Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 23.03.2021 – 3 Ni 15/19 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:230321U3Ni15.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. März 2021 …
3 Ni 15/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent EP 2 881 175
(DE 50 2014 003 935)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 23. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm sowie die Richter Schwarz und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth, die Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Wagner und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 881 175 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die
außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
ECLI:DE:BPatG:2021:230321U3Ni15.19EP.0
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland
in deutscher Verfahrenssprache erteilten
europäischen Patents 2 881 175 (Streitpatent), das am 1. Dezember 2014 unter
Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung 10 2013 020 114
vom 6. Dezember 2013 angemeldet worden ist. Das beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2014 003 935 geführte Streitpatent trägt die
Bezeichnung
„KASSETTENSTAPEL
AUS
EINZELNEN
KASSETTEN,
VORZUGSWEISE
ZUR
AUFNAHME
VON
PRÄPARATEN
FÜR
LABORANALYSEN“ und umfasst in der erteilten Fassung den unabhängigen
Patentanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 10.
Der Patentanspruch 1 lautet:
1. Kassettenstapel aus einzelnen Kassetten (2), vorzugsweise zur Aufnahme
von Präparaten für Laboranalysen, wobei die einzelnen Kassetten (2)
jeweils
einen
rechteckigen Boden (16)
und mindestens
vier
Seitenwände (24) aufweisen, von denen eine Seitenwand ein bedruckbares
Beschriftungsfeld (26) aufweist, wobei die Kassetten (2) über einen
gemeinsamen Strang (8) in Stapelform zusammengehalten werden, wobei
alle Kassetten (2) mit einer Öffnung (18) oder Aussparung versehen sind,
durch die der gemeinsame Strang (8) hindurchführt, und wobei der
Strang (8) unter der untersten Kassette (2) des Kassettenstapels ein
Widerstandselement (14) aufweist, wobei die Öffnung (18) oder
Aussparung im Bereich der das bedruckbare Beschriftungsfeld (26)
aufweisenden Seitenwand angeordnet
ist, diese Seitenwand eine
Doppelwand (23) ist, die sich zusammensetzt aus einer Außenwand (26),
die das bedruckbare Beschriftungsfeld aufweist, und einer Innenwand (25),
und dass sich die Öffnung (18) oder Aussparung zwischen den beiden
Wänden (25, 26) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung
ferner ein Verrastelement (38) zum Verschließen der Kassette (2) mittels
eines Deckels (34) ist.
Mit ihrer am 8. Februar 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage, welcher die
Nebenintervenientin am 30. August 2019 beigetreten ist, begehren die Klägerin und
die Nebenintervenientin die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents, weil
dieses ihrer Auffassung nach nicht patentfähig ist.
Hierzu haben sie u.a. folgende Unterlagen eingereicht (Nummerierung und
Kurzzeichen nach Klageschriftsatz):
K1
D1
EP 2 881 175 B1 (Streitpatent)
US 2005/0152809 A1
D5/B1
US 6 395 234 B1
Die Beklagte verteidigt ihr Patent jeweils als geschlossene Anspruchssätze sowohl
in der erteilten Fassung als auch hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge I bis III
laut Schriftsatz vom 14. September 2020.
Nach Hilfsantrag I wird in dem erteilten Patentanspruch 1 zwischen dem Ausdruck
„… mittels eines Deckels (34) ist“ und dem Satzende der folgende Wortlaut
angefügt:
„, dass die Innenwand (25) rechtwinklig, und die Außenwand (26) schräg zu
dem Boden (16) der Kassette (2) angeordnet ist, und dass sich jeweils die
Innenwand (25) mit ihrer der Außenwand (26) zugewandten Seite unmittelbar
gegen den Strang (8), also insbesondere gegen die Breitseite des Strangs (8),
abstützt“.
Die erteilten Patentansprüche 7 und 10 sind gestrichen und die erteilten
Patentansprüche 8 und 9 hinsichtlich Nummerierung und Rückbezug angepasst.
Der Hilfsantrag II ergänzt den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I durch
Einfügung des nachfolgenden Wortlauts zwischen dem Ausdruck „… abstützt“
und dem Satzende:
„, und dass eine Schlaufe (12) am oberen Ende des Strangs (8) ist“.
Die erteilten Patentansprüche 7, 8 und 10 sind gestrichen und der erteilte
Patentanspruch 9 ist hinsichtlich Nummerierung und Rückbezug angepasst.
