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BPatG Beschluss vom 07.04.2021 – 9 W (pat) 13/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070421B9Wpat13.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 13/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 035 854.1
der
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 7. April 2021
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der
Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:070421B9Wpat13.18.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom
7. September 2017 aufgehoben und
das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 4 vom 8. März 2021,
- Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Bezugszeichenliste vom 21. Januar 2021,
- Figuren 1 bis 7 vom 7. September 2017.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 30. August 2010 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen
10 2010 035 854.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Fahrzeuginnenrückspiegel“.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss, verkündet in der Anhörung vom 7. September 2017
zurückgewiesen, der laut der beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten
elektronischen Akte
der Anmelderin
per Übergabeeinschreiben
am
11. September 2017 zugestellt wurde.
Die Zurückweisung erfolgte gemäß § 48 PatG mit Verweis auf den zusammen mit
der Ladung zur Anhörung im Deutschen Patent- und Markenamt für den
7. September 2017 als Übergabeeinschreiben versandten Ladungszusatz vom
14. Juli 2017, der ausweislich der elektronischen Akte mit Datum vom 20. Juli 2017
als zugestellt gilt, indem der geltende und in der Anhörung unverändert
aufrechterhaltene Antrag als nicht gewährbar angesehen wurde, da nach der
Auffassung der Prüfungsstelle für B60R der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht neu sei gegenüber demjenigen der Druckschrift D1.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz
vom
19. September 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am
27. September 2019, Beschwerde eingelegt und eine Erteilung mit neu vorgelegten
Ansprüchen beantragt.
Nach Hinweisen durch den Senat hat die Anmelderin mit ihren Eingaben vom
21. Januar 2021 und vom 8. März 2021 neue Ansprüche 1 bis 4 und daran
angepasste Beschreibungsseiten 1 bis 5 und eine Bezugszeichenliste eingereicht.
In Verfahren befindlich sind die nachfolgend genannten Druckschriften:
D1
D2
D3
US 2005 / 0 152 054 A1,
US 2004 / 0 223 239 A1 und
EP 1 475 271 A1 (Familienmitglied der D2).
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-
und Markenamts (DPMA) vom 7. September 2017 aufzuheben und
ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 4 vom 8. März 2021
- Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Bezugszeichenliste vom 21. Januar 2021,
- Figuren 1 bis 7 vom 7. September 2017.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 in der Fassung vom 8. März 2021 lauten:
„1.
Fahrzeuginnenrückspiegel mit einem Gehäuse (1), worin
ein flacher Spiegel (3) an mehreren randnahen Berührstellen (21,
111; 22, 112; 23, 113) derart eingespannt ist, dass bei einer
betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses (1)
eine
für den Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der
reflektierenden Oberfläche des Spiegels (3) nicht auftritt, wobei die
Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels (3) durch starre
Vorsprünge (111, 112, 113) in einem Trägerteil (11) des Gehäuses
(1) gebildet sind und die Berührstellen auf der Vorderseite des
Spiegels (1) durch elastische, den Vorsprüngen (111, 112, 113)
paarweise gegenüberliegende Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23)
einer elastischen Kunststofffüllung (2) gebildet sind, wobei die
Kunststofffüllung als rahmenförmiges Element ausgebildet ist und
an einer umlaufenden Flanschfläche (123) einer Aufsatzblende (12)
in einer Rille oder Vertiefung der Aufsatzblende (12) angeordnet ist
und die Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) von der Aufsatzblende
(12) abstehen und ein Fensterabschnitt (24) der Kunststofffüllung
(2) eine Öffnung oder ein Sichtfenster (122) in der Aufsatzblende
(12) ausfüllt und lichtdurchlässig ist, um den Durchtritt von Licht aus
einer Anzeigeleuchte (4) zu ermöglichen.
2.
Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 1, wobei der
Fensterabschnitt (24) kalottenförmig von der Aufsatzblende (12)
absteht und gegen ein Leuchtmittel (41) der Anzeigeleuchte (4)
anliegt, um diese in einer vorgegebenen Position abzustützen.
3.
Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 2, wobei das
Leuchtmittel
(41)
der Anzeigeleuchte
(4)
auf
einem
Schaltungsträger (42) und insbesondere einer flachen Leiterplatte
angeordnet ist.
4.
Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 1, wobei die
Aufsatzblende (12) ringförmig ist und mit dem Trägerteil (11)
verclipst ist.“
Die ursprünglich zur Anmeldung eingereichten Unterlagen wurden unverändert in
Gestalt des Patentdokuments DE 10 2010 035 854 A1 – nachfolgend hierfür mit
„OS“ kurzbezeichnet – am 1. März 2012 herausgegeben.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 78 PatG im schriftlichen Verfahren entscheiden,
nachdem die Anmelderin und Beschwerdeführerin keinen Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt hatte und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht
für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im
Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie
führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag der Anmeldung ist keine
hinreichende Anregung für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu entnehmen.
1.
Gegenstand der Patentanmeldung
Die vorliegende Erfindung betrifft einen Fahrzeuginnenspiegel, bei dem ein
Spiegelglas in einem mehrteiligen Gehäuse eingespannt gehalten ist.
Gemäß den Ausführungen
in der OS bestünden Fahrzeuginnenspiegel
üblicherweise aus einem in einem Gehäuse eingefassten Spiegelglas und seien
über einen Spiegelfuß
im vorderen Bereich des Dachhimmels oder der
Windschutzscheibe befestigt.
Bei der Anordnung des Spiegelglases in dem Gehäuse sei es dabei notwendig,
dass das Spiegelglas vollkommen eben und plan gehalten werde, damit das für den
Benutzer im Kraftfahrzeug abgebildete Bild nicht verzerrt erscheine.
Um dies zu gewährleisten, sei es aus der Druckschrift D3 bekannt, den Glasspiegel
in einem mehrteiligen Gehäuse einzufassen. Das Gehäuse bestehe dabei aus
einem hinteren und einem vorderen Gehäuseteil, wobei das hintere Gehäuseteil
aus einem Kunststoff und das vordere Gehäuseteil aus einem inneren und einem
äußeren Rahmenelement aus unterschiedlichen Materialien bestünden. Das
äußere Rahmenelement sei ebenfalls aus einem härteren Kunststoffmaterial und
das innere Rahmenelement sei aus einem elastischen Material hergestellt. Der
eingespannte Glasspiegel liege nach der Montage zwischen dem elastischen
Rahmenelement und dem hinteren Gehäuseteil, wobei im hinteren Gehäuseteil
sechs Abstützstellen mit einer elastischen Auflage gebildet seien.
Aufgrund der stetigen Forderung nach einer Gewichtseinsparung von Bauteilen und
Komponenten im Kraftfahrzeug werde versucht immer dünneres Spiegelglas für
Kraftfahrzeuginnenspiegel einzusetzen. Bei den bekannten Spiegelglasfixierungen
sei dabei eine Verformung des Spiegelglases aufgrund von Fertigungstoleranzen
oder Verzug der Gehäuseteile durch Alterungserscheinungen nicht vermeidbar (vgl.
Abs. [0001] bis [0005] der OS).
Aufgabe der Erfindung ist es daher einen Fahrzeuginnenspiegel derart
weiterzubilden,
dass
Verformungen
des Gehäuses
aufgrund
von
Fertigungstoleranzen oder Alterung der Gehäuseteile nicht auf das Spiegelglas
übertragen werden (vgl. Abs. [0006] der OS).
2.
Fachmann
Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt
der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur Bewertung des
Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder
der Fahrzeugtechnik mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeuginnenrückspiegeln für Kraftfahrzeuge
zugrunde.
3.
Auslegung
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln,
was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des
Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und
Zeichnung
heranzuziehen
hat
(BGH GRUR
2007,
ff.
-
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR
2004, 1023
- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in
ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf
allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden
Patentanspruchs 1, dessen Gegenstand die Aufgabe lösen soll, nachstehend
merkmalsgegliedert wiedergegeben:
M1 Fahrzeuginnenrückspiegel mit einem Gehäuse (1), worin
M2
ein flacher Spiegel (3) an mehreren randnahen Berührstellen (21,
111; 22, 112; 23, 113) derart eingespannt ist,
M2.1
dass bei einer betriebs- oder alterungstypischen Verformung des
Gehäuses (1) eine
für den Gebrauchszweck erhebliche
Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des Spiegels (3) nicht
auftritt, wobei
M2.2
die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels (3) durch starre
Vorsprünge (111, 112, 113) in einem Trägerteil (11) des
Gehäuses (1) gebildet sind und
M2.3
die Berührstellen auf der Vorderseite des Spiegels (1) durch
elastische, den Vorsprüngen (111, 112, 113) paarweise
gegenüberliegende Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) einer
elastischen Kunststofffüllung (2) gebildet sind, wobei
M2.3.1
die Kunststofffüllung als rahmenförmiges Element ausgebildet
ist und
M2.3.2
an
einer
umlaufenden Flanschfläche
(123)
einer
Aufsatzblende (12)
in einer Rille oder Vertiefung der
Aufsatzblende (12) angeordnet ist und
M2.3.3
die Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) von der Aufsatzblende
(12) abstehen und
M3
ein Fensterabschnitt (24) der Kunststofffüllung (2) eine Öffnung
oder ein Sichtfenster (122) in der Aufsatzblende (12) ausfüllt und
lichtdurchlässig
ist, um den Durchtritt von Licht aus einer
Anzeigeleuchte (4) zu ermöglichen.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1
einen Fahrzeuginnenrückspiegel mit zumindest einem Gehäuse 1 (Merkmal M1),
dieses zumindest bestehend aus einem Trägerteil 11 und einer Aufsatzblende 12,
die gemäß dem Ausführungsbeispiel über eine Clipsverbindung miteinander
verbunden sein können – wobei auch andere Verbindungsarten, wie
Klebeverbindungen etc. ebenfalls möglich (vgl. Abs. [0020] der OS) sein können –,
einem Spiegel 3, einer Kunststofffüllung 2 und einer Anzeigeleuchte 4.
