Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 04.05.2021 – 17 W (pat) 14/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040521B17Wpat14.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 14/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Mai 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das deutsche Patent 10 2005 011 121
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Phys. Dr.
Forkel und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:040521B17Wpat14.18.0
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. März 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2005 011 121.1, welche die Priorität der am 14. Oktober 2004
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2004
050 096.7 in Anspruch nimmt, ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
G02B das Patent unter der Bezeichnung
„Verfahren zum optimierten Einstellen der Lichtleistung in der Objektebene bei
Auflichtmikroskopen“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 28. April 2016.
Gegen das Patent ist am 27. Januar 2017 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 1. Februar 2018 das Patent
widerrufen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der am 4. April 2018
eingegangenen Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Februar 2018 aufzuheben und die Sache an
die Patentabteilung zurückzuverweisen,
hilfsweise
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Februar 2018 aufzuheben und das Patent 10
2005 011 121 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am
14. Dezember 2020,
Beschreibung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am
14. Dezember 2020,
Beschreibung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am
14. Dezember 2020,
Beschreibung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am
14. Dezember 2020,
Beschreibung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen am
14. Dezember 2020,
Beschreibung gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Im Einspruchs-
und
im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind
folgende
Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
D1:
JP 2001-17459 A
D1a: Übersetzung der JP 2001-17459 A ins Englische
D2:
D3:
D4:
D5:
DE 199 14 495 A1
HIBST, R., et al.: „Thermal effects of white light illumination during
microsurgery: clinical pilot study on the application safetey of surgical
microscopes". In: Journal of Biomedical Optics 15(4), 048003,
veröffentlicht online am 06.10.2010
Prioritätsanmeldung 10 2004 050 096.7 zum Streitpatent
VAN NORREN, D., et. al.: Light damage to the retina: an historical
approach. In: Eye, 2016. Vol. 30, S. 169-172
Ferner wurde im Prüfungsverfahren zusätzlich die Druckschrift DE 195 38 382 A1
berücksichtigt, im Zuge des Einspruchsverfahrens jedoch nicht herangezogen.
Der geltende Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung – nachfolgend
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag genannt – lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung:
M1.1
Verfahren zum optimierten Einstellen der Lichtleistung in der
Objektebene bei Auflichtmikroskopen
M1.1a
durch automatische Begrenzung der Lichtintensität der
ausgeleuchteten Fläche
M1.2
unter Berücksichtigung der
vorliegenden Mikroskop-
Geräteparameter,
M1.3
wobei hierfür eine Überprüfung erfolgt, ob oder inwieweit eine
thermische Gefährdung oder Schädigung der beleuchteten
Flächenabschnitte relevant ist,
M1.4
um beim Erreichen eines Schwellwerts die Lichtleistung der
Lichtquelle zu regulieren.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ersetzt das Merkmal M1.1 durch das
folgende Merkmal (Änderung unterstrichen)
M1.1ha1
„Verfahren zum optimierten Einstellen der Lichtleistung in der
Objektebene bei Operationsmikroskopen“,
enthält ferner ebenfalls die Merkmale M1.1a sowie M1.2 bis M1.4 und zusätzlich am
Ende das folgende ergänzte Merkmal
M1.5
“und wobei als Mikroskop-Geräteparameter für das optimierte
Einstellen der Lichtleistung die Beleuchtungszoomstellung
und/oder der
jeweilige Arbeitsabstand berücksichtigt
werden.“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus vom Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 und fügt dessen Merkmal M1.1ha1 folgende Verwendungsangabe
hinzu (Änderung gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch
Unterstreichung hervorgehoben):
M1.1ha2
„Verfahren zum optimierten Einstellen der Lichtleistung in der
Objektebene
bei Operationsmikroskopen
für
die
Neurochirurgie oder die HNO-Chirurgie“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 und ergänzt abschließend das folgende Merkmal
M1.6
„und wobei die ausgeleuchtete Fläche größer ist als das
Sehfeld.“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 geht aus vom Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 3 und schränkt dessen Merkmal M1.5 auf nur eine Alternative ein
entsprechend dem folgenden Merkmal
M1.5ha4
„wobei als Mikroskop-Geräteparameter für das optimierte
Einstellen der Lichtleistung der jeweilige Arbeitsabstand
berücksichtigt wird“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 geht gleichfalls aus vom Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3, wobei dessen Merkmal M1.5 noch weiter einschränkend
ersetzt wird durch das folgende Merkmal
M1.5ha5
„wobei als Mikroskop-Geräteparameter für das optimierte
Einstellen der Lichtleistung die Beleuchtungszoomstellung
und der jeweilige Arbeitsabstand berücksichtigt werden“.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Der beanspruchte Gegenstand ist in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) sowie der jeweiligen Fassung der Hilfsanträge 1 bis 5 nicht
patentfähig. Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls zulässig.