Der Hilfsantrag III schließt bei gegenüber Hilfsantrag II unveränderten
Unteransprüchen in Patentanspruch 1 dem Ausdruck „… oberen Ende das
Stranges (8) ist“ vor dem Satzende den Wortlaut an:
„, und dass deren Schlaufenenden verbunden sind“.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin sind der Auffassung, dass der
Gegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber der D1 nicht neu sei, die in
Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns alle Merkmale des Patentanspruchs 1
zeige. Der erfindungsgemäße Gegenstand sei des Weiteren auch gegenüber
zweier offenkundiger Vorbenutzungen der Klägerin und der Nebenintervenientin
nicht neu. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Klägerin und der Nebenintervenientin verwiesen.
Darüber hinaus beruhe die Lehre des Streitpatents gemäß Patentanspruch 1 u.a.
gegenüber einer Kombination der D1 mit der D5/B1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Unterstelle man, dass die kassettenspezifischen Merkmale aus Figur 5
von D1 für den Fachmann nicht eindeutig erkennbar seien, könne er diese der
D5/B1 entnehmen, auf welche der Fachmann allein schon deshalb zurückzugreifen
Veranlassung habe, weil D1 auf die D5/B1 ausdrücklich verweise. Die Figuren 4
und 5 der D1 bildeten das Aufreihen der Kassetten ohne Deckel ab, da D1 zu
Kassettendeckeln schweige. Ausgehend von der Lehre der D1 liege es im
Griffbereich des Fachmanns, beliebige Kassetten zu einem Stapel aufzureihen,
soweit sich diese dazu eigneten, was insbesondere bei der Kassette der D5/B1 der
Fall sei. Auch die Diktion des Streitpatents verwende den Ausdruck
„Kassettenstapel“ für die Stapelung der Bodenteile und weise den Deckeln ein
separates Bezugszeichen 34 zu.
Auch mit den zusätzlichen Merkmalen
laut den Hilfsanträgen sei der
Erfindungsgegenstand nicht patentfähig. Das zusätzliche Merkmal gemäß
Hilfsantrag I resultiere aus der auch in D5/B2 gezeigten Doppelwand, während die
gemäß Hilfsantrag II am oberen Strangende vorgesehene Schlaufe eine
fachübliche Ausbildung zum Halten und Herausziehen des Strangs darstelle und
ebensowenig wie die geläufige Verbindung der Schlaufenenden miteinander nach
Hilfsantrag III eine erfinderische Tätigkeit begründeten.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 881 175 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Nebenintervenientin stellt nach Erklärung des Vertreters der Klägerin keinen
eigenen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge I bis III gemäß
Schriftsatz vom 14. September 2020 erhält.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für
schutzfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die Druckschrift D5
als B1 sowie die folgenden Druckschriften eingereicht:
B2
B3
EP 0 471 534 B1
Skizze zur Erläuterung der Figur 5 nach D1
Die Beklagte sieht den Gegenstand des Streitpatents durch den von der Klägerin
benannten Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch
nahegelegt. Auf die offenkundigen Vorbenutzungen könnten sich die Klägerin und
die Nebenintervenientin nicht berufen, weil die vorgelegten Unterlagen nicht
hinreichend erkennen ließen, ob überhaupt und ggf. seit wann die hierzu
behaupteten Gegenstände der Öffentlichkeit bekannt gewesen seien oder hätten
bekannt sein können. Der Erfindungsgegenstand sei auch gegenüber der D1 neu,
da diese nur einen Teil der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 des
Streitpatents zeige. Insbesondere offenbare die D1 nicht die Doppelfunktion nach
dem kennzeichnenden Merkmal des Streitpatents, da die Öffnung nicht zugleich ein
Verrastelement zum Verschließen mittels eines Deckels sei. Vielmehr enthalte D1
enthalte keine Angaben zu Verrastung und Verrastungsmechanismen.
Das Streitpatent beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine Kombination
von D1 und D5/B1 führe nicht zum Erfindungsgegenstand. Denn der Fachmann
hätte erkannt, dass die in der D1 beschriebenen „registered openings 13“ der
Kassette nicht solche Schlitze sein könnten, wie sie in Figur 2 der D5/B1 mit dem
Bezugszeichen 18 versehen seien. Diese Figur zeige nicht, dass zu der Öffnung 18
im Bodenteil der Kassette eine entsprechende Öffnung im Deckelteil existiere.
