Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 23.02.2021 – 3 Ni 8/18 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:23022021U3Ni8.18EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. Februar 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 8/18 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:23022021U3Ni8.18EP.0
betreffend das europäische Patent 1 524 321
(DE 603 28 193)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, den Richter Schwarz, die Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und
Dipl.-Chem. Dr. Wagner sowie den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 524 321
(Streitpatent), das vom Europäischen Patentamt aufgrund der Anmeldung vom
16. Oktober 2003 mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilt und im Einspruchsverfahren in
geänderter Fassung aufrechterhalten worden ist.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 603 28 193 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Non-invasive detection
of fetal genetic traits“ (auf Deutsch: „Nicht invasiver Nachweis fötaler genetischer
Merkmale“) und umfasst 22 Patentansprüche, wobei die Patentansprüche 1, 6 und
15 nebengeordnet und die übrigen Patentansprüche jeweils unmittelbar oder
mittelbar auf einen der nebengeordneten Patentansprüche zurückbezogen sind.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 15 lauten in der Verfahrenssprache
wie folgt:
In deutscher Sprache haben sie folgenden Wortlaut:
Mit ihrer am 28. März 2018 eingereichten Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die
vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents, weil dessen Gegenstand mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Hierzu hat sie u.a. folgende
Druckschriften eingereicht:
MW1 EP 1 524 321 B2 (Streitpatent)
MW5 Y-M. D. LO et al., The Lancet, 1990, Vol. 335, S. 1463 und 1464
MW6
J. L. SIMPSON und S. ELIAS, Prenatal Diagnosis, 1994, Vol. 14. S. 1229 bis 1242
MW7 Y-M. D. LO, Journal of Clinical Pathology, 1994, Vol. 47, S. 1060 bis
MW8 H. E. MULCAHY et al., The Lancet, 1996, Vol. 348, S. 628
MW9 X. Q. CHEN et al., Nature Medicine, 1996, Vol. 2, S. 1033 und 1034
MW10 H. NAWROZ et al., Nature Medicine, 1996, Vol. 2, S. 1035 bis 1037
MW11 Y. M. D. LO et al., The Lancet, 1997, Vol. 350, S. 485 bis 487
MW12 Y. M. D. LO et al., American Journal of Human Genetics, 1998,
Vol. 62, S. 768 bis 775
MW13 Y. M. D. LO, Annals New York Academy of Sciences, S. 141 bis 147
(o. D.)
MW14 Y. M. D. LO, Clinical Chemistry, 2000, Vol. 46, S. 1903 bis 1906
MW15 S. C. SMITH et al., American Journal of Obstetrics and Gynaecology,
1997, S. 57 bis 65
MW16 I. J. VAN WIJK et al., Clinical Chemistry, 2000, Vol 46, S. 729 bis
MW17 A. SEKIZAWA et al., Prenatal Diagnosis, 2000, Vol. 20, S. 886 bis
MW18 A. KOLIALEXI et al., Fetal Diagnosis and Therapy, 2001, Vol. 16,
S. 32 bis 37
MW19 S. HRISTOSKOVA et al., Clinical Chemistry, 2001, Vol. 47, S. 1870
bis 1875
MW20 X. Y. ZHONG et al., Molecular Human Reproduction, 2002, Vol. 8,
S. 864 bis 870
MW21 F. Z. BISCHOFF et al., Human Reproduction Update, 2002, Vol. 8,
S. 493 bis 500
MW22 D. W. BIANCHI, Placenta, 2004, 25, Supplement A, Trophoblast Research, Vol. 18, S. S93 bis S101 (nachveröffentlicht)
MW23 J. M. Berg et al., Biochemie, 5. Aufl., 2003, Spektrum Akademischer
Verlag GmbH Heidelberg - Berlin, S. 963, 964
MW24 C. HAANEN und I. VERMES, European Journal of Obstetrics &
Gynecology and Reproductive Biology, 1996, Vol. 64, S. 129 bis 133
MW25 L. D. TOMEI und F. O. COPE, Current Communications 3 in Cell & Molecular Biology - Apoptosis: The Molecular Basis of Cell Death, 1991, Cold Spring Harbor Laboratory Press, 15 Seiten Einleitung sowie S. 7 bis 60
MW26 S. HOLDENRIEDER et al., Anticancer Research 1999, Vol. 19,
S. 2721 bis 2724
MW27 M. B. GIACONA et al., Pancreas, 1998, Vol. 17, S. 89 bis 97
MW28 A. ZIEGLER et al., Cancer Treatment Reviews, 2002, Vol. 28, S. 255
bis 271
MW29 F. Z. BISCHOFF et al., ASHG Annual Meeting, 2003, Program
Nr. 137
MW30 Y. Y. N. LUI und Y. M. D. LO, Clinical Chemistry and Laboratory
Medicine, 2002, Vol. 40, S. 962 bis 968
MW31 Schematische Darstellung der Schritte bei der Herstellung von
Serum- und Plasmaproben, ohne Datum, 1 Seite
MW32 R. W. K. CHIU et al., Clinical Chemistry, 2001, Vol. 47, S. 1607 bis
MW33 R. M. ANGERT et al., Clinical Chemistry, 2003, Vol. 49, S. 195 bis
MW34 WO 03/074723 A2
MW35 QIAGEN Handbuch zu QIAamp® DNA Mini Kit und QIAamp DNA
Blood Mini Kit, September 2001, S. 1 bis 66
MW36 M. STROUN et al., European Journal of Cancer and Clinical
Oncology, 1987, Vol. 23, S. 707 bis 712
MW37 J. Stenman und A. Orpana, nature biotechnology, 2001, Vol. 19, S.
