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BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 12 W (pat) 16/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B12Wpat16.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 16/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 203 396

ECLI:DE:BPatG:2021:230321B12Wpat16.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und der

Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. März 2017 wird aufgehoben und das Patent

10 2013 203 396 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2018,

eingegangen am 17. September 2018,

- Patentansprüche 2 bis 8, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Gegen das Patent 10 2013 203 396, das am 28. Februar 2013 angemeldet und

dessen Erteilung am 27. November 2014 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch

erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes

hat auf Grund der Anhörung vom 16. März 2017 beschlossen, das Patent

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften

A3

MERKER, Thomas [et al.]: Sicherheit, Komfort und Fahrspaß – Das neue

E-Klasse-Fahrwerk. In: Automobiltechnische Zeitschrift, 2002, Sonderausgabe ATZ MTZ extra, Mai 2002, S. 94-107

D1 WO 02/35 113 A2

D2

EP 2 228 241 A1

D3 WO 2008/144 511 A1

D4 WO 2005/108 818 A1

D5

D6

D7

D8

D9

EP 0 166 702 A2

DE 60 2004 002 668 T2

DE 10 2011 003 151 A1

DE 10 2007 034 362 A1

DE 100 18 238 C1

D10

JP 2011 - 190 883 A

D11 EP 2 272 693 A2

herangezogen worden. Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige

Vorbenutzung durch eine Luftfeder mit der Bezeichnung „F308614201“ der Jaguar

X351-Serie (siehe Abb. 1 und 2 in der Beschwerdebegründung auf S. 16f.),

nachfolgend „Jaguar-Luftfeder“ genannt, geltend. Als Beweis für deren Offenkundigkeit legt sie einen Lieferschein (Anlage A4) sowie einen SAP-Auszug

(Anlage A5) vor und bietet einen Zeugenbeweis an.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Anspruchs 1 in

der

im Einspruchsverfahren verteidigten Fassung als neu und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen. So gelange der Fachmann

ausgehend von der Rollbalg-Luftfeder gemäß der A3 weder in Zusammenschau mit

der D10 noch mit den weiteren Schriften D8, D9 oder D11 zum anspruchsgemäßen

Gegenstand, wobei es bereits an einer Veranlassung für eine derartige Abwandlung

der A3 fehle. Gleiches gelte auch für eine Zusammenschau der Druckschriften D3,

D5 oder D6 mit der D9 oder D10. Schließlich erhalte der Fachmann auch aus der

behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Luftfeder F308614201 keine

Anregung dahingehend, die Rollfalte ausschließlich auf den streitpatentgemäßen

vorgesehenen Abschnitten abrollen zu

lassen, so dass der bestrittenen

Offenkundigkeit nicht nachgegangen zu werden brauchte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdebegründung

von einer Merkmalsauslegung aus, bei der insbesondere die Merkmale M7 und M8

das hohe bzw. tiefe Federungsniveau festlegten und wobei allerdings nicht

beansprucht werde, „dass die Rollfalte bei einem bestimmten Federungsniveau

ausschließlich auf den entsprechenden zylindrischen Abschnitten verweilt“ (vgl.

S.12 f. der Beschwerdebegründung). Unter Zugrundelegung ihrer Auslegung führt

sie aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits ausgehend von A3 allein

oder zumindest in Zusammenschau mit der Druckschrift D10 oder der Luftfeder

F308614201 nahegelegt werde. Aber auch ausgehend vom Stand der Technik nach

der D6 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 in Kenntnis der D9, der D10 oder

der Luftfeder F308614201 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beschwerdegegnerin

und Patentinhaberin

tritt der Auffassung der

Einsprechenden entgegen. Dabei hat sie mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom

13. September 2018 einen neuen Anspruch 1 eingereicht, der präziser gefasst sei

und den Bedenken der Einsprechenden im Hinblick auf die Definition von

Relativpositionen von Bestandteilen der Luftfeder Rechnung

trage. Unter

Zugrundelegung ihrer Auslegung unterscheide sich die A3 in weiteren Ausgestaltungsmerkmalen vom beanspruchten Gegenstand, insb. in den Merkmalen

M4, M7, M8, M8b und M9. Weder die A3 allein noch die Zusammenschau mit der

D10 oder der Luftfeder F308614201 gäben dem Fachmann Anlass zu der

erfindungsgemäßen Lösung. Die übrigen Schriften, insb. auch die D9, gäben dem

Fachmann ebenfalls keinen Grund, die darin offenbarten Merkmale zum

beanspruchten Gegenstand zu kombinieren. Bezüglich der behaupteten

offenkundigen Vorbenutzung in Form der Luftfeder F308614201, die bereits als

verspätet zurückzuweisen sei, werde auch noch die Offenkundigkeit bestritten, da

die Offenkundigkeit der einzig aussagekräftigen Abbildung von der Einsprechenden

nicht geltend gemacht worden sei und offen bliebe, ob die Abbildung der

Serienausführung entspreche.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017

sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. März 2017 aufzuheben und das Patent

10 2013 203 396 im vollen Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom

13. September 2018 sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. März 2017 aufzuheben und das Patent

10 2013 203 396 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

- Anspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2018,

eingegangen am 17. September 2018,

- Ansprüche 2 bis 8, Beschreibung und Figuren gemäß

Patentschrift.

