Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 8 W (pat) 10/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat10.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 10/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 43 239.6
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat10.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F28F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2020
aufgehoben und das Patent 103 43 239 erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 4. März 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 4 und 6 bis 9 der ursprünglich eingereichten Unterlagen,
Beschreibungsseite 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2021,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 gemäß den ursprünglich eingereichten
Unterlagen.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 43 239.6 wurde am 17. September
2003 mit der Bezeichnung "Wärmeübertrager“ beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden unter anderem die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
US 6 446 337 B1
DE 100 16 029 A1
DE 41 370 37 A1
DE 37 446 43 A1
DE 197 57 034 A1
genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F28F hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung
vom 27. Januar 2020 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies damit
begründet, dass weder der Gegenstand des am 7. Dezember 2012 eingegangen
Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch der Gegenstand des am 13. Januar 2020
eingegangenen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 neu sei.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 17. Februar 2020 Beschwerde
eingelegt. Sie trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sei auch unter Berücksichtigung des Fachwissens
und –könnens des Fachmanns mit dem aus der Druckschrift D5 bekannten
Gegenstand nicht nahegelegt, da in der D5 keine Sicke offenbart werde. Der
Fachmann verbinde mit einer Sicke eine V-förmige Struktur, die dort nicht gezeigt
werde, vielmehr liefen die Flanken in einen ebenen Rohrbodenbereich über.
Darüber hinaus werde in der D5 auch kein Durchzug gezeigt, nachdem dort nur eine
Linienberührung zwischen den Flachrohren und den sie umgebenden Bereichen
vorgesehen sei.
Da in der D1 die Durchzüge an Stirn- und Längsseite jeweils unterschiedlich
gestaltet seien, liege es für den Fachmann bei der D5 auch nicht nahe, die
Durchzüge an der Stirnseite genauso zu gestalten wie an der Längsseite.
Die Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F28F
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2020
aufzuheben und das Patent 103 43 239 mit den Ansprüchen 1 bis
8 gemäß Hauptantrag vom 02.10.2020, eingereicht am 12.10.2020,
zu erteilen;
hilfsweise das Patent 103 43 239 mit den Ansprüchen gemäß
einem der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 02.10.2020, eingereicht am
12.10.2020, zu erteilen;
hilfsweise das Patent 103 43 239 mit den Ansprüchen 1 bis 6
gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung
vom 4. März 2021,
Beschreibungsseiten 1 bis 4 und 6 bis 9 der ursprünglich
eingereichten Unterlagen, Beschreibungsseite 5, eingereicht in der
mündlichen Verhandlung vom 4. März 2021,
2 Blatt Figuren 1 bis 5 gemäß den ursprünglich eingereichten
Unterlagen
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet in einer Gliederung durch den Senat:
M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,
M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,
M1.3 wobei der Rohrboden Durchzüge, in die die Rohre einsteckbar sind,
aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
M1.4
dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke eingefaßt
sind,
M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer
Sicke aneinandergrenzen,
M1.6 wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im
Wesentlichen konstante Breite aufweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags im Merkmal M1.6, in dem die Formulierung „im Wesentlichen“
gestrichen wurde, sodass dieses Merkmal wie folgt lautet (Änderung kenntlich
gemacht):
M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im
Wesentlichen konstante Breite aufweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Gliederung durch den Senat,
Hinzufügungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen,
Weglassungen durchgestrichen):
M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,
