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BPatG Beschluss vom 16.03.2021 – 8 W (pat) 21/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160321B8Wpat21.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 21/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. März 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 769.3
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richterin Uhlmann, den Richter
Dipl.-Ing. Brunn und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
ECLI:DE:BPatG:2021:160321B8Wpat21.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse A01F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. September 2020 aufgehoben und das Patent
10 2019 003 769 erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 16. März 2021,
Beschreibung Seiten 2, 2a, 3 bis 5, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 16. März 2021,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5 überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 16. März 2021.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 003 769.3 wurde am
29. Mai 2019 mit der Bezeichnung "Ballenpresse“ beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
D1
D2
DE 10 2010 027 539 B3
DE 197 11 164 A1
genannt.
Die Prüfungsstelle für Klasse A01F hat die Anmeldung am 29. September 2020
zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Gegenstand des am
14. Februar 2020 eingereichten Patentanspruchs 1 nicht neu sei.
Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 14. Oktober 2020 Beschwerde
eingelegt.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01 F
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 2020
aufzuheben und das Patent 102019 003 769 mit den
Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 16. März 2021
Beschreibung, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
16. März 2021,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung vom 16. März 2021
zu erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Gliederung durch den Senat):
M1
Ballenpresse zur Herstellung landwirtschaftlicher Erntegutballen, die als
auf Rädern (2) gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine
angehängte und angetriebene Erntemaschine das Erntegut über
Aufnahme-
(3) und Fördereinrichtungen (4) aufnimmt und einer
Presseinrichtung (5) zuführt,
M2
die das Erntegut zu Ballen formt, wobei die Ballen für einen dauerhaften
Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial umspannt werden, welches
von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird,
M3
die
in zumindest einem an der Ballenpresse (1) angeordneten
Vorratsbehälter (6) untergebracht sind,
M3.1 wobei der zumindest eine Vorratsbehälter (6) aus einer Betriebsstellung,
in der der Vorratsbehälter (6) in einer großen Höhe über dem Erdboden
und seitlich nahe beabstandet zur Presseinrichtung (5) angeordnet ist,
M3.2 in eine Beladestellung verlagerbar ist, in der sich der zumindest eine
Vorratsbehälter (6) in einer geringen Höhe über dem Erdboden und seitlich
weit beabstandet zur Presseinrichtung (5) befindet, wobei
M4
der zumindest eine Vorratsbehälter (6) weiterhin in eine Wartungsstellung
verbringbar ausgebildet ist,
M4.1 in der der zumindest eine Vorratsbehälter (6) um eine in Fahrtrichtung
gerichtete, etwa horizontale Schwenkachse (16) aus der Betriebsstellung
in eine, einen betreffenden seitlichen Bereich der Presseinrichtung (5)
freigebende Stellung überführbar ist,
M4.2 wobei der zumindest eine Vorratsbehälter (6) über eine zumindest zwei
Lenker (9,10) umfassende Lenkeranordnung (11), deren freie Enden
(12,13) mit einer Rahmenbaugruppe (14) verbunden sind, schwenkbar
abgestützt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4.3 an dem Vorratsbehälter
(6) ein die Schwenkbewegung des
Vorratsbehälters (6) einleitendes Stellglied (17) angelenkt ist
M4.4 und die Rahmenbaugruppe (14) zur Überführung des zumindest einen
Vorratsbehälters (6) aus der Betriebsstellung in die Wartungsstellung
durch ein Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) gegenüber dem Rahmen
festleg- bzw. verriegelbar ist,
M4.5 wobei das Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) dazu ausgebildet ist, ein
Arretierungsglied
(22), das zur Arretierung
und Freigabe der
Schwenkbewegung
des Vorratsbehälters
(6)
gegenüber
der
Rahmenbaugruppe (14) vorgesehen ist, in einer verriegelten Stellung des
Freigabe- oder Verriegelungsglieds (20) in eine Freigabestellung zu
verlagern.
