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BPatG Beschluss vom 07.04.2021 – 9 W (pat) 13/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:070421B9Wpat13.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 13/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 035 854.1

der

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 7. April 2021

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der

Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:070421B9Wpat13.18.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom

7. September 2017 aufgehoben und

das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 4 vom 8. März 2021,

- Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Bezugszeichenliste vom 21. Januar 2021,

- Figuren 1 bis 7 vom 7. September 2017.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 30. August 2010 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen

10 2010 035 854.1 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Fahrzeuginnenrückspiegel“.

Die Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss, verkündet in der Anhörung vom 7. September 2017

zurückgewiesen, der laut der beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten

elektronischen Akte

der Anmelderin

per Übergabeeinschreiben

am

11. September 2017 zugestellt wurde.

Die Zurückweisung erfolgte gemäß § 48 PatG mit Verweis auf den zusammen mit

der Ladung zur Anhörung im Deutschen Patent- und Markenamt für den

7. September 2017 als Übergabeeinschreiben versandten Ladungszusatz vom

14. Juli 2017, der ausweislich der elektronischen Akte mit Datum vom 20. Juli 2017

als zugestellt gilt, indem der geltende und in der Anhörung unverändert

aufrechterhaltene Antrag als nicht gewährbar angesehen wurde, da nach der

Auffassung der Prüfungsstelle für B60R der Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht neu sei gegenüber demjenigen der Druckschrift D1.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz

vom

19. September 2017, beim Deutschen Patent- und Markenamt, eingegangen am

27. September 2019, Beschwerde eingelegt und eine Erteilung mit neu vorgelegten

Ansprüchen beantragt.

Nach Hinweisen durch den Senat hat die Anmelderin mit ihren Eingaben vom

21. Januar 2021 und vom 8. März 2021 neue Ansprüche 1 bis 4 und daran

angepasste Beschreibungsseiten 1 bis 5 und eine Bezugszeichenliste eingereicht.

In Verfahren befindlich sind die nachfolgend genannten Druckschriften:

D1

D2

D3

US 2005 / 0 152 054 A1,

US 2004 / 0 223 239 A1 und

EP 1 475 271 A1 (Familienmitglied der D2).

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag:

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent-

und Markenamts (DPMA) vom 7. September 2017 aufzuheben und

ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4 vom 8. März 2021

- Beschreibungsseiten 1 bis 5 und Bezugszeichenliste vom 21. Januar 2021,

- Figuren 1 bis 7 vom 7. September 2017.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 in der Fassung vom 8. März 2021 lauten:

„1.

Fahrzeuginnenrückspiegel mit einem Gehäuse (1), worin

ein flacher Spiegel (3) an mehreren randnahen Berührstellen (21,

111; 22, 112; 23, 113) derart eingespannt ist, dass bei einer

betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses (1)

eine

für den Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der

reflektierenden Oberfläche des Spiegels (3) nicht auftritt, wobei die

Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels (3) durch starre

Vorsprünge (111, 112, 113) in einem Trägerteil (11) des Gehäuses

(1) gebildet sind und die Berührstellen auf der Vorderseite des

Spiegels (1) durch elastische, den Vorsprüngen (111, 112, 113)

paarweise gegenüberliegende Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23)

einer elastischen Kunststofffüllung (2) gebildet sind, wobei die

Kunststofffüllung als rahmenförmiges Element ausgebildet ist und

an einer umlaufenden Flanschfläche (123) einer Aufsatzblende (12)

in einer Rille oder Vertiefung der Aufsatzblende (12) angeordnet ist

und die Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) von der Aufsatzblende

(12) abstehen und ein Fensterabschnitt (24) der Kunststofffüllung

(2) eine Öffnung oder ein Sichtfenster (122) in der Aufsatzblende

(12) ausfüllt und lichtdurchlässig ist, um den Durchtritt von Licht aus

einer Anzeigeleuchte (4) zu ermöglichen.

2.

Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 1, wobei der

Fensterabschnitt (24) kalottenförmig von der Aufsatzblende (12)

absteht und gegen ein Leuchtmittel (41) der Anzeigeleuchte (4)

anliegt, um diese in einer vorgegebenen Position abzustützen.

3.

Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 2, wobei das

Leuchtmittel

(41)

der Anzeigeleuchte

(4)

auf

einem

Schaltungsträger (42) und insbesondere einer flachen Leiterplatte

angeordnet ist.

4.

Fahrzeuginnenrückspiegel nach Anspruch 1, wobei die

Aufsatzblende (12) ringförmig ist und mit dem Trägerteil (11)

verclipst ist.“

Die ursprünglich zur Anmeldung eingereichten Unterlagen wurden unverändert in

Gestalt des Patentdokuments DE 10 2010 035 854 A1 – nachfolgend hierfür mit

„OS“ kurzbezeichnet – am 1. März 2012 herausgegeben.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Der Senat konnte gemäß § 78 PatG im schriftlichen Verfahren entscheiden,

nachdem die Anmelderin und Beschwerdeführerin keinen Antrag auf mündliche

Verhandlung gestellt hatte und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht

für sachdienlich erachtet hatte, da die form- und fristgerecht eingelegte, auch im

Übrigen zulässige Beschwerde Erfolg hat. Sie

führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des Patents, denn dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag der Anmeldung ist keine

hinreichende Anregung für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu entnehmen.

1.

Gegenstand der Patentanmeldung

Die vorliegende Erfindung betrifft einen Fahrzeuginnenspiegel, bei dem ein

Spiegelglas in einem mehrteiligen Gehäuse eingespannt gehalten ist.

Gemäß den Ausführungen

in der OS bestünden Fahrzeuginnenspiegel

üblicherweise aus einem in einem Gehäuse eingefassten Spiegelglas und seien

über einen Spiegelfuß

im vorderen Bereich des Dachhimmels oder der

Windschutzscheibe befestigt.

Bei der Anordnung des Spiegelglases in dem Gehäuse sei es dabei notwendig,

dass das Spiegelglas vollkommen eben und plan gehalten werde, damit das für den

Benutzer im Kraftfahrzeug abgebildete Bild nicht verzerrt erscheine.

Um dies zu gewährleisten, sei es aus der Druckschrift D3 bekannt, den Glasspiegel

in einem mehrteiligen Gehäuse einzufassen. Das Gehäuse bestehe dabei aus

einem hinteren und einem vorderen Gehäuseteil, wobei das hintere Gehäuseteil

aus einem Kunststoff und das vordere Gehäuseteil aus einem inneren und einem

äußeren Rahmenelement aus unterschiedlichen Materialien bestünden. Das

äußere Rahmenelement sei ebenfalls aus einem härteren Kunststoffmaterial und

das innere Rahmenelement sei aus einem elastischen Material hergestellt. Der

eingespannte Glasspiegel liege nach der Montage zwischen dem elastischen

Rahmenelement und dem hinteren Gehäuseteil, wobei im hinteren Gehäuseteil

sechs Abstützstellen mit einer elastischen Auflage gebildet seien.

Aufgrund der stetigen Forderung nach einer Gewichtseinsparung von Bauteilen und

Komponenten im Kraftfahrzeug werde versucht immer dünneres Spiegelglas für

Kraftfahrzeuginnenspiegel einzusetzen. Bei den bekannten Spiegelglasfixierungen

sei dabei eine Verformung des Spiegelglases aufgrund von Fertigungstoleranzen

oder Verzug der Gehäuseteile durch Alterungserscheinungen nicht vermeidbar (vgl.

Abs. [0001] bis [0005] der OS).

Aufgabe der Erfindung ist es daher einen Fahrzeuginnenspiegel derart

weiterzubilden,

dass

Verformungen

des Gehäuses

aufgrund

von

Fertigungstoleranzen oder Alterung der Gehäuseteile nicht auf das Spiegelglas

übertragen werden (vgl. Abs. [0006] der OS).

2.

