Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 10.02.2021 – 8 W (pat) 20/18
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:100221B8Wpat20.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 105 475.5
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
-Sitzung
vom 10. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.
Das Patent 10 2016 105 475 wird auf der Grundlage der
ursprünglich am 23. März 2016 eingereichten Ansprüche 1 bis 12,
Beschreibungsseiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 4 erteilt.
ECLI:DE:BPatG:2021:100221B8Wpat20.18.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 105 475.5 wurde am 23. März
2016 mit der Bezeichnung "Staubsauger“ beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
D1 US 2006 / 0 070 208 A1
D2 FR 1 221 757 A
D3 CA 2 087 056 A1
D4 DE 93 18 460 U1
in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für die Klasse A47L hat die Anmeldung durch Beschluss in der
Anhörung vom 30. Oktober 2018 zurückgewiesen, da der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag vom 27. September 2018 gegenüber dem Stand der
Technik der D1 (US 2006 / 0 070 208 A1) nicht neu sei und der Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vom 27. September 2018 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann sei ausgehend vom Stand der
Technik nach der D2 (FR 1 221 757 A) unter Berücksichtigung seines Fachwissens
und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1 gelangt.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 15. November 2018 Beschwerde
eingelegt.
Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
- den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober
2018 aufzuheben und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage der
ursprünglich eingereichten Unterlagen
gemäß Hauptantrag
vom
23. März 2016 zu beschließen,
- hilfsweise auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 und 2 vom
14. Juni 2018 die Erteilung eines Patents zu beschließen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
M1
M2
M3
M4
Staubsauger (100),
der einen Handgriff (110) zum Führen des Staubsaugers (100),
ein Saugrohr (120) zum Führen eines Saugluftstroms,
zumindest einen Saugaufsatz (130; 330) für einen Kontakt mit einer zu
reinigenden Oberfläche (200) und
M5
eine Saugeinheit (140) zum Aufnehmen eines Gebläses und eines
Staubabscheiders aufweist,
M6
wobei die Saugeinheit (140) eine Ansaugöffnung (142) und einen
Kopplungsabschnitt (144) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
die Ansaugöffnung (142) und der Kopplungsabschnitt (144) an
voneinander abgewandten Seiten der Saugeinheit (140) angeordnet
sind,
M8
wobei die Ansaugöffnung (142) ausgeformt ist, um optional mit dem
Saugrohr (120) oder dem zumindest einen Saugaufsatz (130; 330)
koppelbar zu sein,
M9
wobei der Kopplungsabschnitt (144) ausgeformt ist, um optional mit
dem Saugrohr (120) oder
M10
dem Handgriff (110) koppelbar zu sein.
Wegen der geltenden Hilfsanträge, der Unteransprüche sowie der weiteren
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der
Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der Fassung gemäß
Hauptantrag eine patentfähige Erfindung i.S.d. §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Staubsauger, insbesondere einen
Staubsauger für einen Akkubetrieb.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein verbesserter Staubsauger bereitgestellt
werden, der durch seine modulare Bauform durch einfaches Umstecken der Module
ein ermüdungsfreies oder ermüdungsarmes Bodensaugen ermöglicht,
in
Saugpausen selbststehend ist und auch als Tischsauger oder dergleichen
verwendbar ist. (Absatz [0004] und [0005] der Streitanmeldung).
Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle ein Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung
in der
Entwicklung, der Konstruktion und der Herstellung von Staubsaugern zu sehen.
Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung:
Die Merkmale M1 bis M5 beschreiben einen herkömmlichen Staubsauger mit den
üblichen Bestandteilen Handgriff, Saugrohr, Saugaufsatz (Bürste, Düse u.ä.)
Saugeinheit (Gehäuse für Motor, Gebläse und Abscheider bzw. Beutel). Ob der
Handgriff ein separates Modul darstellt oder integral mit dem Saugrohr oder der
Saugeinheit verbunden ist, lassen die Merkmale M1 bis M5 offen. Nach Merkmal
M6 weist die Saugeinheit eine Ansaugöffnung und einen Kopplungsabschnitt auf,
die nach Merkmal M7 an voneinander abgewandten Seiten der Saugeinheit
angeordnet sind.