Nachdem die Einsprechende und Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Februar 2021 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten sowie mit Eingabe vom

18. Februar 2021 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat

und die Patentinhaberin mit Eingabe vom 16. Februar 2021 den Übergang ins

schriftliche Verfahren beantragt hat, erfolgt entsprechend der Mitteilung des

12. Senats vom 1. März 2021 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Der geltende Anspruch 1 in der Fassung vom 13. September 2018 lautet:

„Rollbalg-Luftfeder (1) mit einem Abrollkolben (3), der über einen

Luftfederbalg (4) mit einem Oberteil (2) verbunden ist, das eine

Trennwand (7) aufweist, die eine von dem Luftfederbalg (4) und dem

Abrollkolben (3) begrenzte Hauptluftkammer (8) mit veränderlichem

Volumen von einer

in dem Oberteil

(2) ausgebildeten

Zusatzluftkammer (9) mit

festem Volumen

trennt, wobei die

Trennwand (7) eine Luftströmungsöffnung (11) zwischen der

Hauptluftkammer (8) und der Zusatzluftkammer (9) enthält und wobei

ein Verschlussmechanismus (10) für die Luftströmungsöffnung (11)

vorhanden ist, der in der Trennwand (7) eingebaut ist und elektrisch

zwischen einem geschlossenen und einem geöffneten Zustand

umschaltbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Abrollkolben (3) zwei axial beabstandete zylindrische Abschnitte

mit voneinander verschiedenen Durchmessern (A, B) aufweist,

nämlich einen zum Oberteil (2) proximalen Abschnitt mit kleinerem

Durchmesser (A) und einen zum Oberteil (2) distalen Abschnitt mit

größerem Durchmesser

(B), wobei die Rollfalte

(16) des

Luftfederbalgs (4) bei hohem Federungsniveau, in dem der kleinere

Durchmesser (A) des Abrollkolbens (3) wirksam ist, auf dem

zylindrischen Abschnitt mit kleinerem Durchmesser (A) ausgebildet

wird und wobei die Rollfalte (16) des Luftfederbalgs (4) bei tiefem

Federungsniveau, in dem der größere Durchmesser (B) des

Abrollkolbens (3) wirksam ist, auf dem zylindrischen Abschnitt mit

größerem Durchmesser (B) ausgebildet wird, wobei die Luftfeder (1)

bei hohem Federungsniveau eine größere Längsausdehnung als bei

tiefem Federungsniveau hat, und dass die Hauptluftkammer (8), die

Zusatzluftkammer (9) und die zwei axial beabstandeten zylindrischen

Abschnitte des Abrollkolbens (3) derart dimensioniert sind, dass die

Luftfeder (1) vier verschiedene Federsteifigkeiten (12, 13, 14, 15)

aufweist, je nachdem, ob das hohe oder das tiefe Federungsniveau

eingestellt ist und ob der Verschlussmechanismus (10) in dem

geschlossenen oder dem geöffneten Zustand ist.“

Der nebengeordnete Anspruch 8 lautet in seiner erteilten Fassung:

„Kraftfahrzeug,

insbesondere Personenkraftfahrzeug, dadurch

gekennzeichnet, dass mindestens zwei Räder des Kraftfahrzeugs

mit einer Rollbalg-Luftfeder (1) nach einem der vorhergehenden

Ansprüche gefedert sind.“

An den Anspruch 1 schließen sich die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7

gemäß der erteilten Fassung an. Zu deren Wortlaut sowie zu den weiteren

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt

sie zu einer weiteren Beschränkung des Patents.

1. Zum Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft eine Rollbalg-Luftfeder gemäß dem Oberbegriff von

Patentanspruch 1 sowie ein Kraftfahrzeug mit Rollbalg-Luftfedern

(siehe

Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Im Stand der Technik nach der WO 2002/035 113 A2 sei eine Rollbalg-Luftfeder mit

verschließbarem Zusatzvolumen bekannt, bei der die Federsteifigkeit bei großer

Einfederung, d.h. niveauabhängig, erhöht werden könne. Dabei erfolge das

Verschließen des Zusatzvolumens niveauabhängig mittels eines Stopfens, der

allerdings verschleißanfällig sei (siehe Abs. [0002]).

