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BPatG Beschluss vom 08.02.2021 – 11 W (pat) 9/19

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080221B11Wpat9.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 9/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2005 002 507

ECLI:DE:BPatG:2021:080221B11Wpat9.19.0

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der

Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden 1 wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

19. Februar 2019 aufgehoben und

das

deutsche Patent

10 2005 002 507 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 19. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Inanspruchnahme der Priorität aus der Patentanmeldung 10 2004 005 580.7 vom

5. Februar 2004 eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der

Bezeichnung

„Vorrichtung zur maschinellen Handhabung von Bogen aus Bedruckstoff“

am 2. Juli 2015 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch von der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2 erhoben worden.

Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent

durch Beschluss vom 19. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1.

Die Einsprechende 1 stützt ihr Vorbringen zum Widerrufsgrund der mangelnden

Patentfähigkeit u. a. auf die Druckschriften

K2

JP 2000072309 A,

K2a

JP 2000072309 A - Übersetzung der K2,

K2b manuelle Übersetzung des Absatzes [0024] der K2 und

K6

DE 195 39 663 A1.

Sie ist zudem der Auffassung, das Streitpatent sei mit einem unzulässigen

Anspruchssatz beschränkt aufrechterhalten worden.

Die Einsprechende 1 stellt den Antrag,

das Patent vollständig zu widerrufen.

Ihren Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Einsprechende 1 mit Schriftsatz

vom 28. April 2020 zurückgenommen.

Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,

das Streitpatent unter Zurückweisung der Beschwerde in der dem Beschluss

des Einspruchsverfahrens entsprechenden Fassung,

Patentanspruch 1 vom 22. November 2016, eingegangen am 25. November 2016, Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Streitpatent,

Beschreibung Seiten 1a und 1b vom 22. November 2016, eingegangen am

25. November 2016, Beschreibung Seite 2/8, beginnend mit „über das Bremsen und das Querstraffen …“ in Abs. [0008] bis Seite 5/8 gemäß Patentschrift,

sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift,

als Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Streitpatent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom

12. Mai 2020 gemäß Hilfsantrag sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.

Den Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom

12. Mai 2020 zurückgenommen.

a)

Der Patentanspruch 1 in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung

gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

1. Vorrichtung zur maschinellen Handhabung von in eine Bogenlaufrichtung (8) transportierten Bogen (2) aus Bedruckstoff in einem Bogenausleger (4),

2. mit umlaufenden Kontaktelementen (14), die vorübergehend in Kontakt

mit dem jeweiligen der Bogen (2) stehen und dabei bezüglich der Bogenlaufrichtung (8) geneigt sind,

3. wobei ein Kettenförderer (5) des Bogenauslegers (4) mit seinen Greifersystemen (7) die Bogen (2) in die Bogenlaufrichtung (8) entlang der Vorrichtung (6) schleppt,

dadurch gekennzeichnet, dass

4. die Kontaktelemente (14) bezüglich der Bogenlaufrichtung (8) in eine

Stellung neigungsverstellbar gelagert sind, in welcher die Kontaktelemente (14) voneinander um entgegengesetzt gerichtete Winkel (+ α, - α;

+ b, - b) divergieren.

An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sowie der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 6 und der darauf

rückbezogene Patentanspruch 7 an.

b)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch das nach Merkmal 4 angefügte Merkmal

5. und dass jedes der Kontaktelemente (14) um mindestens zwei zueinander exzentrisch versetzte Umlenkachsen (A1, A2) umlaufend angeordnet

ist.

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 2, 4 bis 7 gemäß

Hauptantrag als Patentansprüche 2 bis 6 unter Anpassung der Rückbezüge an.

Zum Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird

auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

a) Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur maschinellen Handhabung

von in eine Bogenlaufrichtung transportierte Bogen aus Bedruckstoff, mit umlaufenden Kontaktelementen, die vorübergehend in Kontakt mit dem jeweiligen der Bogen

stehen und dabei bezüglich der Bogenlaufrichtung geneigt sind.

Eine solche Vorrichtung sei in DE 39 39 212 A1 beschrieben. Bei dieser Vorrichtung

des Standes der Technik seien die Kontaktelemente als Saugringe ausgebildet und

seien die Kontaktelemente bezüglich ihrer Neigung starr gelagert. Aus der unveränderbaren Neigung resultierten verschiedene Einschränkungen. Zum einen sei die

Vorrichtung nicht zur Handhabung verschiedener Bogenmaterialien, wie z. B. dünnes Papier und dickes Papier, gleichermaßen gut geeignet. Zum anderen sei mit

der Vorrichtung zwar ein Bremsen und ein Querstraffen der Bogen möglich, jedoch

kein Ausrichten der Bogen (vgl. Abs. [0002]).