Gemäß Merkmal M2 der Merkmalsgruppe M2 wird der flach ausgebildete Spiegel
an mehreren randnahen Berührstellen eingespannt. Die Einspannung soll nach der
mit Merkmal M2.1 definierten Erfolgsangabe derart erfolgen, dass bei einer
betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses eine für den
Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des
aufgrund der von der Anmeldung in Abs. [0005] der OS genannten stetigen
Forderung nach Gewichtseinsparung von Bauteilen dünner ausgeführten Spiegels
nicht auftreten soll. Dieser Erfolg soll gemäß den weiteren Merkmalen der
Merkmalsgruppe M2 erreicht werden. So sehen die Merkmale M2.2 und M2.3 starre
Vorsprünge 111, 112, 113 am insoweit ebenfalls starren bzw. festen Trägerteil vor,
die als spiegelrückseitige Lagerstellen im Zusammenspiel mit ihnen paarweise
gegenüberliegenden,
spiegelvorderseitigen
Berührstellen
bzw.
Gegenlagerabschnitten 21, 22, 23 einer elastischen Kunststofffüllung 2 für den im
montierten Zustand eingespannten bzw. zwischen ihnen verklemmten Spiegel 3
dienen (vgl. Fig. 7 der OS).
Abb. 1: Fig. 7 der OS
Gemäß dem Ausführungsbeispiel können drei Lager- bzw. Klemmstellen
vorgesehen sein, eine mittig im oberen Bereich und zwei im unteren jeweils
randseitigen Bereich, gleichsam auf den Ecken eines Dreiecks liegend (vgl. Abs.
[0021] der OS). Die elastische Kunststofffüllung ist gemäß Merkmal M2.3.1 als
rahmenförmiges bzw. ringförmiges Element ausgebildet und ist auf bzw. an einer
Flanschfläche 123 der Aufsatzblende angeordnet, die hierfür eine Rille oder
Vertiefung aufweist (Merkmal M2.3.2), ohne jedoch sowohl die Aufsatzblende
selber als auch deren für die Anordnung der Kunststofffüllung vorgesehenen
Teilbereich in ihren Ausgestaltungen genauer zu konkretisieren. Gemäß Merkmal
M2.3.3 stehen die Gegenlagerabschnitte der Kunststofffüllung von der
Aufsatzblende (in Richtung des Spiegels) vor und verklemmen, wie vorstehend
dargelegt, den Spiegel gegen die starren Vorsprünge des Trägerteils. Vorzugsweise
sind die Aufsatzblende und die elastische Kunststofffüllung in einem 2K
Spritzgießverfahren hergestellt (vgl. Abs. [0021] der OS). Durch die vorstehend
geforderte Anordnung der Komponenten zueinander mit ihren besonderen
strukturellen Eigenschaften gemäß Merkmalsgruppe M2 würden gemäß Abs. [0008]
der OS die möglicherweise auftretenden Verformungen des Gehäuses nicht auf das
Spiegelglas übertragen.
