Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 08.04.2021 – 18 W (pat) 7/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080421B18Wpat7.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 7/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. April 2021

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 042 124

g e g e n

ECLI:DE:BPatG:2021:080421B18Wpat7.19.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-

Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Altvater

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben und das

Patent in vollem Umfang widerrufen.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 7. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2010 042 124.3 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung

„Anordnung zur kontaktlosen Leistungsübertragung und Erdung

in einer

Computertomographieanlage“ erteilt und am 9. Oktober 2014 veröffentlicht worden.

Auf den dagegen eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch

den

in der Anhörung vom 13. Oktober 2016 verkündeten Beschluss der

Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts mit den Unterlagen

gemäß Hilfsantrag vom 13. Oktober 2016 beschränkt aufrechterhalten worden.

Gegen diesen Beschluss richten sich die am 13. Dezember 2016 eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden sowie die am 5. März 2020 eingegangene

Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.

Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen

worden:

E5

GUV 19.7, Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge

elektrostatischer Aufladungen

- Richtlinien

„Statische Elektrizität“,

Bundesverband der Unfallkassen, München, Ausgabe Januar 1992

E16

E20

US 2010/0066340 A1

DE 692 26 498 T2

Die Einsprechende beantragt,

1.

den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und das

Patent in vollem Umfang zu widerrufen,

2.

die

Anschlussbeschwerde

der

Patentinhaberin

zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 in den

vorliegenden Anspruchsfassungen nicht patentfähig in Anbetracht des im Verfahren

befindlichen Standes der Technik seien (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG).

Des Weiteren stützt sie ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe der unzulässigen

Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) sowie der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Patentinhaberin tritt dem entgegen und beantragt,

1.

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

2.

den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent auf

der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

- gemäß Hauptantrag

Patentansprüche 1-7,

- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1-7,

- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1-5,

- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1-5,

- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1-5,

jeweils eingegangen am 31. März 2021.

Die nebengeordneten Patentansprüche

nach Hauptantrag lauten

unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,

elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),

1.5

- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom

ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen

Aufnahme der elektrischen Leistung und,

1.6

- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) unmittelbar

angeordneten Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12)

elektrisch leitfähig verbunden ist, und

1.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten

Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,

1.8

- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist.

Patentanspruch 3 (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 4

gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

3.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

-

einem an dem

feststehenden Gantryteil

(6) angeordneten

kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),

3.5

- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom

zweiten Trägerring

(15)

isolierten zweiten Leiterelement

(14) zur

kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung und,

3.6

- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) unmittelbar

angeordneten Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15)

elektrisch leitfähig verbunden ist, und

3.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring

(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,

3.8

- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist.

Patentanspruch 7:

Computertomographieanlage (1) mit einer Gantry mit zwei Gantryteilen (6, 11) und

einer Anordnung nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 lauten unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

Patentanspruch 1

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,

elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),

1.5

- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom

ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen

Aufnahme der elektrischen Leistung,

1.6

- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

1.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten

Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,

1.8

- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist und

1.9HiA1

- wobei der Erdungsschleifring

(17) aus einer abriebfesten

Metalllegierung besteht.

Patentanspruch 3

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 3 nach

Hauptantrag gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

3.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

-

einem an dem

feststehenden Gantryteil

(6) angeordneten

kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),

3.5

- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom

zweiten Trägerring

(15)

isolierten zweiten Leiterelement

(14) zur

kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung,

3.6

- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

3.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring

(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,

3.8

- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist und

1.9HiA1

- wobei der Erdungsschleifring

(17) aus einer abriebfesten

Metalllegierung besteht.

Der Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 7 nach

Hauptantrag.

Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 lauten unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

Patentanspruch 1

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,

elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),

1.5

- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom

ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen

Aufnahme der elektrischen Leistung,

1.6

- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

1.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten

Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,

1.8

- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist und

1.10HiA2

- wobei das erste Leiterelement (13) kreisringförmig ausgebildet ist.

Patentanspruch 2

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 3

nach

Hauptantrag gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

3.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

-

einem an dem

feststehenden Gantryteil

(6) angeordneten

kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),

3.5

- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom

zweiten Trägerring

(15)

isolierten zweiten Leiterelement

(14) zur

kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung,

3.6

- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

3.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring

(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,

3.8

- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist und

3.10HiA2

- wobei das zweite Leiterelement (14) kreisringförmig ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 7 nach

Hauptantrag.

Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 lauten unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

Patentanspruch 1

(Änderungen

gegenüber dem Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,

elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),

1.5

- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom

ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen

Aufnahme der elektrischen Leistung,

1.6

- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

1.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten

Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,

1.8

- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist,

1.9HiA1

- wobei der Erdungsschleifring

(17) aus einer abriebfesten

Metalllegierung besteht und

1.10HiA2

- wobei das erste Leiterelement (13) kreisringförmig ausgebildet ist.

Patentanspruch 2

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 3 nach

Hauptantrag gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

1.3

3.4

einer Computertomographieanlage (1), mit:

-

einem an dem

feststehenden Gantryteil

(6) angeordneten

kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),

3.5

- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom

zweiten Trägerring

(15)

isolierten zweiten Leiterelement

(14) zur

kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung,

3.6

- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

3.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring

(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,

3.8

- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist,

1.9HiA1

- wobei der Erdungsschleifring

(17) aus einer abriebfesten

Metalllegierung besteht und

3.10HiA2

- wobei das zweite Leiterelement (14) kreisringförmig ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 7 nach

Hauptantrag.

Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 lauten unter

senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:

Patentanspruch 1

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

1.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,

elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),

1.5

- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom

ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen

Aufnahme der elektrischen Leistung

1.5aHiA4

mittels eines elektromagnetischen Induktionstransformators mit einer

Primärwicklung und einer Sekundärwicklung, wobei die Primärwicklung bei

dem feststehenden Gantryteil (6) und die Sekundärwicklung bei dem

rotierbaren Gantryteil (11) bereitgestellt sind,

1.6

- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

1.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten

Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,

1.8

- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist,

1.9HiA1

- wobei der Erdungsschleifring

(17) aus einer abriebfesten

Metalllegierung besteht und

1.10HiA2

- wobei das erste Leiterelement (13) kreisringförmig ausgebildet ist.

Patentanspruch 2

(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 2 nach

Hilfsantrag 3 gekennzeichnet):

1

1.1

1.2

1.3

3.4

Anordnung zur

kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung

zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)

rotierbaren (11) Gantryteil

einer Computertomographieanlage (1), mit:

-

einem an dem

feststehenden Gantryteil

(6) angeordneten

kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),

3.5

- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom

zweiten Trägerring

(15)

isolierten zweiten Leiterelement

(14) zur

kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung

1.5aHiA4

mittels eines elektromagnetischen Induktionstransformators mit einer

Primärwicklung und einer Sekundärwicklung, wobei die Primärwicklung bei

dem feststehenden Gantryteil (6) und die Sekundärwicklung bei dem

rotierbaren Gantryteil (11) bereitgestellt sind,

3.6

- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten

Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch

leitfähig verbunden ist, und

3.7

- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring

(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,

3.8

- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist,

1.9HiA1

- wobei der Erdungsschleifring

(17) aus einer abriebfesten

Metalllegierung besteht und

3.10HiA2

- wobei das zweite Leiterelement (14) kreisringförmig ausgebildet ist.

Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 7 nach

Hauptantrag.

Wegen des Wortlauts der auf die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche

direkt bzw. indirekt rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 4, sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der

Patentabteilung 54

hat

in der Sache Erfolg. Die gleichfalls zulässige

Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin war dagegen zurückzuweisen. Denn die

Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis

4 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.

§§ 3, 4 PatG). Die Frage der unzulässigen Erweiterung der Patentansprüche in den

vorliegenden Anspruchsfassungen sowie der mangelnden Ausführbarkeit kann

daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR

1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).

1. Die Beschwerde der Einsprechenden wurde unter Zahlung der erforderlichen

Gebühr rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war

ausreichend

substantiiert

und

ist

ebenfalls

zulässig.

Auch

die

Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und wurde rechtswirksam

erhoben.

2. Das

Streitpatent

(SP) betrifft eine Anordnung

zur

kontaktlosen

Leistungsübertragung zwischen einem

feststehenden und einem um eine

Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage (vgl. SP,

Abs. 1).

Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents müssten beim Betrieb einer

Computertomographieanlage einerseits von den Röntgendetektoren erfasste Daten

vom rotierenden Teil an den stationären Teil des Computertomographen übertragen

werden. Andererseits müsse elektrische Leistung, bspw. für die Röntgenröhre und

die Röntgendetektoren, von dem feststehenden Gantryteil auf den rotierbaren

Gantryteil übertragen werden (vgl. SP, Abs.1).

