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BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 23 W (pat) 10/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat10.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 10/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 009 096.8
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der
Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat10.20.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 009 096.8 und der
Bezeichnung „Scheinwerfer“ wurde am 17. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingereicht. Gleichzeitig wurde Rechercheantrag gestellt.
Nach Zusendung des Rechercheberichts vom 12. April 2016 hat der damalige
Anmelder mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Recherche- und Prüfungsverfahren auf
den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
DE 10 2010 056 312 A1
DE 10 2010 009 640 A1
EP 2 431 657 A2
DE 20 2012 102 680 U1
und
DE 10 2012 101 919 A1
verwiesen und in den Prüfungsbescheiden vom 2. Oktober 2017 und 14. März 2019
ausgeführt, dass der Scheinwerfer des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu sei
gegenüber jeder der Druckschriften D1 bis D3 und dass die mit Eingabe vom
6. Februar 2018 in den Anspruch 1 aufgenommenen Zusatzmerkmale dem
Fachmann in Verbindung mit Druckschrift D4 nahegelegt würden. Nachdem die
Anmelderin in ihren weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2019 und 25. März 2020
den Anspruch 1 nicht geändert und den Antrag auf Durchführung einer Anhörung
zurückgenommen hat, ist die Anmeldung durch Beschluss vom 27. März 2020 unter
Verweis auf den Bescheid vom 14. März 2019 von der Prüfungsstelle wegen
fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.
Gegen diesen der Anmelderin am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und als Begründung
auf ihre Bescheidserwiderung vom 6. Februar 2018 verwiesen.
Sie beantragt mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 sinngemäß
1.
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27.
März 2020 aufzuheben und
2.
im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein Patent
mit der Bezeichnung „Scheinwerfer“ und dem Anmeldetag 17. Juli
2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 15 vom 6. Februar 2018,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
selben Tag;
- Beschreibungsseiten 1 bis 20,
- 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 25.
August 2015 und eingegangen im Deutschen Patent-
und Markenamt am 28. August 2015.
Zudem hat die Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 und
der Sachstandsanfrage vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass
anmelderseitig zwar eine Anpassung der Beschreibung erfolgen könne, dass
aber an den dem Antrag zugrundeliegenden Patentansprüchen seitens der
Anmelderin keine Änderungen mehr vorgenommen würden.
Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1 und 14 haben folgenden Wortlaut:
1.
Scheinwerfer (1) als Frontscheinwerfer (29) für ein Fahrrad (3) oder E-
Bike (32), umfassend
-
ein Gehäuse (4) mit außenseitig an dem Gehäuse (4)
ausgebildeten Kühlrippen,
- mehrere
Leuchteinheiten
(5)
und wenigstens
zwei
Leuchteinheiten (5)
im Betrieb getrennt aktivierbar und
deaktivierbar sind, so dass mittels der wenigstens zwei getrennt
aktivierbar
und
deaktivierbaren
Leuchteinheiten
(5)
unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugbar sind,
-
einen Reflektor (14) zur Reflexion des von den Leuchteinheiten
(5) abgestrahlten Lichtes,
wobei wenigstens eine Leuchteinheit (5) dimmbar ist.
14. Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend
-
-
-
einen Rahmen oder eine Karosserie,
wenigstens zwei Räder,
wenigstens einen Scheinwerfer (1),
dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer (1)
als ein Scheinwerfer (1) gemäß einem oder mehreren der
vorhergehenden Ansprüche ausgebildet ist.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Fachmann der Scheinwerfer des
Anspruchs 1 durch die Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4 nahegelegt wird und
folglich gemäß § 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig ist.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1
- Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Entwicklungsingenieur im
Bereich der Konstruktion von Scheinwerfern für Fahrzeuge zu definieren, der über
einen Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Lichttechnik oder eine
vergleichbare Qualifikation verfügt.
2.
Die Anmeldung betrifft einen Scheinwerfer als Frontscheinwerfer für ein
Fahrrad oder E-Bike sowie ein Fahrrad oder E-Bike mit wenigstens einem solchen
Scheinwerfer.
Scheinwerfer an Fahrzeugen dienen in der Regel dazu, während der Fahrt den
Bereich vor dem Fahrzeug auszuleuchten und selbst erkannt zu werden. Dabei ist
es bekannt, den Scheinwerfer mit unterschiedlichen Abstrahlcharakteristiken
auszubilden, bspw. mit einem Abblendlicht für den Nahausleuchtbereich und mit
einem Fernlicht für den Fernausleuchtbereich.
