Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 23.03.2021 – 12 W (pat) 16/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321B12Wpat16.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 16/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 203 396
ECLI:DE:BPatG:2021:230321B12Wpat16.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Univ. Rothe, der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und der
Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. März 2017 wird aufgehoben und das Patent
10 2013 203 396 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2018,
eingegangen am 17. September 2018,
- Patentansprüche 2 bis 8, Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 10 2013 203 396, das am 28. Februar 2013 angemeldet und
dessen Erteilung am 27. November 2014 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch
erhoben worden. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes
hat auf Grund der Anhörung vom 16. März 2017 beschlossen, das Patent
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften
A3
MERKER, Thomas [et al.]: Sicherheit, Komfort und Fahrspaß – Das neue
E-Klasse-Fahrwerk. In: Automobiltechnische Zeitschrift, 2002, Sonderausgabe ATZ MTZ extra, Mai 2002, S. 94-107
D1 WO 02/35 113 A2
D2
EP 2 228 241 A1
D3 WO 2008/144 511 A1
D4 WO 2005/108 818 A1
D5
D6
D7
D8
D9
EP 0 166 702 A2
DE 60 2004 002 668 T2
DE 10 2011 003 151 A1
DE 10 2007 034 362 A1
DE 100 18 238 C1
D10
JP 2011 - 190 883 A
D11 EP 2 272 693 A2
herangezogen worden. Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige
Vorbenutzung durch eine Luftfeder mit der Bezeichnung „F308614201“ der Jaguar
X351-Serie (siehe Abb. 1 und 2 in der Beschwerdebegründung auf S. 16f.),
nachfolgend „Jaguar-Luftfeder“ genannt, geltend. Als Beweis für deren Offenkundigkeit legt sie einen Lieferschein (Anlage A4) sowie einen SAP-Auszug
(Anlage A5) vor und bietet einen Zeugenbeweis an.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Anspruchs 1 in
der
im Einspruchsverfahren verteidigten Fassung als neu und auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen. So gelange der Fachmann
ausgehend von der Rollbalg-Luftfeder gemäß der A3 weder in Zusammenschau mit
der D10 noch mit den weiteren Schriften D8, D9 oder D11 zum anspruchsgemäßen
Gegenstand, wobei es bereits an einer Veranlassung für eine derartige Abwandlung
der A3 fehle. Gleiches gelte auch für eine Zusammenschau der Druckschriften D3,
D5 oder D6 mit der D9 oder D10. Schließlich erhalte der Fachmann auch aus der
behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Luftfeder F308614201 keine
Anregung dahingehend, die Rollfalte ausschließlich auf den streitpatentgemäßen
vorgesehenen Abschnitten abrollen zu
lassen, so dass der bestrittenen
Offenkundigkeit nicht nachgegangen zu werden brauchte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdebegründung
von einer Merkmalsauslegung aus, bei der insbesondere die Merkmale M7 und M8
das hohe bzw. tiefe Federungsniveau festlegten und wobei allerdings nicht
beansprucht werde, „dass die Rollfalte bei einem bestimmten Federungsniveau
ausschließlich auf den entsprechenden zylindrischen Abschnitten verweilt“ (vgl.
S.12 f. der Beschwerdebegründung). Unter Zugrundelegung ihrer Auslegung führt
sie aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits ausgehend von A3 allein
oder zumindest in Zusammenschau mit der Druckschrift D10 oder der Luftfeder
F308614201 nahegelegt werde. Aber auch ausgehend vom Stand der Technik nach
der D6 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 in Kenntnis der D9, der D10 oder
der Luftfeder F308614201 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerdegegnerin
und Patentinhaberin
tritt der Auffassung der
Einsprechenden entgegen. Dabei hat sie mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom
13. September 2018 einen neuen Anspruch 1 eingereicht, der präziser gefasst sei
und den Bedenken der Einsprechenden im Hinblick auf die Definition von
Relativpositionen von Bestandteilen der Luftfeder Rechnung
trage. Unter
Zugrundelegung ihrer Auslegung unterscheide sich die A3 in weiteren Ausgestaltungsmerkmalen vom beanspruchten Gegenstand, insb. in den Merkmalen
M4, M7, M8, M8b und M9. Weder die A3 allein noch die Zusammenschau mit der
D10 oder der Luftfeder F308614201 gäben dem Fachmann Anlass zu der
erfindungsgemäßen Lösung. Die übrigen Schriften, insb. auch die D9, gäben dem
Fachmann ebenfalls keinen Grund, die darin offenbarten Merkmale zum
beanspruchten Gegenstand zu kombinieren. Bezüglich der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung in Form der Luftfeder F308614201, die bereits als
verspätet zurückzuweisen sei, werde auch noch die Offenkundigkeit bestritten, da
die Offenkundigkeit der einzig aussagekräftigen Abbildung von der Einsprechenden
nicht geltend gemacht worden sei und offen bliebe, ob die Abbildung der
Serienausführung entspreche.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017
sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. März 2017 aufzuheben und das Patent
10 2013 203 396 im vollen Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom
13. September 2018 sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. März 2017 aufzuheben und das Patent
10 2013 203 396 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
- Anspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. September 2018,
eingegangen am 17. September 2018,
- Ansprüche 2 bis 8, Beschreibung und Figuren gemäß
Patentschrift.
