Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 08.04.2021 – 18 W (pat) 7/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080421B18Wpat7.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 7/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. April 2021
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2010 042 124
g e g e n
…
…
ECLI:DE:BPatG:2021:080421B18Wpat7.19.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-
Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Altvater
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Oktober 2016 aufgehoben und das
Patent in vollem Umfang widerrufen.
2.
Die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 7. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2010 042 124.3 ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Anordnung zur kontaktlosen Leistungsübertragung und Erdung
in einer
Computertomographieanlage“ erteilt und am 9. Oktober 2014 veröffentlicht worden.
Auf den dagegen eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch
den
in der Anhörung vom 13. Oktober 2016 verkündeten Beschluss der
Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts mit den Unterlagen
gemäß Hilfsantrag vom 13. Oktober 2016 beschränkt aufrechterhalten worden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die am 13. Dezember 2016 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden sowie die am 5. März 2020 eingegangene
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.
Im Einspruchsverfahren sind u. a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen
worden:
E5
GUV 19.7, Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge
elektrostatischer Aufladungen
- Richtlinien
„Statische Elektrizität“,
Bundesverband der Unfallkassen, München, Ausgabe Januar 1992
E16
E20
US 2010/0066340 A1
DE 692 26 498 T2
Die Einsprechende beantragt,
1.
den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen,
2.
die
Anschlussbeschwerde
der
Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 in den
vorliegenden Anspruchsfassungen nicht patentfähig in Anbetracht des im Verfahren
Des Weiteren stützt sie ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe der unzulässigen
Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) sowie der mangelnden Ausführbarkeit (§ 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Patentinhaberin tritt dem entgegen und beantragt,
1.
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
2.
den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Oktober 2016 aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- gemäß Hauptantrag
Patentansprüche 1-7,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1-7,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1-5,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1-5,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1-5,
jeweils eingegangen am 31. März 2021.
Die nebengeordneten Patentansprüche
nach Hauptantrag lauten
unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1
gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
1.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,
elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),
1.5
- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom
ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen
Aufnahme der elektrischen Leistung und,
1.6
- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) unmittelbar
angeordneten Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12)
elektrisch leitfähig verbunden ist, und
1.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten
Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,
1.8
- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist.
Patentanspruch 3 (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 4
gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
3.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
-
einem an dem
feststehenden Gantryteil
(6) angeordneten
kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),
3.5
- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom
zweiten Trägerring
(15)
isolierten zweiten Leiterelement
(14) zur
kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung und,
3.6
- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) unmittelbar
angeordneten Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15)
elektrisch leitfähig verbunden ist, und
3.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring
(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,
3.8
- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist.
Patentanspruch 7:
Computertomographieanlage (1) mit einer Gantry mit zwei Gantryteilen (6, 11) und
einer Anordnung nach einem der vorhergehenden Ansprüche.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 lauten unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
Patentanspruch 1
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
1.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,
elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),
1.5
- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom
ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen
Aufnahme der elektrischen Leistung,
1.6
- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
1.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten
Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,
1.8
- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist und
1.9HiA1
- wobei der Erdungsschleifring
(17) aus einer abriebfesten
Metalllegierung besteht.
Patentanspruch 3
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 3 nach
Hauptantrag gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
3.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
-
einem an dem
feststehenden Gantryteil
(6) angeordneten
kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),
3.5
- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom
zweiten Trägerring
(15)
isolierten zweiten Leiterelement
(14) zur
kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung,
3.6
- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
3.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring
(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,
3.8
- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist und
1.9HiA1
- wobei der Erdungsschleifring
(17) aus einer abriebfesten
Metalllegierung besteht.
Der Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem Patentanspruch 7 nach
Hauptantrag.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 lauten unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
Patentanspruch 1
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
1.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,
elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),
1.5
- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom
ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen
Aufnahme der elektrischen Leistung,
1.6
- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
1.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten
Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,
1.8
- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist und
1.10HiA2
- wobei das erste Leiterelement (13) kreisringförmig ausgebildet ist.
Patentanspruch 2
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 3
nach
Hauptantrag gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
3.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
-
einem an dem
feststehenden Gantryteil
(6) angeordneten
kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),
3.5
- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom
zweiten Trägerring
(15)
isolierten zweiten Leiterelement
(14) zur
kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung,
3.6
- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
3.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring
(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,
3.8
- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist und
3.10HiA2
- wobei das zweite Leiterelement (14) kreisringförmig ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 7 nach
Hauptantrag.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 lauten unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
Patentanspruch 1
(Änderungen
gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
1.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,
elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),
1.5
- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom
ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen
Aufnahme der elektrischen Leistung,
1.6
- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
1.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten
Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,
1.8
- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist,
1.9HiA1
- wobei der Erdungsschleifring
(17) aus einer abriebfesten
Metalllegierung besteht und
1.10HiA2
- wobei das erste Leiterelement (13) kreisringförmig ausgebildet ist.