Des Weiteren werde in der DE 10 2011 003 151 A1 eine Rollbalgfeder mit einem

Abrollkolben mit zylindrischen Abschnitten mit unterschiedlichen Durchmessern auf

verschiedenen Niveaus offenbart (s. Abs. [0004]), wodurch sich niveauabhängig

ebenfalls unterschiedliche Federsteifigkeiten ergäben (vgl. Abs. [0010]).

In Absatz [0005] des Streitpatents wird als Aufgabe angegeben, eine Rollbalg-

Luftfeder mit verschleißarm und niveauunabhängig umschaltbarer Federsteifigkeit

bereitzustellen, die eine besonders vorteilhafte Kombination von niveauunabhängigen und niveauabhängigen Einstellmöglichkeiten bietet.

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden

Anspruchs 1 gelöst, der sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der

Patentinhaberin folgendermaßen gliedern lässt (gegenüber der erteilten Fassung

neu hinzugekommene Merkmale mit Kleinbuchstaben gekennzeichnet):

M1

Rollbalg-Luftfeder (1) mit

M2

einem Abrollkolben (3), der über einen Luftfederbalg (4) mit einem Oberteil

(2) verbunden ist,

M3

wobei das Oberteil (2) eine Trennwand (7) aufweist, die eine von dem

Luftfederbalg (4) und dem Abrollkolben (3) begrenzte Hauptluftkammer (8)

mit veränderlichem Volumen von einer in dem Oberteil (2) ausgebildeten

Zusatzluftkammer (9) mit festem Volumen trennt,

M4

wobei die Trennwand (7) eine Luftströmungsöffnung (11) zwischen der

Hauptluftkammer (8) und der Zusatzluftkammer (9) enthält und

M5

wobei ein Verschlussmechanismus (10) für die Luftströmungsöffnung (11)

vorhanden ist, der in der Trennwand (7) eingebaut ist und elektrisch

zwischen einem geschlossenen und einem geöffneten Zustand umschaltbar

ist,

M6

wobei der Abrollkolben (3) zwei axial beabstandete zylindrische Abschnitte

mit voneinander verschiedenen Durchmessern (A, B) aufweist,

M6a nämlich einen zum Oberteil (2) proximalen Abschnitt mit kleinerem

Durchmesser (A) und einen zum Oberteil (2) distalen Abschnitt mit

größerem Durchmesser (B),

M7

wobei eine Rollfalte (16) des Luftfederbalgs (4) bei hohem

Federungsniveau auf dem zylindrischen Abschnitt mit kleinerem

Durchmesser (A) ausgebildet wird,

M7a wobei in dem hohen Federungsniveau der kleinere Durchmesser (A) des

Abrollkolbens (3) wirksam ist,

M8

und wobei die Rollfalte (16) des Luftfederbalgs (4) bei tiefem

Federungsniveau auf dem zylindrischen Abschnitt mit größerem

Durchmesser (B) ausgebildet wird,

M8a wobei in dem tiefen Federungsniveau der größere Durchmesser (B) des

Abrollkolbens (3) wirksam ist,

M8b wobei die Luftfeder (1) bei hohem Federungsniveau eine größere

Längsausdehnung als bei tiefem Federungsniveau hat,

M9

wobei die Hauptluftkammer (8), die Zusatzluftkammer (9) und die zwei axial

beabstandeten zylindrischen Abschnitte des Abrollkolbens (3) derart

dimensioniert sind, dass die Luftfeder (1) vier verschiedene

Federsteifigkeiten (12, 13, 14,15) aufweist, je nachdem, ob das hohe oder

das tiefe Federungsniveau eingestellt ist und ob der

Verschlussmechanismus (10) in dem geschlossenen oder dem geöffneten

Zustand ist.

Als Fachmann wird ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem

Abschluss als Diplomingenieur oder Master an einer Hochschule ohne

Promotionsrecht angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung

in der

Entwicklung und Konstruktion von Luftfedern für Kraftfahrzeuge verfügt.

Ein solcher Fachmann wird den vorgenannten Merkmalen folgendes Verständnis

zugrunde legen:

Die Luftfeder besteht im Wesentlichen aus einem Luftfederbalg, der ein Oberteil mit

einem Abrollkolben verbindet (Merkmale M1 und M2). Die Begriffe Rollbalg-

Luftfeder und Abrollkolben bringen hierbei die Funktionsweise des beanspruchten

Luftfedertyps zum Ausdruck, bei dem der Luftfederbalg beim Ein- und Ausfedern

eine Abrollbewegung auf dem Kolben ausführt und dort eine Rollfalte ausbildet

(siehe auch Merkmale M7, M8). Eine derartige Ausbildung

fordert nicht

zwangsläufig einen Stützzylinder, der eine reine Abrollbewegung des Balgs ohne

radiale Ausdehnung des Balgs erzwingt, sondern kann auch noch Mischformen mit

radialer Ausdehnung des Balgs umfassen, solange jedenfalls noch ein Abrollen der

Rollfalte auf dem Abrollkolben stattfindet (siehe Abs. [0023] der Streitpatentschrift,

letzter Satz).