Zudem würde, wie sich aus Figur 4 der D5/B1 ergebe, das Rastelement 160 das
Hindurchführen eines Bandes bei geschlossener Kassette verhindern. In den
Figuren der D1 gezeigte Kassetten seien jeweils mit einem Deckel versehen, der
durch das Bodenteil verdeckt sei; hierfür spreche auch der in D1 gegebene Hinweis
auf Kassetten mit Deckel gemäß D5/B1. Die Öffnungen 13 der Kassetten nach D1
könnten zudem nicht zugleich Öffnungen für das Verrasten von Boden- und
Deckelteil sein und entsprächen daher nicht den Öffnungen 18 der D5/B1. Auch sei
in der Zusammenschau von D5/B1 und D1 keine Anregung für das Auffädeln der
Kassetten unter Weglassen des Deckels für den Fachmann zu erkennen. Ein
Auffädeln der jeweils aus Bodenteil und Deckel bestehenden Kassetten nach
Figur 5 der D1 erfordere daher eine zusätzliche Öffnung, die wegen des benötigten
zusätzlichen Platzes nachteilig sei und durch die patentgemäße Lösung vermieden
werde. Daher könne auch die Kombination von D1 mit D5/B1 die
streitpatentgemäße Aufgabe nicht lösen, so dass sie den Erfindungsgegenstand
nicht nahe lege.
Auf jeden Fall sei der Gegenstand des Streitpatents aufgrund der Änderungen nach
den Hilfsanträgen gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
patentfähig. Denn keine der Entgegenhaltungen lehre Gegenstände mit diesen
zusätzlichen Merkmalen oder gebe entsprechende Anregungen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist gemäß Artikel II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i.V.m. Art. 52 bis 56 EPÜ für nichtig
zu erklären, da sein Gegenstand sowohl in der erteilten als auch in den Fassungen
der Hilfsanträge, mit denen die Beklagte ihr Patent hilfsweise verteidigt, nicht
patentfähig ist.
I.
1. Die Erfindung nach Streitpatent (K1) betrifft einen Kassettenstapel aus
einzelnen Kassetten, vorzugsweise zur Aufnahme von Präparaten
für
Laboranalysen (K1, [0001]).
Dem Streitpatent zufolge dienten die Kassetten eines derartigen Stapels, die auch
als Einbettkassetten bezeichnet werden, beispielsweise in medizinischen Laboren
als Aufnahmebehälter für histologische Proben. Die Kassetten würden zu ihrer
Unterscheidung manuell oder maschinell beschriftet. Um bei der maschinellen
Beschriftung nicht jede einzelne Kassette händisch separat in den Druckerschacht
eines Druckers bzw. ein Kassettenmagazin einführen zu müssen, würden Kassetten
zu einem Kassettenstapel miteinander verbunden, der dann in einen Schacht
eingesetzt werde. Dabei sei die einfachste Möglichkeit, die aufeinanderliegenden
Kassetten mittels einer außen um sie herum geführten Schnur zu verbinden (K1,
[0002]). Es gebe auch weitere insoweit geeignete Lösungen aus dem Stand der
Technik, die aber Probleme bei der Handhabung der Kassettenstapel bereiteten
oder die
für die Präparate der Laboranalysen zur Verfügung stehende
Kassettengrundfläche verkleinerten (K1, [0003-0006]).
Das Streitpatent stellt sich daher die Aufgabe, bei einem derartigen Kassettenstapel
Maßnahmen vorzuschlagen, welche unter Wahrung des Grundaufbaus und
insbesondere der Grundfläche der einzelnen Kassetten die Handhabung des
Kassettenstapels, insbesondere im Rahmen des Druckvorgangs und dessen
Vorbereitung, einfach halten (K1, [0007]). Zur Lösung dieser Aufgabe wird nach
Streitpatent ein Kassettenstapel mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1
vorgeschlagen (K1, [0008]). Dessen Vorzüge sieht es darin, dass beim Einführen
des Kassettenstapels in z.B. einen Druckerschacht oder ein Kassettenmagazin der
gesamte Kassettenstapel nur an dem gemeinsamen Strang gehalten und getragen
werden könne, ohne dass es einer weitergehenden Verbindung jeder einzelnen
Kassette mit dem Strang, etwa durch Klebekräfte oder durch einzelne
Schweißpunkte, bedürfe. Damit sei es möglich, direkt nach dem Einführen des
Kassettenstapels in den Schacht und ohne das Erfordernis eines Umgreifens
lediglich durch ein verstärktes Ziehen an dem Strang nach oben und unter
gleichzeitiger Ausübung von Gegendruck auf die oberste Kassette den Strang nach
oben aus den Öffnungen oder Aussparungen
sämtlicher Kassetten
herauszuziehen. Durch das Herausziehen des Strangs mit einer einzigen
Bewegung seien die Kassetten unverzüglich vereinzelt (K1, [0009]).