Patentanspruch 2
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 3 nach
Hauptantrag gekennzeichnet):
1.1
1.2
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
1.3
3.4
einer Computertomographieanlage (1), mit:
-
einem an dem
feststehenden Gantryteil
(6) angeordneten
kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),
3.5
- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom
zweiten Trägerring
(15)
isolierten zweiten Leiterelement
(14) zur
kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung,
3.6
- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
3.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring
(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,
3.8
- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist,
1.9HiA1
- wobei der Erdungsschleifring
(17) aus einer abriebfesten
Metalllegierung besteht und
3.10HiA2
- wobei das zweite Leiterelement (14) kreisringförmig ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 7 nach
Hauptantrag.
Die nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 lauten unter
senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
Patentanspruch 1
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
1.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
- einem an dem rotierbaren Gantryteil (11) angeordneten kreisringförmigen,
elektrisch leitfähigen ersten Trägerring (12),
1.5
- mindestens einem im oder am ersten Trägerring (12) angeordneten, vom
ersten Trägerring (12) isolierten ersten Leiterelement (13) zur kontaktlosen
Aufnahme der elektrischen Leistung
1.5aHiA4
mittels eines elektromagnetischen Induktionstransformators mit einer
Primärwicklung und einer Sekundärwicklung, wobei die Primärwicklung bei
dem feststehenden Gantryteil (6) und die Sekundärwicklung bei dem
rotierbaren Gantryteil (11) bereitgestellt sind,
1.6
- mindestens einem am ersten Trägerring (12) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem ersten Trägerring (12) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
1.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem zweiten
Trägerring (15) des feststehenden Gantryteils (6) angeordnet ist,
1.8
- wobei der Erdungsabnehmer (18) geerdet ist,
1.9HiA1
- wobei der Erdungsschleifring
(17) aus einer abriebfesten
Metalllegierung besteht und
1.10HiA2
- wobei das erste Leiterelement (13) kreisringförmig ausgebildet ist.
Patentanspruch 2
(Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 2 nach
Hilfsantrag 3 gekennzeichnet):
1.1
1.2
1.3
3.4
Anordnung zur
kontaktlosen Übertragung einer elektrischen Leistung
zwischen einem feststehendem (6) und einem um eine Rotationsachse (9)
rotierbaren (11) Gantryteil
einer Computertomographieanlage (1), mit:
-
einem an dem
feststehenden Gantryteil
(6) angeordneten
kreisringförmigen, elektrisch leitfähigen zweiten Trägerring (15),
3.5
- mindestens einem im oder am zweiten Trägerring (15) angeordneten, vom
zweiten Trägerring
(15)
isolierten zweiten Leiterelement
(14) zur
kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung
1.5aHiA4
mittels eines elektromagnetischen Induktionstransformators mit einer
Primärwicklung und einer Sekundärwicklung, wobei die Primärwicklung bei
dem feststehenden Gantryteil (6) und die Sekundärwicklung bei dem
rotierbaren Gantryteil (11) bereitgestellt sind,
3.6
- mindestens einem am zweiten Trägerring (15) unmittelbar angeordneten
Erdungsschleifring (17), der mit dem zweiten Trägerring (15) elektrisch
leitfähig verbunden ist, und
3.7
- mindestens einem Erdungsabnehmer (18), der auf einem ersten Trägerring
(12) des rotierbaren Gantryteils (11) angeordnet ist,
3.8
- wobei der Erdungsschleifring (17) geerdet ist,
1.9HiA1
- wobei der Erdungsschleifring
(17) aus einer abriebfesten
Metalllegierung besteht und
3.10HiA2
- wobei das zweite Leiterelement (14) kreisringförmig ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Patentanspruch 7 nach
Hauptantrag.
Wegen des Wortlauts der auf die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche
direkt bzw. indirekt rückbezogenen Unteransprüche nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 4, sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der
Patentabteilung 54
hat
in der Sache Erfolg. Die gleichfalls zulässige
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin war dagegen zurückzuweisen. Denn die
Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis
4 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m.
vorliegenden Anspruchsfassungen sowie der mangelnden Ausführbarkeit kann
daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR
1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage).
1. Die Beschwerde der Einsprechenden wurde unter Zahlung der erforderlichen
Gebühr rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Der Einspruch war
ausreichend
substantiiert
und
ist
ebenfalls
zulässig.
Auch
die
Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und wurde rechtswirksam
erhoben.