1011 und 1012
MW38 T. IKEDA et al., Frequency at which foetal DNA is present in
maternal plasma: Difference by fragment length, P-910, Kagoshima University, ohne Datum
Die Klägerin trägt vor, dass zu dem für das Streitpatent relevanten Zeitrang sowohl
das Vorliegen von fötalen Zellen als auch von fötaler zellfreier DNA in maternalen
Serum- und Plasmaproben bekannt gewesen sei und diese bereits für nicht-invasive
pränatale Nachweisverfahren in Betracht gezogen worden seien. Die Fachwelt
habe daraufhin sehr schnell erkannt, dass für die Bestimmung von komplexeren
chromosomalen Aberrationen, wie Aneuploidien, eine Anreicherung der zellfreien
fötalen DNA erfolgen müsse. Die Klägerin hat hierzu auf die Dokumente MW5 bis
MW7 und MW14 verwiesen. Dabei habe der Fachmann stets zwischen
zirkulierender zellfreier DNA fötalen oder maternalen Ursprungs und zellfreier
genomischer DNA maternalen Ursprungs unterschieden, wobei er die Freisetzung
genomischer DNA aus Zellen auf Präparationsartefakte bei der Herstellung von
Serum- und Plasmaproben zurückgeführt habe.
Aufgrund dessen habe sich in wissenschaftlichen Untersuchungen auch der Gehalt
von genomischer DNA in Plasmaproben in Abhängigkeit von der Art der
Probenaufarbeitung stets verändert, während der Gehalt an zirkulierender, zellfreier
fötaler DNA unabhängig davon konstant geblieben sei, was die Entgegenhaltungen
MW30 bis MW35 belegten. Dieser Umstand habe den Fachmann dazu veranlasst,
aus maternalen Serum- und Plasmaproben den Hintergrund an langkettiger,
genomischer DNA maternalen Ursprungs zu reduzieren bzw. zu entfernen. Dies
hätte quasi als Bonuseffekt automatisch zu einer Isolierung von DNA kürzerer
Länge geführt.
Zugleich sei der Fachmann der Frage nachgegangen, durch welche biologischen
Vorgänge die zellfreie fötale DNA in maternale Serum- und Plasmaproben gelange
und welche Eigenschaften sie habe. Dabei hätten sich der initialen Vermutung der
Arbeitsgruppe Lo et al., dass die Apoptose für die Entstehung der fötalen zellfreien
DNA verantwortlich sein könne, im Laufe der Zeit eine ganze Reihe weiterer
Arbeitsgruppen angeschlossen. Zudem sei bekannt gewesen, dass durch die
Apoptose nukleare DNA-Fragmente vorrangig in Form von Mononukleosomen mit
ca. 185 Basenpaaren entstünden. Dies sei in den Entgegenhaltungen MW11 bis
MW13, MW15 bis MW21 und MW24 bis MW25 dokumentiert.
Der Fachmann habe somit angenommen, dass zellfreie fötale DNA aufgrund
apoptotischer Vorgänge mit einer Länge von ca. 185 Basenpaaren im Plasma oder
Serum von schwangeren Frauen vorliege. Insoweit habe auch eine Parallele zur
nicht-invasiven Tumordiagnostik an Serum- und Plasmaproben von Tumorpatienten
bestanden, da auch in diesen Fällen das Auftreten von Tumor-spezifischer DNA mit
einer Größe von 185 bis 200 Basenpaaren im Serum oder Plasma auf die Apoptose
von Tumorzellen zurückgeführt worden sei, wie aus den Publikationen MW8 bis
MW10, MW26 bis MW28 und MW36 hervorgehe.
Aus MW29 sei überdies bekannt gewesen, dass durch die Isolierung apoptotischer
Körper eine relative Anreicherung der zellfreien fötalen DNA in maternalen Serum-
und Plasmaproben erreicht werden könne. Eine Verbindung zwischen zellfreier
fötaler DNA und kurzen DNA-Fragmenten in maternalen Plasmaproben zeige auch
der Artikel von Ikeda et al. auf, der vorliegend als MW38 bezeichnet werde.
Infolgedessen habe es für den Fachmann nahegelegen, bei der Aufarbeitung von
Serum- oder Plasmaproben schwangerer Frauen Größentrennungsverfahren in
Betracht zu ziehen, die die Isolierung von kurzen DNA-Fragmenten erlaubten. Die
im Patentanspruch 1 vorgesehenen Schritte der DNA-Extraktion sowie der
Größentrennung beruhten daher auf Routineüberlegungen. Dass das Streitpatent
hierfür eine Fragmentgröße von weniger als 500 Basenpaaren festlege, sei arbiträr,
denn ebenso gut hätte die Grenze auch bei größeren (z.B. 600 oder 700
Basenpaaren), oder bei kleineren DNA-Fragmenten (z.B. 300 oder 400
Basenpaaren) gezogen werden können.
Der Bereitstellung einer DNA-Fraktion, wie im geltenden Patentanspruch 1 des
Streitpatents beschrieben, fehle es daher an der erforderlichen erfinderischen
Tätigkeit. Gleiches gelte
für die untergeordneten und nebengeordneten
Patentansprüche.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 524 321 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Stützung
ihres Vorbringens hat die Beklagte
folgende Druckschriften
eingereicht:
rop1
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen
Patentamtes vom 02. Oktober 2013
rop 2 Synopse
der Druckschriften,
die Gegenstand
im
Einspruchsverfahren vor dem EPA waren und die Gegenstand
im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren sind
rop 3 Urteil des englischen High Court vom 17. Juni 2019 zum
britischen Teil des Streitpatents.
Nach Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Streitpatents schutzfähig. Im
Prinzip wiederhole die Klägerin dieselben Argumente wie im Einspruchsverfahren
vor dem Europäischen Patentamt, welches − abgesehen von einer geringfügigen
Änderung in der Beschreibung des Streitpatents − zur Aufrechterhaltung des
Streitpatents mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 22 geführt habe. Es sei
jedoch fraglich, ob die Argumentation der Klägerin, die darauf basiere, dass sich
das streitpatentgemäße Verfahren schon aus dem allgemeinen Fachwissen ergebe,
vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen „Spinfrequenz“ und „Kinderbett“
juristisch zulässig sei.