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum optimierten Einstellen der
Lichtleistung
in der Objektebene bei Auflichtmikroskopen,
insbesondere
Operationsmikroskopen (Patentschrift, Abs. [0001]).
Bei bekannten Operationsmikroskopen sei die Größe des Leuchtflecks in der
Objektebene, im Streitpatent auch Leuchtfeld oder Beleuchtungsspot genannt,
veränderlich durch entweder Verstellung des Beleuchtungszooms, im Streitpatent
auch Mikroskopzoom genannt, oder manuell betätigte Blenden (Patentschrift, Abs.
[0003] bzw. [0004]). Mit zunehmender Vergrößerung des Mikroskops nehme bei
konstanter Beleuchtungsintensität die Helligkeit an den Okularen immer weiter ab.
Daher sei es von Vorteil, die Beleuchtungsintensität mit zunehmender Vergrößerung
zu erhöhen. Dies geschehe
im Stand der Technik bei konstanter
Lichtquellenleistung mit einem Beleuchtungszoom,
indem die Größe des
Beleuchtungsspots
dem mit zunehmender Vergrößerung abnehmenden
Gesichtsfeld angepasst werde (Patentschrift, Abs. [0005]).
Infolge zu
intensiver Beleuchtung durch das Operationsmikroskop seien
Lichtschädigungen,
insbesondere
fotochemische Lichtschädigungen,
in der
Augenheilkunde bekannt (Patentschrift, Abs. [0009]). In anderen Disziplinen, wie
der Neurochirurgie oder der HNO-Chirurgie, seien keine
fotochemischen
Lichtschädigungen zu erwarten und es werde von der Annahme ausgegangen, dass
das Mikroskoplicht weder direkte noch indirekte thermische Schädigungen
induziere (Patentschrift, Abs. [0009]).
Die Entwicklung
im Bereich der Lichtquellen erlaube, bei unveränderter
Lichtleistung der Lichtquelle höhere Intensitäten bei kleinen Lichtflecken bei hoher
Vergrößerung zu erzielen (Patentschrift, Abs. [0010]). Dies ergebe bei einer
Vergrößerung des Zoombereichs des Beleuchtungszooms mit einfacher
Fortschreibung der Gerätetechnik die Gefahr thermischer Gewebeschädigungen
(Patentschrift, Abs. [0011]). Bislang kämen bei Mikroskopen außerhalb der
Augenheilkunde keinerlei Vorrichtungen zur Minimierung dieser Gefahr zum
Einsatz. Vielmehr sei lediglich eine manuelle Verringerung der Lampenintensität
möglich, was angesichts der für die Patienten potentiell kritischen thermischen
Effekte als wesentlicher Nachteil bekannter Operationsmikroskope anzusehen sei
(Patentschrift, Abs. [0012] und [0013]).
Die Aufgabe der Erfindung besteht darin, ein Verfahren zur optimierten Einstellung
der Lichtleistung in der Objektebene bei Auflichtmikroskopen anzugeben, welches
in der Lage ist, negative thermische Effekte für das betrachtete Gewebe zu
vermeiden. Zudem soll unerwünschtes Streulicht minimiert und der Kontrast
verbessert werden (Patentschrift, Abs. [0015]).