2. Das
Streitpatent
(SP) betrifft eine Anordnung
zur
kontaktlosen
Leistungsübertragung zwischen einem
feststehenden und einem um eine
Rotationsachse rotierbaren Gantryteil einer Computertomographieanlage (vgl. SP,
Abs. 1).
Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents müssten beim Betrieb einer
Computertomographieanlage einerseits von den Röntgendetektoren erfasste Daten
vom rotierenden Teil an den stationären Teil des Computertomographen übertragen
werden. Andererseits müsse elektrische Leistung, bspw. für die Röntgenröhre und
die Röntgendetektoren, von dem feststehenden Gantryteil auf den rotierbaren
Gantryteil übertragen werden (vgl. SP, Abs.1).
Bei vielen derzeit verfügbaren Computertomographen werde ein kontaktloses
Schleifring-System zur Datenübertragung eingesetzt, wie es bspw. aus der US 5
140 696 A bekannt sei (vgl. SP, Abs. 2). Zur Übertragung von Leistung vom
stationären zum rotierenden Teil eines Computertomographen seien
laut
Streitpatent aus dem Stand der Technik (DE 10 2008 044 647 A1, DE 103 56 109
A1) bspw. induktive Koppler bekannt (vgl. SP, Abs. 3 u. 5).
In der Regel müsse der rotierende Teil geerdet werden. Dazu werde die Erdung des
stationären Teils mit der Erdung des
rotierenden Teils, bspw. mit
Erdungsschleifringen und Bürsten, verbunden (vgl. SP, Abs. 4).
Aus dem Stand der Technik (DE 692 26 498 T2) sei hierzu bspw. ein
Schleifringsystem eines Computertomographen bekannt, mit einem Signalmasse-
Referenzpotenzial, das an einem Schleifring angelegt ist (vgl. SP, Abs. 6).
3. Vor diesem Hintergrund ist im Streitpatent als Aufgabe genannt, eine
verbesserte Anordnung zur Erdung zweier relativ zueinander rotierbarer Gantryteile
einer Computertomographieanlage anzugeben (vgl. SP, Abs. 7).
Diese Aufgabe soll mit einer Anordnung gemäß den unabhängigen
Patentansprüchen gelöst werden (vgl. SP, Abs. 8). Durch die Integration des
Erdungssystems
in einen am
rotierbaren bzw.
feststehenden Gantryteil
angeordneten kontaktlosen Trägerring könne Montageaufwand eingespart und der
Erdungsring platzsparender eingebaut werden (vgl. SP, Abs. 9 u. 11).
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik
(Diplom oder Master) der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung von
Systemen zur Übertragung elektrischer Energie bei relativ zueinander rotierbaren
Teilen verfügt, und Erfahrung mit der Erdung solcher Systeme hat.
4. Die Merkmale der Vorrichtungsansprüche nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 4 bedürfen der Erläuterung.
Nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3 gemäß Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 bzw. den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2 gemäß den
Hilfsanträgen 2 bis 4 ist eine Anordnung zur kontaktlosen Übertragung einer
elektrischen Leistung bei einer Computertomographieanlage beansprucht
(Merkmale 1, 1.1, 1.3). Die kontaktlose Übertragung soll dabei zwischen einem
feststehenden und einem um eine Rotationsachse rotierbaren Gantryteil erfolgen
(Merkmal 1.2).
Als Gantry wird bei
einem
Computertomographen
gemeinhin der kurze
Ringtunnel bezeichnet,
in
den
der
abzubildende Körperteil eines Patienten
verfahren wird.
Der gezeigte Auszug
aus Figur 1 zeigt eine Computertomographieanlage mit einem feststehenden
Gantryteil 6, in dem sich ein rotierbares Gantryteil 11 befindet (vgl. SP, Abs. 30).
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 nach Hauptantrag und Hilfsantrag
1 bzw. die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 2
bis 4 unterscheiden sich dadurch, dass der Patentanspruch 1 auf die Ausgestaltung
mit einem ersten Trägerring 12 an dem rotierbaren Gantryteil 11 gerichtet ist
(Merkmal 1.4), während der Patentanspruch 3 (Hauptantrag und Hilfsantrag 1) bzw.
2 (Hilfsanträge 2 bis 4) auf die Ausgestaltung mit einem zweiten Trägerring 15 an
dem feststehenden Gantryteil 6 gerichtet ist (Merkmal 3.4).
Die Trägerringe sollen kreisringförmig und elektrisch leitfähig sein (Merkmale 1.4,
3.4). Das Maß der elektrischen Leitfähigkeit ist im Streitpatent nicht spezifiziert. Als
mögliche Materialien sind für bspw. den ersten Trägerring Aluminium oder Stahl
genannt (vgl. SP, Abs. 32).
