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BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 8 W (pat) 21/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B8Wpat21.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 21/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. März 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 769.3

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, den Richter

Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

ECLI:DE:BPatG:2021:160321B8Wpat21.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse A01F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 29. September 2020 aufgehoben und das Patent

10 2019 003 769 erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 16. März 2021,

Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 5, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 16. März 2021,

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 16. März 2021.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 003 769.3 wurde am

29. Mai 2019 mit der Bezeichnung "Ballenpresse“ beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1

D2

DE 10 2010 027 539 B3

DE 197 11 164 A1

genannt.

Die Prüfungsstelle für Klasse A01F hat die Anmeldung am 29. September 2020

zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am

14. Februar 2020 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 14. Oktober 2020 Beschwerde

eingelegt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01 F

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2020

aufzuheben und das Patent 102019 003 769 mit den

Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 16. März 2021

Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

16. März 2021,

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung vom 16. März 2021

zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):

M1

Ballenpresse zur Herstellung landwirtschaftlicher Erntegutballen, die als

auf Rädern (2) gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine

angehängte und angetriebene Erntemaschine das Erntegut über

Aufnahme-

(3) und Fördereinrichtungen (4) aufnimmt und einer

Presseinrichtung (5) zuführt,

M2

die das Erntegut zu Ballen formt, wobei die Ballen für einen dauerhaften

Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial umspannt werden, welches

von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird,

M3

die

in zumindest einem an der Ballenpresse (1) angeordneten

Vorratsbehälter (6) untergebracht sind,

M3.1 wobei der zumindest eine Vorratsbehälter (6) aus einer Betriebsstellung,

in der der Vorratsbehälter (6) in einer großen Höhe über dem Erdboden

und seitlich nahe beabstandet zur Presseinrichtung (5) angeordnet ist,

M3.2 in eine Beladestellung verlagerbar ist, in der sich der zumindest eine

Vorratsbehälter (6) in einer geringen Höhe über dem Erdboden und seitlich

weit beabstandet zur Presseinrichtung (5) befindet, wobei

M4

der zumindest eine Vorratsbehälter (6) weiterhin in eine Wartungsstellung

verbringbar ausgebildet ist,

M4.1 in der der zumindest eine Vorratsbehälter (6) um eine in Fahrtrichtung

gerichtete, etwa horizontale Schwenkachse (16) aus der Betriebsstellung

in eine, einen betreffenden seitlichen Bereich der Presseinrichtung (5)

freigebende Stellung überführbar ist,

M4.2 wobei der zumindest eine Vorratsbehälter (6) über eine zumindest zwei

Lenker (9,10) umfassende Lenkeranordnung (11), deren freie Enden

(12,13) mit einer Rahmenbaugruppe (14) verbunden sind, schwenkbar

abgestützt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4.3 an dem Vorratsbehälter

(6) ein die Schwenkbewegung des

Vorratsbehälters (6) einleitendes Stellglied (17) angelenkt ist

M4.4 und die Rahmenbaugruppe (14) zur Überführung des zumindest einen

Vorratsbehälters (6) aus der Betriebsstellung in die Wartungsstellung

durch ein Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) gegenüber dem Rahmen

festleg- bzw. verriegelbar ist,

M4.5 wobei das Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) dazu ausgebildet ist, ein

Arretierungsglied

(22), das zur Arretierung

und Freigabe der

Schwenkbewegung

des Vorratsbehälters

(6)

gegenüber

der

Rahmenbaugruppe (14) vorgesehen ist, in einer verriegelten Stellung des

Freigabe- oder Verriegelungsglieds (20) in eine Freigabestellung zu

verlagern.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis

7 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer

Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin ist

zulässig. Sie ist auch begründet, denn der nunmehr begehrte Gegenstand des

Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG

dar.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt

[0001] der

Offenlegungsschrift eine Ballenpresse zur Herstellung

landwirtschaftlicher

Erntegutballen aus Heu, Stroh oder dgl. landwirtschaftlichen Erntegut.

Gemäß Absatz [0002] der Offenlegungsschrift ist aus der DE 10 2010 027 539 B3

eine Ballenpresse mit einem Vorratsbehälter zur Aufnahme von Bindegarnrollen

bekannt. In der Betriebsstellung befänden sich die Vorratsbehälter in einer großen

Höhe über dem Erdboden und nahe beabstandet zu der Presseinrichtung an den

Längsseiten der Ballenpresse. Zur Wiederbefüllung der Vorratsbehälter mit

Bindegarnrollen würden die Vorratsbehälter in eine Beladestellung in einer geringen

Höhe über dem Erdboden sowie in einem großen seitlichen Abstand zur

Presseinrichtung verbracht. Aufgrund der großen Kapazität an mitzuführenden

Bindegarnrollen verdeckten die Vorratsbehälter sowohl in der Betriebsstellung als

auch in der Beladestellung nahezu alle wichtigen Antriebs- und Funktionselemente

der Presseinrichtung. Demnach ist es gemäß den Absätzen [0002] und [0003] der

Offenlegungsschrift Aufgabe der Erfindung eine Ballenpresse bereitzustellen, die

eine gute Zugänglichkeit zu den Antriebs- und Funktionselementen an den

Längsseiten der Ballenpresse insbesondere für Reinigungs- und Reparaturarbeiten

an den Längsseiten der Ballenpresse ermöglicht.

Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung

Landtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von

Ballenpressen.

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Mit dem Merkmal M4.1 wird beansprucht, dass der Vorratsbehälter von einer

Stellung (Betriebsstellung) in eine andere Stellung (Freigabestellung) um eine

Schwenkachse überführt sein soll. Damit wird die Art der Überführung bzw. der

Bewegung zwar zunächst nicht festgelegt. Der Begriff Schwenkachse impliziert

jedoch zumindest einen Drehbewegungsanteil um diese Achse herum.

Gemäß dem Merkmal M4.3 soll an dem Vorratsbehälter ein Stellglied angelenkt

sein. Es wird jedoch nicht weiter festgelegt, welche Bauteile dem Vorratsbehälter

zuzuordnen sind. Gemäß Absatz

[0013] der Offenlegungsschrift der

Streitanmeldung ist wenigstens das Trägerelement (15) dem Vorratsbehälter (6)

zugehörig.

Mit dem Merkmal M4.4 wird ein beanspruchtes Freigabe- oder Verriegelungsglied

(20) hinsichtlich seiner Funktionsweise dahingehend

festgelegt, dass die

Rahmenbaugruppe (14) und damit der Vorratsbehälter (6) in der Wartungsstellung

verriegelt werden kann, durch eine Freigabe jedoch in die Betriebsstellung überführt

werden kann.

Mit dem Merkmal M4.5 wird das Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) derart

weiter ausgebildet, dass es mit einem zusätzlich vorhandenen Arretierungsglied

(22) zusammenwirkt, mit dem eine Schwenkbewegung des Vorratsbehälters (6)

gegenüber der Rahmenbaugruppe verhindert bzw. ermöglicht wird.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ursprünglich offenbart

und auch ausführbar. Die Merkmale M1 bis M4.3 entsprechen wörtlich dem

ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, das zusätzlich in diesen Anspruch

aufgenommene Merkmal M4.4 ist der Offenlegungsschrift auf Seite 4, linke Spalte

dem Absatz [0014] zu entnehmen. Das Merkmal M4.5 ist auf Seite 4, rechte Spalte

dem Absatz [0014] zu entnehmen.

3. Er ist auch patentfähig gemäß §§ 3, 4 PatG, da er neu ist und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem in den

Entgegenhaltungen D1 und D2 verkörperten Stand der Technik neu.

3.1.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber der mit der

Druckschrift D1 offenbarten Ballenpresse.

Aus der Druckschrift D1 ist zwar in der Terminologie des geltenden Anspruchs 1

nach Hauptantrag eine Ballenpresse 1 zur Herstellung landwirtschaftlicher

Erntegutballen bekannt, die als auf Rädern 2 gestützte, selbstfahrende oder als an

eine Zugmaschine angehängte (Zugdeichsel 3) und angetriebene (Gelenkwelle 4)

Erntemaschine das Erntegut über Aufnahme- und Fördereinrichtungen 5, 7

aufnimmt und einer Presseinrichtung 8, 9 zuführt (hier Merkmal M1, vergleiche dort

Patentanspruch 1). Die Presseinrichtung formt das Erntegut zu Ballen, wobei die

Ballen für einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial

umspannt werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen

zugeführt wird (hier Merkmal M2, vergleiche dort Patentanspruch 1), die in

zumindest einem an der Ballenpresse 1 angeordneten Vorratsbehälter 15

untergebracht sind (hier Merkmal M3, vergleiche dort Patentanspruch 1). Der

zumindest eine Vorratsbehälter 15 ist aus einer Betriebsstellung, in der der

Vorratsbehälter 15 in einer großen Höhe über dem Erdboden und seitlich nahe

beabstandet zur Presseinrichtung 8, 9 angeordnet ist, in eine Beladestellung

verlagerbar, in der sich der zumindest eine Vorratsbehälter 15 in einer geringen

Höhe über dem Erdboden und seitlich weit beabstandet zur Presseinrichtung 8, 9

befindet (hier Merkmale M3.1, M3.2, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs.

[0023]). Weiterhin

ist der zumindest eine Vorratsbehälter 15

in eine

Wartungsstellung verbringbar ausgebildet (hier Merkmal M4, vergleiche dort

Patentanspruch1 ), in der er um eine in Fahrtrichtung gerichtete, etwa horizontale

Schwenkachse aus der Betriebsstellung in eine einen betreffenden seitlichen

Bereich der Presseinrichtung 8, 9 freigebende Stellung überführbar ist (hier

Merkmal M4.1, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs. [0010]). Der zumindest

eine Vorratsbehälter 15 ist über eine zumindest zwei Lenker 20, 21 umfassende

Lenkeranordnung, deren freie Enden mit einer Rahmenbaugruppe 19 verbunden

sind, schwenkbar abgestützt

(hier Merkmal M4.2, vergleiche dort Fig. 2 in

Verbindung mit Abs.