Bei vielen derzeit verfügbaren Computertomographen werde ein kontaktloses

Schleifring-System zur Datenübertragung eingesetzt, wie es bspw. aus der US 5

140 696 A bekannt sei (vgl. SP, Abs. 2). Zur Übertragung von Leistung vom

stationären zum rotierenden Teil eines Computertomographen seien

laut

Streitpatent aus dem Stand der Technik (DE 10 2008 044 647 A1, DE 103 56 109

A1) bspw. induktive Koppler bekannt (vgl. SP, Abs. 3 u. 5).

In der Regel müsse der rotierende Teil geerdet werden. Dazu werde die Erdung des

stationären Teils mit der Erdung des

rotierenden Teils, bspw. mit

Erdungsschleifringen und Bürsten, verbunden (vgl. SP, Abs. 4).

Aus dem Stand der Technik (DE 692 26 498 T2) sei hierzu bspw. ein

Schleifringsystem eines Computertomographen bekannt, mit einem Signalmasse-

Referenzpotenzial, das an einem Schleifring angelegt ist (vgl. SP, Abs. 6).

3. Vor diesem Hintergrund ist im Streitpatent als Aufgabe genannt, eine

verbesserte Anordnung zur Erdung zweier relativ zueinander rotierbarer Gantryteile

einer Computertomographieanlage anzugeben (vgl. SP, Abs. 7).

Diese Aufgabe soll mit einer Anordnung gemäß den unabhängigen

Patentansprüchen gelöst werden (vgl. SP, Abs. 8). Durch die Integration des

Erdungssystems

in einen am

rotierbaren bzw.

feststehenden Gantryteil

angeordneten kontaktlosen Trägerring könne Montageaufwand eingespart und der

Erdungsring platzsparender eingebaut werden (vgl. SP, Abs. 9 u. 11).

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik

(Diplom oder Master) der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von

Systemen zur Übertragung elektrischer Energie bei relativ zueinander rotierbaren

Teilen verfügt, und Erfahrung mit der Erdung solcher Systeme hat.

4. Die Merkmale der Vorrichtungsansprüche nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 4 bedürfen der Erläuterung.

Nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hauptantrag und

Hilfsantrag 1 bzw. den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 gemäß den

Hilfsanträgen 2 bis 4 ist eine Anordnung zur kontaktlosen Übertragung einer

elektrischen Leistung bei einer Computertomographieanlage beansprucht

(Merkmale 1, 1.1, 1.3). Die kontaktlose Übertragung soll dabei zwischen einem

feststehenden und einem um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil erfolgen

(Merkmal 1.2).

Als Gantry wird bei

einem

Computertomographen

gemeinhin der kurze

Ringtunnel bezeichnet,

in

den

der

abzubildende Körperteil eines Patienten

verfahren wird.

Der gezeigte Auszug

aus Figur 1 zeigt eine Computertomographieanlage mit einem feststehenden

Gantryteil 6, in dem sich ein rotierbares Gantryteil 11 befindet (vgl. SP, Abs. 30).

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 nach Hauptantrag und Hilfsantrag

1 bzw. die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 2

bis 4 unterscheiden sich dadurch, dass der Patentanspruch 1 auf die Ausgestaltung

mit einem ersten Trägerring 12 an dem rotierbaren Gantryteil 11 gerichtet ist

(Merkmal 1.4), während der Patentanspruch 3 (Hauptantrag und Hilfsantrag 1) bzw.

2 (Hilfsanträge 2 bis 4) auf die Ausgestaltung mit einem zweiten Trägerring 15 an

dem feststehenden Gantryteil 6 gerichtet ist (Merkmal 3.4).

Die Trägerringe sollen kreisringförmig und elektrisch leitfähig sein (Merkmale 1.4,

3.4). Das Maß der elektrischen Leitfähigkeit ist im Streitpatent nicht spezifiziert. Als

mögliche Materialien sind für bspw. den ersten Trägerring Aluminium oder Stahl

genannt (vgl. SP, Abs. 32).

Im oder am ersten Trägerring 12 soll mindestens ein von diesem isoliertes erstes

Leiterelement 13 zur kontaktlosen Aufnahme der elektrischen Leistung angeordnet

sein (Merkmal 1.5). Mindestens ein

im oder am zweiten Trägerring 15

angeordnetes und von diesem isoliertes zweites Leiterelement 14 soll hingegen der

kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung dienen (Merkmal 3.5).

Im Merkmal 1.5aHiA4 der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach

Hilfsantrag 4 ist weiter präzisiert, dass die kontaktlose Aufnahme (Merkmal 1.5)

bzw. Abgabe

(Merkmal 3.5) der elektrischen Leistung mittels eines

elektromagnetischen Induktionstransformators mit einer Primärwicklung und einer

Sekundärwicklung erfolgen soll, wobei die Primärwicklung bei dem feststehenden

Gantryteil (6) und die Sekundärwicklung bei dem rotierbaren Gantryteil (11)

bereitgestellt sind.

