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BPatG Beschluss vom 10.02.2021 – 8 W (pat) 20/18

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:100221B8Wpat20.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 105 475.5

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

-Sitzung

vom 10. Februar 2021

durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Das Patent 10 2016 105 475 wird auf der Grundlage der

ursprünglich am 23. März 2016 eingereichten Ansprüche 1 bis 12,

Beschreibungsseiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 4 erteilt.

ECLI:DE:BPatG:2021:100221B8Wpat20.18.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 105 475.5 wurde am 23. März

2016 mit der Bezeichnung "Staubsauger“ beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1 US 2006 / 0 070 208 A1

D2 FR 1 221 757 A

D3 CA 2 087 056 A1

D4 DE 93 18 460 U1

in Betracht gezogen.

Die Prüfungsstelle für die Klasse A47L hat die Anmeldung durch Beschluss in der

Anhörung vom 30. Oktober 2018 zurückgewiesen, da der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag vom 27. September 2018 gegenüber dem Stand der

Technik der D1 (US 2006 / 0 070 208 A1) nicht neu sei und der Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 27. September 2018 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann sei ausgehend vom Stand der

Technik nach der D2 (FR 1 221 757 A) unter Berücksichtigung seines Fachwissens

und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1 gelangt.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 15. November 2018 Beschwerde

eingelegt.

Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

- den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober

2018 aufzuheben und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der

ursprünglich eingereichten Unterlagen

gemäß Hauptantrag

vom

23. März 2016 zu beschließen,

- hilfsweise auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 und 2 vom

14. Juni 2018 die Erteilung eines Patents zu beschließen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:

M1

M2

M3

M4

Staubsauger (100),

der einen Handgriff (110) zum Führen des Staubsaugers (100),

ein Saugrohr (120) zum Führen eines Saugluftstroms,

zumindest einen Saugaufsatz (130; 330) für einen Kontakt mit einer zu

reinigenden Oberfläche (200) und

M5

eine Saugeinheit (140) zum Aufnehmen eines Gebläses und eines

Staubabscheiders aufweist,

M6

wobei die Saugeinheit (140) eine Ansaugöffnung (142) und einen

Kopplungsabschnitt (144) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M7

die Ansaugöffnung (142) und der Kopplungsabschnitt (144) an

voneinander abgewandten Seiten der Saugeinheit (140) angeordnet

sind,

M8

wobei die Ansaugöffnung (142) ausgeformt ist, um optional mit dem

Saugrohr (120) oder dem zumindest einen Saugaufsatz (130; 330)

koppelbar zu sein,

M9

wobei der Kopplungsabschnitt (144) ausgeformt ist, um optional mit

dem Saugrohr (120) oder

M10

dem Handgriff (110) koppelbar zu sein.

Wegen der geltenden Hilfsanträge, der Unteransprüche sowie der weiteren

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der

Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der Fassung gemäß

Hauptantrag eine patentfähige Erfindung i.S.d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Staubsauger, insbesondere einen

Staubsauger für einen Akkubetrieb.

Mit dem Anmeldegegenstand soll ein verbesserter Staubsauger bereitgestellt

werden, der durch seine modulare Bauform durch einfaches Umstecken der Module

ein ermüdungsfreies oder ermüdungsarmes Bodensaugen ermöglicht,

in

Saugpausen selbststehend ist und auch als Tischsauger oder dergleichen

verwendbar ist. (Absatz [0004] und [0005] der Streitanmeldung).

Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle ein Diplom-Ingenieur

(FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung

in der

Entwicklung, der Konstruktion und der Herstellung von Staubsaugern zu sehen.

Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:

Die Merkmale M1 bis M5 beschreiben einen herkömmlichen Staubsauger mit den

üblichen Bestandteilen Handgriff, Saugrohr, Saugaufsatz (Bürste, Düse u.ä.)

