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BPatG Beschluss vom 09.03.2021 – 8 W (pat) 12/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090321B8Wpat12.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 12/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2005 030 800

ECLI:DE:BPatG:2021:090321B8Wpat12.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner,

den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-

Ing. Brunn

beschlossen:

1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Februar 2017 ist wirkungslos.

G r ü n d e

I .

Der Beschwerdegegner hat gegen das am 29. Juni 2005 angemeldete Patent

10 205 030 900 (Streitpatent), dessen Erteilung am 30. August 2012 veröffentlicht

worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 7. Februar 2017, zugestellt am 27. März 2017, widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin am 27. April 2017 Beschwerde eingelegt.

Das Streitpatent ist durch Verzicht der Patentinhaberin vom 11. Februar 2021 erloschen.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 hat die Patentinhaberin erklärt, dass aus

dem Patent gegen den Einsprechenden auch für die Vergangenheit keine Rechte

geltend gemacht werden. Der Beschwerdegegner hat daraufhin erklärt, dass sich

das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren aus Sicht des Einsprechenden erledigt

habe.

II.

Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge des Verzichts der Patentinhaberin gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 1 PatG erloschen ist, war die Erledigung des

Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen. Die Beteiligten haben ein

Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens nicht geltend gemacht.

Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass

auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich

seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135

f.); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter -

durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363 f - „Radauswuchtmaschine“).

1. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung

von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Keukenschrijver a. a. O.).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Brunn

/ Löb