Nach Merkmal M8 ist die Ansaugöffnung 142 so ausgeformt, um optional mit dem
Saugrohr 120 oder dem zumindest einen Saugaufsatz 130, 330 koppelbar zu sein.
Entsprechend den
in der Streitanmeldung beschriebenen verschiedenen
Konfigurationen des Staubsaugers und der Gleichsetzung des Begriffs „optional“
mit dem Begriff „wahlweise“ (vgl. z.B. Absatz [0026] der Offenlegungsschrift) ist
darunter zu verstehen, dass die Ansaugöffnung sowie auch die komplementären
Schnittstellen des Saugrohrs und des Saugaufsatzes derart gestaltet sind, dass
wahlweise je nach gewählter Konfiguration entweder das Saugrohr oder ein
Saugaufsatz mit der Ansaugöffnung koppelbar sind. Dabei ist es entsprechend der
Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung als zwingend anzusehen, dass beide
Module, das Saugrohr und der Saugaufsatz, wahlweise bzw. optional mit der
Ansaugöffnung koppelbar sind.
Entsprechendes gilt
für die Merkmale M9 und 10, nach denen der
Kopplungsabschnitt 144 so ausgeformt ist, um optional mit dem Saugrohr 120 oder
dem Handgriff 110 koppelbar zu sein. Entsprechend der Gesamtoffenbarung der
Streitanmeldung (Absatz [0035] und Figuren) ist hierunter zu verstehen, dass
wahlweise je nach Konfiguration des Staubsaugers entweder das Saugrohr oder
der Handgriff mit dem Kopplungsabschnitt koppelbar sind und es auch hier als
zwingend anzusehen ist, dass beide Module, das Saugrohr und der Handgriff,
wahlweise bzw. optional mit dem Kopplungsabschnitt koppelbar sind.
Durch die Merkmale M9 und M10 wird der Patentanspruch 1 dahingehend
beschränkt, dass der Handgriff ein separates Modul des Staubsaugers darstellt, das
unmittelbar mit dem Kopplungsabschnitt der Saugeinheit koppelbar ist. Ein
Handgriff, der integral mit dem Saugrohr oder der Saugeinheit verbunden ist, ist
daher durch die Formulierung des Patentanspruchs 1 ausgeschlossen und im
Übrigen auch in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Ob entsprechend
Merkmal M9 ein Handgriff gegebenenfalls mittelbar über das Saugrohr mit dem
Kopplungsabschnitt koppelbar sein könnte, spielt angesichts des Merkmals M10 bei
der Auslegung keine Rolle.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber den im
Verfahren befindlichen Druckschriften neu.
2.1
Die D1 zeigt einen Staubsauger 10, der einen Handgriff 12 zum Führen des
Staubsaugers, ein Saugrohr 21 zum Führen eines Saugluftstroms, zumindest einen
Saugaufsatz 32 für einen Kontakt mit einer zu reinigenden Oberfläche und eine
Saugeinheit 11 zum Aufnehmen eines Gebläses und eines Staubabscheiders
aufweist (Fig. 1 - M1 bis M5). Die gezeigte Saugeinheit 11 weist auch eine
Ansaugöffnung 13 und einen Kopplungsabschnitt 27 auf, die an voneinander
abgewandten Seiten der Saugeinheit 11 angeordnet sind (Absatz [0033], Fig. 3 -
M6 und M7). Die Ansaugöffnung 13 ist so ausgeformt, dass sie je nach gewählter
Konfiguration mit dem Saugrohr 21 (Figuren 2a,2b) oder direkt mit dem Saugaufsatz
32 (Fig. 1) koppelbar sind (M8). Die Kopplung des Saugrohrs mit der Ansaugöffnung
erfolgt zwar über ein mit dem Saugrohr 21 verbundenes Kupplungselement 22, im
Sinne der erfinderischen Lösung der Streitanmeldung ist das Kupplungselement
hier aber dem Saugrohr zuzuordnen, da in der Konfiguration nach Figur 1 das
Saugrohr ebenfalls über das Kupplungselement 22 mit dem Kopplungsabschnitt 27
koppelbar ist.
