Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 23 W (pat) 11/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat11.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 11/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 009 097.6
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der
Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat11.20.0
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 009 097.6 und der
Bezeichnung „Scheinwerfer für ein Fahrzeug“ wurde am 17. Juli 2015 beim
Deutschen Patent-
und Markenamt
eingereicht. Gleichzeitig wurde
Rechercheantrag gestellt.
Nach Zusendung des Rechercheberichts vom 12. April 2016 hat der damalige
Anmelder mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Recherche- und Prüfungsverfahren auf
den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
EP 2 157 371 A2
DE 10 2012 111 639 A1
DE 44 10 583 C1
DE 10 2004 011 939 B4
DE 103 33 034 A1
DE 10 2009 016 876 A1
DE 10 2010 017 052 A1
DE 10 2012 101 919 A1
verwiesen und in den Prüfungsbescheiden vom 2. Oktober 2017 und 14. März 2019
u. a. ausgeführt, dass der Scheinwerfer des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu
sei gegenüber der Druckschrift D2 und dass die mit Eingabe vom 6. Februar 2018
im Anspruch 1 vorgenommene Beschränkung dem Fachmann nahegelegt sei.
Nachdem die Anmelderin in ihren weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2019 und
25. März 2020 den Anspruch 1 nicht geändert und den Antrag auf Durchführung
einer Anhörung zurückgenommen hat, ist die Anmeldung durch Beschluss vom
30. März 2020 unter Verweis auf den Bescheid vom 14. März 2019 von der
Prüfungsstelle wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.
Gegen diesen der Anmelderin am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und als Begründung
auf ihre Bescheidserwiderung vom 6. Februar 2018 verwiesen.
Sie beantragt mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 sinngemäß
1.
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.
März 2020 aufzuheben und
2.
im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein Patent
mit der Bezeichnung „Scheinwerfer für ein Fahrzeug“ und dem
Anmeldetag 17. Juli 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen
zu erteilen:
-
-
-
Patentansprüche 1 bis 15 vom 6. Februar 2018,
eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am
selben Tag;
Beschreibungsseiten 1 bis 19,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom
25. August 2015 und eingegangen im Deutschen
Patent- und Markenamt am 28. August 2015.
Zudem hat die Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 und
der Sachstandsanfrage vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass
anmelderseitig zwar eine Anpassung der Beschreibung erfolgen könne, dass
aber an den dem Antrag zugrundeliegenden Patentansprüchen seitens der
Anmelderin keine Änderungen mehr vorgenommen würden.
Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1, 13 und 14 haben folgenden
Wortlaut:
1.
Scheinwerfer (1) für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend
-
ein Gehäuse (4),
- mehrere
innerhalb des Gehäuses
(4)
angeordnete
Leuchteinheiten (5),
-
-
einen Temperatursensor (17) zur Erfassung der Temperatur
des Scheinwerfers (5) im Bereich der Leuchteinheiten (5),
eine Steuerungs- und/oder Regeleinheit (15) zur Steuerung
und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder
Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der
von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur, um
eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden,
wobei die Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung
und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten
(5) dahingehend
ausführbar ist, dass bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (5)
die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der von
dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur ist und simultan bei
wenigstens einer Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder
Lichtleistung
im Wesentlichen unabhängig von der von dem
Temperatursensor (17) erfassten Temperatur ist.
13. Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend
-
-
-
einen Rahmen oder eine Karosserie,
wenigstens zwei Räder,
wenigstens einen Scheinwerfer (1),
dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer
gemäß einem oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist.
14. Verfahren zum Betreiben eines Scheinwerfers (1), gemäß einem oder
mehrerer der Ansprüche 1 bis 12 mit den Schritten:
-
Erfassen der Temperatur des Scheinwerfers (1) im Bereich der
Leuchteinheiten (5) mit einem Temperatursensor (17),
- mit einer Steuerungs- und/oder Regeleinheit
(15) die
elektrische Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten
(5) in Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (17)
erfassten Temperatur gesteuert und/oder geregelt wird, um
eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden,
wobei bei dimmbaren Leuchteinheiten (5) die elektrische Leistung
und/oder Lichtleistung
in Abhängigkeit von
der von dem
Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert und/oder
geregelt wird und simultan bei Leuchteinheiten (5) die elektrische
Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen unabhängig von der
von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert
und/oder geregelt wird.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.
Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Fachmann der Scheinwerfer des
Anspruchs 1 durch die Druckschrift D2 nahegelegt wird und folglich gemäß § 1 Abs.
1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig
ist.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche
dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 -
Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Entwicklungsingenieur im
Bereich der Konstruktion von Scheinwerfern für Fahrzeuge zu definieren, der über
einen Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Lichttechnik oder eine
vergleichbare Qualifikation verfügt.
2.
Die Anmeldung betrifft einen Scheinwerfer für ein Fahrrad oder E-Bike sowie
ein Fahrrad oder E-Bike mit wenigstens einem solchen Scheinwerfer und ein
Verfahren zum Betreiben eines solchen Scheinwerfers.
