Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 04.03.2021 – 8 W (pat) 16/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat16.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 951.3
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom 4. März
durch
den
Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, sowie den Richter
Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:040321B8Wpat16.20.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 003 951.3 wurde am 6. Juni
2019 mit der Bezeichnung "iLawnMower Ausbring-Funktion als Zusatzgerät zu
Rasenmähern und Mährobotern, welches ein Ausbringen z.B. von Grassamen,
Dünger und, bzw. oder anderen Substanzen gleichzeitig zum Mähvorgang oder
davon unabhängig im gleichen Gerät ermöglicht“ beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die Druckschrift
D1
EP 3 479 682 A1
genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse A01D hat die Anmeldung am 07. Juli 2020
zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am
14. April 2020 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 20. Juli 2020 Beschwerde eingelegt.
Er ist der Auffassung, seine Erfindung füge den entgegengehaltenen Patenten
wesentliche Merkmale und Anwendungsoptionen hinzu und werde daher nicht vom
Stand der Technik vorweggenommen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 7. Juli 2020 aufzuheben und das Patent
10 2019 003 951 mit den Patentansprüchen 1 bis 7 eingereicht am
17. April 2020 zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):
M1
Zusatzfunktion zu Rasenmähern, Mährobotern oder autonom eine
Bodenfläche abfahrenden Automaten („Bodenbearbeitungsgeräte")
jeglicher Form und Art,
dadurch gekennzeichnet, dass
M2
es der Zweck dieser Zusatzfunktion ist, flüssige oder Streugut-förmige
Stoffe („Ausbringungsmaterial") wie Samen, Dünger, Unkrautvernichter,
etc.
M3 mit der ursprünglichen Aufgabe, z.B. einem Mähvorgang, oder statt der
ursprünglichen Aufgabe mit dem gleichen Gerät auf einer Bodenfläche
auszubringen.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis
7 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist
zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung
des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da
der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß den Abschnitten [0001] und [0002]
der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Rasenmäher, insbesondere
einen Mähroboter. Der geltende Patentanspruch 1 ist jedoch weiter gefasst, denn
nach dem Anspruch 1 handelt es sich auch um einen autonom eine Bodenfläche
abfahrenden Automaten jeglicher Form und Art.
Nach Angaben
der Streitanmeldung
gemäß Abschnitt
[0004]
der
Offenlegungsschrift wird mit der Erfindung die Aufgabe gelöst, einen derartigen
Mähroboter für zusätzliche Funktionen, wie das Ausbringen von Grassamen,
Dünger oder Mittel gegen Moos oder anderen Ausbringungsmaterialien
vorzusehen.
Fachmann
ist
im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur (FH) mit
mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der
Herstellung von Rasenmähern.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Die mit Merkmal M1 beanspruchte „Zusatzfunktion“ ist als Vorrichtungsanspruch
anzusehen, wobei ein Rasenmäher - hierbei könnte es sich auch um einen
Handmäher oder einen motorisch betriebenen, aber von einem Menschen aktiv
bewegbaren Rasenmäher handeln oder ein autonom den Boden abfahrender
Automat jeglicher Form und Art mit dieser Zusatzvorrichtung versehen wird. Durch
den im Anspruch 1 in Klammer und Anführungszeichen gesetzten Begriff
„Bodenbearbeitungsgeräte“ ist im Sinne einer Definition angegeben, dass autonom
eine Bodenfläche abfahrende Automaten jeglicher Form und Art im Rahmen der
Anmeldung in verkürzter Schreibweise als Bodenbearbeitungsgeräte bezeichnet
werden. Damit ist festgelegt, dass es sich bei den in den Patentansprüchen 2 und
4 genannten Bodenbearbeitungsgeräten um autonom eine Bodenfläche abfahrende
Automaten jeglicher Form und Art handelt.
Mit den Merkmalen M2 und M3 wird die Zusatzfunktion dahingehend weiter
konkretisiert, dass in jedem Fall flüssige oder streugutförmige Stoffe mit dem Gerät
auf den Boden ausgebracht werden können sollen.
Als „ursprüngliche Aufgabe“ gemäß Merkmal M3 ist hier die bestimmungsgemäße
Funktion des Geräts anzusehen, wobei das zusätzliche Ausbringen der Stoffe auf
den Boden entweder in Kombination oder alternativ zu der bestimmungsgemäßen
Funktion stattfinden soll.
2.
Offenbarung, Ausführbarkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist ursprünglich offenbart und auch ausführbar.
Die Zulässigkeit sowie die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 wurde von der
Prüfungsstelle auch nicht in Frage gestellt.
3.
Patentfähigkeit
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.
In der D1 (EP 3 479 682 A1) wird mit Figur 2 und den zugehörigen Abschnitten
[0053] und [0054] der Beschreibung eine autonom den Boden befahrende
Bewässerungsvorrichtung 1 offenbart, mit welcher über einen Zusatztank 17
zusätzlich Dünger als flüssiger Stoff über die Einspeisung 18 in eine selbstfahrende
Bewässerungsvorrichtung 1 mit einer integrierten Mähvorrichtung 19 eingebracht
und damit auf dem Boden ausgebracht wird (hier Merkmale M2 und M3, vergleiche
dort Abschnitt [0053]). Hierbei sieht der Fachmann das Bewässern mit der
Bewässerungsvorrichtung gemäß der Auslegung des Merkmals M3 als
ursprüngliche Aufgabe an, wie dies bereits der Bezeichnung „Selbstfahrende
Bewässerungsvorrichtung und Verfahren zum autonomen Bewässern eines
Bodenareals“ der dortigen Anmeldung zu entnehmen ist. Die gleichzeitige
Ausbringung des Düngers mit der dortigen Vorrichtung ist demnach mit der
anmeldungsgemäß beanspruchten Zusatzfunktion gleichzusetzen.
Damit ist ein Gegenstand mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 aus der D1
bekannt und folglich nicht patentfähig.
Dabei ist es für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs
1 auch unerheblich, ob der Gegenstand bzw. die Gesamtoffenbarung der
Streitanmeldung weitere einzelne Funktionen aufweist, die aus verschiedenen
Druckschriften bekannt sind, wie dies vom Anmelder vorgetragen wird. Demnach
kann der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung, seine
Erfindung unterscheide sich in wesentlichen Merkmalen und Anwendungsoptionen
vom entgegengehaltenen Stand der Technik und sei deshalb nicht von diesem
vorweggenommen, nicht gefolgt werden.
Bei dieser Sachlage war die Patentanmeldung zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Uhlmann
Brunn
Maierbacher
Löb