Ungeachtet dessen habe der von der Nichtigkeitsklägerin zitierte Stand der Technik
dem Fachmann die Erfindung am Anmeldetag nicht nahegelegt. Denn entgegen
dem klägerischen Vorbringen habe es am Anmeldetag gerade nicht zum
allgemeinen Fachwissen gehört, dass fötale zellfreie DNA in maternalen Serum-
oder Plasmaproben als Folge von Apoptose hauptsächlich
in Form von
Mononukleosomen von ca. 185 Basenpaaren zirkuliere. Ein solches Wissen ergebe
sich keineswegs aus den von der Nichtigkeitsklägerin vorgelegten Dokumenten,
insbesondere nicht aus MW29, MW30 bis MW34 oder MW38. Vielmehr habe der
Fachmann diesen Dokumenten als Schlußfolgerung allenfalls entnehmen können,
dass entweder das Zeitfenster für die genetische Untersuchung verkleinert werden
müsse, das entnommene Blutserum einzufrieren sei, oder dass das vom
Streitpatent abweichende Verfahren nach MW34 zu wählen sei. Die Durchführung
einer Größentrennung zur Isolierung und Anreicherung kleiner DNA-Fragmente
werde darin jedoch nicht angeregt.
Aber selbst wenn unterstellt würde, dass es zum Fachwissen gehört habe, dass
zellfreie fötale DNA durch Apoptose entstehe, hätte der Fachmann den genannten
Dokumenten allenfalls Fragmentgrößen im Blut der schwangeren Mutter von 185
bis 200 Basenpaaren oder einem Mehrfachen hiervon entnehmen können, nicht
aber die streitpatentgemäße Größe von weniger als 500 Basenpaaren. Den cut-off
hier vorzunehmen, beruhe entgegen der Auffassung der Klägerin daher nicht auf
einer arbiträren Entscheidung der Erfindung, sondern sei Folge von
Untersuchungen, welche es im Stand der Technik zum Anmeldetag des
Streitpatents noch nicht gegeben habe. Schließlich habe für den Fachmann zum
Anmeldetag auch keine Veranlassung bestanden, die von der Nichtigkeitsklägerin
vorgelegten Studien auf dem Gebiet der Krebsforschung zur Lösung der
patentgemäßen Aufgabe heranzuziehen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG iVm Art. 138 Abs.
1 lit. a) EPÜ und Art. 56 EPÜ) nicht besteht.
I.
1.
Die Erfindung betrifft nicht invasive pränatale Nachweisverfahren. Das
Streitpatent geht dabei von einem Stand der Technik aus, den es einleitend wie folgt
zusammenfasst: Das Vorkommen von zirkulierender, zellfreier DNA im peripheren
Blut ist ein bekanntes Phänomen. In diesem Zusammenhang ist im Stand der
Technik bisher gezeigt worden, dass im Blutkreislauf schwangerer Frauen neben
fötalen Zellen auch zellfreie fötale DNA enthalten ist und diese im mütterlichen
Plasma oder Serum nachgewiesen werden kann. Studien haben ferner gezeigt,
dass anhand dieses fötalen genetischen Materials, z.B. mittels der PCR-
Technologie, fötale genetische Orte sehr zuverlässig bestimmt werden können, die
im mütterlichen Genom nicht vorkommen. Beispiele für solche fötalen genetischen
Orte sind das Gen für den Rhesusfaktor D (RhD), welches das Risiko für die
Erkrankung an Morbus Haemolyticus Neomatorum (hämolytische Krankheit des
Fötus und des Neugeborenen) trägt oder fötale Sequenzen auf dem Y-Chromosom,
welche während der Schwangerschaft in Verbindung mit dem X-Chromosom zu
Erkrankungen wie der Bluterkrankheit oder dem Fragilen X-Syndrom führen.
Die genetische Untersuchung von anderen, komplexeren genetischen Orten fötalen
Ursprungs, wie Aneuploidien
(numerische Chromosomenaberrationen),
chromosomale Fehlentwicklungen
in Verbindung mit dem Down Syndrom,
genetische Mendelsche Störungen oder die Bestimmung von Erkrankungen, wie
zystische Fibrose oder Hämoglobinopathie (Störungen betreffend den roten
Blutfarbstoff), die auf ein einziges Gen zurückgehen, haben sich den Angaben im
Streitpatent zufolge dagegen als sehr viel schwieriger erwiesen. Der Grund für diese
Problematik besteht darin, dass der Hauptanteil (mehr als 90%) der im mütterlichen
Blutkreislauf vorhandenen zellfreien DNA von der Mutter selbst stammt.
Zuletzt weist das Streitpatent in seiner einleitenden Beschreibung auf Publikationen
in Zeitschriften wie „Clinical Chemistry“ und „The Australian and New Zealand
Journal of Obstetrics“ hin, sowie die darin enthaltene Aussage, dass in der
Blutplasmaprobe einer schwangeren Frau zellfreie fötale DNA von weniger als 500
Basenpaaren mittels PCR angereichert und durch Gelelektrophorese abgetrennt
wurde und, dass darüber fötale männliche DNA nachgewiesen werden konnte (vgl.
MW1, Abs. [0001, 0002 und 0006]).
2.
Die im Streitpatent nicht ausdrücklich formulierte Aufgabenstellung besteht
ausgehend von dem in der Einleitung des Streitpatents dargelegten Stand der
Technik darin, die Bereitstellung von zellfreier fötaler DNA aus Serum- oder
Plasmaproben schwangerer Frauen für pränatale genetische Analysen weiter zu
optimieren.
3.
Mit einer solchen Aufgabenstellung ist ein Team befasst, dem sowohl ein
Biochemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Assays für
die Nukleinsäurediagnostik angehört, als auch ein promovierter Genetiker, der über
eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der nicht-invasiven Pränataldiagnostik verfügt.
4.
