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BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 8 W (pat) 10/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat10.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 10/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. März 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 43 239.6

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat10.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F28F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2020

aufgehoben und das Patent 103 43 239 erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 4. März 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 6 bis 9 der ursprünglich eingereichten Unterlagen,

Beschreibungsseite 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2021,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß den ursprünglich eingereichten

Unterlagen.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 43 239.6 wurde am 17. September

2003 mit der Bezeichnung "Wärmeübertrager“ beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

US 6 446 337 B1

DE 100 16 029 A1

DE 41 370 37 A1

DE 37 446 43 A1

DE 197 57 034 A1

genannt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F28F hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung

vom 27. Januar 2020 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies damit

begründet, dass weder der Gegenstand des am 7. Dezember 2012 eingegangen

Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch der Gegenstand des am 13. Januar 2020

eingegangenen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 neu sei.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 17. Februar 2020 Beschwerde

eingelegt. Sie trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sei auch unter Berücksichtigung des Fachwissens

und –könnens des Fachmanns mit dem aus der Druckschrift D5 bekannten

Gegenstand nicht nahegelegt, da in der D5 keine Sicke offenbart werde. Der

Fachmann verbinde mit einer Sicke eine V-förmige Struktur, die dort nicht gezeigt

werde, vielmehr liefen die Flanken in einen ebenen Rohrbodenbereich über.

Darüber hinaus werde in der D5 auch kein Durchzug gezeigt, nachdem dort nur eine

Linienberührung zwischen den Flachrohren und den sie umgebenden Bereichen

vorgesehen sei.

Da in der D1 die Durchzüge an Stirn- und Längsseite jeweils unterschiedlich

gestaltet seien, liege es für den Fachmann bei der D5 auch nicht nahe, die

Durchzüge an der Stirnseite genauso zu gestalten wie an der Längsseite.

Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F28F

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2020

aufzuheben und das Patent 103 43 239 mit den Ansprüchen 1 bis

8 gemäß Hauptantrag vom 02.10.2020, eingereicht am 12.10.2020,

zu erteilen;

hilfsweise das Patent 103 43 239 mit den Ansprüchen gemäß

einem der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 02.10.2020, eingereicht am

12.10.2020, zu erteilen;

hilfsweise das Patent 103 43 239 mit den Ansprüchen 1 bis 6

gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung

vom 4. März 2021,

Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 9 der ursprünglich

eingereichten Unterlagen, Beschreibungsseite 5, eingereicht in der

mündlichen Verhandlung vom 4. März 2021,

2 Blatt Figuren 1 bis 5 gemäß den ursprünglich eingereichten

Unterlagen

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in einer Gliederung durch den Senat:

M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,

M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,

M1.3 wobei der Rohrboden Durchzüge, in die die Rohre einsteckbar sind,

aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

M1.4

dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke eingefaßt

sind,

M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer

Sicke aneinandergrenzen,

M1.6 wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im

Wesentlichen konstante Breite aufweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des

Hauptantrags im Merkmal M1.6, in dem die Formulierung „im Wesentlichen“

gestrichen wurde, sodass dieses Merkmal wie folgt lautet (Änderung kenntlich

gemacht):

M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im

Wesentlichen konstante Breite aufweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Gliederung durch den Senat,

Hinzufügungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen,

Weglassungen durchgestrichen):

M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,

M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,

M1.2a wobei der Rohrboden im Wesentlichen flach ausgebildet ist

M1.3a und Durchzüge aufweist, in die die Rohre einsteckbarsteckt sind,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3b die die Durchzüge umgebenden Bereiche des Rohrbodens in Form von

Vertiefungen oder Erhebungen gestaltet sind,

M1.3c dass die Durchzüge am Grund einer Vertiefung oder auf dem Gipfel einer

Erhebung angeordnet sind

M1.4a so dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke der

Vertiefung oder der Erhebung eingefaßt sind,

M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer

Sicke aneinandergrenzen,

M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im

Wesentlichen konstante Breite aufweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung durch den Senat,

Hinzufügungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen,

Weglassungen durchgestrichen):

