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BPatG Beschluss vom 15.04.2021 – 8 W (pat) 2/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150421B8Wpat2.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 2/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. April 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 059 707.7
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner
sowie
die Richter Dipl.-Ing. Rippel,
Dr.-Ing. Dorfschmidt und die Richterin Uhlmann
ECLI:DE:BPatG:2021:150421B8Wpat2.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B23G des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. November 2019 aufgehoben und das Patent
10 2009 059 707 erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 13. April 2021,
Beschreibung, Seiten 1 bis 23, eingegangen am
13. April 2021,
12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß der
Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2009 059 707.7 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum
Gewindewirbeln und Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings"
ist am
18. Dezember 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamtes eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse B23G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Patentanmeldung mit Beschluss vom 5. November 2019 zurückgewiesen, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der DD 20
886 A5 (D1) und der DE 25 24 634 A1 (D2) nahegelegt sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
28. November 2019 Beschwerde eingelegt und im Laufe des Verfahrens mehrere
Hilfsanträge eingereicht.
Auf einen Hinweis des Senats unter Verweis auf das Lexikon: Brockhaus - Technik,
W… GmbH, 2001, Seite 33 Stichwort Bajonettverschluss (D3) zum
allgemeinen Fachwissen bezüglich einer Bajonettverbindung, wonach allenfalls der
Hilfsantrag 2 erfolgversprechend sein könnte, hat die Anmelderin zuletzt mit
Schriftsatz vom 13. April 2021 den ursprünglichen Hilfsantrag 2 als neuen
Hauptantrag eingereicht. Sie hat weiterhin mitgeteilt, dass sie an der anberaumten
mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle B23G des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 05.11.2019 aufzuheben und das Patent 10 2009
059 707 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 13. April 2021,
Beschreibung, Seiten 1 bis 23, eingegangen am 13. April 2021,
12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß der
Offenlegungsschrift
zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer vom Senat ergänzten
Merkmalsgliederung:
1. Vorrichtung zum Gewindewirbeln (1) umfassend
2. eine drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel (11) und einen in der
Hohlspindel (11) angeordneten Wirbelring (3),
dadurch gekennzeichnet,
3. dass die Hohlspindel (11) und der Wirbelring (3) durch eine Bajonettverbindung
(27, 13, 15) miteinander verbindbar sind,
4. dass die Bajonettverbindung einen Bajonettring (23) umfasst,
5. dass der Bajonettring (23) drehbar an dem Wirbelring (3) gelagert ist,
6. dass an dem Bajonettring (23) mehrere radial nach außen gerichtete Nasen (27)
vorgesehen sind, und
7. dass die Nasen (27) mit entsprechend geformten Nuten (13, 15) der Hohlspindel
(11) eine Bajonettverbindung bilden.
Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet mit einer vom Senat ergänzten
Merkmalsgliederung:
1. Vorrichtung zum Gewindewirbeln (1) umfassend
2. eine drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel (11) und einen in der
Hohlspindel (11) angeordneten Wirbelring (3),
dadurch gekennzeichnet,
3. dass die Hohlspindel (11) und der Wirbelring (3) durch eine Bajonettverbindung
(27, 13, 15) miteinander verbindbar sind,
4. dass die Bajonettverbindung einen Bajonettring (23) umfasst,
5. dass der Bajonettring drehbar an der Hohlspindel (11) gelagert ist,
6. dass an dem Bajonettring (23) mehrere radial nach innen gerichtete Nasen (27)
vorgesehen sind, und
7. dass die Nasen (27) mit entsprechend geformten Nuten (13, 15) des Wirbelrings
(3) eine Bajonettverbindung bilden.
Der auf ein Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings in einer Hohlspindel einer
Vorrichtung zum Gewindewirbeln gerichtete Patentanspruch 10 lautet:
Werkzeug (5) zur Montage eines Wirbelrings (3) in einer Hohlspindel (11) einer
Vorrichtung (1) zum Gewindewirbeln nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, umfassend mehrere an einer Stirnseite angeordnete Mitnehmer
(33) und Mittel (35) zum Greifen des Werkzeugs (5).
Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten
wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist in der Sache auch begründet, denn die Anmeldungsgegenstände nach den
nebengeordneten Ansprüchen 1, 2 und 10 stellen jeweils eine patentfähige
Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.
1. Die Anmeldungsgegenstände betreffen nach den Patentansprüchen 1 und 2
jeweils eine Vorrichtung zum Gewindewirbeln von Außengewinden sowie nach
Patentanspruch 10 ein Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings in einer
Hohlspindel einer Vorrichtung zum Gewindewirbeln. Da die an dem Wirbelring
angeordneten Schneidplatten einem Verschleiß unterliegen, sei es von Zeit zu Zeit
erforderlich, den Wirbelring gegen einen Wirbelring mit neuen Schneidplatten
auszuwechseln. Um diesen Vorgang zu beschleunigen, biete es sich an, den
kompletten Wirbelring aus der Hohlspindel zu entnehmen und durch einen anderen
Wirbelring mit neuen Schneidplatten zu ersetzen. Anschließend könne der
entnommene Wirbelring mit neuen Schneidplatten versehen werden.
Bei den derzeit am Markt verfügbaren Vorrichtungen zum Gewindewirbeln wird
nach den Ausführungen auf Seite 3 der geltenden Beschreibung der Wirbelring über
eine Flanschverbindung und stirnseitige Schrauben mit der Hohlspindel verbunden.
Allerdings sei der Wechsel der Wirbelringe heutzutage noch sehr zeitaufwändig.
Nach den Ausführungen auf Seite 4, 2. Absatz der geltenden Beschreibung der
Offenlegungsschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, eine Vorrichtung zum
Gewindewirbeln bereitzustellen, die ein einfaches und rasches Auswechseln des
Wirbelrings erlaubt. Außerdem solle der Raumbedarf für das Auswechseln des
Wirbelrings minimiert werden und somit das Wechseln des Wirbelrings möglich
sein, ohne dass die Vorrichtung zum Gewindewirbeln aus der Werkzeugmaschine
demontiert werden müsse.
Die Lösung dieser Aufgaben erfolgt mit den Merkmalen der nebengeordneten
Ansprüche 1 und 2 und 10.
Der Fachmann
ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit einer mehrjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet
gewindeerzeugender Werkzeugvorrichtungen.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.
Der neue Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche
1, 2 und 4.
Der neue, nebengeordnete Patentanspruch 2 umfasst die Merkmale der
ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4.
Die Merkmale des Patentanspruchs 3 ergeben sich aus den ursprünglichen
Ansprüchen 4 und 5.
Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 4 bis 13 sind in den ursprünglichen
Ansprüchen 6 bis 14 offenbart.
3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu.
Die aus der D1 bekannte Vorrichtung zum Gewindewirbeln weist gemäß ihren
Figuren 1 bis 3 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (Seite 2, Zeile 83
bis Seite 3, Zeile 96) eine drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel 1 und
einen an der Hohlspindel 1 angeordneten Wirbelring auf. Der Werkzeugträger 2 in
Form des Wirbelringes ist entweder selbst mit der Hohlspindel 1 verschraubt (Figur
1) oder besteht aus zwei Hälften 2a, 2b, die stirnseitig mit Hilfe von Schrauben 22
an einem an der Hohlspindel angeordneten Haltering 21 befestigt werden (Figuren
2 und 3).
Unterschiedlich zum Anmeldungsgegenstand
ist, dass bei der bekannten
Vorrichtung zum Gewindewirbeln nach der D1 Hohlspindel und Wirbelring durch
eine Verschraubung und nicht durch eine Bajonettverbindung – entsprechend
Merkmal 3 - miteinander verbunden sind. In Folge sind auch die Merkmale 4 bis 7
nicht verwirklicht, die Einzelheiten der speziellen Bajonettverbindung unter
Verwendung eines Bajonettrings zum Inhalt haben.
