Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 08.03.2021 – 29 W (pat) 14/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080321B29Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 14/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:080321B29Wpat14.20.0
betreffend die Marke …
(Löschungsverfahren S 172/17) (hier: Gegenstandswertfestsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. März 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Lachenmayr-Nikolaou und der Richterin Seyfarth
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
I.
Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen
…
ist am 20. April 2017 zugunsten des Beschwerdegegners unter der Nummer
… als Wort-/Bildmarke für Waren der Klassen 18, 24 und 25 in das
beim DPMA geführte Markenregister eingetragen worden.
Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin die vollständige Löschung
dieser Marke wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 10 MarkenG a. F. beantragt. Der Löschungsantrag wurde durch Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 14. September 2018 zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Löschungsantragstellerin hat der Senat
mit Beschluss vom 8. Juli 2020 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des
Löschungsantragsgegners beantragt,
den Gegenstands- bzw. Streitwert festzusetzen.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Löschungsantragstellerin hat daraufhin mit
Schriftsatz vom 2. März 2021 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war auf den Antrag des
Beschwerdegegners und seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß §§ 33, 23
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf 50.000 € festzusetzen.
1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag, der hier mit Schriftsatz
vom 11. Februar 2021 gestellt worden ist, durch Beschluss selbständig fest.
Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdegegner war in diesem
Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen anwaltliche Vergütung
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG
fällig geworden
ist, weil das
Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs seinen Abschluss
gefunden hat. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist daher
gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig; der Beschwerdegegner und sein
Verfahrensbevollmächtigter
sind
nach
antragsberechtigt.
2. Auf den zulässigen Antrag ist der Gegenstandswert auf 50.000 € festzusetzen.
Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen
bestehen, ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3
Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die
Bestimmung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das wirtschaftliche Interesse des
Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH GRUR-RR
2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 30.07.2015, I ZB 61/13 Rn. 7 – Farbmarke
Langenscheidt-Gelb; GRUR 2006, 704 – Markenwert und mit Hinweis darauf
auch BPatG, Beschluss vom 27.04.2016, 26 W (pat) 77/13; Beschluss vom
06.04.2016, 26 W (pat) 50/14). Dieses Interesse bemisst der BGH - bei
unbenutzten Marken - regelmäßig mit 50.000 €, soweit die Umstände des
Einzelfalles keinen Anlass bieten, einen anderen Gegenstandswert zu
bestimmen (BGH GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; BGH a. a. O. – Markenwert;
BPatG, Beschluss vom 20.09.2019, Az. 28 W (pat) 46/18).
Der Senat hat mangels entsprechenden Vortrags keine ausreichenden
Anhaltspunkte, die zu einem Abweichen nach oben oder unten von dem
regelmäßig angenommenen Schätzwert in Höhe von 50.000 € Anlass geben.
Dr. Mittenberger-Huber
Lachenmayr-Nikolaou
Seyfarth