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BPatG Beschluss vom 15.04.2021 – 8 W (pat) 2/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:150421B8Wpat2.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 2/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. April 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 059 707.7

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner

sowie

die Richter Dipl.-Ing. Rippel,

Dr.-Ing. Dorfschmidt und die Richterin Uhlmann

ECLI:DE:BPatG:2021:150421B8Wpat2.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B23G des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. November 2019 aufgehoben und das Patent

10 2009 059 707 erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 13. April 2021,

Beschreibung, Seiten 1 bis 23, eingegangen am

13. April 2021,

12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß der

Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2009 059 707.7 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum

Gewindewirbeln und Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings"

ist am

18. Dezember 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamtes eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse B23G des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Patentanmeldung mit Beschluss vom 5. November 2019 zurückgewiesen, weil der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik nach der DD 20

886 A5 (D1) und der DE 25 24 634 A1 (D2) nahegelegt sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

28. November 2019 Beschwerde eingelegt und im Laufe des Verfahrens mehrere

Hilfsanträge eingereicht.

Auf einen Hinweis des Senats unter Verweis auf das Lexikon: Brockhaus - Technik,

W… GmbH, 2001, Seite 33 Stichwort Bajonettverschluss (D3) zum

allgemeinen Fachwissen bezüglich einer Bajonettverbindung, wonach allenfalls der

Hilfsantrag 2 erfolgversprechend sein könnte, hat die Anmelderin zuletzt mit

Schriftsatz vom 13. April 2021 den ursprünglichen Hilfsantrag 2 als neuen

Hauptantrag eingereicht. Sie hat weiterhin mitgeteilt, dass sie an der anberaumten

mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle B23G des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 05.11.2019 aufzuheben und das Patent 10 2009

059 707 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen am 13. April 2021,

Beschreibung, Seiten 1 bis 23, eingegangen am 13. April 2021,

12 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 13, gemäß der

Offenlegungsschrift

zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer vom Senat ergänzten

Merkmalsgliederung:

1. Vorrichtung zum Gewindewirbeln (1) umfassend

2. eine drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel (11) und einen in der

Hohlspindel (11) angeordneten Wirbelring (3),

dadurch gekennzeichnet,

3. dass die Hohlspindel (11) und der Wirbelring (3) durch eine Bajonettverbindung

(27, 13, 15) miteinander verbindbar sind,

4. dass die Bajonettverbindung einen Bajonettring (23) umfasst,

5. dass der Bajonettring (23) drehbar an dem Wirbelring (3) gelagert ist,

6. dass an dem Bajonettring (23) mehrere radial nach außen gerichtete Nasen (27)

vorgesehen sind, und

7. dass die Nasen (27) mit entsprechend geformten Nuten (13, 15) der Hohlspindel

(11) eine Bajonettverbindung bilden.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet mit einer vom Senat ergänzten

Merkmalsgliederung:

1. Vorrichtung zum Gewindewirbeln (1) umfassend

2. eine drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel (11) und einen in der

Hohlspindel (11) angeordneten Wirbelring (3),

dadurch gekennzeichnet,

3. dass die Hohlspindel (11) und der Wirbelring (3) durch eine Bajonettverbindung

(27, 13, 15) miteinander verbindbar sind,

4. dass die Bajonettverbindung einen Bajonettring (23) umfasst,

5. dass der Bajonettring drehbar an der Hohlspindel (11) gelagert ist,

6. dass an dem Bajonettring (23) mehrere radial nach innen gerichtete Nasen (27)

vorgesehen sind, und

7. dass die Nasen (27) mit entsprechend geformten Nuten (13, 15) des Wirbelrings

(3) eine Bajonettverbindung bilden.

Der auf ein Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings in einer Hohlspindel einer

Vorrichtung zum Gewindewirbeln gerichtete Patentanspruch 10 lautet:

Werkzeug (5) zur Montage eines Wirbelrings (3) in einer Hohlspindel (11) einer

Vorrichtung (1) zum Gewindewirbeln nach einem der vorhergehenden

Ansprüche, umfassend mehrere an einer Stirnseite angeordnete Mitnehmer

(33) und Mittel (35) zum Greifen des Werkzeugs (5).