Ausgehend davon soll mit dem Streitpatent die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zu schaffen, die zumindest von einer der erläuterten Einschränkungen der

Vorrichtung des Standes der Technik frei ist (vgl. Abs. [0007]).

Der in den Abs. [0003] bis [0006] zitierte Stand der Technik befasst sich mit dem

Anlegen von Bogen an Druckmaschinen (DE 24 52 051 A1, DE 42 39 732 A1), dem

Ausrichten

eines Druckträgers

in

einer

drucktechnischen Maschine

(DE 101 17 712 A1) und dem Abbremsen von Bogen insbesondere für einen Ausleger einer Bogendruckmaschine (DE 101 07 716 A1).

b)

Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau

mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von

Druckmaschinen anzusehen.

2.

Der Hauptantrag und der Hilfsantrag sind zulässig.

a)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in den aufrechterhaltenen unabhängigen Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale stammten aus einem konkreten

Ausführungsbeispiel der Beschreibung des Streitpatentes. Als Offenbarungsstelle

werde Abs. [0024] der Patentschrift angegeben. Dort werde aber ausschließlich

eine Bogendruckmaschine offenbart, die „ein Druckwerk 3 für den lithographischen

Offsetdruck und einen Bogenausleger 4 [umfasst]. Der Bogenausleger 4 weist einen

Kettenförderer 5 und eine multifunktionale Vorrichtung 6 zum Querstraffen, Abbremsen und Ausrichten der Bogen 2 auf“. Von dieser konkret offenbarten Bogendruckmaschine sei aber lediglich der Bogenausleger und der Kettenförderer merkmalsmäßig in den unabhängigen Anspruch 1 aufgenommen worden. Die einer

offenbarten Bogendruckmaschine entstammenden Merkmale sollten entsprechend

dem aufrechterhaltenen unabhängigen Anspruch 1 für alle auch nicht offenbarten

Maschinen einen Schutzanspruch generieren. Dass es sich bei der Maschine überhaupt um eine Druckmaschine handeln sollte, sei nämlich erst dem aufrechterhaltenen abhängigen Anspruch 7 entnehmbar.

Dazu ist festzustellen, dass das Streitpatent eine Maschine zum Verarbeiten von

Bogen aus Bedruckstoff offenbart, die einen Bogenausleger umfassen kann, dessen Bestandteil die besagte Vorrichtung ist (vgl. Abs. [0016]). Daraus ergibt sich

unmittelbar und eindeutig, dass die besagte Vorrichtung - und damit die Vorrichtung

gemäß Patentanspruch 1 - in einem Bogenausleger angeordnet ist. Solche Bogenausleger weisen bekanntermaßen Transportmittel für die Bogen auf, die als Kettenförderer ausgebildet sein können (vgl. Abs. [0024]). Bei der Maschine handelt es

sich lediglich vorzugsweise um eine Druckmaschine (vgl. Abs. [0016]) und auch die

Multifunktionalität ist lediglich optional vorgesehen (vgl. Abs. [0015]).

Die in den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommenen Merkmale

beschränken dessen Gegenstand in zulässiger Weise. Eine unzulässige Erweiterung liegt somit nicht vor.

Die geltende Beschreibung ist in zulässiger Weise durch Aufnahme der Druckschriften DE 40 13 302 A1, JP 2000072309 A und DE 41 30 805 A1 als Stand der Technik ergänzt worden.

b)

Beim Hilfsantrag wurde gegenüber dem Hauptantrag der Patentanspruch 3,

dessen Merkmale in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, gestrichen. Die

nachfolgenden erteilten Ansprüche wurden hinsichtlich ihrer Rückbezüge und Nummerierung angepasst.

3.

Das Streitpatent erweist sich in seinen Fassungen nach dem Hauptantrag

und dem Hilfsantrag nicht als rechtsbeständig.

3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beider Fassungen mag neu sein, er

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die Druckschrift K2/K2a betrifft eine Saugvorrichtung 12 einer Bogen-Rotationsdruckmaschine, die an einer Auslegevorrichtung 1 der Bogen-Rotationsdruckmaschine vorgesehen ist. Diese dient dazu, die Geschwindigkeit der Bogen 7 zu

reduzieren, indem sie in gleitende Anlage an den beförderten Bogen 7 gelangt und

diesen ansaugt (vgl. Abs. [0001], [0007], [0008], Fig. 1; Merkmal 1).

