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BPatG Urteil vom 23.02.2021 – 3 Ni 8/18 (EP)

3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:23022021U3Ni8.18EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23. Februar 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2021:23022021U3Ni8.18EP.0

betreffend das europäische Patent 1 524 321

(DE 603 28 193)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Schramm, den Richter Schwarz, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und

Dipl.-Chem. Dr. Wagner sowie den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 524 321

(Streitpatent), das vom Europäischen Patentamt aufgrund der Anmeldung vom

16. Oktober 2003 mit Wirkung

für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilt und im Einspruchsverfahren in

geänderter Fassung aufrechterhalten worden ist.

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

DE 603 28 193 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Non-invasive detection

of fetal genetic traits“ (auf Deutsch: „Nicht invasiver Nachweis fötaler genetischer

Merkmale“) und umfasst 22 Patentansprüche, wobei die Patentansprüche 1, 6 und

15 nebengeordnet und die übrigen Patentansprüche jeweils unmittelbar oder

mittelbar auf einen der nebengeordneten Patentansprüche zurückbezogen sind.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 15 lauten in der Verfahrenssprache

wie folgt:

In deutscher Sprache haben sie folgenden Wortlaut:

Mit ihrer am 28. März 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die

vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents, weil dessen Gegenstand mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Hierzu hat sie u.a. folgende

Druckschriften eingereicht:

MW1 EP 1 524 321 B2 (Streitpatent)

MW5 Y-M. D. LO et al., The Lancet, 1990, Vol. 335, S. 1463 und 1464

MW6

J. L. SIMPSON und S. ELIAS, Prenatal Diagnosis, 1994, Vol. 14. S. 1229 bis 1242

MW7 Y-M. D. LO, Journal of Clinical Pathology, 1994, Vol. 47, S. 1060 bis

1065

MW8 H. E. MULCAHY et al., The Lancet, 1996, Vol. 348, S. 628

MW9 X. Q. CHEN et al., Nature Medicine, 1996, Vol. 2, S. 1033 und 1034

MW10 H. NAWROZ et al., Nature Medicine, 1996, Vol. 2, S. 1035 bis 1037

MW11 Y. M. D. LO et al., The Lancet, 1997, Vol. 350, S. 485 bis 487

MW12 Y. M. D. LO et al., American Journal of Human Genetics, 1998,

Vol. 62, S. 768 bis 775

MW13 Y. M. D. LO, Annals New York Academy of Sciences, S. 141 bis 147

(o. D.)

MW14 Y. M. D. LO, Clinical Chemistry, 2000, Vol. 46, S. 1903 bis 1906

MW15 S. C. SMITH et al., American Journal of Obstetrics and Gynaecology,

1997, S. 57 bis 65

MW16 I. J. VAN WIJK et al., Clinical Chemistry, 2000, Vol 46, S. 729 bis

731

MW17 A. SEKIZAWA et al., Prenatal Diagnosis, 2000, Vol. 20, S. 886 bis

889

MW18 A. KOLIALEXI et al., Fetal Diagnosis and Therapy, 2001, Vol. 16,

S. 32 bis 37

MW19 S. HRISTOSKOVA et al., Clinical Chemistry, 2001, Vol. 47, S. 1870

bis 1875

MW20 X. Y. ZHONG et al., Molecular Human Reproduction, 2002, Vol. 8,

S. 864 bis 870

MW21 F. Z. BISCHOFF et al., Human Reproduction Update, 2002, Vol. 8,

S. 493 bis 500

MW22 D. W. BIANCHI, Placenta, 2004, 25, Supplement A, Trophoblast Research, Vol. 18, S. S93 bis S101 (nachveröffentlicht)

MW23 J. M. Berg et al., Biochemie, 5. Aufl., 2003, Spektrum Akademischer

Verlag GmbH Heidelberg - Berlin, S. 963, 964

MW24 C. HAANEN und I. VERMES, European Journal of Obstetrics &

Gynecology and Reproductive Biology, 1996, Vol. 64, S. 129 bis 133

MW25 L. D. TOMEI und F. O. COPE, Current Communications 3 in Cell & Molecular Biology - Apoptosis: The Molecular Basis of Cell Death, 1991, Cold Spring Harbor Laboratory Press, 15 Seiten Einleitung sowie S. 7 bis 60

MW26 S. HOLDENRIEDER et al., Anticancer Research 1999, Vol. 19,

S. 2721 bis 2724

MW27 M. B. GIACONA et al., Pancreas, 1998, Vol. 17, S. 89 bis 97

MW28 A. ZIEGLER et al., Cancer Treatment Reviews, 2002, Vol. 28, S. 255

bis 271

MW29 F. Z. BISCHOFF et al., ASHG Annual Meeting, 2003, Program

Nr. 137

MW30 Y. Y. N. LUI und Y. M. D. LO, Clinical Chemistry and Laboratory

Medicine, 2002, Vol. 40, S. 962 bis 968

MW31 Schematische Darstellung der Schritte bei der Herstellung von

Serum- und Plasmaproben, ohne Datum, 1 Seite

MW32 R. W. K. CHIU et al., Clinical Chemistry, 2001, Vol. 47, S. 1607 bis

1613

MW33 R. M. ANGERT et al., Clinical Chemistry, 2003, Vol. 49, S. 195 bis

198

MW34 WO 03/074723 A2

MW35 QIAGEN Handbuch zu QIAamp® DNA Mini Kit und QIAamp DNA

Blood Mini Kit, September 2001, S. 1 bis 66

MW36 M. STROUN et al., European Journal of Cancer and Clinical

Oncology, 1987, Vol. 23, S. 707 bis 712

MW37 J. Stenman und A. Orpana, nature biotechnology, 2001, Vol. 19, S.

