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BPatG Beschluss vom 08.03.2021 – 29 W (pat) 14/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080321B29Wpat14.20.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 14/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:080321B29Wpat14.20.0

betreffend die Marke …

(Löschungsverfahren S 172/17) (hier: Gegenstandswertfestsetzung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Lachenmayr-Nikolaou und der Richterin Seyfarth

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

I.

Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen

ist am 20. April 2017 zugunsten des Beschwerdegegners unter der Nummer

… als Wort-/Bildmarke für Waren der Klassen 18, 24 und 25 in das

beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden.

Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin die vollständige Löschung

dieser Marke wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2

Nr. 10 MarkenG a. F. beantragt. Der Löschungsantrag wurde durch Beschluss

der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 14. September 2018 zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Löschungsantragstellerin hat der Senat

mit Beschluss vom 8. Juli 2020 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des

Löschungsantragsgegners beantragt,

den Gegenstands- bzw. Streitwert festzusetzen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Löschungsantragstellerin hat daraufhin mit

Schriftsatz vom 2. März 2021 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf den Antrag des

Beschwerdegegners und seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 33, 23

Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf 50.000 € festzusetzen.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des

Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag, der hier mit Schriftsatz

vom 11. Februar 2021 gestellt worden ist, durch Beschluss selbständig fest.

Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner war in diesem

Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung

fällig geworden

ist, weil das

Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss

gefunden hat. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist daher

gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig; der Beschwerdegegner und sein

Verfahrensbevollmächtigter

sind

nach

antragsberechtigt.

2. Auf den zulässigen Antrag ist der Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen.

Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen

bestehen, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3

Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die

Bestimmung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des

Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR-RR

2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 30.07.2015, I ZB 61/13 Rn. 7 – Farbmarke

Langenscheidt-Gelb; GRUR 2006, 704 – Markenwert und mit Hinweis darauf

auch BPatG, Beschluss vom 27.04.2016, 26 W (pat) 77/13; Beschluss vom

06.04.2016, 26 W (pat) 50/14). Dieses Interesse bemisst der BGH - bei

unbenutzten Marken - regelmäßig mit 50.000 €, soweit die Umstände des

Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu

bestimmen (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; BGH a. a. O. – Markenwert;

BPatG, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 28 W (pat) 46/18).

Der Senat hat mangels entsprechenden Vortrags keine ausreichenden

Anhaltspunkte, die zu einem Abweichen nach oben oder unten von dem

regelmäßig angenommenen Schätzwert in Höhe von 50.000 € Anlass geben.

Dr. Mittenberger-Huber

Lachenmayr-Nikolaou

Seyfarth