M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,

M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,

M1.2a wobei der Rohrboden im Wesentlichen flach ausgebildet ist

M1.3a und Durchzüge aufweist, in die die Rohre einsteckbarsteckt sind,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3b die die Durchzüge umgebenden Bereiche des Rohrbodens in Form von

Vertiefungen oder Erhebungen gestaltet sind,

M1.3c dass die Durchzüge am Grund einer Vertiefung oder auf dem Gipfel einer

Erhebung angeordnet sind

M1.4a so dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke der

Vertiefung oder der Erhebung eingefaßt sind,

M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer

Sicke aneinandergrenzen,

M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im

Wesentlichen konstante Breite aufweisen,

M1.7

und wobei die Durchzüge aus dem zumindest einen Sammelkasten

herausweisen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Gliederung durch den Senat,

Hinzufügungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen,

Weglassungen durchgestrichen):

M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,

M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,

M1.2a wobei der Rohrboden im Wesentlichen flach ausgebildet ist

M1.3a‘ und Durchzüge aufweist, in die die Rohre einsteckbargesteckt sind,

dadurch gekennzeichnet,

M1.3b die die Durchzüge umgebenden Bereiche des Rohrbodens in Form von

Vertiefungen oder Erhebungen gestaltet sind,

M1.3c dass die Durchzüge am Grund einer Vertiefung oder auf dem Gipfel einer

Erhebung angeordnet sind

M1.4a so dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke der

Vertiefung oder der Erhebung eingefaßt sind,

M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer

Sicke aneinandergrenzen,

M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im

Wesentlichen konstante Breite aufweisen,

M1.7

und wobei die Durchzüge aus dem zumindest einen Sammelkasten

herausweisen,

M1.8

und wobei die Flanke eine Stirnseite aufweist, die einerseits unter einen

stumpfen Winkel in den Durchzug übergeht und andererseits unter einen

stumpfen Winkel in einen aufgestellten Randbereich des Rohrbodens

übergeht.

Zu den weiteren Einzelheiten und dem weiteren Vortrag der Beschwerdeführerin

wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist zum Teil begründet, denn der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 stellt eine patentfähige

Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt

[0001] der

Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Wärmeübertrager, insbesondere

einen Ladeluftkühler für ein Kraftfahrzeug.

Nach Angaben

der Streitanmeldung

gemäß Abschnitt

[0002]

der

Offenlegungsschrift wird ein als Ladeluftkühler ausgebildeter Wärmeübertrager, mit

dem die komprimierte Luft vor ihrer Verbrennung auf eine zulässige Temperatur

abgekühlt werden kann, einem Turbolader nachgeschaltet, um die nachteiligen

Folgen von der Verbrennung zugeführter überhitzter Luft zu vermeiden.

Gemäß Abschnitt

[0004] der Offenlegungsschrift sind bei herkömmlichen

Wärmeübertragern wie Ladeluftkühlern die Rohre üblicherweise in Öffnungen eines

Rohrbodens gesteckt und fluiddicht verlötet. Bei jeder Beladung mit komprimierter

Luft unterlägen diese Lötverbindung aufgrund schneller Druckänderungen hohen

mechanischen Belastungen. Besonders die Schmalseiten von Flachrohren erfüllten

nicht die steigenden Festigkeitsanforderungen, wodurch sich Undichtigkeiten

insbesondere in den, den Seiten des Rohrbodens zugewandten Bereichen solcher

Rohr-Boden-Verbindungen ergeben könnten.

Bisherige Lösungen zielten gemäß den Abschnitten [0005], [0006] bisher darauf ab,

die Festigkeit von Rohr-Boden-Verbindungen durch eine Verwendung von Rohren

und/oder Rohrböden mit höherer Wandstärke oder von Außen- und/oder

lnnenrippen mit höherer Materialstärke zu steigern, wodurch zwar die mechanische

Stabilität vergrößert werde, aber auch der dafür benötigte Mehraufwand an

Materialkosten und –gewichte hoch sei. Andere Lösungsvorschläge befassten sich

mit einer Verminderung der mechanischen Beanspruchung der Rohr-Boden-

Verbindungen durch Verwendung von Zugankern in den Ladeluftkästen, wodurch

diese stabilisiert würden, jedoch eine Erhöhung des Materialaufwands und des

durch den Ladeluftkühler verursachten Druckverlustes mit sich brächten.