Die D2 betrifft eine Rohrbearbeitungsmaschine mit einem Bajonettverschluss. Bei
der D3 handelt es sich um einen Auszug aus einem Lexikon zum Stichwort
„Bajonettverschluss“. Beide Druckschriften haben keine Vorrichtung zum
Gewindewirbeln zum Inhalt.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden
Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt, weil sie als einzige der im
Verfahren befindlichen Druckschriften eine Vorrichtung zum Gewindewirbeln zum
Inhalt hat.
Der Fachmann sieht die bei der bekannten Vorrichtung zum Gewindewirbeln
aufgrund der dort vorgeschlagenen Lösung mit der Verschraubung von Hohlspindel
und Wirbelring immer noch langen Umrüstzeiten als nachteilig an. Er hat daher
Veranlassung, die Umrüstzeiten weiter zu verkürzen und – angeregt beispielsweise
durch die Druckschrift D2 oder die Druckschrift D3 – anstelle der
Schraubverbindung zwischen Hohlspindel und Wirbelring eine Schnellverbindung
in Form der an sich bekannten Bajonettverbindung in Betracht zu ziehen. Hierzu
sieht er Klauen bzw. Nasen entweder an dem Wirbelring oder an der Hohlspindel
vor, die mit entsprechenden Nuten an der Hohlspindel bzw. am Wirbelring die
Bajonettverbindung bilden.
Damit gelangt der Fachmann jedoch noch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Denn Hinweise auf einen Bajonettring, der drehbar an dem Wirbelring gelagert ist,
erhält der Fachmann weder aus der Druckschrift D2 noch aus der Druckschrift D3.
Deshalb sind auch die Merkmale 5 und 6, die den Bajonettring sowie die Verbindung
zwischen Bajonettring und Hohlspindel weiter ausbilden, nicht aus den
Druckschriften D2 oder D3 nahegelegt.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinausgehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur
beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig und dieser
Anspruch somit gewährbar.
5. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2, der aufgrund seiner
Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine
Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht zudem auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Vorrichtung nach
dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, ist aus dem Stand der Technik keine
Vorrichtung zum Gewindewirbeln beschrieben oder nahegelegt, bei der eine
drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel und ein an der Hohlspindel
angeordneter Wirbelring über eine Bajonettverbindung mittels eines Bajonettrings
miteinander verbunden sind.
Da die Vorrichtung zum Gewindewirbeln nach dem Patentanspruch 2 eine weitere
Möglichkeit zur Anordnung des Bajonettrings zu der im Patentanspruch 1
aufgeführten Lösung zum Inhalt hat, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit
übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird
verwiesen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 ist daher ebenfalls patentfähig
und dieser Anspruch somit gewährbar.
6. Der Gegenstand des auf ein Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings in einer
Hohlspindel einer Vorrichtung zum Gewindewirbeln nach einem der Ansprüche 1
bis 9 gerichteten, nebengeordneten Patentanspruchs 10, der aufgrund seiner
Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu und beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 weist überhaupt ein
Werkzeug auf, das für die Montage eines Wirbelrings in einer Hohlspindel geeignet
ist. Aus diesem Grunde können diese Druckschriften auch kein entsprechendes
Werkzeug nahelegen. Der Fachmann gelangt daher auch bei Berücksichtigung
seines Fachwissens über Bajonettverschlüsse nur durch erfinderische Tätigkeit zu
einem Werkzeug, das mehrere an der Stirnseite angeordnete Mitnehmer aufweist
und das dazu geeignet ist, einen Wirbelring mittels eines Bajonettverschlusses in
einer Hohlspindel zu montieren, wobei an dem Wirbelring noch ein Bajonettring
drehbar gelagert ist.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 10 ist daher ebenfalls patentfähig
und dieser Anspruch somit gewährbar.
7. Mit den jeweils unabhängigen Patentansprüchen 1, 2 und 10 zusammen sind
die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbildungen gerichteten jeweils
abhängigen Ansprüche 3 bis 9 sowie 11 bis 13 ebenfalls gewährbar.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
prö