Fachmann

Als den mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragten Durchschnittsfachmann legt

der Senat zum Verständnis des Streitgegenstandes und zur Bewertung des

Standes der Technik ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder

der Fahrzeugtechnik mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung und Konstruktion von Fahrzeuginnenrückspiegeln für Kraftfahrzeuge

zugrunde.

3.

Auslegung

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des

Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,

den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu

bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum). Dazu ist zu ermitteln,

was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des

Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte

technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und

Zeichnung

heranzuziehen

hat

(BGH GRUR

2007,

859

ff.

-

Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer

inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR

2004, 1023

- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe

in den

Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene

Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in

ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch

umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf

allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des

Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden

Patentanspruchs 1, dessen Gegenstand die Aufgabe lösen soll, nachstehend

merkmalsgegliedert wiedergegeben:

M1 Fahrzeuginnenrückspiegel mit einem Gehäuse (1), worin

M2

ein flacher Spiegel (3) an mehreren randnahen Berührstellen (21,

111; 22, 112; 23, 113) derart eingespannt ist,

M2.1

dass bei einer betriebs- oder alterungstypischen Verformung des

Gehäuses (1) eine

für den Gebrauchszweck erhebliche

Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des Spiegels (3) nicht

auftritt, wobei

M2.2

die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels (3) durch starre

Vorsprünge (111, 112, 113) in einem Trägerteil (11) des

Gehäuses (1) gebildet sind und

M2.3

die Berührstellen auf der Vorderseite des Spiegels (1) durch

elastische, den Vorsprüngen (111, 112, 113) paarweise

gegenüberliegende Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) einer

elastischen Kunststofffüllung (2) gebildet sind, wobei

M2.3.1

die Kunststofffüllung als rahmenförmiges Element ausgebildet

ist und

M2.3.2

an

einer

umlaufenden Flanschfläche

(123)

einer

Aufsatzblende (12)

in einer Rille oder Vertiefung der

Aufsatzblende (12) angeordnet ist und

M2.3.3

die Gegenlagerabschnitte (21, 22, 23) von der Aufsatzblende

(12) abstehen und

M3

ein Fensterabschnitt (24) der Kunststofffüllung (2) eine Öffnung

oder ein Sichtfenster (122) in der Aufsatzblende (12) ausfüllt und

lichtdurchlässig

ist, um den Durchtritt von Licht aus einer

Anzeigeleuchte (4) zu ermöglichen.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem geltenden Patentanspruch 1

einen Fahrzeuginnenrückspiegel mit zumindest einem Gehäuse 1 (Merkmal M1),

dieses zumindest bestehend aus einem Trägerteil 11 und einer Aufsatzblende 12,

die gemäß dem Ausführungsbeispiel über eine Clipsverbindung miteinander

verbunden sein können – wobei auch andere Verbindungsarten, wie

Klebeverbindungen etc. ebenfalls möglich (vgl. Abs. [0020] der OS) sein können –,

einem Spiegel 3, einer Kunststofffüllung 2 und einer Anzeigeleuchte 4.

Gemäß Merkmal M2 der Merkmalsgruppe M2 wird der flach ausgebildete Spiegel

an mehreren randnahen Berührstellen eingespannt. Die Einspannung soll nach der

mit Merkmal M2.1 definierten Erfolgsangabe derart erfolgen, dass bei einer

betriebs- oder alterungstypischen Verformung des Gehäuses eine für den

Gebrauchszweck erhebliche Verzerrung der reflektierenden Oberfläche des

aufgrund der von der Anmeldung in Abs. [0005] der OS genannten stetigen

Forderung nach Gewichtseinsparung von Bauteilen dünner ausgeführten Spiegels

nicht auftreten soll. Dieser Erfolg soll gemäß den weiteren Merkmalen der

Merkmalsgruppe M2 erreicht werden. So sehen die Merkmale M2.2 und M2.3 starre

Vorsprünge 111, 112, 113 am insoweit ebenfalls starren bzw. festen Trägerteil vor,

die als spiegelrückseitige Lagerstellen im Zusammenspiel mit ihnen paarweise

gegenüberliegenden,

spiegelvorderseitigen

Berührstellen

bzw.