Die Aufgabe wird streitpatentgemäß gelöst
-
-
durch die Bereitstellung der im Patentanspruch 1 beschriebenen „Fraktion einer
Probe von Blutplasma oder von Blutserum einer schwangeren Frau“,
durch die Verwendung dieser Fraktion für den nicht-invasiven Nachweis fötaler
genetischer Merkmale entsprechend Patentanspruch 6 sowie
-
durch das Verfahren des Patentanspruchs 15, welches den nicht-invasiven
Nachweis fötaler genetischer Merkmale unter Einsatz einer Fraktion, wie im
Patentanspruch 1 beschrieben, vorsieht.
II.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Gegenstände der nebengeordneten
Patentansprüche 1, 6 und 15 des Streitpatents durch den Stand der Technik nicht
nahelegt.
1.
Anders als die Beklagte meint, ist eine Prüfung auf erfinderische Tätigkeit
vorliegend allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin hierzu
nur auf allgemeines Fachwissen Bezug nimmt. Denn nach der Rechtsprechung des
BGH kann eine Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auch nur anhand allgemeinen
Fachwissens erfolgen (BGH GRUR 2001, 232, 234 – Brieflocher), insbesondere
wenn sich die Nutzung der Funktionalität einer zum allgemeinen Fachwissen
gehörenden technischen Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von
Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach in dem
betreffenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine
besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich,
mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH,
GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). Die von der Beklagten genannten
Entscheidungen BGH GRUR 2018, 509 – Spinfrequenz (dort Rn. 113) und BGH
GRUR 2018, 716 – Kinderbett (dort Rn. 29) bestätigen
lediglich diese
Rechtsprechung.
2.
Wie in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents ausgeführt, geht der
Fachmann bei der Lösung der patentgemäßen Aufgabe zum einen von der Kenntnis
aus, dass im maternalen Serum oder Plasma neben niedermolekularer, zellfreier
fötaler und maternaler DNA ein großer Anteil an hochmolekularer, zellfreier
genomischer DNA maternalen Ursprungs vorhanden ist, der sich beim Nachweis
von Veränderungen im Genom des Fötus als problematisch erweist bzw. einen
solchen Nachweis sogar unmöglich macht (vgl. MW1, Abs. [0002]). Zum anderen
ist dem Fachmann bewusst, dass die im Plasma oder Serum vorhandene DNA
durch technische Faktoren bei der Aufarbeitung der Blutproben beeinflusst werden
kann (vgl. MW30, S. 964, re Sp., zweiter Abs.).
2.1
Der Klägerin ist folglich dahingehend zuzustimmen, dass der Fachmann als
Erstes eine Verbesserung der Techniken zur DNA-Isolierung aus maternalen
Serum- oder Plasmaproben in Betracht zieht. Druckschriften wie MW30 oder
MW32, aber auch MW33 und MW34, in denen die Isolierung von DNA aus Plasma-
oder Serumproben unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet wird, stellen
daher geeignete Ausgangspunkte dar.
Eine zentrale Botschaft des Übersichtsartikels MW30 besteht aus fachlicher Sicht
darin, dass die Art der Aufarbeitung einer Blutprobe auf die Konzentration der darin
enthaltenen zellfreien DNA Einfluss nehmen kann (vgl. MW30, S. 965, li. Sp.,
zweiter Abs.). Mit Blick auf die technischen Faktoren bei der Aufarbeitung der
Blutproben stellen die Autoren der MW30 fest, dass das Plasma nach der üblichen
Zentrifugation in der Regel nicht zellfrei ist und damit einhergehend eine erhöhte
Konzentration an genomischer zellfreier DNA aufweist (vgl. MW30, S. 965, li. Sp.,
dritter Abs.). Um dies zu verhindern, wird in der MW30 empfohlen, nach der
Zentrifugation der Blutproben eine weitere Filtration oder Mikrozentrifugation
durchzuführen, um so ein möglichst zellfreies Plasma zu erhalten (vgl. MW30,
S. 965, li. Sp., vierter Abs., erster Satz). Hierbei haben die Autoren der MW30 auch
die zellfreie fötale DNA im Blick. Auf deren Konzentration im Plasma zeigt die
Anwendung dieser zusätzlichen Verfahrensschritte keine signifikante Auswirkung,
was die Autoren damit erklären, dass die im maternalen Plasma zirkulierende fötale
DNA nicht zellulären Ursprungs ist (vgl. MW30, S. 965, li. Sp., dritter Abs., letzter
Satz). Die in MW30 getroffenen Feststellungen finden sich gleichlautend auch in der
darin mehrfach zitierten Literaturstelle (25), die vorliegend als MW32 bezeichnet
wird und bereits ein Jahr vor der MW30 veröffentlicht worden ist (vgl. MW32, Fig. 1
und 2 iVm S. 1612, li. Sp., erster vollständiger Abs.).
In Kenntnis dessen lag für den mit der patentgemäßen Aufgabe betrauten
Fachmann somit bestenfalls der Schluss nahe, dass der Anteil an zellfreier fötaler
DNA im Plasma oder Serum gegenüber dem Hintergrund an maternaler DNA
dadurch erhöht werden kann, dass der Verbleib von Zellen im Plasma vermieden
und damit gleichzeitig die Freisetzung von genomischer DNA maternalen Ursprungs
durch die Lyse der maternalen Zellen während der Probenaufbereitung
unterbunden wird. Einen Hinweis in Richtung der patentgemäßen Lösung, die eine
Größentrennung der in einer maternalen Serum- oder Plasmaprobe enthaltenen
extrazellulären DNA sowie eine daran anschließende Isolierung von DNA-
Fragmenten mit maximal 500 Basenpaaren vorsieht, hat der Fachmann durch die
genannten Druckschriften jedenfalls nicht erhalten.
Nachdem die Entfernung von Zellen eine Grundvoraussetzung bei der Herstellung
von Plasma ist, von der im Übrigen auch das Streitpatent ausgeht (vgl. MW1, Abs.
