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BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 23 W (pat) 10/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat10.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 10/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 009 096.8

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der

Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat10.20.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 009 096.8 und der

Bezeichnung „Scheinwerfer“ wurde am 17. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht. Gleichzeitig wurde Rechercheantrag gestellt.

Nach Zusendung des Rechercheberichts vom 12. April 2016 hat der damalige

Anmelder mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Recherche- und Prüfungsverfahren auf

den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

DE 10 2010 056 312 A1

DE 10 2010 009 640 A1

EP 2 431 657 A2

DE 20 2012 102 680 U1

und

DE 10 2012 101 919 A1

verwiesen und in den Prüfungsbescheiden vom 2. Oktober 2017 und 14. März 2019

ausgeführt, dass der Scheinwerfer des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu sei

gegenüber jeder der Druckschriften D1 bis D3 und dass die mit Eingabe vom

6. Februar 2018 in den Anspruch 1 aufgenommenen Zusatzmerkmale dem

Fachmann in Verbindung mit Druckschrift D4 nahegelegt würden. Nachdem die

Anmelderin in ihren weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2019 und 25. März 2020

den Anspruch 1 nicht geändert und den Antrag auf Durchführung einer Anhörung

zurückgenommen hat, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 27. März 2020 unter

Verweis auf den Bescheid vom 14. März 2019 von der Prüfungsstelle wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.

Gegen diesen der Anmelderin am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die

Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und als Begründung

auf ihre Bescheidserwiderung vom 6. Februar 2018 verwiesen.

Sie beantragt mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 sinngemäß

1.

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27.

März 2020 aufzuheben und

2.

im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein Patent

mit der Bezeichnung „Scheinwerfer“ und dem Anmeldetag 17. Juli

2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 15 vom 6. Februar 2018,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am

selben Tag;

- Beschreibungsseiten 1 bis 20,

- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 25.

August 2015 und eingegangen im Deutschen Patent-

und Markenamt am 28. August 2015.

Zudem hat die Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 und

der Sachstandsanfrage vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass

anmelderseitig zwar eine Anpassung der Beschreibung erfolgen könne, dass

aber an den dem Antrag zugrundeliegenden Patentansprüchen seitens der

Anmelderin keine Änderungen mehr vorgenommen würden.

Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut:

1.

Scheinwerfer (1) als Frontscheinwerfer (29) für ein Fahrrad (3) oder E-

Bike (32), umfassend

-

ein Gehäuse (4) mit außenseitig an dem Gehäuse (4)

ausgebildeten Kühlrippen,

- mehrere

Leuchteinheiten

(5)

und wenigstens

zwei

Leuchteinheiten (5)

im Betrieb getrennt aktivierbar und

deaktivierbar sind, so dass mittels der wenigstens zwei getrennt

aktivierbar

und

deaktivierbaren

Leuchteinheiten

(5)

unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugbar sind,

-

einen Reflektor (14) zur Reflexion des von den Leuchteinheiten

(5) abgestrahlten Lichtes,

wobei wenigstens eine Leuchteinheit (5) dimmbar ist.

14. Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend

-

-

-

einen Rahmen oder eine Karosserie,

wenigstens zwei Räder,

wenigstens einen Scheinwerfer (1),

dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer (1)

als ein Scheinwerfer (1) gemäß einem oder mehreren der

vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.

Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Fachmann der Scheinwerfer des

Anspruchs 1 durch die Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4 nahegelegt wird und

folglich gemäß § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer

Tätigkeit nicht patentfähig ist.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1

- Elastische Bandage).

Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Entwicklungsingenieur im

Bereich der Konstruktion von Scheinwerfern für Fahrzeuge zu definieren, der über

einen Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Lichttechnik oder eine

vergleichbare Qualifikation verfügt.

2.

Die Anmeldung betrifft einen Scheinwerfer als Frontscheinwerfer für ein

Fahrrad oder E-Bike sowie ein Fahrrad oder E-Bike mit wenigstens einem solchen

Scheinwerfer.

Scheinwerfer an Fahrzeugen dienen in der Regel dazu, während der Fahrt den

Bereich vor dem Fahrzeug auszuleuchten und selbst erkannt zu werden. Dabei ist

es bekannt, den Scheinwerfer mit unterschiedlichen Abstrahlcharakteristiken

auszubilden, bspw. mit einem Abblendlicht für den Nahausleuchtbereich und mit

einem Fernlicht für den Fernausleuchtbereich.