Mit Merkmal M3 wird die Kunststofffüllung weitergehend konkretisiert. Diese weist
einen Fensterabschnitt auf, der eine Öffnung oder ein Sichtfenster 122 der
Aufsatzblende ausfüllt. Dieser Fensterabschnitt der Kunststofffüllung
ist
lichtdurchlässig und ermöglicht so den Durchtritt von Licht aus einer
Anzeigeleuchte, deren Leuchtmittel auf einer im Gehäuse angeordneten Leiterplatte
angeordnet und an dem Fensterabschnitt anliegen kann (vgl. Patentansprüche 7
und 8 der OS). Durch diese Ausgestaltung und Anordnung des Fensterabschnitts
im Bereich des Sichtfensters in der Aufsatzblende ist es möglich, Licht der
Lichtquelle vom Inneren des Gehäuses nach außen in den Innenraum des
Kraftfahrzeugs zu leiten (vgl. Abs. [0021] der OS), im Sinne eines Lichtleiters.
4.
Zulässigkeit
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, da dessen Gegenstand in den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart ist.
Die Merkmale M1 bis M2.1 entsprechen denjenigen des ursprünglich eingereichten
Anspruchs 1.
Die Merkmale M2.2, M2.3 und ein die Rille oder die Vertiefung der Aufsatzblende
betreffendes Teilmerkmal des Merkmals M2.3.2 sind dem ursprünglich
eingereichten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 5 entnommen. Das
noch verbliebene weitere Teilmerkmal des Merkmals M2.3.2 sowie das Merkmal
M2.3.1 sind in Abs. [0021], 2ter Satz der OS offenbart. Das Merkmal M2.3.3 findet
ebenfalls seine Stütze in Abs. [0021] der OS (drittletzte und viertletzte Zeile in der
linken Spalte auf Seite 3/11).
Das Merkmal M3 entspricht dem auf den ursprünglichen Anspruch 5 rückbezogenen
ursprünglichen Anspruch 6.
5.
Patentfähigkeit
Der
offensichtlich
gewerblich
anwendbare
und
auch
ausführbare
Fahrzeuginnenrückspiegel nach dem geltenden Patentanspruch 1 erfüllt die
gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen. Er ist neu im Sinne des § 3 PatG und
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG. Dies gilt
ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 4.
5.1
Neuheit
Der Gegenstand der
im Prüfungsverfahren als nächstkommend genannten
Druckschrift D1 weist einen Fahrzeuginnenrückspiegel 10c mit einem Gehäuse auf,
worin ein Spiegel 14c an mehreren randnahen Berührstellen eingespannt ist, somit
das gleiche Problem der Einspannung eines flachen, dünnen Spiegels behandelt
wird (vgl. Abs. [0005] i.V.m. mit Fig. 13 hinsichtlich der Merkmale M1, M2 und M2.1).
Die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels
sind weitestgehend
übereinstimmend mit der Forderung des Merkmals M2.2 durch einen starren
Vorsprung 130 („extension“) in einem Trägerteil 24c („rear housing section“) gebildet
(vgl. ergänzend Abs. [0051]).
Der Darstellung aus der Fig. 13 i.V.m. Abs. [0051] entnimmt der Fachmann die der
hinteren Berührstelle gegenüberliegende Berührstelle auf der Vorderseite des
Spiegels 14c, die durch eine elastische Kunststofffüllung 16c gebildet
ist, die
wiederum an einer umlaufenden Flanschfläche 42c einer Aufsatzblende 28c in einer
durch den T-förmigen Vorsprung 70c gebildeten Rille oder Vertiefung der
Aufsatzblende 28c angeordnet ist. Mithin sind die Forderungen der Merkmale M2.3
und M2.3.2 erfüllt.
Abb. 2: Fig. 13 der Druckschrift D1
Die Druckschrift D1 offenbart grundsätzlich zwei unterschiedliche elastische
Kunststofffüllungen. In einer Ausgestaltung kann das Elastomer kontinuierlich
entlang der Kante der Aufsatzblende angeordnet sein, gleichsam als
rahmenförmiges Element ausgestaltet sein gemäß Merkmal M2.3.1, oder in einer
alternativen Ausgestaltung unterbrochen sein, mit der Folge, dass mehrere
Gegenlagerabschnitte von der Aufsatzblende abstehen gemäß Merkmal M2.3.3
(vgl. Abs. [0008] und erneut Abs. [0051]). Jedoch lässt sich der Druckschrift kein
rahmenförmiges
elastisches Kunststofffüllelement,
bei
dem mehrere
Gegenlagerabschnitte des Kunststofffüllelements von der Aufsatzblende
in
Richtung Spiegel abstehen und somit beide Merkmale M2.3.1 und M2.3.3
gleichzeitig erfüllt sind entnehmen.