Mit dem Anmeldegegenstand soll daher gemäß Abschnitt

[0007] ein

Wärmeübertrager, insbesondere ein Ladeluftkühler, bereitgestellt werden, bei dem

mechanische Belastungen von Rohr-Boden-Verbindungen ohne Mehraufwand an

Material verringert werden.

Fachmann ist im vorliegenden Fall ein an einer Fachhochschule ausgebildeter

Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung

auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Wärmeübertragern und

Ladeluftkühlern.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Das Merkmal M1.2a (ab Hilfsantrag 2) ist mit der Formulierung „im Wesentlichen

flach“ für die Ausbildung des Rohrbodens dahingehend breit auszulegen, dass der

Rohrboden auch Unebenheiten aufweisen kann.

Mit den Merkmalen M1.3, M1.3a bzw. M1.3a‘ werden jeweils Durchzüge

beansprucht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit der

Bezeichnung „Durchzug“ keine bestimmte Form oder gar die Größe einer

Berührfläche zu darin eingesteckten oder einsteckbaren Bauteilen verbunden.

Vielmehr handelt es sich um einen in der Blechbearbeitung fachüblichen Begriff, mit

welcher der Fachmann eine üblicherweise durch Umformen (Ziehen) hergestellte

Öffnung und eine damit einhergehende kragenförmige Gestalt einer derartigen

Öffnung – im Gegensatz zu beispielsweise gestanzten Löchern – verbindet. Aus

den Anmeldeunterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Begriff hier

eine von diesem Verständnis abweichende Bedeutung hat.

Merkmal M1.3a gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 unterscheidet sich vom Merkmal M1.3

gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 dadurch, dass „einsteckbar“ in „einsteckt“

geändert wurde. Hierbei handelt es sich

jedoch um eine offensichtliche

Unrichtigkeit, wie die Beschwerdeführerin

in der mündlichen Verhandlung

klargestellt hat, indem sie auf Nachfrage des Senats das Wort „einsteckt“ im

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 in „eingesteckt“ abgeändert hat. Der Senat versteht

das Merkmal daher auch in den Hilfsanträgen 2 und 3 im Sinne von „eingesteckt“.

Mit dem Merkmal M1.4 wird unterschieden zwischen dem Durchzug, in dem die

Rohre eingesteckt werden, und einer Flanke, welche die Durchzüge umlaufend

einfassen soll.

Mit dem Merkmal M1.5 wird auch die geometrische Form der Flanken teilweise

festgelegt, indem die Flanken zweier benachbarter Durchzüge aneinandergrenzen

sollen und gleichzeitig hierdurch eine Sicke gebildet werden soll. Entgegen der

Auffassung der Anmelderin ist auch an die Bezeichnung Sicke keine bestimmte

Form gebunden. Aus den zunächst für das Verständnis des Begriffs in der Art eines

Wörterbuchs maßgeblichen Anmeldeunterlagen ergibt sich die von der

Beschwerdeführerin vertretene Definition des Begriffs „Sicke“ im Sinne einer

v-förmigen Struktur nicht. In Absatz [0014] ist beschrieben, dass die Sicken

entsprechend der Rohrquerschnitte länglich ausgebildet sein können. In Absatz

[0015]

ist in einer besonders bevorzugten Ausführung ein halbkreisförmiger

Querschnitt der Sicke beschrieben.

In Absatz [0016] wiederum

ist eine

Ausführungsform mit einer Sicke in facettierter Form offenbart. Der Fachmann

versteht unter einer Sicke danach eine rinnenförmige Vertiefung, die nicht v-förmig

sein muss. So weist beispielsweise die aus der Druckschrift D2 bekannte und dort

explizit als Sicke 14 bezeichnete Einprägungen u-förmigen Querschnitt auf.

Merkmal M1.6 ist mit der Formulierung, wonach die Flanken „eine im Wesentlichen

konstante Breite

aufweisen“

sollen,

dahingehend

auszulegen,

dass

Breitenunterschiede der Flanke über ihren Umfangsverlauf möglich sind.

2.