1011 und 1012

MW38 T. IKEDA et al., Frequency at which foetal DNA is present in

maternal plasma: Difference by fragment length, P-910, Kagoshima University, ohne Datum

Die Klägerin trägt vor, dass zu dem für das Streitpatent relevanten Zeitrang sowohl

das Vorliegen von fötalen Zellen als auch von fötaler zellfreier DNA in maternalen

Serum- und Plasmaproben bekannt gewesen sei und diese bereits für nicht-invasive

pränatale Nachweisverfahren in Betracht gezogen worden seien. Die Fachwelt

habe daraufhin sehr schnell erkannt, dass für die Bestimmung von komplexeren

chromosomalen Aberrationen, wie Aneuploidien, eine Anreicherung der zellfreien

fötalen DNA erfolgen müsse. Die Klägerin hat hierzu auf die Dokumente MW5 bis

MW7 und MW14 verwiesen. Dabei habe der Fachmann stets zwischen

zirkulierender zellfreier DNA fötalen oder maternalen Ursprungs und zellfreier

genomischer DNA maternalen Ursprungs unterschieden, wobei er die Freisetzung

genomischer DNA aus Zellen auf Präparationsartefakte bei der Herstellung von

Serum- und Plasmaproben zurückgeführt habe.

Aufgrund dessen habe sich in wissenschaftlichen Untersuchungen auch der Gehalt

von genomischer DNA in Plasmaproben in Abhängigkeit von der Art der

Probenaufarbeitung stets verändert, während der Gehalt an zirkulierender, zellfreier

fötaler DNA unabhängig davon konstant geblieben sei, was die Entgegenhaltungen

MW30 bis MW35 belegten. Dieser Umstand habe den Fachmann dazu veranlasst,

aus maternalen Serum- und Plasmaproben den Hintergrund an langkettiger,

genomischer DNA maternalen Ursprungs zu reduzieren bzw. zu entfernen. Dies

hätte quasi als Bonuseffekt automatisch zu einer Isolierung von DNA kürzerer

Länge geführt.

Zugleich sei der Fachmann der Frage nachgegangen, durch welche biologischen

Vorgänge die zellfreie fötale DNA in maternale Serum- und Plasmaproben gelange

und welche Eigenschaften sie habe. Dabei hätten sich der initialen Vermutung der

Arbeitsgruppe Lo et al., dass die Apoptose für die Entstehung der fötalen zellfreien

DNA verantwortlich sein könne, im Laufe der Zeit eine ganze Reihe weiterer

Arbeitsgruppen angeschlossen. Zudem sei bekannt gewesen, dass durch die

Apoptose nukleare DNA-Fragmente vorrangig in Form von Mononukleosomen mit

ca. 185 Basenpaaren entstünden. Dies sei in den Entgegenhaltungen MW11 bis

MW13, MW15 bis MW21 und MW24 bis MW25 dokumentiert.

Der Fachmann habe somit angenommen, dass zellfreie fötale DNA aufgrund

apoptotischer Vorgänge mit einer Länge von ca. 185 Basenpaaren im Plasma oder

Serum von schwangeren Frauen vorliege. Insoweit habe auch eine Parallele zur

nicht-invasiven Tumordiagnostik an Serum- und Plasmaproben von Tumorpatienten

bestanden, da auch in diesen Fällen das Auftreten von Tumor-spezifischer DNA mit

einer Größe von 185 bis 200 Basenpaaren im Serum oder Plasma auf die Apoptose

von Tumorzellen zurückgeführt worden sei, wie aus den Publikationen MW8 bis

MW10, MW26 bis MW28 und MW36 hervorgehe.

Aus MW29 sei überdies bekannt gewesen, dass durch die Isolierung apoptotischer

Körper eine relative Anreicherung der zellfreien fötalen DNA in maternalen Serum-

und Plasmaproben erreicht werden könne. Eine Verbindung zwischen zellfreier

fötaler DNA und kurzen DNA-Fragmenten in maternalen Plasmaproben zeige auch

der Artikel von Ikeda et al. auf, der vorliegend als MW38 bezeichnet werde.

Infolgedessen habe es für den Fachmann nahegelegen, bei der Aufarbeitung von

Serum- oder Plasmaproben schwangerer Frauen Größentrennungsverfahren in

Betracht zu ziehen, die die Isolierung von kurzen DNA-Fragmenten erlaubten. Die

im Patentanspruch 1 vorgesehenen Schritte der DNA-Extraktion sowie der

Größentrennung beruhten daher auf Routineüberlegungen. Dass das Streitpatent

hierfür eine Fragmentgröße von weniger als 500 Basenpaaren festlege, sei arbiträr,

denn ebenso gut hätte die Grenze auch bei größeren (z.B. 600 oder 700

Basenpaaren), oder bei kleineren DNA-Fragmenten (z.B. 300 oder 400

Basenpaaren) gezogen werden können.

Der Bereitstellung einer DNA-Fraktion, wie im geltenden Patentanspruch 1 des

Streitpatents beschrieben, fehle es daher an der erforderlichen erfinderischen

Tätigkeit. Gleiches gelte

für die untergeordneten und nebengeordneten

Patentansprüche.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 524 321 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Stützung

ihres Vorbringens hat die Beklagte

folgende Druckschriften

eingereicht:

rop1

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen

Patentamtes vom 02. Oktober 2013

rop 2 Synopse

der Druckschriften,

die Gegenstand

im

Einspruchsverfahren vor dem EPA waren und die Gegenstand

im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren sind

rop 3 Urteil des englischen High Court vom 17. Juni 2019 zum

britischen Teil des Streitpatents.

Nach Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Streitpatents schutzfähig. Im

Prinzip wiederhole die Klägerin dieselben Argumente wie im Einspruchsverfahren

vor dem Europäischen Patentamt, welches − abgesehen von einer geringfügigen

Änderung in der Beschreibung des Streitpatents − zur Aufrechterhaltung des

Streitpatents mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 22 geführt habe. Es sei

jedoch fraglich, ob die Argumentation der Klägerin, die darauf basiere, dass sich

das streitpatentgemäße Verfahren schon aus dem allgemeinen Fachwissen ergebe,

vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen „Spinfrequenz“ und „Kinderbett“

juristisch zulässig sei.