Nachdem die Einsprechende und Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
3. Februar 2021 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten sowie mit Eingabe vom
18. Februar 2021 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat
und die Patentinhaberin mit Eingabe vom 16. Februar 2021 den Übergang ins
schriftliche Verfahren beantragt hat, erfolgt entsprechend der Mitteilung des
12. Senats vom 1. März 2021 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Der geltende Anspruch 1 in der Fassung vom 13. September 2018 lautet:
„Rollbalg-Luftfeder (1) mit einem Abrollkolben (3), der über einen
Luftfederbalg (4) mit einem Oberteil (2) verbunden ist, das eine
Trennwand (7) aufweist, die eine von dem Luftfederbalg (4) und dem
Abrollkolben (3) begrenzte Hauptluftkammer (8) mit veränderlichem
Volumen von einer
in dem Oberteil
(2) ausgebildeten
Zusatzluftkammer (9) mit
festem Volumen
trennt, wobei die
Trennwand (7) eine Luftströmungsöffnung (11) zwischen der
Hauptluftkammer (8) und der Zusatzluftkammer (9) enthält und wobei
ein Verschlussmechanismus (10) für die Luftströmungsöffnung (11)
vorhanden ist, der in der Trennwand (7) eingebaut ist und elektrisch
zwischen einem geschlossenen und einem geöffneten Zustand
umschaltbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Abrollkolben (3) zwei axial beabstandete zylindrische Abschnitte
mit voneinander verschiedenen Durchmessern (A, B) aufweist,
nämlich einen zum Oberteil (2) proximalen Abschnitt mit kleinerem
Durchmesser (A) und einen zum Oberteil (2) distalen Abschnitt mit
größerem Durchmesser
(B), wobei die Rollfalte
(16) des
Luftfederbalgs (4) bei hohem Federungsniveau, in dem der kleinere
Durchmesser (A) des Abrollkolbens (3) wirksam ist, auf dem
zylindrischen Abschnitt mit kleinerem Durchmesser (A) ausgebildet
wird und wobei die Rollfalte (16) des Luftfederbalgs (4) bei tiefem
Federungsniveau, in dem der größere Durchmesser (B) des
Abrollkolbens (3) wirksam ist, auf dem zylindrischen Abschnitt mit
größerem Durchmesser (B) ausgebildet wird, wobei die Luftfeder (1)
bei hohem Federungsniveau eine größere Längsausdehnung als bei
tiefem Federungsniveau hat, und dass die Hauptluftkammer (8), die
Zusatzluftkammer (9) und die zwei axial beabstandeten zylindrischen
Abschnitte des Abrollkolbens (3) derart dimensioniert sind, dass die
Luftfeder (1) vier verschiedene Federsteifigkeiten (12, 13, 14, 15)
aufweist, je nachdem, ob das hohe oder das tiefe Federungsniveau
eingestellt ist und ob der Verschlussmechanismus (10) in dem
geschlossenen oder dem geöffneten Zustand ist.“
Der nebengeordnete Anspruch 8 lautet in seiner erteilten Fassung:
„Kraftfahrzeug,
insbesondere Personenkraftfahrzeug, dadurch
gekennzeichnet, dass mindestens zwei Räder des Kraftfahrzeugs
mit einer Rollbalg-Luftfeder (1) nach einem der vorhergehenden
Ansprüche gefedert sind.“
An den Anspruch 1 schließen sich die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7
gemäß der erteilten Fassung an. Zu deren Wortlaut sowie zu den weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt
sie zu einer weiteren Beschränkung des Patents.
1. Zum Patentgegenstand
Das Streitpatent betrifft eine Rollbalg-Luftfeder gemäß dem Oberbegriff von
Patentanspruch 1 sowie ein Kraftfahrzeug mit Rollbalg-Luftfedern
(siehe
Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
Im Stand der Technik nach der WO 2002/035 113 A2 sei eine Rollbalg-Luftfeder mit
verschließbarem Zusatzvolumen bekannt, bei der die Federsteifigkeit bei großer
Einfederung, d.h. niveauabhängig, erhöht werden könne. Dabei erfolge das
Verschließen des Zusatzvolumens niveauabhängig mittels eines Stopfens, der
allerdings verschleißanfällig sei (siehe Abs. [0002]).