Im oder am ersten Trägerring 12 soll mindestens ein von diesem isoliertes erstes
Leiterelement 13 zur kontaktlosen Aufnahme der elektrischen Leistung angeordnet
sein (Merkmal 1.5). Mindestens ein
im oder am zweiten Trägerring 15
angeordnetes und von diesem isoliertes zweites Leiterelement 14 soll hingegen der
kontaktlosen Abgabe der elektrischen Leistung dienen (Merkmal 3.5).
Im Merkmal 1.5aHiA4 der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 nach
Hilfsantrag 4 ist weiter präzisiert, dass die kontaktlose Aufnahme (Merkmal 1.5)
bzw. Abgabe
(Merkmal 3.5) der elektrischen Leistung mittels eines
elektromagnetischen Induktionstransformators mit einer Primärwicklung und einer
Sekundärwicklung erfolgen soll, wobei die Primärwicklung bei dem feststehenden
Gantryteil (6) und die Sekundärwicklung bei dem rotierbaren Gantryteil (11)
bereitgestellt sind.
In den Merkmalen 1.6 bzw. 3.6 wird ein Erdungsschleifring 17 eingeführt, der
entweder gemäß Patentanspruch 1 unmittelbar am ersten Trägerring 12 oder
gemäß Patentanspruch 3 (Hauptantrag und Hilfsantrag 1) bzw. 2 (Hilfsanträge 2 bis
4) unmittelbar am zweiten Trägerring 15 angeordnet sein soll. Der
Erdungsschleifring soll dabei mit dem ersten bzw. zweiten Trägerring elektrisch
leitfähig verbunden sein. Wie die Figuren 6 bzw. 7 zeigen, ist unter einer
„unmittelbaren Anordnung“ zu verstehen, dass sich kein Zwischenelement
zwischen dem Erdungsschleifring und dem jeweiligen Trägerring befinden soll.
Nach Merkmal 1.7 (Patentanspruch 1) ist auf dem zum ersten Trägerring 12
korrespondierenden zweiten Trägerring 15 des feststehenden Gantryteils 6
mindestens ein Erdungsabnehmer 18 angeordnet
(vgl. Figur 7). Dieser
Erdungsabnehmer 18 auf Seiten des feststehenden Gantryteils 6 soll nach Merkmal
1.8 geerdet sein.
Der Erdungsabnehmer 18 kann gemäß Patentbeschreibung (vgl. Abs. 33) bspw.
eine Kohle oder eine Bürste umfassen.
Merkmal 3.7 des nebengeordneten Patentanspruchs 3 (Hauptantrag und
Hilfsantrag 1) bzw. 2 (Hilfsanträge 2 bis 4) legt fest, dass der Erdungsabnehmer 18
auf dem zum zweiten Trägerring 15 korrespondierenden ersten Trägerring 12 des
rotierbaren Gantryteils 11 angeordnet ist (vgl. die Figur 6). In diesem Fall soll der
auf Seiten des feststehenden Gantryteils 6 angeordnete Erdungsschleifring 17
geerdet sein (Merkmal 3.8).
Nachfolgend sind die Figuren 6 und 7 des Streitpatents gezeigt, mit zueinander
korrespondierenden ersten (12) und zweiten (15) Trägerringen und jeweils auf dem
einen Trägerring angeordneten Erdungsschleifring 17 und auf dem anderen
Trägerring angeordneten Erdungsabnehmer 18.
Das Streitpatent versteht den Begriff
„Erdung“ als eine elektrisch leitfähige
Verbindung mit dem elektrischen Potenzial des Erdbodens. Die Erdung sei eine
Form der Masseverbindung, wobei jedoch die Masseverbindung nicht zwingend das
Erdpotenzial sein müsse. Durch eine Masseverbindung werde eine leitfähige
Verbindung mit der leitfähigen Umgebung hergestellt. Wenn diese Umgebung den
Erdboden umfasse oder mit ihm leitfähig verbunden sei, liege eine Erdung vor (vgl.
SP, Abs. 4).
Nach Merkmal 1.9HiA1 der Patentansprüche 1 und 3 nach dem Hilfsantrag 1 bzw.
der Patentansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 soll der
Erdungsschleifring 17 aus einer abriebfesten Metalllegierung bestehen. Somit soll
er vollständig aus einer solchen Metalllegierung zusammengesetzt, und nicht
lediglich mit dieser beschichtet sein. In der Patentschrift ist der Begriff „abriebfest“
nicht weiter
definiert. An
die Abriebfestigkeit
des
beanspruchten
Erdungsschleifringes sind daher lediglich die für typische aus dem Stand der
Technik bekannte Schleifringe geltenden Anforderungen zu stellen.
Im Merkmal 1.10HiA2 des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 ist
definiert, dass das erste Leiterelement 13 kreisringförmig ausgebildet sein soll.