Ungeachtet dessen habe der von der Nichtigkeitsklägerin zitierte Stand der Technik

dem Fachmann die Erfindung am Anmeldetag nicht nahegelegt. Denn entgegen

dem klägerischen Vorbringen habe es am Anmeldetag gerade nicht zum

allgemeinen Fachwissen gehört, dass fötale zellfreie DNA in maternalen Serum-

oder Plasmaproben als Folge von Apoptose hauptsächlich

in Form von

Mononukleosomen von ca. 185 Basenpaaren zirkuliere. Ein solches Wissen ergebe

sich keineswegs aus den von der Nichtigkeitsklägerin vorgelegten Dokumenten,

insbesondere nicht aus MW29, MW30 bis MW34 oder MW38. Vielmehr habe der

Fachmann diesen Dokumenten als Schlußfolgerung allenfalls entnehmen können,

dass entweder das Zeitfenster für die genetische Untersuchung verkleinert werden

müsse, das entnommene Blutserum einzufrieren sei, oder dass das vom

Streitpatent abweichende Verfahren nach MW34 zu wählen sei. Die Durchführung

einer Größentrennung zur Isolierung und Anreicherung kleiner DNA-Fragmente

werde darin jedoch nicht angeregt.

Aber selbst wenn unterstellt würde, dass es zum Fachwissen gehört habe, dass

zellfreie fötale DNA durch Apoptose entstehe, hätte der Fachmann den genannten

Dokumenten allenfalls Fragmentgrößen im Blut der schwangeren Mutter von 185

bis 200 Basenpaaren oder einem Mehrfachen hiervon entnehmen können, nicht

aber die streitpatentgemäße Größe von weniger als 500 Basenpaaren. Den cut-off

hier vorzunehmen, beruhe entgegen der Auffassung der Klägerin daher nicht auf

einer arbiträren Entscheidung der Erfindung, sondern sei Folge von

Untersuchungen, welche es im Stand der Technik zum Anmeldetag des

Streitpatents noch nicht gegeben habe. Schließlich habe für den Fachmann zum

Anmeldetag auch keine Veranlassung bestanden, die von der Nichtigkeitsklägerin

vorgelegten Studien auf dem Gebiet der Krebsforschung zur Lösung der

patentgemäßen Aufgabe heranzuziehen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG iVm Art. 138 Abs.

1 lit. a) EPÜ und Art. 56 EPÜ) nicht besteht.

I.

1.

Die Erfindung betrifft nicht invasive pränatale Nachweisverfahren. Das

Streitpatent geht dabei von einem Stand der Technik aus, den es einleitend wie folgt

zusammenfasst: Das Vorkommen von zirkulierender, zellfreier DNA im peripheren

Blut ist ein bekanntes Phänomen. In diesem Zusammenhang ist im Stand der

Technik bisher gezeigt worden, dass im Blutkreislauf schwangerer Frauen neben

fötalen Zellen auch zellfreie fötale DNA enthalten ist und diese im mütterlichen

Plasma oder Serum nachgewiesen werden kann. Studien haben ferner gezeigt,

dass anhand dieses fötalen genetischen Materials, z.B. mittels der PCR-

Technologie, fötale genetische Orte sehr zuverlässig bestimmt werden können, die

im mütterlichen Genom nicht vorkommen. Beispiele für solche fötalen genetischen

Orte sind das Gen für den Rhesusfaktor D (RhD), welches das Risiko für die

Erkrankung an Morbus Haemolyticus Neomatorum (hämolytische Krankheit des

Fötus und des Neugeborenen) trägt oder fötale Sequenzen auf dem Y-Chromosom,

welche während der Schwangerschaft in Verbindung mit dem X-Chromosom zu

Erkrankungen wie der Bluterkrankheit oder dem Fragilen X-Syndrom führen.

Die genetische Untersuchung von anderen, komplexeren genetischen Orten fötalen

Ursprungs, wie Aneuploidien

(numerische Chromosomenaberrationen),

chromosomale Fehlentwicklungen

in Verbindung mit dem Down Syndrom,

genetische Mendelsche Störungen oder die Bestimmung von Erkrankungen, wie

zystische Fibrose oder Hämoglobinopathie (Störungen betreffend den roten

Blutfarbstoff), die auf ein einziges Gen zurückgehen, haben sich den Angaben im

Streitpatent zufolge dagegen als sehr viel schwieriger erwiesen. Der Grund für diese

Problematik besteht darin, dass der Hauptanteil (mehr als 90%) der im mütterlichen

Blutkreislauf vorhandenen zellfreien DNA von der Mutter selbst stammt.

Zuletzt weist das Streitpatent in seiner einleitenden Beschreibung auf Publikationen

in Zeitschriften wie „Clinical Chemistry“ und „The Australian and New Zealand

Journal of Obstetrics“ hin, sowie die darin enthaltene Aussage, dass in der

Blutplasmaprobe einer schwangeren Frau zellfreie fötale DNA von weniger als 500

Basenpaaren mittels PCR angereichert und durch Gelelektrophorese abgetrennt

wurde und, dass darüber fötale männliche DNA nachgewiesen werden konnte (vgl.

MW1, Abs. [0001, 0002 und 0006]).

2.

Die im Streitpatent nicht ausdrücklich formulierte Aufgabenstellung besteht

ausgehend von dem in der Einleitung des Streitpatents dargelegten Stand der

Technik darin, die Bereitstellung von zellfreier fötaler DNA aus Serum- oder

Plasmaproben schwangerer Frauen für pränatale genetische Analysen weiter zu

optimieren.

3.

Mit einer solchen Aufgabenstellung ist ein Team befasst, dem sowohl ein

Biochemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Assays für

die Nukleinsäurediagnostik angehört, als auch ein promovierter Genetiker, der über

eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der nicht-invasiven Pränataldiagnostik verfügt.

4.

