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BPatG Beschluss vom 08.02.2021 – 11 W (pat) 9/19
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080221B11Wpat9.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 9/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 002 507
ECLI:DE:BPatG:2021:080221B11Wpat9.19.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der
Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Gruber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden 1 wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Februar 2019 aufgehoben und
das
deutsche Patent
10 2005 002 507 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 19. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Inanspruchnahme der Priorität aus der Patentanmeldung 10 2004 005 580.7 vom
5. Februar 2004 eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der
Bezeichnung
„Vorrichtung zur maschinellen Handhabung von Bogen aus Bedruckstoff“
am 2. Juli 2015 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch von der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2 erhoben worden.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
durch Beschluss vom 19. Februar 2019 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1.
Die Einsprechende 1 stützt ihr Vorbringen zum Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit u. a. auf die Druckschriften
K2
JP 2000072309 A,
K2a
JP 2000072309 A - Übersetzung der K2,
K2b manuelle Übersetzung des Absatzes [0024] der K2 und
K6
DE 195 39 663 A1.
Sie ist zudem der Auffassung, das Streitpatent sei mit einem unzulässigen
Anspruchssatz beschränkt aufrechterhalten worden.
Die Einsprechende 1 stellt den Antrag,
das Patent vollständig zu widerrufen.
Ihren Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Einsprechende 1 mit Schriftsatz
vom 28. April 2020 zurückgenommen.
Die Patentinhaberin stellt sinngemäß den Antrag,
das Streitpatent unter Zurückweisung der Beschwerde in der dem Beschluss
des Einspruchsverfahrens entsprechenden Fassung,
Patentanspruch 1 vom 22. November 2016, eingegangen am 25. November 2016, Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Streitpatent,
Beschreibung Seiten 1a und 1b vom 22. November 2016, eingegangen am
25. November 2016, Beschreibung Seite 2/8, beginnend mit „über das Bremsen und das Querstraffen …“ in Abs. [0008] bis Seite 5/8 gemäß Patentschrift,
sowie den Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift,
als Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Streitpatent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom
12. Mai 2020 gemäß Hilfsantrag sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Den Antrag auf mündliche Verhandlung hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
12. Mai 2020 zurückgenommen.
a)
Der Patentanspruch 1 in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
gemäß Hauptantrag mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:
1. Vorrichtung zur maschinellen Handhabung von in eine Bogenlaufrichtung (8) transportierten Bogen (2) aus Bedruckstoff in einem Bogenausleger (4),
2. mit umlaufenden Kontaktelementen (14), die vorübergehend in Kontakt
mit dem jeweiligen der Bogen (2) stehen und dabei bezüglich der Bogenlaufrichtung (8) geneigt sind,
3. wobei ein Kettenförderer (5) des Bogenauslegers (4) mit seinen Greifersystemen (7) die Bogen (2) in die Bogenlaufrichtung (8) entlang der Vorrichtung (6) schleppt,
dadurch gekennzeichnet, dass
4. die Kontaktelemente (14) bezüglich der Bogenlaufrichtung (8) in eine
Stellung neigungsverstellbar gelagert sind, in welcher die Kontaktelemente (14) voneinander um entgegengesetzt gerichtete Winkel (+ α, - α;
+ b, - b) divergieren.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 sowie der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 6 und der darauf
rückbezogene Patentanspruch 7 an.
b)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch das nach Merkmal 4 angefügte Merkmal
5. und dass jedes der Kontaktelemente (14) um mindestens zwei zueinander exzentrisch versetzte Umlenkachsen (A1, A2) umlaufend angeordnet
ist.
An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 2, 4 bis 7 gemäß
Hauptantrag als Patentansprüche 2 bis 6 unter Anpassung der Rückbezüge an.
Zum Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird
auf das Streitpatent und die Akte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
a) Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur maschinellen Handhabung
von in eine Bogenlaufrichtung transportierte Bogen aus Bedruckstoff, mit umlaufenden Kontaktelementen, die vorübergehend in Kontakt mit dem jeweiligen der Bogen
stehen und dabei bezüglich der Bogenlaufrichtung geneigt sind.
Eine solche Vorrichtung sei in DE 39 39 212 A1 beschrieben. Bei dieser Vorrichtung
des Standes der Technik seien die Kontaktelemente als Saugringe ausgebildet und
seien die Kontaktelemente bezüglich ihrer Neigung starr gelagert. Aus der unveränderbaren Neigung resultierten verschiedene Einschränkungen. Zum einen sei die
Vorrichtung nicht zur Handhabung verschiedener Bogenmaterialien, wie z. B. dünnes Papier und dickes Papier, gleichermaßen gut geeignet. Zum anderen sei mit
der Vorrichtung zwar ein Bremsen und ein Querstraffen der Bogen möglich, jedoch
kein Ausrichten der Bogen (vgl. Abs. [0002]).