In den Merkmalen 1.6 bzw. 3.6 wird ein Erdungsschleifring 17 eingeführt, der

entweder gemäß Patentanspruch 1 unmittelbar am ersten Trägerring 12 oder

gemäß Patentanspruch 3 (Hauptantrag und Hilfsantrag 1) bzw. 2 (Hilfsanträge 2 bis

4) unmittelbar am zweiten Trägerring 15 angeordnet sein soll. Der

Erdungsschleifring soll dabei mit dem ersten bzw. zweiten Trägerring elektrisch

leitfähig verbunden sein. Wie die Figuren 6 bzw. 7 zeigen, ist unter einer

„unmittelbaren Anordnung“ zu verstehen, dass sich kein Zwischenelement

zwischen dem Erdungsschleifring und dem jeweiligen Trägerring befinden soll.

Nach Merkmal 1.7 (Patentanspruch 1) ist auf dem zum ersten Trägerring 12

korrespondierenden zweiten Trägerring 15 des feststehenden Gantryteils 6

mindestens ein Erdungsabnehmer 18 angeordnet

(vgl. Figur 7). Dieser

Erdungsabnehmer 18 auf Seiten des feststehenden Gantryteils 6 soll nach Merkmal

1.8 geerdet sein.

Der Erdungsabnehmer 18 kann gemäß Patentbeschreibung (vgl. Abs. 33) bspw.

eine Kohle oder eine Bürste umfassen.

Merkmal 3.7 des nebengeordneten Patentanspruchs 3 (Hauptantrag und

Hilfsantrag 1) bzw. 2 (Hilfsanträge 2 bis 4) legt fest, dass der Erdungsabnehmer 18

auf dem zum zweiten Trägerring 15 korrespondierenden ersten Trägerring 12 des

rotierbaren Gantryteils 11 angeordnet ist (vgl. die Figur 6). In diesem Fall soll der

auf Seiten des feststehenden Gantryteils 6 angeordnete Erdungsschleifring 17

geerdet sein (Merkmal 3.8).

Nachfolgend sind die Figuren 6 und 7 des Streitpatents gezeigt, mit zueinander

korrespondierenden ersten (12) und zweiten (15) Trägerringen und jeweils auf dem

einen Trägerring angeordneten Erdungsschleifring 17 und auf dem anderen

Trägerring angeordneten Erdungsabnehmer 18.

Das Streitpatent versteht den Begriff

„Erdung“ als eine elektrisch leitfähige

Verbindung mit dem elektrischen Potenzial des Erdbodens. Die Erdung sei eine

Form der Masseverbindung, wobei jedoch die Masseverbindung nicht zwingend das

Erdpotenzial sein müsse. Durch eine Masseverbindung werde eine leitfähige

Verbindung mit der leitfähigen Umgebung hergestellt. Wenn diese Umgebung den

Erdboden umfasse oder mit ihm leitfähig verbunden sei, liege eine Erdung vor (vgl.

SP, Abs. 4).

Nach Merkmal 1.9HiA1 der Patentansprüche 1 und 3 nach dem Hilfsantrag 1 bzw.

der Patentansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 soll der

Erdungsschleifring 17 aus einer abriebfesten Metalllegierung bestehen. Somit soll

er vollständig aus einer solchen Metalllegierung zusammengesetzt, und nicht

lediglich mit dieser beschichtet sein. In der Patentschrift ist der Begriff „abriebfest“

nicht weiter

definiert. An

die Abriebfestigkeit

des

beanspruchten

Erdungsschleifringes sind daher lediglich die für typische aus dem Stand der

Technik bekannte Schleifringe geltenden Anforderungen zu stellen.

Im Merkmal 1.10HiA2 des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 ist

definiert, dass das erste Leiterelement 13 kreisringförmig ausgebildet sein soll.

Nach Merkmal 3.10HiA2 des Patentanspruchs 2 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 soll

das zweite Leiterelement 14 kreisringförmig ausgebildet sein.

5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 4 sind dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift

US 2010/0066340 A1 (E16) in Zusammenschau mit Druckschrift DE 692 26 498 T2

(E20) unter Berücksichtigung seines Fachwissens, belegt durch die GUV 19.7 (E5),

nahegelegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Dies gilt auch für die

Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag

und Hilfsanträgen 1 bis 4.

