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BPatG Urteil vom 16.04.2021 – 7 Ni 4/20 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160421U7Ni4.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 16. April 2021 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2021:160421U7Ni4.20EP.0

betreffend das europäische Patent 1 260 910

(DE 602 15 417)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2021

durch die Richterin Püschel als Vorsitzende sowie den Richter Dipl.-Ing.

Baumgardt, die Richterin Dr. Schnurr und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel und

Dipl.-Phys. Dr. Städele

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 260 910 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig

erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache auch

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten

europäischen Patents 1 260 910 (Streitpatent), das am 20. Mai 2002 angemeldet

worden ist und die Priorität aus der Patentanmeldung US 09 / 861 191 vom 18. Mai

2001

in Anspruch nimmt. Es

trägt die Bezeichnung

„Network circuit“

(„Netzwerkschaltung“) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Nummer 602 15 417 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 16

Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 bezieht sich

auf eine integrierte Schaltung in einer Netzwerkvorrichtung, die Patentansprüche 2

bis 9 sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen. Mit den

Patentansprüchen 10, 12, 13, 14 und 15 werden jeweils ein Schaltungsdefinier-

Mechanismus mit einer oder mehreren Datenbanken, die die integrierte Schaltung

nach einem der Patentansprüche 1 bis 9 repräsentieren, sowie ein Trägermedium,

ein Computerprogramm, ein Computerprogramm-Trägermedium und ein

Computerprogramm-Erzeugnis zum Konfigurieren, Tragen bzw. Implementieren

eines solchen Schaltungsdefinier-Mechanismus beansprucht. Die Patentansprüche

11 bzw. 16 sind auf die Patentansprüche 10 bzw. 14 und 15 rückbezogen.

Der Senat hatte das vorliegende Nichtigkeitsverfahren 7 Ni 4/20 (EP) zunächst mit

dem Nichtigkeitsverfahren 7 Ni 5/20 (EP) zur gemeinsamen Verhandlung und

Entscheidung verbunden und - nachdem die Klägerinnen aus dem Verfahren

7 Ni 5/20 (EP) ihre Klagen zurückgenommen hatten - die Verfahren mit Beschluss

vom 8. April 2021 wieder getrennt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:

1.

An integrated circuit in a network device comprising:

at least one processor (12A, 12B) coupled to an interconnect

(24);

a cache memory (14) coupled to the interconnect (24);

a memory controller (16) coupled to the interconnect (24);

at least one interface circuit (22A - 22H) to couple to a network

external to the integrated circuit;

wherein the at least one processor (12A, 12B), the cache (14),

the memory controller (16), the interconnect (24), and the at

least one interface circuit (22A - 22H) are integrated onto the

integrated circuit;

characterized by

at

least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the

interconnect (24) and configured to connect a plurality of

interface circuits (22A - 22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also

coupled to the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow

the bridge circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the

interconnect (24) for data transfer between the interconnect

(24) and the at least one interface circuit (22A - 22H).

Die deutsche Übersetzung lautet gemäß Streitpatentschrift EP 1 260 910 B1 wie

folgt:

1.

Integrierte Schaltung in einer Netzwerkvorrichtung mit:

wenigstens einem Prozessor (12A, 12B), der mit einer

Verbindung (Interconnect) (24) gekoppelt ist;

einem Cache-Speicher (14), der mit der Verbindung (24)

gekoppelt ist;

einem Memory Controller (16), der mit der Verbindung (24)

gekoppelt ist;

wenigstens einer Schnittstellenschaltung (22A - 22H) zur

Kopplung an ein Netzwerk außerhalb der

integrierten

Schaltung;

wobei der wenigstens eine Prozessor (12A, 12B), der Cache

(14), der Memory Controller (16), die Verbindung (24) und die

wenigstens eine Schnittstellenschaltung (22A - 22H) auf der

integrierten Schaltung integriert sind;

gekennzeichnet durch

wenigstens eine Brückenschaltung (20A, 20B), die mit der

Verbindung (24) gekoppelt und so konfiguriert ist, dass sie

eine Vielzahl von Schnittstellenschaltungen (22A - 22H) mit

der Verbindung (24) koppelt,

wobei die wenigstens eine Brückenschaltung (20A, 20B) auch

mit der wenigstens einen Schnittstellenschaltung (22A - 22H)

gekoppelt ist, um es der Brückenschaltung (20A, 20B) zu

ermöglichen, Transaktionen auf der Verbindung (24) für

Datenübertragung zwischen der Verbindung (24) und der

wenigstens einen Schnittstellenschaltung

(22A - 22H)

einzuleiten.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 260 910 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).

Die Klägerin reicht u. a. folgende Druckschriften und Unterlagen ein:

D1

D2

D3

D4

D5

EP 1 195 686 A2;

EP 1 179 779 A2;

R. A. Bergamaschi, W. R. Lee, “Designing Systems-on-Chip Using

Cores”, in: Proceedings of the 37th Annual Design Automation

Conference (DAC ´00), ACM, 2000, S. 420-425;

D. Flynn, “AMBA: Enabling Reusable On-Chip Designs”, IEEE Micro

17, 4 (Juli 1997), S. 20-27;

US 5 778 425 A;

D6

D7

NK3

NK4

NK5

NK8

NK10

NK11

US 5 768 548 A;

E. Solari, G. Willse, „PCI & PCI-X Hardware and Software

Architecture & Design“, Fifth Edition, März 2001, S. 2, 3, 534-543,

1124-1129, 1136, 1137;

Anmeldungsunterlagen des Streitpatents;

US 09 / 861 191 (Prioritätsanmeldung);

US 5 640 399 A;

US 09 / 680 524;

Wikipedia-Artikel zu „ARM-Architektur“, Ausdruck 10/8/2018;

Auszug aus „ARM610 Data Sheet“, August 1993.

In dem vormals hinzuverbundenen Verfahren 7 Ni 5/20 (EP), wobei sich die

vorliegende Klägerin im Laufe des Verfahrens auch das dortige Vorbringen zu eigen

gemacht hat, sind darüber hinaus u. a. folgende Druckschriften und Unterlagen

eingereicht worden:

NK13

S. Furber, „ARM system-on-chip architecture second edition", 2000,

S. 368-371;

NK13a

c’t Magazin für Computertechnik, Heft 12 vom Nov./Dez. 1983, u.a.

S. 83;

NK13b

Artikel aus NETWORK WORLD vom 24. März 1986 zu AT&T

Information Systems;

NK13c

A. Gurugé, L. M. Lindgren, “Communications Systems Management

Handbook“, 6th Edition (2000), S. 235;

NK13d

Datenblatt “StrongARM® SA-1100 Multimedia Development Board

with Companion SA-1101 Development Board“, Januar 1999;

NK13e

L. Freed, „Wireless Connectivity Hits Home“, PC MAGAZINE,

NK13f

NK13g

6. März 2001, S. 48;

WO 98 / 20 653 A1;

US 6 230 118 B1;

NK14

Datenblatt eines CYW4356-Chips für “Single-Chip 5G WiFi IEEE

802.11ac 2x2 MAC/Baseband/Radio with Integrated Bluetooth 4.1,

FM Receiver, and Wireless Charging", revised 14. November 2016;

NK15

B. Blaner et al., “An Embedded PowerPCTM SOC for Test and

Measurement Applications", in: Proceedings of 13th Annual IEEE

International ASIC/SOC Conference, 2000, S. 204-208;

NK16

NK17

NK18

US 5 548 730 A;

( = D5 aus 7 Ni 4/20 (EP))

Präsentation “The MercurianTM Processor: A High Performance,

Power-efficient CMP for Networking“ (undatiert);

NK18a

L. Wirbel vom 11. Juni 2000: „Broadcom acquires MIPS core provider

SiByte“ (Quelle:

https://www.eetimes.com/document.asp?doc_id=1142644);

NK18b

Auflistung der Anmelderin des Streitpatents (Broadcom Corporation)

im Erteilungsverfahren zu US 2003/0217238 A1 (Appl. No.

10/414,363);

NK18c

“File Wrapper“ der US 2003/0217238 A1 des US Patent and

Trademark Office;

NK18d

Ausdruck von der Website „www.sibyte.com“ aus dem Internetarchiv

„www.archive.org“ u. a. zum “Microprocessor Forum, San Jose, CA‚

’Introducing the SB-1250‘“, Stand 10. Oktober 2000;

NK18e

Ausdruck von der Website „www.mdronline.com“ aus dem

Internetarchiv „www.archive.org“ zum “Microprocessor Forum 2000”,

Stand 10. September 2001;

NK18f

S. Cianciolo, A. Stiller „Kontrastprogramm - Das Microprocessor

NK18g

NK18h

Forum 2000”, c’t Magazin für Computertechnik, 21. Oktober 2000;

Kopie der Konferenz-CD zum „Microprocessor Forum 2000“;

Ausdruck von der Website „www.sibyte.com“ aus dem Internetarchiv

„www.archive.org“ zu „The MercurianTM Processor“ mit einem Link

auf „Microprocessor Forum SB-1250 Presentation“, Stand 5. März

2001;

NK18i

NK18j

Präsentation in Farbe als Auszug aus der Konferenz-CD;

T. R. Halfhill, “SiByte Reveals 64-Bit Core for NPUs”, in:

Microprocessor Report, 26. Juni 2000;

NK18k

Ausdruck von der Website „www.broadcom.com“ aus dem

Internetarchiv „www.archive.org“ zur “Mercurian Processor Family”,

Stand 16. Mai 2001;

NK18l

Handbuch “User Manual for the BCM1250, BCM1125, and

NK19

NK20

NK21

NK22

BCM1125H” mit Datumsangabe “10/21/02”;

Datenblatt zum Chip „SB-1250“, Copyright 2000;

( = D3 aus 7 Ni 4/20 (EP))

( = D4 aus 7 Ni 4/20 (EP))

Auszug aus “TMS320C6000 Peripherals Reference Guide“, Texas

Instruments, Februar 2001;

NK23

„Intel® StrongARM® SA-1100 Microprocessor Developer’s Manual“,

August 1999;

NK24

US 5 991 817 A.

Die Beklagte verweist in ihrem Vorbringen u. a. auf die folgenden Unterlagen:

NKB2

Kopien der bei dem US-Patent- und Markenamt eingereichten

Unterlagen zur Übertragung der Prioritätsanmeldung US 09 / 861 191;

NKB5

M. H. Jones „A practical introduction to electronic circuits”, Third

Edition, 1995, S. 471.

Die Klägerin hält die Priorität des Streitpatents für nicht wirksam beansprucht. Zum

einen sei die Prioritätsanmeldung US 09 / 861 191 vom 18. Mai 2001 (vorgelegt als

NK4) nicht die erste Anmeldung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EPÜ. Dies sei vielmehr

die US 09 / 680 524 vom 6. Oktober 2000 (vorgelegt als NK8). Zum anderen fehle

es an der Anmelderidentität. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die

Anmelderin das Recht im Juni 2001 von den Erfindern übertragen bekommen habe.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht neu

gegenüber einer der Druckschriften D1 bis D5 oder jedenfalls nicht erfinderisch

ausgehend von einer der vorgenannten Druckschiften oder ausgehend von D6 in

Verbindung mit einer der vorgenannten Druckschriften. Eine neuheitsschädliche

Vorwegnahme sei auch durch NK24 gegeben. Nach dem klägerischen Vortrag im

vormals hinzuverbundenen Verfahren 7 Ni 5/20 (EP) soll der Gegenstand von

Patentanspruch 1 darüber hinaus nicht neu sein gegenüber einer der Druckschriften

NK13, NK15, NK16, NK22 oder gegenüber der Präsentation NK18.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 260 910 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent

in der Fassung der

in der Reihenfolge

ihrer

Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 9 richtet, eingereicht

mit Schriftsätzen vom 8. März 2021 (Hilfsanträge 1 bis 3 und 5 bis

9) und 9. April 2021 (Hilfsantrag 4).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung dadurch, dass der kennzeichnende Teil wie folgt geändert ist (Änderungen

gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24) to reduce the electrical loading on the

interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H).

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 1 entsprechen der

erteilten Fassung.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24) to reduce the electrical loading on the

interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H); and

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is configured to

perform transactions on the interconnect (24) on behalf of the at

least one interface circuit (22A – 22H) and to relay transactions

targeted at one of the interface circuits (22A – 22H) from the

interconnect (24) to that interface circuit (22A – 22H).

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 2 entsprechen der

erteilten Fassung.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H);

wherein coherency is enforced within the boundaries of the

integrated circuit but is not enforced outside the boundaries of the

integrated circuit.

Gemäß Hilfsantrag 3 ist der erteilte Patentanspruch 3 gestrichen, aus den

nachfolgenden erteilten Patentansprüchen 4 bis 16 werden mit angepassten

Rückbezügen die Patentansprüche 3 bis 15.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H);

wherein the cache memory (14) services cacheable transactions

from any device on the interconnect (24); and

wherein coherency is enforced between the cache (14), the

processor (12A, 12B) and the bridge circuit (20A, 20B).

Gemäß Hilfsantrag 4 ist der erteilte Patentanspruch 9 gestrichen, aus den

nachfolgenden erteilten Patentansprüchen 10 bis 16 werden mit angepassten

Rückbezügen die Patentansprüche 9 bis 15.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also directly coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge circuit (20A,

20B) to initiate transactions onto the interconnect (24) for data transfer

between the interconnect (24) and the at least one interface circuit (22A -

22H).

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 5 entsprechen der

erteilten Fassung.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) via a single bi-directional connection and configured to connect

a plurality of interface circuits (22A - 22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also directly coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge circuit (20A,

20B) to initiate transactions onto the interconnect (24) for data transfer

between the interconnect (24) and the at least one interface circuit (22A -

22H).

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 6 entsprechen der

erteilten Fassung.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H);

wherein the bridge circuit (20A, 20B) is coupled to receive a write

which updates a portion of a cache block,

and wherein the bridge circuit (20A, 20B) is configured to coherently

read the cache block from a memory (14, 26) and to modify the

cache block within the bridge circuit (20A, 20B) for writing back the

modified cache block to the memory (14, 26).

Gemäß Hilfsantrag 7 ist der erteilte Patentanspruch 4 gestrichen, aus den

nachfolgenden erteilten Patentansprüchen 5 bis 16 werden mit angepassten

Rückbezügen die Patentansprüche 4 bis 15.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H);

wherein the bridge circuit (20A, 20B) is coupled to receive a write

which updates a portion of a cache block,

and wherein the bridge circuit (20A, 20B) is configured to coherently

read the cache block from a memory (14, 26) and to modify the

cache block within the bridge circuit (20A, 20B) for writing back the

modified cache block to the memory (14, 26),

wherein the bridge circuit (20A, 20B) is configured for enforcing

coherency for the cache block during the time period from reading

the cache block to writing back the modified cache block.

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 15 gemäß Hilfsantrag 8 entsprechen

Hilfsantrag 7.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von der erteilten

Fassung wie folgt

(Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

unterstrichen):

(…)

characterized by

at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect

(24) and configured to connect a plurality of interface circuits (22A -

22H) to the interconnect (24),

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also coupled to

the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the bridge

circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect (24)

for data transfer between the interconnect (24) and the at least one

interface circuit (22A - 22H);

wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) comprises multiple

request queues for different priority transaction requests.

Die weiteren Patentansprüche 2 bis 16 gemäß Hilfsantrag 9 entsprechen der

erteilten Fassung.

Die Klägerin hält auch den Gegenstand der jeweiligen Hilfsanträge nicht für

patentfähig, weil es an der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit fehle. Zur

Begründung hat sich die Klägerin bei allen Hilfsanträgen auf die Druckschrift D6

bezogen, die die erfinderische Tätigkeit in Frage stelle, und zusätzlich bei einem

Teil der Hilfsanträge auf Druckschrift NK24 (Hilfsanträge 1 bis 3, 5, 6 und 9), wobei

der Gegenstand des Hilfsantrags 5 durch Druckschrift NK24

schon

neuheitsschädlich getroffen und der Gegenstand der Hilfsanträge 1 bis 3, 6 und 9

ausgehend von Druckschrift NK24 nahegelegt sei. Bezüglich Hilfsantrag 1 hat sich

die Klägerin auch auf Druckschrift D7 bezogen sowie bezüglich Hilfsantrag 7 darauf

verwiesen, dass dieser bzw. der dort mit aufgenommene Unteranspruch 4 nicht neu

gegenüber Druckschrift D5 sei.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent, zumindest in der Fassung einer der Hilfsanträge, für patentfähig.

Das Streitpatent könne zudem die Priorität wirksam in Anspruch nehmen.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2021 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis zukommen lassen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

16. April 2021 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6

Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und

Art. 56 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet. Das Streitpatent hat

weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung eines der

Hilfsanträge Bestand, da dem Gegenstand des Streitpatents in jeder dieser

Fassungen der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft Netzwerkvorrichtungen

(„network devices“),

Netzwerkschaltkreise („network circuits“) und insbesondere integrierte Schaltkreise

(„integrated circuits“), die

in Netzwerkvorrichtungen verwendet werden

(Streitpatentschrift, Absatz [0001]).