Gegenlagerabschnitten 21, 22, 23 einer elastischen Kunststofffüllung 2 für den im

montierten Zustand eingespannten bzw. zwischen ihnen verklemmten Spiegel 3

dienen (vgl. Fig. 7 der OS).

Abb. 1: Fig. 7 der OS

Gemäß dem Ausführungsbeispiel können drei Lager- bzw. Klemmstellen

vorgesehen sein, eine mittig im oberen Bereich und zwei im unteren jeweils

randseitigen Bereich, gleichsam auf den Ecken eines Dreiecks liegend (vgl. Abs.

[0021] der OS). Die elastische Kunststofffüllung ist gemäß Merkmal M2.3.1 als

rahmenförmiges bzw. ringförmiges Element ausgebildet und ist auf bzw. an einer

Flanschfläche 123 der Aufsatzblende angeordnet, die hierfür eine Rille oder

Vertiefung aufweist (Merkmal M2.3.2), ohne jedoch sowohl die Aufsatzblende

selber als auch deren für die Anordnung der Kunststofffüllung vorgesehenen

Teilbereich in ihren Ausgestaltungen genauer zu konkretisieren. Gemäß Merkmal

M2.3.3 stehen die Gegenlagerabschnitte der Kunststofffüllung von der

Aufsatzblende (in Richtung des Spiegels) vor und verklemmen, wie vorstehend

dargelegt, den Spiegel gegen die starren Vorsprünge des Trägerteils. Vorzugsweise

sind die Aufsatzblende und die elastische Kunststofffüllung in einem 2K

Spritzgießverfahren hergestellt (vgl. Abs. [0021] der OS). Durch die vorstehend

geforderte Anordnung der Komponenten zueinander mit ihren besonderen

strukturellen Eigenschaften gemäß Merkmalsgruppe M2 würden gemäß Abs. [0008]

der OS die möglicherweise auftretenden Verformungen des Gehäuses nicht auf das

Spiegelglas übertragen.

Mit Merkmal M3 wird die Kunststofffüllung weitergehend konkretisiert. Diese weist

einen Fensterabschnitt auf, der eine Öffnung oder ein Sichtfenster 122 der

Aufsatzblende ausfüllt. Dieser Fensterabschnitt der Kunststofffüllung

ist

lichtdurchlässig und ermöglicht so den Durchtritt von Licht aus einer

Anzeigeleuchte, deren Leuchtmittel auf einer im Gehäuse angeordneten Leiterplatte

angeordnet und an dem Fensterabschnitt anliegen kann (vgl. Patentansprüche 7

und 8 der OS). Durch diese Ausgestaltung und Anordnung des Fensterabschnitts

im Bereich des Sichtfensters in der Aufsatzblende ist es möglich, Licht der

Lichtquelle vom Inneren des Gehäuses nach außen in den Innenraum des

Kraftfahrzeugs zu leiten (vgl. Abs. [0021] der OS), im Sinne eines Lichtleiters.

4.

Zulässigkeit

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, da dessen Gegenstand in den

ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart ist.

Die Merkmale M1 bis M2.1 entsprechen denjenigen des ursprünglich eingereichten

Anspruchs 1.

Die Merkmale M2.2, M2.3 und ein die Rille oder die Vertiefung der Aufsatzblende

betreffendes Teilmerkmal des Merkmals M2.3.2 sind dem ursprünglich

eingereichten, auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 5 entnommen. Das

noch verbliebene weitere Teilmerkmal des Merkmals M2.3.2 sowie das Merkmal

M2.3.1 sind in Abs. [0021], 2ter Satz der OS offenbart. Das Merkmal M2.3.3 findet

ebenfalls seine Stütze in Abs. [0021] der OS (drittletzte und viertletzte Zeile in der

linken Spalte auf Seite 3/11).