Die Aufgabe wird streitpatentgemäß gelöst

-

-

durch die Bereitstellung der im Patentanspruch 1 beschriebenen „Fraktion einer

Probe von Blutplasma oder von Blutserum einer schwangeren Frau“,

durch die Verwendung dieser Fraktion für den nicht-invasiven Nachweis fötaler

genetischer Merkmale entsprechend Patentanspruch 6 sowie

-

durch das Verfahren des Patentanspruchs 15, welches den nicht-invasiven

Nachweis fötaler genetischer Merkmale unter Einsatz einer Fraktion, wie im

Patentanspruch 1 beschrieben, vorsieht.

II.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Gegenstände der nebengeordneten

Patentansprüche 1, 6 und 15 des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht

nahelegt.

1.

Anders als die Beklagte meint, ist eine Prüfung auf erfinderische Tätigkeit

vorliegend allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin hierzu

nur auf allgemeines Fachwissen Bezug nimmt. Denn nach der Rechtsprechung des

BGH kann eine Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auch nur anhand allgemeinen

Fachwissens erfolgen (BGH GRUR 2001, 232, 234 – Brieflocher), insbesondere

wenn sich die Nutzung der Funktionalität einer zum allgemeinen Fachwissen

gehörenden technischen Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von

Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach in dem

betreffenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine

besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich,

mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH,

GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). Die von der Beklagten genannten

Entscheidungen BGH GRUR 2018, 509 – Spinfrequenz (dort Rn. 113) und BGH

GRUR 2018, 716 – Kinderbett (dort Rn. 29) bestätigen

lediglich diese

Rechtsprechung.

2.

Wie in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents ausgeführt, geht der

Fachmann bei der Lösung der patentgemäßen Aufgabe zum einen von der Kenntnis

aus, dass im maternalen Serum oder Plasma neben niedermolekularer, zellfreier

fötaler und maternaler DNA ein großer Anteil an hochmolekularer, zellfreier

genomischer DNA maternalen Ursprungs vorhanden ist, der sich beim Nachweis

von Veränderungen im Genom des Fötus als problematisch erweist bzw. einen

solchen Nachweis sogar unmöglich macht (vgl. MW1, Abs. [0002]). Zum anderen

ist dem Fachmann bewusst, dass die im Plasma oder Serum vorhandene DNA

durch technische Faktoren bei der Aufarbeitung der Blutproben beeinflusst werden

kann (vgl. MW30, S. 964, re Sp., zweiter Abs.).

2.1

Der Klägerin ist folglich dahingehend zuzustimmen, dass der Fachmann als

Erstes eine Verbesserung der Techniken zur DNA-Isolierung aus maternalen

Serum- oder Plasmaproben in Betracht zieht. Druckschriften wie MW30 oder

MW32, aber auch MW33 und MW34, in denen die Isolierung von DNA aus Plasma-

oder Serumproben unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet wird, stellen

daher geeignete Ausgangspunkte dar.

Eine zentrale Botschaft des Übersichtsartikels MW30 besteht aus fachlicher Sicht

darin, dass die Art der Aufarbeitung einer Blutprobe auf die Konzentration der darin

enthaltenen zellfreien DNA Einfluss nehmen kann (vgl. MW30, S. 965, li. Sp.,

zweiter Abs.). Mit Blick auf die technischen Faktoren bei der Aufarbeitung der

Blutproben stellen die Autoren der MW30 fest, dass das Plasma nach der üblichen

Zentrifugation in der Regel nicht zellfrei ist und damit einhergehend eine erhöhte

Konzentration an genomischer zellfreier DNA aufweist (vgl. MW30, S. 965, li. Sp.,

dritter Abs.). Um dies zu verhindern, wird in der MW30 empfohlen, nach der

Zentrifugation der Blutproben eine weitere Filtration oder Mikrozentrifugation

durchzuführen, um so ein möglichst zellfreies Plasma zu erhalten (vgl. MW30,

S. 965, li. Sp., vierter Abs., erster Satz). Hierbei haben die Autoren der MW30 auch

die zellfreie fötale DNA im Blick. Auf deren Konzentration im Plasma zeigt die

Anwendung dieser zusätzlichen Verfahrensschritte keine signifikante Auswirkung,

was die Autoren damit erklären, dass die im maternalen Plasma zirkulierende fötale

DNA nicht zellulären Ursprungs ist (vgl. MW30, S. 965, li. Sp., dritter Abs., letzter

Satz). Die in MW30 getroffenen Feststellungen finden sich gleichlautend auch in der

darin mehrfach zitierten Literaturstelle (25), die vorliegend als MW32 bezeichnet

wird und bereits ein Jahr vor der MW30 veröffentlicht worden ist (vgl. MW32, Fig. 1

und 2 iVm S. 1612, li. Sp., erster vollständiger Abs.).

In Kenntnis dessen lag für den mit der patentgemäßen Aufgabe betrauten

Fachmann somit bestenfalls der Schluss nahe, dass der Anteil an zellfreier fötaler

DNA im Plasma oder Serum gegenüber dem Hintergrund an maternaler DNA

dadurch erhöht werden kann, dass der Verbleib von Zellen im Plasma vermieden

und damit gleichzeitig die Freisetzung von genomischer DNA maternalen Ursprungs

durch die Lyse der maternalen Zellen während der Probenaufbereitung

unterbunden wird. Einen Hinweis in Richtung der patentgemäßen Lösung, die eine

Größentrennung der in einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe enthaltenen

extrazellulären DNA sowie eine daran anschließende Isolierung von DNA-

Fragmenten mit maximal 500 Basenpaaren vorsieht, hat der Fachmann durch die

genannten Druckschriften jedenfalls nicht erhalten.

Nachdem die Entfernung von Zellen eine Grundvoraussetzung bei der Herstellung

von Plasma ist, von der im Übrigen auch das Streitpatent ausgeht (vgl. MW1, Abs.