Gemäß der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift nehme die Vernetzung

von Computersystemen und anderen elektronischen Vorrichtungen auf allen

Ebenen des Netzwerkbetriebs immer mehr zu. Computersysteme in Büros und

manchmal sogar in Wohnstätten würden in lokalen Netzwerken („local area

networks

(LANs)“)

vernetzt,

geografisch weit

voneinander

entfernte

Computersysteme könnten in Weitverkehrsnetzwerken („wide area networks

(WANs)“) vernetzt werden. An der Übertragung von Netzwerkdaten von einem

Computersystem zu einem anderen könnten verschiedene Netzwerkvorrichtungen

wie etwa Firewalls oder Router beteiligt sein (Streitpatentschrift, Absatz [0003]).

Das US-Patent 5 640 399 (vgl. Anlage NK5) offenbare einen Netzwerkrouter mit

Prozessor, Cache, Memory-Controller und WAN- und LAN-Schnittstelleneinheiten,

wobei diese Komponenten auf einem einzigen Chip integriert seien. Jedoch seien

diese

Schnittstelleneinheiten

direkt

an

den

Systembus

gekoppelt

(Streitpatentschrift, Absatz [0004]).

2.

Vor diesem Hintergrund beschreibt Patentanspruch 1 eine integrierte

Schaltung in einer Netzwerkvorrichtung. Er lautet - mit der Merkmalsgliederung der

Beklagten aus Anlage NKB1 versehen - wie

folgt

(englisch: gemäß

Streitpatentschrift, deutsch:

teilweise verbesserte Übersetzung, siehe die

Unterstreichungen):

1.0

An integrated circuit in a network

Integrierte

Schaltung

in

einer

device comprising:

Netzwerkvorrichtung mit, umfassend:

1.1

at least one processor (12A,

wenigstens einenm Prozessor (12A,

12B) coupled to an interconnect

12B), der mit einer Verbindung

(24);

(Interconnect) (24) gekoppelt ist;

1.2

a cache memory (14) coupled to

einenm Cache-Speicher (14), der mit

the interconnect (24);

der Verbindung (24) gekoppelt ist;

1.3

a memory controller (16) coupled

einenm Memory-Controller (16), der mit

to the interconnect (24);

der Verbindung (24) gekoppelt ist;

1.4

at least one interface circuit (22A

wenigstens

einer

Schnittstellen-

- 22H) to couple to a network

schaltung (22A - 22H) zur Kopplung an

external to the integrated circuit;

ein Netzwerk außerhalb der integrierten

Schaltung;

1.5

wherein

the at

least one

wobei der wenigstens eine Prozessor

processor (12A, 12B), the cache

(12A, 12B), der Cache (14), der

(14), the memory controller (16),

Memory Controller (16), die Verbindung

the interconnect (24), and the at

(24)

und

die wenigstens

eine

least one interface circuit (22A -

Schnittstellenschaltung (22A - 22H) auf

22H) are integrated onto the

der

integrierten Schaltung

integriert

integrated circuit; characterized

sind; gekennzeichnet durch

by

1.6

at least one bridge circuit (20A,

wenigstens eine Brückenschaltung

20B) coupled to the interconnect

(20A, 20B), die mit der Verbindung (24)

(24) and configured to connect a

gekoppelt und so konfiguriert ist, dass

plurality of interface circuits (22A

sie eine Vielzahl von Schnittstellen-

- 22H) to the interconnect (24),

schaltungen (22A - 22H) mit der Verbindung (24) koppelt,

1.7

wherein the at least one bridge

wobei

die

wenigstens

eine

circuit (20A, 20B) is also coupled

Brückenschaltung (20A, 20B) auch mit

to the at least one interface

der wenigstens einen Schnittstellencircuit (22A - 22H) to allow the

schaltung (22A - 22H) gekoppelt ist, um

bridge circuit (20A, 20B)

to

es der Brückenschaltung (20A, 20B) zu

initiate

transactions onto

the

ermöglichen, Transaktionen auf der

interconnect

(24)

for data

Verbindung

(24)

für

eine

transfer

between

the

Datenübertragung

zwischen

der

interconnect (24) and the at least

Verbindung (24) und der wenigstens

one interface circuit (22A - 22H).

einen Schnittstellenschaltung (22A -

22H) einzuleiten.

Die nebengeordneten Patentansprüche 10 und 12 bis 15 sind jeweils auf den

Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen. Sie lauten in der englischen und

deutschen Fassung jeweils folgendermaßen:

10.

A circuit defining mechanism

Schaltungsdefinier-Mechanismus mit

comprising

one

or more

einer oder mehreren Datenbanken, die

databases

representing

the

die integrierte Schaltung nach einem

integrated circuit as recited in

der

vorhergehenden

Ansprüche

any of the preceding claims.

repräsentieren.

12.

A carrier medium carrying the

Trägermedium,

das

den

circuit defining mechanism as

Schaltungsdefinier-Mechanismus nach

recited in either claims 10 or 11.

Anspruch 10 oder 11 trägt.

13.

A computer program comprising

Computerprogramm mit maschinenmachine or computer-readable

oder computerlesbaren Programmprogram

elements

for

elementen zum Konfigurieren eines

configuring a

computer

to

Computers zur Implementierung des

implement

the mechanism of

Mechanismus nach Anspruch 10 oder

claim 10 or 11.

11.

14.

A computer program carrier

Computerprogramm-Trägermedium,

medium configured to carry a

das so konfiguriert ist, dass es ein

computer

program

in

Computerprogramm nach Anspruch 13

accordance with claim 13.

trägt.

15.

A computer program product

Computerprogramm-Erzeugnis

mit

comprising a computer usable

einem computerverwendbaren Medium

medium having machine or

mit

einem

maschinen-

oder

computer-readable

program

computerlesbaren Programmcode, der

code embodied in said computer

in

dem

computerverwendbaren

usable medium operable

effect

the performance

to

of

Medium eingebettet

ist, und der

ausgeführt werden kann, um das

defining a circuit, said computer-

Durchführen des Definierens einer

readable

program

code

Schaltung zu bewirken, wobei der

comprising computer-readable

computerlesbare Programmcode einen

program code for causing at

computerlesbaren

Programmcode

least one computer to implement

umfasst,

der

veranlasst,

dass

the mechanism of claim 10 or 11.

wenigstens

ein Computer

den

Mechanismus nach Anspruch 10 oder

11 implementiert.

3.

Eine Aufgabe wird im Streitpatent nicht ausdrücklich genannt. Jedoch ist dort

angegeben,

dass Eingabe-/Ausgabebrücken, welche mehr

als

eine

Schnittstellenschaltung mit einem Bus verbinden, der Reduktion der an dem Bus

anliegenden elektrischen Last dienen können (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0013]

- „The I/O bridges 20A-20B link […] more I/O interface circuits […] to the bus 24.

[…] The I/O bridges 20A-20B may serve to reduce the electrical loading on the bus

24 if more than one I/O interface circuit 22A-22I is bridged by that I/O bridge.“). Dies

trifft für die integrierte Schaltung nach Patentanspruch 1 zu (vgl. Merkmal 1.6), aber

nicht für den aus dem US-Patent 5 640 399 bekannten Netzwerkrouterchip, dessen

Schnittstelleneinheiten laut Absatz [0004] der Streitpatentschrift gerade direkt an

den Systembus gekoppelt sind.

In Anbetracht dessen sieht der Senat die durch den Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 gelöste Aufgabe darin, eine in einer Netzwerkvorrichtung

verwendete integrierte Schaltung anzugeben, bei der die an einer Busverbindung

anliegende elektrische Last gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten

Lösungen

reduziert

ist

und die eine zuverlässige Verarbeitung von

Bustransaktionen gewährleistet.

4.

Als Fachmann, der mit der Lösung dieser Aufgabe betraut wird, ist ein auf

den Gebieten der Schaltungstechnik und des Chipdesigns tätiger Diplomingenieur

der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung in der

Entwicklung von Bussystemen und Busprotokollen besitzt.

5.

Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1 folgendes

Verständnis zugrunde:

a)

Patentanspruch 1 ist gemäß Merkmal 1.0 auf eine „integrierte Schaltung in

einer Netzwerkvorrichtung“ gerichtet. Aus

fachmännischer Sicht

ist eine

„Netzwerkvorrichtung“ eine elektronische Vorrichtung, die - etwa weil sie

Kommunikationsschnittstellen aufweist

- dazu eingerichtet

ist, mit anderen

elektronischen Vorrichtungen

über ein Kommunikationsnetzwerk Daten

auszutauschen. Eine solche Netzwerkvorrichtung kann beispielsweise als einzelne

integrierte Schaltung ausgebildet sein (vgl. z.B. den in Absatz [0004] der

Streitpatentschrift erwähnten Netzwerkrouterchip), oder auch als Vorrichtung, die

die Vernetzung elektronischer Vorrichtungen steuert oder beeinflusst (z.B. als

Firewall, Gateway oder Switch; vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0026]).

Nach dem Verständnis des Senats impliziert Merkmal 1.0, dass sich die integrierte

Schaltung in einer Netzwerkvorrichtung befindet, in einer solchen Vorrichtung

verwendet wird oder deren Bestandteil ist. Gemäß dem Merkmalswortlaut sind

integrierte Schaltung und Netzwerkvorrichtung

nicht

identisch; da die

Netzwerkvorrichtung keine weitere

integrierte Schaltung umfassen muss

(Streitpatentschrift, Absatz [0026] - „a network device may be constructed using the

system 10 and zero […] other integrated circuits“), ist Merkmal 1.0 jedoch bereits

dann erfüllt, wenn die Netzwerkvorrichtung neben der integrierten Schaltung

irgendwelche anderen Komponenten, etwa mechanische Komponenten zur

Positionierung oder Anbringung der integrierten Schaltung (z.B. auf einer Platine

oder in einem Gehäuse) beinhaltet.

b)

Die integrierte Schaltung umfasst wenigstens einen mit einer „Verbindung

(Interconnect)“ gekoppelten Prozessor (Merkmal 1.1), sowie einen Cache-Speicher

und einen „Memory Controller“, die ebenfalls jeweils mit der Verbindung gekoppelt

sind (Merkmale 1.2 und 1.3), und wenigstens eine Schnittstellenschaltung zur

Kopplung an ein Netzwerk außerhalb der integrierten Schaltung (Merkmal 1.4). Alle

diese Schaltungskomponenten sind Bestandteile des - im Patentanspruch 1 nicht

ausdrücklich genannten - Systems 10 (Streitpatentschrift, Absätze [0007] bis

[0020]), das auf der integrierten Schaltung integriert (Absatz [0021]) und von der

Netzwerkvorrichtung umfasst sein kann (Figur 2 und Absatz [0028]).

Unter einer „Verbindung“ oder einem „Interconnect“ ist laut Streitpatent allgemein

ein beliebiges Kommunikationsmedium zu verstehen, wie beispielsweise ein Bus

(Streitpatentschrift, Absatz [0025] - „an interconnect is any sort of communication

medium“; Absatz [0024] - „interconnect (e.g. the bus 24)“).

Ein Cache-Speicher (engl. „cache memory“) ist ein kleiner und schneller flüchtiger

Speicher, der Kopien von Daten aus einem langsameren Speicher enthält, wodurch

sich die Häufigkeit von Zugriffen auf den langsameren Speicher verringern lässt.

Dem Fachmann ist geläufig, dass bei Zugriffen auf einen Cache-Speicher

Datenbytes nicht einzeln, sondern nur in Einheiten von größeren Datenblöcken

geschrieben oder ausgelesen werden können (vgl. etwa Druckschrift D2, Absatz

[0002]), um auszunutzen, dass unmittelbar nacheinander verarbeitete Daten oft in

benachbarten Speicherzellen gespeichert sind, und um nicht jeweils eine eigene

Adresse pro Datenbyte speichern zu müssen. Diese Datenblöcke werden

gemeinhin als „Cacheblöcke“ (engl. „cache blocks“) oder „Cachezeilen“ (engl.

„cache lines“) bezeichnet; der

im Streitpatent beschriebene Level-2-Cache-

Speicher („L2 cache 14“) besitzt z.B.

in einer bestimmten Implementierung

Cacheblöcke mit einer festen Größe von 32 Bytes (Streitpatentschrift, Absatz

[0011]). Mit dem Begriff „Cacheblock“ oder „Cachezeile“ werden allerdings nicht nur

Datenblöcke bezeichnet, sondern auch Blöcke von Speicherzellen des Cache-

Speichers, auf die zum Lesen oder Schreiben der Datenblöcke zugegriffen wird.

Unter

einem

„Memory-Controller“

versteht

der

Fachmann

eine

Schaltungskomponente, die Zugriffe auf einen Speicher steuert, verwaltet oder

organisiert.

Eine Schnittstellenschaltung (engl. „interface circuit“)

ist aus fachmännischer

Perspektive eine Schaltung, über die zwei Komponenten eines Computersystems

Daten

austauschen.

Das

Streitpatent

unterscheidet

zwischen

Netzwerkschnittstellen 22C-22E und Standardschnittstellen (vgl. Streitpatentschrift,

Absätze [0028], [0029]; Figur 2) und führt beispielhaft eine Reihe von zugehörigen

Schnittstellenschaltungen 22A-22I an, die sich auf der integrierten Schaltung

befinden können, wie etwa PCI-Schnittstellenschaltungen („PCI interface circuits“)

oder Ethernet-Medienzugriffscontroller

(„Ethernet Media Access Controllers

(MACs)“; vgl. Streitpatentschrift, Figur 1 und Absätze [0014] bis [0019]).

Eine Kopplung einer Komponente einer integrierten Schaltung (Prozessor, Cache-

Speicher, Memory-Controller, Schnittstellenschaltung) mit einem Interconnect oder

an ein Netzwerk (Merkmale 1.1 bis 1.4) impliziert aus Sicht des Fachmanns, dass

eine elektronische oder elektromagnetische Verbindung zwischen den gekoppelten

Einheiten besteht. Eine solche Verbindung kann - wie bei elektronischen

Schaltungen im Allgemeinen der Fall - auch indirekt durch ein „Dazwischenschalten“

weiterer Schaltungskomponenten realisiert sein. Das Streitpatent unterscheidet in

diesem Zusammenhang zwischen einer direkten Kopplung (vgl. Absatz [0004] -

„coupled directly to

the system bus“) und einer durch zwischenliegende

Schaltungskomponenten vermittelten Kopplung (vgl. Streitpatentschrift, Absatz

[0023] – „I/O interface circuits 22A-22I coupled through the I/O bridges 20A-20B“;

Absatz [0028] iVm Figur 2 – „The system 10 is coupled to the other integrated

circuits 32 using either network interfaces or standard interfaces“).

c)

Gemäß Merkmal 1.6 ist die integrierte Schaltung durch wenigstens eine

Brückenschaltung (engl. „bridge circuit“) gekennzeichnet, die mit der Verbindung

gekoppelt

und

so

konfiguriert

ist,

dass

sie

eine Vielzahl

von

Schnittstellenschaltungen mit

der Verbindung

koppelt.

Unter

einer

Brückenschaltung versteht der Fachmann eine Schaltung, die mindestens zwei

Schaltungskomponenten verbindet, um dadurch den Austausch von Signalen oder

Daten zwischen diesen Komponenten zu ermöglichen (zu „überbrücken“).

Laut dem Streitpatent bezieht sich der Begriff „Transaktion“ des Merkmals 1.7 auf

eine „Kommunikation“ zwischen zwei oder mehreren an einer Verbindung (z.B. dem

Bus 24) angeordneten Agenten (Streitpatentschrift, Absatz [0024], erster Satz).

Unter einer Transaktion kann somit ein Kommunikationsvorgang zu verstehen sein,

bei dem zwischen den Agenten Daten übertragen werden, wie es z.B. bei Lese-

oder Schreibzugriffen zwischen Busteilnehmern der Fall ist (vgl. ebenfalls Absatz

[0024] - „a read transaction may be a transfer of data […] a write transaction may

be a transfer of data“). Ein solcher Kommunikationsvorgang findet insbesondere

dann statt, wenn eine Abfolge von Aktionen (z.B. von Busoperationen) ausgeführt

wird, die dem Transfer von Daten dient.

Darüber hinaus können Transaktionen aber auch von Agenten weitergeleitet und

an andere Schaltungskomponenten übertragen werden, die die Transaktionen dann

ausführen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0013] - „the I/O bridge 20B […] relays

transactions targeted at an I/O interface circuit 22C-22I from the bus 24 to that I/O

interface circuit 22C-22I“; Absatz [0024] - „the memory transaction is transmitted on

the bus 24“), so dass der Begriff „Transaktion“ nicht nur einen reinen

Kommunikationsvorgang bezeichnet, sondern auch eine Nachricht, die einen

solchen Kommunikationsvorgang spezifiziert und charakteristische Informationen

über ihn enthält. So sind beispielsweise Speichertransaktionen insbesondere durch

den Transaktionstyp und die Adressen der Speicherbereiche charakterisiert, auf die

zugegriffen werden soll (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0047], [0048] – „write

transactions […] may be queued in the request queue 50 (and the data in the

request data queue 54)“ / „entries in the request queue 50 may include […] the

address of the transaction. Additional information may be queued as desired, such

as the type (read/write)“).

Unter einem „Einleiten“ (engl. „initiating“) von Transaktionen auf einer Verbindung

(Merkmal 1.7) ist insbesondere das Initiieren, In-Gang-Bringen, Verursachen oder

Anstoßen eines Kommunikationsvorgangs zwischen mehreren an einem Bus

angeschlossenen Busteilnehmern zu verstehen.