Offenbarung, Ausführbarkeit

Sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als auch der des

Hilfsantrags 1, die bereits Bestandteil des Prüfungsverfahrens waren, sind

ursprünglich offenbart und auch ausführbar, wie auch die Prüfungsstelle festgestellt

hat.

Auch die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 bis 4 sind

ursprünglich offenbart und ausführbar.

Das im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 aufgenommene Merkmal eines im

Wesentlichen flachen Rohrbodens (hier Merkmal 1.2a) ist dem Absatz [0009] der

Offenlegungsschrift der Streitanmeldung zu entnehmen. Die zusätzlichen Merkmale

1.3b, 1.3c und 1.4a sind im Absatz [0010] wörtlich offenbart.

Das gegenüber dem Hilfsantrag 2 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 zusätzlich

aufgenommene Merkmal M1.7, wonach die Durchzüge aus dem Sammelkasten

herausweisen, ist im Absatz [0019] offenbart.

Das gegenüber dem Hilfsantrag 3 im Anspruch1 des Hilfsantrags 4 zusätzlich

aufgenommene Merkmal M1.8 ist im Abschnitt [0034] offenbart.

Hinsichtlich der Ausführbarkeit der Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 der

Hilfsanträge 2 bis 4 bestehen keine Bedenken.

Im Oberbegriff des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 3 wurde gegenüber dem

Hauptantrag das Wort „einsteckbar“ in „einsteckt“ geändert. Es handelt sich hierbei

um einen offensichtlichen Schreibfehler, der im Hilfsantrag 4 durch die Änderung in

das Wort „eingesteckt“ entsprechend geändert wurde.

3.

Patentfähigkeit

3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupantrag beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

In der D5 als nächstliegendem Stand der Technik sind die Merkmale M1 bis M5

offenbart. Demnach offenbart die D5 einen Wärmeübertrager 1 mit Rohren 4 und

einem Sammelkasten 2 und entsprechend als Kragen 10 bzw. Aussparungen 5

bezeichnete Durchzüge 10, 5, in die Rohre eingesteckt und somit auch einsteckbar

sind (hier Merkmal M1.1 bis M1.3, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 und Spalte

4, Zeilen 34 bis 62), wobei die Durchzüge 10, 5 von einer dort als Einfassung 14

bezeichneten Flanke eingefasst sind (hier Merkmal 1.4, vergleiche dort Fig. 2). Mit

der Ausgestaltung gemäß der dortigen Figur 2 wird von den aneinandergrenzenden

Flanken 14 zwischen zwei benachbarten Durchzügen 10, 5 dort auch eine im Sinne

der Anmeldung gestaltete Sicke ausgebildet (hier Merkmal M1.5).

Dass die Einfassung 14 eine über den ganzen Umfang des Durchzugs 10, 5 im

wesentlichen konstante Breite aufweist (hier Merkmal M1.6), ist der D5 nicht explizit

zu entnehmen, da sie in den dortigen Figuren 2 bis 4 nur Schnittdarstellungen

aufweist, in welchen die Vorrichtung quer zur Längsseite der Flachrohre gezeigt ist.

Dem Fachmann wird eine derartige Ausgestaltung mit dem aus der Druckschrift D5

bekannten Gegenstand unter Berücksichtigung seines Fachwissens und -könnens

jedoch nahegelegt. Die D5 zeigt zwar nur einen Querschnitt durch die Längsseite

des Wärmeübertragers und der in dessen Durchzügen 10, 5 angeordneten

Flachrohre 4. Der Fachmann hat jedoch keinen Anlass, davon auszugehen, dass

die Durchzüge und ihr Anschluss an den Rohrboden an den Stirnseiten anders

gestaltet sind als an den Längsseiten. Vielmehr erkennt er in den hinsichtlich der

Strömungsbedingungen dort als besonders widerstandsarm dargestellten

Ausbildungen (vergleiche dort Spalte 4, Zeilen 49 bis 58) gemäß den dortigen

Figuren 3 und 4 eine gleichzeitig sehr stabile Ausgestaltung, weil die durch die

Flanken gebildeten Sicken zwischen den in Längsrichtung liegenden Flachrohren

zu einer Versteifung in Querrichtung führen. Der Fachmann bemüht sich aus

Gründen der Haltbarkeit stets um eine möglichst stabile Ausgestaltung des

Sammelkastens. Damit ergibt sich für ihn zwangsläufig bei dem aus der Figur 3 der