Die Federsteifigkeit einer solchen Luftfeder

ist

im Streitpatent über die

nachfolgenden Maßnahmen M3 bis M8b im Sinne des Merkmals M9 einstellbar.

Während mit den Merkmalen M3 bis M5 die Einstellung der Federsteifigkeit über ein

zuschaltbares Zusatzvolumen realisiert wird, ergibt sich gemäß den Merkmalen M6

bis M8b die Federsteifigkeit je nach Federniveau über den damit verknüpften

wirksamen Durchmesser des Abrollkolbens bzw. der Abrollfalte. Dabei sind die

beiden zylindrischen Abschnitte so dimensioniert, dass in Kombination mit dem

zuschaltbaren Zusatzvolumen entsprechend dem Merkmal M9 vier verschiedene

Federsteifigkeiten möglich sind.

Hierzu im Einzelnen:

Nach Merkmal M3 weist das Oberteil eine Trennwand auf, die einerseits zusammen

mit dem Luftfederbalg und dem Abrollkolben eine volumenveränderliche

Hauptluftkammer und andererseits zusammen mit dem Oberteil eine

Zusatzluftkammer mit festem Volumen ausbildet. Die gemeinsame Trennwand, die

gemäß Merkmal M3 die Hauptluftkammer von der Zusatzluftkammer unmittelbar

voneinander trennt, enthält eine diese beide Kammern verbindende Luftströmungsöffnung

(Merkmal M4),

die mit

einem

elektrischen

umschaltbaren

Verschlussmechanismus zwischen einem geschlossenen und einem geöffneten

Zustand umschaltbar ist (Merkmal M5). Durch das Zu- bzw. Wegschalten des

Zusatzvolumens kann unabhängig vom Niveau der Luftfeder das jeweilige

„Arbeitsvolumen“ verändert werden. Hierdurch können unterschiedlichen

Federeigenschaften bzw. Federsteifigkeiten eingestellt werden, da z.B. ein

größeres Volumen zu einer geringeren Federsteifigkeit führt bzw. dann das

Verhalten einer weichen Feder aufweist (s. Abs. [0002], vorletzter Satz, i.V.m. Abs.

[0007]).

Ergänzend zu der vorgenannten Maßnahme zur niveauunabhängigen

Beeinflussung der Federsteifigkeit weist der Abrollkolben zwei axial beabstandete

zylindrische Abschnitte mit voneinander verschiedenen Durchmessern auf

(Merkmal M6); über die Geometrie des Übergangsbereichs, insbesondere über

dessen Form oder dessen axiale Erstreckung, ist im Anspruch nichts ausgesagt, so

dass dessen Ausgestaltung offen bleibt (siehe hierzu Abs. [0027], letzter Satz). Der

zylindrische Abschnitt mit dem kleinerem Durchmesser ist nach Merkmal M6a

hierbei dem Oberteil zugewandt, der andere Abschnitt mit dem größerem

Durchmesser von diesem abgewandt. Dabei soll bei hohem Federungsniveau, d.h.

bei größerem Bodenabstand des Kraftfahrzeugs mit weit ausgefahrener Luftfeder

(siehe hierzu nachfolgende Ausführungen zu Merkmal M8b), eine Rollfalte auf dem

zylindrischen Abschnitt mit kleinerem Durchmesser ausgebildet werden (Merkmal

M7). Hierdurch ist der hydraulische Durchmesser des Abrollkolbens kleiner und das

beim Ein- und Ausfedern zu komprimierende Volumen geringer, so dass sich

hieraus eine geringere Federsteifigkeit ergibt.

Im Gegensatz hierzu soll bei tiefem Federungsniveau, d.h. bei geringerem

Bodenabstand des Kraftfahrzeugs mit wenig ausgefahrener Luftfeder, die Rollfalte

auf dem zylindrischen Bereich mit dem größerem Durchmesser zu liegen kommen

(Merkmal M8), was analog zu dem zuvor Ausgeführten eine größere Federsteifigkeit

zur Folge hat. Durch das Merkmal M8b wird dabei eindeutig festgelegt, dass das

hohe Federungsniveau bei einer größeren Längsausdehnung der Feder und das

tiefe Federungsniveau bei einer kleineren Längsausdehnung vorliegt.