Dem Patentanspruch 1 schließen sich die untergeordneten Patentansprüche 2 bis
7 an. Bezüglich des Wortlautes der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Anmelderin ist
zulässig. Sie ist auch begründet, denn der nunmehr begehrte Gegenstand des
Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG
dar.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß Abschnitt
[0001] der
Offenlegungsschrift eine Ballenpresse zur Herstellung
landwirtschaftlicher
Erntegutballen aus Heu, Stroh oder dgl. landwirtschaftlichen Erntegut.
Gemäß Absatz [0002] der Offenlegungsschrift ist aus der DE 10 2010 027 539 B3
eine Ballenpresse mit einem Vorratsbehälter zur Aufnahme von Bindegarnrollen
bekannt. In der Betriebsstellung befänden sich die Vorratsbehälter in einer großen
Höhe über dem Erdboden und nahe beabstandet zu der Presseinrichtung an den
Längsseiten der Ballenpresse. Zur Wiederbefüllung der Vorratsbehälter mit
Bindegarnrollen würden die Vorratsbehälter in eine Beladestellung in einer geringen
Höhe über dem Erdboden sowie in einem großen seitlichen Abstand zur
Presseinrichtung verbracht. Aufgrund der großen Kapazität an mitzuführenden
Bindegarnrollen verdeckten die Vorratsbehälter sowohl in der Betriebsstellung als
auch in der Beladestellung nahezu alle wichtigen Antriebs- und Funktionselemente
der Presseinrichtung. Demnach ist es gemäß den Absätzen [0002] und [0003] der
Offenlegungsschrift Aufgabe der Erfindung eine Ballenpresse bereitzustellen, die
eine gute Zugänglichkeit zu den Antriebs- und Funktionselementen an den
Längsseiten der Ballenpresse insbesondere für Reinigungs- und Reparaturarbeiten
an den Längsseiten der Ballenpresse ermöglicht.
Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung
Landtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von
Ballenpressen.
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Mit dem Merkmal M4.1 wird beansprucht, dass der Vorratsbehälter von einer
Stellung (Betriebsstellung) in eine andere Stellung (Freigabestellung) um eine
Schwenkachse überführt sein soll. Damit wird die Art der Überführung bzw. der
Bewegung zwar zunächst nicht festgelegt. Der Begriff Schwenkachse impliziert
jedoch zumindest einen Drehbewegungsanteil um diese Achse herum.
Gemäß dem Merkmal M4.3 soll an dem Vorratsbehälter ein Stellglied angelenkt
sein. Es wird jedoch nicht weiter festgelegt, welche Bauteile dem Vorratsbehälter
zuzuordnen sind. Gemäß Absatz
[0013] der Offenlegungsschrift der
Streitanmeldung ist wenigstens das Trägerelement (15) dem Vorratsbehälter (6)
zugehörig.
Mit dem Merkmal M4.4 wird ein beanspruchtes Freigabe- oder Verriegelungsglied
(20) hinsichtlich seiner Funktionsweise dahingehend
festgelegt, dass die
Rahmenbaugruppe (14) und damit der Vorratsbehälter (6) in der Wartungsstellung
verriegelt werden kann, durch eine Freigabe jedoch in die Betriebsstellung überführt
werden kann.
Mit dem Merkmal M4.5 wird das Freigabe- oder Verriegelungsglied (20) derart
weiter ausgebildet, dass es mit einem zusätzlich vorhandenen Arretierungsglied
(22) zusammenwirkt, mit dem eine Schwenkbewegung des Vorratsbehälters (6)
gegenüber der Rahmenbaugruppe verhindert bzw. ermöglicht wird.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist ursprünglich offenbart
und auch ausführbar. Die Merkmale M1 bis M4.3 entsprechen wörtlich dem
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, das zusätzlich in diesen Anspruch
aufgenommene Merkmal M4.4 ist der Offenlegungsschrift auf Seite 4, linke Spalte
dem Absatz [0014] zu entnehmen. Das Merkmal M4.5 ist auf Seite 4, rechte Spalte
dem Absatz [0014] zu entnehmen.
erfinderischen Tätigkeit beruht.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem in den
Entgegenhaltungen D1 und D2 verkörperten Stand der Technik neu.