Saugeinheit (Gehäuse für Motor, Gebläse und Abscheider bzw. Beutel). Ob der

Handgriff ein separates Modul darstellt oder integral mit dem Saugrohr oder der

Saugeinheit verbunden ist, lassen die Merkmale M1 bis M5 offen. Nach Merkmal

M6 weist die Saugeinheit eine Ansaugöffnung und einen Kopplungsabschnitt auf,

die nach Merkmal M7 an voneinander abgewandten Seiten der Saugeinheit

angeordnet sind.

Nach Merkmal M8 ist die Ansaugöffnung 142 so ausgeformt, um optional mit dem

Saugrohr 120 oder dem zumindest einen Saugaufsatz 130, 330 koppelbar zu sein.

Entsprechend den

in der Streitanmeldung beschriebenen verschiedenen

Konfigurationen des Staubsaugers und der Gleichsetzung des Begriffs „optional“

mit dem Begriff „wahlweise“ (vgl. z.B. Absatz [0026] der Offenlegungsschrift) ist

darunter zu verstehen, dass die Ansaugöffnung sowie auch die komplementären

Schnittstellen des Saugrohrs und des Saugaufsatzes derart gestaltet sind, dass

wahlweise je nach gewählter Konfiguration entweder das Saugrohr oder ein

Saugaufsatz mit der Ansaugöffnung koppelbar sind. Dabei ist es entsprechend der

Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung als zwingend anzusehen, dass beide

Module, das Saugrohr und der Saugaufsatz, wahlweise bzw. optional mit der

Ansaugöffnung koppelbar sind.

Entsprechendes gilt

für die Merkmale M9 und 10, nach denen der

Kopplungsabschnitt 144 so ausgeformt ist, um optional mit dem Saugrohr 120 oder

dem Handgriff 110 koppelbar zu sein. Entsprechend der Gesamtoffenbarung der

Streitanmeldung (Absatz [0035] und Figuren) ist hierunter zu verstehen, dass

wahlweise je nach Konfiguration des Staubsaugers entweder das Saugrohr oder

der Handgriff mit dem Kopplungsabschnitt koppelbar sind und es auch hier als

zwingend anzusehen ist, dass beide Module, das Saugrohr und der Handgriff,

wahlweise bzw. optional mit dem Kopplungsabschnitt koppelbar sind.

Durch die Merkmale M9 und M10 wird der Patentanspruch 1 dahingehend

beschränkt, dass der Handgriff ein separates Modul des Staubsaugers darstellt, das

unmittelbar mit dem Kopplungsabschnitt der Saugeinheit koppelbar ist. Ein

Handgriff, der integral mit dem Saugrohr oder der Saugeinheit verbunden ist, ist

daher durch die Formulierung des Patentanspruchs 1 ausgeschlossen und im

Übrigen auch in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Ob entsprechend

Merkmal M9 ein Handgriff gegebenenfalls mittelbar über das Saugrohr mit dem

Kopplungsabschnitt koppelbar sein könnte, spielt angesichts des Merkmals M10 bei

der Auslegung keine Rolle.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den im

Verfahren befindlichen Druckschriften neu.

2.1

Die D1 zeigt einen Staubsauger 10, der einen Handgriff 12 zum Führen des

Staubsaugers, ein Saugrohr 21 zum Führen eines Saugluftstroms, zumindest einen

Saugaufsatz 32 für einen Kontakt mit einer zu reinigenden Oberfläche und eine

Saugeinheit 11 zum Aufnehmen eines Gebläses und eines Staubabscheiders

aufweist (Fig. 1 - M1 bis M5). Die gezeigte Saugeinheit 11 weist auch eine

Ansaugöffnung 13 und einen Kopplungsabschnitt 27 auf, die an voneinander

abgewandten Seiten der Saugeinheit 11 angeordnet sind (Absatz [0033], Fig. 3 -

M6 und M7). Die Ansaugöffnung 13 ist so ausgeformt, dass sie je nach gewählter

Konfiguration mit dem Saugrohr 21 (Figuren 2a,2b) oder direkt mit dem Saugaufsatz

32 (Fig. 1) koppelbar sind (M8). Die Kopplung des Saugrohrs mit der Ansaugöffnung

erfolgt zwar über ein mit dem Saugrohr 21 verbundenes Kupplungselement 22, im

Sinne der erfinderischen Lösung der Streitanmeldung ist das Kupplungselement

hier aber dem Saugrohr zuzuordnen, da in der Konfiguration nach Figur 1 das

Saugrohr ebenfalls über das Kupplungselement 22 mit dem Kopplungsabschnitt 27

koppelbar ist.

