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BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 23 W (pat) 11/20

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat11.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 11/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 009 097.6

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der

Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:160321B23Wpat11.20.0

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 009 097.6 und der

Bezeichnung „Scheinwerfer für ein Fahrzeug“ wurde am 17. Juli 2015 beim

Deutschen Patent-

und Markenamt

eingereicht. Gleichzeitig wurde

Rechercheantrag gestellt.

Nach Zusendung des Rechercheberichts vom 12. April 2016 hat der damalige

Anmelder mit Eingabe vom 15. Juli 2016 Prüfungsantrag gestellt.

Die Prüfungsstelle für Klasse F21S hat im Recherche- und Prüfungsverfahren auf

den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

EP 2 157 371 A2

DE 10 2012 111 639 A1

DE 44 10 583 C1

DE 10 2004 011 939 B4

DE 103 33 034 A1

DE 10 2009 016 876 A1

DE 10 2010 017 052 A1

DE 10 2012 101 919 A1

verwiesen und in den Prüfungsbescheiden vom 2. Oktober 2017 und 14. März 2019

u. a. ausgeführt, dass der Scheinwerfer des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht neu

sei gegenüber der Druckschrift D2 und dass die mit Eingabe vom 6. Februar 2018

im Anspruch 1 vorgenommene Beschränkung dem Fachmann nahegelegt sei.

Nachdem die Anmelderin in ihren weiteren Eingaben vom 1. Oktober 2019 und

25. März 2020 den Anspruch 1 nicht geändert und den Antrag auf Durchführung

einer Anhörung zurückgenommen hat, ist die Anmeldung durch Beschluss vom

30. März 2020 unter Verweis auf den Bescheid vom 14. März 2019 von der

Prüfungsstelle wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen worden.

Gegen diesen der Anmelderin am 3. April 2020 zugestellten Beschluss hat die

Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt und als Begründung

auf ihre Bescheidserwiderung vom 6. Februar 2018 verwiesen.

Sie beantragt mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 sinngemäß

1.

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30.

März 2020 aufzuheben und

2.

im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ein Patent

mit der Bezeichnung „Scheinwerfer für ein Fahrzeug“ und dem

Anmeldetag 17. Juli 2015 auf der Grundlage folgender Unterlagen

zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 15 vom 6. Februar 2018,

eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am

selben Tag;

Beschreibungsseiten 1 bis 19,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom

25. August 2015 und eingegangen im Deutschen

Patent- und Markenamt am 28. August 2015.

Zudem hat die Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz vom 17. April 2020 und

der Sachstandsanfrage vom 29. Januar 2021 darauf hingewiesen, dass

anmelderseitig zwar eine Anpassung der Beschreibung erfolgen könne, dass

aber an den dem Antrag zugrundeliegenden Patentansprüchen seitens der

Anmelderin keine Änderungen mehr vorgenommen würden.

Die zueinander nebengeordneten Ansprüche 1, 13 und 14 haben folgenden

Wortlaut:

1.

Scheinwerfer (1) für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend

-

ein Gehäuse (4),

- mehrere

innerhalb des Gehäuses

(4)

angeordnete

Leuchteinheiten (5),

-

-

einen Temperatursensor (17) zur Erfassung der Temperatur

des Scheinwerfers (5) im Bereich der Leuchteinheiten (5),

eine Steuerungs- und/oder Regeleinheit (15) zur Steuerung

und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder

Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der

von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur, um

eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden,

wobei die Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung

und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten

(5) dahingehend

ausführbar ist, dass bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (5)

die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der von

dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur ist und simultan bei

wenigstens einer Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder

Lichtleistung

im Wesentlichen unabhängig von der von dem

Temperatursensor (17) erfassten Temperatur ist.

13. Fahrrad (3) oder E-Bike (32), umfassend

-

-

-

einen Rahmen oder eine Karosserie,

wenigstens zwei Räder,

wenigstens einen Scheinwerfer (1),

dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Scheinwerfer

gemäß einem oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist.