2. Der nach erteiltem Patentanspruch 1 die Lösung der Aufgabe ermöglichende
Kassettenstapel lässt sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien wie
folgt gliedern:
1.0
Kassettenstapel aus einzelnen Kassetten, vorzugsweise zur
Aufnahme von Präparaten für Laboranalysen.
1.1
Die einzelnen Kassetten weisen jeweils einen rechteckigen Boden
und mindestens vier Seitenwände auf.
1.2
Von den Seitenwänden weist eine Seitenwand ein bedruckbares
Beschriftungsfeld auf.
1.3
Die Kassetten werden über einen gemeinsamen Strang in Stapelform
zusammengehalten.
1.4
1.5
Alle Kassetten sind mit einer Öffnung oder Aussparung versehen.
Durch die Öffnung oder Aussparung führt ein gemeinsamer Strang
hindurch.
1.6
Der Strang weist unter der untersten Kassette des Kassettenstapels
ein Widerstandselement auf.
1.7
Die Öffnung oder Aussparung ist im Bereich der das bedruckbare
1.8
1.9
Beschriftungsfeld aufweisenden Seitenwand angeordnet.
Diese Seitenwand ist eine Doppelwand.
Die Doppelwand setzt sich zusammen aus einer Außenwand, die das
bedruckbare Beschriftungsfeld aufweist, und einer Innenwand.
1.10 Die Öffnung oder Aussparung befindet sich zwischen den beiden
Wänden.
1.11 Die Öffnung ist ferner ein Verrastelement zum Verschließen der
Kassette mittels eines Deckels.
3. Der Fachmann, ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik
mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung, Entwicklung und
Konfektionierung mittels Drucktechnik beschriftbarer und als Probebehälter
nutzbarer Kassetten, wird die erläuterungsbedürftigen Merkmale des Streitpatents
wie folgt verstehen:
3.1. Die einzelne Kassette dient nach Streitpatent der Aufbewahrung beliebiger
Inhalte (1.0), vorzugsweise von Präparaten für die Laboranalyse (K1, [0001]).
Zwischen den Wänden der Doppelwand und damit im Bereich der bedruckbaren
Außenwand befindet sich an allen Kassetten eine Öffnung oder Aussparung (1.4,
1.7, 1.10). Soweit die Öffnung zwischen den Wänden der Doppelwand ein
Verrastelement zum Verschließen der Kassette mittels eines Deckels bildet (1.11),
betrifft dies eine Eignung und damit jede beliebig gestaltete Aussparung, die das
Vorhandensein eines Deckels gerade nicht erfordert. Auch nach der Diktion des
Streitpatents benötigen die als Kassettenstapel zu konfektionierenden Kassetten
keinen Deckel. In einer Ausführungsform des Streitpatents können die gestapelten
Kassetten jedoch zusätzlich einen Deckel aufweisen (K1, [0029] i.V.m. Fig. 4).
Merkmal 1.11 führt damit lediglich aus, dass der Öffnung eine Doppelfunktion
zukommt.
3.2. Auch der gemeinsame Strang der Kassetten hat eine beliebige Form und weist
unterhalb der untersten Kassette im Stapel ein wiederum beliebig an der untersten
Kassette befestigtes Widerstandselement auf (1.3, 1.5, 1.6).
II.
In der erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent zumindest mangels
erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Kombination aus den Druckschriften D1 und
D5/B1 als nicht patentfähig. Ob es auch gegenüber der D1 oder den geltend
gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht schutzfähig, insbesondere nicht
neu ist, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Aus demselben Grund
kann ferner die Frage nach der Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche
dahinstehen.
