Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 29.01.2021 – 28 W (pat) 558/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat558.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 558/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 337.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des

Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat558.19.0

G r ü n d e

I.

Slim

Das Wortzeichen

ist am 27. November 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet

worden:

Klasse 6:

Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und

Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;

Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus

Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall

für Gebäude und

Konstruktionen; metallische

Fenstersprossen,

insbesondere

Vorsatzsprossen;

Klasse 19:

Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster,

Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus

Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren, nicht aus

Metall; Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall;

nichtmetallische Profile und Profilleisten; Schienen, nicht aus Metall;

Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall,

für Gebäude; nichtmetallische Rahmen, insbesondere für Fenster und Türen; Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall;

Klasse 20: Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,

Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall,

insbesondere

für

Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat die

Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Februar 2019 – mit

Beschluss vom 13. Mai 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des

Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid hat es ausgeführt, das englische Adjektiv „Slim“ werde mit „schlank“ oder

„dünn“ übersetzt und sei mit den Bedeutungen „schlank“ bzw. „schmal“ auch in die

deutsche Sprache eingegangen. Mit diesem Sinngehalt weise die Kennzeichnung

beschreibend auf Merkmale der Offerte hin. Die angemeldeten Waren in den

Klassen 6, 19 und 20 könnten aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Ausführung

„dünn“ oder „schmal“ sein und demnach für bestimmte Anwendungen, für die eine

„dünne“ oder „schmale“ Ausfertigung erforderlich sei oder gewünscht werde,

besonders geeignet oder dafür bestimmt sein. Insofern seien der Kennzeichnung

„Slim“ lediglich sachbezogene Informationen über die Beschaffenheit und damit

über wesentliche Merkmale der darunter angebotenen und vertriebenen Waren,

aber

kein

individualisierendes Betriebskennzeichen

eines

bestimmten

Unternehmens zu entnehmen. Dem Zeichen sei daher bereits die erforderliche

markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei auch davon auszugehen, dass die

Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten

der Mitbewerber auf dem Markt unterliege, die nicht daran gehindert werden dürften,

ihre Produkte in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu

beschreiben. Denn ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen seien Zeichen

und Angaben, die der Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren im

Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen

Herkunft oder sonstiger Merkmale unmittelbar dienen könnten und an denen ein

tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG).

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019,

welche sie damit begründet hat, dass sich die angemeldeten Waren an den

Fachmann richten würden, der beispielsweise Insektengitter, Beschläge etc. zu

Insektenschutzfenster und -türen verarbeite. Auch wenn es für den Endkunden

relevant sei, dass das fertige Produkt bestimmte geometrische Eigenschaften

aufweise, so stelle die Bezeichnung „Slim“ in Verbindung mit den in Rede stehenden

Halbzeugen jedoch keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Der gewerbliche

Nutzer sei darüber hinaus in erhöhtem Maße aufmerksam bei der Auswahl der

Produkte, die er zukaufe und verarbeite, so dass er das Anmeldezeichen als

Herkunftshinweis auffassen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit

zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem

Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis des

Fehlens der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens entgegensteht (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder

Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn

die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine

Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt

enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne

Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen

beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der

Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf

Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar

betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger

beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Keine Unterscheidungskraft

haben ferner Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.

BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? m. w. N.).

Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in

Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren die für eine Eintragung

erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.

a) Bei dem angemeldeten Wort handelt es sich um das englische Adjektiv „slim“ mit

der deutschen Bedeutung „dünn“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „slim“).

Dieser Begriff des englischen Grundwortschatzes ist auch den angesprochenen

inländischen Verkehrskreisen verständlich, findet er doch auch hier vielfach

Verwendung. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die vielfach

beworbene Diätnahrung „Slim-Fast“ oder der Begriff „slim fit“ zur Bezeichnung eines

körperbetonten, eng anliegenden Schnittes von Kleidung. Damit werden die

angesprochenen Fachkreise wie auch die handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise dergestalt auffassen, dass die solchermaßen gekennzeichneten Waren

besonders dünn sind.

b) Alle vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren können besonders dünn oder

schmal ausgestaltet sein und aus diesem Grund für bestimmte Anwendungen, im

Rahmen derer eine dünne oder schmale Ausfertigung erforderlich ist oder

gewünscht wird, besonders geeignet oder dafür bestimmt sein.

So lassen sich

„Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und

Lichtschächte;

Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall;

Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;

Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus

Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall

für Gebäude und

Konstruktionen; metallische Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen“ (Klasse 6),

„Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen

und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus Metall;

Insektenschutzfenster und

Insektenschutztüren, nicht aus Metall;

Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall; nichtmetallische

Profile

und

Profilleisten;

Schienen,

nicht

aus Metall;

Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; nichtmetallische

Rahmen,

insbesondere für Fenster und Türen; Fenstersprossen,

insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall“ (Klasse 19) oder

„Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,

Jalousien, Lamellenblenden,

Insektenschutzfenster und

Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall,

insbesondere

für

Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren“ (Klasse 20)

so dünn fertigen, dass sie kaum ins Auge fallen. Dies hat für den Verwender den

Vorteil, dass der optische Eindruck etwa der jeweiligen Tür oder des betreffenden

Fensters kaum negativ beeinträchtigt wird, gleichwohl aber ein Schutz gegen das

Eindringen unerwünschter Insekten gegeben ist. Eine schmale Ausführung kann

auch auf Grund baulicher Gegebenheiten erforderlich sein. Dies ist insbesondere

dann der Fall, wenn eine Mauer oder ein Rahmen eine geringe Dicke aufweist und

der einzusetzende Insektenschutz nicht überstehen soll. Einer flachen Gestaltung

bedarf es auch dann, wenn wenig Platz – etwa in einem Rolladenkasten oder auf

einer Fensterscheibe – zur Verfügung steht. Schließlich kann eine dünne bzw.

schmale Ausführung aus Gründen der Materialersparnis geboten sein. Gerade

dann, wenn die angemeldeten Waren aus hochwertigen Stoffen, die beispielsweise

nicht rosten oder sehr leicht sind, bestehen, werden durch deren geringeren

Verbrauch auch die Kosten reduziert.

Dem Anmeldezeichen kommt somit lediglich die Bedeutung einer Sachangabe zu,

die eine besondere Eigenschaft der solchermaßen gekennzeichneten Waren zum

Ausdruck bringt. Dies wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch

nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die gegenständlichen Waren vornehmlich

an Fachleute richten, die sie verarbeiten. Auch für diese sind bestimmte

geometrische Eigenschaften sehr wichtig und zwar unabhängig davon, ob es sich

um Halbzeuge oder fertige Produkte handelt. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass

beim Endkunden alles passt, was voraussetzt, dass auch Maß und Design stimmen.

Gerade die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhöhte Aufmerksamkeit

der gewerblichen Nutzer bei der Auswahl der zu verarbeitenden Produkte lässt sie

erkennen, dass das Anmeldezeichen – so wie bei Kleidungsstücken – nur die Art

der Gestaltung benennt. Einen Herkunftshinweis können somit auch sie dem Begriff

„Slim“ nicht entnehmen.

2. Ob an dem Anmeldezeichen darüber hinaus ein die Eintragung ausschließendes

Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann unter

Berücksichtigung vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann

nicht verlängert werden.

Kortbein

Söchtig

Kruppa

Fi