Da die Geschwindigkeit von E-Bikes bis zu 45 km/h beträgt und damit deutlich höher

als die bei üblichen Fahrten mit Fahrrädern

ist, bestehen

für die

Beleuchtungsstärken von

langsamen Fahrrädern und schnellen E-Bikes

unterschiedliche gesetzliche Anforderungen,

insbesondere hinsichtlich eines

Fernausleuchtbereiches. So weisen Scheinwerfer

für E-Bikes bei einem

ausschließlichen Betrieb des Abblendlichtes eine größere Beleuchtungsstärke im

Fernausleuchtbereich auf als die für Fahrräder, weil aufgrund der größeren

Geschwindigkeit hier eine größere Beleuchtungsstärke für erforderlich gehalten

wird, um Gegenstände in einem größeren Abstand erkennen und Verkehrsschilder

gut ausleuchten zu können. Aus diesem Grund werden bei Scheinwerfern für

Fahrräder als Leuchteinheiten andere LEDs oder LED-Anordnungen sowie

Reflektoren eingesetzt als bei denen für E-Bikes oder Motorrädern. Diese

unterschiedlichen Konstruktionsmerkmale erfordern eine

im Wesentlichen

getrennte Herstellung der Scheinwerfer für Fahrräder einerseits und der für E-Bikes

andererseits mit entsprechend höheren Herstellungskosten der

jeweiligen

Scheinwerfer, vgl. Beschreibungsseite 1 bis Seite 3, Zeile 4.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, einen Scheinwerfer und ein Fahrrad oder E-Bike zur Verfügung zu

stellen, bei dem der Scheinwerfer ohne konstruktive Veränderungen sowohl für

Fahrräder als auch für E-Bikes eingesetzt werden kann und die gesetzlichen

Anforderungen für Abblendlicht und Fernlicht erfüllt sind, vgl. Beschreibungsseite 3,

Zeilen 6 bis 10.

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Scheinwerfer des Anspruchs 1 und das

Fahrrad oder E-Bike des nebengeordneten Anspruchs 14.

Der beanspruchte Scheinwerfer wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend

wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung auf den Seiten 15 bis

20 erläutert.

Fig. 1 zeigt den Scheinwerfer (1) im Querschnitt und Fig. 2 die Trägerplatte (7) bzw.

Platine (8) mit den die Leuchteinheiten (5) bildenden LEDs (6) in Frontansicht. Das

aus Kunststoff und/oder Metall gebildete Gehäuse (4) des Scheinwerfers (1) weist

außenseitig ausgebildete Kühlrippen auf und umschließt einen Innenraum, in dem

eine Steuer- und/oder Regeleinheit (15, 16), ein Reflektor (14) mit einer

Reflexionsoberfläche (13) und eine Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit

Leuchteinheiten (5), bspw. LEDs (6) angeordnet sind. Wie aus Fig. 2 ersichtlich ist,

kann sich an der Trägerplatte (7) auch ein Temperatursensor (17) zur

Temperaturerfassung im Bereich der Leuchteinheiten (5) befinden. Um mit dem

Scheinwerfer (1) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken wie Abblendlicht,

Fernlicht, Tagfahrlicht und Kurvenlicht zur Verfügung stellen zu können, sind auf der

Trägerplatte (7) bspw. Leuchteinheiten jeweils für Abblendlicht (22), Fernlicht (23),

Tagfahrlicht (24), Kurvenlicht (25) sowie für einen Breiten- und Nahausleuchtbereich

(33) vorhanden. Wenigstens eine der Leuchteinheiten (5) ist dimmbar und die

Steuer- und/oder Regeleinheit (15) ist dazu ausgebildet, bei wenigstens einer

Leuchteinheit (5) die Lichtleistung zu dimmen, bspw. abhängig von der Temperatur

und/oder abhängig von der gewünschten Abstrahlcharakteristik.

Mit diesen Maßnahmen kann der Scheinwerfer unter Erfüllung der gesetzlichen

Anforderungen für Fern- und Abblendlicht sowohl in einem Fahrrad als auch in

einem E-Bike eingesetzt werden, ohne dass wesentliche konstruktive

Veränderungen notwendig sind, da durch die Möglichkeit des Dimmens einzelner

Leuchteinheiten

die

Abstrahlcharakteristik

der

Leuchteinheiten

den

unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bei Fahrrädern und E-Bikes jeweils

angepasst werden kann, vgl. Beschreibungsseite 19, Zeile 24 bis Seite 20, Zeile 3.

Das Fahrrad oder E-Bike des Nebenanspruchs 14 umfasst wenigstens einen

solchen Scheinwerfer und wenigstens zwei Räder sowie einen Rahmen oder eine

Karosserie. Das E-Bike kann somit auch als KFZ-ähnliches vierrädriges E-Bike mit

Karosserie und zwei Frontscheinwerfern ausgebildet sein.