Als Fachmann sieht der Senat hier einen Physiker oder Ingenieur mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Optik, insbesondere im Bereich der
Entwicklung von Mikroskopen, an.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
Durch den geltenden Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) wird
ein Verfahren zum optimierten Einstellen der Lichtleistung in der Objektebene bei
Auflichtmikroskopen unter Schutz gestellt (Merkmal M1.1). Hierbei soll das
optimierte Einstellen durch automatische Begrenzung der Lichtintensität der
ausgeleuchteten Fläche erzielt werden (Merkmal M1.1a).
Dies soll unter Berücksichtigung der vorliegenden Mikroskop-Geräteparameter
erfolgen (Merkmal M1.2). Als mögliche Geräteparameter sind in der Beschreibung
Beleuchtungszoom, Arbeitsabstand, die Stellung von Blenden sowie die
Lichtquellen-Ausgangsleistung genannt (Patentschrift, Abs. [0018]).
Des Weiteren erfolgt gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 eine Überprüfung, ob
oder inwieweit eine thermische Gefährdung oder Schädigung der beleuchteten
Flächenabschnitte
relevant
ist
(Merkmal M1.3). Hierbei
ist der Begriff
„relevant“ auslegungsbedürftig. Ausweislich des Absatzes [0021] der Patentschrift
soll die Überprüfung der Relevanz dazu beitragen, eine
thermische
Gewebeschädigung auszuschließen. Daher wird das Merkmal M1.3 vom Senat
dahingehend verstanden, dass eine Überprüfung erfolgen soll, ob oder inwieweit
eine thermische Gefährdung oder Schädigung der beleuchteten Flächenabschnitte
auszuschließen ist. Das Streitpatent macht keine Angaben zur konkreten
Durchführung einer solchen Überprüfung.
Als letzten Schritt umfasst das Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 die
Anweisung, beim Erreichen eines Schwellwerts die Lichtleistung der Lichtquelle zu
regulieren (Merkmal M1.4). Eine Definition des Schwellwerts ist dem Streitpatent
nicht entnehmbar.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 fasst das Merkmal M1.1
dahingehend enger, als dass das Verfahren auf den Einsatz bei
Operationsmikroskopen anstatt allgemein bei jedwedem Auflichtmikroskop gerichtet
ist (Merkmal M1.1ha1). Außerdem bestimmt das hinzugefügte Merkmal M1.5, dass
als Mikroskop-Geräteparameter die Beleuchtungszoomstellung und/oder der
jeweilige Arbeitsabstand zu berücksichtigen sind.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist mit dem Hilfsantrag 2 die
Verwendungsangabe
hinzugefügt,
dass
das
beanspruchte Verfahren
Operationsmikroskope für die Neurochirurgie oder die HNO-Chirurgie betreffen soll
(Merkmal M1.1ha2).
Im Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 wird das beanspruchte Verfahren
aufbauend auf Hilfsantrag 2 durch die weitere Anweisung eingeschränkt, wonach
die ausgeleuchtete Fläche größer sein soll als das Sehfeld (Merkmal M1.6). Die
Patentschrift gebraucht neben dem im Absatz [0003] genannten Begriff Sehfeld
synonym den Begriff Gesichtsfeld (Patentschrift, Abs. [0007], [0017] und [0020]).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruht auf demjenigen des
Hilfsantrags 3 und konkretisiert dessen Merkmal M1.5 dahingehend, dass als
Mikroskop-Geräteparameter zwingend der jeweilige Arbeitsabstand berücksichtigt
wird (Merkmal M1.5ha4). Die Patentschrift enthält weder eine Definition eines
Arbeitsabstands, noch ist dieser einer Zeichnung entnehmbar.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 baut gleichermaßen auf demjenigen
des Hilfsantrags 3 auf und schränkt dessen Merkmal M1.5 noch weiter ein. So soll
gemäß Merkmal M1.5ha5 sowohl die Beleuchtungszoomstellung als auch der
jeweilige Arbeitsabstand zwingend berücksichtigt werden. Das Beleuchtungszoom
ist in der Patentschrift ausschließlich dadurch beschrieben, dass es die Größe des
Leuchtflecks oder auch Leuchtfelds ändern soll (Patentschrift, Abs. [0003], [0005],
[0008]).
3.