Nach Merkmal 3.10HiA2 des Patentanspruchs 2 nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 soll
das zweite Leiterelement 14 kreisringförmig ausgebildet sein.
5. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 4 sind dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift
US 2010/0066340 A1 (E16) in Zusammenschau mit Druckschrift DE 692 26 498 T2
(E20) unter Berücksichtigung seines Fachwissens, belegt durch die GUV 19.7 (E5),
nahegelegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Dies gilt auch für die
Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag
und Hilfsanträgen 1 bis 4.
5.1 Zum Hauptantrag
Die US 2010/0066340 A1 (E16) betrifft ein System zur kontaktlosen Übertragung
einer elektrischen Leistung (non-contact power transfer system 100), das in einer
Computertomographieanlage (CT scanner) eingesetzt werden kann (vgl. Figuren 1
u. 11, Abs. 19 u. 70 / Merkmale 1, 1.1, 1.3). Mit dem System 100 wird elektrische
Leistung von einem feststehenden Gantryteil (stationary frame / stationary side 170)
zu einem rotierbaren Gantryteil (rotating gantry / rotating side 171) übertragen, um
u.a. eine an dem rotierbaren Gantryteil angebrachte Röntgenröhre (x-ray tube 185)
zu versorgen (vgl. Figur 1; Abs. 18, 20 u. 21 / Merkmal 1.2).
Die Leistungsübertragung zwischen dem feststehenden (stationary side 170) und
rotierbaren Gantryteil (rotating side 171) erfolgt mittels eines durch einen Spalt
geteilten Drehübertragers (vgl. Figur 1, Abs. 20: „split (or gapped) rotary transformer
110“).
In den Figuren 2 und 3 sind anhand von Schaltplänen mögliche Beschaltungen
sowie der prinzipielle Aufbau des Drehübertragers (290, 310) gezeigt.
Bei der Ausführungsform der Figur 2 wird auf der Seite des feststehenden
Gantryteils in die Primärwicklung (primary winding 291) des Drehübertragers (rotary
transformer 290) elektrische Leistung (AC) über eine Gleichrichterschaltung (input
rectifier 285) und eine Inverter-Brückenschaltung (inverter 281) eingespeist, und auf
der Seite des rotierbaren Gantryteils die elektrische Leistung (high voltage output)
über die Sekundärwicklung (secondary winding 292) des Drehübertragers
ausgekoppelt. Der Drehübertrager 290 weist zwei durch einen Spalt getrennte
Gehäuseteile (primary housing 293, secondary housing 294) auf, in die die
jeweiligen Wicklungen
(primary winding 291, secondary winding 292)
aufgenommen sind (vgl. Abs. 37).
Bei der Beschaltung gemäß Figur 2 ist der Drehübertrager 290 gleichstrommäßig
nicht von der Einspeisung (mains input) der elektrischen Leistung (AC) getrennt (vgl.
Abs. 37). Dagegen ist bei der in der Figur 3 gezeigten Beschaltung die
Primärwicklung 311 des Drehübertragers 310 mittels eines Trenntransformators
(isolation transformer 303) von der Einspeisung entkoppelt (vgl. Abs. 43).
Die Patentinhaberin macht
geltend,
dass
bei Verwendung
eines
Trenntransformators (vgl. Figur 1: isolation transformer 103) keine Erdung auf
Seiten des feststehenden Gantryteils (stationary side 170) erforderlich sei. In dem
diesbezüglich von der Patentinhaberin zitierten Abs. 25 von Druckschrift E16 ist
jedoch lediglich davon die Rede, dass bei der in der Figur 1 gezeigten Anordnung
mit einem Trenntransformator 103 auf der feststehenden Seite 170 ein Schutzleiter
zu den Elementen des Drehübertragers zum Ableiten hoher Fehlerströme nicht
notwendig sei (vgl. a. a. O.: „… the need for a PE ground connection capable of
handling high fault currents to the rotational coupling elements is eliminated“). Wie
aber die Figuren 2 u. 3 im Detail zeigen, sind sowohl bei Verwendung eines
Trenntransformators 303 auf der feststehenden Seite (vgl. Fig. 3), als auch bei der
Anordnung ohne Trenntransformator (vgl. Fig. 2) die jeweiligen die Primärwicklung
(primary winding 291, 311) aufnehmenden Gehäuseteile (primary housing 293, 313)
des Drehübertragers geerdet (vgl. Abs. 37 u. 44).