[0007], Z. 42 und 50 „which preferably is substantially cell-free“ und Abs. [0011],
„centrifugation at 1600 g … and … centrifugation … at 16000 g“), kann der Klägerin ferner
dahingehend gefolgt werden, dass der Fachmann in den Lehren von MW30/MW32
noch keine Lösung für die patentgemäße Aufgabe erkannt und daher weitere
Dokumente zu Rate gezogen hat.
Bei der Druckschrift MW33 handelt es sich um einen wissenschaftlichen Artikel, der
ebenfalls auf die MW32 Bezug nimmt und damit an deren Lehre anknüpft (vgl.
MW33, S. 196, re. Sp., letzter vollständiger Abs., Referenz Nr. (12)). Die
wissenschaftliche Veröffentlichung MW33 bringt im Zusammenhang mit der
Konzentration an zellfreier fötaler DNA in maternalen Plasmaproben die Lagerzeit
der Vollblutproben vor der Zentrifugation ins Spiel (vgl. MW33, S. 195, Titel und
S. 195, re. Sp., dritter Abs., erster Satz). Die Untersuchungen von Angert et al.
haben diesbezüglich ergeben, dass der Anteil an genomischer zellfreier DNA
maternalen Ursprungs innerhalb einer Lagerung von 24 Stunden sowohl bei einer
Blutabnahme
im ersten Trimester als auch
im dritten Trimester der
Schwangerschaft stark zunimmt, während die Konzentration an zellfreier fötaler
DNA in allen gelagerten Blutproben über 24 Stunden hinweg nahezu gleichbleibt
(vgl. MW33, S. 196, re. Sp., letzter vollständiger Abs. iVm S. 197, Fig. 1 sowie
S. 198, li. Sp., zweiter Abs.). Die Autoren der MW33 ziehen daraus den Schluss,
dass zur Vermeidung von genomischer zellfreier DNA maternalen Ursprungs die
Vollblutproben vor der Zentrifugation nur kurz gelagert werden sollten, um
Ereignisse, wie Apoptose, Zelltod und Zelllyse, die an der Freisetzung genomischer
DNA beteiligt sein können, zu reduzieren (vgl. MW33, S. 196, re. Sp., vorletzter
Abs., letzter Satz). Damit liefert aber auch die MW33 keine Veranlassung dafür, bei
der Trennung von genomischer extrazellulärer DNA maternalen Ursprungs und
extrazellulärer DNA fötalen bzw. maternalen Ursprungs eine Größentrennung der
im Plasma oder Serum enthaltenen DNA im Sinne der patentgemäßen Lehre
durchzuführen.
Einen weiteren Vorschlag dafür, wie die Genotypisierung des Fötus anhand von
maternalen Plasmaproben verbessert werden kann, unterbreitet die MW34. Deren
Ansatz sieht die Zugabe von Zelllyseinhibitoren zu maternalen Blutproben vor.
Dadurch soll die Lyse der maternalen Zellen, die in den Blutproben den weitaus
größten Anteil der Zellen ausmachen, reduziert werden (vgl. MW34, S. 30, Z. 7 bis
18). Damit basiert allerdings auch dieser Ansatz, wie schon der jenige in
MW30/MW32 und MW33, letztendlich auf dem Prinzip der Reduzierung des
Hintergrunds an hochmolekularer genomischer DNA maternalen Ursprungs. Eine
andere Möglichkeit ziehen die Autoren der MW34 nicht in Betracht, so dass auch
die MW34 keine Angaben enthält, die die Bereitstellung der im geltenden
Patentanspruch 1 beschriebenen Serum- oder Plasma-Fraktion nahelegt.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringens der Klägerin. Diese ist
der Auffassung, die in den Druckschriften MW30/MW32, MW33 und MW34 gelehrte
Abreicherung von genomischer DNA in maternalen Serum- und Plasmaproben
reiche aus, um die Bereitstellung der patentgemäßen Fraktion als naheliegend zu
erachten. Hierfür spreche einerseits, dass der patentgemäße cut-off bei 500
Basenpaaren zufällig gewählt sei. Andererseits wisse der Fachmann um die
Verunreinigung von Plasma oder Serum durch die darin verbliebenen Zellen und
die damit assoziierte, in Fachkreisen unerwünschte, Freisetzung genomischer DNA,
die sich bekanntermaßen über einen Größenbereich von mehreren Kilobasen
erstrecke. Ergänzend zu den im zuvor genannten Stand der Technik aufgezeigten
Maßnahmen ziehe der Fachmann für eine weitere Abreicherung genomischer
zellfreier DNA daher allein unter Einsatz seines allgemeinen Könnens und Wissens
zusätzlich eine ihm bekannte Größentrennung der im maternalen Serum oder
Plasma enthaltenen extrazellulären DNA in Betracht, um so den störenden
Hintergrund an genomischer DNA zu entfernen.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Gegen das Naheliegen der patentgemäßen
Lehre in Kenntnis von MW30/MW32, MW33 und MW34 spricht zum einen die
Tatsache, dass der genannte Stand der Technik eine Größentrennung von im
Plasma oder Serum enthaltener extrazellulärer DNA weder anspricht, noch in
Betracht zieht. Zum anderen kann unter Berücksichtigung von Beispiel 2 des
Streitpatents nicht davon ausgegangen werden, dass die Grenze bei 500
Basenpaaren auf eine willkürliche Entscheidung der Patentinhaberin
zurückzuführen ist, da darin experimentell gezeigt wurde, dass sowohl paternal als
auch maternal vererbte Mikrosatelliten Marker des Chromosoms 21 nur in
denjenigen DNA-Fraktionen nachgewiesen werden konnten, in denen die Größe
der darin enthaltenen extrazellulären DNA-Fragmente bei maximal 300
Basenpaaren bzw. zwischen 300 und 500 Basenpaaren lag (vgl. MW1, Abs. [0027]
und [0030]).