Damit zeigt die D1 einen Staubsauger mit den Merkmalen M1 bis M8, wobei die in

der D1 offenbarten Konfigurationen mit denen der Streitanmeldung funktionell

gleichgesetzt werden können. Figur 1 der D1 entspricht Figur 4 der

Streitanmeldung; Figur 2 der D1 Figur 2 der Streitanmeldung sowie Figur 3 der D1

Figur 3 der Streitanmeldung.

Die D1 zeigt jedoch nicht die Merkmale M9 und M10. Der Kopplungsabschnitt 27 ist

zwar so ausgeformt, dass er wie schon ausgeführt über das Kupplungselement 22

mit dem Saugrohr 21 koppelbar ist. Es ist der D1 jedoch nicht zu entnehmen, dass

der Kopplungsabschnitt auch mit einem Handgriff koppelbar wäre. Bei den

Konfigurationen 2 und 3 entsprechend den Figuren 2 und 3 wird der Staubsauger

mit dem Handgriff 12 geführt, der an der Saugeinheit 11 ausgeformt bzw. integraler

Bestandteil der Saugeinheit 11 ist. Nur bei der Konfiguration nach Figur 1 dient das

Anschlusssegment 21a, das sonst für den Anschluss des Saugaufsatzes 32 an das

Saugrohr dient, als Handgriff zum Führen des Staubsaugers ([Absatz 0032]).

Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung erfüllt jedoch ein Handgriff, der

Bestandteil des Saugrohrs und nur mittelbar über das Saugrohr mit dem

Kopplungsabschnitt koppelbar ist, nicht das Merkmal M10, da keine direkte bzw.

unmittelbare Verbindung des Handgriffs mit dem Kopplungsabschnitt vorliegt und

daher der Kopplungsabschnitt nicht dafür ausgeformt sein muss, mit dem Handgriff

koppelbar zu sein.

2.2 Die D2 zeigt einen Staubsauger 10, der zwei alternative Handgriffe 7 und 11

zum Führen des Staubsaugers, ein Saugrohr 8,11 zum Führen eines

Saugluftstroms und zumindest einen Saugaufsatz 4 für einen Kontakt mit einer zu

reinigenden Oberfläche (Fig. 1, 2 - M1 bis M4) aufweist. Die Saugeinheit 1 dient

zum Aufnehmen eines Gebläses, aber nicht entsprechend Merkmal M5 zum

Aufnehmen eines Staubabscheiders, der hier außerhalb der Saugeinheit

angeordnet ist. (Fig. 1). Die Saugeinheit 1 weist auch Ansaugöffnung 2 und einen

Kopplungsabschnitt 7 auf, die an voneinander abgewandten Seiten der Saugeinheit

11 angeordnet sind (Fig. 1, 2 - M6 und M7). Die Ansaugöffnung 2 ist so ausgeformt,

dass sie je nach gewählter Konfiguration mit dem Saugrohr 8,11 (Figuren 2) oder

direkt mit dem Saugaufsatz 4 (Fig. 1) koppelbar ist (M8). In einer der gewählten

Konfigurationen dient der Kopplungsabschnitt 7 als Handgriff (Fig. 2), in einer

anderen Konfiguration der zylindrische, hohle Teil 11 des Saugrohrs 8 (S.1, Sp. 2,

vorletzter Absatz bis Seite 2, Sp. 1, Absatz 1). Die in der D2 offenbarten

Konfigurationen können mit denen der Streitanmeldung funktionell gleichgesetzt

werden: Figur 1 der D2 entspricht Figur 4 der Streitanmeldung und Figur 2 der D2

Figur 2 der Streitanmeldung.

