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BPatG Beschluss vom 17.03.2021 – 8 W (pat) 1/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:170321B8Wpat1.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 020 572.1
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom 17. März
durch
den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin
Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:170321B8Wpat1.20.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2019 020 572.1 ist am
16. April 2009 mit der Bezeichnung "Staubbehälter
für Staubsauger“ beim
Deutschen Patent- und Markenamt zunächst als Zusatzanmeldung zu der
Patentanmeldung 10 2008 054 058 eingereicht und nach Beendigung des
Verfahrens in der Hauptanmeldung als selbständige Anmeldung weiterverfolgt
worden.
Im Prüfungsverfahren ist unter anderem die Druckschrift
D1
DE 103 16 668 A1
genannt worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse A47L des deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach Erlass zweier Prüfungsbescheide mit dem in der Anhörung vom
11. Oktober 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies damit
begründet, dass der Gegenstand des geltenden, am 16. April 2009 ursprünglich
eingereichten Patentanspruchs nicht neu sei.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder am 25. Oktober 2019 Beschwerde
eingelegt.
Der Anmelder
führt
dabei
aus,
die
entgegengehaltene
Offenlegungsschrift DE 103 16 668 A1 (D1) habe wie alle seiner Anmeldung
entgegengehaltenen Offenlegungsschriften nie den Status Patent erreicht und sei
erloschen. Sie gehöre damit zum Datenmüll des Patentamts und müsse daher
entsorgt (gelöscht) werden. Schriften, die niemals den Status „Patent“ erhalten
hätten, gehörten nicht zum Stand der Technik, da sie nie umgesetzt, sprich gebaut
worden seien. Konstrukteure berücksichtigten solche Veröffentlichungen bei ihren
Recherchen nicht. Seine Erfindung werde daher nicht vom Stand der Technik
vorweggenommen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
1. den Beschluss vom 14. Oktober 2019 aufzuheben,
2. das Patent gemäß Patentantrag vom 16. April 2009 zu erteilen
Der Patentanspruch 1 vom 16. April 2009 lautet:
Staubbehälter für Staubsauger
gekennzeichnet dadurch,
dass ein zweites Loch am Staubbehälter angebracht ist.
Die Trennung des Staubes von der Saugluft im Staubbehälter erfolgt durch eine
Schicht Fliesmaterial, welche vor oder hinter dem zweiten Loch angebracht wird
und als Filter dient.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Anmelders ist
zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, weil der Gegenstand der Anmeldung
des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, da
der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt hat und diese auch nicht sachdienlich erscheint, § 78 PatG.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft gemäß den Abschnitten [0001] und [0002]
der Offenlegungsschrift der Streitanmeldung einen Staubehälter
für einen
Staubsauger.
Nach Angaben
der Streitanmeldung
gemäß Abschnitt
[0004]
der
Offenlegungsschrift soll mit der Erfindung die Aufgabe gelöst werden, einen
homogenen und relativ verlustfreien Luftstrom durch den Strömungskanal eines
Staubsaugers zu realisieren.
Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von
Staubbehältern für Staubsauger anzusehen.
Unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung versteht der Fachmann die
Merkmale des Anspruchs 1 dahingehend, dass der Staubbehälter neben einem
Eintrittsloch für den Anschluss eines Staubrohres ein zweites Loch aufweisen soll,
durch das der Luftstrom austreten kann, wobei eine Schicht Vliesmaterial vor oder
hinter dem zweiten Loch als Filter dienen soll.
2.
Stand der Technik nach § 3 PatG
Die DE 103 16 668 A1 (D1) gehört wie die im Prüfungsverfahren noch genannten
Druckschriften zum Stand der Technik nach § 3 Abs. 1 PatG.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand
der Technik gehört. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG umfasst der Stand der Technik
alle Kenntnisse, „die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag
durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger
Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“.
Wie die Prüfungsstelle bereits im Prüfungsbescheid vom 17. März 2014 zutreffend
ausgeführt hat, genügt schon die schriftliche oder mündliche Beschreibung der
Kenntnisse in öffentlich zugänglicher Form, damit diese Stand der Technik werden,
ihre Realisierung etwa durch einen Bau verlangt das Gesetz ebenso wenig wie eine
tatsächliche Kenntnis
des Erfinders
von
der Beschreibung.
Auch
Offenlegungsschriften wie die DE 103 16 668 A1 stellen schriftliche Beschreibungen
im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG dar (siehe dazu im Einzelnen Schulte/Moufang,
Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage § 3 Rdnr. 17). Sie gehören zum Stand
der Technik unabhängig davon, ob die entsprechende Patentanmeldung zu einer
Patenterteilung geführt hat oder nicht. Maßgeblich
ist allein, dass die
Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, was spätestens
mit ihrer Offenlegung geschehen ist (Schulte/Moufang a. a. O. Rdnr. 43 ff.).
Die Offenlegungsschrift DE 103 16 668 A1 ist am 9. September 2004 mehr als vier
Jahre vor dem Anmeldetag der Streitanmeldung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt veröffentlicht worden. Auch wenn die DE 103 16 668 A1 nicht zur
Erteilung eines Patents geführt hat, ist ihr Inhalt damit der Öffentlichkeit bekannt
geworden und gehört daher zum geltenden Stand der Technik, den sich spätere
Anmeldungen entgegenhalten lassen müssen.
3.
Patentfähigkeit
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.
Die DE 103 16 668 A1 (D1) offenbart in ihren Figuren 1 und 2 und der zugehörigen
Beschreibung einen Staubbehälter („Staubaufnahmebehälter 100“) für Staubsauger
mit einem ersten Loch („Verbindungsöffnung 120a“) und einem zweiten Loch
(„zweite Öffnung 116a“) am Staubbehälter. Die Trennung des Staubes von der
Saugluft im Staubbehälter erfolgt durch einen Filter mit einer Vliesmaterialschicht
(„Vliesstoff 131“), welcher in einen Filtereinsatzbereich 141 geschoben und durch
einen Befestigungsrahmen 143 vor dem zweiten Loch („zweite Öffnung 116a“) fixiert
ist (vgl. Fig. 2 iVm Absatz [0005] - [0011]).
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit gegenüber der DE 103
16 668 A1 nicht neu, da dem dort beschriebenen Gegenstand alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
Bei dieser Sachlage ist die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen worden, der
Beschwerde kann nicht stattgegeben werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
/Löb