[0007], Z. 42 und 50 „which preferably is substantially cell-free“ und Abs. [0011],

„centrifugation at 1600 g … and … centrifugation … at 16000 g“), kann der Klägerin ferner

dahingehend gefolgt werden, dass der Fachmann in den Lehren von MW30/MW32

noch keine Lösung für die patentgemäße Aufgabe erkannt und daher weitere

Dokumente zu Rate gezogen hat.

Bei der Druckschrift MW33 handelt es sich um einen wissenschaftlichen Artikel, der

ebenfalls auf die MW32 Bezug nimmt und damit an deren Lehre anknüpft (vgl.

MW33, S. 196, re. Sp., letzter vollständiger Abs., Referenz Nr. (12)). Die

wissenschaftliche Veröffentlichung MW33 bringt im Zusammenhang mit der

Konzentration an zellfreier fötaler DNA in maternalen Plasmaproben die Lagerzeit

der Vollblutproben vor der Zentrifugation ins Spiel (vgl. MW33, S. 195, Titel und

S. 195, re. Sp., dritter Abs., erster Satz). Die Untersuchungen von Angert et al.

haben diesbezüglich ergeben, dass der Anteil an genomischer zellfreier DNA

maternalen Ursprungs innerhalb einer Lagerung von 24 Stunden sowohl bei einer

Blutabnahme

im ersten Trimester als auch

im dritten Trimester der

Schwangerschaft stark zunimmt, während die Konzentration an zellfreier fötaler

DNA in allen gelagerten Blutproben über 24 Stunden hinweg nahezu gleichbleibt

(vgl. MW33, S. 196, re. Sp., letzter vollständiger Abs. iVm S. 197, Fig. 1 sowie

S. 198, li. Sp., zweiter Abs.). Die Autoren der MW33 ziehen daraus den Schluss,

dass zur Vermeidung von genomischer zellfreier DNA maternalen Ursprungs die

Vollblutproben vor der Zentrifugation nur kurz gelagert werden sollten, um

Ereignisse, wie Apoptose, Zelltod und Zelllyse, die an der Freisetzung genomischer

DNA beteiligt sein können, zu reduzieren (vgl. MW33, S. 196, re. Sp., vorletzter

Abs., letzter Satz). Damit liefert aber auch die MW33 keine Veranlassung dafür, bei

der Trennung von genomischer extrazellulärer DNA maternalen Ursprungs und

extrazellulärer DNA fötalen bzw. maternalen Ursprungs eine Größentrennung der

im Plasma oder Serum enthaltenen DNA im Sinne der patentgemäßen Lehre

durchzuführen.

Einen weiteren Vorschlag dafür, wie die Genotypisierung des Fötus anhand von

maternalen Plasmaproben verbessert werden kann, unterbreitet die MW34. Deren

Ansatz sieht die Zugabe von Zelllyseinhibitoren zu maternalen Blutproben vor.

Dadurch soll die Lyse der maternalen Zellen, die in den Blutproben den weitaus

größten Anteil der Zellen ausmachen, reduziert werden (vgl. MW34, S. 30, Z. 7 bis

18). Damit basiert allerdings auch dieser Ansatz, wie schon der jenige in

MW30/MW32 und MW33, letztendlich auf dem Prinzip der Reduzierung des

Hintergrunds an hochmolekularer genomischer DNA maternalen Ursprungs. Eine

andere Möglichkeit ziehen die Autoren der MW34 nicht in Betracht, so dass auch

die MW34 keine Angaben enthält, die die Bereitstellung der im geltenden

Patentanspruch 1 beschriebenen Serum- oder Plasma-Fraktion nahelegt.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringens der Klägerin. Diese ist

der Auffassung, die in den Druckschriften MW30/MW32, MW33 und MW34 gelehrte

Abreicherung von genomischer DNA in maternalen Serum- und Plasmaproben

reiche aus, um die Bereitstellung der patentgemäßen Fraktion als naheliegend zu

erachten. Hierfür spreche einerseits, dass der patentgemäße cut-off bei 500

Basenpaaren zufällig gewählt sei. Andererseits wisse der Fachmann um die

Verunreinigung von Plasma oder Serum durch die darin verbliebenen Zellen und

die damit assoziierte, in Fachkreisen unerwünschte, Freisetzung genomischer DNA,

die sich bekanntermaßen über einen Größenbereich von mehreren Kilobasen

erstrecke. Ergänzend zu den im zuvor genannten Stand der Technik aufgezeigten

Maßnahmen ziehe der Fachmann für eine weitere Abreicherung genomischer

zellfreier DNA daher allein unter Einsatz seines allgemeinen Könnens und Wissens

zusätzlich eine ihm bekannte Größentrennung der im maternalen Serum oder

Plasma enthaltenen extrazellulären DNA in Betracht, um so den störenden

Hintergrund an genomischer DNA zu entfernen.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Gegen das Naheliegen der patentgemäßen

Lehre in Kenntnis von MW30/MW32, MW33 und MW34 spricht zum einen die

Tatsache, dass der genannte Stand der Technik eine Größentrennung von im

Plasma oder Serum enthaltener extrazellulärer DNA weder anspricht, noch in

Betracht zieht. Zum anderen kann unter Berücksichtigung von Beispiel 2 des

Streitpatents nicht davon ausgegangen werden, dass die Grenze bei 500

Basenpaaren auf eine willkürliche Entscheidung der Patentinhaberin

zurückzuführen ist, da darin experimentell gezeigt wurde, dass sowohl paternal als

auch maternal vererbte Mikrosatelliten Marker des Chromosoms 21 nur in

denjenigen DNA-Fraktionen nachgewiesen werden konnten, in denen die Größe

der darin enthaltenen extrazellulären DNA-Fragmente bei maximal 300

Basenpaaren bzw. zwischen 300 und 500 Basenpaaren lag (vgl. MW1, Abs. [0027]

und [0030]).