Ausgehend davon soll mit dem Streitpatent die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zu schaffen, die zumindest von einer der erläuterten Einschränkungen der
Vorrichtung des Standes der Technik frei ist (vgl. Abs. [0007]).
Der in den Abs. [0003] bis [0006] zitierte Stand der Technik befasst sich mit dem
Anlegen von Bogen an Druckmaschinen (DE 24 52 051 A1, DE 42 39 732 A1), dem
Ausrichten
eines Druckträgers
in
einer
drucktechnischen Maschine
(DE 101 17 712 A1) und dem Abbremsen von Bogen insbesondere für einen Ausleger einer Bogendruckmaschine (DE 101 07 716 A1).
b)
Als Fachmann ist ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau
mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von
Druckmaschinen anzusehen.
2.
Der Hauptantrag und der Hilfsantrag sind zulässig.
a)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die in den aufrechterhaltenen unabhängigen Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale stammten aus einem konkreten
Ausführungsbeispiel der Beschreibung des Streitpatentes. Als Offenbarungsstelle
werde Abs. [0024] der Patentschrift angegeben. Dort werde aber ausschließlich
eine Bogendruckmaschine offenbart, die „ein Druckwerk 3 für den lithographischen
Offsetdruck und einen Bogenausleger 4 [umfasst]. Der Bogenausleger 4 weist einen
Kettenförderer 5 und eine multifunktionale Vorrichtung 6 zum Querstraffen, Abbremsen und Ausrichten der Bogen 2 auf“. Von dieser konkret offenbarten Bogendruckmaschine sei aber lediglich der Bogenausleger und der Kettenförderer merkmalsmäßig in den unabhängigen Anspruch 1 aufgenommen worden. Die einer
offenbarten Bogendruckmaschine entstammenden Merkmale sollten entsprechend
dem aufrechterhaltenen unabhängigen Anspruch 1 für alle auch nicht offenbarten
Maschinen einen Schutzanspruch generieren. Dass es sich bei der Maschine überhaupt um eine Druckmaschine handeln sollte, sei nämlich erst dem aufrechterhaltenen abhängigen Anspruch 7 entnehmbar.
Dazu ist festzustellen, dass das Streitpatent eine Maschine zum Verarbeiten von
Bogen aus Bedruckstoff offenbart, die einen Bogenausleger umfassen kann, dessen Bestandteil die besagte Vorrichtung ist (vgl. Abs. [0016]). Daraus ergibt sich
unmittelbar und eindeutig, dass die besagte Vorrichtung - und damit die Vorrichtung
gemäß Patentanspruch 1 - in einem Bogenausleger angeordnet ist. Solche Bogenausleger weisen bekanntermaßen Transportmittel für die Bogen auf, die als Kettenförderer ausgebildet sein können (vgl. Abs. [0024]). Bei der Maschine handelt es
sich lediglich vorzugsweise um eine Druckmaschine (vgl. Abs. [0016]) und auch die
Multifunktionalität ist lediglich optional vorgesehen (vgl. Abs. [0015]).
Die in den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommenen Merkmale
beschränken dessen Gegenstand in zulässiger Weise. Eine unzulässige Erweiterung liegt somit nicht vor.
Die geltende Beschreibung ist in zulässiger Weise durch Aufnahme der Druckschriften DE 40 13 302 A1, JP 2000072309 A und DE 41 30 805 A1 als Stand der Technik ergänzt worden.
b)
Beim Hilfsantrag wurde gegenüber dem Hauptantrag der Patentanspruch 3,
dessen Merkmale in den Patentanspruch 1 aufgenommen wurden, gestrichen. Die
nachfolgenden erteilten Ansprüche wurden hinsichtlich ihrer Rückbezüge und Nummerierung angepasst.
3.
Das Streitpatent erweist sich in seinen Fassungen nach dem Hauptantrag
und dem Hilfsantrag nicht als rechtsbeständig.
3.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beider Fassungen mag neu sein, er
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Die Druckschrift K2/K2a betrifft eine Saugvorrichtung 12 einer Bogen-Rotationsdruckmaschine, die an einer Auslegevorrichtung 1 der Bogen-Rotationsdruckmaschine vorgesehen ist. Diese dient dazu, die Geschwindigkeit der Bogen 7 zu
reduzieren, indem sie in gleitende Anlage an den beförderten Bogen 7 gelangt und
diesen ansaugt (vgl. Abs. [0001], [0007], [0008], Fig. 1; Merkmal 1).