14. Verfahren zum Betreiben eines Scheinwerfers (1), gemäß einem oder

mehrerer der Ansprüche 1 bis 12 mit den Schritten:

-

Erfassen der Temperatur des Scheinwerfers (1) im Bereich der

Leuchteinheiten (5) mit einem Temperatursensor (17),

- mit einer Steuerungs- und/oder Regeleinheit

(15) die

elektrische Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten

(5) in Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (17)

erfassten Temperatur gesteuert und/oder geregelt wird, um

eine Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden,

wobei bei dimmbaren Leuchteinheiten (5) die elektrische Leistung

und/oder Lichtleistung

in Abhängigkeit von

der von dem

Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert und/oder

geregelt wird und simultan bei Leuchteinheiten (5) die elektrische

Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen unabhängig von der

von dem Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert

und/oder geregelt wird.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig.

Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Fachmann der Scheinwerfer des

Anspruchs 1 durch die Druckschrift D2 nahegelegt wird und folglich gemäß § 1 Abs.

1 PatG i. V. m. § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig

ist.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche

dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 -

Elastische Bandage).

Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Entwicklungsingenieur im

Bereich der Konstruktion von Scheinwerfern für Fahrzeuge zu definieren, der über

einen Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Lichttechnik oder eine

vergleichbare Qualifikation verfügt.

2.

Die Anmeldung betrifft einen Scheinwerfer für ein Fahrrad oder E-Bike sowie

ein Fahrrad oder E-Bike mit wenigstens einem solchen Scheinwerfer und ein

Verfahren zum Betreiben eines solchen Scheinwerfers.

Scheinwerfer an Fahrzeugen dienen in der Regel dazu, während der Fahrt den

Bereich vor dem Fahrzeug auszuleuchten und selbst erkannt zu werden. Dabei führt

die von den Leuchteinheiten im Betrieb erzeugte Wärme zu einer Erwärmung des

Scheinwerfers. Zur Vermeidung unzulässig hoher Temperaturen kann mit einem

Temperatursensor die Temperatur des Scheinwerfers im Bereich der Leuchtdioden

zwar erfasst und abhängig von der Temperatur ein Dimmen der Leuchteinheiten

eingeleitet werden, doch reduziert dies in nachteiliger Weise gleichzeitig auch die

Beleuchtungsstärke im gesamten Ausleuchtbereich des Scheinwerfers, vgl.

Beschreibungsseite 1, Zeilen 14 bis 23.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, einen Scheinwerfer, ein Fahrzeug oder E-Bike sowie ein Verfahren zum

Betreiben eines Scheinwerfers zur Verfügung zu stellen, bei dem der Scheinwerfer

mit zulässigen Temperaturen betrieben werden kann und trotzdem wichtige

Ausleuchtbereiche des Scheinwerfers optimal oder maximal ausgeleuchtet werden,

vgl. Beschreibungsseite 2, Zeilen 1 bis 6.

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Scheinwerfer des Anspruchs 1, das Fahrrad

oder E-Bike des nebengeordneten Anspruchs 13 und das Verfahren des

Nebenanspruchs 14.

Der beanspruchte Scheinwerfer wird in der Anmeldung anhand der nachfolgend

wiedergegebenen Figuren 1 und 2 sowie der Beschreibung auf den Seiten 14 bis

17 erläutert, wobei Fig. 1 den Scheinwerfer (1) im Querschnitt zeigt und Fig. 2 die

Trägerplatte (7) bzw. Platine (8) mit den die Leuchteinheiten (5) bildenden LEDs (6)

in Frontansicht wiedergibt.

Das aus Kunststoff und/oder Metall gebildete Gehäuse (4) des Scheinwerfers (1)

umschließt einen Innenraum, in dem eine Steuer- und/oder Regeleinheit (15,16),

ein Reflektor (14) mit einer Reflexionsoberfläche (13) und eine Trägerplatte (7) bzw.