Damit zeigt die D1 einen Staubsauger mit den Merkmalen M1 bis M8, wobei die in
der D1 offenbarten Konfigurationen mit denen der Streitanmeldung funktionell
gleichgesetzt werden können. Figur 1 der D1 entspricht Figur 4 der
Streitanmeldung; Figur 2 der D1 Figur 2 der Streitanmeldung sowie Figur 3 der D1
Figur 3 der Streitanmeldung.
Die D1 zeigt jedoch nicht die Merkmale M9 und M10. Der Kopplungsabschnitt 27 ist
zwar so ausgeformt, dass er wie schon ausgeführt über das Kupplungselement 22
mit dem Saugrohr 21 koppelbar ist. Es ist der D1 jedoch nicht zu entnehmen, dass
der Kopplungsabschnitt auch mit einem Handgriff koppelbar wäre. Bei den
Konfigurationen 2 und 3 entsprechend den Figuren 2 und 3 wird der Staubsauger
mit dem Handgriff 12 geführt, der an der Saugeinheit 11 ausgeformt bzw. integraler
Bestandteil der Saugeinheit 11 ist. Nur bei der Konfiguration nach Figur 1 dient das
Anschlusssegment 21a, das sonst für den Anschluss des Saugaufsatzes 32 an das
Saugrohr dient, als Handgriff zum Führen des Staubsaugers ([Absatz 0032]).
Entsprechend den Ausführungen zur Auslegung erfüllt jedoch ein Handgriff, der
Bestandteil des Saugrohrs und nur mittelbar über das Saugrohr mit dem
Kopplungsabschnitt koppelbar ist, nicht das Merkmal M10, da keine direkte bzw.
unmittelbare Verbindung des Handgriffs mit dem Kopplungsabschnitt vorliegt und
daher der Kopplungsabschnitt nicht dafür ausgeformt sein muss, mit dem Handgriff
koppelbar zu sein.
2.2 Die D2 zeigt einen Staubsauger 10, der zwei alternative Handgriffe 7 und 11
zum Führen des Staubsaugers, ein Saugrohr 8,11 zum Führen eines
Saugluftstroms und zumindest einen Saugaufsatz 4 für einen Kontakt mit einer zu
reinigenden Oberfläche (Fig. 1, 2 - M1 bis M4) aufweist. Die Saugeinheit 1 dient
zum Aufnehmen eines Gebläses, aber nicht entsprechend Merkmal M5 zum
Aufnehmen eines Staubabscheiders, der hier außerhalb der Saugeinheit
angeordnet ist. (Fig. 1). Die Saugeinheit 1 weist auch Ansaugöffnung 2 und einen
Kopplungsabschnitt 7 auf, die an voneinander abgewandten Seiten der Saugeinheit
11 angeordnet sind (Fig. 1, 2 - M6 und M7). Die Ansaugöffnung 2 ist so ausgeformt,
dass sie je nach gewählter Konfiguration mit dem Saugrohr 8,11 (Figuren 2) oder
direkt mit dem Saugaufsatz 4 (Fig. 1) koppelbar ist (M8). In einer der gewählten
Konfigurationen dient der Kopplungsabschnitt 7 als Handgriff (Fig. 2), in einer
anderen Konfiguration der zylindrische, hohle Teil 11 des Saugrohrs 8 (S.1, Sp. 2,
vorletzter Absatz bis Seite 2, Sp. 1, Absatz 1). Die in der D2 offenbarten
Konfigurationen können mit denen der Streitanmeldung funktionell gleichgesetzt
werden: Figur 1 der D2 entspricht Figur 4 der Streitanmeldung und Figur 2 der D2
Figur 2 der Streitanmeldung.