M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,
M1.2a wobei der Rohrboden im Wesentlichen flach ausgebildet ist
M1.3a und Durchzüge aufweist, in die die Rohre einsteckbarsteckt sind,
dadurch gekennzeichnet,
M1.3b die die Durchzüge umgebenden Bereiche des Rohrbodens in Form von
Vertiefungen oder Erhebungen gestaltet sind,
M1.3c dass die Durchzüge am Grund einer Vertiefung oder auf dem Gipfel einer
Erhebung angeordnet sind
M1.4a so dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke der
Vertiefung oder der Erhebung eingefaßt sind,
M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer
Sicke aneinandergrenzen,
M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im
Wesentlichen konstante Breite aufweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung durch den Senat,
Hinzufügungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen,
Weglassungen durchgestrichen):
M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,
M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,
M1.2a wobei der Rohrboden im Wesentlichen flach ausgebildet ist
M1.3a und Durchzüge aufweist, in die die Rohre einsteckbarsteckt sind,
dadurch gekennzeichnet,
M1.3b die die Durchzüge umgebenden Bereiche des Rohrbodens in Form von
Vertiefungen oder Erhebungen gestaltet sind,
M1.3c dass die Durchzüge am Grund einer Vertiefung oder auf dem Gipfel einer
Erhebung angeordnet sind
M1.4a so dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke der
Vertiefung oder der Erhebung eingefaßt sind,
M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer
Sicke aneinandergrenzen,
M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im
Wesentlichen konstante Breite aufweisen,
M1.7
und wobei die Durchzüge aus dem zumindest einen Sammelkasten
herausweisen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Gliederung durch den Senat,
Hinzufügungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen,
Weglassungen durchgestrichen):
M1.1 Wärmeübertrager mit Rohren und zumindest einem Sammelkasten,
M1.2 wobei der Sammelkasten zumindest einen Rohrboden umfaßt,
M1.2a wobei der Rohrboden im Wesentlichen flach ausgebildet ist
M1.3a‘ und Durchzüge aufweist, in die die Rohre einsteckbargesteckt sind,
dadurch gekennzeichnet,
M1.3b die die Durchzüge umgebenden Bereiche des Rohrbodens in Form von
Vertiefungen oder Erhebungen gestaltet sind,
M1.3c dass die Durchzüge am Grund einer Vertiefung oder auf dem Gipfel einer
Erhebung angeordnet sind
M1.4a so dass die Durchzüge von jeweils einer umlaufenden Flanke der
Vertiefung oder der Erhebung eingefaßt sind,
M1.5 wobei die Flanken zweier benachbarter Durchzüge unter Bildung einer
Sicke aneinandergrenzen,
M1.6a wobei die Flanken jeweils über den Umfang eines Durchzugs eine im
Wesentlichen konstante Breite aufweisen,
M1.7
und wobei die Durchzüge aus dem zumindest einen Sammelkasten
herausweisen,
M1.8
und wobei die Flanke eine Stirnseite aufweist, die einerseits unter einen
stumpfen Winkel in den Durchzug übergeht und andererseits unter einen
stumpfen Winkel in einen aufgestellten Randbereich des Rohrbodens
übergeht.
Zu den weiteren Einzelheiten und dem weiteren Vortrag der Beschwerdeführerin
wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist zum Teil begründet, denn der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 stellt eine patentfähige
Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt
[0001] der
Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Wärmeübertrager, insbesondere
einen Ladeluftkühler für ein Kraftfahrzeug.
Nach Angaben
der Streitanmeldung
gemäß Abschnitt
[0002]
der
Offenlegungsschrift wird ein als Ladeluftkühler ausgebildeter Wärmeübertrager, mit
dem die komprimierte Luft vor ihrer Verbrennung auf eine zulässige Temperatur
abgekühlt werden kann, einem Turbolader nachgeschaltet, um die nachteiligen
Folgen von der Verbrennung zugeführter überhitzter Luft zu vermeiden.
Gemäß Abschnitt
[0004] der Offenlegungsschrift sind bei herkömmlichen
Wärmeübertragern wie Ladeluftkühlern die Rohre üblicherweise in Öffnungen eines
Rohrbodens gesteckt und fluiddicht verlötet. Bei jeder Beladung mit komprimierter
Luft unterlägen diese Lötverbindung aufgrund schneller Druckänderungen hohen
mechanischen Belastungen. Besonders die Schmalseiten von Flachrohren erfüllten
nicht die steigenden Festigkeitsanforderungen, wodurch sich Undichtigkeiten
insbesondere in den, den Seiten des Rohrbodens zugewandten Bereichen solcher
Rohr-Boden-Verbindungen ergeben könnten.