Der in Figur 2 der Druckschrift E16 gezeigte Gehäuseteil 294 des Drehübertragers
290 auf der dem rotierbaren Gantryteil zugeordneten Sekundärseite entspricht
einem kreisringförmigen ersten Trägerring gemäß dem Gegenstand des
Streitpatents (Teil des Merkmals 1.4). In Figur 8 ist der Aufbau eines solchen
Trägerrings (ring frame 802) gezeigt. In Figur 9 ist der aus zwei durch einen Spalt
getrennten Trägerringen (stationary ring frame 902, rotating ring frame 903)
bestehende Drehübertrager dargestellt. Gemäß Figur 9 ist der Drehübertrager
rotationssymetrisch (axis of rotation 910) aufgebaut. Zwischen den Trägerringen
902, 903 befindet sich zum Zwecke des Potentialausgleichs eine galvanische
Verbindung bzw. ein elektrostatischer Entlader (low force radial drain element 901;
vgl. Abs. 63-65). Um durch eine galvanische Verbindung bzw. einen
elektrostatischen Entlader die Potentiale zweier Trägerringe ausgleichen zu
können, müssen die Trägerring zwangsläufig elektrisch leitfähig sein (restliches
Merkmal 1.4). Nur dann kann ein entsprechender Ausgleichsstrom fließen, und das
Potential des geerdeten Trägerrings auf der stationären Seite (vgl. Figur 2: primary
housing 293), mit dem Potential des Trägerrings auf der rotierbaren Seite des
Drehübertragers ausgeglichen
werden.
Wie die Figuren 8 u. 9 zeigen, ist
in dem
jeweiligen Trägerring
(ring frame 802; stationary ring
frame 902, rotating ring frame
903) ein magnetischer Kern
(magnetic core 806) mit einer
Spulenwicklung (windings 801)
angeordnet (vgl. Abs. 62 u. 65).
Die Wicklung in dem rotierbaren
Trägerring (Figur 9: rotating ring frame 903) entspricht einem ersten Leiterelement
im Sinne des Streitpatentgegenstandes
(Teil des Merkmals 1.5). Eine
Spulenwicklung besteht üblicherweise aus einem isolierten Draht, bspw. Lackdraht,
um Kurzschlüsse zwischen den Windungen zu vermeiden.
Damit ist die Wicklung zwangsläufig auch vom Trägerring elektrisch isoliert
(restliches Merkmal 1.5). Dies liest der Fachmann als selbstverständlich mit.
Das in Figur 9 gezeigte Element zum Potentialausgleich (low force radial drain
element 901) soll einen galvanischen Pfad oder eine andere Art elektrostatischer
Entlader zwischen dem feststehenden Trägerring 902 und dem rotierbaren
Trägerring 903 bereitstellen (vgl. Abs. 65: „A simple low force connection, such as
a connection 901 shown in FIG. 9, provides such a galvanic path, or other type of
electrostatic discharger.“). In Druckschrift E16 ist angegeben, dass das Element 901
so ausgerichtet ist, dass die erforderliche Kraft zum Herstellen eines Kontaktes
durch die bei der Drehung des rotierbaren Trägerrings 903 erzeugte Radialkraft (vgl.
Fig. 9: centripetal force 911) bewirkt wird (vgl. Abs. 65: „The orientation of the drain
element(s) is such that the centripetal force 911, due to the rotation about the axis
910, provides the required contact force.“). Eine Erdung des rotierbaren Trägerrings
903 über den feststehenden Trägerring 902 ist nur bei sich zueinander drehenden
Trägerringen gegeben. Das
in Druckschrift E16 gezeigte Element zum
Potentialausgleich (low force radial drain element 901) bewirkt somit keine
dauerhafte Erdung des rotierbaren Gantryteils über das festehende Gantryteil.
Allerdings weist Druckschrift E16 in Absatz 66 bereits darauf hin, dass die gezeigten
Elemente nicht der einzige Mechanismus für einen Potentialausgleich sind.
Dem Fachmann ist bekannt, dass in medizinisch genutzten Räumen alle leitfähigen
berührbaren Teile von ortsfesten und beweglichen Einrichtungsgegenständen
untereinander und mit dem Fußboden leitfähig verbunden und geerdet sein müssen
(vgl. „Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer
Aufladungen GUV 19.7“ (E5), S. 59 Abs. 7.4.2.2.3). Dies gilt selbstverständlich auch
für die Teile einer Computertomographieanlage, da sich dort bspw. durch die
Verwendung von Desinfektionsmitteln explosionsfähige Gasgemische bilden
können (vgl. E5, S. 58 Abs. 7.4.2 u. 7.4.2.1). Um die Patientensicherheit bei dem in
Druckschrift E16 gezeigten CT-System zu verbessern, wird sich der Fachmann
daher im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen für eine dauerhafte Erdung
des rotierbaren Gantryteils über das feststehende Gantryteil umsehen.