Auch das weitere Vorbringens des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Sie sieht
einen weiteren Hinweis in Richtung der patentgemäßen Lehre darin, dass in der
MW33 die Apoptose als Ursache für die im Plasma enthaltene zellfreie fötale DNA
genannt werde. Um weitere Informationen zum Einfluss der Apoptose auf die
Anwesenheit von zellfreier fötaler DNA in maternalen Serum- oder Plasmaproben
zu erhalten, habe der Fachmann daher zwangsläufig die Druckschrift MW21 in
Betracht gezogen.
Bischoff et al. berichten in MW21 zwar über ihre Ergebnisse zu dem von ihnen
untersuchten Zusammenhang zwischen der Anwesenheit von intakten fötalen
Zellen im maternalen Blut und der im Blut vorhandenen zellfreien fötalen DNA unter
der Annahme, dass die Apoptose für die Anwesenheit der zellfreien fötalen DNA
verantwortlich sein könnte (vgl. MW21, S. 493, Titel und S. 496, re. Sp., erster und
zweiter Abs.). Die Autoren konnten allerdings keine wechselseitige Beziehung
zwischen der Häufigkeit von intakten fötalen Zellen und der Menge an zellfreier
fötaler DNA im maternalen Blut nachweisen (vgl. MW21, S. 497, re. Sp., erster Abs.,
erster Satz und S. 498, re. Sp., erster Abs., zweiter und dritter Satz). Sie nehmen
vielmehr an, dass die im maternalen Plasma vorhandene zellfreie fötale DNA ein
Produkt von Zellwachstum und zellulärer Fluktuation während der Embryogenese
oder der Entwicklung des Fötus ist (vgl. MW21, S. 493, Abstract, letzter Satz und S.
497, re. Sp., erster Abs.). Aber selbst wenn der Fachmann aufgrund der in MW21
genannten „zellulären Fluktuation“ die Entstehung der zellfreien fötalen DNA mit
dem Phänomen der Apoptose in Verbindung gebracht hätte, ist es in MW21
dennoch nicht angedacht, die gesamte extrazelluläre DNA einer Größentrennung
zu unterwerfen und danach die fötale Genotypisierung anhand von DNA-
Fragmenten mit einer Größe von maximal 500 Basenpaaren durchzuführen.
Infolgedessen legt auch die MW21 entgegen der Ansicht der Klägerin die
patentgemäße Lehre nicht nahe.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass
sich der Fachmann ergänzend zu MW21 mit weiterer Literatur zur Apoptose
beschäftigt. Zwar wird in den von der Klägerin zitierten Druckschriften MW11 bis
MW18 immer wieder die Apoptose als eine mögliche Ursache für die Entstehung
der im maternalen Blut zirkulierenden zellfreien fötalen DNA diskutiert (vgl. MW11,
S. 487, re. Sp., erster Abs.; MW12, S. 774, li. Sp., letzter Abs.; MW13, S. 144, dritter
Abs.; MW14, S. 1905, li. Sp., vierter Abs.; MW15, S. 64, re. Sp., erster vollständiger
Abs.; MW16, S. 730, re. Sp., seitenübergreifender Abs.; MW17, S. 888,
spaltenübergreifender Abs. und MW18, S. 32, Abstract, Conclusion). Keines der
genannten Dokumente kommt jedoch zu der Feststellung, dass zellfreie fötale DNA
ein eindeutiges Ergebnis apoptotischer Vorgänge ist. Die Fachwelt hat bis zu dem
für das Streitpatent relevanten Zeitrang im Zusammenhang mit der Freisetzung von
DNA aus Zellen vielmehr stets andere bekannte Mechanismen, wie Nekrose oder
enzymatische sowie immunologische Abbauprozesse, in ihre Überlegungen mit
einbezogen (vgl. MW13, S. 144, dritter Abs., erster und zweiter Satz). Ohne die
gesicherte Erkenntnis, dass zellfreie fötale DNA im maternalen Plasma oder Serum
auf die biochemischen Ereignisse der Apoptose zurückzuführen ist, nützt dem
Fachmann auch sein allgemeines Fachwissen nichts, dass bei der Apoptose
grundsätzlich Nukleosomen-Fragmente entstehen, deren Größe bei 180 bis 200
Basenpaaren oder einem Vielfachen davon liegt (vgl. MW23 iVm MW24, S. 129,
Abstract, Z. 6 bis 8 und MW25, S. 12, zweiter Abs.). Denn mit ihrer variablen Größe
bieten die apoptotischen Nukleosomen-Fragmente keinen Anhaltspunkt dafür, dass
mittels Apoptose freigesetzte zellfreie fötale DNA eine Größe von maximal 500
Basenpaaren besitzt. Dem einschlägig tätigen Fachmann war bis zu dem für das
Streitpatent relevanten Zeitrang daher auch bei einer zusätzlichen Berücksichtigung
von MW11 bis MW18 nach wie vor weder die Herkunft noch die Größe der zellfreien
fötalen DNA bekannt (vgl. MW33, S. 197, spaltenübergreifender Abs.).
An dieser Sachlage ändert auch die Berücksichtigung der weiteren Druckschriften
MW8 bis MW10, MW26 bis MW28 und MW36 nichts. Sie alle vereint die Suche
nach einer wissenschaftlichen Antwort auf die Frage, woher die im Blut von
Tumorpatienten enthaltene und im Vergleich zu gesunden Menschen erhöhte
Menge an extrazellulärer DNA stammt (vgl. MW8, S. 628, li. Sp., zweiter Abs.). Um
diese Frage beantworten zu können, hat die Fachwelt versucht herauszufinden, ob
die DNA tatsächlich aus Tumorzellen stammt und auf welchen Wegen sie daraus
freigesetzt wird (vgl. MW9, S. 1033, re. Sp., zweiter Abs., erster und zweiter Satz
und MW10, S. 1035, li. Sp., Abstract, letzter und vorletzter Satz). In den
Druckschriften MW26 bis MW28 wird die Apoptose als eine mögliche Ursache für
die zellfreie DNA im Plasma von Tumorpatienten erachtet (vgl. MW26, S. 2724, li.