3.1.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber der mit der
Druckschrift D1 offenbarten Ballenpresse.
Aus der Druckschrift D1 ist zwar in der Terminologie des geltenden Anspruchs 1
nach Hauptantrag eine Ballenpresse 1 zur Herstellung landwirtschaftlicher
Erntegutballen bekannt, die als auf Rädern 2 gestützte, selbstfahrende oder als an
eine Zugmaschine angehängte (Zugdeichsel 3) und angetriebene (Gelenkwelle 4)
Erntemaschine das Erntegut über Aufnahme- und Fördereinrichtungen 5, 7
aufnimmt und einer Presseinrichtung 8, 9 zuführt (hier Merkmal M1, vergleiche dort
Patentanspruch 1). Die Presseinrichtung formt das Erntegut zu Ballen, wobei die
Ballen für einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial
umspannt werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen
zugeführt wird (hier Merkmal M2, vergleiche dort Patentanspruch 1), die in
zumindest einem an der Ballenpresse 1 angeordneten Vorratsbehälter 15
untergebracht sind (hier Merkmal M3, vergleiche dort Patentanspruch 1). Der
zumindest eine Vorratsbehälter 15 ist aus einer Betriebsstellung, in der der
Vorratsbehälter 15 in einer großen Höhe über dem Erdboden und seitlich nahe
beabstandet zur Presseinrichtung 8, 9 angeordnet ist, in eine Beladestellung
verlagerbar, in der sich der zumindest eine Vorratsbehälter 15 in einer geringen
Höhe über dem Erdboden und seitlich weit beabstandet zur Presseinrichtung 8, 9
befindet (hier Merkmale M3.1, M3.2, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs.
[0023]). Weiterhin
ist der zumindest eine Vorratsbehälter 15
in eine
Wartungsstellung verbringbar ausgebildet (hier Merkmal M4, vergleiche dort
Patentanspruch1 ), in der er um eine in Fahrtrichtung gerichtete, etwa horizontale
Schwenkachse aus der Betriebsstellung in eine einen betreffenden seitlichen
Bereich der Presseinrichtung 8, 9 freigebende Stellung überführbar ist (hier
Merkmal M4.1, vergleiche dort Fig. 2 in Verbindung mit Abs. [0010]). Der zumindest
eine Vorratsbehälter 15 ist über eine zumindest zwei Lenker 20, 21 umfassende
Lenkeranordnung, deren freie Enden mit einer Rahmenbaugruppe 19 verbunden
sind, schwenkbar abgestützt
(hier Merkmal M4.2, vergleiche dort Fig. 2 in
Verbindung mit Abs.
[0010]) und an dem Vorratsbehälter 15 ist ein die
Schwenkbewegung des Vorratsbehälters 15 einleitendes Stellglied 23 (hier
Merkmal M4.3, vergleiche dort Abs. [0023]) angelenkt.
Ein Freigabe- oder Verriegelungsglied und ein weiteres Arretierungsglied sind bei
der Ballenpresse nach D1 nicht vorgesehen, so dass die Merkmale M4.4 und M4.5
aus der Druckschrift D1 nicht bekannt sind.
3.1.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch neu gegenüber der mit
der Druckschrift D2 offenbarten Ballenpresse.