5.1 Zum Hauptantrag

Die US 2010/0066340 A1 (E16) betrifft ein System zur kontaktlosen Übertragung

einer elektrischen Leistung (non-contact power transfer system 100), das in einer

Computertomographieanlage (CT scanner) eingesetzt werden kann (vgl. Figuren 1

u. 11, Abs. 19 u. 70 / Merkmale 1, 1.1, 1.3). Mit dem System 100 wird elektrische

Leistung von einem feststehenden Gantryteil (stationary frame / stationary side 170)

zu einem rotierbaren Gantryteil (rotating gantry / rotating side 171) übertragen, um

u.a. eine an dem rotierbaren Gantryteil angebrachte Röntgenröhre (x-ray tube 185)

zu versorgen (vgl. Figur 1; Abs. 18, 20 u. 21 / Merkmal 1.2).

Die Leistungsübertragung zwischen dem feststehenden (stationary side 170) und

rotierbaren Gantryteil (rotating side 171) erfolgt mittels eines durch einen Spalt

geteilten Drehübertragers (vgl. Figur 1, Abs. 20: „split (or gapped) rotary transformer

110“).

In den Figuren 2 und 3 sind anhand von Schaltplänen mögliche Beschaltungen

sowie der prinzipielle Aufbau des Drehübertragers (290, 310) gezeigt.

Bei der Ausführungsform der Figur 2 wird auf der Seite des feststehenden

Gantryteils in die Primärwicklung (primary winding 291) des Drehübertragers (rotary

transformer 290) elektrische Leistung (AC) über eine Gleichrichterschaltung (input

rectifier 285) und eine Inverter-Brückenschaltung (inverter 281) eingespeist, und auf

der Seite des rotierbaren Gantryteils die elektrische Leistung (high voltage output)

über die Sekundärwicklung (secondary winding 292) des Drehübertragers

ausgekoppelt. Der Drehübertrager 290 weist zwei durch einen Spalt getrennte

Gehäuseteile (primary housing 293, secondary housing 294) auf, in die die

jeweiligen Wicklungen

(primary winding 291, secondary winding 292)

aufgenommen sind (vgl. Abs. 37).

Bei der Beschaltung gemäß Figur 2 ist der Drehübertrager 290 gleichstrommäßig

nicht von der Einspeisung (mains input) der elektrischen Leistung (AC) getrennt (vgl.

Abs. 37). Dagegen ist bei der in der Figur 3 gezeigten Beschaltung die

Primärwicklung 311 des Drehübertragers 310 mittels eines Trenntransformators

(isolation transformer 303) von der Einspeisung entkoppelt (vgl. Abs. 43).

Die Patentinhaberin macht

geltend,

dass

bei Verwendung

eines

Trenntransformators (vgl. Figur 1: isolation transformer 103) keine Erdung auf

Seiten des feststehenden Gantryteils (stationary side 170) erforderlich sei. In dem

diesbezüglich von der Patentinhaberin zitierten Abs. 25 von Druckschrift E16 ist

jedoch lediglich davon die Rede, dass bei der in der Figur 1 gezeigten Anordnung

mit einem Trenntransformator 103 auf der feststehenden Seite 170 ein Schutzleiter

zu den Elementen des Drehübertragers zum Ableiten hoher Fehlerströme nicht

notwendig sei (vgl. a. a. O.: „… the need for a PE ground connection capable of

handling high fault currents to the rotational coupling elements is eliminated“). Wie

aber die Figuren 2 u. 3 im Detail zeigen, sind sowohl bei Verwendung eines

Trenntransformators 303 auf der feststehenden Seite (vgl. Fig. 3), als auch bei der

Anordnung ohne Trenntransformator (vgl. Fig. 2) die jeweiligen die Primärwicklung

(primary winding 291, 311) aufnehmenden Gehäuseteile (primary housing 293, 313)

des Drehübertragers geerdet (vgl. Abs. 37 u. 44).