D5 bekannten Gegenstand und unter Berücksichtigung der dortigen Beschreibung

in Spalte 4, Zeilen 34 – 62, sowie unter der für ihn naheliegenden Annahme, dass

die dort beschriebenen Einfassungen 14, welche den anmeldungsgemäßen

Flanken entsprechen, die Aussparungen 5 über deren gesamten Umfang einheitlich

umranden, auch eine im Wesentlichen konstante Breite der Flanken und somit ein

Gegenstand, wie er mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag unter Schutz gestellt

werden soll.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist demnach nicht patentfähig.

3.2 Hilfsanträge

3.2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht

patentfähig. Diesbezüglich wird auf die Begründung zu Punkt 3.1 verwiesen. Wenn

der Fachmann die Flanke 14 bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten

Gegenstand einheitlich über den ganzen Umfang des dortigen Durchzugs gestaltet,

wird diese eine konstante Breite, nicht nur eine im Wesentlichen konstante Breite

aufweisen. Damit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem

letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen, nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

nicht gewährbar.

3.2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Gegenstand des

Hilfsantrags 1, der aus den unter Punkt 3.2.1. dargelegten Gründen nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M1.2a,

M1.3b, M1.3c, M1.4a und M1.7, die allesamt aus der Druckschrift D5 bereits

bekannt sind und daher die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Auch

dort ist der Rohrboden 3 im Wesentlichen flach ausgebildet (hier Merkmal M1.2a,

vergleiche dort Figuren 2 bis 4). Gemäß der dortigen Figur 3 sind die die Durchzüge

10, 5 umgebenden Bereiche als Vertiefungen, gemäß der dortigen Figur 4 als

Erhebungen ausgebildet (hier Merkmale M1.3b, M1.3c und M1.4a), wobei auch dort

die Durchzüge am Grund einer Vertiefung (hier Merkmal M1.3c; vergleiche dort Fig.

3) oder auf dem Gipfel einer Erhebung (hier Merkmal M1.3c; vergleiche dort Fig. 4)

angeordnet sind. Es ist auch dort vorgesehen, dass die Durchzüge 10, 5 aus dem

Innenraum 8 des Sammelkastens herausragen (hier Merkmal M1.7; vergleiche dort

Fig. 3).

3.2.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist dagegen patentfähig

und führt insoweit zum Erfolg der Beschwerde.

3.2.4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu.

Die D1 zeigt zwar die Merkmale M1.1 bis M1.5 (vergleiche dort Spalte 4, Zeilen 1

bis 9 in Verbindung mit Spalte 6, Zeile 64 bis Spalte 6, Zeile 5 und Figuren 1 und

2), nicht jedoch das Merkmal M1.6a. Nachdem dort die zwischen zwei Durchzügen

gebildete Sicke über die Längserstreckung der Durchzüge hinaus in ihrer

geometrischen Ausgestaltung weitergeführt ist und sich folglich an den Stirnseiten

der jeweiligen Durchzüge ein von den Längsseiten abweichender Flächenverlauf

mit einem anderen Höhenniveau ergibt, ist auch die Breite der Flanke an den

Längsseiten der Durchzüge eine völlig andere als an den Stirnseiten der Durchzüge.

Auch den anderen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften ist das Merkmal

M1.6a, wonach die Flanken eine konstante Breite aufweisen und die Flanken zweier

benachbarter Durchzüge unter Bildung einer Sicke aneinandergrenzen (hier

Merkmal M1.5), nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Die D2 zeigt mit der dortigen Figur 3 Sicken 14 zwischen benachbarten Durchzügen

4, wobei diese Sicken nur zwischen den Längsseiten der Durchzüge angeordnet

sind. Bereits an den die Längsseiten mit den Stirnseiten verbindenden Rundungen

weist der Rohrboden einen davon abweichenden Flächenverlauf auf, sodass dort

keine die Durchzüge einfassenden Flanken mit konstanter Breite offenbart werden.