3.

Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D2

i. V. m. Druckschrift D4 nahegelegt. Denn Druckschrift D2 offenbart in der

nachfolgend wiedergegebenen Figur 1

sowie in den Absätzen [0031] bis [0041] und [0049] mit den Worten des Anspruchs

1 einen:

Scheinwerfer als Frontscheinwerfer (Frontscheinwerfer 10) für ein Fahrrad (3) oder

E-Bike (32), umfassend

- ein Gehäuse (Gehäuse 22) mit außenseitig an dem Gehäuse (4) ausgebildeten

Kühlrippen,

- mehrere Leuchteinheiten und wenigstens zwei Leuchteinheiten (erste und zweite

Halbleiterlichtquelle 14, 18) im Betrieb getrennt aktivierbar und deaktivierbar sind,

so dass mittels der wenigstens zwei getrennt aktivierbar und deaktivierbaren

Leuchteinheiten (14, 18) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugbar

sind, (vgl. Abs. [0036]: „Die erste Lichtverteilung 30 ist eine Nebellichtverteilung

mit einer Hell-Dunkel-Grenze 34 und wird bei ausgeschalteter zweiter

Halbleiterlichtquelle 18 allein von der ersten Halbleiterlichtquelle 14 erzeugt.“ und

Abs. [0041]: „In einer Ausgestaltung wird die erste Halbleiterlichtquelle 14 zur

Erzeugung der Tagfahrlichtverteilung abgeschwächt betrieben.

[…] Die

Abschwächung ergibt sich in einer bevorzugten Ausgestaltung durch einen

gedimmten Betrieb der ersten Halbleiterlichtquelle 14.“)

- einen Reflektor (Reflektor 12) zur Reflexion des von den Leuchteinheiten (14, 18)

abgestrahlten Lichtes,

wobei wenigstens eine Leuchteinheit (14, 18) dimmbar ist (vgl. obigen Auszug aus

Abs. [0036]) und [0041].

Folglich ist aus Druckschrift D2 ein Frontscheinwerfer bekannt, der bis auf die

explizit genannte Eignung für ein E-Bike bzw. Fahrrad und außenseitig an dem

Gehäuse ausgebildeten Kühlrippen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

Diese beiden Merkmale ergeben sich für den Fachmann aber in naheliegender

Weise aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit Druckschrift D4.

So ist der Frontscheinwerfer nach Anspruch 1 für den Einsatz in E-Bikes gedacht,

wobei diese E-Bikes anmeldungsgemäß nicht ein Zweirad sein müssen, sondern

nach dem formal nebengeordneten Anspruch 14 auch KFZ-ähnlich mit einer

Karosserie, vier Rädern und mehreren Frontscheinwerfern ausgebildet sein

können. Der mit der Entwicklung von Scheinwerfern für solche Fahrzeuge

beauftragte Fachmann greift somit gleichermaßen auf seine Kenntnisse betreffend

Fahrrad- und KFZ-Scheinwerfer zurück und kombiniert diese miteinander.

Dementsprechend setzt er die in Druckschrift D2 offenbarten Scheinwerfer in

naheliegender Weise auch bei anmeldungsgemäßen E-Bikes ein, ohne dazu

erfinderisch tätig werden zu müssen.

Zudem sind nach Absatz [0049] und Fig. 4 von

Druckschrift D2 die Lichtquellen (14, 18) des

Scheinwerfers als auf einem Schaltungsträger (50)

montierte LED-Module

(42) ausgebildet, die

Vorrichtungen (52) zur Ableitung der von den LEDs

gebildeten Wärme

an

einen

auf

der

Schaltungsträgerrückseite (54) angeordneten und

Kühlrippen

aufweisenden

Kühlkörper

(56)

umfassen. Da der Kühlkörper die Wärme innerhalb des Gehäuses abgibt und dies

zu einem Wärmestau im Gehäuse führen kann, wird der Fachmann zur Vermeidung

eines solchen unerwünschten Wärmestaus fachübliche Maßnahmen zur Kühlung

des Gehäuses ergreifen und in naheliegender Weise Kühlrippen außenseitig an

dem Gehäuse ausbilden, wie es ihm auch aus Druckschrift D4 bekannt ist, vgl.

deren Fig. 2 mit Bezugszeichen 21 und Abs. [0018].

Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann somit in

naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4, so

dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

4.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände des Nebenanspruchs 14

oder der abhängigen Ansprüche patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung

im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen

Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH

GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).

5.

Bei dieser Sachlage und aufgrund der Ausführungen der Anmelderin, am

Anspruchssatz keine Änderungen mehr vorzunehmen, war Beschluss zu fassen

und die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

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