Auch die D2 zeigt jedoch nicht die Merkmale M9 und M10. Der Kopplungsabschnitt
7 ist zwar so ausgeformt, dass er gemäß M9 mit dem Saugrohr 8 koppelbar ist (vgl.
Fig.1 und 3). Es ist der D2 jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kopplungsabschnitt
7 darüber hinaus mit einem Handgriff koppelbar wäre. Bei der Konfiguration
entsprechend der Figur 2 wird der Staubsauger mit dem Zapfen bzw. Handgriff 7
geführt, der an der Saugeinheit 1 ausgeformt bzw. integraler Bestandteil der
Saugeinheit 1 ist. Bei der Konfiguration nach den Figuren 1 und 3 dient der Handgriff
7 als Zapfen selbst als Kopplungsabschnitt für den Anschluss des Saugrohrs 8,
wobei der Staubsauger durch das am Saugrohr 8 integrierte, hohle Griffelement 11
geführt wird. Entsprechend den Ausführungen
zur Auslegung des
Patentgegenstandes erfüllt jedoch ein Handgriff, der Bestandteil des Saugrohrs ist
und nur mittelbar über das Saugrohr mit dem Kopplungsabschnitt koppelbar ist,
nicht das Merkmal M10, da keine direkte bzw. unmittelbare Verbindung des
Handgriffs mit dem Kopplungsabschnitt vorliegt und daher der Kopplungsabschnitt
nicht dafür ausgeformt sein muss, mit dem Handgriff koppelbar zu sein.
Damit zeigt die D2 nicht die Merkmale M5, M9 und M10.
2.3 Die D3 zeigt eine Besenvorrichtung mit einem integrierbaren tragbaren
Handstaubsauger, bei der die Ansaugöffnung des Handstaubsaugers mit einem in
den Besenstiel integrierten Saugrohr und der Handgriff des Handstaubsaugers mit
dem Handgriff des Besens koppelbar sind. Die optionalen Kopplungsmöglichkeiten
entsprechend den Merkmalen M8 bis M10 sind jedoch nicht vorgesehen.
2.4 Die D4 zeigt einen Staubsauger mit einem modularen Handgriff, der je nach
gewählter Konfiguration direkt an der Saugeinheit (Fig. 3 bis 5) oder an einem
teleskopierbaren Gerätestiel (Fig. 1 und 2) anbringbar ist. Die optionalen
Kopplungsmöglichkeiten entsprechend den Merkmale M8 bis M10 sind jedoch auch
hier nicht vorgesehen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
3.1 Der in der D1 gezeigte Staubsauger ist als Ausgangspunkt für die Überlegungen
zu erfinderischen Tätigkeit geeignet, weil mit ihm schon alle Konfigurationen des
Staubsaugers realisiert werden, die entsprechend den Figuren 2 und 4 der
Streitanmeldung dafür erforderlich sind, durch einfaches Umstecken von Modulen
eine Vielzahl von Anwendungsbereichen (ermüdungsarmes oder ermüdungsfreies
Bodensaugen, einfache Verwendbarkeit als Handsauger, Tischsauger oder
dergleichen, schnelle punktuelle Reinigung, aufrechtes Abstellen in Saugpausen)
zu ermöglichen.
Es ist zwar davon auszugehen, dass sich der Fachmann stets um die
Weiterentwicklung des Staubsaugers bemüht. Auch sind ihm separate Handgriffe
aus dem Stand der Technik prinzipiell bekannt, wie z.B. aus der D4. Es besteht
jedoch für den Fachmann ausgehend von dem in der D1 offenbarten Staubsauger
aufgrund dessen Funktionalität keinerlei Veranlassung, die Ausgestaltung des
Staubsaugers zu verändern und einen separaten, modularen Handgriff vorzusehen,
der je nach Konfiguration mit der Saugeinheit oder dem Saugrohr koppelbar wäre.