II.

Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung keinen Bestand, weil die jeweiligen

Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 10 und 12 bis 15 nicht

patentfähig sind.

1.

Die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem der

Druckschrift D6 entnehmbaren Stand der Technik auf keiner erfinderischen

Tätigkeit.

Diese Druckschrift befasst sich mit einem Verfahren zur Optimierung des

Managements von Puffern in einer Busbrücke (Spalte 1, Zeile 15 bis 18).

In der Beschreibungseinleitung der Druckschrift D6 ist ausgeführt, dass die

Kommunikation zwischen einem Prozessor und einem Hauptspeicher in vielen

Computersystemen über einen leistungsfähigen Speicherbus erfolgt. Eine Reihe

von Systemen verwende zusätzlich eine Busbrücke, um Datentransfers zwischen

Peripheriegeräten an einem Peripheriebus und Modulen an dem Speicherbus zu

ermöglichen. Dabei würden die übertragenen Daten in der Busbrücke in

Pufferspeichern

zwischengespeichert, um bei Schreibzugriffen auf den

Speicheradressenbereich des Speicherbusses dessen Leistungsfähigkeit nicht zu

beeinträchtigen und bei Leseoperationen Performance-Vorteile zu erzielen. Das

Zwischenspeichern könne jedoch auch zu unerwünschter Dateninkonsistenz sowie

zu Performance-Problemen führen. Als Abhilfe schlägt die Druckschrift D6 vor, am

Peripheriebus spezielle Busbefehle zu verwenden, die die Busbrücke bei der

Optimierung des Puffermanagements unterstützen (Abstract; Spalte 1, Zeile 20 bis

59).

Figur 4 zeigt das dabei zum Einsatz kommende Bussystem mit einem Speicherbus

130 („memory bus 130“), einem Peripheriebus 140 („peripheral bus 140“) und einer

Brücke 200 („bridge 200“) mit zwei Datenpuffern 210 und 230 („data buffers“ 210,

230) zur Zwischenspeicherung von Daten sowie einem Adresspuffer 240 („address

buffer 240“), in dem die zum Lesen oder Schreiben dieser Daten benötigten

Speicheradressen zwischengespeichert sind (s. auch Spalte 11, Zeile 9 bis 29). Mit

dem Speicherbus sind ferner ein Hauptspeicher 120 („main memory 120“) und ein

Prozessor 100 („processor 100“) verbunden (Merkmal 1.1), so dass hier der

Speicherbus 130 dem „Interconnect“ des Streitpatents entspricht.

Der Prozessor kann ferner einen Cache-Speicher umfassen (Spalte 3, Zeile 27 bis

29; Spalte 5, Zeile 62); zudem ist ein Cachekohärenzprotokoll am Speicherbus

implementiert (Spalte 5, Zeile 34 bis 36 – „the cache coherency protocol of memory

bus 30“). Für den Fachmann impliziert dies, dass der Cache-Speicher des

Prozessors mit dem Hauptspeicher Cacheblöcke über den Speicherbus

austauschen kann und dazu mit dem Speicherbus entweder direkt oder zumindest

indirekt über entsprechende Komponenten des Prozessors verbunden ist (Merkmal

1.2).

Da

die Brücke

Speicheroperationen

am Speicherbus mittels

ihrer

Brückensteuereinheit 220 („bridge control unit 220“) steuert (Spalte 11, Zeile 31 bis

56), kann sie als Memory-Controller im Sinne des Merkmals 1.3 angesehen werden.

Analoges gilt für den Prozessor, der Zugriffe auf seinen (prozessorinternen) Cache-

Speicher steuern und organisieren muss. Aus fachmännischer Sicht ist es zudem

selbstverständlich, dass Lese- und Schreibzugriffe auf den Hauptspeicher, die über

den Speicherbus übertragen werden, von einem mit dem Speicherbus verbundenen

Speichercontroller des Hauptspeichers verwaltet werden.

Damit liegt auch Merkmal 1.3 vor.

Ferner geht aus der Druckschrift D6 hervor, dass die Brücke mit dem Speicherbus

und dem Peripheriebus gekoppelt ist (vgl. Figur 4), so dass sie auf einen

Schreibbefehl eines Agenten am Peripheriebus hin im Rahmen einer

Schreibtransaktion über den Speicherbus Daten in den Hauptspeicher transferieren

kann (Spalte 11, Zeile 31 bis 43 – „In response to a Memory Write command from

an agent on peripheral bus 140, bridge control unit 220 […] will arbitrate for control

of memory bus 130 to transfer the Memory Write data into main memory 120. When

the bridge control unit 220 successfully gains control of the memory bus 130 and

completes the transaction […]“).

Als Agenten am Peripheriebus - diese sind in Druckschrift D6 auch als

„Peripheriegeräte“ („peripheral devices“) bezeichnet

- können beispielsweise

Netzwerkschnittstellenschaltungen („network interconnects“) angeschlossen sein

(Spalte 3, Zeile 30 bis 35 - „the peripheral bus 40 serves as a local bus for peripheral

devices such as disk drives, network interconnects, or graphics subsystems

(collectively

referred

to as

“agents“)“). Diese Komponenten

dienen

selbstverständlich der Kopplung der in Figur 4 gezeigten Schaltung an ein

schaltungsexternes Netzwerk.

Mit Ausnahme des Teilaspekts, dass diese Schaltung „integriert“ sein soll, ist damit

auch Merkmal 1.4 verwirklicht. Merkmal 1.6 liegt ebenfalls vor, da der Datentransfer

zwischen den Netzwerkschnittstellenschaltungen und dem Hauptspeicher durch die

Brücke und den Speicherbus vermittelt wird.

Es ist ferner selbstverständlich, dass die Brücke auch die Schreibtransaktion auf

dem Speicherbus einleitet, da sie selbst als Busmaster agieren kann (Spalte 3, Zeile

44 bis 48; Merkmal 1.7).

Diese Eigenschaft der Brücke geht

im Übrigen bereits aus den einleitenden

Absätzen der Druckschrift D6 hervor. Dort ist beschrieben, dass es eine notwendige

Funktionalität einer Busbrücke ist, im Zuge eines Datentransfers zwischen dem

Speicher- und dem Peripheriebus geeignete Busoperationen auf dem Speicherbus

einzuleiten, die auf eine entsprechende Anfrage eines am Peripheriebus

angeordneten Agenten hin vorgenommen werden (Spalte 1, Zeile 20 bis 38 - „The

primary task of the bridge is to allow data to cross from one bus to the other bus

without diminishing the performance of either bus. To perform this function, […] the

bridge must be able to serve in both a slave capacity and a master capacity such

that it can accept a request from a first bus as a slave, then initiate an appropriate

bus operation on the other bus as a master.“; s. auch Spalte 3, Zeile 36 bis 48).

Mit

dem

Einleiten

dieser

Busoperationen

bringt

die

Brücke

Kommunikationsvorgänge (und damit Transaktionen im Sinne des Streitpatents)

zwischen ihr und dem Hauptspeicher in Gang, die dem Austausch von Daten

zwischen dem Speicherbus und einem Agenten am Peripheriebus dienen.

Auch aus diesem Grund ist Merkmal 1.7 erfüllt.

Allerdings ist der Druckschrift D6 nicht unmittelbar entnehmbar, dass all diese

genannten Baugruppen „auf der integrierten Schaltung integriert“ sind (Merkmale

1.0, 1.5 und ein Teilaspekt des Merkmals 1.4 fehlen).

Dem Fachmann war jedoch geläufig, dass in der Halbleiterentwicklung seit den

1960er-Jahren ein Trend zur zunehmenden Miniaturisierung elektronischer

Komponenten zu verzeichnen war, der bereits vor dem Prioritätstag des

Streitpatents zur „monolithischen“ Integration ganzer Bussysteme mit Speicher- und

Peripheriebussen auf einzelne Halbleiterchips führte.

So war ihm aus dem Stand der Technik eine Reihe von monolithisch integrierten

„Systems-on-Chip“

bzw.

Mikrocontrollern

bekannt,

bei

denen

Schnittstellenschaltungen, die an einem Peripheriebus liegen, über eine

Brückenschaltung mit einem Speicherbus gekoppelt sind (vgl. die Druckschriften D3

(Figur 1), D4 (Figur 2), NK13 (Figur 13.16), NK15 (Figuren 1 und 2) und NK19 (Figur

1)). Daneben wusste er auch, dass solche Systeme eine oder mehrere Ethernet-

Netzwerkschnittstellenschaltungen enthalten konnten (vgl. Druckschrift NK15, Seite

206, linke Spalte, dritter bis sechster vollständiger Absatz - auf dem System-on-Chip

„SOC“ befindet sich ein „Ethernet 10/100 Mbps interface“; s. auch Druckschrift

NK19, Figur mit darunterstehendem Text - das „on-chip multi-processor system

(CMP)“ SB-1250 enthält drei als „Gigabit Ethernet MACs (10/100/1000)“

bezeichnete Medienzugriffscontroller).

Um von den zahlreichen Vorteilen, die mit einer monolithischen Integration

verbunden

sind

(geringer Energieverbrauch, geringes Gewicht, geringe

Herstellungskosten, schnelle Datenverarbeitung, hohe Ausfallsicherheit), zu

profitieren, lag es für den Fachmann auf der Hand, auch das in den Figuren 3 und

4

der

Druckschrift

D6

dargestellte

Bussystem

inklusive

der

Netzwerkschnittstellenschaltungen auf einem einzelnen Chip zu integrieren und

diesen in eine Vorrichtung einzubauen (z.B. als Bestandteil einer Platine und/oder

in ein Chip- und ein Gerätegehäuse). Eine solche Vorrichtung kann als

Netzwerkvorrichtung im Sinne des Merkmals 1.0 angesehen werden, da sie

Netzwerkschnittstellenschaltungen umfasst.

Auf diese Weise konnte der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D6 zur

Integration der Baugruppen auf einem einzigen Chip und damit zur vollständigen

Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents - inklusive des Merkmals 1.5 sowie

des fehlenden Teilaspekts von Merkmal 1.4 - gelangen, ohne erfinderisch tätig zu

werden.

2.

Der Argumentation der Beklagten, der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1 beruhe gegenüber der Lehre der Druckschrift D6 auf einer

erfinderischen Tätigkeit, kann nicht beigetreten werden.

2.1

Die

Beklagte

bringt

vor,

eine Auslegung

des Teilmerkmals

„Brückenschaltung“, gemäß der jede Schaltung in Frage komme, die mindestens

zwei Schaltungskomponenten verbinde

(„überbrücke“), sei zu breit. Die

streitpatentgemäße Brückenschaltung verbinde nämlich keine beliebigen

Schaltungskomponenten, sondern mehrere Schnittstellenschaltungen mit einer

Verbindung wie etwa einem Bus. Dagegen verbinde die Busbrücke der Druckschrift

D6 zwei unterschiedliche Bussysteme, um eine Datenübertragung zwischen zwei

Bussen zu bewirken. Daher komme es zu keiner Kommunikation zwischen einem

Bus und einer Schnittstellenschaltung.

Da nur zwei Bussysteme verbunden würden, komme es auch zu keiner Reduktion

der elektrischen Last. Des Weiteren zeige die Druckschrift D6 auch keinen Memory-

Controller, da der Zugriff zu dem Hauptspeicher durch die Brücke gesteuert werde

und der Prozessor keinen Controller benötige, um auf den Speicher zuzugreifen.

Diese Einwände greifen aber nicht durch.

So ist zu beachten, dass eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinn einer

Auslegung unterhalb des Sinngehalts) eines Patentanspruchs generell nicht

zulässig

ist und der Umstand, dass sich die Beschreibung und die

Ausführungsbeispiele

eines

Patents

ausschließlich

auf

bestimmte

Ausführungsformen beziehen, einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der

Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen einschränkt (BGH GRUR

2007, 309 – Schussfädentransport). Der Wortlaut des Begriffs „Brückenschaltung“

bringt

lediglich zum Ausdruck, dass durch eine Brückenschaltung zwei

Komponenten oder Zweige einer elektronischen Schaltung verbunden (und dadurch

„gebrückt“) werden; hingegen sagt er nichts zur konkreten Beschaffenheit weiterer

Schaltungskomponenten aus. Nach Überzeugung des Senats ist dementsprechend

die allgemeine Definition des Begriffs „Brückenschaltung“ aus Abschnitt

I.5.c)

zutreffend. Da die aus der Druckschrift D6

bekannte Brücke

die

Schaltungskomponenten zweier Busse verbindet und einen Datenaustausch

zwischen ihnen ermöglicht, fällt sie unter diese Definition.

Zudem verlangt Patentanspruch 1 nicht, dass die Verbindungen zwischen der

Brückenschaltung und dem Interconnect bzw. den Schnittstellenschaltungen

besonders ausgebildet sein sollen (vgl. Merkmale 1.6 und 1.7 - „coupled to the

interconnect“, „coupled to the at least one interface circuit“, „connect a plurality of

interface circuits […] to the interconnect“). Daher kommt es auch nicht darauf an,

ob die Brückenschaltung mit den Schnittstellenschaltungen über separate

Datenübertragungswege (wie in Figur 1 des Streitpatents) oder über ein einziges

Peripheriebussystem (wie in den Figuren 1 bis 4 der Druckschrift D6) verbunden ist.

Da die zwischen den Agenten und dem Hauptspeicher ausgetauschten Daten

gemäß der Lehre der Druckschrift D6 über den Speicherbus transferiert werden,

findet damit

- entgegen dem Verständnis der Beklagten - durchaus eine

anspruchsgemäße Kommunikation (d.h. eine Datenübertragung) zwischen einer

Netzwerkschnittstellenschaltung und dem Speicherbus statt.

Dem Argument, es komme nicht zu einer Reduktion der am Speicherbus

anliegenden elektrischen Last, da nur zwei Bussysteme verbunden würden, kann

nicht beigetreten werden, da eine Busbrücke gerade aus Gründen einer

Lastreduktion zwischen Peripheriegeräten und einem Bus angeordnet wird (vgl. die

Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in den Abschnitten III.1.2

und III.1.3).

Da der Sinngehalt des Begriffs „Memory-Controller“ eine Einheit umfasst, die

Zugriffe auf einen Speicher steuert, verwaltet oder organisiert, liegt bereits mit der

Brücke und dem Prozessor jeweils ein Memory-Controller im Sinne des Merkmals

1.3 vor.

2.2

Die Beklagte macht ferner geltend, eine monolithische Integration des in

Druckschrift D6 beschriebenen Systems sei fernliegend.

So beschreibe die Druckschrift D6 ein „großskaliges“ System, das sich nicht einfach

zur monolithischen Integration eigne. Denn die Agenten am Peripheriebus seien

nicht einfache Schnittstellenschaltungen, sondern komplexe Hardware-Strukturen

(nach Spalte 3, Zeile 30 bis 35 Laufwerke, Grafikkarten oder Ähnliches) oder

Steckplätze bzw. Stecker. Dies komme auch durch den in Druckschrift D6

verwendeten Begriff „Peripheral Bus“ zum Ausdruck.

Zudem könne aus dem Umstand, dass bereits vor dem Prioritätstag Systems-on-

Chip bzw. Mikrocontroller bekannt gewesen seien, ein genereller Trend zur

monolithischen Integration von elektronischen Komponenten nicht abgeleitet

werden. Ein solcher Trend gelte nur für integrierbare Systeme und damit nicht für

das aus der Druckschrift D6 bekannte System. Die in diesem Zusammenhang von

der Klägerin genannten Druckschriften beschäftigten sich demgegenüber mit

speziellen Lösungen, die eine Integration ermöglichten. Die in diesen Druckschriften

gezeigten unterschiedlichen Integrationsstufen machten deutlich, dass der Grad der

Integration, der die Komplexität und die Kosten der Umsetzung bestimme, nicht

naheliegend sei. Die Entgegenhaltungen „Bergamaschi“ (D3) und „Flynn“ (D4)

befassten sich mit konfigurierbaren Plattformen und ließen erkennen, dass die

Umsetzung einer konkreten Anwendung auf solchen Plattformen nach wie vor

umständlich sei und erheblichen Designaufwand erfordere. Auch die Druckschrift

D6 lege keine besondere Integrationsstufe nahe.

Des Weiteren beschäftige sich die Druckschrift D6 mit der Pufferung von Daten in

einer Brücke, also mit einem spezifischen Teil der Chiparchitektur und gerade nicht

mit der Umsetzung einer besonderen Funktionalität in eine für diese Funktionalität

besonders vorteilhafte Chiparchitektur, so dass der Fachmann auch keine

Veranlassung habe, diese weiter zu modifizieren.

Auch diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

a)

So bezieht sich die Druckschrift D6 nicht per se auf „großskalige“ Systeme,

sondern vielmehr auf allgemeine Computersysteme mit einem aus einem Speicher-

und einem Peripheriebus bestehenden Bussystem, mit dem beliebige Agenten

gekoppelt sind (vgl. Patentansprüche 1 bis 17; Figuren 1 bis 4; Spalte 1, Zeile 15

bis 28). Auch die in der Druckschrift D6 vorgeschlagene Lösung zur Behebung der

mit dem Puffern von Daten in einer Busbrücke verbundenen Dateninkonsistenz- und

Performance-Probleme durch die Implementierung spezieller Busbefehle (vgl.