Nach Überzeugung des Senats ist die Lehre des Patentanspruchs 1 in
erteilter Fassung sowie gemäß jedem der Hilfsanträge 1 bis 5 im Streitpatent so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die im Verfahren genannte Druckschrift D1 mit zugehöriger Übersetzung D1a
betrifft ein Operationsmikroskop, das im Betrieb automatisch die Lichtleistung in der
Objektebene einstellt (D1a, Abs. [Abstract/Problem]). Dabei zeigt D1/D1a in Figur 2
ein Auflichtmikroskop, denn das
von einer Lichtquelle 17 erzeugte
Beleuchtungslicht wird von oben auf das Objekt in Gestalt eines Patientenauges E
gelenkt, um von diesem nach oben reflektiert zu werden
längs eines
Beobachtungsstrahlengangs C2
(D1,
Figur 2,
D1a, Abs. [0025]). Das
Betriebsverfahren des Auflichtmikroskops stellt die Lichtleistung, die auf das Auge
des Patienten in der Objektebene fällt, hierbei auf Werte ein, die mit zulässigen
Werten übereinstimmen (D1a, Seite 1, Zeile 35 - 38: „adjusts the amount of
illuminating light directed onto the patient's eye from said light source … allowed
instantaneous value data“). Ein in diesem Sinne optimiertes Einstellen der
Lichtleistung in der Objektebene ist somit durch das Auflichtmikroskop nach der
Lehre der D1/D1a verwirklicht – Merkmal M1.1.
Zudem erfolgt beim Einstellen eine Begrenzung der Lichtintensität auf einen
erlaubten Bereich (D1a, Seite 5, Zeile 3: „adjusted so as to be always in an allowed
range of amount of light“). Dies geschieht mittels eines „light adjustment means 37“
(D1a, Abs. [0032], Figur 3) und erfolgt somit automatisch – Merkmal M1.1a.
Das Verfahren nach D1/D1a berücksichtigt die vorliegenden Lichtverhältnisse im
Mikroskop und bedient sich hierfür einer Messung des vom Objekt reflektierten
Lichts durch einen Detektor 14. Dieser misst die Menge des ankommenden Lichts
(D1, Figur 2, D1a, Abs. [0026]: „detect the optical level“). Das Messsignal wird
ausgewertet, um einen momentanen sowie integrierten Wert zu bestimmen (D1a,
Abs. [0031], instantaneous/integrated value calculation means 33/34). Die so
ermittelten Werte stehen für diejenige Menge an Beleuchtungslicht, die auf das
Auge E des Patienten gelangt (D1a, Abs. [0031] „amount of illuminating light to be
directed onto the patient's eye E“). Demnach wird das Verfahren nach D1/D1a unter
Berücksichtigung der vorliegenden, auf das Objekt auftreffenden Lichtmenge
durchgeführt, – d.h. Merkmal M1.2 ist teilweise erfüllt.
Nicht ausdrücklich gezeigt ist jedoch jener Teil des Merkmals M1.2, wonach die
vorliegenden Mikroskop-Geräteparameter berücksichtigt werden sollen.
Nach D1/D1a erfolgt eine Überprüfung, ob eine Schädigung der beleuchteten
Flächenabschnitte auszuschließen ist (D1a, Abs. [0007]: „comparing … reducing
the risk of generating optical damage“). So werden sowohl der momentane als auch
der integrierte ermittelte Wert des Beleuchtungslichts mit einem jeweils zulässigen
(allowed) Wert verglichen (D1a, Abs. [0009] bzw. [0011]). Dies verhindert eine
überhöhte Lichtmenge und vermindert somit das Risiko einer Schädigung durch das
Beleuchtungslicht (D1a, Abs. [0009]: „prevent … exceeding … risk of generating
optical damage … reduced“). Folglich dient der Vergleich einer Überprüfung, ob
eine Schädigung der beleuchteten Flächenabschnitte ausgeschlossen und damit im
wie oben ausgelegten Sinne „relevant“ ist – Merkmal M1.3.
Bei Überschreiten eines der vorgenannten zulässigen Werte lehrt D1/D1a, die
Lichtleistung der Lichtquelle zu reduzieren (D1a, Abs. [0008] und
[0040]:
„decreases the amount of illuminating light“). Die Lichtleistung wird demnach beim
Erreichen eines zulässigen Wertes als Schwellwert reguliert – Merkmal M1.4.