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten

wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist in der Sache auch begründet, denn die Anmeldungsgegenstände nach den

nebengeordneten Ansprüchen 1, 2 und 10 stellen jeweils eine patentfähige

Erfindung im Sinne von §§ 1 bis 5 PatG dar.

1. Die Anmeldungsgegenstände betreffen nach den Patentansprüchen 1 und 2

jeweils eine Vorrichtung zum Gewindewirbeln von Außengewinden sowie nach

Patentanspruch 10 ein Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings in einer

Hohlspindel einer Vorrichtung zum Gewindewirbeln. Da die an dem Wirbelring

angeordneten Schneidplatten einem Verschleiß unterliegen, sei es von Zeit zu Zeit

erforderlich, den Wirbelring gegen einen Wirbelring mit neuen Schneidplatten

auszuwechseln. Um diesen Vorgang zu beschleunigen, biete es sich an, den

kompletten Wirbelring aus der Hohlspindel zu entnehmen und durch einen anderen

Wirbelring mit neuen Schneidplatten zu ersetzen. Anschließend könne der

entnommene Wirbelring mit neuen Schneidplatten versehen werden.

Bei den derzeit am Markt verfügbaren Vorrichtungen zum Gewindewirbeln wird

nach den Ausführungen auf Seite 3 der geltenden Beschreibung der Wirbelring über

eine Flanschverbindung und stirnseitige Schrauben mit der Hohlspindel verbunden.

Allerdings sei der Wechsel der Wirbelringe heutzutage noch sehr zeitaufwändig.

Nach den Ausführungen auf Seite 4, 2. Absatz der geltenden Beschreibung der

Offenlegungsschrift besteht die Aufgabe der Erfindung darin, eine Vorrichtung zum

Gewindewirbeln bereitzustellen, die ein einfaches und rasches Auswechseln des

Wirbelrings erlaubt. Außerdem solle der Raumbedarf für das Auswechseln des

Wirbelrings minimiert werden und somit das Wechseln des Wirbelrings möglich

sein, ohne dass die Vorrichtung zum Gewindewirbeln aus der Werkzeugmaschine

demontiert werden müsse.

Die Lösung dieser Aufgaben erfolgt mit den Merkmalen der nebengeordneten

Ansprüche 1 und 2 und 10.

Der Fachmann

ist hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit einer mehrjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet

gewindeerzeugender Werkzeugvorrichtungen.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 13 sind zulässig.

Der neue Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche

1, 2 und 4.

Der neue, nebengeordnete Patentanspruch 2 umfasst die Merkmale der

ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4.

Die Merkmale des Patentanspruchs 3 ergeben sich aus den ursprünglichen

Ansprüchen 4 und 5.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 4 bis 13 sind in den ursprünglichen

Ansprüchen 6 bis 14 offenbart.

3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 ist gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften neu.

Die aus der D1 bekannte Vorrichtung zum Gewindewirbeln weist gemäß ihren

Figuren 1 bis 3 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (Seite 2, Zeile 83

bis Seite 3, Zeile 96) eine drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel 1 und

einen an der Hohlspindel 1 angeordneten Wirbelring auf. Der Werkzeugträger 2 in

Form des Wirbelringes ist entweder selbst mit der Hohlspindel 1 verschraubt (Figur

1) oder besteht aus zwei Hälften 2a, 2b, die stirnseitig mit Hilfe von Schrauben 22

an einem an der Hohlspindel angeordneten Haltering 21 befestigt werden (Figuren

2 und 3).

Unterschiedlich zum Anmeldungsgegenstand

ist, dass bei der bekannten

Vorrichtung zum Gewindewirbeln nach der D1 Hohlspindel und Wirbelring durch

eine Verschraubung und nicht durch eine Bajonettverbindung – entsprechend

Merkmal 3 - miteinander verbunden sind. In Folge sind auch die Merkmale 4 bis 7

nicht verwirklicht, die Einzelheiten der speziellen Bajonettverbindung unter

Verwendung eines Bajonettrings zum Inhalt haben.