Bisherige Lösungen zielten gemäß den Abschnitten [0005], [0006] bisher darauf ab,
die Festigkeit von Rohr-Boden-Verbindungen durch eine Verwendung von Rohren
und/oder Rohrböden mit höherer Wandstärke oder von Außen- und/oder
lnnenrippen mit höherer Materialstärke zu steigern, wodurch zwar die mechanische
Stabilität vergrößert werde, aber auch der dafür benötigte Mehraufwand an
Materialkosten und –gewichte hoch sei. Andere Lösungsvorschläge befassten sich
mit einer Verminderung der mechanischen Beanspruchung der Rohr-Boden-
Verbindungen durch Verwendung von Zugankern in den Ladeluftkästen, wodurch
diese stabilisiert würden, jedoch eine Erhöhung des Materialaufwands und des
durch den Ladeluftkühler verursachten Druckverlustes mit sich brächten.
Mit dem Anmeldegegenstand soll daher gemäß Abschnitt
[0007] ein
Wärmeübertrager, insbesondere ein Ladeluftkühler, bereitgestellt werden, bei dem
mechanische Belastungen von Rohr-Boden-Verbindungen ohne Mehraufwand an
Material verringert werden.
Fachmann ist im vorliegenden Fall ein an einer Fachhochschule ausgebildeter
Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Wärmeübertragern und
Ladeluftkühlern.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Das Merkmal M1.2a (ab Hilfsantrag 2) ist mit der Formulierung „im Wesentlichen
flach“ für die Ausbildung des Rohrbodens dahingehend breit auszulegen, dass der
Rohrboden auch Unebenheiten aufweisen kann.
Mit den Merkmalen M1.3, M1.3a bzw. M1.3a‘ werden jeweils Durchzüge
beansprucht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit der
Bezeichnung „Durchzug“ keine bestimmte Form oder gar die Größe einer
Berührfläche zu darin eingesteckten oder einsteckbaren Bauteilen verbunden.
Vielmehr handelt es sich um einen in der Blechbearbeitung fachüblichen Begriff, mit
welcher der Fachmann eine üblicherweise durch Umformen (Ziehen) hergestellte
Öffnung und eine damit einhergehende kragenförmige Gestalt einer derartigen
Öffnung – im Gegensatz zu beispielsweise gestanzten Löchern – verbindet. Aus
den Anmeldeunterlagen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Begriff hier
eine von diesem Verständnis abweichende Bedeutung hat.
Merkmal M1.3a gemäß Hilfsanträgen 2 und 3 unterscheidet sich vom Merkmal M1.3
gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 dadurch, dass „einsteckbar“ in „einsteckt“
geändert wurde. Hierbei handelt es sich
jedoch um eine offensichtliche
Unrichtigkeit, wie die Beschwerdeführerin
in der mündlichen Verhandlung
klargestellt hat, indem sie auf Nachfrage des Senats das Wort „einsteckt“ im
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 in „eingesteckt“ abgeändert hat. Der Senat versteht
das Merkmal daher auch in den Hilfsanträgen 2 und 3 im Sinne von „eingesteckt“.
Mit dem Merkmal M1.4 wird unterschieden zwischen dem Durchzug, in dem die
Rohre eingesteckt werden, und einer Flanke, welche die Durchzüge umlaufend
einfassen soll.
Mit dem Merkmal M1.5 wird auch die geometrische Form der Flanken teilweise
festgelegt, indem die Flanken zweier benachbarter Durchzüge aneinandergrenzen
sollen und gleichzeitig hierdurch eine Sicke gebildet werden soll. Entgegen der
Auffassung der Anmelderin ist auch an die Bezeichnung Sicke keine bestimmte
Form gebunden. Aus den zunächst für das Verständnis des Begriffs in der Art eines
Wörterbuchs maßgeblichen Anmeldeunterlagen ergibt sich die von der
Beschwerdeführerin vertretene Definition des Begriffs „Sicke“ im Sinne einer
v-förmigen Struktur nicht. In Absatz [0014] ist beschrieben, dass die Sicken
entsprechend der Rohrquerschnitte länglich ausgebildet sein können. In Absatz
[0015]
ist in einer besonders bevorzugten Ausführung ein halbkreisförmiger
Querschnitt der Sicke beschrieben.
In Absatz [0016] wiederum
ist eine
Ausführungsform mit einer Sicke in facettierter Form offenbart. Der Fachmann
versteht unter einer Sicke danach eine rinnenförmige Vertiefung, die nicht v-förmig
sein muss. So weist beispielsweise die aus der Druckschrift D2 bekannte und dort
explizit als Sicke 14 bezeichnete Einprägungen u-förmigen Querschnitt auf.