Die Merkmale M7a

und M8a

fordern über die bloße geometrische

Anordnung/Anwesenheit der Rollfalte auf dem jeweiligen zylindrischen Abschnitt

gemäß den Merkmalen M7 und M8 hinaus die (hydraulische) Wirksamkeit der

jeweiligen Durchmesser in dem jeweils zugeordneten Federungsniveau. Diese feste

Zuordnung des Federungsniveaus zu einem bestimmten zylindrischen Abschnitt

wird der Fachmann so verstehen, dass im Normalbetrieb bzw. bei normaler

Beanspruchung die Federung je nach gewähltem Federungsniveau hauptsächlich

in dem

jeweiligen Bereich stattfindet, wobei Abweichungen, bspw. bei

außergewöhnlichen Stoßbelastungen, selbstverständlich möglich sind

(s.a.

Abs. [0010], Satz 1). Der Übergangsbeich zwischen den beiden zylindrischen

Abschnitten spielt bei der streitpatentgemäßen Ausgestaltung keine wesentliche

Rolle und wird deshalb nicht ausdrücklich beansprucht.

Nach Merkmal M9 müssen schließlich die Hauptluftkammer, die Zusatzluftkammer

und die zwei axial beabstandeten Abschnitte so dimensioniert und ausgebildet sein,

dass die Luftfeder vier verschiedene Federsteifigkeiten aufweist (siehe Abs. [0039]

i.V.m. Abs. [0031] – [0038]). Diese ergeben sich anspruchsgemäß daraus, dass

dem hohen und dem tiefen Federungsniveau jeweils ein zylindrischer Abschnitt mit

einem bestimmten Durchmesser zugeordnet

ist, wobei weitergehend

in

Kombination mit dem Schaltzustand des Verschlussmechanismus in jedem

Federungsniveau zwei Federsteifigkeitsvarianten möglich sind (s. a. Merkmal M5).

Die für einen derartigen Betrieb erforderliche Steuerung wird in Merkmal M9 nicht

beansprucht, jedoch muss die Luftfeder selbst so eingerichtet, dimensioniert und

bestimmt sein, dass die vorgenannten Einstellungen möglich sind. Hierzu weist,-

wie bereits zuvor ausgeführt-, die Luftfeder zwei Federungsniveaus bei bestimmten

Längsausdehnungen der Luftfeder auf (M8b), wobei den Federungsniveaus jeweils

ein zylindrischer Abschnitt des Abrollkolbens zugeordnet ist und dort ein

Federbetrieb um eine Gleichgewichtslage erfolgt (siehe Merkmale M6 bis M8b).

Darüber hinaus ist in den jeweiligen Federungsniveaus ein Betrieb mit zwei

Federsteifigkeiten

vorgesehen, der

sich

je nach Schaltstellung des

Verschlussmechanismus ergibt (Merkmal M5).

2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht unzulässig erweitert.

Der geltende Anspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1, in den weitere

Merkmale aufgenommen worden sind. Dabei sind die neu hinzugefügten Merkmale

M6a in Abs. [0027], M7a in Abs. [0034], M8a in Abs. [0036] und M8b in Abs. [0008]

der Offenlegungsschrift ursprünglich offenbart. Durch die Definition des hohen

Federungsniveaus i.V.m. mit der größeren Längsausdehnung der Luftfeder gemäß

Merkmal M8b werden andere

theoretisch denkbare Ausgestaltungen bzw.

Zuordnungen ausgeschlossen und der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch

zweifellos beschränkt. Darüber hinaus wird durch die Merkmale M7a und M8a der

(Feder-)Bereich des Federungsniveaus fest mit der Erstreckung des zugehörigen

zylindrischen Abschnitts verknüpft und damit ebenfalls beschränkt.

Auf Grund der Aufnahme der beschränkenden Merkmale kommt es auch zu keiner

Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Anspruchs 1, so dass der geltende

Anspruch 1 auch in dieser Hinsicht zulässig ist.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig (§§ 1 bis 5

PatG).

3.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Rollbalg-Luftfeder nach Anspruch 1 ist

neu.

Die Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ist unbestritten

gegeben, da aus keiner der Entgegenhaltungen eine Rollbalg-Luftfeder mit

zuschaltbarem Zusatzvolumen und einem Abrollkolben mit der anspruchsgemäßen

Anordnung von zylindrischen Abschnitten hervorgeht.

3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei Luftfedern ist es grundsätzlich bekannt und im Stand der Technik auch üblich,

die Federsteifigkeit über zuschaltbare Zusatzvolumen einzustellen (siehe z.B. A3,

D3, D5) und das Federungsniveau über eine Luftzufuhr bzw. -abfuhr einzustellen

(siehe z.B. A3, D6); dabei geht auch die Kombination der beiden Maßnahmen bspw.

aus der A3 hervor (siehe A3, S. 96, Tabelle 1). Weiterhin ist auch bekannt, dass die

Federsteifigkeit einer Rollbalg-Luftfeder über die Geometrie bzw. Kontur des

Abrollkolbens angepasst werden kann (s. D9, Abs. [0003]).