Die D2 betrifft eine Rohrbearbeitungsmaschine mit einem Bajonettverschluss. Bei

der D3 handelt es sich um einen Auszug aus einem Lexikon zum Stichwort

„Bajonettverschluss“. Beide Druckschriften haben keine Vorrichtung zum

Gewindewirbeln zum Inhalt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden

Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt, weil sie als einzige der im

Verfahren befindlichen Druckschriften eine Vorrichtung zum Gewindewirbeln zum

Inhalt hat.

Der Fachmann sieht die bei der bekannten Vorrichtung zum Gewindewirbeln

aufgrund der dort vorgeschlagenen Lösung mit der Verschraubung von Hohlspindel

und Wirbelring immer noch langen Umrüstzeiten als nachteilig an. Er hat daher

Veranlassung, die Umrüstzeiten weiter zu verkürzen und – angeregt beispielsweise

durch die Druckschrift D2 oder die Druckschrift D3 – anstelle der

Schraubverbindung zwischen Hohlspindel und Wirbelring eine Schnellverbindung

in Form der an sich bekannten Bajonettverbindung in Betracht zu ziehen. Hierzu

sieht er Klauen bzw. Nasen entweder an dem Wirbelring oder an der Hohlspindel

vor, die mit entsprechenden Nuten an der Hohlspindel bzw. am Wirbelring die

Bajonettverbindung bilden.

Damit gelangt der Fachmann jedoch noch nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Denn Hinweise auf einen Bajonettring, der drehbar an dem Wirbelring gelagert ist,

erhält der Fachmann weder aus der Druckschrift D2 noch aus der Druckschrift D3.

Deshalb sind auch die Merkmale 5 und 6, die den Bajonettring sowie die Verbindung

zwischen Bajonettring und Hohlspindel weiter ausbilden, nicht aus den

Druckschriften D2 oder D3 nahegelegt.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen

ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinausgehender Gedanken

und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur

beanspruchten Lösung zu gelangen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig und dieser

Anspruch somit gewährbar.

5. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2, der aufgrund seiner

Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine

Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht zudem auch auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Vorrichtung nach

dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, ist aus dem Stand der Technik keine

Vorrichtung zum Gewindewirbeln beschrieben oder nahegelegt, bei der eine

drehbar gelagerte und antreibbare Hohlspindel und ein an der Hohlspindel

angeordneter Wirbelring über eine Bajonettverbindung mittels eines Bajonettrings

miteinander verbunden sind.

Da die Vorrichtung zum Gewindewirbeln nach dem Patentanspruch 2 eine weitere

Möglichkeit zur Anordnung des Bajonettrings zu der im Patentanspruch 1

aufgeführten Lösung zum Inhalt hat, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit

übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird

verwiesen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 2 ist daher ebenfalls patentfähig

und dieser Anspruch somit gewährbar.

6. Der Gegenstand des auf ein Werkzeug zur Montage eines Wirbelrings in einer

Hohlspindel einer Vorrichtung zum Gewindewirbeln nach einem der Ansprüche 1

bis 9 gerichteten, nebengeordneten Patentanspruchs 10, der aufgrund seiner

Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu und beruht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 weist überhaupt ein

Werkzeug auf, das für die Montage eines Wirbelrings in einer Hohlspindel geeignet

ist. Aus diesem Grunde können diese Druckschriften auch kein entsprechendes

Werkzeug nahelegen. Der Fachmann gelangt daher auch bei Berücksichtigung

seines Fachwissens über Bajonettverschlüsse nur durch erfinderische Tätigkeit zu

einem Werkzeug, das mehrere an der Stirnseite angeordnete Mitnehmer aufweist

und das dazu geeignet ist, einen Wirbelring mittels eines Bajonettverschlusses in

einer Hohlspindel zu montieren, wobei an dem Wirbelring noch ein Bajonettring

drehbar gelagert ist.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 10 ist daher ebenfalls patentfähig

und dieser Anspruch somit gewährbar.

7. Mit den jeweils unabhängigen Patentansprüchen 1, 2 und 10 zusammen sind

die auf vorteilhafte Ausgestaltungen und Weiterbildungen gerichteten jeweils

abhängigen Ansprüche 3 bis 9 sowie 11 bis 13 ebenfalls gewährbar.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

prö