Die Druckschrift K2/K2a geht von dem Problem aus, dass bei einer bekannten

Ansaugvorrichtung einer Bogen-Rotationsdruckmaschine der Mittelabschnitt des

Bogens 7 aufgrund seines Eigengewichts zwischen den Saugrädern 60A, 60B

durchhängt. Bei Doppelseitendruckmaschinen ist die Zahl der Saugräder stark

reduziert, und der Abstand zwischen den einzelnen Saugrädern ist groß, und die

Saugräder sind zudem in Anpassung an die unbedruckten Abschnitte der Druck-

fläche schmal ausgebildet. Deswegen senkt sich der Bogen noch stärker ab als

beim einseitigen Drucken. Der durchhängende Bereich des Bogens 7 kann dann in

Gleitkontakt mit den Kanten 61 des mittleren Saugrades 60A oder mit der die Saugräder 60A, 60B antreibenden Welle gelangen, wodurch die Druckflächen beschädigt

werden und die Druckqualität abnimmt (vgl. Abs. [0003] i. V. m. Fig. 7).

Von den Greifern eines Druckzylinders übernehmen die Greifer 6 einer Auslegekette 5 einen bedruckten Bogen 7. Durch die Bewegung der Auslegekette 5 in Pfeilrichtung A wird der Bogen 7 befördert und an einem Förderendabschnitt freigegeben, so dass dieser auf einem Stapeltisch 8 aufgestapelt wird (Merkmal 3).

Stromaufwärts zum Förderendabschnitt ist die Saugvorrichtung 12 zur Reduzierung

der Massenträgheit des auf dem Stapeltisch 8 abzulegenden Bogens 7 angeordnet

(vgl. Abs. [0002], [0008], Fig. 1).

Die Saugvorrichtung 12 umfasst u. a. drei Saugradeinheiten 25A, 25B, 25C mit

jeweils einem Saugrad 30A, 30B, 30C. Zur Lösung des oben genannten Problems

sind die Saugräder 30B, 30C in Bezug auf die Förderrichtung A des Bogens 7

geneigt (vgl. Abs. [0010], [0021], Fig. 6; Merkmal 2), und zwar um entgegengesetzt

gerichtete Winkel (vgl. Fig. 6; Teilmerkmal 4).

Durch Betätigung einer Saugluftquelle wird der Bogen 7 an der Umfangsfläche der

Saugräder 30A, 30B, 30C festgesaugt. Auf diese Weise verlangsamt sich die

Geschwindigkeit des Bogens 7 gegenüber der Fördergeschwindigkeit auf Greiferseite; der Bogen 7 wird gestrafft und die Massenträgheit reduziert, weshalb die

Bogen exakt auf den Stapeltisch 8 herabfallen. Durch die Neigung der Saugräder 30B, 30C wird der Bogen 7 in Pfeilrichtung C, also in Querrichtung des Bogens 7

gestrafft, wodurch die Absenkung des Mittelabschnitts des Bogens 7 korrigiert wird

und der Bogen 7 im Wesentlichen im waagerechten Zustand von den drei Saugrädern 30A, 30B, 30C festgesaugt wird. Dadurch wird die durchhängende Bogendruckfläche reduziert, so dass keine Beschädigungen der Rückseite des Bogens

infolge ihres Kontaktes mit der die Saugräder 30A, 30B, 30C tragenden Welle oder

mit den Kanten des mittleren Saugrades 30A auftreten (vgl. Abs. [0022], [0023],

Fig. 6).

Zur Neigung ist in Abs. [0024] je nach Übersetzung K2a bzw. K2b ausgeführt:

Der Winkel α ist auf 5° festgelegt, wobei eine geringfügige Abschrägung ausreicht,

und wobei der Bogen 7 umso mehr gestrafft werden kann, je größer der Winkel α

ausgebildet wird (Übersetzung K2a).

Der Winkel α ist auf 5° eingestellt. Jedoch ist auch eine geringfügigere Neigung

[Neigungswinkel] ausreichend. Des Weiteren kann der Bogen 7 umso mehr

gespannt werden, je größer der Winkel α eingestellt wird (Übersetzung K2b).