Spalte 1, Zeile 54 bis 59) ist unabhängig von der Größe des Bussystems oder der

an die beiden Busse angeschlossenen Agenten.

Zudem ist die Terminologie der Druckschrift D6 - dort ist von Peripheriegeräten

(„peripheral devices“) die Rede, die als Agenten an den Peripheriebus („peripheral

bus“) gekoppelt sind (vgl. Spalte 3, Zeile 30 bis 35) - nicht für ein „großskaliges“

System charakteristisch. Beispielsweise spricht auch die Druckschrift NK13 davon,

dass der Peripheriebus des monolithischen Systems-on-Chip

„SA-1100“

Peripheriegeräte verbindet (vgl. Seite 370, Abschnitt „Bus structure“

-

„The

peripheral bus connects all the slave peripheral devices“ i. V. m. Seite 370,

Abschnitt „Peripherals“ und Figuren 13.16 und 13.17). Ebenso sind auch bei der in

der Druckschrift

D4

beschriebenen Mikrocontrollerarchitektur

„AMBA“

Peripheriegeräte („peripherals“) mit einem Peripheriebus (“advanced peripheral

bus“) auf einem einzigen Chip verbunden (vgl. Figuren 1 und 2 mit den zugehörigen

Bildunterschriften).

Eine Größenskala wird auch von den in Spalte 3, Zeile 30 bis 33 der Druckschrift

D6 als Beispiele für Peripheriegeräte angeführten „network

interconnects“

(„Netzwerkverbindungen“) und „graphics subsystems“ („Grafiksubsystemen“) nicht

festgelegt. Da alle Agenten der Druckschrift D6 Busteilnehmer am Peripheriebus

sind, sind insbesondere auch die „network interconnects“ nicht nur Stecker oder rein

mechanische Steckverbindungen, sondern beliebige elektronische Schaltungen,

die der Kopplung des in der Druckschrift D6 beschriebenen Bussystems an ein

chipexternes Netzwerk dienen und damit Netzwerkschnittstellenschaltungen im

Sinne des Streitpatents darstellen. Unter einem „graphics subsystem“ kann zwar

unter Umständen eine Grafikkarte zu verstehen sein, aber daneben auch ein

einzelner Grafikchip oder eine einzelne Schaltung, die der Grafikverarbeitung dient.

Der Beklagten ist allerdings insoweit zuzustimmen, dass der Fachmann die in

Spalte 3, Zeile 32 beispielhaft genannten Laufwerke („disk drives“) sicherlich nicht

auf einer monolithisch integrierten Schaltung angebracht hätte. Diese mögliche

Ausführungsform lässt aber nicht auf eine generelle „Großskaligkeit“ oder gar eine

Nicht-Integrierbarkeit des in der Druckschrift D6 beschriebenen Systems schließen.

b)

Es ist auch zutreffend, dass allein aus den oben angeführten Druckschriften

D3, D4, NK13, NK15 und NK19 kein genereller Trend zu einer zunehmenden

monolithischen Integration abzuleiten ist. Jedoch belegen diese Druckschriften

unzweifelhaft, dass der dem Fachmann wohlbekannte, kurz nach der Herstellung

der ersten integrierten Schaltkreise in den Jahren 1958/59 einsetzende Trend zur

Miniaturisierung in der Halbleitertechnologie dazu führte, komplexe Systeme in

Form monolithisch integrierter Schaltungen (d.h. als Systems-on-Chip oder

Mikrocontroller) herzustellen. Die monolithische Integrationsvariante war bereits am

Prioritätstag für die Entwicklung kleiner, schneller und zuverlässiger Schaltungen

von großer Bedeutung. Angesichts der durch die genannten Druckschriften

dokumentierten

technischen Ausgangslage war es

im vorliegenden Fall

zweckmäßig, auf diese Integrationsvariante zur Entwicklung einer leistungsfähigen,

kostengünstigen und zuverlässigen Schaltung - beispielsweise für ein eingebettetes

System - zurückzugreifen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob sich die

Druckschrift D6 mit der Umsetzung einer besonderen Funktionalität in eine für diese

Funktionalität besonders vorteilhafte Chiparchitektur befasst oder nicht.

Der Fachmann hätte auch Grund genug gehabt, eine vollständige monolithische

Integration einer

lediglich partiellen Integration auf mehrere einzelne Chips

vorzuziehen. Denn die einem System-on-Chip zugrundeliegende Idee ist gerade die

Integration möglichst aller Komponenten einer Schaltung auf demselben Chip, da

sich in diesem Fall die mit der Integration verbundenen Vorteile maximieren lassen.

Dass das Design einer komplexen monolithisch integrierten Schaltung einen

gewissen Aufwand erfordert, kann nicht in Abrede gestellt werden; jedoch ist

demgegenüber

der Aufwand

für das Design separater elektronischer

Schaltungskomponenten inklusive der erforderlichen Schnittstellen auch nicht

unerheblich.

Im Übrigen würde der Fachmann den zur Entwicklung einer

monolithisch

integrierten Schaltung erforderlichen Designaufwand mit den

zahlreichen Vorteilen abwägen, die eine solche Schaltung besitzt (zu diesen

Vorteilen vgl. Abschnitt

II.1); allein mit einer Abwägung dieser zweifellos

vorhandenen Vorteile mit möglichen Nachteilen, die dieser Gegenstand gegenüber

aus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen der Erreichung der Vorteile

wegen hinnimmt, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit allerdings nicht

begründet werden (vgl. BGH GRUR 2006, 930 - Mikrotom).

3.

Damit war der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 für den

Fachmann zum Prioritätszeitpunkt ausgehend von der Lehre der Druckschrift D6

nahegelegt.

4.

Die formal nebengeordneten, jedoch inhaltlich auf den Patentanspruch 1

rückbezogenen Patentansprüche 10 und 12 bis 15 des Streitpatents sind nicht

günstiger als der Patentanspruch 1 zu beurteilen, da sie nichts enthalten, was eine

Patentfähigkeit rechtfertigen würde.

4.1

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 10 beruht auf keiner

erfinderischen Tätigkeit.

Dieser Patentanspruch ist auf einen Schaltungsdefinier-Mechanismus mit einer

oder mehreren Datenbanken gerichtet, die die integrierte Schaltung nach einem der

Ansprüche 1 bis 9 repräsentieren.

Komplexe monolithisch integrierte Schaltungen wurden am Prioritätstag immer

unter Verwendung computergestützter Designumgebungen entwickelt. In solchen

Designumgebungen werden

Lage und Abmessungen

der

einzelnen

Schaltungskomponenten festgelegt und als eine geordnete Sammlung von Daten

gespeichert - d.h. in Form einer in der Designumgebung enthaltenen Datenbank.

Um das auf einem einzelnen Chip integrierte System der Druckschrift D6 zu

entwickeln und herzustellen, hätte der Fachmann daher auch auf eine solche

Designumgebung zurückgegriffen.

Die

über

den

Patentanspruch 1

hinausgehenden Merkmale

des

Patentanspruchs 10 waren daher für den Fachmann naheliegend.

4.2

Auch der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 13 beruht auf keiner

erfinderischen Tätigkeit.

Dieser Patentanspruch ist auf ein Computerprogramm mit maschinen- oder

computerlesbaren Programmelementen zum Konfigurieren eines Computers zur

Implementierung des Mechanismus nach Anspruch 10 oder 11 gerichtet.

Eine computergestützte Designumgebung stellt ein Computerprogramm dar,

welches in den Speicher eines Computers geladen wird, um es auszuführen. Bei

diesem Ladevorgang wird der Computer so konfiguriert, dass er die

Designumgebung ausführen kann - die Designumgebung ist damit auf ihm

„implementiert“.

Die

über

den Patentanspruch 10

hinausgehenden Merkmale

des

Patentanspruchs 13 lagen daher bei Verwendung einer computergestützten

Designumgebung zwangsläufig vor. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit

kann mit ihnen nicht begründet werden.

4.3

Auch die jeweiligen Gegenstände der erteilten Patentansprüche 12, 14 und

15 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Lehre dieser Patentansprüche fügt dem Vorschlag, einen Schaltungsdefinier-

Mechanismus mit Datenbanken zu verwenden, die die integrierte Schaltung

repräsentieren, lediglich hinzu, sich dazu eines Trägermediums zu bedienen.

Auch damit kann eine Patentfähigkeit nicht begründet werden (vgl. BGH GRUR

2002, 143 – Suche

fehlerhafter Zeichenketten, B.IV). Denn um eine

computergestützte Designumgebung, die einen Schaltungsdefinier-Mechanismus

verwendet, laden und ausführen zu können, muss die Designumgebung zunächst

auf einem entsprechenden Datenträger (z.B. einer Festplatte) gespeichert sein.

5.

Somit haben sämtliche unabhängigen Patentansprüche des Streitpatents

keinen Bestand. In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatent, dessen abhängige

Unteransprüche die Beklagte nicht gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu

erklären.

III.

Das Streitpatent ist in keiner der Fassungen der zur Akte gereichten Hilfsanträge 1

bis 9 patentfähig.

1.

Dem Hilfsantrag 1 kann nicht stattgegeben werden, weil der Gegenstand

seines Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift D6 nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruht.

1.1

Gemäß Hilfsantrag 1 ist das Merkmal 1.6 des erteilten Patentanspruchs 1

durch das Merkmal

1.6´

“at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect (24)

and configured to connect a plurality of interface circuits (22A - 22H)

to the interconnect (24)

to reduce the electrical loading on the

interconnect (24)“

ersetzt. Dadurch wird die Lehre dieses Patentanspruchs um eine Zweck- und

Wirkungsangabe ergänzt, gemäß der die Vielzahl von Schnittstellenschaltungen mit

dem Interconnect verbunden sein soll, um die an dem Interconnect anliegende

elektrische Last zu reduzieren.

Vor dem Hintergrund der Absätze [0004] und [0013] des Streitpatents macht

Merkmal 1.6‘ deutlich, dass die an dem Interconnect anliegende elektrische Last

durch Einfügen der Brückenschaltung zwischen den Schnittstellenschaltungen und

dem Interconnect gegenüber dem Vergleichsfall verringert wird, bei dem die

einzelnen

Schnittstellenschaltungen

ohne

Zwischenschaltung

der

Brückenschaltung mit dem

Interconnect gekoppelt sind. Die Zweck- und

Wirkungsangabe des Merkmals 1.6‘ bringt zum Ausdruck, dass die integrierte

Schaltung objektiv geeignet sein muss, den angegebenen Zweck zu erfüllen, und

nimmt daher an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten

Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen (BGH GRUR 2006,

923 - Luftabscheider

für Milchsammelanlage; BGH GRUR 2018, 1128 -

Gurtstraffer).

1.2

Eine Patentfähigkeit lässt sich mit Merkmal 1.6‘ nicht begründen.

Dem Fachmann ist nämlich geläufig, dass eine Busbrücke gerade deswegen

zwischen Peripheriegeräten und einem Bus angeordnet wird, um die aus der

maximalen

elektrischen

Belastbarkeit

dieses

Busses

resultierenden

Beschränkungen zu überwinden; bei Verwendung einer Busbrücke wird der

Speicherbus nämlich nur von der Busbrücke elektrisch belastet, jedoch nicht von

den Peripheriegeräten (vgl. das aus Druckschrift D7, Abschnitt 20.4 bekannte

Lehrbuchwissen: „The PCI/PCI bridge has several advantages. First, PCI bus

electrical loading limits can be overcome. The PCI/PCI bridge presents only one

electrical load to its primary bus. In turn, it allows for more PCI devices or slots

attached to its secondary bus […] Note that devices located on a PCI/PCI bridge’s

secondary bus do not present a load on the PCI/PCI bridge’s primary bus“).

Somit gilt gerade auch für das aus der Druckschrift D6 bekannte Bussystem, bei

dem die Brücke zwischen einer beliebig hohen Anzahl von Peripheriegeräten und

dem Speicherbus angeordnet ist, dass die an dem Speicherbus anliegende

elektrische Last gegenüber dem Vergleichsfall

reduziert ist, bei dem die

Peripheriegeräte direkt mit dem Speicherbus verbunden sind.

1.3

Die Beklagte argumentiert, es komme bei der Lehre der Druckschrift D6 nicht

zu einer Reduktion der elektrischen Last am Speicherbus, da nur zwei Bussysteme

verbunden würden.

Dieses Argument überzeugt jedoch nicht.

Denn auch nach der Lehre der Druckschrift D6 ist die Brücke der Figur 4 dazu

konfiguriert, eine Mehrzahl von Schnittstellenschaltungen mit dem Speicherbus zu

verbinden, und objektiv dazu geeignet, die elektrische Last am Speicherbus zu

verringern (Merkmal 1.6‘) gegenüber dem Fall, dass jede Schnittstellenschaltung

unmittelbar mit dem Speicherbus gekoppelt würde. Dass die Druckschrift D6 hierfür

zusätzlich einen intern vorgelagerten Peripheriebus vorsieht, ändert nichts daran,

dass der Einsatz der Brücke zu einer solchen Lastreduktion führt (wie mit Bezug auf

das aus Druckschrift D7 bekannte Lehrbuchwissen ausgeführt, welches gerade

auch den Fall zweier gekoppelter Busse betrifft; s. Abschnitt 20.4, erster Absatz,

erster Satz; s. ferner auch Druckschrift NK16, Spalte 1, Zeile 45 bis 61).

1.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht

die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 somit auf keiner

erfinderischen Tätigkeit und

ist daher nicht patentfähig. Mit seinem

Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 1.

Beantragt der Patentinhaber nämlich, das Patent in beschränktem Umfang mit

einem

bestimmten Anspruchssatz

oder

bestimmten Anspruchssätzen

aufrechtzuerhalten, rechtfertigt es grundsätzlich die Ablehnung des gesamten

Antrags, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom

Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist (BGH GRUR

2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II). Allerdings ist das Gericht

gehalten, aufzuklären, in welchem Verhältnis die Hilfsanträge zu einem nicht

ausdrücklich formulierten Petitum stehen sollen, einem formal vorrangigen Antrag

nur teilweise zu entsprechen (BGH GRUR 2017, 57 - Datengenerator).

Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte der Erklärung des Senats in der

mündlichen Verhandlung angeschlossen, er verstehe die von der Beklagten

vorgelegten Hilfsanträge grundsätzlich im Sinne geschlossener Anspruchssätze,

die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beanspruche. Dies schließt für den Hilfsantrag 1

sowie

für alle übrigen Hilfsanträge eine separate Betrachtung einzelner

Patentansprüche aus, wenn sich ein Patentanspruch des betroffenen

Anspruchssatzes, wie hier, als nicht patentfähig erweist.

2.

Der Hilfsantrag 2 kann nicht günstiger als der Hilfsantrag 1 beurteilt werden,

weil das zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hinzugekommene Merkmal der

Druckschrift D6 zu entnehmen ist.

2.1

Der Hilfsantrag 2 beruht auf dem Hilfsantrag 1, wobei am Ende von

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 das folgende Merkmal aufgenommen ist:

1.9

“wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is configured to

perform transactions on the interconnect (24) on behalf of the at least

one interface circuit (22A – 22H) and to relay transactions targeted at

one of the interface circuits (22A – 22H) from the interconnect (24) to

that interface circuit (22A – 22H).”

Gemäß dem ersten Merkmalsteil soll die Brückenschaltung dazu konfiguriert sein,

Transaktionen auf dem Interconnect „im Auftrag“ (engl. „on behalf“) der mindestens

einen Schnittstellenschaltung auszuführen (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0013]).

Das bedeutet

für den Fachmann, dass die Ausführung der

von der

Brückenschaltung auf dem Interconnect ausgeführten Transaktionen ursprünglich

durch die mindestens eine Schnittstellenschaltung veranlasst worden ist, indem

diese der Brückenschaltung entsprechende Daten, Signale, Befehle oder Anfragen

übermittelt hat.

Dem zweiten Merkmalsteil entsprechend soll die Brückenschaltung dazu

konfiguriert sein, Transaktionen, deren Ziel eine der Schnittstellenschaltungen ist,

von dem Interconnect zu dieser Schnittstellenschaltung weiterzuleiten (engl. „to

relay“ = „weiterleiten, übertragen“). Das bedeutet

insbesondere, dass die

Brückenschaltung über das Interconnect eine für die Schnittstellenschaltung

bestimmte Nachricht erhalten und an diese weiterleiten kann, wobei die Nachricht

einen Kommunikationsvorgang spezifiziert (s.o., Abschnitt I.5.c)).

2.2

Das Merkmal 1.9 entnimmt der Fachmann der Druckschrift D6. Es kann

daher eine Patentfähigkeit nicht begründen.

Denn die Druckschrift D6 zeigt nicht nur, dass die Brücke auf einen Schreibbefehl

eines Agenten am Peripheriebus hin Schreibtransaktionen in Form entsprechender

Busoperationen auf dem Speicherbus einleitet (s.o., Abschnitt II.1), sondern auch,

dass die Brücke diese Schreibtransaktionen auch ausführt (vgl. z.B. Spalte 11, Zeile

31 bis 43 – „bridge control unit 220 […] will arbitrate […] to transfer the Memory

Write data into main memory 120. When the bridge control unit 220 […] completes

the transaction […]“; s. auch Spalte 6, Zeile 56 bis Spalte 7 Zeile 3 – „the bridge 150

can post the data […] until it completes the data transfer“ sowie Spalte 7, Zeile 30

bis 41).