Des Weiteren werde in der DE 10 2011 003 151 A1 eine Rollbalgfeder mit einem
Abrollkolben mit zylindrischen Abschnitten mit unterschiedlichen Durchmessern auf
verschiedenen Niveaus offenbart (s. Abs. [0004]), wodurch sich niveauabhängig
ebenfalls unterschiedliche Federsteifigkeiten ergäben (vgl. Abs. [0010]).
In Absatz [0005] des Streitpatents wird als Aufgabe angegeben, eine Rollbalg-
Luftfeder mit verschleißarm und niveauunabhängig umschaltbarer Federsteifigkeit
bereitzustellen, die eine besonders vorteilhafte Kombination von niveauunabhängigen und niveauabhängigen Einstellmöglichkeiten bietet.
Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden
Anspruchs 1 gelöst, der sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der
Patentinhaberin folgendermaßen gliedern lässt (gegenüber der erteilten Fassung
neu hinzugekommene Merkmale mit Kleinbuchstaben gekennzeichnet):
M1
Rollbalg-Luftfeder (1) mit
M2
einem Abrollkolben (3), der über einen Luftfederbalg (4) mit einem Oberteil
(2) verbunden ist,
M3
wobei das Oberteil (2) eine Trennwand (7) aufweist, die eine von dem
Luftfederbalg (4) und dem Abrollkolben (3) begrenzte Hauptluftkammer (8)
mit veränderlichem Volumen von einer in dem Oberteil (2) ausgebildeten
Zusatzluftkammer (9) mit festem Volumen trennt,
M4
wobei die Trennwand (7) eine Luftströmungsöffnung (11) zwischen der
Hauptluftkammer (8) und der Zusatzluftkammer (9) enthält und
M5
wobei ein Verschlussmechanismus (10) für die Luftströmungsöffnung (11)
vorhanden ist, der in der Trennwand (7) eingebaut ist und elektrisch
zwischen einem geschlossenen und einem geöffneten Zustand umschaltbar
ist,
M6
wobei der Abrollkolben (3) zwei axial beabstandete zylindrische Abschnitte
mit voneinander verschiedenen Durchmessern (A, B) aufweist,
M6a nämlich einen zum Oberteil (2) proximalen Abschnitt mit kleinerem
Durchmesser (A) und einen zum Oberteil (2) distalen Abschnitt mit
größerem Durchmesser (B),
M7
wobei eine Rollfalte (16) des Luftfederbalgs (4) bei hohem
Federungsniveau auf dem zylindrischen Abschnitt mit kleinerem
Durchmesser (A) ausgebildet wird,
M7a wobei in dem hohen Federungsniveau der kleinere Durchmesser (A) des
Abrollkolbens (3) wirksam ist,
M8
und wobei die Rollfalte (16) des Luftfederbalgs (4) bei tiefem
Federungsniveau auf dem zylindrischen Abschnitt mit größerem
Durchmesser (B) ausgebildet wird,
M8a wobei in dem tiefen Federungsniveau der größere Durchmesser (B) des
Abrollkolbens (3) wirksam ist,
M8b wobei die Luftfeder (1) bei hohem Federungsniveau eine größere
Längsausdehnung als bei tiefem Federungsniveau hat,
M9
wobei die Hauptluftkammer (8), die Zusatzluftkammer (9) und die zwei axial
beabstandeten zylindrischen Abschnitte des Abrollkolbens (3) derart
dimensioniert sind, dass die Luftfeder (1) vier verschiedene
Federsteifigkeiten (12, 13, 14,15) aufweist, je nachdem, ob das hohe oder
das tiefe Federungsniveau eingestellt ist und ob der
Verschlussmechanismus (10) in dem geschlossenen oder dem geöffneten
Zustand ist.
Als Fachmann wird ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem
Abschluss als Diplomingenieur oder Master an einer Hochschule ohne
Promotionsrecht angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung
in der
Entwicklung und Konstruktion von Luftfedern für Kraftfahrzeuge verfügt.
Ein solcher Fachmann wird den vorgenannten Merkmalen folgendes Verständnis
zugrunde legen:
Die Luftfeder besteht im Wesentlichen aus einem Luftfederbalg, der ein Oberteil mit
einem Abrollkolben verbindet (Merkmale M1 und M2). Die Begriffe Rollbalg-
Luftfeder und Abrollkolben bringen hierbei die Funktionsweise des beanspruchten
Luftfedertyps zum Ausdruck, bei dem der Luftfederbalg beim Ein- und Ausfedern
eine Abrollbewegung auf dem Kolben ausführt und dort eine Rollfalte ausbildet
(siehe auch Merkmale M7, M8). Eine derartige Ausbildung
fordert nicht
zwangsläufig einen Stützzylinder, der eine reine Abrollbewegung des Balgs ohne
radiale Ausdehnung des Balgs erzwingt, sondern kann auch noch Mischformen mit
radialer Ausdehnung des Balgs umfassen, solange jedenfalls noch ein Abrollen der
Rollfalte auf dem Abrollkolben stattfindet (siehe Abs. [0023] der Streitpatentschrift,
letzter Satz).