Auch die D2 zeigt jedoch nicht die Merkmale M9 und M10. Der Kopplungsabschnitt

7 ist zwar so ausgeformt, dass er gemäß M9 mit dem Saugrohr 8 koppelbar ist (vgl.

Fig.1 und 3). Es ist der D2 jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kopplungsabschnitt

7 darüber hinaus mit einem Handgriff koppelbar wäre. Bei der Konfiguration

entsprechend der Figur 2 wird der Staubsauger mit dem Zapfen bzw. Handgriff 7

geführt, der an der Saugeinheit 1 ausgeformt bzw. integraler Bestandteil der

Saugeinheit 1 ist. Bei der Konfiguration nach den Figuren 1 und 3 dient der Handgriff

7 als Zapfen selbst als Kopplungsabschnitt für den Anschluss des Saugrohrs 8,

wobei der Staubsauger durch das am Saugrohr 8 integrierte, hohle Griffelement 11

geführt wird. Entsprechend den Ausführungen

zur Auslegung des

Patentgegenstandes erfüllt jedoch ein Handgriff, der Bestandteil des Saugrohrs ist

und nur mittelbar über das Saugrohr mit dem Kopplungsabschnitt koppelbar ist,

nicht das Merkmal M10, da keine direkte bzw. unmittelbare Verbindung des

Handgriffs mit dem Kopplungsabschnitt vorliegt und daher der Kopplungsabschnitt

nicht dafür ausgeformt sein muss, mit dem Handgriff koppelbar zu sein.

Damit zeigt die D2 nicht die Merkmale M5, M9 und M10.

2.3 Die D3 zeigt eine Besenvorrichtung mit einem integrierbaren tragbaren

Handstaubsauger, bei der die Ansaugöffnung des Handstaubsaugers mit einem in

den Besenstiel integrierten Saugrohr und der Handgriff des Handstaubsaugers mit

dem Handgriff des Besens koppelbar sind. Die optionalen Kopplungsmöglichkeiten

entsprechend den Merkmalen M8 bis M10 sind jedoch nicht vorgesehen.

2.4 Die D4 zeigt einen Staubsauger mit einem modularen Handgriff, der je nach

gewählter Konfiguration direkt an der Saugeinheit (Fig. 3 bis 5) oder an einem

teleskopierbaren Gerätestiel (Fig. 1 und 2) anbringbar ist. Die optionalen

Kopplungsmöglichkeiten entsprechend den Merkmale M8 bis M10 sind jedoch auch

hier nicht vorgesehen.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Der in der D1 gezeigte Staubsauger ist als Ausgangspunkt für die Überlegungen

zu erfinderischen Tätigkeit geeignet, weil mit ihm schon alle Konfigurationen des

Staubsaugers realisiert werden, die entsprechend den Figuren 2 und 4 der

Streitanmeldung dafür erforderlich sind, durch einfaches Umstecken von Modulen

eine Vielzahl von Anwendungsbereichen (ermüdungsarmes oder ermüdungsfreies

Bodensaugen, einfache Verwendbarkeit als Handsauger, Tischsauger oder

dergleichen, schnelle punktuelle Reinigung, aufrechtes Abstellen in Saugpausen)

zu ermöglichen.

Es ist zwar davon auszugehen, dass sich der Fachmann stets um die

Weiterentwicklung des Staubsaugers bemüht. Auch sind ihm separate Handgriffe

aus dem Stand der Technik prinzipiell bekannt, wie z.B. aus der D4. Es besteht

jedoch für den Fachmann ausgehend von dem in der D1 offenbarten Staubsauger

aufgrund dessen Funktionalität keinerlei Veranlassung, die Ausgestaltung des

Staubsaugers zu verändern und einen separaten, modularen Handgriff vorzusehen,

der je nach Konfiguration mit der Saugeinheit oder dem Saugrohr koppelbar wäre.