Die Druckschrift K2/K2a geht von dem Problem aus, dass bei einer bekannten
Ansaugvorrichtung einer Bogen-Rotationsdruckmaschine der Mittelabschnitt des
Bogens 7 aufgrund seines Eigengewichts zwischen den Saugrädern 60A, 60B
durchhängt. Bei Doppelseitendruckmaschinen ist die Zahl der Saugräder stark
reduziert, und der Abstand zwischen den einzelnen Saugrädern ist groß, und die
Saugräder sind zudem in Anpassung an die unbedruckten Abschnitte der Druck-
fläche schmal ausgebildet. Deswegen senkt sich der Bogen noch stärker ab als
beim einseitigen Drucken. Der durchhängende Bereich des Bogens 7 kann dann in
Gleitkontakt mit den Kanten 61 des mittleren Saugrades 60A oder mit der die Saugräder 60A, 60B antreibenden Welle gelangen, wodurch die Druckflächen beschädigt
werden und die Druckqualität abnimmt (vgl. Abs. [0003] i. V. m. Fig. 7).
Von den Greifern eines Druckzylinders übernehmen die Greifer 6 einer Auslegekette 5 einen bedruckten Bogen 7. Durch die Bewegung der Auslegekette 5 in Pfeilrichtung A wird der Bogen 7 befördert und an einem Förderendabschnitt freigegeben, so dass dieser auf einem Stapeltisch 8 aufgestapelt wird (Merkmal 3).
Stromaufwärts zum Förderendabschnitt ist die Saugvorrichtung 12 zur Reduzierung
der Massenträgheit des auf dem Stapeltisch 8 abzulegenden Bogens 7 angeordnet
(vgl. Abs. [0002], [0008], Fig. 1).
Die Saugvorrichtung 12 umfasst u. a. drei Saugradeinheiten 25A, 25B, 25C mit
jeweils einem Saugrad 30A, 30B, 30C. Zur Lösung des oben genannten Problems
sind die Saugräder 30B, 30C in Bezug auf die Förderrichtung A des Bogens 7
geneigt (vgl. Abs. [0010], [0021], Fig. 6; Merkmal 2), und zwar um entgegengesetzt
gerichtete Winkel (vgl. Fig. 6; Teilmerkmal 4).
Durch Betätigung einer Saugluftquelle wird der Bogen 7 an der Umfangsfläche der
Saugräder 30A, 30B, 30C festgesaugt. Auf diese Weise verlangsamt sich die
Geschwindigkeit des Bogens 7 gegenüber der Fördergeschwindigkeit auf Greiferseite; der Bogen 7 wird gestrafft und die Massenträgheit reduziert, weshalb die
Bogen exakt auf den Stapeltisch 8 herabfallen. Durch die Neigung der Saugräder 30B, 30C wird der Bogen 7 in Pfeilrichtung C, also in Querrichtung des Bogens 7
gestrafft, wodurch die Absenkung des Mittelabschnitts des Bogens 7 korrigiert wird
und der Bogen 7 im Wesentlichen im waagerechten Zustand von den drei Saugrädern 30A, 30B, 30C festgesaugt wird. Dadurch wird die durchhängende Bogendruckfläche reduziert, so dass keine Beschädigungen der Rückseite des Bogens
infolge ihres Kontaktes mit der die Saugräder 30A, 30B, 30C tragenden Welle oder
mit den Kanten des mittleren Saugrades 30A auftreten (vgl. Abs. [0022], [0023],
Fig. 6).
Zur Neigung ist in Abs. [0024] je nach Übersetzung K2a bzw. K2b ausgeführt:
Der Winkel α ist auf 5° festgelegt, wobei eine geringfügige Abschrägung ausreicht,
und wobei der Bogen 7 umso mehr gestrafft werden kann, je größer der Winkel α
ausgebildet wird (Übersetzung K2a).
Der Winkel α ist auf 5° eingestellt. Jedoch ist auch eine geringfügigere Neigung
[Neigungswinkel] ausreichend. Des Weiteren kann der Bogen 7 umso mehr
gespannt werden, je größer der Winkel α eingestellt wird (Übersetzung K2b).