Der Fachmann wird angewiesen, den Winkel α abhängig von der gewünschten

Bogenspannung bzw. Bogenstraffung festzulegen bzw. einzustellen. Dass das

Eigengewicht eines Bogens nicht nur einen Einfluss auf dessen Absenken zwischen

den Saugrädern hat (vgl. Abs. [0003]), sondern auch auf die Bogenspannung, ist

für den Fachmann offensichtlich.

Da eine Bogen-Rotationsdruckmaschine zur Verarbeitung von Bogen mit verschiedenen Eigengewichten vorgesehen ist, ist der Fachmann angehalten, das Absenken der unterschiedlichen Bogen zwischen den Saugrädern zu vermeiden. Der

Lehre der Druckschrift K2/K2a folgend, wird er die unterschiedlichen Bogen abhängig von deren Eigengewicht mit unterschiedlichen Winkeln α spannen. Dies führt in

naheliegender Weise zur Zielsetzung, die Saugräder so zu lagern, dass ihre Neigung einstellbar ist. Damit ist auch das Merkmal 4 vollständig erfüllt.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, für eine Winkelverstellbarkeit der Saugräder

in der K2 müsse der Fachmann sich vom darin vorhandenen Konstruktionsprinzip

lösen und eine Neukonstruktion vornehmen.

Dies mag zutreffen. Jedoch ist hierzu festzustellen, dass Merkmal 4 mit der Angabe,

dass die Kontaktelemente bezüglich der Bogenlaufrichtung in eine Stellung neigungsverstellbar gelagert sind, keine konstruktive Ausgestaltung als Lösung

beschreibt, sondern lediglich auf eine Funktionalität abstellt, die sich in einer

Umschreibung der der Erfindung zugrunde naheliegenden Aufgabe erschöpft.

b)

Das mit Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal 5 besagt, dass jedes

der Kontaktelemente (14) um mindestens zwei zueinander exzentrisch versetzte

Umlenkachsen (A1, A2) umlaufend angeordnet ist.

Gemäß Ausführungsbeispiel des Streitpatents sind die Kontaktelemente 14 (Band,

Riemen) jeweils auf zwei Rollen 15.1, 15.2 geführt. Die Rollen 15.1, 15.2 mit ihren

Rotationsachsen A1, A2 sind in einem Hilfsgestell 17 drehbar gelagert, wobei die

Rotationsachsen zueinander exzentrisch versetzt sind (vgl. Abs. [0010], [0026],

Fig. 3).

Gemäß Abs. [0025] der Druckschrift K2/K2a sind als Saugvorrichtung Saugräder 30B, 30C beschrieben. Jedoch ist auch ein flaches, laufendes Endlosband

möglich, wobei das flache Band in Bezug auf die Förderrichtung A des Bogens 7

relativ zur Betätigungswelle 20 um den Winkel α abgeschrägt werden kann.

Saugräder und flache laufende Endlosbänder zur Bogenbremsung sind allgemeines

Fachwissen. Beispielsweise offenbart die Druckschrift K6 eine Vorrichtung zum

vorübergehenden Führen aufeinanderfolgender Bogen entlang einer voneinander

gegenüberliegenden Seitenkanten eines jeweiligen der Bogen aufgespannten Führungsfläche (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 7). Ein Anwendungsgebiet für die Vorrichtung liegt

beispielsweise in deren Verwendung als Bogenbremse zwischen einem Kettenauslegersystem und einem Ablagestapel einer Bogendruckmaschine (vgl. Sp. 3, Z. 7

bis 11). Die Vorrichtung weist ein um zwei Umlenkrollen 3, 4 endlos umlaufendes

Führungsband 2 auf (vgl. Sp. 2, Z. 34 bis 43, Fig. 1). Die beiden Umlenkachsen des

endlos umlaufenden Führungsbands 2 sind exzentrisch zueinander versetzt.

Wird dieses Fachwissen beim Studium der K2/K2a zu Grunde gelegt, so liest der

Fachmann dort bei Erwähnung des Endlosbands in Abs. [0025] zwei exzentrisch

zueinander versetzte Umlenkachsen mit (Merkmal 5).

3.2

Die auf die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zurückbezogenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag teilen dessen rechtliches Schicksal.

Dies gilt ebenso für die Maschine (1) zum Verarbeiten von Bogen (2) aus Bedruckstoff, mit einem Bogenausleger (4) mit einer nach einem der Ansprüche 1 bis 4

ausgebildeten Vorrichtung gemäß Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag und den

darauf zurückbezogenen Patentanspruch 6.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Höchst

Eisenrauch

Schwenke

Gruber