Die Federsteifigkeit einer solchen Luftfeder
ist
im Streitpatent über die
nachfolgenden Maßnahmen M3 bis M8b im Sinne des Merkmals M9 einstellbar.
Während mit den Merkmalen M3 bis M5 die Einstellung der Federsteifigkeit über ein
zuschaltbares Zusatzvolumen realisiert wird, ergibt sich gemäß den Merkmalen M6
bis M8b die Federsteifigkeit je nach Federniveau über den damit verknüpften
wirksamen Durchmesser des Abrollkolbens bzw. der Abrollfalte. Dabei sind die
beiden zylindrischen Abschnitte so dimensioniert, dass in Kombination mit dem
zuschaltbaren Zusatzvolumen entsprechend dem Merkmal M9 vier verschiedene
Federsteifigkeiten möglich sind.
Hierzu im Einzelnen:
Nach Merkmal M3 weist das Oberteil eine Trennwand auf, die einerseits zusammen
mit dem Luftfederbalg und dem Abrollkolben eine volumenveränderliche
Hauptluftkammer und andererseits zusammen mit dem Oberteil eine
Zusatzluftkammer mit festem Volumen ausbildet. Die gemeinsame Trennwand, die
gemäß Merkmal M3 die Hauptluftkammer von der Zusatzluftkammer unmittelbar
voneinander trennt, enthält eine diese beide Kammern verbindende Luftströmungsöffnung
(Merkmal M4),
die mit
einem
elektrischen
umschaltbaren
Verschlussmechanismus zwischen einem geschlossenen und einem geöffneten
Zustand umschaltbar ist (Merkmal M5). Durch das Zu- bzw. Wegschalten des
Zusatzvolumens kann unabhängig vom Niveau der Luftfeder das jeweilige
„Arbeitsvolumen“ verändert werden. Hierdurch können unterschiedlichen
Federeigenschaften bzw. Federsteifigkeiten eingestellt werden, da z.B. ein
größeres Volumen zu einer geringeren Federsteifigkeit führt bzw. dann das
Verhalten einer weichen Feder aufweist (s. Abs. [0002], vorletzter Satz, i.V.m. Abs.
[0007]).
Ergänzend zu der vorgenannten Maßnahme zur niveauunabhängigen
Beeinflussung der Federsteifigkeit weist der Abrollkolben zwei axial beabstandete
zylindrische Abschnitte mit voneinander verschiedenen Durchmessern auf
(Merkmal M6); über die Geometrie des Übergangsbereichs, insbesondere über
dessen Form oder dessen axiale Erstreckung, ist im Anspruch nichts ausgesagt, so
dass dessen Ausgestaltung offen bleibt (siehe hierzu Abs. [0027], letzter Satz). Der
zylindrische Abschnitt mit dem kleinerem Durchmesser ist nach Merkmal M6a
hierbei dem Oberteil zugewandt, der andere Abschnitt mit dem größerem
Durchmesser von diesem abgewandt. Dabei soll bei hohem Federungsniveau, d.h.
bei größerem Bodenabstand des Kraftfahrzeugs mit weit ausgefahrener Luftfeder
(siehe hierzu nachfolgende Ausführungen zu Merkmal M8b), eine Rollfalte auf dem
zylindrischen Abschnitt mit kleinerem Durchmesser ausgebildet werden (Merkmal
M7). Hierdurch ist der hydraulische Durchmesser des Abrollkolbens kleiner und das
beim Ein- und Ausfedern zu komprimierende Volumen geringer, so dass sich
hieraus eine geringere Federsteifigkeit ergibt.
Im Gegensatz hierzu soll bei tiefem Federungsniveau, d.h. bei geringerem
Bodenabstand des Kraftfahrzeugs mit wenig ausgefahrener Luftfeder, die Rollfalte
auf dem zylindrischen Bereich mit dem größerem Durchmesser zu liegen kommen
(Merkmal M8), was analog zu dem zuvor Ausgeführten eine größere Federsteifigkeit
zur Folge hat. Durch das Merkmal M8b wird dabei eindeutig festgelegt, dass das
hohe Federungsniveau bei einer größeren Längsausdehnung der Feder und das
tiefe Federungsniveau bei einer kleineren Längsausdehnung vorliegt.