Das Merkmal M3 entspricht dem auf den ursprünglichen Anspruch 5 rückbezogenen

ursprünglichen Anspruch 6.

5.

Patentfähigkeit

Der

offensichtlich

gewerblich

anwendbare

und

auch

ausführbare

Fahrzeuginnenrückspiegel nach dem geltenden Patentanspruch 1 erfüllt die

gesetzlichen Patentierungsvoraussetzungen. Er ist neu im Sinne des § 3 PatG und

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG. Dies gilt

ebenso für die Weiterbildungen nach den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 4.

5.1

Neuheit

Der Gegenstand der

im Prüfungsverfahren als nächstkommend genannten

Druckschrift D1 weist einen Fahrzeuginnenrückspiegel 10c mit einem Gehäuse auf,

worin ein Spiegel 14c an mehreren randnahen Berührstellen eingespannt ist, somit

das gleiche Problem der Einspannung eines flachen, dünnen Spiegels behandelt

wird (vgl. Abs. [0005] i.V.m. mit Fig. 13 hinsichtlich der Merkmale M1, M2 und M2.1).

Die Berührstellen auf der Rückseite des Spiegels

sind weitestgehend

übereinstimmend mit der Forderung des Merkmals M2.2 durch einen starren

Vorsprung 130 („extension“) in einem Trägerteil 24c („rear housing section“) gebildet

(vgl. ergänzend Abs. [0051]).

Der Darstellung aus der Fig. 13 i.V.m. Abs. [0051] entnimmt der Fachmann die der

hinteren Berührstelle gegenüberliegende Berührstelle auf der Vorderseite des

Spiegels 14c, die durch eine elastische Kunststofffüllung 16c gebildet

ist, die

wiederum an einer umlaufenden Flanschfläche 42c einer Aufsatzblende 28c in einer

durch den T-förmigen Vorsprung 70c gebildeten Rille oder Vertiefung der

Aufsatzblende 28c angeordnet ist. Mithin sind die Forderungen der Merkmale M2.3

und M2.3.2 erfüllt.

Abb. 2: Fig. 13 der Druckschrift D1

Die Druckschrift D1 offenbart grundsätzlich zwei unterschiedliche elastische

Kunststofffüllungen. In einer Ausgestaltung kann das Elastomer kontinuierlich

entlang der Kante der Aufsatzblende angeordnet sein, gleichsam als

rahmenförmiges Element ausgestaltet sein gemäß Merkmal M2.3.1, oder in einer

alternativen Ausgestaltung unterbrochen sein, mit der Folge, dass mehrere

Gegenlagerabschnitte von der Aufsatzblende abstehen gemäß Merkmal M2.3.3

(vgl. Abs. [0008] und erneut Abs. [0051]). Jedoch lässt sich der Druckschrift kein

rahmenförmiges

elastisches Kunststofffüllelement,

bei

dem mehrere

Gegenlagerabschnitte des Kunststofffüllelements von der Aufsatzblende

in

Richtung Spiegel abstehen und somit beide Merkmale M2.3.1 und M2.3.3

gleichzeitig erfüllt sind entnehmen.

Merkmal M3, wonach ein Fensterabschnitt der Kunststofffüllung eine Öffnung oder

ein Sichtfenster in der Aufsatzblende ausfüllt und lichtdurchlässig ist, lässt sich der

Druckschrift D1 ebenfalls nicht entnehmen. In Abs. [0056] mögen zwar Elastomere

genannt sein, die auch

lichtdurchlässig bzw.

transparent sein können

(beispielsweise Silikon), jedoch wird an keiner Stelle in der Druckschrift D1 darauf

hingewiesen, die Kunststofffüllung nicht nur zur Verklemmung des Spiegels im

Gehäuse zu verwenden, sondern zusätzlich mit der Funktion eines Lichtleiters zu

belegen, wie implizit mit Merkmal M3 gefordert. Eine erste und eine zweite

Beleuchtungsanordnung 920a und 920b wird zwar noch beschrieben (vgl. Abs.

