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BPatG Beschluss vom 17.03.2021 – 8 W (pat) 1/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170321B8Wpat1.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 020 572.1

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom 17. März

2021

durch

den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin

Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:170321B8Wpat1.20.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 020 572.1 ist am

16. April 2009 mit der Bezeichnung "Staubbehälter

für Staubsauger“ beim

Deutschen Patent- und Markenamt zunächst als Zusatzanmeldung zu der

Patentanmeldung 10 2008 054 058 eingereicht und nach Beendigung des

Verfahrens in der Hauptanmeldung als selbständige Anmeldung weiterverfolgt

worden.

Im Prüfungsverfahren ist unter anderem die Druckschrift

D1

DE 103 16 668 A1

genannt worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse A47L des deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach Erlass zweier Prüfungsbescheide mit dem in der Anhörung vom

11. Oktober 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies damit

begründet, dass der Gegenstand des geltenden, am 16. April 2009 ursprünglich

eingereichten Patentanspruchs nicht neu sei.

Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 25. Oktober 2019 Beschwerde

eingelegt.

Der Anmelder

führt

dabei

aus,

die

entgegengehaltene

Offenlegungsschrift DE 103 16 668 A1 (D1) habe wie alle seiner Anmeldung

entgegengehaltenen Offenlegungsschriften nie den Status Patent erreicht und sei

erloschen. Sie gehöre damit zum Datenmüll des Patentamts und müsse daher

entsorgt (gelöscht) werden. Schriften, die niemals den Status „Patent“ erhalten

hätten, gehörten nicht zum Stand der Technik, da sie nie umgesetzt, sprich gebaut

worden seien. Konstrukteure berücksichtigten solche Veröffentlichungen bei ihren

Recherchen nicht. Seine Erfindung werde daher nicht vom Stand der Technik

vorweggenommen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1. den Beschluss vom 14. Oktober 2019 aufzuheben,

2. das Patent gemäß Patentantrag vom 16. April 2009 zu erteilen

Der Patentanspruch 1 vom 16. April 2009 lautet:

Staubbehälter für Staubsauger

gekennzeichnet dadurch,

dass ein zweites Loch am Staubbehälter angebracht ist.

Die Trennung des Staubes von der Saugluft im Staubbehälter erfolgt durch eine

Schicht Fliesmaterial, welche vor oder hinter dem zweiten Loch angebracht wird

und als Filter dient.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1.

Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist

zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung

keine patentfähige Erfindung ist, §§ 48, 3 PatG. Sie führt daher nicht zur Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da

der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß den Abschnitten [0001] und [0002]

der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Staubehälter

für einen

Staubsauger.

Nach Angaben

der Streitanmeldung

gemäß Abschnitt

[0004]

der

Offenlegungsschrift soll mit der Erfindung die Aufgabe gelöst werden, einen

homogenen und relativ verlustfreien Luftstrom durch den Strömungskanal eines

Staubsaugers zu realisieren.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von

Staubbehältern für Staubsauger anzusehen.

Unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung versteht der Fachmann die

Merkmale des Anspruchs 1 dahingehend, dass der Staubbehälter neben einem

Eintrittsloch für den Anschluss eines Staubrohres ein zweites Loch aufweisen soll,

durch das der Luftstrom austreten kann, wobei eine Schicht Vliesmaterial vor oder

hinter dem zweiten Loch als Filter dienen soll.

2.

Stand der Technik nach § 3 PatG

Die DE 103 16 668 A1 (D1) gehört wie die im Prüfungsverfahren noch genannten

Druckschriften zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 PatG.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand

der Technik gehört. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG umfasst der Stand der Technik

alle Kenntnisse, „die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag

durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger

Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“.

Wie die Prüfungsstelle bereits im Prüfungsbescheid vom 17. März 2014 zutreffend

ausgeführt hat, genügt schon die schriftliche oder mündliche Beschreibung der

Kenntnisse in öffentlich zugänglicher Form, damit diese Stand der Technik werden,

ihre Realisierung etwa durch einen Bau verlangt das Gesetz ebenso wenig wie eine

tatsächliche Kenntnis

des Erfinders

von

der Beschreibung.

Auch

Offenlegungsschriften wie die DE 103 16 668 A1 stellen schriftliche Beschreibungen

im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG dar (siehe dazu im Einzelnen Schulte/Moufang,

Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage § 3 Rdnr. 17). Sie gehören zum Stand

der Technik unabhängig davon, ob die entsprechende Patentanmeldung zu einer

Patenterteilung geführt hat oder nicht. Maßgeblich

ist allein, dass die

Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, was spätestens

mit ihrer Offenlegung geschehen ist (Schulte/Moufang a. a. O. Rdnr. 43 ff.).

Die Offenlegungsschrift DE 103 16 668 A1 ist am 9. September 2004 mehr als vier

Jahre vor dem Anmeldetag der Streitanmeldung durch das Deutsche Patent- und

Markenamt veröffentlicht worden. Auch wenn die DE 103 16 668 A1 nicht zur

Erteilung eines Patents geführt hat, ist ihr Inhalt damit der Öffentlichkeit bekannt

geworden und gehört daher zum geltenden Stand der Technik, den sich spätere

Anmeldungen entgegenhalten lassen müssen.

3.

Patentfähigkeit

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.

Die DE 103 16 668 A1 (D1) offenbart in ihren Figuren 1 und 2 und der zugehörigen

Beschreibung einen Staubbehälter („Staubaufnahmebehälter 100“) für Staubsauger

mit einem ersten Loch („Verbindungsöffnung 120a“) und einem zweiten Loch

(„zweite Öffnung 116a“) am Staubbehälter. Die Trennung des Staubes von der

Saugluft im Staubbehälter erfolgt durch einen Filter mit einer Vliesmaterialschicht

(„Vliesstoff 131“), welcher in einen Filtereinsatzbereich 141 geschoben und durch

einen Befestigungsrahmen 143 vor dem zweiten Loch („zweite Öffnung 116a“) fixiert

ist (vgl. Fig. 2 iVm Absatz [0005] - [0011]).

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit gegenüber der DE 103

16 668 A1 nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.

Bei dieser Sachlage ist die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen worden, der

Beschwerde kann nicht stattgegeben werden.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

/Löb