Auch das weitere Vorbringens des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Sie sieht

einen weiteren Hinweis in Richtung der patentgemäßen Lehre darin, dass in der

MW33 die Apoptose als Ursache für die im Plasma enthaltene zellfreie fötale DNA

genannt werde. Um weitere Informationen zum Einfluss der Apoptose auf die

Anwesenheit von zellfreier fötaler DNA in maternalen Serum- oder Plasmaproben

zu erhalten, habe der Fachmann daher zwangsläufig die Druckschrift MW21 in

Betracht gezogen.

Bischoff et al. berichten in MW21 zwar über ihre Ergebnisse zu dem von ihnen

untersuchten Zusammenhang zwischen der Anwesenheit von intakten fötalen

Zellen im maternalen Blut und der im Blut vorhandenen zellfreien fötalen DNA unter

der Annahme, dass die Apoptose für die Anwesenheit der zellfreien fötalen DNA

verantwortlich sein könnte (vgl. MW21, S. 493, Titel und S. 496, re. Sp., erster und

zweiter Abs.). Die Autoren konnten allerdings keine wechselseitige Beziehung

zwischen der Häufigkeit von intakten fötalen Zellen und der Menge an zellfreier

fötaler DNA im maternalen Blut nachweisen (vgl. MW21, S. 497, re. Sp., erster Abs.,

erster Satz und S. 498, re. Sp., erster Abs., zweiter und dritter Satz). Sie nehmen

vielmehr an, dass die im maternalen Plasma vorhandene zellfreie fötale DNA ein

Produkt von Zellwachstum und zellulärer Fluktuation während der Embryogenese

oder der Entwicklung des Fötus ist (vgl. MW21, S. 493, Abstract, letzter Satz und S.

497, re. Sp., erster Abs.). Aber selbst wenn der Fachmann aufgrund der in MW21

genannten „zellulären Fluktuation“ die Entstehung der zellfreien fötalen DNA mit

dem Phänomen der Apoptose in Verbindung gebracht hätte, ist es in MW21

dennoch nicht angedacht, die gesamte extrazelluläre DNA einer Größentrennung

zu unterwerfen und danach die fötale Genotypisierung anhand von DNA-

Fragmenten mit einer Größe von maximal 500 Basenpaaren durchzuführen.

Infolgedessen legt auch die MW21 entgegen der Ansicht der Klägerin die

patentgemäße Lehre nicht nahe.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass

sich der Fachmann ergänzend zu MW21 mit weiterer Literatur zur Apoptose

beschäftigt. Zwar wird in den von der Klägerin zitierten Druckschriften MW11 bis

MW18 immer wieder die Apoptose als eine mögliche Ursache für die Entstehung

der im maternalen Blut zirkulierenden zellfreien fötalen DNA diskutiert (vgl. MW11,

S. 487, re. Sp., erster Abs.; MW12, S. 774, li. Sp., letzter Abs.; MW13, S. 144, dritter

Abs.; MW14, S. 1905, li. Sp., vierter Abs.; MW15, S. 64, re. Sp., erster vollständiger

Abs.; MW16, S. 730, re. Sp., seitenübergreifender Abs.; MW17, S. 888,

spaltenübergreifender Abs. und MW18, S. 32, Abstract, Conclusion). Keines der

genannten Dokumente kommt jedoch zu der Feststellung, dass zellfreie fötale DNA

ein eindeutiges Ergebnis apoptotischer Vorgänge ist. Die Fachwelt hat bis zu dem

für das Streitpatent relevanten Zeitrang im Zusammenhang mit der Freisetzung von

DNA aus Zellen vielmehr stets andere bekannte Mechanismen, wie Nekrose oder

enzymatische sowie immunologische Abbauprozesse, in ihre Überlegungen mit

einbezogen (vgl. MW13, S. 144, dritter Abs., erster und zweiter Satz). Ohne die

gesicherte Erkenntnis, dass zellfreie fötale DNA im maternalen Plasma oder Serum

auf die biochemischen Ereignisse der Apoptose zurückzuführen ist, nützt dem

Fachmann auch sein allgemeines Fachwissen nichts, dass bei der Apoptose

grundsätzlich Nukleosomen-Fragmente entstehen, deren Größe bei 180 bis 200

Basenpaaren oder einem Vielfachen davon liegt (vgl. MW23 iVm MW24, S. 129,

Abstract, Z. 6 bis 8 und MW25, S. 12, zweiter Abs.). Denn mit ihrer variablen Größe

bieten die apoptotischen Nukleosomen-Fragmente keinen Anhaltspunkt dafür, dass

mittels Apoptose freigesetzte zellfreie fötale DNA eine Größe von maximal 500

Basenpaaren besitzt. Dem einschlägig tätigen Fachmann war bis zu dem für das

Streitpatent relevanten Zeitrang daher auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung

von MW11 bis MW18 nach wie vor weder die Herkunft noch die Größe der zellfreien

fötalen DNA bekannt (vgl. MW33, S. 197, spaltenübergreifender Abs.).

An dieser Sachlage ändert auch die Berücksichtigung der weiteren Druckschriften

MW8 bis MW10, MW26 bis MW28 und MW36 nichts. Sie alle vereint die Suche

nach einer wissenschaftlichen Antwort auf die Frage, woher die im Blut von

Tumorpatienten enthaltene und im Vergleich zu gesunden Menschen erhöhte

Menge an extrazellulärer DNA stammt (vgl. MW8, S. 628, li. Sp., zweiter Abs.). Um

diese Frage beantworten zu können, hat die Fachwelt versucht herauszufinden, ob

die DNA tatsächlich aus Tumorzellen stammt und auf welchen Wegen sie daraus

freigesetzt wird (vgl. MW9, S. 1033, re. Sp., zweiter Abs., erster und zweiter Satz

und MW10, S. 1035, li. Sp., Abstract, letzter und vorletzter Satz). In den

Druckschriften MW26 bis MW28 wird die Apoptose als eine mögliche Ursache für

die zellfreie DNA im Plasma von Tumorpatienten erachtet (vgl. MW26, S. 2724, li.