Damit ist der erste Merkmalsteil von Merkmal 1.9 erfüllt.

Gemäß Druckschrift D6 unterstützt die Brücke zudem auch Speicherzugriffe auf

Agenten am Peripheriebus, die von einem am Speicherbus liegenden Modul

veranlasst worden sind, und bei denen Daten durch die Brücke geleitet werden

(Spalte 3, Zeile 50 bis 52 - „[…] the bridge 50 must support accesses from a module

on the memory bus 30, directed to an agent on the peripheral bus 40. These

accesses neccessarily route data through bridge 50“). Die Brücke kann zudem

Zugriffsanfragen - beispielsweise Schreibtransaktionsanfragen - zwischen den

beiden Bussen weiterleiten (Spalte 3, Zeile 37 bis 42 – „the basic task of the bridge

50 is […] to provide a mechanism for requests that originate on one of the buses to

be passed to a destination on the other bus.“ i. V. m. Spalte 1, Zeile 41 bis 44).

Es ist offensichtlich, dass die Brücke dabei auch Daten, die die angefragten

Speicherzugriffe näher spezifizieren, in Form entsprechender Nachrichten an die

Agenten am Peripheriebus weiterleitet. Denn andernfalls können die angefragten

Speicherzugriffe von den Agenten nicht abgearbeitet werden.

Diese Nachrichten stellen Transaktionen im Sinne des Streitpatents dar, so dass

damit auch der verbleibende zweite Merkmalsteil von Merkmal 1.9 erfüllt ist.

2.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 beruht die Lehre des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit

und ist daher nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte

Hilfsantrag 2.

3.

Hilfsantrag 3

hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines

Patentanspruchs 1 durch die Druckschrift D6 nahegelegt ist.

3.1

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem erteilten

Patentanspruch 1, wobei hinter dem Merkmal 1.7 das Merkmal

1.8

“wherein coherency is enforced within the boundaries of the integrated

circuit but is not enforced outside the boundaries of the integrated

circuit.”

angefügt wird. Gemäß dem ersten Merkmalsteil soll Kohärenz innerhalb der

Grenzen der integrierten Schaltung durchgesetzt werden, gemäß dem zweiten

Merkmalsteil aber nicht außerhalb deren Grenzen.

Merkmal 1.8 ist aus der Sicht des Fachmanns derart zu verstehen, dass sich auf

der integrierten Schaltung ein Datenverarbeitungssystem mit mehreren Speichern

befindet, für das gewährleistet ist, dass ein Lesezugriff auf einen beliebigen dieser

Speicher - unabhängig vom genauen Speicherort des zu lesenden Datums - stets

die aktuellste Version dieses Datums

liefert

(vgl. Absatz

[0033] der

Streitpatentschrift; erster Merkmalsteil von Merkmal 1.8); für einen Lesezugriff auf

einen außerhalb der integrierten Schaltung liegenden Speicher soll dies nicht

garantiert sein (zweiter Merkmalsteil von Merkmal 1.8).

3.2

Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D6 kam der Fachmann in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.

Denn aus der Druckschrift D6 geht hervor, dass der Speicherbus ein

Cachekohärenzprotokoll verwendet, an dem die Brücke teilnehmen kann (Spalte 5,

Zeile 34 bis 36). Dies bedeutet, dass Kohärenz zumindest zwischen zwei am

Speicherbus angeordneten Speichern durchgesetzt wird - und damit auf dem Chip,

auf den der Fachmann das Bussystem der Druckschrift D6 integriert hätte (s. die

Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 in Abschnitt II.1). Damit hätte der

Fachmann zwangsläufig auch den ersten Merkmalsteil des Merkmals 1.8

vorgesehen.

Der verbleibende zweite Merkmalsteil des Merkmals 1.8 - das Nichtdurchsetzen

von Kohärenz außerhalb der integrierten Schaltung - geht hingegen aus

Druckschrift D6 nicht unmittelbar hervor.

Aus fachmännischer Sicht stellte es aber eine übliche, zweckmäßige und ohne

besondere Schwierigkeiten und Zusatzaufwände umsetzbare Vorgehensweise dar,

beim Betrieb der Netzwerkvorrichtung die Durchsetzung von Kohärenz auf das in

der Druckschrift D6 beschriebene Bussystem und damit auf die integrierte

Schaltung zu beschränken. Hiergegen sprechende Umstände sind im Übrigen der

Druckschrift D6 auch nicht zu entnehmen.

3.3 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 ist der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 somit nicht patentfähig.

Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 3.

4.

Hilfsantrag 4

hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines

Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift D6 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht.

4.1

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass auf Merkmal 1.7 noch die

weiteren Merkmale

1.10 wherein the cache memory (14) services cacheable transactions from any

device on the interconnect; and

1.11 wherein coherency is enforced between the cache (14), the processor (12A,

12B) and the bridge circuit (20A, 20B).

folgen.

Dass der Cache-Speicher gemäß Merkmal 1.10 Transaktionen bedient (engl. „the

cache memory services […]

transactions“), bedeutet

für den Fachmann

insbesondere,

dass

der Cache-Speicher

eingehende

Lese-

oder

Schreibtransaktionen jeweils verarbeitet, indem er entweder Daten aus seinen

Cachezeilen ausliest und denjenigen Schaltungskomponenten übermittelt, die

Lesetransaktionen initiiert haben, oder indem er Daten empfängt und in seinen

Cachezeilen ablegt (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0010]). Diese Lese- und

Schreibtransaktionen

werden

von

dem

Cache-Speicher

somit

„bestimmungsgemäß“ abgearbeitet und sind daher zwangsläufig vom Cache-

Speicher verarbeitbare Transaktionen (engl. „cacheable transactions“).

Falls das Interconnect ein Bus ist, bringt der Merkmalszusatz „from any device on

the interconnect“ insbesondere zum Ausdruck, dass die Transaktionen von jedem

Busteilnehmer eingeleitet worden sein können, der an den Speicherbus direkt

angeschlossen ist - selbstverständlich mit Ausnahme des Cache-Speichers selbst.

Merkmal 1.11, dem zufolge Kohärenz zwischen den drei Einheiten Cache,

Prozessor und Brückenschaltung durchgesetzt (engl. „enforced“) wird, versteht der

Fachmann derart, dass Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten sollen,

dass diese drei Einheiten Bestandteile eines kohärenten Speichersystems sind, so

dass garantiert ist, dass ein Lesezugriff auf eine der drei Einheiten stets die

aktuellste Version eines zu lesenden Datums liefert.

4.2

Die Maßnahmen der Merkmale 1.10 und 1.11 können ausgehend von der

Lehre der Druckschrift D6 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

4.2.1 Der Fachmann gelangte auf naheliegende Weise zum Merkmal 1.10.

a)

Nach Druckschrift D6 kann die Brücke auf den Befehl eines am Peripheriebus

angeordneten Agenten hin nicht nur Daten in den Hauptspeicher schreiben,

sondern aus diesem auch Daten auslesen. Dazu leitet sie Transaktionen auf dem

Speicherbus ein, auf die der Hauptspeicher dann mit der Speicherung oder

Bereitstellung

von Daten antwortet

(s.o., Argumentation zum erteilten

Patentanspruch 1 aus Abschnitt II.1; zum Aspekt des Auslesens vgl. Druckschrift

D6, Spalte 3, Zeile 36 bis 47 i. V. m. Spalte 11, Zeile 66 bis Spalte 12, Zeile 13).

Des Weiteren können auf dem Speicherbus Daten zwischen dem Prozessor und

dem Hauptspeicher transferiert werden (Spalte 1, Zeile 20 bis 22 und Spalte 3, Zeile

23 bis 27). In diesem Zusammenhang ist es selbstverständlich, dass der Prozessor

als Busteilnehmer am Speicherbus Schreib- und Lesezugriffe auf den

Hauptspeicher in Form von Bustransaktionen einleiten und durchführen kann, die

der Hauptspeicher dann beantwortet, indem er die zu transferierenden Daten in

seine Speicherzellen schreibt oder aus diesen ausliest. Dies

ist eine

Grundfunktionalität eines jeden Datenverarbeitungssystems, bei dem ein Prozessor

mit einem Hauptspeicher über einen Speicherbus gekoppelt ist.

Damit bedient der Hauptspeicher also Lese- und Schreibtransaktionen, die von der

Brücke und dem Prozessor eingeleitet worden sein können, d.h. (abgesehen von

dem Hauptspeicher selbst) von jedem direkt an den Speicherbus angeschlossenen

Busteilnehmer (vgl. Figur 4, in der Prozessor und Hauptspeicher neben der Brücke

als einzige Busteilnehmer am Speicherbus zu erkennen sind).

b)

Hiervon unterscheidet sich Merkmal 1.10 nur dadurch, dass die

Transaktionen nicht von dem Hauptspeicher, sondern von einem Cache-Speicher

bedient werden und dementsprechend von dem Cache-Speicher verarbeitbar (engl.

„cacheable“) sind. Dieser Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht

stützen.

Denn die Lehre der Druckschrift D6 ist nicht auf Zugriffe auf den Hauptspeicher

beschränkt; statt auf den Adressraum des Hauptspeichers können die Agenten am

Peripheriebus nämlich über die Brücke auf einen beliebigen Adressraum - d.h. auf

einen beliebigen Speicher - am Speicherbus zugreifen (Spalte 12, Zeile 38 bis 43).

Hierfür kam aus Sicht des Fachmanns vor allem der Adressraum eines weiteren,

prozessorexternen Cache-Speichers in Frage, da ein solcher Speicher neben dem

internen Cache-Speicher des Prozessors ein typischer Bestandteil einer Cache-

Speicherhierarchie an Speicherbussen ist (vgl. etwa Druckschrift NK19, deren Figur

den Prozessorchip „SB-1250“ zeigt, an dessen Speicherbus „ZBbus“ ein Level-2-

Cache-Speicher („512 K L2 cache“) angeschlossen ist, s. Abschnitt „Overview“ -

„SiByte’s first MercurianTM processor, SB-1250 […]“ i. V. m. Figur 1 rechte Spalte

Mitte: „ZBbus: Connects the CPUs, L2 cache, memory and I/O bridges“).

Der Fachmann wusste zudem, dass ein Speicher, der zusammen mit einem

Prozessor auf einem Chip angeordnet ist und mit dem Prozessor über einen

Speicherbus kommuniziert, als schneller Cache-Speicher implementiert wird, wenn

es beim Datenaustausch zwischen diesen Komponenten auf eine hohe

Geschwindigkeit ankommt. Auch aus diesem Grund war es naheliegend, im Zuge

der monolithischen Integration des Bussystems der Druckschrift D6 den

Hauptspeicher durch einen Cache-Speicher zu ersetzen.

Wenn nun dieser Cache-Speicher anstelle des Hauptspeichers die Lese- und

Schreibzugriffe des Prozessors und der Brücke bedient, bedeutet dies, dass die

Transaktionen, die der Cache-Speicher im Rahmen dieser Speicherzugriffe

empfängt, auch von dem Cache-Speicher verarbeitbar sind. Denn andernfalls

würde er die Zugriffe abweisen und/oder die zugehörigen Daten nicht speichern

oder bereitstellen. Damit stellt sich das verbleibende Unterschiedsmerkmal für den

Fachmann als eine naheliegende Ausgestaltung dar.

4.2.2 Auch das weitere Merkmal 1.11 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen.

Denn dieses Merkmal geht nicht über die in Druckschrift D6 vorgeschlagene

Maßnahme hinaus,

dass die Brücke am Cachekohärenzprotokoll des

Speicherbusses teilnimmt (Spalte 5, Zeile 24 bis 36). Dass an einem solchen

Protokoll auch die übrigen am Speicherbus angeordneten Cache-Speicher

teilnehmen - also insbesondere auch der Prozessor mit seinem internen Cache-

Speicher und der prozessorexterne Cache-Speicher - ist aus fachmännischer Sicht

eine Selbstverständlichkeit (wie beispielsweise durch das Datenblatt NK19 belegt,

vgl. den Text unter Figur 1 - „The bus implements the standard MESI protocol to

ensure coherency between the two CPUs, L2 cache, I/O agents, and memory“

i. V. m. dem Text im Abschnitt „ZBbus“ - „Connects the CPUs, L2 cache, memory

and I/O bridges“).

Nimmt die Brücke am Cachekohärenzprotokoll des Speicherbusses teil, liegt ein

kohärentes Speichersystem vor, das den Prozessor (mit internem Cache-Speicher),

den prozessorexternen Cache-Speicher und die Brücke umfasst, so dass

insbesondere Kohärenz zwischen diesen drei Einheiten durchgesetzt wird (Merkmal

1.11).

4.3

Die Beklagte führt aus, in der Druckschrift D6 sei nur ein einziger, sehr kleiner

Prozessorcache beschrieben, wohingegen der Hauptspeicher kein weiterer Cache-

Speicher sei und auch die Busbrücke keinen Cache enthielte. Ohne entsprechende

Anregungen hätte der Fachmann dem in der Druckschrift D6 beschriebenen System

auch keinen Cache hinzugefügt.

Dieser Einwand greift nicht durch.

Denn - wie oben ausgeführt - legt die Druckschrift D6 nahe (vgl. Spalte 12, Zeile 38

bis 43), dass der Hauptspeicher durch einen Cache-Speicher ersetzt werden kann,

da die Agenten am Peripheriebus statt auf die Adressräume eines Hauptspeichers

auf beliebige Adressräume - also insbesondere die Adressräume eines

prozessorexternen Cache-Speichers - zugreifen können.

Des Weiteren ist mit den Merkmalen 1.10 und 1.11 auch nicht ausdrücklich

beansprucht, dass die Busbrücke speziell einen Cache-Speicher enthält.

Im

Übrigen wäre

dies

aufgrund

der

Teilnahme

der Busbrücke

am

Cachekohärenzprotokoll des Speicherbusses auch nahegelegt.

4.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht

die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 somit auf keiner

erfinderischen Tätigkeit und

ist daher nicht patentfähig. Mit seinem

Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 4.

5.

Hilfsantrag 5

hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines

Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift D6 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht.

5.1

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich vom

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass Merkmal 1.7 durch das

Merkmal

1.7’

“wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) is also directly

coupled to the at least one interface circuit (22A - 22H) to allow the

bridge circuit (20A, 20B) to initiate transactions onto the interconnect

(24) for data transfer between the interconnect (24) and the at least

one interface circuit (22A-22H).”

ersetzt ist. Demnach soll die mindestens eine Brückenschaltung mit der mindestens

einen Schnittstellenschaltung „direkt“ gekoppelt sein.

Was unter einer solchen „direkten Kopplung“ einer Schnittstellenschaltung und

einer Brückenschaltung konkret zu verstehen sein soll, zeigt das Streitpatent nicht

ausdrücklich. In der Streitpatenschrift wird jedoch an zwei Stellen auf eine „direkte“

Kopplung zwischen Schaltungskomponenten Bezug genommen.

So heißt es in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (vgl. Absatz

[0004]), dass beim Netzwerkrouterchip des US-Patents US 5 640 399 (= NK5) die

LAN-Medienzugriffseinheiten und die WAN-Schnittstellenschaltungen direkt an den

Systembus gekoppelt seien („WAN interface units are coupled directly to the system

bus“; s. Abschnitt I.3 oben). Die Figur 32 dieses US-Patents stellt die Kopplung

zwischen

den

LAN-Medienzugriffseinheiten

216

bzw.

der WAN-

Schnittstellenschaltung 218 und dem Systembus

in Form schematischer

Verbindungslinien dar. Spezielle Schaltungen, die die Komponenten 216 und 218

mit dem Systembus verbinden, sind dort nicht erkennbar; der Datentransfer zu dem

Systembus wird vielmehr von der CPU und dem DMA-Controller 210 abgewickelt

(vgl. Druckschrift NK5, Spalte 64, Zeile 66 bis Spalte 65, Zeile 21).

In Absatz

[0023]

der Streitpatentschrift

ist

ferner

ausgeführt, die

Schnittstellenschaltungen 22A bis 22I könnten nicht nur durch die Eingabe-

/Ausgabebrücken 20A-20B, sondern auch direkt an den Bus 24 gekoppelt sein

(„while Fig. 1 illustrates the I/O interface circuits 22A-22I coupled through the I/O

bridges 20A-20B to the bus 24, other embodiments may include one or more I/O

interface circuits directly coupled to the bus 24“). „Direkt gekoppelt“ bedeutet hier

also, dass die Kopplung „ohne Zwischenschaltung zusätzlicher elektronischer

Schaltungen“ oder „ohne Umweg über zusätzliche elektronische Schaltungen“

bewerkstelligt wird.

Somit

liegt

eine direkte Kopplung von Schnittstellenschaltungen

und

Brückenschaltung im Sinne von Merkmal 1.7‘ insbesondere dann vor, wenn die

Datenübertragung zwischen diesen Komponenten ohne Umweg über eine weitere,

„dazwischengeschaltete“ Schaltungskomponente erfolgt.