1. Die auch nach Streitpatent als gattungsbildend ausgewiesene Druckschrift D1
(K1, [0005]) informiert den Fachmann über die Bereitstellung von Kassettenstapeln
aus einzelnen Kassetten, um diese in einfacher Weise dem Magazin eines Druckers
zuführen und im Drucker vereinzeln zu können (D1, Abstract und zugehörige
Zeichnung). Einer Ausführungsform der D1 nach (D1, Fig. 5 i.V.m. [0025] und
[0075-0077]) werden die einzelnen, bündig gehaltenen Kassetten über einen
gemeinsamen Strang in Stapelform dadurch zusammengehalten, dass sie mit einer
Öffnung ausgestattet sind, durch die der Strang hindurchgeführt wird. Damit die so
auf dem Strang aufgereihten Kassetten nicht ungewollt vom Strang gleiten können,
ist der Strang 15 an seinem unteren Ende unter Bildung eines als Anschlag
dienenden Widerstandselements abgewinkelt. In der D1 sind ausschließlich
Kassetten ohne Deckel beschrieben und erkennbar, insbesondere in den
Ausführungsbeispielen nach den Figuren 4 und 5 nebst dazugehörender
Beschreibung. Im Einzelnen beschreibt D1 in Figur 5 i.V.m. den Absätzen [0001],
[0015] und [0076-0077] einen Kassettenstapel 30 aus einzelnen Kassetten 32 zur
Aufnahme von Präparaten (1.0). Die Kassetten 32 weisen jeweils einen Boden und
mindestens vier Seitenwände auf (D1, Fig. 4, Bz. 32, [0024], [0068]; 1.1). Eine in
Fig. 4 als schräggestellt zu erkennende Seitenwand 66 weist ein bedruckbares
Beschriftungsfeld auf (D1,
[0068-0069]; 1.2). Entsprechend Figur 5
i.V.m.
Absatz [0076] der D1 werden die Kassetten, wie ausgeführt, mittels des
Stranges 15 in Stapelform zusammengehalten (1.3) und weisen dazu jeweils eine
Öffnung 13 auf, durch welche der Strang 15 hindurchführt (1.4, 1.5) und unterhalb
der untersten Kassette des Stapels abgewinkelt ist (1.6). Es kann dahingestellt
bleiben, ob sich aus dem Vergleich der Figuren 4 und 5 der D1 unter Bezug auf den
nach Figur 5 optional einsetzbaren Befestigungsstreifen als Orientierungspunkt
nicht bereits ergibt, dass die Öffnungen 13 im nicht weiter ausgestalteten Bereich
des bedruckbaren Beschriftungsfeldes liegen und Merkmal 1.7 erfüllt ist.
Denn die Druckschrift D1 offenbart jedenfalls einen Kassettenstapel mit den
Merkmalen 1.0 bis 1.6 und verweist zu den Kassettendetails in der einleitenden
Beschreibung auf den Sinn und Zweck solcher Kassetten unter Bezugnahme auf
D5/B1 (K1, [0003]) sowie darauf, dass D5/B1 insoweit Teil der Offenbarung der D1
bildet (K1, [0004]).