Die Merkmale M7a
und M8a
fordern über die bloße geometrische
Anordnung/Anwesenheit der Rollfalte auf dem jeweiligen zylindrischen Abschnitt
gemäß den Merkmalen M7 und M8 hinaus die (hydraulische) Wirksamkeit der
jeweiligen Durchmesser in dem jeweils zugeordneten Federungsniveau. Diese feste
Zuordnung des Federungsniveaus zu einem bestimmten zylindrischen Abschnitt
wird der Fachmann so verstehen, dass im Normalbetrieb bzw. bei normaler
Beanspruchung die Federung je nach gewähltem Federungsniveau hauptsächlich
in dem
jeweiligen Bereich stattfindet, wobei Abweichungen, bspw. bei
außergewöhnlichen Stoßbelastungen, selbstverständlich möglich sind
(s.a.
Abs. [0010], Satz 1). Der Übergangsbeich zwischen den beiden zylindrischen
Abschnitten spielt bei der streitpatentgemäßen Ausgestaltung keine wesentliche
Rolle und wird deshalb nicht ausdrücklich beansprucht.
Nach Merkmal M9 müssen schließlich die Hauptluftkammer, die Zusatzluftkammer
und die zwei axial beabstandeten Abschnitte so dimensioniert und ausgebildet sein,
dass die Luftfeder vier verschiedene Federsteifigkeiten aufweist (siehe Abs. [0039]
i.V.m. Abs. [0031] – [0038]). Diese ergeben sich anspruchsgemäß daraus, dass
dem hohen und dem tiefen Federungsniveau jeweils ein zylindrischer Abschnitt mit
einem bestimmten Durchmesser zugeordnet
ist, wobei weitergehend
in
Kombination mit dem Schaltzustand des Verschlussmechanismus in jedem
Federungsniveau zwei Federsteifigkeitsvarianten möglich sind (s. a. Merkmal M5).
Die für einen derartigen Betrieb erforderliche Steuerung wird in Merkmal M9 nicht
beansprucht, jedoch muss die Luftfeder selbst so eingerichtet, dimensioniert und
bestimmt sein, dass die vorgenannten Einstellungen möglich sind. Hierzu weist,-
wie bereits zuvor ausgeführt-, die Luftfeder zwei Federungsniveaus bei bestimmten
Längsausdehnungen der Luftfeder auf (M8b), wobei den Federungsniveaus jeweils
ein zylindrischer Abschnitt des Abrollkolbens zugeordnet ist und dort ein
Federbetrieb um eine Gleichgewichtslage erfolgt (siehe Merkmale M6 bis M8b).
Darüber hinaus ist in den jeweiligen Federungsniveaus ein Betrieb mit zwei
Federsteifigkeiten
vorgesehen, der
sich
je nach Schaltstellung des
Verschlussmechanismus ergibt (Merkmal M5).
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht unzulässig erweitert.
Der geltende Anspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1, in den weitere
Merkmale aufgenommen worden sind. Dabei sind die neu hinzugefügten Merkmale
M6a in Abs. [0027], M7a in Abs. [0034], M8a in Abs. [0036] und M8b in Abs. [0008]
der Offenlegungsschrift ursprünglich offenbart. Durch die Definition des hohen
Federungsniveaus i.V.m. mit der größeren Längsausdehnung der Luftfeder gemäß
Merkmal M8b werden andere
theoretisch denkbare Ausgestaltungen bzw.
Zuordnungen ausgeschlossen und der Gegenstand des Anspruchs 1 dadurch
zweifellos beschränkt. Darüber hinaus wird durch die Merkmale M7a und M8a der
(Feder-)Bereich des Federungsniveaus fest mit der Erstreckung des zugehörigen
zylindrischen Abschnitts verknüpft und damit ebenfalls beschränkt.
Auf Grund der Aufnahme der beschränkenden Merkmale kommt es auch zu keiner
Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten Anspruchs 1, so dass der geltende
Anspruch 1 auch in dieser Hinsicht zulässig ist.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig (§§ 1 bis 5
PatG).
3.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Rollbalg-Luftfeder nach Anspruch 1 ist
neu.
Die Neuheit gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ist unbestritten
gegeben, da aus keiner der Entgegenhaltungen eine Rollbalg-Luftfeder mit
zuschaltbarem Zusatzvolumen und einem Abrollkolben mit der anspruchsgemäßen
Anordnung von zylindrischen Abschnitten hervorgeht.
3.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Bei Luftfedern ist es grundsätzlich bekannt und im Stand der Technik auch üblich,
die Federsteifigkeit über zuschaltbare Zusatzvolumen einzustellen (siehe z.B. A3,
D3, D5) und das Federungsniveau über eine Luftzufuhr bzw. -abfuhr einzustellen
(siehe z.B. A3, D6); dabei geht auch die Kombination der beiden Maßnahmen bspw.
aus der A3 hervor (siehe A3, S. 96, Tabelle 1). Weiterhin ist auch bekannt, dass die
Federsteifigkeit einer Rollbalg-Luftfeder über die Geometrie bzw. Kontur des
Abrollkolbens angepasst werden kann (s. D9, Abs. [0003]).