Merkmal M1.6 ist mit der Formulierung, wonach die Flanken „eine im Wesentlichen
konstante Breite
aufweisen“
sollen,
dahingehend
auszulegen,
dass
Breitenunterschiede der Flanke über ihren Umfangsverlauf möglich sind.
2.
Offenbarung, Ausführbarkeit
Sowohl der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag als auch der des
Hilfsantrags 1, die bereits Bestandteil des Prüfungsverfahrens waren, sind
ursprünglich offenbart und auch ausführbar, wie auch die Prüfungsstelle festgestellt
hat.
Auch die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 bis 4 sind
ursprünglich offenbart und ausführbar.
Das im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 aufgenommene Merkmal eines im
Wesentlichen flachen Rohrbodens (hier Merkmal 1.2a) ist dem Absatz [0009] der
Offenlegungsschrift der Streitanmeldung zu entnehmen. Die zusätzlichen Merkmale
1.3b, 1.3c und 1.4a sind im Absatz [0010] wörtlich offenbart.
Das gegenüber dem Hilfsantrag 2 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 zusätzlich
aufgenommene Merkmal M1.7, wonach die Durchzüge aus dem Sammelkasten
herausweisen, ist im Absatz [0019] offenbart.
Das gegenüber dem Hilfsantrag 3 im Anspruch1 des Hilfsantrags 4 zusätzlich
aufgenommene Merkmal M1.8 ist im Abschnitt [0034] offenbart.
Hinsichtlich der Ausführbarkeit der Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 der
Hilfsanträge 2 bis 4 bestehen keine Bedenken.
Im Oberbegriff des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 3 wurde gegenüber dem
Hauptantrag das Wort „einsteckbar“ in „einsteckt“ geändert. Es handelt sich hierbei
um einen offensichtlichen Schreibfehler, der im Hilfsantrag 4 durch die Änderung in
das Wort „eingesteckt“ entsprechend geändert wurde.
3.
Patentfähigkeit
3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupantrag beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
In der D5 als nächstliegendem Stand der Technik sind die Merkmale M1 bis M5
offenbart. Demnach offenbart die D5 einen Wärmeübertrager 1 mit Rohren 4 und
einem Sammelkasten 2 und entsprechend als Kragen 10 bzw. Aussparungen 5
bezeichnete Durchzüge 10, 5, in die Rohre eingesteckt und somit auch einsteckbar
sind (hier Merkmal M1.1 bis M1.3, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 und Spalte
4, Zeilen 34 bis 62), wobei die Durchzüge 10, 5 von einer dort als Einfassung 14
bezeichneten Flanke eingefasst sind (hier Merkmal 1.4, vergleiche dort Fig. 2). Mit
der Ausgestaltung gemäß der dortigen Figur 2 wird von den aneinandergrenzenden
Flanken 14 zwischen zwei benachbarten Durchzügen 10, 5 dort auch eine im Sinne
der Anmeldung gestaltete Sicke ausgebildet (hier Merkmal M1.5).
Dass die Einfassung 14 eine über den ganzen Umfang des Durchzugs 10, 5 im
wesentlichen konstante Breite aufweist (hier Merkmal M1.6), ist der D5 nicht explizit
zu entnehmen, da sie in den dortigen Figuren 2 bis 4 nur Schnittdarstellungen
aufweist, in welchen die Vorrichtung quer zur Längsseite der Flachrohre gezeigt ist.