Scheinwerfer an Fahrzeugen dienen in der Regel dazu, während der Fahrt den
Bereich vor dem Fahrzeug auszuleuchten und selbst erkannt zu werden. Dabei führt
die von den Leuchteinheiten im Betrieb erzeugte Wärme zu einer Erwärmung des
Scheinwerfers. Zur Vermeidung unzulässig hoher Temperaturen kann mit einem
Temperatursensor die Temperatur des Scheinwerfers im Bereich der Leuchtdioden
zwar erfasst und abhängig von der Temperatur ein Dimmen der Leuchteinheiten
eingeleitet werden, doch reduziert dies in nachteiliger Weise gleichzeitig auch die
Beleuchtungsstärke im gesamten Ausleuchtbereich des Scheinwerfers, vgl.
Beschreibungsseite 1, Zeilen 14 bis 23.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, einen Scheinwerfer, ein Fahrzeug oder E-Bike sowie ein Verfahren zum
Betreiben eines Scheinwerfers zur Verfügung zu stellen, bei dem der Scheinwerfer
mit zulässigen Temperaturen betrieben werden kann und trotzdem wichtige
Ausleuchtbereiche des Scheinwerfers optimal oder maximal ausgeleuchtet werden,
vgl. Beschreibungsseite 2, Zeilen 1 bis 6.
Gelöst wird diese Aufgabe durch den Scheinwerfer des Anspruchs 1, das Fahrrad
oder E-Bike des nebengeordneten Anspruchs 13 und das Verfahren des
Nebenanspruchs 14.
Der beanspruchte Scheinwerfer wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend
wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung auf den Seiten 14 bis
17 erläutert, wobei Fig. 1 den Scheinwerfer (1) im Querschnitt zeigt und Fig. 2 die
Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit den die Leuchteinheiten (5) bildenden LEDs (6)
in Frontansicht wiedergibt.
Das aus Kunststoff und/oder Metall gebildete Gehäuse (4) des Scheinwerfers (1)
umschließt einen Innenraum, in dem eine Steuer- und/oder Regeleinheit (15,16),
ein Reflektor (14) mit einer Reflexionsoberfläche (13) und eine Trägerplatte (7) bzw.
Platine (8) mit Leuchteinheiten (5), bspw. LEDs (6) angeordnet sind. Wie aus Fig. 2
ersichtlich ist, befindet sich an der Trägerplatte (7) ein Temperatursensor (17) zur
Temperaturerfassung im Bereich der Leuchteinheiten (5). Um mit dem Scheinwerfer
(1) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken wie Abblendlicht, Fernlicht,
Tagfahrlicht und Kurvenlicht zur Verfügung stellen zu können, sind auf der
Trägerplatte (7) bspw. Leuchteinheiten jeweils für Abblendlicht (22), Fernlicht (23),
Tagfahrlicht (24), Kurvenlicht (25) sowie für einen Breiten- und Nahausleuchtbereich
(33) vorhanden. Mit der Steuer- und/oder Regeleinheit (15) wird die elektrische
und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der vom
Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert bzw. geregelt, um eine
Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden. Dazu ist wenigstens eine der
Leuchteinheiten (5) dimmbar und bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (5)
die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der durch den
Temperatursensor (17) erfassten Temperatur, wohingegen simultan bei wenigstens
einer anderen Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im
Wesentlichen davon unabhängig ist. Beim Erreichen eines Temperaturgrenzwerts
wird somit ein Teil der Leuchteinheiten (5) im Wesentlichen unverändert
entsprechend der geforderten Abstrahlcharakteristik betrieben, während ein
anderer, für die Ausleuchtung weniger wichtiger Teil der Leuchteinheiten (5)
gedimmt ist und weniger Wärme abgibt. Dabei werden die für den Ausleuchtbereich
weniger wichtigen Leuchteinheiten
(5) gedimmt, so dass der
relevante
Ausleuchtbereich
im Wesentlichen
unverändert mit
einer
großen
Beleuchtungsstärke ausgeleuchtet, eine unzulässige Temperaturerhöhung im
Bereich der Leuchteinheiten (5) aber vermieden wird.
Das Fahrrad oder E-Bike des Nebenanspruchs 13 zeichnet sich dadurch aus, dass
es wenigstens einen solchen Scheinwerfer und wenigstens zwei Räder sowie einen
Rahmen oder einer Karosserie umfasst. Das E-Bike kann somit auch als KFZähnliches vierrädriges E-Bike mit Karosserie und zwei Frontscheinwerfern
ausgebildet sein.
Der Nebenanspruch 14 bezieht sich auf das zugehörige Betriebsverfahren eines
solchen Scheinwerfers.
3.
Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D2
nahegelegt.