Vielmehr wird der Fachmann von dieser Lösung sogar abgehalten, da diese zu
einem zusätzlichen Bauteil bzw. Zubehörteil für den Staubsauger führt, was
gegebenenfalls den Preis und den für den Staubsauger erforderlichen Stauraum
erhöhen würde.
Die Druckschrift D2 geht hinsichtlich der Kopplungsmöglichkeiten nicht über die
Druckschrift D1 hinaus.
Die weiter abliegende D3 betrifft die Integration eines tragbaren Handstaubsaugers
in einen Besenstiel. Ein separater Handgriff ist nicht vorgesehen, so dass auch
keine Hinweise auf verschiedene Möglichkeiten der Ankopplung eines separaten
Handgriffs entnommen werden können.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch unter Berücksichtigung der
anderen Druckschriften und seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag.
3.2 Auch die Betrachtung der Druckschrift D2 als Ausgangspunkt führt zu dem
gleichen Ergebnis.
Wie durch den Gegenstand der D1 können durch den in der D2 gezeigten
Staubsauger schon alle Konfigurationen des Staubsaugers realisiert werden, die
dafür erforderlich sind, durch einfaches Umstecken von Modulen eine Vielzahl von
Anwendungsbereichen (ermüdungsarmes oder ermüdungsfreies Bodensaugen,
einfache Verwendbarkeit als Handsauger, Tischsauger oder dergleichen, schnelle
punktuelle Reinigung, aufrechtes Abstellen in Saugpausen) zu ermöglichen.
Auch wenn dem Fachmann separate Handgriffe aus dem Stand der Technik wie
zum Beispiel der D4 prinzipiell bekannt sind, besteht für den Fachmann ausgehend
von dem in der D2 offenbarten Staubsauger aufgrund dessen breiter Funktionalität
keinerlei Veranlassung, die Ausgestaltung des Staubsaugers zu verändern und
einen separaten, modularen Handgriff vorzusehen, der je nach Konfiguration mit
der Saugeinheit oder dem Saugrohr koppelbar wäre. Vielmehr wird der Fachmann
von dieser Lösung sogar abgehalten, da diese zu einem zusätzlichen Bauteil bzw.
Zubehörteil für den Staubsauger führt, was gegebenenfalls den Preis und den
Stauraum des Staubsaugers erhöhen würde.
Nach den Ausführungen der Prüfungsstelle ist es für den Fachmann allein schon
wegen der Figuren 1 und 2 der D2 offensichtlich, dass es möglich wäre, ein
Handgriff-Saugrohr-Modul an den Kopplungsabschnitt zu koppeln und ein weiteres
Handgriff-Saugrohr-Modul mit der Ansaugöffnung zu koppeln. Zudem lege die Figur
2 der D2 es nahe, dass es auch sinnvoll sein kann, gleichzeitig ein Handgriff-
Saugrohr-Modul mit dem Kopplungsabschnitt und ein weiteres Handgriff-Saugrohr-
Modul mit der Ansaugöffnung zu koppeln.
Dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. In Spalte 1, Absatz
2 und 3 der D2 wird es explizit als nachteilig angesehen, ein zusätzliches starres
Zubehörrohr zwischen den Saugkopf und den mit einem Griff versehenen
Motorblock zu verwenden. Dieses vergrößere zwar die Verwendungsbreite des
Staubsaugers, erhöhe aber auch dessen Preis und Stauraum, weswegen ein sehr
einfacher Staubsauger gefunden werden solle, der dank einer einfachen
Umwandlung in der Lage ist, Staub an unzugänglichen Stellen zu sammeln. Daher
zieht der Fachmann ausgehend von der D2 auch aus diesem Grund Lösungen, die
zusätzliche Bauteile bzw. Module erfordern, nicht in Erwägung.
Somit gelangt der Fachmann auch ausgehend von D2 nicht in naheliegender Weise
zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit patentfähig.
Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diese Patentansprüche
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 patentfähig, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu
erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
Löb