Damit sind zwar die relevanten Einzelmaßnahmen jeweils für sich bekannt, nicht
jedoch in der anspruchsgemäßen Kombination. Die beanspruchte Kombination
bietet hierbei den Vorteil, dass bei einem
tiefen Fahrzeugniveau bzw.
Federungsniveau, bei dem bereits auf Grund des kleineren Volumens eine größere
Federsteifigkeit im Vergleich zum hohen Federungsniveau vorliegt, in Verbindung
mit dem größeren Durchmesser des Abrollkolbens sich eine noch höhere
Federsteifigkeit ergibt, die gerade bei höheren Geschwindigkeiten und sportlicher
Fahrweise gewünscht sein kann – siehe hierzu Abs. [0014] der Streitpatentschrift
Ausgehend hiervon erkennt der Fachmann darüber hinaus, dass durch die
vorgenannte Kombination tiefes Federungsniveau mit großem Durchmesser des
Abrollkolbens einerseits und hohes Federungsniveau mit kleinem Durchmesser
anderseits der größtmögliche Bereich an möglichen Federsteifigkeiten
ausgeschöpft wird, wobei noch Abstufungen über das zuschaltbare Zusatzvolumen
ermöglicht werden – siehe hierzu Figur 3 i.V.m. Abs. [0033] bis [0039].
Hinweise auf eine derartige Kombination der vorgenannten Einzelmaßnahmen oder
eine entsprechende Anregung erhält der Fachmann aus dem gesamten
vorliegenden Stand der Technik nicht, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1
nicht nahegelegt ist.
Dazu im Einzelnen:
3.2.1 Ausgehend vom Gegenstand der A3 gelangt der Fachmann, auch nicht in
Verbindung mit dem Fachwissen, der D10 oder der Jaguar-Luftfeder,
in
naheliegender Weise zum Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
Die A3 offenbart gemäß nachfolgendem Ausschnitt aus Bild 2 (Anmerkungen
diesseits hinzugefügt) eine Rollbalg-Luftfeder mit einem Abrollkolben im Sinne der
Merkmale M1 und M2 (siehe auch S. 97, mittlere Spalte):
Im Oberteil ist eine Zusatzluftkammer vorhanden, deren Strömungsverbindung zur
Hauptluftkammer entsprechend der Beschreibung zur Einstellung der Federrate
über einen Verschlussmechanismus elektrisch verschließbar/öffnenbar ist (s. S. 97,
Kap. 1.3.5, erster Punkt i.V.m. rechter Spalte, 2. und 3. Absatz). Allerdings ist die
Anordnung des im Text als Schaltventil zitierten Verschlussmechanismus in einer
gemeinsamen Trennwand nicht entnehmbar, da sich dieser unter Heranziehung
obiger Figur eher in der zwischengeschalteten zentralen Zwischenkammer befinden
muss. Damit geht zwar die Funktionalität der Ausgestaltung nach den Merkmalen
M3 bis M5 hervor, nicht aber die beanspruchte bauliche Anordnung (fehlendes
Teilmerkmal M5).
Der Abrollkolben weist zwar auch zwei axial beabstandete zylindrische Bereiche mit
unterschiedlichen Durchmessern auf (Merkmal M6), allerdings sind diese bzgl. des
in Merkmal M8b definierten Federungsniveaus genau umgekehrt angeordnet. Dabei
besagt das Merkmal M8b, dass die Luftfeder bei hohem Federungsniveau eine
größere Längsausdehnung als bei tiefem Federungsniveau hat – und umgekehrt.
Damit ist bei A3 der größere Durchmesser proximal dem Oberteil zugewandt und
der kleinere Durchmesser ist distal hierzu angeordnet, womit die Merkmale M7 bis
M8a nicht gegeben sind. Hinsichtlich des zylindrischen Abschnitts mit kleinerem
Durchmesser bei der A3 ist darüber hinaus anzumerken, dass bei der gezeigten
Konstruktion in diesem Bereich keine Ausbildung einer Rollfalte möglich ist, da der
Dämpfer bereits nach einer kurzen axialen Bewegung nach oben an dem mittigen
Anschlagpuffer anschlägt (fehlende Merkmale M8, M8a). Dieser Bereich ist damit
nicht als aktiver Federbereich offenbart bzw. eine Federung erfolgt bei A3 nur im
konischen und ggf. in dem zylindrischen Bereich mit größerem Durchmesser.