5.2

Der in Merkmal 1.7‘ aufgenommene zusätzliche Aspekt, demzufolge die

Kopplung zwischen der Brückenschaltung und

der mindestens einen

Schnittstellenschaltung

direkt

sein soll,

kann eine Patentfähigkeit des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 nicht begründen.

So zeigt die Druckschrift D6 zwar, dass die Peripheriegeräte mit der Brücke über

einen Peripheriebus gekoppelt sind.

Dem Fachmann war jedoch geläufig, dass ein solches Peripheriebussystem gerade

dann Geschwindigkeitsnachteile besitzt, wenn viele Peripheriegeräte vorhanden

sind, die zum selben Zeitpunkt Zugriffsanfragen stellen, um große Datenmengen zu

transferieren. Denn da der Peripheriebus von allen Peripheriegeräten geteilt wird

und die Peripheriebuszugriffe seriell abgearbeitet werden, kann zu einem

bestimmten Zeitpunkt immer nur ein einziger Busteilnehmer Daten mit der Brücke

austauschen, und die anderen Busteilnehmer müssen warten, bis sie an der Reihe

sind. Zudem erhöht sich mit jedem zusätzlichen Peripheriegerät die elektrische Last

am Peripheriebus, was zu zusätzlichen Leistungseinbußen führt.

Weiterhin war vor dem Prioritätstag bekannt, dass Schnittstellenschaltungen mit

einer Brückenschaltung nicht nur indirekt mittels eines Peripheriebusses verbunden

werden konnten, sondern auch direkt. So zeigt Druckschrift NK24 (vgl. Figuren 1,

15 und 19 i. V. m. Spalte 4, Zeile 29 bis 31), dass zwischen der Brückenschaltung

"DMAC

42"

und

den

Tx-

und

Rx-FIFO-Pufferspeichern

der

Schnittstellenschaltungen "ethernet channel 40" / "serial channels 51", die durch

den DMAC 42 an den Bbus 14 gekoppelt werden, keine weiteren

Schaltungskomponenten und insbesondere auch kein Peripheriebus angeordnet

sind.

Aus Sicht des Fachmanns war es selbstverständlich, dass sich die oben genannten

Nachteile vermeiden lassen, wenn die Schnittstellenschaltungen jeweils direkt mit

der Brücke verbunden sind, da die zu transferierenden Daten auf solchen direkten

Verbindungen

gleichzeitig

und

ohne Beeinträchtigung

durch

andere

Peripheriegeräte übertragen werden können.

Dementsprechend bot es sich für ihn an, die Schnittstellenschaltungen direkt an die

Brücke zu koppeln, falls eine große Anzahl von Schnittstellenschaltungen auf die

integrierte Schaltung zu integrieren war.

5.3

Die Beklagte argumentiert, die Lehre der Druckschrift D6 sei konzeptuell an

einen Peripheriebus gebunden, bei dem die Agenten gerade nicht direkt an die

Brücke koppelten, sondern nur indirekt über den Peripheriebus. Dieser stelle

nämlich ein Schaltungsteil mit zahlreichen Komponenten (z.B. Arbiterschaltungen

und Leitungen) dar, die sich zwischen den Agenten und der Busbrücke befänden.

Weiterhin offenbare die Druckschrift NK24 nur eine einzige Schnittstellenschaltung

18, die gemäß den Figuren 1, 11a und 19 ohne Zwischenschaltung einer

Brückenschaltung mittels ihres DMAC 42 an den Bus gekoppelt sei (so dass es in

Druckschrift NK24 gar nicht um die Kopplung von Schnittstellenschaltungen an eine

Brückenschaltung gehe). Auch verwende die Druckschrift NK24 den Begriff einer

Brücke bzw. Brückenschaltung nicht. Zudem dürfe man den in Druckschrift NK24

verwendeten Begriff "interface circuitry" im Hinblick auf Spalte 2, Zeile 57ff. nicht zu

breit auslegen; er bezeichne lediglich eine Schaltung für eine Schnittstelle im Sinne

einer Ankopplung an den Rechnerbus.

Diese Einwände führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung.

So ist es zwar zutreffend, dass gemäß Druckschrift D6 die Peripheriegeräte über

ein Peripheriebussystem an die Brücke gekoppelt sind. Jedoch ist eine derartige

indirekte Kopplung einer großen Anzahl von Peripheriegeräten an die Brücke

gegenüber einer direkten Kopplung mit geringeren Datentransferraten verbunden,

was in diesem Fall - wie oben ausgeführt - eine direkte Kopplung nahelegt.

Im Übrigen wird der DMAC 42 vom Fachmann entsprechend der in den Abschnitten

I.5 c) und II.2.1 (s.o.) dargelegten Auslegung durchaus auch als Brückenschaltung

im Sinne des Patentanspruchs 1 verstanden, da der DMAC 42 den Bbus 14 mit dem

"ethernet channel 40" und den "serial channels 51" verbindet und einen

Datenaustausch zwischen diesen Komponenten ermöglicht (Spalte 4, Zeile 29 bis

31 - „a single DMA controller 42 couples both the ethernet channel 40 and all the

serial channels 51 to the Bbus 14“). Daher kommt es nicht darauf an, ob die

Druckschrift NK24 den Begriff „Brücke“ oder „Brückenschaltung“ ausdrücklich

verwendet oder nicht.

Sowohl der "ethernet channel 40" als auch die "serial channels 51" sind

Schaltungen, die dem Datenaustausch zwischen einem Ethernet bzw. einem ISDN

("Integrated Service Digital Network") und dem Bbus 14 bzw. dem DRAM 70 dienen

(vgl. Druckschrift NK24, etwa Spalte 2, Zeile 16 bis 19; Spalte 4, Zeile 32 bis 33 und

55 bis 56; Spalte 5, Zeile 19 bis 22) und stellen damit

jeweils

Schnittstellenschaltungen im Sinne des Streitpatents dar (s.o., Abschnitt I.5 b)), die

zudem durchaus auch mit einer Brückenschaltung - dem DMAC 42 - gekoppelt sind.

5.4 Mit Blick auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 somit nicht auf

erfinderischer Tätigkeit, so dass das Streitpatent in seiner Fassung nach

Hilfsantrag 5 ebenfalls keinen Bestand hat.

6.

Gleiches gilt für das Streitpatent in seiner Fassung nach Hilfsantrag 6, weil

das gegenüber dem Hilfsantrag 5 hinzugekommene Merkmal aus der Druckschrift

D6 bekannt ist.

6.1

Der Hilfsantrag 6 beruht auf dem Hilfsantrag 5, wobei in Patentanspruch 1

Merkmal 1.6 durch das Merkmal

1.6‘‘ at least one bridge circuit (20A, 20B) coupled to the interconnect (24) via a

single bi-directional connection and configured to connect a plurality of

interface circuits (22A - 22H) to the interconnect (24),

ersetzt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Brückenschaltung mit

dem Interconnect über eine einzelne oder einzige bidirektionale Verbindung

gekoppelt sein soll (engl. „single“ = „einzeln, einzig“).

Eine einzelne oder einzige Verbindung muss allerdings nicht unbedingt aus einer

einzigen physikalischen Leitung bestehen. So stellt beispielsweise auch das im

Patentanspruch 1 genannte Interconnect eine einzige oder einzelne Verbindung

dar, die als ein geteilter Bus mit mehreren Busleitungen ausgeführt sein kann (vgl.

Streitpatentschrift, Absatz [0024] – „two or more agents on an interconnect (e.g. the

bus 24)“ i. V. m. Absatz [0022] - „the illustrated embodiment employs a split

transaction bus with separate arbitration for the address and data buses“; s. auch

Absatz [0050], erster Satz).

Mit anderen Worten: eine Verbindung kann auch als eine - einzige oder einzelne -

Gesamtheit von Teilverbindungen angesehen werden. Die gesamte Verbindung ist

bereits dann eine bidirektionale Verbindung, wenn mindestens eine der

Teilverbindungen eine bidirektionale Datenübertragung erlaubt.

6.2 Merkmal 1.6‘‘ ist der Druckschrift D6 zu entnehmen. Eine Patentfähigkeit

kann mit diesem Merkmal daher nicht begründet werden.

In Figur 3 der Druckschrift D6 ist nämlich zu erkennen, dass die Brücke über eine

einzige bidirektionale, durch einen vertikalen Doppelpfeil gekennzeichnete

Verbindung mit dem Speicherbus verbunden ist.

Eine solche Verbindung ist auch in Figur 4 der Druckschrift D6 gezeigt. Dort ist zu

erkennen, dass die Brücke über vier einzelne Verbindungen mit dem Speicherbus

verbunden ist, von denen eine einzige bidirektional

ist (diejenige zwischen der

„bridge control unit 220“ und dem Speicherbus), was in der Abbildung durch einen

vertikalen Doppelpfeil zum Ausdruck kommt.

6.3

Die Beklagte argumentiert, die Druckschrift D6 zeige Merkmal 1.6‘‘ nicht, da

der Speicherbus aus mehreren Busleitungen bestehe, zu deren Kopplung an die

Busbrücke mehrere Leitungen erforderlich seien. Auch die Figur 4 zeige mehrere

Leitungen zwischen Speicherbus und Busbrücke. Zudem läge es aus

schaltungstechnischen Erwägungen heraus fern, den Speicherbus durch eine

einzige Leitung zu ersetzen.

Diesen Einwänden kann nicht zugestimmt werden.

Denn einer Offenbarung von Merkmal 1.6‘‘ in der Druckschrift D6 steht nach der

Auslegung aus Abschnitt

III.6.1 nicht entgegen, wenn eine bidirektionale

Verbindung zwischen der Brücke und dem Speicherbus aus mehreren einzelnen

Leitungen besteht, die zum Teil unidirektional sind.

Zudem verweist die Beklagte hinsichtlich der Offenbarung des Merkmals 1.6‘‘ auf

Figur 1 und Absatz [0024] der Offenlegungsschrift EP 1 260 910 A2 der dem

Streitpatent zugrundeliegenden Patentanmeldung (s. Eingabe vom 8. März 2021,

Seite 12 unten). Daraus lässt sich schließen, dass offensichtlich auch nach

Auffassung der Beklagten

ein einziger Doppelpfeil

zwischen einer

Brückenschaltung und einem Bus in einer Abbildung eines Bussystems (wie in Figur

3 der Druckschrift D6) genügt, um das Vorliegen einer bidirektionalen Verbindung

im Sinne des Merkmals 1.6‘‘ konstatieren zu können.

6.4

Angesichts der Ausführungen zum Hilfsantrag 5 erweist sich auch der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 als nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhend. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte

Hilfsantrag 6.

7.

Hilfsantrag 7 kann nicht günstiger beurteilt werden, da der Gegenstand

seines Patentanspruchs 1 ausgehend von Druckschrift NK18 in Verbindung mit

dem aus Druckschrift D6 entnehmbaren Stand der Technik nahegelegt ist.

7.1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 beruht auf dem Patentanspruch 1

in der erteilten Fassung, wobei nach dem Merkmal 1.7 das folgende Merkmal

hinzugekommen ist:

1.12 wherein the bridge circuit (20A, 20B) is coupled to receive a write which

updates a portion of a cache block,

and wherein the bridge circuit (20A, 20B) is configured to coherently read the

cache block from a memory (14, 26) and to modify the cache block within the

bridge circuit (20A, 20B) for writing back the modified cache block to the

memory (14, 26).

Das erste Teilmerkmal von Merkmal 1.12 fordert, dass die Brückenschaltung mit

dem Interconnect und mit der mindestens einen Schnittstellenschaltung gekoppelt

ist, um eine Schreibtransaktionsanfrage zu erhalten, die zur Aktualisierung eines

Teils eines Cacheblocks führt (das Substantiv „write“ wird gemäß dem Streitpatent

insbesondere in der Bedeutung „Schreibtransaktionsanfrage“ verwendet, vgl. etwa

Absatz [0047] – „The I/O bridge 20A queues transaction requests […] (either reads

or writes)“). Dies versteht der Fachmann so, dass bei der Aktualisierung

ausschließlich die Werte der zu aktualisierenden Bytes des Cacheblocks modifiziert

werden, die Werte der verbleibenden Bytes des Cacheblocks jedoch erhalten

bleiben. Würden nämlich bei der Aktualisierung auch die Werte der verbleibenden

Bytes modifiziert, würde der gesamte Cacheblock aktualisiert - und nicht nur ein Teil

davon.

Vor dem Hintergrund der Absätze [0045] bis [0047] und [0052] bis [0056] der

Streitpatentschrift ist zu erkennen, dass der restliche Teil von Merkmal 1.12

insbesondere einen von der Schnittstellenschaltung ausgelösten Schreibvorgang

betrifft, bei dem die Brückenschaltung eine sogenannte „read-modify-write“-

Operation ausführt. Dabei

liest die Brückenschaltung zunächst den zu

aktualisierenden Cacheblock kohärent aus dem Speicher aus und modifiziert ihn

anschließend lokal („within the bridge circuit“), um ihn dann in den Speicher

zurückzuschreiben. Gemäß dem Streitpatent wird zur Modifikation des Cacheblocks

ein in der Brücke angeordneter „merge buffer 58“ entweder mit den Bytes des über

das Interconnect eingelesenen Cacheblocks oder mit Bytes aus der „read-modifywrite data queue 56“ selektiv beschrieben (Streitpatentschrift, Absatz [0054]).

7.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 beruht

ausgehend von der Lehre der Druckschrift NK18 unter Berücksichtigung des der

Druckschrift D6 entnehmbaren Standes der Technik auf keiner erfinderischen

Tätigkeit.

7.2.1 Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellte Anlage NK18b sowie

die Kopie der Konferenz-CD NK18g weisen aus Sicht des Senats in überzeugender

Weise nach, dass die für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

des Streitpatents relevanten Seiten der Druckschrift NK18 (s.u.) bereits am 10.

Oktober 2000 - und damit vor dem Prioritätstag der dem Streitpatent

zugrundeliegenden Anmeldung (18. Mai 2001) - der Öffentlichkeit zugänglich

waren.

Die Vorveröffentlichung der Druckschrift NK18 wurde von der Beklagten auch nicht

bestritten.

7.2.2 Der Fachmann entnimmt der Druckschrift NK18 die Merkmale 1.0 bis 1.5

sowie jeweils ein Teilmerkmal der Merkmale 1.6 und 1.12.

Die Druckschrift NK18 stellt eine Familie von Prozessoren vor, die unter der

Bezeichnung “Mercurian” vermarktet wurden und für Netzwerkanwendungen

geeignet sind (Titel - “The MercurianTM Processor - A High Performance, Powerefficient CMP for Networking” i. V. m. den Angaben “Introducing Mercurian -

Coherent multiprocessors for networking - Brand name for family of processors from

SiByte” auf der fünften Seite).

Ein Mercurian-Prozessor

ist ein Chip-Multiprozessor

(“CMP”

=

“chip

multiprocessor”), d.h. eine auf einem einzelnen Chip integrierte Schaltung, die

mehrere Prozessoren enthält (vgl. dazu auch den Hinweis “Technology is driving

the transition to single chip MPs” sowie die Angaben “SB-1250: First Mercurian

Processor” und “SB-1250, with […] on-chip L2” auf der dritten, sechsten und letzten

Seite). Der Fachmann hätte einen Mercurian-Prozessor selbstverständlich in eine

entsprechende Vorrichtung (z.B. auf eine Platine oder in ein Gehäuse) einbauen

müssen, um ihn für Netzwerkanwendungen zu betreiben. Er hätte somit eine

Vorrichtung bereitgestellt, die den Mercurian-Prozessor enthält und die bereits

aufgrund der Medienzugriffscontroller dieses Prozessors eine Netzwerkvorrichtung

darstellt, und damit auch eine integrierte Schaltung in einer Netzwerkvorrichtung im

Sinne des Merkmals 1.0.

Auf der sechsten Seite der Druckschrift NK18 sind in einem umrandeten Feld die

einzelnen Bestandteile des ersten Mercurian-Prozessors “SB-1250” dargestellt. Um

einen Speicherbus (den “ZBbus”) herum sind unter anderem zwei Prozessoren

(“SB-1 Core”), ein Level-2-Cache-Speicher (“512 K L2 Cache”), eine Eingabe-

/Ausgabebrücke (“I/O bridge”) und drei Netzwerkschnittstellenschaltungen (die

Medienzugriffscontroller “10/100/1000 MAC”) angeordnet. Der Fachmann entnimmt

der Abbildung, dass die Netzwerkschnittstellenschaltungen der Kopplung des Chip-

Multiprozessors an ein chipexternes Netzwerk (ein “Ethernet”) über eine oder

mehrere Schnittstellen dienen, die als “GMII” bezeichnet sind (vgl. die Angabe “3 x

GMII @ 2 Gbit/s” und die drei Doppelpfeile unter den Schaltungen “10/100/1000

MAC”; das Akronym “GMII” bezieht sich auf ein “Gigabit Media Independent

Interface”, d.h. eine -

im Folgenden als “GMI-Schnittstelle” bezeichnete -

Schnittstelle zwischen einem Medienzugriffscontroller und einer physikalischen

Netzwerkschnittstelle).

Damit ist auch Merkmal 1.4 verwirklicht.