Der aus der D3 bekannte Flachrohrverflüssiger offenbart in den Bereichen zwischen

den dort als Äquivalente zu den anmeldungsgemäßen Durchzügen anzusehenden

Aufnahmeschlitzen 8 zwar mehrere Sicken 64 (vergleiche dort Figuren 2, 3 und 6),

die jedoch keine die Aufnahmeschlitze einfassenden Flanken bilden, welche

aneinandergrenzen. Damit sind die Merkmale M1.5 und M1.6a aus der Druckschrift

D3 nicht bekannt.

Die D4 zeigt mit dem Ausführungsbeispiel gemäß den dortigen Figuren 2A und 2B

zwar eine Sicke zwischen benachbarten Durchzügen 19, die in Figur 2A bei dem

Bezugszeichen 46 zu erkennen ist. Die Breite dieser die Sicke bildenden

Verlängerungen 36 des Einführbereichs 32, welche der Flanke des Merkmals M1.5

des Gegenstands des Anspruchs 1 entsprechen, sind dort ebenfalls nur an der

Längsseite der dortigen Flachrohre ausgebildet, wie ein Vergleich mit der die

Schnittdarstellung der Stirnseiten zeigenden Figur 2B ergibt.

Auch die D5 zeigt wie unter 3.1 bereits ausführlich begründet nicht das Merkmal

M1.6 und somit auch nicht das den Gegenstand weiter beschränkenden Merkmal

M1.6a.

Darüber hinaus ist das in den Anspruch 1 des Hilfsantrag 4 aufgenommene

Merkmal M1.8, wonach die Flanke eine Stirnseite aufweist, die einerseits unter

einen stumpfen Winkel in den Durchzug übergeht und andererseits unter einen

stumpfen Winkel in einen aufgestellten Randbereich des Rohrbodens übergeht,

ebenfalls keiner der Druckschriften D1 bis D5 zu entnehmen.

3.2.4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, stellt die Druckschrift D5 als

nächstliegender Stand der Technik einen geeigneten Ausgangspunkt zur

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar.

Demnach ist es ausgehend von dem aus der Druckschrift D5 bekannten

Wärmeübertrager für den Fachmann zwar naheliegend, diesen an den Stirnseiten

der Durchzüge gleichartig auszugestalten wie an den Längsseiten. Dies führt jedoch

unter Berücksichtigung der dortigen Figuren 3 und 4 zwangsläufig dazu, dass er die

Bereiche der Bodenplatte 3, die sich nicht zwischen zwei Durchzügen befinden, im

Anschluss an den Flankenbereich im Wesentlichen eben ausgestaltet. Damit

gelangt er zu einem Gegenstand, bei dem die Flanken unter einem rechten Winkel

auf den aufgestellten Randbereich des Rohrbodens treffen. Der Fachmann hat auch

unter Berücksichtigung des Standes der Technik keine Veranlassung, an dieser

Ausgestaltung des Randbereichs noch weitere Änderungen vorzunehmen und den

Winkel zwischen Flanke und aufgestelltem Randbereich des Rohrbodens zu

ändern. Denn die Druckschriften D1 (Fig.1) und D2 (Fig. 3) zeigen ebenfalls einen

rechten Winkel zwischen Randbereich und Flanke. Den weiteren Druckschriften D3

und D4 sind zu dem Übergang zwischen Flanke und Randbereich des Rohrbodens

keine Angaben zu entnehmen.

Damit gelangt der Fachmann nur durch erfinderische Tätigkeit zu dem Merkmal

M1.8 mit der besonderen Ausgestaltung am Rand des Wärmeübertragers im

Bereich der Stirnseiten der Durchzüge, wobei die Flanken einerseits unter einem

stumpfen Winkel in den Durchzug übergehen und andererseits unter einem

stumpfen Winkel in einen aufgestellten Randbereich des Rohrbodens übergehen.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 patentfähig und

gewährbar.

3.2.5 Die Unteransprüche 2 bis 6 des Hilfsantrags 4 betreffen zweckmäßige

Ausgestaltungen des Wärmeübertragers nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

4, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Auch sie sind gewährbar.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76131 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

prö