Folglich zeigt D5/B1 eine Kassette, die nach der Lehre der D1 durch Aufreihen auf
einem Strang zur Bildung eines Kassettenstapels verwendet werden kann. Nach
dem Abstract der D5/B1 und der dortigen Abbildung erschließt sich die Kassette
dem Fachmann als ein vom Deckel („top member“) unabhängiges Bauteil, das sich
auf einem Strang zu einem Kassettenstapel aufreihen lässt, sofern dort die dazu
erforderlichen konstruktiven Maßnahmen vorgesehen sind. Dies ist bei der Kassette
nach D5/B1 gegeben, da sie ein mit Bezugszeichen 20 bezeichnetes
Beschriftungsfeld besitzt und im Bereich des Beschriftungsfeldes eine als
ungehinderter Durchgang ausgebildete Öffnung („slot 18“) vorgesehen ist (D5/B1,
Fig. 1 und 2 i.V.m. Sp. 4 Z. 50-56; 1.7). Weiter zeigen die Figuren 1 und 2 nebst
angegebener Beschreibung die das Beschriftungsfeld aufweisende Seitenwand als
Doppelwand mit Beschriftungsfeld 20, eine den Innenraum begrenzende Wand
(„chamber front wall“) 17 (1.8, 1.9) und die Öffnung oder Aussparung 18 zwischen
diesen beiden Wänden 20, 17 (1.10). In der Figur 5 der D1 ist das Aufreihen von
Kassetten auf dem gemeinsamen Strang konkret dargestellt, nämlich durch eine
Öffnung oder Aussparung in der Kassette hindurch. Ausgehend von D1 nutzt der
Fachmann die dort genannte Kassette der D5/B1 zum Auffädeln und zur Bildung
eines Kassettenstapels und realisiert die Merkmale 1.0 bis 1.10, indem er den
Strang durch die Aussparung 18 der D5/B1 hindurchführt, was ersichtlich durch die
Doppelwand 17, 20 erleichtert wird, die durch ihre keilförmige Ausbildung die
Bandführung durch die Öffnung 18 von unten unterstützt. Wann und ob der
Fachmann den nach der Lehre der D5 leicht anbringbaren Deckel (D5, Sp. 5 Z. 55-
59) an der Kassette anbringt (1.11), ist entsprechend der gebotenen Auslegung
nicht Gegenstand des erteilten Patentanspruchs und ergibt sich im Übrigen
dadurch, dass sich der Deckel in Richtung der als Rastelement dienenden
Öffnung 18 schwenken lässt und mit einem entsprechenden Gegenpart am Deckel
(D5, Sp. 5 Z. 33-38; „latch hook 160“) in die Öffnung bzw. das Verrastelement 18
einrastet. Mithin ergibt sich die Lehre des Streitpatents naheliegend aus D1 unter
Berücksichtigung des dortigen Hinweises auf D5/B1.
2. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beklagten führen nicht zu einer
geänderten Sichtweise.
Soweit die Beklagte eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D5/B1 bereits
deswegen als nicht veranlasst erachtet, weil die in der D1, Absatz [0076]
beschriebenen „registered openings 13" der Kassette nicht den Schlitzen 18 nach
Fig. 2 der Druckschrift D5/B1 entsprächen, stellt dies keinen Hinderungsgrund für
deren Kombination dar. Die Beklagte wendet ein, dass die Schlitze 18 nur bei
isolierter Betrachtung eines Bodenteils offenstünden, jedoch nicht bei Betrachtung
der Kassette aus Bodenteil und Deckelteil. Insoweit lasse Figur 4 der B1 erkennen,
dass die Rastzunge 160 und der umgebende Bereich des Deckelteils die an dem
wannenförmigen Bodenteil vorhandene Öffnung 18 komplett überdeckten und das
Durchführen eines Stranges verhinderten. Somit müssten bei der Ausführungsform
nach Figur 5 der D1 die jeweils aus Bodenteil und Deckelteil bestehenden
Kassetten jeweils mit einer zusätzlichen Öffnung versehen sein, was entgegen der
patentgemäßen Aufgabe zusätzlich Platz benötige. Nach den Ausführungen oben
gebietet der erteilte Patentanspruch 1 jedoch gerade nicht, dass Kassetten aus
Deckel und Bodenteil aufzufädeln sind. Zudem lehren weder das Streitpatent noch
die D1 das Stapeln von Kassetten mit Deckel als zwingend erforderlich. Auch die
von der Beklagten vorgelegte Druckschrift B2 zeigt, dass die Stapelung solcher
Kassetten ohne Deckel erfolgen kann, wobei der Boden der darüberliegenden
Kassette als Deckel der darunterliegenden Kassette fungiert (B2, Sp. 5 Z. 12-17).