[0064]), jedoch kein Durchtritt von Licht durch die Kunststofffüllung hindurch.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber demjenigen der

Druckschrift D1, da diesem zumindest die Merkmale M2.3.1 und M2.3.3 gleichzeitig

sowie Merkmal M3 nicht zu entnehmen sind.

Der Druckschrift D2 (bzw. der in der Beschreibungseinleitung der OS gewürdigten

Druckschrift D3) lässt sich unzweifelhaft ein Fahrzeuginnenrückspiel mit einem in

einem Gehäuse eingespannten Spiegel entnehmen. Jedoch

ist dieser

Fahrzeuginsassenrückspiegel nicht dazu geeignet, einen flachen, im Sinne der

Streitanmeldung dünnen Spiegel zu verspannen, da den rückseitigen Lagerstellen

(vgl. hierzu die Pos. 222 und 223 der in der dortigen Fig. 5 ersichtlichen sechs

Vorsprünge) keine vorderseitigen Gegenlagerstellen gegenüberliegen.

Abb. 3: Fig. 5 der Druckschrift D2

Denn vorderseitig ist lediglich eine elastische rahmenförmige bzw. ringförmige

Kunststofffüllung am randnahen Bereich des Spiegels vorgesehen (vgl. Abs. [0035]

i.V.m. Fig. 4) und insoweit keine den (randfernen) Vorsprüngen 222, 223 des

Trägerteils paarweise gegenüberliegende, von der Aufsatzblende abstehende

Gegenlagerabschnitte.

Überdies weisen die sechs Vorsprünge elastomere Abschnitte 223 auf, so dass die

Vorsprünge nicht als starr angesehen werden können (vgl. Abs. [0037]).

Eine Lichtleitung gemäß vorstehender Auslegung ist ebenfalls nicht verwirklicht, da

lediglich Leuchtdioden im nicht abgedeckten Bereich des Spiegels offenbart sind

(vgl. Abs. [0038]).

Somit fehlt es dem Fahrzeuginnenrückspiegel zumindest an den Merkmalen M2.2,

M2.3, M2.3.3 und M3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach neu gegenüber denjenigen in

den Druckschriften D1 und D2 (bzw. D3) offenbarten.

5.2

Erfinderische Tätigkeit

Der beanspruchte Fahrzeuginnenrückspiegel beruht darüber hinaus auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt

anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit

des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen

(BGH GRUR 2009, 746

ff

- Betrieb einer

Sicherheitseinrichtung).

In der Druckschrift D1 findet sich selbst kein Anlass oder eine Anregung, der bzw.

die es dem Fachmann nahelegt, die Form der Kunststofffüllung abzuändern; eine

Veranlassung, diese darüber hinaus auch noch im Sinne des Merkmals M3 als

Lichtleiter zu verwenden, hat er ebenfalls nicht. Es handelt sich auch nicht um eine

einfache, in das Belieben des Fachmanns gestellte Konstruktion. Denn der

Fachmann würde den Durchtritt durch das Gehäuse wohl eher in einem Bereich

vornehmen, der entfernt von den für die Lagerung des dünnen Spiegels

notwendigen Komponenten ist.

Die weiter im Verfahren befindliche Druckschrift D2 zeigt ebenfalls zumindest nicht

das Merkmal M3, so dass aus alledem folgt, dass der in Betracht gezogene Stand

der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht hat

nahelegen können.

Der Fahrzeuginnenrückspiegel des Patentanspruchs 1 ist daher nach Überzeugung

des Senates patentfähig.

Nachdem auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4,

die zweckmäßige Ausgestaltungen bzw. Weiterbildungen des erfindungsgemäßen

Fahrzeuginnenrückspiegels betreffen, sowie die übrigen Unterlagen die an sie zu

stellenden Anforderungen erfüllen, war der angefochtene Beschluss aufzuheben

und ein Patent mit den eingangs genannten Unterlagen zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hubert

Eisenrauch

Körtge

Peters

hol