Damit sind zwar die relevanten Einzelmaßnahmen jeweils für sich bekannt, nicht

jedoch in der anspruchsgemäßen Kombination. Die beanspruchte Kombination

bietet hierbei den Vorteil, dass bei einem

tiefen Fahrzeugniveau bzw.

Federungsniveau, bei dem bereits auf Grund des kleineren Volumens eine größere

Federsteifigkeit im Vergleich zum hohen Federungsniveau vorliegt, in Verbindung

mit dem größeren Durchmesser des Abrollkolbens sich eine noch höhere

Federsteifigkeit ergibt, die gerade bei höheren Geschwindigkeiten und sportlicher

Fahrweise gewünscht sein kann – siehe hierzu Abs. [0014] der Streitpatentschrift

Ausgehend hiervon erkennt der Fachmann darüber hinaus, dass durch die

vorgenannte Kombination tiefes Federungsniveau mit großem Durchmesser des

Abrollkolbens einerseits und hohes Federungsniveau mit kleinem Durchmesser

anderseits der größtmögliche Bereich an möglichen Federsteifigkeiten

ausgeschöpft wird, wobei noch Abstufungen über das zuschaltbare Zusatzvolumen

ermöglicht werden – siehe hierzu Figur 3 i.V.m. Abs. [0033] bis [0039].

Hinweise auf eine derartige Kombination der vorgenannten Einzelmaßnahmen oder

eine entsprechende Anregung erhält der Fachmann aus dem gesamten

vorliegenden Stand der Technik nicht, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1

nicht nahegelegt ist.

Dazu im Einzelnen:

3.2.1 Ausgehend vom Gegenstand der A3 gelangt der Fachmann, auch nicht in

Verbindung mit dem Fachwissen, der D10 oder der Jaguar-Luftfeder,

in

naheliegender Weise zum Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Die A3 offenbart gemäß nachfolgendem Ausschnitt aus Bild 2 (Anmerkungen

diesseits hinzugefügt) eine Rollbalg-Luftfeder mit einem Abrollkolben im Sinne der

Merkmale M1 und M2 (siehe auch S. 97, mittlere Spalte):

Im Oberteil ist eine Zusatzluftkammer vorhanden, deren Strömungsverbindung zur

Hauptluftkammer entsprechend der Beschreibung zur Einstellung der Federrate

über einen Verschlussmechanismus elektrisch verschließbar/öffnenbar ist (s. S. 97,

Kap. 1.3.5, erster Punkt i.V.m. rechter Spalte, 2. und 3. Absatz). Allerdings ist die

Anordnung des im Text als Schaltventil zitierten Verschlussmechanismus in einer

gemeinsamen Trennwand nicht entnehmbar, da sich dieser unter Heranziehung

obiger Figur eher in der zwischengeschalteten zentralen Zwischenkammer befinden

muss. Damit geht zwar die Funktionalität der Ausgestaltung nach den Merkmalen

M3 bis M5 hervor, nicht aber die beanspruchte bauliche Anordnung (fehlendes

Teilmerkmal M5).

Der Abrollkolben weist zwar auch zwei axial beabstandete zylindrische Bereiche mit

unterschiedlichen Durchmessern auf (Merkmal M6), allerdings sind diese bzgl. des

in Merkmal M8b definierten Federungsniveaus genau umgekehrt angeordnet. Dabei

besagt das Merkmal M8b, dass die Luftfeder bei hohem Federungsniveau eine

größere Längsausdehnung als bei tiefem Federungsniveau hat – und umgekehrt.

Damit ist bei A3 der größere Durchmesser proximal dem Oberteil zugewandt und

der kleinere Durchmesser ist distal hierzu angeordnet, womit die Merkmale M7 bis

M8a nicht gegeben sind. Hinsichtlich des zylindrischen Abschnitts mit kleinerem

Durchmesser bei der A3 ist darüber hinaus anzumerken, dass bei der gezeigten

Konstruktion in diesem Bereich keine Ausbildung einer Rollfalte möglich ist, da der

Dämpfer bereits nach einer kurzen axialen Bewegung nach oben an dem mittigen

Anschlagpuffer anschlägt (fehlende Merkmale M8, M8a). Dieser Bereich ist damit

nicht als aktiver Federbereich offenbart bzw. eine Federung erfolgt bei A3 nur im

konischen und ggf. in dem zylindrischen Bereich mit größerem Durchmesser.

