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BPatG Beschluss vom 29.01.2021 – 28 W (pat) 558/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat558.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 558/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 113 337.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Januar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Dr. Söchtig und des Richters Kruppa beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:290121B28Wpat558.19.0
G r ü n d e
I.
Slim
Das Wortzeichen
ist am 27. November 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren angemeldet
worden:
Klasse 6:
Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und
Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;
Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus
Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall
für Gebäude und
Konstruktionen; metallische
Fenstersprossen,
insbesondere
Vorsatzsprossen;
Klasse 19:
Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster,
Türen und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus
Metall; Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren, nicht aus
Metall; Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall;
nichtmetallische Profile und Profilleisten; Schienen, nicht aus Metall;
Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall,
für Gebäude; nichtmetallische Rahmen, insbesondere für Fenster und Türen; Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall;
Klasse 20: Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,
Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall,
insbesondere
für
Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 19, hat die
Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 7. Februar 2019 – mit
Beschluss vom 13. Mai 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des
Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beanstandungsbescheid hat es ausgeführt, das englische Adjektiv „Slim“ werde mit „schlank“ oder
„dünn“ übersetzt und sei mit den Bedeutungen „schlank“ bzw. „schmal“ auch in die
deutsche Sprache eingegangen. Mit diesem Sinngehalt weise die Kennzeichnung
beschreibend auf Merkmale der Offerte hin. Die angemeldeten Waren in den
Klassen 6, 19 und 20 könnten aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Ausführung
„dünn“ oder „schmal“ sein und demnach für bestimmte Anwendungen, für die eine
„dünne“ oder „schmale“ Ausfertigung erforderlich sei oder gewünscht werde,
besonders geeignet oder dafür bestimmt sein. Insofern seien der Kennzeichnung
„Slim“ lediglich sachbezogene Informationen über die Beschaffenheit und damit
über wesentliche Merkmale der darunter angebotenen und vertriebenen Waren,
aber
kein
individualisierendes Betriebskennzeichen
eines
bestimmten
Unternehmens zu entnehmen. Dem Zeichen sei daher bereits die erforderliche
markenrechtliche Unterscheidungskraft abzusprechen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei auch davon auszugehen, dass die
Kennzeichnung als Warenbeschreibung auch einem Freihaltebedürfnis zugunsten
der Mitbewerber auf dem Markt unterliege, die nicht daran gehindert werden dürften,
ihre Produkte in dieser oder einer damit verwechselbaren Art und Weise zu
beschreiben. Denn ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen seien Zeichen
und Angaben, die der Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Waren im
Verkehr hinsichtlich der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen
Herkunft oder sonstiger Merkmale unmittelbar dienen könnten und an denen ein
tatsächlich feststellbares, aktuelles Freihaltebedürfnis bestehe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG).
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 14. Juni 2019,
welche sie damit begründet hat, dass sich die angemeldeten Waren an den
Fachmann richten würden, der beispielsweise Insektengitter, Beschläge etc. zu
Insektenschutzfenster und -türen verarbeite. Auch wenn es für den Endkunden
relevant sei, dass das fertige Produkt bestimmte geometrische Eigenschaften
aufweise, so stelle die Bezeichnung „Slim“ in Verbindung mit den in Rede stehenden
Halbzeugen jedoch keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Der gewerbliche
Nutzer sei darüber hinaus in erhöhtem Maße aufmerksam bei der Auswahl der
Produkte, die er zukaufe und verarbeite, so dass er das Anmeldezeichen als
Herkunftshinweis auffassen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit
zutreffenden Erwägungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem
Anmeldezeichen die Eintragung versagt, da einer solchen das Schutzhindernis des
Fehlens der Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens entgegensteht (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder
Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn
die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Keine
Unterscheidungskraft haben Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt
enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne
Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar
betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Keine Unterscheidungskraft
haben ferner Marken, die aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache bestehen und die vom angesprochenen Verkehr
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
BGH GRUR 2018, 932 – #darferdas? m. w. N.).
Ausgehend von vorgenannten Grundsätzen kommt dem Anmeldezeichen in
Verbindung mit den von ihm beanspruchten Waren die für eine Eintragung
erforderliche Unterscheidungskraft nicht zu.
a) Bei dem angemeldeten Wort handelt es sich um das englische Adjektiv „slim“ mit
der deutschen Bedeutung „dünn“ (vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „slim“).