Da die Geschwindigkeit von E-Bikes bis zu 45 km/h beträgt und damit deutlich höher
als die bei üblichen Fahrten mit Fahrrädern
ist, bestehen
für die
Beleuchtungsstärken von
langsamen Fahrrädern und schnellen E-Bikes
unterschiedliche gesetzliche Anforderungen,
insbesondere hinsichtlich eines
Fernausleuchtbereiches. So weisen Scheinwerfer
für E-Bikes bei einem
ausschließlichen Betrieb des Abblendlichtes eine größere Beleuchtungsstärke im
Fernausleuchtbereich auf als die für Fahrräder, weil aufgrund der größeren
Geschwindigkeit hier eine größere Beleuchtungsstärke für erforderlich gehalten
wird, um Gegenstände in einem größeren Abstand erkennen und Verkehrsschilder
gut ausleuchten zu können. Aus diesem Grund werden bei Scheinwerfern für
Fahrräder als Leuchteinheiten andere LEDs oder LED-Anordnungen sowie
Reflektoren eingesetzt als bei denen für E-Bikes oder Motorrädern. Diese
unterschiedlichen Konstruktionsmerkmale erfordern eine
im Wesentlichen
getrennte Herstellung der Scheinwerfer für Fahrräder einerseits und der für E-Bikes
andererseits mit entsprechend höheren Herstellungskosten der
jeweiligen
Scheinwerfer, vgl. Beschreibungsseite 1 bis Seite 3, Zeile 4.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, einen Scheinwerfer und ein Fahrrad oder E-Bike zur Verfügung zu
stellen, bei dem der Scheinwerfer ohne konstruktive Veränderungen sowohl für
Fahrräder als auch für E-Bikes eingesetzt werden kann und die gesetzlichen
Anforderungen für Abblendlicht und Fernlicht erfüllt sind, vgl. Beschreibungsseite 3,
Zeilen 6 bis 10.
Gelöst wird diese Aufgabe durch den Scheinwerfer des Anspruchs 1 und das
Fahrrad oder E-Bike des nebengeordneten Anspruchs 14.
Der beanspruchte Scheinwerfer wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung auf den Seiten 15 bis
20 erläutert.
Fig. 1 zeigt den Scheinwerfer (1) im Querschnitt und Fig. 2 die Trägerplatte (7) bzw.
Platine (8) mit den die Leuchteinheiten (5) bildenden LEDs (6) in Frontansicht. Das
aus Kunststoff und/oder Metall gebildete Gehäuse (4) des Scheinwerfers (1) weist
außenseitig ausgebildete Kühlrippen auf und umschließt einen Innenraum, in dem
eine Steuer- und/oder Regeleinheit (15, 16), ein Reflektor (14) mit einer
Reflexionsoberfläche (13) und eine Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit
Leuchteinheiten (5), bspw. LEDs (6) angeordnet sind. Wie aus Fig. 2 ersichtlich ist,
kann sich an der Trägerplatte (7) auch ein Temperatursensor (17) zur
Temperaturerfassung im Bereich der Leuchteinheiten (5) befinden. Um mit dem
Scheinwerfer (1) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken wie Abblendlicht,
Fernlicht, Tagfahrlicht und Kurvenlicht zur Verfügung stellen zu können, sind auf der
Trägerplatte (7) bspw. Leuchteinheiten jeweils für Abblendlicht (22), Fernlicht (23),
Tagfahrlicht (24), Kurvenlicht (25) sowie für einen Breiten- und Nahausleuchtbereich
(33) vorhanden. Wenigstens eine der Leuchteinheiten (5) ist dimmbar und die
Steuer- und/oder Regeleinheit (15) ist dazu ausgebildet, bei wenigstens einer
Leuchteinheit (5) die Lichtleistung zu dimmen, bspw. abhängig von der Temperatur
und/oder abhängig von der gewünschten Abstrahlcharakteristik.
Mit diesen Maßnahmen kann der Scheinwerfer unter Erfüllung der gesetzlichen
Anforderungen für Fern- und Abblendlicht sowohl in einem Fahrrad als auch in
einem E-Bike eingesetzt werden, ohne dass wesentliche konstruktive
Veränderungen notwendig sind, da durch die Möglichkeit des Dimmens einzelner
Leuchteinheiten
die
Abstrahlcharakteristik
der
Leuchteinheiten
den
unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben bei Fahrrädern und E-Bikes jeweils
angepasst werden kann, vgl. Beschreibungsseite 19, Zeile 24 bis Seite 20, Zeile 3.
Das Fahrrad oder E-Bike des Nebenanspruchs 14 umfasst wenigstens einen
solchen Scheinwerfer und wenigstens zwei Räder sowie einen Rahmen oder eine
Karosserie. Das E-Bike kann somit auch als KFZ-ähnliches vierrädriges E-Bike mit
Karosserie und zwei Frontscheinwerfern ausgebildet sein.
3.
Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D2
i. V. m. Druckschrift D4 nahegelegt. Denn Druckschrift D2 offenbart in der
nachfolgend wiedergegebenen Figur 1
sowie in den Absätzen [0031] bis [0041] und [0049] mit den Worten des Anspruchs
1 einen:
Scheinwerfer als Frontscheinwerfer (Frontscheinwerfer 10) für ein Fahrrad (3) oder
E-Bike (32), umfassend
- ein Gehäuse (Gehäuse 22) mit außenseitig an dem Gehäuse (4) ausgebildeten
Kühlrippen,
- mehrere Leuchteinheiten und wenigstens zwei Leuchteinheiten (erste und zweite
Halbleiterlichtquelle 14, 18) im Betrieb getrennt aktivierbar und deaktivierbar sind,
so dass mittels der wenigstens zwei getrennt aktivierbar und deaktivierbaren
Leuchteinheiten (14, 18) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken erzeugbar
sind, (vgl. Abs. [0036]: „Die erste Lichtverteilung 30 ist eine Nebellichtverteilung
mit einer Hell-Dunkel-Grenze 34 und wird bei ausgeschalteter zweiter
Halbleiterlichtquelle 18 allein von der ersten Halbleiterlichtquelle 14 erzeugt.“ und
Abs. [0041]: „In einer Ausgestaltung wird die erste Halbleiterlichtquelle 14 zur
Erzeugung der Tagfahrlichtverteilung abgeschwächt betrieben.
[…] Die
Abschwächung ergibt sich in einer bevorzugten Ausgestaltung durch einen
gedimmten Betrieb der ersten Halbleiterlichtquelle 14.“)
- einen Reflektor (Reflektor 12) zur Reflexion des von den Leuchteinheiten (14, 18)
abgestrahlten Lichtes,
wobei wenigstens eine Leuchteinheit (14, 18) dimmbar ist (vgl. obigen Auszug aus
Abs. [0036]) und [0041].
Folglich ist aus Druckschrift D2 ein Frontscheinwerfer bekannt, der bis auf die
explizit genannte Eignung für ein E-Bike bzw. Fahrrad und außenseitig an dem
Gehäuse ausgebildeten Kühlrippen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.
Diese beiden Merkmale ergeben sich für den Fachmann aber in naheliegender
Weise aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit Druckschrift D4.
So ist der Frontscheinwerfer nach Anspruch 1 für den Einsatz in E-Bikes gedacht,
wobei diese E-Bikes anmeldungsgemäß nicht ein Zweirad sein müssen, sondern
nach dem formal nebengeordneten Anspruch 14 auch KFZ-ähnlich mit einer
Karosserie, vier Rädern und mehreren Frontscheinwerfern ausgebildet sein
können. Der mit der Entwicklung von Scheinwerfern für solche Fahrzeuge
beauftragte Fachmann greift somit gleichermaßen auf seine Kenntnisse betreffend
Fahrrad- und KFZ-Scheinwerfer zurück und kombiniert diese miteinander.
Dementsprechend setzt er die in Druckschrift D2 offenbarten Scheinwerfer in
naheliegender Weise auch bei anmeldungsgemäßen E-Bikes ein, ohne dazu
erfinderisch tätig werden zu müssen.
Zudem sind nach Absatz [0049] und Fig. 4 von
Druckschrift D2 die Lichtquellen (14, 18) des
Scheinwerfers als auf einem Schaltungsträger (50)
montierte LED-Module
(42) ausgebildet, die
Vorrichtungen (52) zur Ableitung der von den LEDs
gebildeten Wärme
an
einen
auf
der
Schaltungsträgerrückseite (54) angeordneten und
Kühlrippen
aufweisenden
Kühlkörper
(56)
umfassen. Da der Kühlkörper die Wärme innerhalb des Gehäuses abgibt und dies
zu einem Wärmestau im Gehäuse führen kann, wird der Fachmann zur Vermeidung
eines solchen unerwünschten Wärmestaus fachübliche Maßnahmen zur Kühlung
des Gehäuses ergreifen und in naheliegender Weise Kühlrippen außenseitig an
dem Gehäuse ausbilden, wie es ihm auch aus Druckschrift D4 bekannt ist, vgl.
deren Fig. 2 mit Bezugszeichen 21 und Abs. [0018].
Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann somit in
naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4, so
dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
4.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände des Nebenanspruchs 14
oder der abhängigen Ansprüche patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung
im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des jeweiligen
Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes (vgl. BGH
GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m. w. N.).
5.
Bei dieser Sachlage und aufgrund der Ausführungen der Anmelderin, am
Anspruchssatz keine Änderungen mehr vorzunehmen, war Beschluss zu fassen
und die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
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Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
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