Dem Fachmann wird eine derartige Ausgestaltung mit dem aus der Druckschrift D5
bekannten Gegenstand unter Berücksichtigung seines Fachwissens und -könnens
jedoch nahegelegt. Die D5 zeigt zwar nur einen Querschnitt durch die Längsseite
des Wärmeübertragers und der in dessen Durchzügen 10, 5 angeordneten
Flachrohre 4. Der Fachmann hat jedoch keinen Anlass, davon auszugehen, dass
die Durchzüge und ihr Anschluss an den Rohrboden an den Stirnseiten anders
gestaltet sind als an den Längsseiten. Vielmehr erkennt er in den hinsichtlich der
Strömungsbedingungen dort als besonders widerstandsarm dargestellten
Ausbildungen (vergleiche dort Spalte 4, Zeilen 49 bis 58) gemäß den dortigen
Figuren 3 und 4 eine gleichzeitig sehr stabile Ausgestaltung, weil die durch die
Flanken gebildeten Sicken zwischen den in Längsrichtung liegenden Flachrohren
zu einer Versteifung in Querrichtung führen. Der Fachmann bemüht sich aus
Gründen der Haltbarkeit stets um eine möglichst stabile Ausgestaltung des
Sammelkastens. Damit ergibt sich für ihn zwangsläufig bei dem aus der Figur 3 der
D5 bekannten Gegenstand und unter Berücksichtigung der dortigen Beschreibung
in Spalte 4, Zeilen 34 – 62, sowie unter der für ihn naheliegenden Annahme, dass
die dort beschriebenen Einfassungen 14, welche den anmeldungsgemäßen
Flanken entsprechen, die Aussparungen 5 über deren gesamten Umfang einheitlich
umranden, auch eine im Wesentlichen konstante Breite der Flanken und somit ein
Gegenstand, wie er mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag unter Schutz gestellt
werden soll.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist demnach nicht patentfähig.
3.2 Hilfsanträge
3.2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht
patentfähig. Diesbezüglich wird auf die Begründung zu Punkt 3.1 verwiesen. Wenn
der Fachmann die Flanke 14 bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten
Gegenstand einheitlich über den ganzen Umfang des dortigen Durchzugs gestaltet,
wird diese eine konstante Breite, nicht nur eine im Wesentlichen konstante Breite
aufweisen. Damit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem
letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen, nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
nicht gewährbar.
3.2.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand nach Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Gegenstand des
Hilfsantrags 1, der aus den unter Punkt 3.2.1. dargelegten Gründen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale M1.2a,
M1.3b, M1.3c, M1.4a und M1.7, die allesamt aus der Druckschrift D5 bereits
bekannt sind und daher die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Auch
dort ist der Rohrboden 3 im Wesentlichen flach ausgebildet (hier Merkmal M1.2a,
vergleiche dort Figuren 2 bis 4). Gemäß der dortigen Figur 3 sind die die Durchzüge
10, 5 umgebenden Bereiche als Vertiefungen, gemäß der dortigen Figur 4 als
Erhebungen ausgebildet (hier Merkmale M1.3b, M1.3c und M1.4a), wobei auch dort
die Durchzüge am Grund einer Vertiefung (hier Merkmal M1.3c; vergleiche dort Fig.
3) oder auf dem Gipfel einer Erhebung (hier Merkmal M1.3c; vergleiche dort Fig. 4)
angeordnet sind. Es ist auch dort vorgesehen, dass die Durchzüge 10, 5 aus dem
Innenraum 8 des Sammelkastens herausragen (hier Merkmal M1.7; vergleiche dort
Fig. 3).
3.2.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist dagegen patentfähig
und führt insoweit zum Erfolg der Beschwerde.
3.2.4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu.
Die D1 zeigt zwar die Merkmale M1.1 bis M1.5 (vergleiche dort Spalte 4, Zeilen 1
bis 9 in Verbindung mit Spalte 6, Zeile 64 bis Spalte 6, Zeile 5 und Figuren 1 und
2), nicht jedoch das Merkmal M1.6a. Nachdem dort die zwischen zwei Durchzügen
gebildete Sicke über die Längserstreckung der Durchzüge hinaus in ihrer
geometrischen Ausgestaltung weitergeführt ist und sich folglich an den Stirnseiten
der jeweiligen Durchzüge ein von den Längsseiten abweichender Flächenverlauf
mit einem anderen Höhenniveau ergibt, ist auch die Breite der Flanke an den
Längsseiten der Durchzüge eine völlig andere als an den Stirnseiten der Durchzüge.
Auch den anderen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften ist das Merkmal
M1.6a, wonach die Flanken eine konstante Breite aufweisen und die Flanken zweier
benachbarter Durchzüge unter Bildung einer Sicke aneinandergrenzen (hier
Merkmal M1.5), nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Die D2 zeigt mit der dortigen Figur 3 Sicken 14 zwischen benachbarten Durchzügen
4, wobei diese Sicken nur zwischen den Längsseiten der Durchzüge angeordnet
sind. Bereits an den die Längsseiten mit den Stirnseiten verbindenden Rundungen
weist der Rohrboden einen davon abweichenden Flächenverlauf auf, sodass dort
keine die Durchzüge einfassenden Flanken mit konstanter Breite offenbart werden.