Sp., zweiter Abs.; MW27, S. 96, re. Sp., zweiter Abs. und MW28, S. 264, re. Sp.,
zweiter Abs. und dritter Abs., erster und zweiter Satz). Obwohl bekannt ist, dass bei
der durch Apoptose freigesetzten DNA Mononukleosomen von 180 bis 200
Basenpaaren den Hauptanteil der zellfreien DNA ausmachen, findet sich jedoch in
keinem der genannten Dokumente eine Anregung dafür, DNA dieser Größe für eine
genetische Tumordiagnostik heranzuziehen. MW27 lenkt den Blick des Fachmanns
sogar weg von den Mononukleosomen hin zu Oligonukleosomen mit bis zu 1078
Basenpaaren (vgl. MW27, S. 92, li. Sp., spaltenübergreifender Abs. iVm Fig. 1).
Demzufolge liefert keines der Dokumente MW26 bis MW28 eine Anregung dafür,
dass extrazelluläre DNA-Fragmente, die durch Apoptose aus Tumorzellen
freigesetzt werden, im Durchschnitt eine Größe von maximal 500 Basenpaaren
aufweisen. Zudem wird in MW28 die Bestimmung der Nukleosomen im Plasma oder
Serum von Tumorpatienten unter Einsatz eines ELISA-Verfahrens mit Antikörpern,
die gegen den Verbund aus DNA und Histonen gerichtet sind, als einfach und
erfolgreich beschrieben (vgl. MW28, S. 264, re. Sp., zweiter Abs., letzter und
vorletzter Satz). In Kenntnis dessen stellt eine Größentrennung der extrazellulären
DNA in maternalen Plasma- oder Serumproben für den Fachmann zur Isolierung
fötaler zellfreier DNA nicht das technische Mittel der Wahl dar, insbesondere dann
nicht, wenn er davon ausgeht, dass Apoptose der dominante Mechanismus bei
deren Freisetzung ist, da sich für den Nachweis von Nukleosomen die zuvor
erwähnten Antikörper bereits als vorteilhaft erwiesen haben. Darüber hinaus findet
sich in keinem der zuvor genannten Dokumente eine Anregung dafür, dass die darin
beschriebenen Erkenntnisse über die Freisetzung von DNA aus Tumorzellen und
die Konzentration der extrazellulären DNA
im Plasma oder Serum von
Tumorpatienten, auf die Freisetzung von extrazellulärer fötaler DNA im maternalen
Plasma oder Serum übertragbar sind.
Das im Vergleich zu MW26 bis MW28 zeitlich ältere Dokument MW36 bleibt in
seinen Aussagen hinter den Aussagen der anderen Dokumente zurück, da darin
erstmalig über die
Isolierung von zellfreier DNA aus dem Plasma von
Krebspatienten berichtet wird, ohne jedoch zu wissen, aus welchen Zellen die DNA
stammt und welche Mechanismen für die Freisetzung der DNA verantwortlich sind
(vgl. MW36, S. 711, li. Sp., zweiter und dritter Abs. sowie re. Sp., zweiter Abs.).
Auch die klägerseits als weiteren wesentlichen Stand der Technik genannte
Druckschrift MW29 führt zu keinem anderen Ergebnis. In MW29 gehen die
Wissenschaftler davon aus, dass zellfreie fötale DNA in Form von sog. „apoptotic
bodies“ in maternalen Plasmaproben vorkommt (vgl. MW29, Titel iVm „Results“ und
„Conclusion“). Sie räumen dabei jedoch ein, dass nur einige der apoptotischen
Körper fötale Sequenzen enthalten, was eine gewisse Unsicherheit in ihren
Ergebnissen erkennen lässt (vgl. MW29, „Results“, erster und zweiter Satz). Für die
Anreicherung solcher apoptotischer Körper verwenden die Autoren der MW29 eine
Realtime PCR mit PCR-Primern, die spezifisch für einen Sequenzabschnitt auf dem
Y-Chromosom des männlichen Fötus sind (vgl. MW29, „Results“, dritter Satz).
Damit basiert dieser Ansatz jedoch auf der bekannten Strategie, dass zellfreie fötale
DNA einer bekannten Sequenz mittels Primer in einer Polymerase-Kettenreaktion
(kurz PCR) angereichert werden kann (vgl. MW1, Abs. [0001], Z. 5 bis 7 und Abs.
[0006]). Mithin stellt auch dieser Ansatz keine sequenzunabhängige Anreicherung
fötaler zellfreier DNA mittels Größentrennung in Aussicht, bei der DNA-Fragmente
von weniger als 500 Basenpaaren im Fokus stehen, zumal die Größe der in MW29
wiederholt angesprochenen apoptotischen Körper nicht angegeben wird.