Merkmal M3, wonach ein Fensterabschnitt der Kunststofffüllung eine Öffnung oder
ein Sichtfenster in der Aufsatzblende ausfüllt und lichtdurchlässig ist, lässt sich der
Druckschrift D1 ebenfalls nicht entnehmen. In Abs. [0056] mögen zwar Elastomere
genannt sein, die auch
lichtdurchlässig bzw.
transparent sein können
(beispielsweise Silikon), jedoch wird an keiner Stelle in der Druckschrift D1 darauf
hingewiesen, die Kunststofffüllung nicht nur zur Verklemmung des Spiegels im
Gehäuse zu verwenden, sondern zusätzlich mit der Funktion eines Lichtleiters zu
belegen, wie implizit mit Merkmal M3 gefordert. Eine erste und eine zweite
Beleuchtungsanordnung 920a und 920b wird zwar noch beschrieben (vgl. Abs.
[0064]), jedoch kein Durchtritt von Licht durch die Kunststofffüllung hindurch.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber demjenigen der
Druckschrift D1, da diesem zumindest die Merkmale M2.3.1 und M2.3.3 gleichzeitig
sowie Merkmal M3 nicht zu entnehmen sind.
Der Druckschrift D2 (bzw. der in der Beschreibungseinleitung der OS gewürdigten
Druckschrift D3) lässt sich unzweifelhaft ein Fahrzeuginnenrückspiel mit einem in
einem Gehäuse eingespannten Spiegel entnehmen. Jedoch
ist dieser
Fahrzeuginsassenrückspiegel nicht dazu geeignet, einen flachen, im Sinne der
Streitanmeldung dünnen Spiegel zu verspannen, da den rückseitigen Lagerstellen
(vgl. hierzu die Pos. 222 und 223 der in der dortigen Fig. 5 ersichtlichen sechs
Vorsprünge) keine vorderseitigen Gegenlagerstellen gegenüberliegen.
Abb. 3: Fig. 5 der Druckschrift D2
Denn vorderseitig ist lediglich eine elastische rahmenförmige bzw. ringförmige
Kunststofffüllung am randnahen Bereich des Spiegels vorgesehen (vgl. Abs. [0035]
i.V.m. Fig. 4) und insoweit keine den (randfernen) Vorsprüngen 222, 223 des
Trägerteils paarweise gegenüberliegende, von der Aufsatzblende abstehende
Gegenlagerabschnitte.
Überdies weisen die sechs Vorsprünge elastomere Abschnitte 223 auf, so dass die
Vorsprünge nicht als starr angesehen werden können (vgl. Abs. [0037]).
Eine Lichtleitung gemäß vorstehender Auslegung ist ebenfalls nicht verwirklicht, da
lediglich Leuchtdioden im nicht abgedeckten Bereich des Spiegels offenbart sind
(vgl. Abs. [0038]).
Somit fehlt es dem Fahrzeuginnenrückspiegel zumindest an den Merkmalen M2.2,
M2.3, M2.3.3 und M3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach neu gegenüber denjenigen in
den Druckschriften D1 und D2 (bzw. D3) offenbarten.
5.2
Erfinderische Tätigkeit
Der beanspruchte Fahrzeuginnenrückspiegel beruht darüber hinaus auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt
anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen
(BGH GRUR 2009, 746
ff
- Betrieb einer
Sicherheitseinrichtung).
In der Druckschrift D1 findet sich selbst kein Anlass oder eine Anregung, der bzw.
die es dem Fachmann nahelegt, die Form der Kunststofffüllung abzuändern; eine
Veranlassung, diese darüber hinaus auch noch im Sinne des Merkmals M3 als
Lichtleiter zu verwenden, hat er ebenfalls nicht. Es handelt sich auch nicht um eine
einfache, in das Belieben des Fachmanns gestellte Konstruktion. Denn der
Fachmann würde den Durchtritt durch das Gehäuse wohl eher in einem Bereich
vornehmen, der entfernt von den für die Lagerung des dünnen Spiegels
notwendigen Komponenten ist.
Die weiter im Verfahren befindliche Druckschrift D2 zeigt ebenfalls zumindest nicht
das Merkmal M3, so dass aus alledem folgt, dass der in Betracht gezogene Stand
der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht hat
nahelegen können.
Der Fahrzeuginnenrückspiegel des Patentanspruchs 1 ist daher nach Überzeugung
des Senates patentfähig.
Nachdem auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4,
die zweckmäßige Ausgestaltungen bzw. Weiterbildungen des erfindungsgemäßen
Fahrzeuginnenrückspiegels betreffen, sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu
stellenden Anforderungen erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben
und ein Patent mit den eingangs genannten Unterlagen zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert
Eisenrauch
Körtge
Peters
hol