Insbesondere die Ausführungsform der stapelbaren Kassette nach Figur 10 der B2
macht deutlich, dass die Verrastungsöffnungen 93 der Bodenteile bei einer
Stapelung miteinander fluchten. Gegen die weitere Einlassung der Beklagten, dass
bei den in den Figuren 1 bis 12 der D1 beschriebenen Kassetten nur solche mit
Deckel zu erkennen seien, dieser aber durch das Bodenteil verdeckt sei, spricht
bereits, dass in D1 von Kassetten mit Deckel keine Rede ist und auch das
Streitpatent, wie ausgeführt, Kassetten als Kassetten ohne Deckel definiert. Auch
ihrem weiteren Einwand, Figur 4 der D1 biete eine nur skizzenhafte Darstellung, die
das Fehlen einer Abdeckung nicht belegen könne, steht entgegen, dass die dort
gezeigte perspektivische Darstellung den nicht von einem Deckel verdeckten
Hohlraum der Kassette 32 zwar rudimentär, aber doch ohne größere Mühe
erkennen lässt. Denn der mit Öffnungen versehene Bodenteil des Kassetten-
Innenraums ist von den nicht mit Öffnungen versehenen und in der Perspektive
erkennbaren zwei seitlichen Innenwänden abgesetzt. In diesem Zusammenhang
überzeugt auch die Auffassung der Beklagten nicht, wonach die zu einem Stapel
verbundenen Kassetten der D1 unter anderem jeweils eine Hauptbodenfläche und
eine Hauptdeckfläche aufwiesen (D1, [0107]), was das Vorhandensein eines
Deckels belege. Bei diesen Flächen handelt es sich um die jeweils größten Flächen
der zu stapelnden Kassetten, nicht jedoch um den Nachweis eines zweiteiligen
Kassettenaufbau. Sinngemäß gilt dies auch für den von ihr angeführten Umstand,
dass die D1 und D5/B1 teilweise gleiche Begriffe verwenden, wie „bottom
surface 11“ für den Boden der Kassette nach D5/B1, Sp. 4 Z. 40-49, entsprechend
Absatz [0107] der D1 oder „top surface 110" (D5/B1, Sp. 5 Z. 7), ebenso bezeichnet
in D1, Absatz [0107]. Ihrem Schluss, dass damit nur eine Art Deckel gemeint sein
könne, stehen die oben genannten Ausführungen entgegen, insbesondere, dass D1
keinen Deckel beschreibt und dass der Ausdruck „top surface“ eine obere
Oberfläche bezeichnet, die sich je nach Lexikon der jeweiligen Druckschrift auf die
Kassette mit und ohne Deckel beziehen kann (vgl. B2, Sp. 5 Z. 13 „top wall“ der
Kassette ohne Deckel). Auch die von der Beklagten vorgelegte Zeichnung B3 zu
ihrer Vorstellung der Stapelung von Kassetten der D1 stützt nicht ihre Annahme,
dass die Stapelung nach D1 mittels eines durch die Kassetten durchgeführten
Bands nicht funktionieren könne. Denn die ohnehin wenig aussagekräftige und nicht
perspektivische Darstellung der B3 zeigt die zu stapelnden Kassetten, anders als in
Fig. 5 der D1, gerade nicht als bündig gestapelt (D1, [0073] und [0075]).
Nach diesen Ausführungen greift auch der Schluss der Beklagten nicht, dass der
Fachmann fünf Überlegungen hätte anstellen müssen, um zu dem Gegenstand
nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Ihrem Vortrag nach sei erstens D1 der
Ausgangspunkt und nenne zweitens B1/D5 als einschlägig bezüglich der Kassetten.
Drittens müsse der Fachmann unveranlasst bei der Kassette der B1/D5 den nur
lösbar befestigten Deckel „einfach weglassen“, was viertens zur Folge habe, dass
die eigentlich nur der Verriegelung des Deckels dienende Öffnung 18 von oben
nach unten „durchgängig" werde. Fünftens wende er sich erneut der Figur 5 der D1
zu und ihm komme der Gedanke, als Öffnung 13 die durch Wegnahme des Deckels
freigelegte Öffnung 18 aus der B1/D5 zu nutzen. Weder gebe es für den
gedanklichen Schritt 3 eine Anregung noch
für den zusätzlichen vierten
Erkenntnisschritt, wonach bei der B1/D5 der Deckel der Kassette die
Durchgängigkeit der Kassette verhindere und ein Durchgang erst einmal freizulegen
wäre. Zuletzt müsse der Fachmann den Gedanken nach Schritt 5 entwickeln, die in
der B1/D5 durch Wegnahme des Deckels freilegbare Öffnung gleichzusetzen mit
der in der D1 in Fig. 5 gezeigten Öffnung 13.
Diese Argumentation lässt außer Acht, dass weder die D1 noch die Druckschrift B1
und auch nicht das Streitpatent die Stapelung von Kassetten mit Deckel als
zwingend erforderlich vorsehen, so dass eine Blockade der Durchführungsöffnung
für den Strang nicht besteht und somit nicht beseitigt werden muss.
III.