Die D2 betrifft eine Rollballenpresse für landwirtschaftliches Erntegut, die als auf
Rädern gestützte, selbstfahrende oder als an eine Zugmaschine angehängte und
angetriebene
Erntemaschine
das
Erntegut
über
Aufnahme-
und
Fördereinrichtungen aufnimmt (vergleiche dort Fig. 2) und einer Presseinrichtung 1
zuführt (hier Merkmal M1, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 3 bis 9 in Verbindung mit
Figur 2), wobei auch dort das Erntegut zu Ballen geformt wird, indem die Ballen für
einen dauerhaften Zusammenhalt mit Binde- bzw. Wickelmaterial 5 umspannt
werden, welches von Binde- bzw. Wickelmaterialrollen dem Ballen zugeführt wird
(hier Merkmal M2, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 43 bis 53), die in zumindest einem
an der Ballenpresse angeordneten Vorratsbehälter 12 untergebracht sind (hier
Merkmal M3, vergleiche dort Spalte 1, Zeilen 63 bis 67). Darüber hinaus ist der
dortige Vorratsbehälter 12 zwar in verschiedene Stellungen bringbar und dort auch
durch entsprechende Feststelleinrichtungen 17, 32 fixierbar und wieder lösbar,
wobei auch die Anlenkung des Vorratsbehälters und die vorgesehenen
Stellbewegungen zum Anmeldungsgegenstand vergleichbar sind. Eine gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Wartungsstellung (hier Merkmal
M4) sowie ein mit einem Arretierungsglied zusammenwirkendes Freigabe- oder
Verriegelungsglied (Merkmal M4.5) sind dort jedoch nicht vorgesehen.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen
geeigneten Ausgangspunkt, weil bei der dort bekannten Ballenpresse ebenfalls die
Ausbildung des Vorratsbehälters für die Bindematerialrollen im Vordergrund steht.
Der Fachmann, der bei der Entwicklung von Landmaschinen sein Augenmerk
immer auch auf die Sicherheit des Bedienpersonals richtet, entnimmt der D1 in dem
dortigen Abs. [0014] den Hinweis, dass es wichtig ist, den Vorratsbehälter in
verschiedenen
Stellungen
(Maximalpositionen)
durch
entsprechende
Sicherheitseinrichtungen festzulegen, um z. B. die Unfallgefahr beim Beladen zu
verringern und Fehlbedienungen zu vermeiden. Diesen Hinweis aufgreifend
informiert sich der Fachmann im Stand der Technik, über welche Möglichkeiten eine
Beladevorrichtung in bestimmten Stellungen festgelegt werden kann, und stößt bei
der gebotenen Suche nach bereits vorhandenen Vorbildern auf die Druckschrift D2.
Dabei mag es für den Fachmann in Kenntnis der D2 zwar naheliegend sein, die dort
beschriebene Sicherheitseinrichtung, mit der die Ladevorrichtung LA
in
verschiedenen Stellungen über Freigabe- und Verriegelungsvorrichtungen 17, 32
festgelegt und wieder freigegeben werden kann (vergleiche dort Fig. 1, 2 in
Verbindung mit Spalte 1, Zeilen 3 bis 10, 26 bis 29; Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2,
Zeile 6), auf die aus der Druckschrift D1 bekannte Ballenpresse zu übertragen,
damit gelangt er jedoch noch nicht zu dem Gegenstand des Anspruchs 1, bei dem
das Freigabe- oder Verriegelungsglied mit einem Arretierungsglied zusammenwirkt,
wodurch eine kombinierte Bewegungssteuerung der Rahmenbaugruppe gegenüber
dem Rahmen und des Vorratsbehälters gegenüber der Rahmenbaugruppe erreicht
wird. Der Fachmann hat keine Veranlassung, ein weiteres Arretierungsglied
vorzusehen, denn zum einen ist ein solches Arretierungsglied weder der
Druckschrift D1 noch der Druckschrift D2 zu entnehmen. Zum anderen zieht er es
auch schon deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Herstellung der Landmaschine
wegen zusätzlicher Bauteile zu höheren Kosten führen würde. Die Ballenpresse
nach Anspruch 1 war daher durch einfache fachübliche Erwägungen nicht
auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinausgehender Gedanken und
Überlegungen des Fachmanns, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um
zur beanspruchten Lösung zu gelangen.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Ballenpresse nach D1 auch unter
Berücksichtigung der Hinweise aus D2 und seines Fachwissens und Fachkönnens
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.
Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 patentfähig, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des geltenden Hauptantrags zu
erteilen.
Dr. Zehendner
Uhlmann
Brunn
Maierbacher
prö