Sp., zweiter Abs.; MW27, S. 96, re. Sp., zweiter Abs. und MW28, S. 264, re. Sp.,

zweiter Abs. und dritter Abs., erster und zweiter Satz). Obwohl bekannt ist, dass bei

der durch Apoptose freigesetzten DNA Mononukleosomen von 180 bis 200

Basenpaaren den Hauptanteil der zellfreien DNA ausmachen, findet sich jedoch in

keinem der genannten Dokumente eine Anregung dafür, DNA dieser Größe für eine

genetische Tumordiagnostik heranzuziehen. MW27 lenkt den Blick des Fachmanns

sogar weg von den Mononukleosomen hin zu Oligonukleosomen mit bis zu 1078

Basenpaaren (vgl. MW27, S. 92, li. Sp., spaltenübergreifender Abs. iVm Fig. 1).

Demzufolge liefert keines der Dokumente MW26 bis MW28 eine Anregung dafür,

dass extrazelluläre DNA-Fragmente, die durch Apoptose aus Tumorzellen

freigesetzt werden, im Durchschnitt eine Größe von maximal 500 Basenpaaren

aufweisen. Zudem wird in MW28 die Bestimmung der Nukleosomen im Plasma oder

Serum von Tumorpatienten unter Einsatz eines ELISA-Verfahrens mit Antikörpern,

die gegen den Verbund aus DNA und Histonen gerichtet sind, als einfach und

erfolgreich beschrieben (vgl. MW28, S. 264, re. Sp., zweiter Abs., letzter und

vorletzter Satz). In Kenntnis dessen stellt eine Größentrennung der extrazellulären

DNA in maternalen Plasma- oder Serumproben für den Fachmann zur Isolierung

fötaler zellfreier DNA nicht das technische Mittel der Wahl dar, insbesondere dann

nicht, wenn er davon ausgeht, dass Apoptose der dominante Mechanismus bei

deren Freisetzung ist, da sich für den Nachweis von Nukleosomen die zuvor

erwähnten Antikörper bereits als vorteilhaft erwiesen haben. Darüber hinaus findet

sich in keinem der zuvor genannten Dokumente eine Anregung dafür, dass die darin

beschriebenen Erkenntnisse über die Freisetzung von DNA aus Tumorzellen und

die Konzentration der extrazellulären DNA

im Plasma oder Serum von

Tumorpatienten, auf die Freisetzung von extrazellulärer fötaler DNA im maternalen

Plasma oder Serum übertragbar sind.

Das im Vergleich zu MW26 bis MW28 zeitlich ältere Dokument MW36 bleibt in

seinen Aussagen hinter den Aussagen der anderen Dokumente zurück, da darin

erstmalig über die

Isolierung von zellfreier DNA aus dem Plasma von

Krebspatienten berichtet wird, ohne jedoch zu wissen, aus welchen Zellen die DNA

stammt und welche Mechanismen für die Freisetzung der DNA verantwortlich sind

(vgl. MW36, S. 711, li. Sp., zweiter und dritter Abs. sowie re. Sp., zweiter Abs.).

Auch die klägerseits als weiteren wesentlichen Stand der Technik genannte

Druckschrift MW29 führt zu keinem anderen Ergebnis. In MW29 gehen die

Wissenschaftler davon aus, dass zellfreie fötale DNA in Form von sog. „apoptotic

bodies“ in maternalen Plasmaproben vorkommt (vgl. MW29, Titel iVm „Results“ und

„Conclusion“). Sie räumen dabei jedoch ein, dass nur einige der apoptotischen

Körper fötale Sequenzen enthalten, was eine gewisse Unsicherheit in ihren

Ergebnissen erkennen lässt (vgl. MW29, „Results“, erster und zweiter Satz). Für die

Anreicherung solcher apoptotischer Körper verwenden die Autoren der MW29 eine

Realtime PCR mit PCR-Primern, die spezifisch für einen Sequenzabschnitt auf dem

Y-Chromosom des männlichen Fötus sind (vgl. MW29, „Results“, dritter Satz).

Damit basiert dieser Ansatz jedoch auf der bekannten Strategie, dass zellfreie fötale

DNA einer bekannten Sequenz mittels Primer in einer Polymerase-Kettenreaktion

(kurz PCR) angereichert werden kann (vgl. MW1, Abs. [0001], Z. 5 bis 7 und Abs.

[0006]). Mithin stellt auch dieser Ansatz keine sequenzunabhängige Anreicherung

fötaler zellfreier DNA mittels Größentrennung in Aussicht, bei der DNA-Fragmente

von weniger als 500 Basenpaaren im Fokus stehen, zumal die Größe der in MW29

wiederholt angesprochenen apoptotischen Körper nicht angegeben wird.

2.2 Wie die Klägerin

in der mündlichen Verhandlung selbst zutreffend

eingeräumt war, ist das Abstract MW38 lediglich für die darin beschriebene

Probenaufarbeitung von Interesse, die in diesem Abstract allerdings nur sehr

rudimentär angegeben werde, so dass die Lehre der MW38 nicht in der Lage sei,

das patentgemäße Problem zu lösen. Denn Ikeda et al. führen ihre in MW38

beschriebenen Untersuchungen auf der Basis der quantitativen PCR-Technik

durch, so dass eine Größentrennung von DNA-Fragmenten, wie sie bei der

Bereitstellung der im geltenden Patentanspruch 1 nach Streitpatent beschriebenen

Fraktion angewendet wird, keine Rolle spielt. Außerdem konzentrieren sich Ikeda

et al. bei ihren Tests sowohl in Bezug auf die zellfreie fötale DNA als auch in Bezug