Die Beklagte kann das Streitpatent auch nicht in den Fassungen der Hilfsanträge I
bis III erfolgreich verteidigen, weil die zusätzlichen Merkmale jeweils nicht geeignet
sind, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
1. Hilfsantrag l fordert die rechtwinklige Anordnung der Innenwand und die
schräge Anordnung der Außenwand, wie sie bereits ggf. in D5/B1 realisiert ist. Ein
Abstützen der der Außenwand zugewandten Seite der Innenwand gegen den
Strang ergibt sich folglich auch nach D5/B1, da es keine Rolle spielt, ob diese Wand
zusätzlich einen Verrastmechanismus umfasst. Der hiergegen vorgebrachte
Einwand der Beklagten, dass der Fachmann die Öffnung 18 der D5/B1 erweitern
und zusätzlich eine Öffnung in dem Deckel schaffen müsse, um neben dem
eingerasteten Deckel einen Strang durch die Öffnung führen zu können, was aber
dazu führe, dass die der schrägen Außenwand 20 abgewandte Seite des Strangs
nicht unmittelbar an der Innenwand 17, sondern an dem Verrastelement anliege,
basiert wiederum auf der nicht zutreffenden Annahme eines Kassettenstapels aus
jeweils mit einem Deckel verschlossenen Kassetten.
2. Nach Hilfsantrag II wird ergänzend am oberen Ende des Strangs eine
Schlaufe beansprucht, was ohne erkennbaren oder geltend gemachten
kombinatorischen Effekt zur Ausgestaltung nach Hilfsantrag I lediglich eine
Aggregation mit einem weiteren Merkmal bedeutet. Ob der aufgezeigte Stand der
Technik keine insoweit vergleichbare Schlaufe vorschlägt, wie die Beklagte meint,
kann dahinstehen. Denn es liegt im Rahmen des fachüblichen Handelns, am freien
oberen Ende eines Zugbandes eine Schlaufe vorzusehen, mittels derer der Strang
aus den aufgereihten Kassetten herausgezogen wird. Insoweit beschreibt auch D1
in den Figuren 2 und 3 die Bildung einer solchen Schlaufe (D1, [0062]), zur
Erleichterung der Entfernung des nach dem Einsetzen des Stapels in den Drucker
verbliebenen Klebebands (D1, Abstract „peel away“ und „By stripping“).
3. Hilfsantrag III zufolge wird die Schlaufe des Hilfsantrags II dadurch weiter
fortgebildet, dass „deren Schlaufenenden verbunden sind“ (Unterstreichung
hinzugefügt). Dieses von der Klägerin als unverständlich gewertete Merkmal
erschließt sich in Zusammenhang mit Figur 6 und Absatz [0033] der Beschreibung
des Streitpatents als das übliche Vorgehen mit Durchlauf des Flachbandes durch
eine Schikane, gefolgt von einem Heißverpressen des Bandendes (Unterstreichung
hinzugefügt) mit dem davor liegenden Bereich des Bands. Die Beklagte sieht die
Schlaufe des Streitpatents als aus zwei zueinander zum Teil beabstandet
verlaufenden Strangabschnitten gebildet, deren Strangabschnitte an ihren beiden
Enden miteinander verbunden seien, wobei die Verbindungsbereiche der
Strangabschnitte die Schlaufenenden bildeten. Zur Aufnahme der Kassetten sei
zumindest ein Strangabschnitt
länger ausgeprägt und weise einen
Anbindungsabschnitt
am
oberen Ende
und
dazu
einen weiteren
Anbindungsabschnitt im oberen Bereich des Strangabschnitts auf, der zentraler auf
dem Strang gelegen sei und als Endabschnitt des Schlaufenendes bezeichnet
werden könne. Es bedarf ersichtlich keines erfinderischen Zutuns, die Herstellung
einer Schlaufe über das Verbinden eines oder zweier Abschnitte eines Bandes zu
verwirklichen, da in beiden Fällen das Schmelzverkleben als geläufige und
kostengünstige Methode zur Anwendung kommt und dies auch in D1 gelehrt wird
(D1, [0065] „compression welded“).
Somit vermögen auch die Ausgestaltungen gemäß den Patentansprüchen 1 des
Kassettenstapels nach den Hilfsanträgen I bis III keine erfinderische Tätigkeit zu
begründen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO und
§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 ZPO.
V.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Dr. Wismeth Dr. Wagner Dr. Freudenreich
prö