Vielmehr wird der Fachmann von dieser Lösung sogar abgehalten, da diese zu

einem zusätzlichen Bauteil bzw. Zubehörteil für den Staubsauger führt, was

gegebenenfalls den Preis und den für den Staubsauger erforderlichen Stauraum

erhöhen würde.

Die Druckschrift D2 geht hinsichtlich der Kopplungsmöglichkeiten nicht über die

Druckschrift D1 hinaus.

Die weiter abliegende D3 betrifft die Integration eines tragbaren Handstaubsaugers

in einen Besenstiel. Ein separater Handgriff ist nicht vorgesehen, so dass auch

keine Hinweise auf verschiedene Möglichkeiten der Ankopplung eines separaten

Handgriffs entnommen werden können.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch unter Berücksichtigung der

anderen Druckschriften und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag.

3.2 Auch die Betrachtung der Druckschrift D2 als Ausgangspunkt führt zu dem

gleichen Ergebnis.

Wie durch den Gegenstand der D1 können durch den in der D2 gezeigten

Staubsauger schon alle Konfigurationen des Staubsaugers realisiert werden, die

dafür erforderlich sind, durch einfaches Umstecken von Modulen eine Vielzahl von

Anwendungsbereichen (ermüdungsarmes oder ermüdungsfreies Bodensaugen,

einfache Verwendbarkeit als Handsauger, Tischsauger oder dergleichen, schnelle

punktuelle Reinigung, aufrechtes Abstellen in Saugpausen) zu ermöglichen.

Auch wenn dem Fachmann separate Handgriffe aus dem Stand der Technik wie

zum Beispiel der D4 prinzipiell bekannt sind, besteht für den Fachmann ausgehend

von dem in der D2 offenbarten Staubsauger aufgrund dessen breiter Funktionalität

keinerlei Veranlassung, die Ausgestaltung des Staubsaugers zu verändern und

einen separaten, modularen Handgriff vorzusehen, der je nach Konfiguration mit

der Saugeinheit oder dem Saugrohr koppelbar wäre. Vielmehr wird der Fachmann

von dieser Lösung sogar abgehalten, da diese zu einem zusätzlichen Bauteil bzw.

Zubehörteil für den Staubsauger führt, was gegebenenfalls den Preis und den

Stauraum des Staubsaugers erhöhen würde.

Nach den Ausführungen der Prüfungsstelle ist es für den Fachmann allein schon

wegen der Figuren 1 und 2 der D2 offensichtlich, dass es möglich wäre, ein

Handgriff-Saugrohr-Modul an den Kopplungsabschnitt zu koppeln und ein weiteres

Handgriff-Saugrohr-Modul mit der Ansaugöffnung zu koppeln. Zudem lege die Figur

2 der D2 es nahe, dass es auch sinnvoll sein kann, gleichzeitig ein Handgriff-

Saugrohr-Modul mit dem Kopplungsabschnitt und ein weiteres Handgriff-Saugrohr-

Modul mit der Ansaugöffnung zu koppeln.

Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. In Spalte 1, Absatz

2 und 3 der D2 wird es explizit als nachteilig angesehen, ein zusätzliches starres

Zubehörrohr zwischen den Saugkopf und den mit einem Griff versehenen

Motorblock zu verwenden. Dieses vergrößere zwar die Verwendungsbreite des

Staubsaugers, erhöhe aber auch dessen Preis und Stauraum, weswegen ein sehr

einfacher Staubsauger gefunden werden solle, der dank einer einfachen

Umwandlung in der Lage ist, Staub an unzugänglichen Stellen zu sammeln. Daher

zieht der Fachmann ausgehend von der D2 auch aus diesem Grund Lösungen, die

zusätzliche Bauteile bzw. Module erfordern, nicht in Erwägung.

Somit gelangt der Fachmann auch ausgehend von D2 nicht in naheliegender Weise

zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit patentfähig.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diese Patentansprüche

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 patentfähig, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu

erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

Löb