Der in Figur 2 der Druckschrift E16 gezeigte Gehäuseteil 294 des Drehübertragers

290 auf der dem rotierbaren Gantryteil zugeordneten Sekundärseite entspricht

einem kreisringförmigen ersten Trägerring gemäß dem Gegenstand des

Streitpatents (Teil des Merkmals 1.4). In Figur 8 ist der Aufbau eines solchen

Trägerrings (ring frame 802) gezeigt. In Figur 9 ist der aus zwei durch einen Spalt

getrennten Trägerringen (stationary ring frame 902, rotating ring frame 903)

bestehende Drehübertrager dargestellt. Gemäß Figur 9 ist der Drehübertrager

rotationssymetrisch (axis of rotation 910) aufgebaut. Zwischen den Trägerringen

902, 903 befindet sich zum Zwecke des Potentialausgleichs eine galvanische

Verbindung bzw. ein elektrostatischer Entlader (low force radial drain element 901;

vgl. Abs. 63-65). Um durch eine galvanische Verbindung bzw. einen

elektrostatischen Entlader die Potentiale zweier Trägerringe ausgleichen zu

können, müssen die Trägerring zwangsläufig elektrisch leitfähig sein (restliches

Merkmal 1.4). Nur dann kann ein entsprechender Ausgleichsstrom fließen, und das

Potential des geerdeten Trägerrings auf der stationären Seite (vgl. Figur 2: primary

housing 293), mit dem Potential des Trägerrings auf der rotierbaren Seite des

Drehübertragers ausgeglichen

werden.

Wie die Figuren 8 u. 9 zeigen, ist

in dem

jeweiligen Trägerring

(ring frame 802; stationary ring

frame 902, rotating ring frame

903) ein magnetischer Kern

(magnetic core 806) mit einer

Spulenwicklung (windings 801)

angeordnet (vgl. Abs. 62 u. 65).

Die Wicklung in dem rotierbaren

Trägerring (Figur 9: rotating ring frame 903) entspricht einem ersten Leiterelement

im Sinne des Streitpatentgegenstandes

(Teil des Merkmals 1.5). Eine

Spulenwicklung besteht üblicherweise aus einem isolierten Draht, bspw. Lackdraht,

um Kurzschlüsse zwischen den Windungen zu vermeiden.

Damit ist die Wicklung zwangsläufig auch vom Trägerring elektrisch isoliert

(restliches Merkmal 1.5). Dies liest der Fachmann als selbstverständlich mit.

Das in Figur 9 gezeigte Element zum Potentialausgleich (low force radial drain

element 901) soll einen galvanischen Pfad oder eine andere Art elektrostatischer

Entlader zwischen dem feststehenden Trägerring 902 und dem rotierbaren

Trägerring 903 bereitstellen (vgl. Abs. 65: „A simple low force connection, such as

a connection 901 shown in FIG. 9, provides such a galvanic path, or other type of

electrostatic discharger.“). In Druckschrift E16 ist angegeben, dass das Element 901

so ausgerichtet ist, dass die erforderliche Kraft zum Herstellen eines Kontaktes

durch die bei der Drehung des rotierbaren Trägerrings 903 erzeugte Radialkraft (vgl.

Fig. 9: centripetal force 911) bewirkt wird (vgl. Abs. 65: „The orientation of the drain

element(s) is such that the centripetal force 911, due to the rotation about the axis

910, provides the required contact force.“). Eine Erdung des rotierbaren Trägerrings

903 über den feststehenden Trägerring 902 ist nur bei sich zueinander drehenden

Trägerringen gegeben. Das

in Druckschrift E16 gezeigte Element zum

Potentialausgleich (low force radial drain element 901) bewirkt somit keine

dauerhafte Erdung des rotierbaren Gantryteils über das festehende Gantryteil.

Allerdings weist Druckschrift E16 in Absatz 66 bereits darauf hin, dass die gezeigten

Elemente nicht der einzige Mechanismus für einen Potentialausgleich sind.

Dem Fachmann ist bekannt, dass in medizinisch genutzten Räumen alle leitfähigen

berührbaren Teile von ortsfesten und beweglichen Einrichtungsgegenständen

untereinander und mit dem Fußboden leitfähig verbunden und geerdet sein müssen

(vgl. „Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer

Aufladungen GUV 19.7“ (E5), S. 59 Abs. 7.4.2.2.3). Dies gilt selbstverständlich auch

für die Teile einer Computertomographieanlage, da sich dort bspw. durch die

Verwendung von Desinfektionsmitteln explosionsfähige Gasgemische bilden

können (vgl. E5, S. 58 Abs. 7.4.2 u. 7.4.2.1). Um die Patientensicherheit bei dem in

Druckschrift E16 gezeigten CT-System zu verbessern, wird sich der Fachmann

daher im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen für eine dauerhafte Erdung

des rotierbaren Gantryteils über das feststehende Gantryteil umsehen.