auf die übrige zellfreie DNA maternalen Ursprungs auf DNA-Fragmente ähnlicher

Größe, nämlich auf Fragmente von 114 bzw. 186 Basenpaaren in Verbindung mit

der fötalen SRY-Sequenz und 110 bzw. 196 Basenpaaren in Verbindung mit der

beta-Globin Sequenz (vgl. MW38, „Methods“). Demzufolge signalisiert auch die von

Ikeda et al. gewählte Größe an DNA-Fragmenten dem Fachmann nicht, dass es bei

der Genotypisierung des Fötus auf die Isolierung einer sequenzunabhängigen,

extrazellulären DNA in einem Größenbereich von maximal 500 Basenpaaren

ankommt. MW38 lehrt letztendlich nur, dass künftig für den nicht-invasiven

pränatalen Nachweis PCR-Primer verwendet werden sollten, die möglichst kurze

DNA-Fragmente amplifizieren, da sie im Hinblick auf die Sensitivität und Spezifität

der PCR Vorteile versprechen (vgl. MW38, „Conclusion“). Das Abstract MW38 liefert

in Anbetracht dessen keine Hinweise, die die erfinderische Tätigkeit der

patentgemäßen Gegenstände in Frage zu stellen vermögen. Dies hat auch der High

Court of Justice in seiner vorliegend als rop3 bezeichneten Entscheidung im

parallelen Verfahren betreffend den britischen Teil des Streitpatents so gesehen

(vgl. rop3, Rdn 139 bis 190).

3.

Die weiteren Entgegenhaltungen MW5 bis MW7, MW19, MW20, MW25,

MW31, MW35 und MW37 führen zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.

Die Druckschriften MW5 bis MW7 geben den Kenntnisstand in der nicht invasiven

Pränataldiagnostik in den Jahren 1990 (MW5) und 1994 (MW6 und MW7) wieder.

So berichtet MW5 davon, dass es gelungen ist, mittels PCR eine nur in einem

einzelnen Gen des Y-Chromosoms vorkommende fötale Sequenz zu amplifizieren,

die aus dem Blut einer schwangeren Frau stammte (vgl. MW5, S. 1463, Titel und li.

Sp., letzter Abs.). MW6 und MW7 beschäftigen sich dagegen mit der Detektion und

Charakterisierung von fötalen Zellen im maternalen Blut (vgl. MW6, S. 1229, Titel

iVm Abstract und MW7, S. 1060, Titel iVm S. 1064, re. Sp., „Conclusion“). MW5 bis

MW7 offenbaren damit weder eine Größentrennung extrazellulärer DNA im Sinne

des Streitpatents, noch geht aus ihnen eine Anregung hervor, die in diese Richtung

weist.

Dies gilt auch für die Druckschriften MW19 und MW20. MW19 befasst sich mit der

Untersuchung von fötalen Erythroblasten aus dem fötalen Blutkreislauf oder

Nabelschnurblut, um herauszufinden, ob die Apoptose bei dem Transfer fötaler

Zellen in den Blutkreislauf der Mutter, sowie der Freisetzung fötaler DNA im

maternalen Plasma eine Rolle spielt. Die Autoren der MW19 stellen dabei allerdings

lediglich fest, dass zwar mehr als 50% der fötalen Erythroblasten Anzeichen einer

Apoptose aufweisen, die aber vermutlich nur ein übliches Stadium während der

Differenzierung erythroider Zellen widerspiegeln (vgl. MW19, S. 1870, mittlere Sp.,

zweiter Abs. unter Tabelle 1). Auf fötalen Erythroblasten basieren auch die in MW20

beschriebenen Experimente. Die Ergebnisse dieser Experimente informieren den

Fachmann aber nur darüber, dass zellfreie fötale DNA im maternalen Blut nicht aus

fötalen Erythroblasten stammt (vgl. MW20, S. 864, Titel und Abstract, Z. 1 bis 7 von

unten). Weiterführende Angaben, die in Richtung der patentgemäßen Lehre weisen,

enthält somit auch die MW20 nicht.

Bei der MW25 handelt es sich um ein Lehrbuch, welches das allgemein bekannte

Fachwissen zur Apoptose im Jahr 1991 zusammenfasst. MW31 zeigt eine

schematische Darstellung der üblichen Verfahrensschritte bei der Herstellung von

Blutplasma bzw. Blutserum und MW35 ist ein Handbuch zur Aufreinigung von DNA

aus unterschiedlichen DNA-Quellen, einschließlich Blutproben, wobei die so

isolierte DNA später in PCR-basierten Tests oder in sog. Southern Blots eingesetzt

werden soll (vgl. MW35, S. 9, erster Abs.). In MW37 berichten Stenman et al.

schließlich davon, dass die relative Erhöhung einer nachzuweisenden Sequenz

gegenüber einem unspezifischen Hintergrund automatisch zu verbesserten

Ergebnissen in der PCR führt. Infolgedessen nimmt keines der genannten

Dokumente auf den Nachweis fötaler genetischer Merkmale Bezug und spricht in

diesem Zusammenhang auch keine Isolierung von DNA-Fragmenten mit maximal

500 Basenpaaren an, so dass sich deren Inhalt nur als Beleg für das allgemeine

Fachwissen zum Zeitpunkt des Streitpatents eignet.

Nachdem somit keiner der vorstehend erörterten Entgegenhaltungen ein Hinweis

auf die patentgemäße Lehre zu entnehmen war und die betreffenden

Entgegenhaltungen dem Fachmann auch keine Hinweise auf einen gangbaren Weg

gaben, der zu entsprechenden DNA-Fraktionen geführt hätte, lässt sich auch einer

Kombination mehrerer der vorstehend erörterten Entgegenhaltungen hierfür keine

Anregung entnehmen.

4.

Da die Angriffe der Klägerin gegen die Rechtsbeständigkeit der

nebengeordneten Patentansprüche 6 und 15 inhaltlich nicht über die Angriffe gegen

die Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 hinausgehen, gelten die

vorstehenden Ausführungen insoweit entsprechend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG iVm § 709

ZPO.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und

Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)

eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten

elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen

elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation

auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich

zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die

Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die

Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der

Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss

innerhalb eines Monats

schriftlich beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als

elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes

(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist

beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur

gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Schramm

Schwarz

Dr. Münzberg

Dr. Wagner

Dr. Freudenreich

Fi