Insgesamt betrachtet vermittelt die A3 auf Grund der großen axialen Erstreckung

des konischen Übergangsbereichs dem Fachmann den Eindruck, dass die

Federung im Wesentlichen in dem konischen Bereich stattfindet und dieser dem

„Normalniveau KO“ zugeordnet ist; eine Ausgestaltung, bei der die Federung im

Wesentlichen je nach Federungsniveau auf zwei verschiedenen zylindrischen

Bereichen stattfindet, geht aus A3 jedenfalls nicht hervor.

Eine Zuordnung gemäß Merkmal M9, demnach das jeweilige Federungsniveau mit

einem bestimmten zylindrischen Bereich verknüpft

ist (auch nicht

in der

umgekehrten axialen Anordnung), kann der Fachmann insbesondere auf Grund der

fehlenden Merkmale M8, M8a der A3 schließlich auch nicht entnehmen.

Ausgehend von A3, das ein in sich geschlossenes Konzept darstellt, ist nicht

erkennbar, warum der Fachmann die bewusst gewählte Anordnung mit einem

überwiegend konischen Arbeitsbereich zu einer Ausführungsform mit

im

Wesentlichen zwei zylindrischen Bereichen abwandeln sollte, die noch dazu

bezüglich des Federungsniveaus in entgegengesetzter Wirkweise angeordnet sind.

Hierzu liefert auch der weitere Stand der Technik keine Anregung. Der D10 ist zwar

ein abgestufter Abrollkolben mit zwei zylindrischen Bereichen mit unterschiedlichen

Durchmessern in anspruchsgemäßer Anordnung entnehmbar und zeigt damit

zumindest die gegenständliche Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M6 bis M8b.

Nähere Erläuterungen bzgl. dieser Ausgestaltungen, insb. in Zusammenhang mit

einer Beeinflussung der Federsteifigkeit, finden sich in der D10 allerdings nicht. So

liegt der D10 die Aufgabenstellung zugrunde, den Luftfederbalg 1 unempfindlicher

gegenüber Beschädigungen, insb. auch horizontalen Ausweichbewegungen zu

gestalten und anzubringen (s. Problemstellung im Abstract i.V.m. Fig. 4). Für den

Fachmann ist in Figur 4 offensichtlich erkennbar, dass das verjüngend zulaufende

Ende des Abrollkolbens bei Kippbewegungen günstig ist, um mehr Bewegungsspielraum zu schaffen bzw. um Berührungen zu vermeiden. Hinweise dahingehend,

dass die Anordnung der zylindrischen Bereiche bei der D10 im Hinblick auf die

Einstellung bestimmter Federsteifigkeiten bei fest zugeordeten Federungsniveuas

erfolgt ist, finden sich nicht.

Gleiches gilt für die bestrittene offenkundige Vorbenutzung der Jaguar Luftfeder

F308614201. Die technische Zeichnung mag zwar ebenfalls zwei zylindrische

Bereiche in anspruchsgemäßer axialer Anordnung offenbaren, wobei diese jeweils

auch einen wirksamen Federbereich mit der jeweils zugehörigen Federsteifigkeit

möglich erscheinen

lassen. Durch die bloße Übereinstimmung mit der

anspruchsgemäßen Anordnung wird dem Fachmann aber immer noch keine

Veranlassung gegeben, warum er diese, genau entgegengesetzte Anordnung

gegen die in der A3 vorgesehene Anordnung austauschen sollte.

Somit kommt es auf den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung nicht an, zumal

der relevante Offenbarungsgehalt dieser Vorbenutzung auch nicht über die D10,

Figuren 2 und 3, oder D11, Figur 1, hinausgeht.

3.2.2 Die D6 führt auch in Kenntnis der D9, D10, oder der Jaguar Luftfeder ebenfalls

nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Die D6 betrifft eine Luftfedereinheit, bei der über das Zu- oder Abführen von Luft in

die Luftkammer der Luftfeder das Fahrzeugniveau eingestellt werden kann (s.a.

Abs. [0065] und [0070]); ein Zu- oder Wegschalten eines zusätzlichen Volumens

gemäß den Merkmalen M3 bis M5 erfolgt hierbei nicht. Bei dem in Figur 1 oder 8

gezeigten Oberteil handelt es sich um ein Gehäuse 22, das u.a. die Elektronik

„ECU“ 36 und das Ventil 32 aufnimmt. Durch dieses Ventil 32 kann Druckluft von

außen über den Anschluss 38 und eine interne Verbindungsleitung in die

Hauptluftkammer 30 eingeleitet werden (s. Abs. [0034]), was ein Ausfahren der

Teleskoprohre 16, 18 des Dämpfers 12 bewirkt (siehe Absatz [0032]). Damit

mangelt es bereits an den Merkmalen M3 bis M5. Des Weiteren wird der Fachmann

auf Grund der Funktionsweise des Teleskopdämpfers 12 davon ausgehen, dass bei

einem Ausfahren des Dämpfers 12 der Luftfederbalg 14 auf dem konischen

Abrollkolben bzw. Befestigungsteil 26 abrollt (Merkmale M1, M2). Damit offenbart

die D6 eine höhenverstellbare Rollbalg-Luftfeder, bei der die Luftfeder bei einem

höheren Federungsniveau, z.B. Konstruktionsfahrhöhe lt. Abs. [0067]), eine

größere Längsausdehnung als bei einem

tieferen Federungsniveau, z.B.