Der aus der D3 bekannte Flachrohrverflüssiger offenbart in den Bereichen zwischen
den dort als Äquivalente zu den anmeldungsgemäßen Durchzügen anzusehenden
Aufnahmeschlitzen 8 zwar mehrere Sicken 64 (vergleiche dort Figuren 2, 3 und 6),
die jedoch keine die Aufnahmeschlitze einfassenden Flanken bilden, welche
aneinandergrenzen. Damit sind die Merkmale M1.5 und M1.6a aus der Druckschrift
D3 nicht bekannt.
Die D4 zeigt mit dem Ausführungsbeispiel gemäß den dortigen Figuren 2A und 2B
zwar eine Sicke zwischen benachbarten Durchzügen 19, die in Figur 2A bei dem
Bezugszeichen 46 zu erkennen ist. Die Breite dieser die Sicke bildenden
Verlängerungen 36 des Einführbereichs 32, welche der Flanke des Merkmals M1.5
des Gegenstands des Anspruchs 1 entsprechen, sind dort ebenfalls nur an der
Längsseite der dortigen Flachrohre ausgebildet, wie ein Vergleich mit der die
Schnittdarstellung der Stirnseiten zeigenden Figur 2B ergibt.
Auch die D5 zeigt wie unter 3.1 bereits ausführlich begründet nicht das Merkmal
M1.6 und somit auch nicht das den Gegenstand weiter beschränkenden Merkmal
M1.6a.
Darüber hinaus ist das in den Anspruch 1 des Hilfsantrag 4 aufgenommene
Merkmal M1.8, wonach die Flanke eine Stirnseite aufweist, die einerseits unter
einen stumpfen Winkel in den Durchzug übergeht und andererseits unter einen
stumpfen Winkel in einen aufgestellten Randbereich des Rohrbodens übergeht,
ebenfalls keiner der Druckschriften D1 bis D5 zu entnehmen.
3.2.4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt, stellt die Druckschrift D5 als
nächstliegender Stand der Technik einen geeigneten Ausgangspunkt zur
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar.
Demnach ist es ausgehend von dem aus der Druckschrift D5 bekannten
Wärmeübertrager für den Fachmann zwar naheliegend, diesen an den Stirnseiten
der Durchzüge gleichartig auszugestalten wie an den Längsseiten. Dies führt jedoch
unter Berücksichtigung der dortigen Figuren 3 und 4 zwangsläufig dazu, dass er die
Bereiche der Bodenplatte 3, die sich nicht zwischen zwei Durchzügen befinden, im
Anschluss an den Flankenbereich im Wesentlichen eben ausgestaltet. Damit
gelangt er zu einem Gegenstand, bei dem die Flanken unter einem rechten Winkel
auf den aufgestellten Randbereich des Rohrbodens treffen. Der Fachmann hat auch
unter Berücksichtigung des Standes der Technik keine Veranlassung, an dieser
Ausgestaltung des Randbereichs noch weitere Änderungen vorzunehmen und den
Winkel zwischen Flanke und aufgestelltem Randbereich des Rohrbodens zu
ändern. Denn die Druckschriften D1 (Fig.1) und D2 (Fig. 3) zeigen ebenfalls einen
rechten Winkel zwischen Randbereich und Flanke. Den weiteren Druckschriften D3
und D4 sind zu dem Übergang zwischen Flanke und Randbereich des Rohrbodens
keine Angaben zu entnehmen.
Damit gelangt der Fachmann nur durch erfinderische Tätigkeit zu dem Merkmal
M1.8 mit der besonderen Ausgestaltung am Rand des Wärmeübertragers im
Bereich der Stirnseiten der Durchzüge, wobei die Flanken einerseits unter einem
stumpfen Winkel in den Durchzug übergehen und andererseits unter einem
stumpfen Winkel in einen aufgestellten Randbereich des Rohrbodens übergehen.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 patentfähig und
gewährbar.
3.2.5 Die Unteransprüche 2 bis 6 des Hilfsantrags 4 betreffen zweckmäßige
Ausgestaltungen des Wärmeübertragers nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
4, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Auch sie sind gewährbar.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76131 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
prö