Insgesamt betrachtet vermittelt die A3 auf Grund der großen axialen Erstreckung
des konischen Übergangsbereichs dem Fachmann den Eindruck, dass die
Federung im Wesentlichen in dem konischen Bereich stattfindet und dieser dem
„Normalniveau KO“ zugeordnet ist; eine Ausgestaltung, bei der die Federung im
Wesentlichen je nach Federungsniveau auf zwei verschiedenen zylindrischen
Bereichen stattfindet, geht aus A3 jedenfalls nicht hervor.
Eine Zuordnung gemäß Merkmal M9, demnach das jeweilige Federungsniveau mit
einem bestimmten zylindrischen Bereich verknüpft
ist (auch nicht
in der
umgekehrten axialen Anordnung), kann der Fachmann insbesondere auf Grund der
fehlenden Merkmale M8, M8a der A3 schließlich auch nicht entnehmen.
Ausgehend von A3, das ein in sich geschlossenes Konzept darstellt, ist nicht
erkennbar, warum der Fachmann die bewusst gewählte Anordnung mit einem
überwiegend konischen Arbeitsbereich zu einer Ausführungsform mit
im
Wesentlichen zwei zylindrischen Bereichen abwandeln sollte, die noch dazu
bezüglich des Federungsniveaus in entgegengesetzter Wirkweise angeordnet sind.
Hierzu liefert auch der weitere Stand der Technik keine Anregung. Der D10 ist zwar
ein abgestufter Abrollkolben mit zwei zylindrischen Bereichen mit unterschiedlichen
Durchmessern in anspruchsgemäßer Anordnung entnehmbar und zeigt damit
zumindest die gegenständliche Ausgestaltung gemäß den Merkmalen M6 bis M8b.
Nähere Erläuterungen bzgl. dieser Ausgestaltungen, insb. in Zusammenhang mit
einer Beeinflussung der Federsteifigkeit, finden sich in der D10 allerdings nicht. So
liegt der D10 die Aufgabenstellung zugrunde, den Luftfederbalg 1 unempfindlicher
gegenüber Beschädigungen, insb. auch horizontalen Ausweichbewegungen zu
gestalten und anzubringen (s. Problemstellung im Abstract i.V.m. Fig. 4). Für den
Fachmann ist in Figur 4 offensichtlich erkennbar, dass das verjüngend zulaufende
Ende des Abrollkolbens bei Kippbewegungen günstig ist, um mehr Bewegungsspielraum zu schaffen bzw. um Berührungen zu vermeiden. Hinweise dahingehend,
dass die Anordnung der zylindrischen Bereiche bei der D10 im Hinblick auf die
Einstellung bestimmter Federsteifigkeiten bei fest zugeordeten Federungsniveuas
erfolgt ist, finden sich nicht.
Gleiches gilt für die bestrittene offenkundige Vorbenutzung der Jaguar Luftfeder
F308614201. Die technische Zeichnung mag zwar ebenfalls zwei zylindrische
Bereiche in anspruchsgemäßer axialer Anordnung offenbaren, wobei diese jeweils
auch einen wirksamen Federbereich mit der jeweils zugehörigen Federsteifigkeit
möglich erscheinen
lassen. Durch die bloße Übereinstimmung mit der
anspruchsgemäßen Anordnung wird dem Fachmann aber immer noch keine
Veranlassung gegeben, warum er diese, genau entgegengesetzte Anordnung
gegen die in der A3 vorgesehene Anordnung austauschen sollte.
Somit kommt es auf den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung nicht an, zumal
der relevante Offenbarungsgehalt dieser Vorbenutzung auch nicht über die D10,
Figuren 2 und 3, oder D11, Figur 1, hinausgeht.
3.2.2 Die D6 führt auch in Kenntnis der D9, D10, oder der Jaguar Luftfeder ebenfalls
nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die D6 betrifft eine Luftfedereinheit, bei der über das Zu- oder Abführen von Luft in
die Luftkammer der Luftfeder das Fahrzeugniveau eingestellt werden kann (s.a.
Abs. [0065] und [0070]); ein Zu- oder Wegschalten eines zusätzlichen Volumens
gemäß den Merkmalen M3 bis M5 erfolgt hierbei nicht. Bei dem in Figur 1 oder 8
gezeigten Oberteil handelt es sich um ein Gehäuse 22, das u.a. die Elektronik
„ECU“ 36 und das Ventil 32 aufnimmt. Durch dieses Ventil 32 kann Druckluft von
außen über den Anschluss 38 und eine interne Verbindungsleitung in die
Hauptluftkammer 30 eingeleitet werden (s. Abs. [0034]), was ein Ausfahren der
Teleskoprohre 16, 18 des Dämpfers 12 bewirkt (siehe Absatz [0032]). Damit
mangelt es bereits an den Merkmalen M3 bis M5. Des Weiteren wird der Fachmann
auf Grund der Funktionsweise des Teleskopdämpfers 12 davon ausgehen, dass bei
einem Ausfahren des Dämpfers 12 der Luftfederbalg 14 auf dem konischen
Abrollkolben bzw. Befestigungsteil 26 abrollt (Merkmale M1, M2). Damit offenbart
die D6 eine höhenverstellbare Rollbalg-Luftfeder, bei der die Luftfeder bei einem
höheren Federungsniveau, z.B. Konstruktionsfahrhöhe lt. Abs. [0067]), eine
größere Längsausdehnung als bei einem
tieferen Federungsniveau, z.B.