Platine (8) mit Leuchteinheiten (5), bspw. LEDs (6) angeordnet sind. Wie aus Fig. 2

ersichtlich ist, befindet sich an der Trägerplatte (7) ein Temperatursensor (17) zur

Temperaturerfassung im Bereich der Leuchteinheiten (5). Um mit dem Scheinwerfer

(1) unterschiedliche Abstrahlcharakteristiken wie Abblendlicht, Fernlicht,

Tagfahrlicht und Kurvenlicht zur Verfügung stellen zu können, sind auf der

Trägerplatte (7) bspw. Leuchteinheiten jeweils für Abblendlicht (22), Fernlicht (23),

Tagfahrlicht (24), Kurvenlicht (25) sowie für einen Breiten- und Nahausleuchtbereich

(33) vorhanden. Mit der Steuer- und/oder Regeleinheit (15) wird die elektrische

und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (5) in Abhängigkeit von der vom

Temperatursensor (17) erfassten Temperatur gesteuert bzw. geregelt, um eine

Überhitzung der Leuchteinheiten (5) zu vermeiden. Dazu ist wenigstens eine der

Leuchteinheiten (5) dimmbar und bei wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (5)

die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung abhängig von der durch den

Temperatursensor (17) erfassten Temperatur, wohingegen simultan bei wenigstens

einer anderen Leuchteinheit (5) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im

Wesentlichen davon unabhängig ist. Beim Erreichen eines Temperaturgrenzwerts

wird somit ein Teil der Leuchteinheiten (5) im Wesentlichen unverändert

entsprechend der geforderten Abstrahlcharakteristik betrieben, während ein

anderer, für die Ausleuchtung weniger wichtiger Teil der Leuchteinheiten (5)

gedimmt ist und weniger Wärme abgibt. Dabei werden die für den Ausleuchtbereich

weniger wichtigen Leuchteinheiten

(5) gedimmt, so dass der

relevante

Ausleuchtbereich

im Wesentlichen

unverändert mit

einer

großen

Beleuchtungsstärke ausgeleuchtet, eine unzulässige Temperaturerhöhung im

Bereich der Leuchteinheiten (5) aber vermieden wird.

Das Fahrrad oder E-Bike des Nebenanspruchs 13 zeichnet sich dadurch aus, dass

es wenigstens einen solchen Scheinwerfer und wenigstens zwei Räder sowie einen

Rahmen oder einer Karosserie umfasst. Das E-Bike kann somit auch als KFZähnliches vierrädriges E-Bike mit Karosserie und zwei Frontscheinwerfern

ausgebildet sein.

Der Nebenanspruch 14 bezieht sich auf das zugehörige Betriebsverfahren eines

solchen Scheinwerfers.

3.

Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann durch Druckschrift D2

nahegelegt.

Diese beschreibt ein Zusatzlichtmodul (1) für bspw. Kurvenlicht, das zusätzlich zum

Hauptlichtmodul für Abblend- oder Fernlicht im Gehäuse (10) eines Scheinwerfers

eines Fahrzeugs aufgenommen ist, vgl. die Absätze [0001] und [0002] und sie

offenbart in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 und der zugehörigen

Beschreibung in den Absätzen und [0028] bis [0031]

mit den Worten des Anspruchs 1 einen:

Scheinwerfer für ein Fahrrad (3) oder E-Bike (32) Fahrzeug, umfassend

- ein Gehäuse (Gehäuse 10),

- mehrere

innerhalb des Gehäuses

(10)

angeordnete Leuchteinheiten

(Leuchtmittel 11),

- einen Temperatursensor (Temperaturmesseinrichtung 20) zur Erfassung der

Temperatur des Scheinwerfers im Bereich der Leuchteinheiten (11),

- eine Steuerungs- und/oder Regeleinheit zur Steuerung und/oder Regelung der

elektrischen Leistung und/oder Lichtleistung der Leuchteinheiten (11) in

Abhängigkeit von der von dem Temperatursensor (20) erfassten Temperatur, um

eine Überhitzung der Leuchteinheiten (11) zu vermeiden (vgl. Abs. [0031]:

„Erreichen die Leuchtmittel 11 eine Grenztemperatur, so kann diese durch die

Temperaturmesseinrichtung 20 über den Grundkörper 15 gemessen werden,

woraufhin die Leuchtmittel 11 gedimmt oder ausgeschaltet werden können, um

eine Überhitzung zu vermeiden.“),

wobei die Steuerung und/oder Regelung der elektrischen Leistung und/oder

Lichtleistung der Leuchteinheiten (11) dahingehend ausführbar ist, dass bei

wenigstens einer dimmbaren Leuchteinheit (11) die elektrische Leistung und/oder

Lichtleistung abhängig von der von dem Temperatursensor

(20) erfassten

Temperatur ist und simultan bei wenigstens einer Leuchteinheit (das in Fig. 1 nicht

dargestellte Hauptlichtmodul) die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im

Wesentlichen unabhängig von der von dem Temperatursensor (20) erfassten

Temperatur ist.