[0010]) und an dem Vorratsbehälter 15 ist ein die

Schwenkbewegung des Vorratsbehälters 15 einleitendes Stellglied 23 (hier

Merkmal M4.3, vergleiche dort Abs. [0023]) angelenkt.

Ein Freigabe- oder Verriegelungsglied und ein weiteres Arretierungsglied sind bei

der Ballenpresse nach D1 nicht vorgesehen, so dass die Merkmale M4.4 und M4.5

aus der Druckschrift D1 nicht bekannt sind.

3.1.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der mit

der Druckschrift D2 offenbarten Ballenpresse.

Die D2 betrifft eine Rollballenpresse für landwirtschaftliches Erntegut, die als auf

Rädern gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine angehängte und

angetriebene

Erntemaschine

das

Erntegut

über

Aufnahme-

und

Fördereinrichtungen aufnimmt (vergleiche dort Fig. 2) und einer Presseinrichtung 1

zuführt (hier Merkmal M1, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 3 bis 9 in Verbindung mit

Figur 2), wobei auch dort das Erntegut zu Ballen geformt wird, indem die Ballen für

einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial 5 umspannt

werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird

(hier Merkmal M2, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 43 bis 53), die in zumindest einem

an der Ballenpresse angeordneten Vorratsbehälter 12 untergebracht sind (hier

Merkmal M3, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 63 bis 67). Darüber hinaus ist der

dortige Vorratsbehälter 12 zwar in verschiedene Stellungen bringbar und dort auch

durch entsprechende Feststelleinrichtungen 17, 32 fixierbar und wieder lösbar,

wobei auch die Anlenkung des Vorratsbehälters und die vorgesehenen

Stellbewegungen zum Anmeldungsgegenstand vergleichbar sind. Eine gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Wartungsstellung (hier Merkmal

M4) sowie ein mit einem Arretierungsglied zusammenwirkendes Freigabe- oder

Verriegelungsglied (Merkmal M4.5) sind dort jedoch nicht vorgesehen.

3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen

geeigneten Ausgangspunkt, weil bei der dort bekannten Ballenpresse ebenfalls die

Ausbildung des Vorratsbehälters für die Bindematerialrollen im Vordergrund steht.

Der Fachmann, der bei der Entwicklung von Landmaschinen sein Augenmerk

immer auch auf die Sicherheit des Bedienpersonals richtet, entnimmt der D1 in dem

dortigen Abs. [0014] den Hinweis, dass es wichtig ist, den Vorratsbehälter in

verschiedenen

Stellungen

(Maximalpositionen)

durch

entsprechende

Sicherheitseinrichtungen festzulegen, um z. B. die Unfallgefahr beim Beladen zu

verringern und Fehlbedienungen zu vermeiden. Diesen Hinweis aufgreifend

informiert sich der Fachmann im Stand der Technik, über welche Möglichkeiten eine

Beladevorrichtung in bestimmten Stellungen festgelegt werden kann, und stößt bei

der gebotenen Suche nach bereits vorhandenen Vorbildern auf die Druckschrift D2.

Dabei mag es für den Fachmann in Kenntnis der D2 zwar naheliegend sein, die dort

beschriebene Sicherheitseinrichtung, mit der die Ladevorrichtung LA

in

verschiedenen Stellungen über Freigabe- und Verriegelungsvorrichtungen 17, 32

festgelegt und wieder freigegeben werden kann (vergleiche dort Fig. 1, 2 in

Verbindung mit Spalte 1, Zeilen 3 bis 10, 26 bis 29; Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2,

Zeile 6), auf die aus der Druckschrift D1 bekannte Ballenpresse zu übertragen,

damit gelangt er jedoch noch nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1, bei dem

das Freigabe- oder Verriegelungsglied mit einem Arretierungsglied zusammenwirkt,

wodurch eine kombinierte Bewegungssteuerung der Rahmenbaugruppe gegenüber

dem Rahmen und des Vorratsbehälters gegenüber der Rahmenbaugruppe erreicht

wird. Der Fachmann hat keine Veranlassung, ein weiteres Arretierungsglied

vorzusehen, denn zum einen ist ein solches Arretierungsglied weder der

Druckschrift D1 noch der Druckschrift D2 zu entnehmen. Zum anderen zieht er es

auch schon deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Herstellung der Landmaschine

wegen zusätzlicher Bauteile zu höheren Kosten führen würde. Die Ballenpresse

nach Anspruch 1 war daher durch einfache fachübliche Erwägungen nicht

auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinausgehender Gedanken und

Überlegungen des Fachmanns, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um

zur beanspruchten Lösung zu gelangen.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Ballenpresse nach D1 auch unter

Berücksichtigung der Hinweise aus D2 und seines Fachwissens und Fachkönnens

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 patentfähig, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des geltenden Hauptantrags zu

erteilen.

Dr. Zehendner

Uhlmann

Brunn

Maierbacher

prö