2.2 Wie die Klägerin
in der mündlichen Verhandlung selbst zutreffend
eingeräumt war, ist das Abstract MW38 lediglich für die darin beschriebene
Probenaufarbeitung von Interesse, die in diesem Abstract allerdings nur sehr
rudimentär angegeben werde, so dass die Lehre der MW38 nicht in der Lage sei,
das patentgemäße Problem zu lösen. Denn Ikeda et al. führen ihre in MW38
beschriebenen Untersuchungen auf der Basis der quantitativen PCR-Technik
durch, so dass eine Größentrennung von DNA-Fragmenten, wie sie bei der
Bereitstellung der im geltenden Patentanspruch 1 nach Streitpatent beschriebenen
Fraktion angewendet wird, keine Rolle spielt. Außerdem konzentrieren sich Ikeda
et al. bei ihren Tests sowohl in Bezug auf die zellfreie fötale DNA als auch in Bezug
auf die übrige zellfreie DNA maternalen Ursprungs auf DNA-Fragmente ähnlicher
Größe, nämlich auf Fragmente von 114 bzw. 186 Basenpaaren in Verbindung mit
der fötalen SRY-Sequenz und 110 bzw. 196 Basenpaaren in Verbindung mit der
beta-Globin Sequenz (vgl. MW38, „Methods“). Demzufolge signalisiert auch die von
Ikeda et al. gewählte Größe an DNA-Fragmenten dem Fachmann nicht, dass es bei
der Genotypisierung des Fötus auf die Isolierung einer sequenzunabhängigen,
extrazellulären DNA in einem Größenbereich von maximal 500 Basenpaaren
ankommt. MW38 lehrt letztendlich nur, dass künftig für den nicht-invasiven
pränatalen Nachweis PCR-Primer verwendet werden sollten, die möglichst kurze
DNA-Fragmente amplifizieren, da sie im Hinblick auf die Sensitivität und Spezifität
der PCR Vorteile versprechen (vgl. MW38, „Conclusion“). Das Abstract MW38 liefert
in Anbetracht dessen keine Hinweise, die die erfinderische Tätigkeit der
patentgemäßen Gegenstände in Frage zu stellen vermögen. Dies hat auch der High
Court of Justice in seiner vorliegend als rop3 bezeichneten Entscheidung im
parallelen Verfahren betreffend den britischen Teil des Streitpatents so gesehen
(vgl. rop3, Rdn 139 bis 190).
3.
Die weiteren Entgegenhaltungen MW5 bis MW7, MW19, MW20, MW25,
MW31, MW35 und MW37 führen zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage.
Die Druckschriften MW5 bis MW7 geben den Kenntnisstand in der nicht invasiven
Pränataldiagnostik in den Jahren 1990 (MW5) und 1994 (MW6 und MW7) wieder.
So berichtet MW5 davon, dass es gelungen ist, mittels PCR eine nur in einem
einzelnen Gen des Y-Chromosoms vorkommende fötale Sequenz zu amplifizieren,
die aus dem Blut einer schwangeren Frau stammte (vgl. MW5, S. 1463, Titel und li.
Sp., letzter Abs.). MW6 und MW7 beschäftigen sich dagegen mit der Detektion und
Charakterisierung von fötalen Zellen im maternalen Blut (vgl. MW6, S. 1229, Titel
iVm Abstract und MW7, S. 1060, Titel iVm S. 1064, re. Sp., „Conclusion“). MW5 bis
MW7 offenbaren damit weder eine Größentrennung extrazellulärer DNA im Sinne
des Streitpatents, noch geht aus ihnen eine Anregung hervor, die in diese Richtung
weist.
Dies gilt auch für die Druckschriften MW19 und MW20. MW19 befasst sich mit der
Untersuchung von fötalen Erythroblasten aus dem fötalen Blutkreislauf oder
Nabelschnurblut, um herauszufinden, ob die Apoptose bei dem Transfer fötaler
Zellen in den Blutkreislauf der Mutter, sowie der Freisetzung fötaler DNA im
maternalen Plasma eine Rolle spielt. Die Autoren der MW19 stellen dabei allerdings
lediglich fest, dass zwar mehr als 50% der fötalen Erythroblasten Anzeichen einer
Apoptose aufweisen, die aber vermutlich nur ein übliches Stadium während der
Differenzierung erythroider Zellen widerspiegeln (vgl. MW19, S. 1870, mittlere Sp.,
zweiter Abs. unter Tabelle 1). Auf fötalen Erythroblasten basieren auch die in MW20
beschriebenen Experimente. Die Ergebnisse dieser Experimente informieren den
Fachmann aber nur darüber, dass zellfreie fötale DNA im maternalen Blut nicht aus
fötalen Erythroblasten stammt (vgl. MW20, S. 864, Titel und Abstract, Z. 1 bis 7 von
unten). Weiterführende Angaben, die in Richtung der patentgemäßen Lehre weisen,
enthält somit auch die MW20 nicht.
Bei der MW25 handelt es sich um ein Lehrbuch, welches das allgemein bekannte
Fachwissen zur Apoptose im Jahr 1991 zusammenfasst. MW31 zeigt eine
schematische Darstellung der üblichen Verfahrensschritte bei der Herstellung von
Blutplasma bzw. Blutserum und MW35 ist ein Handbuch zur Aufreinigung von DNA
aus unterschiedlichen DNA-Quellen, einschließlich Blutproben, wobei die so
isolierte DNA später in PCR-basierten Tests oder in sog. Southern Blots eingesetzt
werden soll (vgl. MW35, S. 9, erster Abs.). In MW37 berichten Stenman et al.
schließlich davon, dass die relative Erhöhung einer nachzuweisenden Sequenz
gegenüber einem unspezifischen Hintergrund automatisch zu verbesserten
Ergebnissen in der PCR führt. Infolgedessen nimmt keines der genannten
Dokumente auf den Nachweis fötaler genetischer Merkmale Bezug und spricht in
diesem Zusammenhang auch keine Isolierung von DNA-Fragmenten mit maximal
500 Basenpaaren an, so dass sich deren Inhalt nur als Beleg für das allgemeine
Fachwissen zum Zeitpunkt des Streitpatents eignet.
Nachdem somit keiner der vorstehend erörterten Entgegenhaltungen ein Hinweis
auf die patentgemäße Lehre zu entnehmen war und die betreffenden
Entgegenhaltungen dem Fachmann auch keine Hinweise auf einen gangbaren Weg
gaben, der zu entsprechenden DNA-Fraktionen geführt hätte, lässt sich auch einer
Kombination mehrerer der vorstehend erörterten Entgegenhaltungen hierfür keine
Anregung entnehmen.
4.
Da die Angriffe der Klägerin gegen die Rechtsbeständigkeit der
nebengeordneten Patentansprüche 6 und 15 inhaltlich nicht über die Angriffe gegen
die Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 hinausgehen, gelten die
vorstehenden Ausführungen insoweit entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG iVm § 709
ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Dr. Münzberg
Dr. Wagner
Dr. Freudenreich
Fi