Bereits in GUV 19.7 (E5) ist angegeben, dass rotierende Teile bspw. über

Schleifbürsten geerdet werden können (vgl. S. 21 Abs. 6.3.1.3). Druckschrift E20

zeigt die Kombination von Schleifringen und Bürsten zwischen ortsfesten und

rotierenden Teilen eines Computertomographen u.a. auch für die Bereitstellung

eines Masse-Bezugspotentials für die Energieversorgung (vgl. S. 8 Z. 1-15). Dabei

ist die Anordnung von Schleifring und Bürste am rotierenden (Drehgestell) oder

feststehenden Teil des Computertomographen beliebig (vgl. E20, S. 28 Z. 7-14).

Für den Fachmann liegt es deshalb nahe, zur Verbesserung der Patientensicherheit

bei dem Drehübertrager der E16 anstelle des Potentialausgleichselementes 901

(low force radial drain element) einen Schleifring und eine Bürste für eine dauerhafte

Masseverbindung zwischen dem sich drehenden und feststehenden Gantryteil

einzusetzen. Da die Anordnung von Schleifring und Bürste am feststehenden oder

rotierbaren Gantryteil beliebig ist (vgl. E20 a. a. O.), ist es für den Fachmann

naheliegend, bspw. an dem rotierbaren Trägerring (rotating ring frame 903) den

Schleifring und an dem feststehenden Trägerring (stationary ring frame 902) die

Bürste als Erdungsabnehmer anzubringen. Für eine Erdung des rotierbaren

Gantryteils über das feststehende Gantryteil muss der Schleifring selbstverständlich

elektrisch leitfähig mit dem rotierbaren Trägerring 903 verbunden sein, und die

Bürste auf dem feststehenden Trägerring 902 geerdet sein.

Für eine zuverlässige elektrische Verbindung ist es für den Fachmann naheliegend,

den Schleifring unmittelbar am rotierbaren Trägerring 903 anzuordnen (Merkmale

1.6, 1.7 u. 1.8).

Der Einwand der Patentinhaberin, dass Druckschrift E16 Schleifringe überwinden

wolle, und deshalb anstelle eines Schleifrings das nur bei sich drehenden

Trägerringen einen Kontakt herstellende Element 901 (low force connection)

eingesetzt werde, kann nicht überzeugen. Denn die hierzu von der Patentinhaberin

zitierte Textstelle in der E16 bezieht sich auf die kontaktlose Übertragung von

elektrischer Leistung (vgl. Abs. 18) und nicht auf eine Erdung des rotierbaren über

das festehende Gantryteil.

Ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau mit Druckschrift E20 und

seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, gelangt der Fachmann somit auf

naheliegende Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.

Da die Anordnung von Schleifring und Bürste am feststehenden oder rotierbaren

Gantryteil vertauschbar ist (vgl. E20 a. a. O.), gilt dies auch für den Gegenstand des

nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag, bei dem der Schleifring am

feststehenden Trägerring und die Bürste (Erdungsabnehmer) am rotierbaren

Trägerring angeordnet sein soll.

Ebenso ist der Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag, der die

Anordnung nach Patentanspruch 1 bzw. 3 ausschließlich spezifiziert, dass eine

Gantry einer Computertomographieanlage zwei Gantryteile besitzt, als nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhend anzusehen. Denn auch

Druckschrift E16 zeigt eine Computertomographieanlage mit zwei Gantryteilen (vgl.

Figur 1: stationary side 170, rotating side 171).

Bei dieser Sachlage konnten die von der Patentinhaberin des Weiteren als Anträge

vorgebrachten Einwendungen,

-

die Druckschriften E1 i.V.m. E1a nicht zuzulassen, da diese kein Stand

der Technik und kein älteres Recht darstellten;

- möglicherweise noch einzureichende Nachweise, die den Zeitrang von

Teilen der Offenbarung der E1a betreffen, als verspätet einzustufen;

-

-

die Unzulässigkeit des Klarheitseinwands festzustellen;

die Druckschrift E17 wegen fehlender sachlicher Relevanz nicht

zuzulassen;

dahingestellt bleiben.

5.2 Zum Hilfsantrag 1

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1

nach Hauptantrag noch das Merkmal 1.9HiA1 aufgenommen, wonach der

Erdungsschleifring aus einer abriebfesten Metalllegierung bestehen soll.

Dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn den

Erdungsschleifring aus einem abriebfesten Metall bzw. einer abriebfesten

Metalllegierung vorzusehen, ist bei einem Drehkontakt (wie beispielsweise bei

einem Computertomographiegerät) zur Vermeidung eines vorzeitigen Verschleißes

für den Fachmann selbstverständlich.

Für die übrigen mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5.1 verwiesen.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau

mit Druckschrift E20 und seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, in

naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 1.

Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1, der

sich ebenfalls ausschließlich durch das Merkmal 1.9HiA1 vom Patentanspruch 3 nach

Hauptantrag unterscheidet, sowie für den nebengeordneten Patentanspruch 7 nach

Hilfsantrag 1, dessen Wortlaut gegenüber dem Hauptantrag unverändert ist.

5.3 Zum Hilfsantrag 2

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1

nach Hauptantrag noch das Merkmal 1.10HiA2 aufgenommen, wonach das erste

Leiterelement kreisringförmig ausgebildet sein soll.

Auch bei der Anordnung der Druckschrift E16 sind die in jeweils einem Trägerring

(vgl. Figur 2: primary housing 293, secondary housing 294; vgl. Figur 9: stationary

ring frame 902, rotating ring frame 903) angeordneten ersten und zweiten

Leiterelemente (vgl. Figur 2: primary windig 291, secondary winding 292, vgl.

Figuren 8 u. 9: winding 801) bei dem Computertomographen der E16 aufgrund des

rotationssymmetrischen Aufbaus der Trägerringe des Drehübertragers (vgl.

Figur 9: axis of rotation 910) kreisringförmig ausgebildet.

Für die übrigen mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden

Merkmale wird wiederum auf die Ausführungen in Abschnitt II.5.1 verwiesen.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von der E16 in Zusammenschau mit der

E20 und seinem Fachwissen, belegt durch die E5, in naheliegender Weise auch

zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.

Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2, der

sich lediglich durch das Merkmal 3.10HiA2 (kreisringförmige Ausbildung des zweiten

Leiterelements) vom Patentanspruch 3 nach Hauptantrag unterscheidet, sowie für

den nebengeordneten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2, dessen Wortlaut

gegenüber dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag unverändert ist.

5.4 Zum Hilfsantrag 3

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem Patentanspruch 1

nach Hauptantrag noch die Merkmale 1.9HiA1 und 1.10HiA2 aufgenommen. Dies

entspricht einer Kombination der Merkmale des jeweiligen Patenanspruchs 1 nach

den Hilfsanträgen 1 und 2.

Wie bereits zu den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeführt, können diese Merkmale keine

erfinderische Tätigkeit begründen. Ein über eine bloße Aggregation

hinausgehender kombinatorischer Effekt dieser Merkmale ist nicht ersichtlich und

wurde auch nicht geltend gemacht. Es wird daher auf die diesbezüglichen

Ausführungen in Abschnitt II.5.2 und II.5.3 verwiesen.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau

mit Druckschrift E20 und seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, in

naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 3.

Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3, der

sich lediglich durch die Merkmale 1.9HiA1 und 3.10HiA2 (kreisringförmige Ausbildung

des zweiten Leiterelements)

vom Patentanspruch 3 nach Hauptantrag

unterscheidet, sowie für den nebengeordneten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag

3, dessen Wortlaut gegenüber dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag

unverändert ist.

5.5 Zum Hilfsantrag 4

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag 3 noch das Merkmal 1.5aHiA4 aufgenommen, wonach die

kontaktlose Aufnahme der elektrischen Leistung mittels eines elektromagnetischen

Induktionstransformators mit einer Primärwicklung und einer Sekundärwicklung

erfolgen soll, wobei die Primärwicklung bei dem feststehenden Gantryteil und die

Sekundärwicklung bei dem rotierbaren Gantryteil bereitgestellt sein soll.

Auch Druckschrift E16 zeigt einen Drehübertrager (rotary transformer 110, 290) als

Induktionstransformator mit einer Primärwicklung (primary winding 291) und

Sekundärwicklung (secondary winding 292) zur Übertragung elektrischer Leistung

zwischen dem feststehenden (stationary side 170) und rotierbaren Gantryteil

(rotating side 171) eines Computertomographen (vgl. Figuren 1, 2 u. 9; Abs. 19-21

u. 37).

Für die übrigen mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5.4 verwiesen.

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau

mit Druckschrift E20 und seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, in

naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 4.

Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 4, der

sich lediglich durch das Merkmal 1.5aHiA4 vom Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3

unterscheidet, sowie für den nebengeordneten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag

4, dessen Wortlaut gegenüber dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag

unverändert ist.

6. Mit den jeweils nicht patentfähigen nebengeordneten Patentansprüchen nach

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 fallen auch die auf diese Ansprüche

direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss

vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt

III. 3. bb) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).

7. Nachdem die

jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht patentfähig sind, war das Patent zu widerrufen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Veit

Altvater