Dieser Begriff des englischen Grundwortschatzes ist auch den angesprochenen
inländischen Verkehrskreisen verständlich, findet er doch auch hier vielfach
Verwendung. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die vielfach
beworbene Diätnahrung „Slim-Fast“ oder der Begriff „slim fit“ zur Bezeichnung eines
körperbetonten, eng anliegenden Schnittes von Kleidung. Damit werden die
angesprochenen Fachkreise wie auch die handwerksaffinen Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen unschwer und ohne analysierende Betrachtungsweise dergestalt auffassen, dass die solchermaßen gekennzeichneten Waren
besonders dünn sind.
b) Alle vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren können besonders dünn oder
schmal ausgestaltet sein und aus diesem Grund für bestimmte Anwendungen, im
Rahmen derer eine dünne oder schmale Ausfertigung erforderlich ist oder
gewünscht wird, besonders geeignet oder dafür bestimmt sein.
So lassen sich
„Insektenschutzgitter aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen und
Lichtschächte;
Insektenschutzgitterbeschläge aus Metall;
Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren aus Metall; Insektenschutzmetallgewebe; Spannrahmen für Insektenschutznetze, aus Metall;
Metallprofile; Metallprofilleisten; metallische Rahmen; Schienen aus
Metall; Rahmenkonstruktionen aus Metall
für Gebäude und
Konstruktionen; metallische Fenstersprossen, insbesondere Vorsatzsprossen“ (Klasse 6),
„Insektenschutzgitter, nicht aus Metall, insbesondere für Fenster, Türen
und Lichtschächte; Insektenschutzgitterbeschläge, nicht aus Metall;
Insektenschutzfenster und
Insektenschutztüren, nicht aus Metall;
Spannrahmen für Insektenschutznetze, nicht aus Metall; nichtmetallische
Profile
und
Profilleisten;
Schienen,
nicht
aus Metall;
Rahmenkonstruktionen, nicht aus Metall, für Gebäude; nichtmetallische
Rahmen,
insbesondere für Fenster und Türen; Fenstersprossen,
insbesondere Vorsatzsprossen, nicht aus Metall“ (Klasse 19) oder
„Beschläge aus Metall, insbesondere für Insektenschutzgitter, Rollos,
Jalousien, Lamellenblenden,
Insektenschutzfenster und
Insektenschutztüren; Beschläge, nicht aus Metall,
insbesondere
für
Insektenschutzgitter, Rollos, Jalousien, Lamellenblenden, Insektenschutzfenster und Insektenschutztüren“ (Klasse 20)
so dünn fertigen, dass sie kaum ins Auge fallen. Dies hat für den Verwender den
Vorteil, dass der optische Eindruck etwa der jeweiligen Tür oder des betreffenden
Fensters kaum negativ beeinträchtigt wird, gleichwohl aber ein Schutz gegen das
Eindringen unerwünschter Insekten gegeben ist. Eine schmale Ausführung kann
auch auf Grund baulicher Gegebenheiten erforderlich sein. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn eine Mauer oder ein Rahmen eine geringe Dicke aufweist und
der einzusetzende Insektenschutz nicht überstehen soll. Einer flachen Gestaltung
bedarf es auch dann, wenn wenig Platz – etwa in einem Rolladenkasten oder auf
einer Fensterscheibe – zur Verfügung steht. Schließlich kann eine dünne bzw.
schmale Ausführung aus Gründen der Materialersparnis geboten sein. Gerade
dann, wenn die angemeldeten Waren aus hochwertigen Stoffen, die beispielsweise
nicht rosten oder sehr leicht sind, bestehen, werden durch deren geringeren
Verbrauch auch die Kosten reduziert.
Dem Anmeldezeichen kommt somit lediglich die Bedeutung einer Sachangabe zu,
die eine besondere Eigenschaft der solchermaßen gekennzeichneten Waren zum
Ausdruck bringt. Dies wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die gegenständlichen Waren vornehmlich
an Fachleute richten, die sie verarbeiten. Auch für diese sind bestimmte
geometrische Eigenschaften sehr wichtig und zwar unabhängig davon, ob es sich
um Halbzeuge oder fertige Produkte handelt. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass
beim Endkunden alles passt, was voraussetzt, dass auch Maß und Design stimmen.
Gerade die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhöhte Aufmerksamkeit
der gewerblichen Nutzer bei der Auswahl der zu verarbeitenden Produkte lässt sie
erkennen, dass das Anmeldezeichen – so wie bei Kleidungsstücken – nur die Art
der Gestaltung benennt. Einen Herkunftshinweis können somit auch sie dem Begriff
„Slim“ nicht entnehmen.
2. Ob an dem Anmeldezeichen darüber hinaus ein die Eintragung ausschließendes
Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann unter
Berücksichtigung vorstehender Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Kortbein
Söchtig
Kruppa
Fi