Hochgeschwindigkeitsabsenkung lt. Abs. [0069], hat (Merkmal M8b). Da bei dem
höheren Federungsniveau auch ein größeres Luftvolumen als bei einem tieferen
Federungsniveau vorliegt und damit auch
je nach Federungsniveau
unterschiedliche Federsteifigkeiten vorliegen (s.a. Abs. [0012]), sind lediglich
Teilmerkmale von M9 realisiert, allerdings nicht die wesentlichen Optionen eines
zuschaltbaren Zusatzvolumens und die Zuordnung der Federungsniveaus an
vorbestimmte zylindrische Abschnitte des Abrollkolbens (fehlende Merkmale M3 bis
M5, M6 bis M8a).
Auch hier ist nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann veranlasst sein sollte, die
Kontur des Abrollkolbens der D10 mit zwei zylindrischen Abschnitten in Betracht zu
ziehen und diese zwei Bereiche dann zwei vorbestimmten Federungsniveaus
zuzuordnen. So ergibt sich weder aus der D6 noch aus der D10 eine Veranlassung
für eine derartige Maßnahme; gleiches gilt auch für die Kombination mit der Jaguar-
Luftfeder. Und auch die D9 lehrt lediglich allgemein, dass die Federsteifigkeit durch
die Geometrie des Abrollkolbens, insbesondere durch Auswahl unterschiedlicher
Durchmesser, beeinflusst werden kann (siehe Abs. [0003], Anspruch 4). Hierdurch
ergibt sich für den Fachmann ebenso kein konkreter Anlass, die kontinuierliche
konische Kontur des Abrollkolbens der D6 durch zwei zylindrische Abschnitte mit
einem Übergangsbereich zu ersetzen und diese zwei zylindrischen Bereiche dann
in der anspruchsgemäßen Anordnung einem bestimmten Federungsniveau
zuzuordnen.
Darüber hinaus müsste der Fachmann noch zusätzlich ein zuschaltbares
Zusatzluftvolumen im Oberteil vorsehen, um zu einem Gegenstand zu gelangen,
der auch die Merkmale M3 bis M5 aufweist.
3.2.3 Der weitere Stand der Technik liefert ebenfalls keine Anregung, die zu der
anspruchgemäßen Lösung führt.
So offenbaren lediglich noch die D7 oder die D11 Ausführungsformen, bei denen
der Abrollkolben zwei zylindrische Abschnitte aufweist. Diese liefern ebenfalls
keinen Hinweis dahingehend, warum eine derartige Umgestaltung bei der
vorliegenden Vorrichtung nach der A3, D3, D5 oder D6 zweckmäßig oder vorteilhaft
wäre. So vermittelt die D7 dem Fachmann den Eindruck, dass ein Abrollen
bevorzugt auf dem konischen Übergangsbereich und ggf. noch in den zylindrischen
Abschnitt mit dem größeren Durchmesser stattfinden soll. Die D11 offenbart
Ausführungen mit zwei hintereinander angeordneten zylindrischen Abschnitten,
wobei deren Durchmesser zum Oberteil hin entweder kleiner (Figuren 2 bis 4,
Bez. 76) oder größer wird (Figur 5, Bez. 276); Hintergründe
für diese
Ausgestaltungen und warum es zweckmäßig wäre, insbesondere die erste Form
anstelle der konischen Kontur des Abrollkolbens der D6 bzw. der Anordnung der A3
zu wählen, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht; derartige Ausgestaltungen bzw.
Verläufe können bspw. auch im Hinblick auf die von der Luftfeder aufzubringende
Tragkraft bedingt sein.
Damit wird der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 durch den vorliegenden
Stand der Technik nicht nahegelegt und ist somit patentfähig.
4. Patentfähigkeit des Nebenanspruchs 8 und der Unteransprüche
Der Nebenanspruch 8, der sich auf ein Kraftfahrzeug, bei dem mindestens zwei
Räder mit einer Rollbalg-Luftfeder nach Anspruch 1 gefedert sind, bezieht, wird wie
die Unteransprüche 2 bis 7 von dem als patentfähig erachteten Anspruch 1
getragen, so dass diese ebenfalls Bestand haben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4 .
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Richter
Schenk
Fi