Der Fachmann wird angewiesen, den Winkel α abhängig von der gewünschten
Bogenspannung bzw. Bogenstraffung festzulegen bzw. einzustellen. Dass das
Eigengewicht eines Bogens nicht nur einen Einfluss auf dessen Absenken zwischen
den Saugrädern hat (vgl. Abs. [0003]), sondern auch auf die Bogenspannung, ist
für den Fachmann offensichtlich.
Da eine Bogen-Rotationsdruckmaschine zur Verarbeitung von Bogen mit verschiedenen Eigengewichten vorgesehen ist, ist der Fachmann angehalten, das Absenken der unterschiedlichen Bogen zwischen den Saugrädern zu vermeiden. Der
Lehre der Druckschrift K2/K2a folgend, wird er die unterschiedlichen Bogen abhängig von deren Eigengewicht mit unterschiedlichen Winkeln α spannen. Dies führt in
naheliegender Weise zur Zielsetzung, die Saugräder so zu lagern, dass ihre Neigung einstellbar ist. Damit ist auch das Merkmal 4 vollständig erfüllt.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, für eine Winkelverstellbarkeit der Saugräder
in der K2 müsse der Fachmann sich vom darin vorhandenen Konstruktionsprinzip
lösen und eine Neukonstruktion vornehmen.
Dies mag zutreffen. Jedoch ist hierzu festzustellen, dass Merkmal 4 mit der Angabe,
dass die Kontaktelemente bezüglich der Bogenlaufrichtung in eine Stellung neigungsverstellbar gelagert sind, keine konstruktive Ausgestaltung als Lösung
beschreibt, sondern lediglich auf eine Funktionalität abstellt, die sich in einer
Umschreibung der der Erfindung zugrunde naheliegenden Aufgabe erschöpft.
b)
Das mit Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal 5 besagt, dass jedes
der Kontaktelemente (14) um mindestens zwei zueinander exzentrisch versetzte
Umlenkachsen (A1, A2) umlaufend angeordnet ist.
Gemäß Ausführungsbeispiel des Streitpatents sind die Kontaktelemente 14 (Band,
Riemen) jeweils auf zwei Rollen 15.1, 15.2 geführt. Die Rollen 15.1, 15.2 mit ihren
Rotationsachsen A1, A2 sind in einem Hilfsgestell 17 drehbar gelagert, wobei die
Rotationsachsen zueinander exzentrisch versetzt sind (vgl. Abs. [0010], [0026],
Fig. 3).
Gemäß Abs. [0025] der Druckschrift K2/K2a sind als Saugvorrichtung Saugräder 30B, 30C beschrieben. Jedoch ist auch ein flaches, laufendes Endlosband
möglich, wobei das flache Band in Bezug auf die Förderrichtung A des Bogens 7
relativ zur Betätigungswelle 20 um den Winkel α abgeschrägt werden kann.
Saugräder und flache laufende Endlosbänder zur Bogenbremsung sind allgemeines
Fachwissen. Beispielsweise offenbart die Druckschrift K6 eine Vorrichtung zum
vorübergehenden Führen aufeinanderfolgender Bogen entlang einer voneinander
gegenüberliegenden Seitenkanten eines jeweiligen der Bogen aufgespannten Führungsfläche (vgl. Sp. 1, Z. 3 bis 7). Ein Anwendungsgebiet für die Vorrichtung liegt
beispielsweise in deren Verwendung als Bogenbremse zwischen einem Kettenauslegersystem und einem Ablagestapel einer Bogendruckmaschine (vgl. Sp. 3, Z. 7
bis 11). Die Vorrichtung weist ein um zwei Umlenkrollen 3, 4 endlos umlaufendes
Führungsband 2 auf (vgl. Sp. 2, Z. 34 bis 43, Fig. 1). Die beiden Umlenkachsen des
endlos umlaufenden Führungsbands 2 sind exzentrisch zueinander versetzt.
Wird dieses Fachwissen beim Studium der K2/K2a zu Grunde gelegt, so liest der
Fachmann dort bei Erwähnung des Endlosbands in Abs. [0025] zwei exzentrisch
zueinander versetzte Umlenkachsen mit (Merkmal 5).
3.2
Die auf die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 zurückbezogenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag teilen dessen rechtliches Schicksal.
Dies gilt ebenso für die Maschine (1) zum Verarbeiten von Bogen (2) aus Bedruckstoff, mit einem Bogenausleger (4) mit einer nach einem der Ansprüche 1 bis 4
ausgebildeten Vorrichtung gemäß Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag und den
darauf zurückbezogenen Patentanspruch 6.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Höchst
Eisenrauch
Schwenke
Gruber