Auf der achten Seite der Präsentation NK18 ist gezeigt, dass zwei Prozessoren

“CPU0” und “CPU1”, ein Level-2-Cache-Speicher “L2 cache”, ein Memory-

Controller (“Memory Control”) sowie zwei Eingabe-/Ausgabebrücken “I/O Bridge0”

und “I/O Bridge1” direkt mit den Adress- und Datenleitungen des ZBbus gekoppelt

sind (Merkmale 1.1, 1.2, 1.3; Teilmerkmal “at least one bridge circuit coupled to the

interconnect” von Merkmal 1.6).

Somit sind die Prozessoren sowie der Level-2-Cache-Speicher, der Memory-

Controller, der ZBbus und die Medienzugriffscontroller Bestandteile des Mercurian-

Prozessors SB-1250 (Merkmal 1.5).

Ferner findet sich auf der achten Seite der Druckschrift NK18 die Angabe „I/O

bridges take ownership of cache line on partial block writes“. Hieraus schließt der

Fachmann, dass die Eingabe-/Ausgabebrücke auch solche Schreiboperationen

durchführen kann, bei denen Cacheblöcke, die in den Cachezeilen des Level-2-

Cache-Speichers gespeichert sind, nur teilweise aktualisiert werden, wobei die

Eingabe-/Ausgabebrücke bei der Ausführung dieser Schreiboperationen („on partial

block writes“) Eigentümerin der Cachezeilen ist.

Es ist dem Fachmann hinreichend bekannt, dass ein Cache-Speicher nur in

Einheiten von ganzen Cachezeilen beschrieben und ausgelesen werden kann; so

beträgt die Cachezeilengröße in dem Level-2-Cache-Speicher des Mercurian-

Prozessors SB-1250 beispielsweise 32 Bytes (Druckschrift NK18, elfte Seite - „SB-

1250 Level 2 Cache“, „512K, 4 way associative, 32 byte lines“).

Um einen in einer Cachezeile des Level-2-Cache-Speichers gespeicherten

Cacheblock teilweise zu aktualisieren, ist es daher erforderlich, den Cacheblock

außerhalb des Level-2-Cache-Speichers teilweise zu beschreiben. Dies kann nur

dann bewerkstelligt werden, wenn die Eingabe-/Ausgabebrücke den Cacheblock

zunächst als Ganzes aus dem Level-2-Cache-Speicher ausliest, anschließend nur

die zu aktualisierenden Bytes modifiziert und den gesamten Cacheblock daraufhin

wieder

in den Cache-Speicher zurückschreibt

- d.h. wenn die Eingabe-

/Ausgabebrücke „read-modify-write“-Transaktionen ausführt (Teilmerkmal „and

wherein the bridge circuit is configured to read the cache block from a memory and

to modify the cache block within the bridge circuit for writing back the modified cache

block to the memory“ von Merkmal 1.12). Denn nur dadurch ist garantiert, dass

diejenigen Bytes der Cachezeile unverändert bleiben, die nicht aktualisiert werden

sollen.

Die verbleibenden Teilmerkmale der Merkmale 1.6 und 1.12 sowie das Merkmal 1.7

sind allerdings der Druckschrift NK18 nicht zu entnehmen.

7.2.3 Die Druckschrift D6 zeigt u.a. das Folgende:

Im Hinblick auf die grundlegende Funktionsweise eines Speicherbussystems, bei

dem Daten zwischen Netzwerkschnittstellenschaltungen und dem Speicherbus

ausgetauscht werden, ist Druckschrift D6 insbesondere zu entnehmen, dass zur

Implementierung dieses Datenaustauschs eine Brückenschaltung verwendet

werden kann, die mit einer Netzwerkschnittstellenschaltung gekoppelt ist, um auf

dem Speicherbus Schreibtransaktionen einzuleiten, bei denen Daten in einen an

den Speicherbus angeschlossenen Speicher transferiert werden. Dazu übermittelt

die Netzwerkschnittstellenschaltung,

die

an

der

dem Speicherbus

„gegenüberliegenden“ Seite der Brückenschaltung angeordnet

ist, der

Brückenschaltung entsprechende Schreibtransaktionsanfragen sowie die zu

schreibenden Daten (Merkmale 1.6 und 1.7, vgl. die Ausführungen zum erteilten

Patentanspruch 1 und zum Hilfsantrag 2 aus den Abschnitten II.1 und III.2.2; auch

das weitere Teilmerkmal des Merkmals 1.12 „wherein the bridge circuit is coupled

to receive a write“ liegt damit vor).

7.2.4 Ausgehend von der Druckschrift NK18 hatte der Fachmann Veranlassung,

die Druckschrift D6 heranzuziehen.

Die Druckschrift NK18 beschreibt den Mercurian-Prozessor

im Wesentlichen

stichpunktartig und überlässt dem Fachmann insbesondere Einzelheiten zur

Realisierung der Datenübertragung zwischen den Medienzugriffscontrollern und

dem ZBbus (vgl. die Figuren auf Seite 6, 11 und 13 bis 16).

Um sich zur technischen Implementierung der Datenübertragung zwischen diesen

Komponenten zu informieren, hatte der Fachmann Veranlassung, sich überall dort

nach Anregungen umzusehen, wo Speicherbussysteme zum Einsatz kommen.

Hierbei konnte er auf die Druckschrift D6 stoßen, die Grundlegendes zur

Funktionsweise eines Speicherbussystems offenbart, bei dem - ähnlich wie bei dem

Mercurian-Prozessor

der

Druckschrift

NK18

-

Daten

zwischen

Netzwerkschnittstellenschaltungen und einem Speicherbus ausgetauscht werden

(s.o., Abschnitt III.7.2.3). Insbesondere lehrt die Druckschrift D6 Methoden zur

Gewährleistung von Kohärenz bei Lese- und Schreiboperationen, die auf eine

Vielzahl von Bussystemen anwendbar sind und sich vorteilhaft auf die Effizienz der

Datenübertragung über den Speicherbus auswirken (vgl. Spalte 5, Zeile 24 bis 39

und 56 bis 59, Spalte 7, Zeile 31 bis 41, Spalte 8, Zeile 31 bis 37 i. V. m. Spalte 3,

Zeile 15 bis 18).

Für den Fachmann bot es sich daher an, diese in Druckschrift D6 beschriebene

Funktionsweise auf das Speicherbussystem der Druckschrift NK18 anzuwenden,

indem er die Medienzugriffscontroller über die Eingabe-/Ausgabebrücke mit dem

ZBbus koppelt und die Eingabe-/Ausgabebrücke derart einrichtet, dass sie auf eine

Schreibtransaktionsanfrage hin auf dem Speicherbus Schreibtransaktionen

einleiten kann, bei denen die von einem Medienzugriffscontroller bereitgestellten

Daten

insbesondere

in den

prozessorexternen

Level-2-Cache-Speicher

geschrieben werden.

Demnach sind in der kombinierten Lehre der Druckschriften NK18 und D6 auch die

Merkmale 1.6, 1.7 und das weitere Teilmerkmal des Merkmals 1.12 mit

verwirklicht, dass die Brückenschaltung (an die Schnittstellenschaltung) gekoppelt

ist, um eine Schreibtransaktionsanfrage zu erhalten (“wherein the bridge circuit is

coupled to receive a write”).

Das restliche Teilmerkmal von Merkmal 1.12 ergibt sich für den Fachmann wie

folgt:

Da eine Brückenschaltung bei der Weiterleitung von Daten von einem

Peripheriegerät zu einem Modul am Speicherbus keine Inkohärenz verursachen

darf und zur Vermeidung von Kohärenzproblemen am Cache-Kohärenzprotokoll

des Speicherbusses teilnehmen kann (Druckschrift D6, Spalte 3, Zeile 53 bis 59;

Spalte 5, Zeile 34 bis 36), stellte es für den Fachmann eine naheliegende

Maßnahme dar, auch die Eingabe-/Ausgabebrücke der Druckschrift NK18 am

Cache-Kohärenzprotokoll des Speicherbusses

(dem

„MESI“-Protokoll,

s.

Druckschrift NK18, achte Seite) teilnehmen zu lassen. In diesem Fall greift die

Eingabe-/Ausgabebrücke kohärent auf den Level-2-Cache-Speicher zu, so dass

insbesondere die „read“-Phase der

„read-modify-write“-Operation kohärent

ausgeführt wird (restliches Teilmerkmal von Merkmal 1.12).

Im Übrigen hätte der Fachmann einen kohärenten Lesezugriff auf den Level-2-

Cache-Speicher bereits aufgrund der naheliegenden Forderung sichergestellt, dass

der gesamte aktualisierte Cacheblock auf dem neuesten Stand ist - und nicht nur

seine im Rahmen der „read-modify-write“-Operation aktualisierten Bestandteile.

Andernfalls würden die „read-modify-write“-Operationen nämlich „hybride“

Cacheblöcke erzeugen, die neben den zu aktualisierenden Bytes auch Bytes mit

veralteten Inhalten enthalten und die im Rahmen üblicher Cachekohärenzprotokolle

nicht oder nur unter erheblichem Zusatzaufwand zu verwalten wären.

7.3

Die Argumente der Beklagten, die Lehre des Patentanspruchs 1 nach

Hilfsantrag 7 sei weder aus den Druckschriften D6 und NK18 bekannt noch durch

deren Lehre nahegelegt, führen zu keiner anderen Beurteilung.

7.3.1 Die Beklagte ist der Auffassung, die Druckschrift NK18 offenbare keine

Brückenschaltung, welche Schnittstellenschaltungen, einschließlich wenigstens

einer Netzwerkschnittstellenschaltung, zum Interconnect koppele. Jede der drei

Ethernet-Komponenten “MAC” sei - wie auch andere Komponenten - funktional mit

jeweils einem eigenen DMA-Block gekoppelt. Alles in Druckschrift NK18 deute

darauf hin, dass die MAC-Blöcke mit ihrem jeweiligen DMA separat und direkt auf

den ZBbus zugriffen. Insbesondere spreche die Angabe “DMA can target data into

the L2 Cache” auf Seite 11 dagegen, dass die DMAs über eine Brückenschaltung

an den Bus angeschlossen sein können, und lege eine direkte, brückenlose

Kopplung der DMAs an den Bus nahe. Auch auf Seite 13 und 14 fände sich kein

Hinweis auf eine Brückenschaltung oder den Anschluss der Ethernet-MACs über

eine Brückenschaltung. Zudem könne allein aus der örtlichen Nähe der Begriffe „I/O

Bridge1“ und „GMII, GPIO etc.“ nicht gefolgert werden, dass die Schnittstellen

„GMII, GPIO etc.“ an den Bus koppelten.

Diese Argumente greifen jedoch nicht durch.

a)

So trifft es zwar zu, dass die Figuren auf den Seiten 6, 8, 13 und 14 der

Druckschrift NK18 jeweils nicht direkt zeigen, ob die Medienzugriffscontroller über

eine Eingabe-/Ausgabebrücke oder einen DMA-Controller an den ZBbus

angeschlossen

sind.

Einen

Datenübertragungsweg

zwischen

den

Medienzugriffscontrollern und dem ZBbus vorzusehen, der über eine Eingabe-

/Ausgabebrücke verläuft, ist jedoch durch die Druckschrift D6 nahegelegt (s.o.,

Abschnitt III.7.2.4 a)).

Diese Maßnahme ist im Übrigen zum allgemeinen Fachwissen zu zählen (vgl. z.B.

Druckschrift NK18j, Figur 3 mit Figurenbeschreibung - dort

ist gezeigt, dass

sämtliche auf einem Netzwerkmultiprozessorchip angeordnete Peripheriegeräte

(“On-Chip Peripherals”) an den ZBbus über eine Eingabe-/Ausgabebrücke

gekoppelt sind) und angesichts der durch die Druckschrift NK18 vorgegebenen

Ausgangslage auch als zweckmäßig anzusehen.

b)

Des Weiteren lässt sich aus einer Zusammenschau der auf der sechsten und

achten Seite der Druckschrift NK18 gezeigten Figuren durchaus ableiten, dass der

Datenübertragungsweg zwischen einer GMI-Schnittstelle und dem ZBbus über eine

direkt mit dem ZBbus gekoppelte Eingabe-/Ausgabebrücke verläuft und einen

Medienzugriffscontroller enthalten kann.

Der Abbildung auf der achten Seite ist nämlich entgegen der Auffassung der

Beklagten zu entnehmen, dass die Eingabe-/Ausgabebrücke “I/O Bridge1” mit einer

oder mehreren GMI-Schnittstellen verbunden sein kann, so dass ein

Datenübertragungsweg “ZBbus - Eingabe-/Ausgabebrücke - GMII” gezeigt ist. Der

Abbildung auf der sechsten Seite

ist

ferner entnehmbar, dass die drei

Medienzugriffscontroller mit zumindest einer GMI-Schnittstelle verbunden sein

können (Text “3 x GMII @ 2 Gbit/s” und die drei Doppelpfeile unter den Schaltungen

“10/100/1000 MAC”), woraus sich der Datenübertragungsweg

“ZBbus

-

Medienzugriffscontroller - GMI-Schnittstelle” ableiten lässt.

Die beiden

Abbildungen

können

nur dann

im Hinblick auf den

Datenübertragungsweg zwischen dem ZBbus und der GMI-Schnittstelle gedanklich

miteinander in Einklang gebracht werden, wenn die Medienzugriffscontroller

zwischen der Eingabe-/Ausgabebrücke und der GMI-Schnittstelle angeordnet sind.

Da die Eingabe-/Ausgabebrücke “I/O Bridge1” mit dem ZBbus direkt gekoppelt ist

(vgl. die achte Seite der Druckschrift NK18), kommt eine Positionierung der

Medienzugriffscontroller im Bereich zwischen der Eingabe-/Ausgabebrücke und

dem ZBbus nicht in Frage. Es ergibt sich also ein Übertragungsweg “ZBbus -

Eingabe-/Ausgabebrücke - Medienzugriffscontroller - GMI-Schnittstelle”, bei dem

die Eingabe-/Ausgabebrücke die Medienzugriffscontroller mit dem ZBbus verbindet.

Auch der Hinweis “DMA can target data into the L2 Cache” steht diesen

Schlussfolgerungen nicht zwangsläufig entgegen. Denn damit

ist

lediglich

ausgesagt, dass zumindest einer der auf der elften Seite der Druckschrift NK18

gezeigten DMA-Controller Daten in den Level-2-Cache-Speicher übertragen kann,

wobei offen bleibt, welcher DMA-Controller konkret gemeint ist, unter welchen

Umständen die Daten transferiert werden sollen, ob die Daten auf direktem oder auf

indirektem Wege übertragen werden und von welcher Schaltungskomponente die

transferierten Daten kommen.

c)

Im Übrigen kann auch einer der auf der sechsten Seite der Präsentation

NK18 unmittelbar über einem Medienzugriffscontroller

“10/100/1000 MAC”

angeordneten

DMA-Controller

als

zusätzlicher

Bestandteil

einer

Netzwerkschnittstellenschaltung angesehen werden. Aus den oben in den

Abschnitten III.7.2.4 a) und III.7.3.1 b) dargelegten Überlegungen folgt dann

unmittelbar,

dass

dieser

DMA-Controller

als

Teil

der

Netzwerkschnittstellenschaltung im Datenübertragungsweg zwischen der Eingabe-

/Ausgabebrücke und der GMI-Schnittstelle angeordnet sein muss und somit nicht

direkt mit dem ZBbus verbunden ist.

7.3.2 Die Beklagte macht ferner unter Verweis auf die Druckschrift NK18 geltend,

der Text “I/O bridges take ownership of cache line on partial block writes” lasse viele

Interpretationsmöglichkeiten zu. Insbesondere sei offen, ob diese Aktion von der

Brücke ausgehe oder von einem anderen Element. Aus der Tatsache, dass die

Brücke Eigentümerin einer Cachezeile sei, folge weder, dass die Brücke

Cacheblöcke einlese, noch dass sie diese kohärent modifiziere. Mittels der Brücke

den Cache zu beschreiben, würde zudem die CPU und die DMA-Controller

umgehen, die bereits selbst Daten im Cache modifizieren könnten. Auch die

Busbrücke der Druckschrift D6 habe lediglich zwei Datenpuffer, die dem

Durchschleusen von Daten dienten und könne nicht Daten überschreiben.

Auch diesen Einwänden kann nicht zugestimmt werden.

Wie oben dargelegt (vgl. Abschnitt III.7.2.4 a)), führte die Lehre der Druckschrift D6

den Fachmann zur Erkenntnis, dass die Eingabe-/Ausgabebrücke des

Multiprozessors SB-1250 dazu verwendet werden kann, die über die

Medienzugriffskontrollschaltungen aus einem Netzwerk

(einem

„Ethernet“)

gelieferten Daten in den Level-2-Cache-Speicher des Multiprozessors SB-1250 zu

schreiben.

Vor diesem Hintergrund bezieht der Fachmann die Angabe „I/O bridges take

ownership of cache line” insbesondere auf die Cachezeilen des prozessorexternen

Level-2-Cache-Speichers. Dafür spricht zudem, dass auf der achten Seite der

Druckschrift NK18, der diese Angabe zu entnehmen ist, ausschließlich der Level-2-

Cache-Speicher abgebildet ist, und dass der prozessorinterne Cache-Speicher

(„32K D CACHE“, s. die siebte Präsentationsseite) mit einer Speicherkapazität von

32 Kilobyte zur Zwischenspeicherung großer Datenmengen aus einem Ethernet-

Netzwerk schlechter geeignet ist als der deutlich größere Level-2-Cache-Speicher

mit einer Speicherkapazität von 512 Kilobyte („512K L2 cache“, s. die sechste

Präsentationsseite).