Bereits in GUV 19.7 (E5) ist angegeben, dass rotierende Teile bspw. über
Schleifbürsten geerdet werden können (vgl. S. 21 Abs. 6.3.1.3). Druckschrift E20
zeigt die Kombination von Schleifringen und Bürsten zwischen ortsfesten und
rotierenden Teilen eines Computertomographen u.a. auch für die Bereitstellung
eines Masse-Bezugspotentials für die Energieversorgung (vgl. S. 8 Z. 1-15). Dabei
ist die Anordnung von Schleifring und Bürste am rotierenden (Drehgestell) oder
feststehenden Teil des Computertomographen beliebig (vgl. E20, S. 28 Z. 7-14).
Für den Fachmann liegt es deshalb nahe, zur Verbesserung der Patientensicherheit
bei dem Drehübertrager der E16 anstelle des Potentialausgleichselementes 901
(low force radial drain element) einen Schleifring und eine Bürste für eine dauerhafte
Masseverbindung zwischen dem sich drehenden und feststehenden Gantryteil
einzusetzen. Da die Anordnung von Schleifring und Bürste am feststehenden oder
rotierbaren Gantryteil beliebig ist (vgl. E20 a. a. O.), ist es für den Fachmann
naheliegend, bspw. an dem rotierbaren Trägerring (rotating ring frame 903) den
Schleifring und an dem feststehenden Trägerring (stationary ring frame 902) die
Bürste als Erdungsabnehmer anzubringen. Für eine Erdung des rotierbaren
Gantryteils über das feststehende Gantryteil muss der Schleifring selbstverständlich
elektrisch leitfähig mit dem rotierbaren Trägerring 903 verbunden sein, und die
Bürste auf dem feststehenden Trägerring 902 geerdet sein.
Für eine zuverlässige elektrische Verbindung ist es für den Fachmann naheliegend,
den Schleifring unmittelbar am rotierbaren Trägerring 903 anzuordnen (Merkmale
1.6, 1.7 u. 1.8).
Der Einwand der Patentinhaberin, dass Druckschrift E16 Schleifringe überwinden
wolle, und deshalb anstelle eines Schleifrings das nur bei sich drehenden
Trägerringen einen Kontakt herstellende Element 901 (low force connection)
eingesetzt werde, kann nicht überzeugen. Denn die hierzu von der Patentinhaberin
zitierte Textstelle in der E16 bezieht sich auf die kontaktlose Übertragung von
elektrischer Leistung (vgl. Abs. 18) und nicht auf eine Erdung des rotierbaren über
das festehende Gantryteil.
Ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau mit Druckschrift E20 und
seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, gelangt der Fachmann somit auf
naheliegende Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Da die Anordnung von Schleifring und Bürste am feststehenden oder rotierbaren
Gantryteil vertauschbar ist (vgl. E20 a. a. O.), gilt dies auch für den Gegenstand des
nebengeordneten Patentanspruchs 3 nach Hauptantrag, bei dem der Schleifring am
feststehenden Trägerring und die Bürste (Erdungsabnehmer) am rotierbaren
Trägerring angeordnet sein soll.
Ebenso ist der Gegenstand des Patentanspruchs 7 nach Hauptantrag, der die
Anordnung nach Patentanspruch 1 bzw. 3 ausschließlich spezifiziert, dass eine
Gantry einer Computertomographieanlage zwei Gantryteile besitzt, als nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhend anzusehen. Denn auch
Druckschrift E16 zeigt eine Computertomographieanlage mit zwei Gantryteilen (vgl.
Figur 1: stationary side 170, rotating side 171).
Bei dieser Sachlage konnten die von der Patentinhaberin des Weiteren als Anträge
vorgebrachten Einwendungen,
-
die Druckschriften E1 i.V.m. E1a nicht zuzulassen, da diese kein Stand
der Technik und kein älteres Recht darstellten;
- möglicherweise noch einzureichende Nachweise, die den Zeitrang von
Teilen der Offenbarung der E1a betreffen, als verspätet einzustufen;
-
-
die Unzulässigkeit des Klarheitseinwands festzustellen;
die Druckschrift E17 wegen fehlender sachlicher Relevanz nicht
zuzulassen;
dahingestellt bleiben.
5.2 Zum Hilfsantrag 1
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag noch das Merkmal 1.9HiA1 aufgenommen, wonach der
Erdungsschleifring aus einer abriebfesten Metalllegierung bestehen soll.
Dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn den
Erdungsschleifring aus einem abriebfesten Metall bzw. einer abriebfesten
Metalllegierung vorzusehen, ist bei einem Drehkontakt (wie beispielsweise bei
einem Computertomographiegerät) zur Vermeidung eines vorzeitigen Verschleißes
für den Fachmann selbstverständlich.
Für die übrigen mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5.1 verwiesen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau
mit Druckschrift E20 und seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, in
naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 1.
Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 1, der
sich ebenfalls ausschließlich durch das Merkmal 1.9HiA1 vom Patentanspruch 3 nach
Hauptantrag unterscheidet, sowie für den nebengeordneten Patentanspruch 7 nach
Hilfsantrag 1, dessen Wortlaut gegenüber dem Hauptantrag unverändert ist.
5.3 Zum Hilfsantrag 2
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag noch das Merkmal 1.10HiA2 aufgenommen, wonach das erste
Leiterelement kreisringförmig ausgebildet sein soll.
Auch bei der Anordnung der Druckschrift E16 sind die in jeweils einem Trägerring
(vgl. Figur 2: primary housing 293, secondary housing 294; vgl. Figur 9: stationary
ring frame 902, rotating ring frame 903) angeordneten ersten und zweiten
Leiterelemente (vgl. Figur 2: primary windig 291, secondary winding 292, vgl.
Figuren 8 u. 9: winding 801) bei dem Computertomographen der E16 aufgrund des
rotationssymmetrischen Aufbaus der Trägerringe des Drehübertragers (vgl.
Figur 9: axis of rotation 910) kreisringförmig ausgebildet.
Für die übrigen mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag übereinstimmenden
Merkmale wird wiederum auf die Ausführungen in Abschnitt II.5.1 verwiesen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von der E16 in Zusammenschau mit der
E20 und seinem Fachwissen, belegt durch die E5, in naheliegender Weise auch
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2.
Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2, der
sich lediglich durch das Merkmal 3.10HiA2 (kreisringförmige Ausbildung des zweiten
Leiterelements) vom Patentanspruch 3 nach Hauptantrag unterscheidet, sowie für
den nebengeordneten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2, dessen Wortlaut
gegenüber dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag unverändert ist.
5.4 Zum Hilfsantrag 3
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag noch die Merkmale 1.9HiA1 und 1.10HiA2 aufgenommen. Dies
entspricht einer Kombination der Merkmale des jeweiligen Patenanspruchs 1 nach
den Hilfsanträgen 1 und 2.
Wie bereits zu den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeführt, können diese Merkmale keine
erfinderische Tätigkeit begründen. Ein über eine bloße Aggregation
hinausgehender kombinatorischer Effekt dieser Merkmale ist nicht ersichtlich und
wurde auch nicht geltend gemacht. Es wird daher auf die diesbezüglichen
Ausführungen in Abschnitt II.5.2 und II.5.3 verwiesen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau
mit Druckschrift E20 und seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, in
naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3.
Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3, der
sich lediglich durch die Merkmale 1.9HiA1 und 3.10HiA2 (kreisringförmige Ausbildung
des zweiten Leiterelements)
vom Patentanspruch 3 nach Hauptantrag
unterscheidet, sowie für den nebengeordneten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag
3, dessen Wortlaut gegenüber dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag
unverändert ist.
5.5 Zum Hilfsantrag 4
In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 3 noch das Merkmal 1.5aHiA4 aufgenommen, wonach die
kontaktlose Aufnahme der elektrischen Leistung mittels eines elektromagnetischen
Induktionstransformators mit einer Primärwicklung und einer Sekundärwicklung
erfolgen soll, wobei die Primärwicklung bei dem feststehenden Gantryteil und die
Sekundärwicklung bei dem rotierbaren Gantryteil bereitgestellt sein soll.
Auch Druckschrift E16 zeigt einen Drehübertrager (rotary transformer 110, 290) als
Induktionstransformator mit einer Primärwicklung (primary winding 291) und
Sekundärwicklung (secondary winding 292) zur Übertragung elektrischer Leistung
zwischen dem feststehenden (stationary side 170) und rotierbaren Gantryteil
(rotating side 171) eines Computertomographen (vgl. Figuren 1, 2 u. 9; Abs. 19-21
u. 37).
Für die übrigen mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5.4 verwiesen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend von Druckschrift E16 in Zusammenschau
mit Druckschrift E20 und seinem Fachwissen, belegt durch Druckschrift E5, in
naheliegender Weise auch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4.
Dies gilt auch für den nebengeordneten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 4, der
sich lediglich durch das Merkmal 1.5aHiA4 vom Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 3
unterscheidet, sowie für den nebengeordneten Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag
4, dessen Wortlaut gegenüber dem Patentanspruch 7 nach Hauptantrag
unverändert ist.
6. Mit den jeweils nicht patentfähigen nebengeordneten Patentansprüchen nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 fallen auch die auf diese Ansprüche
direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen Unteransprüche (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz und Abschnitt
III. 3. bb) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
7. Nachdem die
jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht patentfähig sind, war das Patent zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Veit
Altvater