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BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 8 W (pat) 16/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat16.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 951.3

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom 4. März

2021

durch

den

Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, sowie den Richter

Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat16.20.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 003 951.3 wurde am 6. Juni

2019 mit der Bezeichnung "iLawnMower Ausbring-Funktion als Zusatzgerät zu

Rasenmähern und Mährobotern, welches ein Ausbringen z.B. von Grassamen,

Dünger und, bzw. oder anderen Substanzen gleichzeitig zum Mähvorgang oder

davon unabhängig im gleichen Gerät ermöglicht“ beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift

D1

EP 3 479 682 A1

genannt.

Die Prüfungsstelle für Klasse A01D hat die Anmeldung am 07. Juli 2020

zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am

14. April 2020 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 20. Juli 2020 Beschwerde eingelegt.

Er ist der Auffassung, seine Erfindung füge den entgegengehaltenen Patenten

wesentliche Merkmale und Anwendungsoptionen hinzu und werde daher nicht vom

Stand der Technik vorweggenommen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 7. Juli 2020 aufzuheben und das Patent

10 2019 003 951 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 eingereicht am

17. April 2020 zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):

M1

Zusatzfunktion zu Rasenmähern, Mährobotern oder autonom eine

Bodenfläche abfahrenden Automaten („Bodenbearbeitungsgeräte")

jeglicher Form und Art,

dadurch gekennzeichnet, dass

M2

es der Zweck dieser Zusatzfunktion ist, flüssige oder Streugut-förmige

Stoffe („Ausbringungsmaterial") wie Samen, Dünger, Unkrautvernichter,

etc.

M3 mit der ursprünglichen Aufgabe, z.B. einem Mähvorgang, oder statt der

ursprünglichen Aufgabe mit dem gleichen Gerät auf einer Bodenfläche

auszubringen.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis

7 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist

zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung

keine patentfähige Erfindung ist, §§ 48, 3 PatG. Sie führt daher nicht zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da

der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß den Abschnitten [0001] und [0002]

der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Rasenmäher, insbesondere

einen Mähroboter. Der geltende Patentanspruch 1 ist jedoch weiter gefasst, denn

nach dem Anspruch 1 handelt es sich auch um einen autonom eine Bodenfläche

abfahrenden Automaten jeglicher Form und Art.

Nach Angaben

der Streitanmeldung

gemäß Abschnitt

[0004]

der

Offenlegungsschrift wird mit der Erfindung die Aufgabe gelöst, einen derartigen

Mähroboter für zusätzliche Funktionen, wie das Ausbringen von Grassamen,

Dünger oder Mittel gegen Moos oder anderen Ausbringungsmaterialien

vorzusehen.

Fachmann

ist

im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur (FH) mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der

Herstellung von Rasenmähern.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Die mit Merkmal M1 beanspruchte „Zusatzfunktion“ ist als Vorrichtungsanspruch

anzusehen, wobei ein Rasenmäher - hierbei könnte es sich auch um einen

Handmäher oder einen motorisch betriebenen, aber von einem Menschen aktiv

bewegbaren Rasenmäher handeln oder ein autonom den Boden abfahrender

Automat jeglicher Form und Art mit dieser Zusatzvorrichtung versehen wird. Durch

den im Anspruch 1 in Klammer und Anführungszeichen gesetzten Begriff

„Bodenbearbeitungsgeräte“ ist im Sinne einer Definition angegeben, dass autonom

eine Bodenfläche abfahrende Automaten jeglicher Form und Art im Rahmen der

Anmeldung in verkürzter Schreibweise als Bodenbearbeitungsgeräte bezeichnet

werden. Damit ist festgelegt, dass es sich bei den in den Patentansprüchen 2 und

4 genannten Bodenbearbeitungsgeräten um autonom eine Bodenfläche abfahrende

Automaten jeglicher Form und Art handelt.

Mit den Merkmalen M2 und M3 wird die Zusatzfunktion dahingehend weiter

konkretisiert, dass in jedem Fall flüssige oder streugutförmige Stoffe mit dem Gerät

auf den Boden ausgebracht werden können sollen.

Als „ursprüngliche Aufgabe“ gemäß Merkmal M3 ist hier die bestimmungsgemäße

Funktion des Geräts anzusehen, wobei das zusätzliche Ausbringen der Stoffe auf

den Boden entweder in Kombination oder alternativ zu der bestimmungsgemäßen

Funktion stattfinden soll.

2.

Offenbarung, Ausführbarkeit.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ursprünglich offenbart und auch ausführbar.

Die Zulässigkeit sowie die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 wurde von der

Prüfungsstelle auch nicht in Frage gestellt.

3.

Patentfähigkeit

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.

In der D1 (EP 3 479 682 A1) wird mit Figur 2 und den zugehörigen Abschnitten

[0053] und [0054] der Beschreibung eine autonom den Boden befahrende

Bewässerungsvorrichtung 1 offenbart, mit welcher über einen Zusatztank 17

zusätzlich Dünger als flüssiger Stoff über die Einspeisung 18 in eine selbstfahrende

Bewässerungsvorrichtung 1 mit einer integrierten Mähvorrichtung 19 eingebracht

und damit auf dem Boden ausgebracht wird (hier Merkmale M2 und M3, vergleiche

dort Abschnitt [0053]). Hierbei sieht der Fachmann das Bewässern mit der

Bewässerungsvorrichtung gemäß der Auslegung des Merkmals M3 als

ursprüngliche Aufgabe an, wie dies bereits der Bezeichnung „Selbstfahrende

Bewässerungsvorrichtung und Verfahren zum autonomen Bewässern eines

Bodenareals“ der dortigen Anmeldung zu entnehmen ist. Die gleichzeitige

Ausbringung des Düngers mit der dortigen Vorrichtung ist demnach mit der

anmeldungsgemäß beanspruchten Zusatzfunktion gleichzusetzen.

Damit ist ein Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 aus der D1

bekannt und folglich nicht patentfähig.

Dabei ist es für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs

1 auch unerheblich, ob der Gegenstand bzw. die Gesamtoffenbarung der

Streitanmeldung weitere einzelne Funktionen aufweist, die aus verschiedenen

Druckschriften bekannt sind, wie dies vom Anmelder vorgetragen wird. Demnach

kann der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, seine

Erfindung unterscheide sich in wesentlichen Merkmalen und Anwendungsoptionen

vom entgegengehaltenen Stand der Technik und sei deshalb nicht von diesem

vorweggenommen, nicht gefolgt werden.

Bei dieser Sachlage war die Patentanmeldung zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Uhlmann

Brunn

Maierbacher

Löb