Diese beschreibt ein Zusatzlichtmodul (1) für bspw. Kurvenlicht, das zusätzlich zum
Hauptlichtmodul für Abblend- oder Fernlicht im Gehäuse (10) eines Scheinwerfers
eines Fahrzeugs aufgenommen ist, vgl. die Absätze [0001] und [0002] und sie
offenbart in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 und der zugehörigen
Beschreibung in den Absätzen und [0028] bis [0031]
mit den Worten des Anspruchs 1 einen:
Scheinwerfer für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32) Fahrzeug, umfassend
- ein Gehäuse (Gehäuse 10),
- mehrere
innerhalb des Gehäuses
(10)
angeordnete Leuchteinheiten
(Leuchtmittel 11),
- einen Temperatursensor (Temperaturmesseinrichtung 20) zur Erfassung der
Temperatur des Scheinwerfers im Bereich der Leuchteinheiten (11),
- eine Steuerungs- und/oder Regeleinheit zur Steuerung und/oder Regelung der
elektrischen Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (11) in
Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (20) erfassten Temperatur, um
eine Überhitzung der Leuchteinheiten (11) zu vermeiden (vgl. Abs. [0031]:
„Erreichen die Leuchtmittel 11 eine Grenztemperatur, so kann diese durch die
Temperaturmesseinrichtung 20 über den Grundkörper 15 gemessen werden,
woraufhin die Leuchtmittel 11 gedimmt oder ausgeschaltet werden können, um
eine Überhitzung zu vermeiden.“),
wobei die Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder
Lichtleistung der Leuchteinheiten (11) dahingehend ausführbar ist, dass bei
wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (11) die elektrische Leistung und/oder
Lichtleistung abhängig von der von dem Temperatursensor
(20) erfassten
Temperatur ist und simultan bei wenigstens einer Leuchteinheit (das in Fig. 1 nicht
dargestellte Hauptlichtmodul) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im
Wesentlichen unabhängig von der von dem Temperatursensor (20) erfassten
Temperatur ist.
Dabei ist das letzte Merkmal des Anspruchs 1, wonach simultan bei wenigstens
einer Leuchteinheit die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen
unabhängig von der von dem Temperatursensor erfassten Temperatur ist, in
Druckschrift D2 in obigem Absatz [0031] offenbart, weil dort nur ein Dimmen der
Leuchtmittel (11) des Zusatzlichtmoduls (1) als Folge der Temperaturmessung
durch die Temperaturmesseinrichtung (20) beschrieben ist, jedoch kein Dimmen
der Leuchtmittel des Hauptlichtmoduls, und der Fachmann daraus schließt, dass
auch nur die Leuchtmittel des Zusatzlichtmoduls gedimmt werden. Zudem ist
diesem Absatz
i. V. m. Fig. 1 auch zu entnehmen, dass die
Temperaturmesseinrichtung über den aus Aluminium gebildeten Grundkörper (15)
einen sehr guten
thermischen Kontakt zu den Leuchtmitteln
(11) des
Zusatzlichtmoduls hat aber einen sehr schlechten zum Hauptlichtmodul, was
ebenfalls belegt, dass ein Dimmen der Leuchtmittel des Zusatzlichtmoduls nicht zu
einem simultanen Dimmen des Hauptlichtmoduls
führt, da die von der
Temperaturmesseinrichtung (20) ermittelte Temperatur keine Aussagekraft über die
Temperatur der Leuchtmittel des Hauptlichtmoduls hat.
Folglich ist aus Druckschrift D2 ein Scheinwerfer bekannt, der bis auf die explizit
genannte Eignung für ein E-Bike oder Fahrrad sämtliche Merkmale des Anspruchs
1 aufweist.
Dieses Merkmal ergibt sich für den Fachmann aber in naheliegender Weise
aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit Druckschrift D2.
So ist der Frontscheinwerfer nach Anspruch 1 für den Einsatz in E-Bikes gedacht,
wobei diese E-Bikes anmeldungsgemäß nicht ein Zweirad sein müssen, sondern
nach dem formal nebengeordneten Anspruch 13 auch KFZ-ähnlich mit einer
Karosserie, vier Rädern und mehreren Frontscheinwerfern ausgebildet sein
können. Der mit der Entwicklung von Scheinwerfern für solche Fahrzeuge
beauftragte Fachmann greift somit gleichermaßen auf seine Kenntnisse betreffend
Fahrrad- und KFZ-Scheinwerfer zurück und kombiniert diese miteinander.
Dementsprechend setzt er die in Druckschrift D2 offenbarten Scheinwerfer in
naheliegender Weise auch bei anmeldungsgemäßen E-Bikes ein, ohne dazu
erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift
D2 nahegelegt, so dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig ist.
4.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Nebenansprüche 13
und 14 oder der abhängigen Ansprüche patentfähig sind, denn wegen der
Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des
jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes
(vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II
m. w. N.).
5.
Bei dieser Sachlage und aufgrund der Ausführungen der Anmelderin, am
Anspruchssatz keine Änderungen mehr vorzunehmen, war die Beschwerde der
Anmelderin zurückzuweisen.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
prö