Dabei ist das letzte Merkmal des Anspruchs 1, wonach simultan bei wenigstens

einer Leuchteinheit die elektrische Leistung und/oder Lichtleistung im Wesentlichen

unabhängig von der von dem Temperatursensor erfassten Temperatur ist, in

Druckschrift D2 in obigem Absatz [0031] offenbart, weil dort nur ein Dimmen der

Leuchtmittel (11) des Zusatzlichtmoduls (1) als Folge der Temperaturmessung

durch die Temperaturmesseinrichtung (20) beschrieben ist, jedoch kein Dimmen

der Leuchtmittel des Hauptlichtmoduls, und der Fachmann daraus schließt, dass

auch nur die Leuchtmittel des Zusatzlichtmoduls gedimmt werden. Zudem ist

diesem Absatz

i. V. m. Fig. 1 auch zu entnehmen, dass die

Temperaturmesseinrichtung über den aus Aluminium gebildeten Grundkörper (15)

einen sehr guten

thermischen Kontakt zu den Leuchtmitteln

(11) des

Zusatzlichtmoduls hat aber einen sehr schlechten zum Hauptlichtmodul, was

ebenfalls belegt, dass ein Dimmen der Leuchtmittel des Zusatzlichtmoduls nicht zu

einem simultanen Dimmen des Hauptlichtmoduls

führt, da die von der

Temperaturmesseinrichtung (20) ermittelte Temperatur keine Aussagekraft über die

Temperatur der Leuchtmittel des Hauptlichtmoduls hat.

Folglich ist aus Druckschrift D2 ein Scheinwerfer bekannt, der bis auf die explizit

genannte Eignung für ein E-Bike oder Fahrrad sämtliche Merkmale des Anspruchs

1 aufweist.

Dieses Merkmal ergibt sich für den Fachmann aber in naheliegender Weise

aufgrund seines Fachwissens in Verbindung mit Druckschrift D2.

So ist der Frontscheinwerfer nach Anspruch 1 für den Einsatz in E-Bikes gedacht,

wobei diese E-Bikes anmeldungsgemäß nicht ein Zweirad sein müssen, sondern

nach dem formal nebengeordneten Anspruch 13 auch KFZ-ähnlich mit einer

Karosserie, vier Rädern und mehreren Frontscheinwerfern ausgebildet sein

können. Der mit der Entwicklung von Scheinwerfern für solche Fahrzeuge

beauftragte Fachmann greift somit gleichermaßen auf seine Kenntnisse betreffend

Fahrrad- und KFZ-Scheinwerfer zurück und kombiniert diese miteinander.

Dementsprechend setzt er die in Druckschrift D2 offenbarten Scheinwerfer in

naheliegender Weise auch bei anmeldungsgemäßen E-Bikes ein, ohne dazu

erfinderisch tätig werden zu müssen.

Der Scheinwerfer des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift

D2 nahegelegt, so dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht

patentfähig ist.

4.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der Nebenansprüche 13

und 14 oder der abhängigen Ansprüche patentfähig sind, denn wegen der

Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 des

jeweiligen Antrags auch alle anderen Ansprüche des jeweiligen Anspruchssatzes

(vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II

m. w. N.).

5.

Bei dieser Sachlage und aufgrund der Ausführungen der Anmelderin, am

Anspruchssatz keine Änderungen mehr vorzunehmen, war die Beschwerde der

Anmelderin zurückzuweisen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin

das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,

nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer

Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html

bezeichneten

Kommunikationswege

erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen

Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer

fortgeschrittenen

elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Dr. Himmelmann

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