Wie oben in Abschnitt

III.7.2.2 beschrieben, entnahm der Fachmann der

Druckschrift NK18, dass „read-modify-write“-Operationen vonnöten sind, um eine

Cachezeile teilweise zu beschreiben. Dass die Eingabe-/Ausgabebrücke bei

solchen Schreiboperationen Eigentümerin einer Cachezeile wird („I/O bridges take

ownership of cache line on partial block writes”), bedeutet, dass während dieser

Schreiboperationen ausschließlich die Eingabe-/Ausgabebrücke berechtigt ist, auf

die Cachezeilen und die in ihnen gespeicherten Cacheblöcke zuzugreifen und ein

anderer Busteilnehmer solange an einem Zugriff gehindert ist, bis er selbst neuer

Eigentümer wird. Daraus folgt unmittelbar, dass die Eingabe-/Ausgabebrücke die

teilweisen Schreibvorgänge - also die „read-modify-write“-Operationen - selbst

ausführt (und dabei den Cacheblock insbesondere auch einliest und kohärent

modifiziert).

Somit kommt es auch nicht darauf an, ob eine CPU oder ein DMA-Controller bereits

Cacheblöcke modifizieren können. Außerdem wäre es unökonomisch, wenn die

Eingabe-/Ausgabebrücke Daten, die sie von den Netzwerkschnittstellenschaltungen erhält, erst noch an eine CPU oder einen DMA-Controller weiterleiten

würde, um dort eine „read-modify-write“-Schreiboperation auszuführen. In diesem

Fall würden nämlich die über die Medienzugriffcontroller empfangenen aktuellen

Daten zweimal über den Speicherbus geschickt (einmal von der Eingabe-

/Ausgabebrücke zur CPU bzw. zum DMA-Controller, ein weiteres Mal von der CPU

bzw. dem DMA-Controller zum Level-2-Cache-Speicher), bis sie im Level-2-Cache-

Speicher einträfen.

7.4 Mit Blick auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 somit nicht auf

erfinderischer Tätigkeit, so dass das Streitpatent in seiner Fassung nach

Hilfsantrag 7 ebenfalls keinen Bestand hat.

8.

Hilfsantrag 8 kann nicht günstiger beurteilt werden, da der Gegenstand

seines Patentanspruchs 1 ebenfalls ausgehend von Druckschrift NK18 in

Verbindung mit dem aus der Druckschrift D6 entnehmbaren Stand der Technik

nahegelegt ist.

8.1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 beruht auf Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 7, an den das Merkmal

1.13 wherein the bridge circuit (20A, 20B) is configured for enforcing coherency

for the cache block during the time period from reading the cache block to

writing back the modified cache block.

angefügt ist.

Die Brückenschaltung soll also derart konfiguriert sein, dass sie während des

Zeitraums, der mit dem Lesen des Cacheblocks beginnt und mit dem

Zurückschreiben des modifizierten Cacheblocks endet, eine Kohärenz des

Cacheblocks erzwingt.

Gemäß dem Streitpatent lässt sich dies dadurch erreichen, dass die Eingabe-

/Ausgabebrücke beginnend mit der Antwortphase der Leseoperation bis hin zur

Antwortphase der Schreiboperation dafür verantwortlich ist, die Kohärenz des

Cacheblocks zu garantieren oder

- anders betrachtet

- Eigentümerin des

Cacheblocks wird (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0072] - „Beginning in clock cycle

CLK3, the I/O bridge 20A is responsible for ensuring the coherency of the cache

block […] Viewed in another way, the I/O bridge 20A owns the cache block

beginning in clock cycle CLK3. The I/O bridge 20A remains responsible for the

coherency of the cache block until the response phase of the write transaction

corresponding to the read-modify-write operation“; s. ferner auch Absatz [0062]).

Dass die Brückenschaltung konfiguriert ist, während des oben beschriebenen

Zeitraums Kohärenz zu erzwingen, ist also insbesondere auch dann gegeben, wenn

die Brückenschaltung während dieses Zeitraums Eigentümerin des Cacheblocks ist

oder zur Eigentümerin des Cacheblocks wird.

8.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 beruht mit

Rücksicht auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 7 auf keiner erfinderischen

Tätigkeit.

a)

So zeigt die Formulierung „I/O bridges take ownership of cache line on partial

block writes“ auf der achten Seite der Druckschrift NK18, dass die Eingabe-

/Ausgabebrücke

bei der Ausführung von

„read-modify-write“-Operationen

Eigentümerin einer Cachezeile des Level-2-Cache-Speichers ist (s.o., Abschnitt

III.7.2.2).

Daraus folgt, dass die Brücke im Sinne des Merkmals 1.13 konfiguriert ist, um

Kohärenz für den Cacheblock während einer „read-modify-write“-Operation zu

gewährleisten.

b)

Die Druckschrift D6 gibt den Hinweis, die Brücke dürfe keine Bedingungen

zulassen, die zu Inkohärenz führen (Spalte 3, Zeile 53 bis 59 - „the bridge 50 must

[…] not cause incoherency […] conditions to occur“). Demnach hätte der Fachmann

die Eingabe-/Ausgabebrücke so ausgestaltet, dass sie immer eine Kohärenz

garantiert - also insbesondere auch während des mit Merkmal 1.13 beanspruchten

Zeitabschnitts.

Dies

ergibt

sich

auch, wenn

die

Eingabe-/Ausgabebrücke

am

Cachekohärenzprotokoll des Speicherbusses teilnimmt (s.o., Abschnitt III.7.2.4 b));

denn durch ein solches Protokoll wird Cachekohärenz zwischen den an dem

Protokoll

teilnehmenden Busteilnehmern nicht nur vorübergehend, sondern

andauernd gewährleistet.

8.3

Im Hinblick auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 7 beruht die Lehre des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 somit auf keiner erfinderischen Tätigkeit

und ist daher nicht patentfähig. Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte

Hilfsantrag 8.

9.

In seiner Fassung nach Hilfsantrag 9 hat das Streitpatent keinen Bestand,

weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ausgehend von der Druckschrift D6

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

9.1

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 beruht auf dem erteilten

Patentanspruch 1, bei dem nach Merkmal 1.7 das Merkmal

1.14 wherein the at least one bridge circuit (20A, 20B) comprises multiple request

queues for different priority transaction requests.

hinzugefügt ist.

Dieses Merkmal bringt zum Ausdruck, dass die mindestens eine Brückenschaltung

mehr als eine Anfragewarteschlange für Transaktionsanfragen unterschiedlicher

Priorität enthalten soll.

Eine Warteschlange ist aus Sicht des Fachmanns eine Datenstruktur, die als Puffer

der Zwischenspeicherung von Daten dient. So sind Daten, die in einem

Pufferspeicher zwischengespeichert sind und auf ihre Weiterverarbeitung warten,

in einer Warteschlange gespeichert. Da bereits eine einzige Warteschlange mit

mehreren zwischengespeicherten Elementen aus mehreren Teil-Warteschlangen

besteht (z.B. umfasst eine Warteschlange „1 2 3 4“ mit vier Transaktionsanfragen

1, 2, 3 und 4 die beiden Teil-Warteschlangen „1 2“ und „3 4“), genügt letztlich auch

schon das Vorhandensein einer einzigen größeren Anfragewarteschlange für

Transaktionsanfragen unterschiedlicher Priorität in der Brückenschaltung, um das

Merkmal 1.14 als erfüllt ansehen zu können.

Der Begriff

„Transaktionsanfrage“ bezeichnet eine Nachricht, die einer

Recheneinheit signalisiert, dass eine bestimmte Transaktion abgearbeitet werden

soll und die beispielsweise im Rahmen der Anfragephase einer Bustransaktion von

einem anfragenden Busteilnehmer an die anderen Busteilnehmer übertragen wird.

Das Streitpatent zeigt, dass eine Transaktionsanfrage

unterschiedliche

Informationen enthalten kann; so können die Transaktionsanfrage-Warteschlange

(„request queue 50“) und die Read-Modify-Write-Warteschlange („read-modify-write

queue 52“), in denen jeweils Transaktionsanfragen gespeichert werden, die

folgenden Einträge umfassen: ein Gültigkeitsbit, welches anzeigt, ob eine Anfrage

wartet oder nicht; die Adresse oder den Typ der Transaktion (Lesen/Schreiben),

sowie andere Informationen, die während der Adressphase übertragen werden wie

Cache-Speicherbarkeitsattribute, eine Kennzeichnung oder den auszuführenden

Befehl (Streitpatentschrift, Absätze [0047], [0048], [0052]).

Vor diesem Hintergrund

ist eine

„Transaktionsanfrage-Warteschlange“ als

Warteschlange anzusehen, die der Zwischenspeicherung von Informationen dient,

die als Bestandteile einer Transaktionsanfrage übertragen werden. Auch die im

Patentanspruch 1

verwendete

Bezeichnung

„Anfragewarteschlange

für

Transaktionsanfragen“ („request queue for transaction requests“) drückt nichts

Anderes aus.

Transaktionsanfragen unterschiedlicher Priorität

(„Different priority transaction

requests“) sind Transaktionsanfragen, die sich hinsichtlich ihres Rangs, ihrer

Bedeutung oder ihres Stellenwerts - wie etwa der Reihenfolge, in der sie

abgearbeitet werden sollen - unterscheiden (vgl. Streitpatentschrift, Absätze [0050],

[0051]).

9.2

Das in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 hinzugekommene Merkmal

1.14 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

a)

Laut Druckschrift D6 besitzt die Brücke separate Pufferspeicher, in denen die

bei den Transaktionen

transferierten Daten

sowie die

zugehörigen

Speicheradressen zwischengespeichert werden (Figur 4, Bezugszeichen 210, 230

und 240). Es ist offensichtlich, dass dabei die zwischengespeicherten Daten in

Datenstrukturen vorliegen, die es ermöglichen, die Daten nach einer gewissen

Wartezeit wieder aus den Pufferspeichern auszulesen und an ihr jeweiliges Ziel

weiterzuleiten. Diese Datenstrukturen können daher als Warteschlangen im Sinne

des Merkmals 1.14 angesehen werden (teilweise Merkmal 1.14).

Von der Lehre der Druckschrift D6 unterscheidet sich Merkmal 1.14 somit nur darin,

dass die Warteschlangen der Zwischenspeicherung von Transaktionsanfragen oder

von Teilen solcher Anfragen dienen (s.o., Abschnitt III.9.1).

Das verbliebene Unterschiedsmerkmal beeinflusst jedoch die Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln nicht. Denn es betrifft nur

den Bedeutungsinhalt der zwischengespeicherten Daten und wirkt sich deshalb

nicht auf die technische Ausgestaltung der Pufferspeicher oder der übrigen

Komponenten der integrierten Schaltung aus. Da Patentanspruch 1 nicht verlangt,

dass

zwischengespeicherte Transaktionsanfragen

in

irgendeiner Weise

weiterverarbeitet werden, hat der Bedeutungsinhalt der zwischengespeicherten

Daten auch keinen Einfluss auf die Einleitung von Transaktionen.

Somit sind diejenigen Teilaspekte des Merkmals 1.14, die die Lösung eines

konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beeinflussen, aus der

Druckschrift D6 bekannt. Da bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit jedoch nur

solche Anweisungen zu berücksichtigen sind, die die Lösung eines konkreten

technischen Problems mit

technischen Mitteln bestimmen oder zumindest

beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen),

kann mit Merkmal 1.14 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden.

b)

Im Übrigen kam der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift

D6 zur vollständigen Lehre des Merkmals 1.14, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Denn wie bereits in Abschnitt II.1 (s.o.) ausgeführt, ist es gemäß Druckschrift D6 die

grundlegende Aufgabe einer Busbrücke, Transaktionsanfragen, die von einem

Agenten am Peripheriebus gestellt werden, entgegenzunehmen und an ein Ziel am

Speicherbus weiterzuleiten, indem geeignete Busoperationen am Speicherbus

eingeleitet werden (Spalte 3, Zeile 37 bis 48). Solche Transaktionsanfragen können

spezielle Busbefehle umfassen, mit denen Lese- und Schreibtransaktionen am

Speicherbus angefragt werden (Spalte 6, Zeile 9 bis 20 sowie Spalte 8, Zeile 39 bis

41 – „with a Memory Read Pre-fetch command, an agent on the peripheral bus 140

requests a read operation of memory address space, for example main memory

120“). Es ist offensichtlich, dass diese Busbefehle eine Information über den Typ

(„read“, „write“) einer jeweiligen am Speicherbus auszuführenden Transaktion

umfassen.

Laut Druckschrift D6 besitzt die Brücke separate Pufferspeicher

(und damit

Warteschlangen) zur Zwischenspeicherung der bei den Transaktionen am

Speicherbus transferierten Daten sowie der zugehörigen Speicheradressen (Figur

4, Bezugszeichen 210, 230 und 240). Eine Zwischenspeicherung ist insbesondere

dann unabdingbar, wenn die Brücke Transaktionen nicht sofort auf dem

Speicherbus einleiten kann, weil dort gerade andere Transaktionen abgearbeitet

werden.

Ferner war dem Fachmann geläufig, dass Daten, die unidirektional zwischen zwei

Bussen über eine Busbrücke übertragen werden, in mehreren Pufferspeichern der

Busbrücke zwischengespeichert werden können (wie z.B. aus Druckschrift NK16

bekannt, vgl. Figur 6 i. V. m. Spalte 7, Zeile 45 bis Spalte 8, Zeile 31 - „primary to

secondary buffers“). Angesichts dessen lag es für den Fachmann auf der Hand,

auch weitere Transaktionsdaten, die die Brücke der Druckschrift D6 von den

Netzwerkschnittstellenschaltungen erhält und zur Ausführung der Busoperationen

auf dem Speicherbus benötigt

(z.B.

die

von

ihr weiterzuleitenden

Transaktionsanfragen und/oder Informationen über den Transaktionstyp), in der

Brücke in einer eigenen Warteschlange zwischenzuspeichern.

Damit gelangte der Fachmann zu einer Brücke, die neben der Warteschlange, in

der die Speicheradressen zwischengespeichert werden, mindestens eine weitere

Warteschlange umfasst, die Transaktionsanfragen oder Bestandteile solcher

Anfragen

(z.B.

Informationen über den Transaktionstyp) enthält. Diese

Warteschlangen der Brücke stellen mehrere Anfragewarteschlangen

für

Transaktionsanfragen im Sinne des Merkmals 1.14 dar.

Zur Zwischenspeicherung in der Brücke boten sich dem Fachmann übliche FIFO-

Pufferspeicher

(„FIFO“ =

„first

in

-

first out“)

an, bei

denen

die

zwischengespeicherten Daten die Speicher in der gleichen Reihenfolge wieder

verlassen, in der sie in ihnen gespeichert wurden (vgl. Druckschrift NK16, Figur 6

mit Spalte 7, Zeile 45 bis Spalte 8, Zeile 31; die Pufferspeicher 140 und 142 der

Busbrücke 120 arbeiten nach dem FIFO-Prinzip).

Der Einsatz von FIFO-Pufferspeichern hat zur Folge, dass

sich die

zwischengespeicherten

Transaktionsanfragen

auch

hinsichtlich

ihrer

Abarbeitungsreihenfolge unterscheiden, so dass sie auch Transaktionsanfragen

unterschiedlicher Priorität im Sinne des Merkmals 1.14 sind.

Im Ergebnis kam der Fachmann ausgehend vom Stand der Technik zu einer Brücke

mit mehreren Anfragewarteschlangen für Transaktionsanfragen unterschiedlicher

Priorität, wie von Merkmal 1.14 gefordert.

9.3

Die Beklagte argumentiert sinngemäß, die Druckschrift D6 zeige das

Merkmal 1.14 nicht. Insbesondere enthalte es keinen Bezug auf Prioritäten; auch

habe ein FIFO-Speicher nichts mit einer Priorisierung zu tun.

Dieses Argument trägt jedoch nicht.

Dass für die Übertragung von Transaktionsanfragen, die in einem Speicher

zwischengespeichert werden,

automatisch

eine Abarbeitungsreihenfolge

vorgesehen sein muss und die Transaktionsanfragen somit zeitlich priorisiert sind,

ergibt sich bereits daraus, dass Transaktionen über den Speicherbus der

Druckschrift D6 seriell abgearbeitet werden. Zudem ist bei einem „FIFO“-Speicher

ein Hinweis auf eine zeitliche Reihenfolge - und damit auf eine Priorisierung - bereits

in der Bezeichnung „FIFO“ - „first in, first out“ - implizit enthalten.

9.4 Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 beruht

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 daher auf keiner

erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig. Mit dem Patentanspruch 1

des Hilfsantrags 9 fällt der gesamte Hilfsantrag.

10.

Aus diesen Gründen war das Streitpatent, das somit in keiner seiner durch

die Beklagte verteidigten Fassungen Bestand hatte, insgesamt für nichtig zu

erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

V.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Püschel

Baumgardt

Dr. Forkel

Dr. Städele

Richterin Dr. Schnurr ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Püschel