Hochgeschwindigkeitsabsenkung lt. Abs. [0069], hat (Merkmal M8b). Da bei dem

höheren Federungsniveau auch ein größeres Luftvolumen als bei einem tieferen

Federungsniveau vorliegt und damit auch

je nach Federungsniveau

unterschiedliche Federsteifigkeiten vorliegen (s.a. Abs. [0012]), sind lediglich

Teilmerkmale von M9 realisiert, allerdings nicht die wesentlichen Optionen eines

zuschaltbaren Zusatzvolumens und die Zuordnung der Federungsniveaus an

vorbestimmte zylindrische Abschnitte des Abrollkolbens (fehlende Merkmale M3 bis

M5, M6 bis M8a).

Auch hier ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann veranlasst sein sollte, die

Kontur des Abrollkolbens der D10 mit zwei zylindrischen Abschnitten in Betracht zu

ziehen und diese zwei Bereiche dann zwei vorbestimmten Federungsniveaus

zuzuordnen. So ergibt sich weder aus der D6 noch aus der D10 eine Veranlassung

für eine derartige Maßnahme; gleiches gilt auch für die Kombination mit der Jaguar-

Luftfeder. Und auch die D9 lehrt lediglich allgemein, dass die Federsteifigkeit durch

die Geometrie des Abrollkolbens, insbesondere durch Auswahl unterschiedlicher

Durchmesser, beeinflusst werden kann (siehe Abs. [0003], Anspruch 4). Hierdurch

ergibt sich für den Fachmann ebenso kein konkreter Anlass, die kontinuierliche

konische Kontur des Abrollkolbens der D6 durch zwei zylindrische Abschnitte mit

einem Übergangsbereich zu ersetzen und diese zwei zylindrischen Bereiche dann

in der anspruchsgemäßen Anordnung einem bestimmten Federungsniveau

zuzuordnen.

Darüber hinaus müsste der Fachmann noch zusätzlich ein zuschaltbares

Zusatzluftvolumen im Oberteil vorsehen, um zu einem Gegenstand zu gelangen,

der auch die Merkmale M3 bis M5 aufweist.

3.2.3 Der weitere Stand der Technik liefert ebenfalls keine Anregung, die zu der

anspruchgemäßen Lösung führt.

So offenbaren lediglich noch die D7 oder die D11 Ausführungsformen, bei denen

der Abrollkolben zwei zylindrische Abschnitte aufweist. Diese liefern ebenfalls

keinen Hinweis dahingehend, warum eine derartige Umgestaltung bei der

vorliegenden Vorrichtung nach der A3, D3, D5 oder D6 zweckmäßig oder vorteilhaft

wäre. So vermittelt die D7 dem Fachmann den Eindruck, dass ein Abrollen

bevorzugt auf dem konischen Übergangsbereich und ggf. noch in den zylindrischen

Abschnitt mit dem größeren Durchmesser stattfinden soll. Die D11 offenbart

Ausführungen mit zwei hintereinander angeordneten zylindrischen Abschnitten,

wobei deren Durchmesser zum Oberteil hin entweder kleiner (Figuren 2 bis 4,

Bez. 76) oder größer wird (Figur 5, Bez. 276); Hintergründe

für diese

Ausgestaltungen und warum es zweckmäßig wäre, insbesondere die erste Form

anstelle der konischen Kontur des Abrollkolbens der D6 bzw. der Anordnung der A3

zu wählen, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht; derartige Ausgestaltungen bzw.

Verläufe können bspw. auch im Hinblick auf die von der Luftfeder aufzubringende

Tragkraft bedingt sein.

Damit wird der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch den vorliegenden

Stand der Technik nicht nahegelegt und ist somit patentfähig.

4. Patentfähigkeit des Nebenanspruchs 8 und der Unteransprüche

Der Nebenanspruch 8, der sich auf ein Kraftfahrzeug, bei dem mindestens zwei

Räder mit einer Rollbalg-Luftfeder nach Anspruch 1 gefedert sind, bezieht, wird wie

die Unteransprüche 2 bis 7 von dem als patentfähig erachteten Anspruch 1

getragen, so dass diese ebenfalls Bestand haben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4 .

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Richter

Schenk

Fi