Die Berücksichtigung der vorliegenden, auf das Objekt auftreffenden Lichtmenge
nach der Lehre der D1/D1a führt den Fachmann beim Nacharbeiten jedoch
zwangsläufig zur Beachtung der vorliegenden Mikroskop-Geräteparameter
entsprechend dem nicht unmittelbar in D1/D1a offenbarten Teil des Merkmals M1.2.
So weist D1/D1a den Fachmann
im Absatz [0031] an, die Menge an
Beleuchtungslicht, die auf das Auge E des Patienten gelangt, aus dem Messsignal
des Detektors 14 zu berechnen („instantaneous/integrated value calculation“). Beim
Nachvollziehen dieser Lehre ist es für den Fachmann aufgrund des Strahlengangs
von D1, Figur 2 offensichtlich, dass das Licht auf dem Weg vom Auge E bis zum
Detektor 14 mehrfach durch optische Bauteile des Mikroskops beeinflusst wird.
Beispielsweise bewirkt das Beobachtungszoom 20 eine variable Vergrößerung
(D1a, Abs. [0025] „variable magnification optical system 20“). Diese Einflüsse wird
der mit der Berechnung von Strahlengängen vertraute Fachmann beim Umsetzen
der Lehre der D1/D1a berücksichtigen, indem er sämtliche Parameter in den
Rechengang aufnimmt, die auf die Abbildung vom Auge E bis zum Detektor 14
einwirken. Demzufolge gelangt der Fachmann in naheliegender Weise zu einer
Berücksichtigung der vorliegenden Mikroskop-Geräteparameter entsprechend den
Vorgaben des Merkmals M1.2, indem er die Lehre der D1/D1a routinemäßig
nacharbeitet.
Die Patentinhaberin hat eingewandt, nach D1/D1a werde lediglich das nach einer
Reflexion von der Objektebene kommende Licht ausgewertet. Im Gegensatz dazu
begrenze das Verfahren gemäß dem Streitpatent die der ausgeleuchteten Fläche
zugeführte Lichtleistung.
Dem kann nicht gefolgt werden. Denn D1/D1a lehrt, aus der gemessenen
reflektierten Lichtmenge zu errechnen, welche Lichtleistung zuvor auf das Auge E
des Patienten gelangt ist. Dies zeigt D1a beispielsweise im Absatz [0031], gemäß
dem das „instantaneous value calculation means 33“ folgende Berechnung
durchführt: „calculates the instantaneous value of the amount of illuminating light to
be directed onto the patient's eye E“. Dabei bezeichnet der Wortlaut „light to be
directed onto“ unmissverständlich das zugeführte Licht. Folglich wird auch nach
D1/D1a die zugeführte Lichtleistung begrenzt.
Die Patentinhaberin hat ferner argumentiert, das Streitpatent lehre im Unterschied
zur D1/D1a, allein auf Basis der vorliegenden Mikroskop-Geräteparameter die
Lichtleistung in der Objektebene abzuschätzen. Eine Messung sei damit nicht
erforderlich.
Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Denn der erteilte Patentanspruch 1
verlangt nach seinem Merkmal M1.2 lediglich ganz allgemein, die vorliegenden
Mikroskop-Geräteparameter zu berücksichtigen. Dieser Wortlaut umfasst auch eine
Berücksichtigung im Rahmen einer Messauswertung. Eine engere Auslegung des
Merkmals M1.2 im Sinne der Patentinhaberin findet im Streitpatent keine Stütze.
Denn dessen Absatz [0017] gibt nur an, dass beim Vorliegen oder dem Eintreffen
kritischer Geräteparameter eine Begrenzung der Lichtleistung erfolgen soll, jedoch
nicht, dass dies ausschließlich aufgrund dieser Geräteparameter geschehen soll.
Im Übrigen erwähnt das Streitpatent an keiner Stelle ein Abschätzen der
Lichtleistung.
Der weitere Einwand der Patentinhaberin, D1/D1a zeige keine Überprüfung auf eine
thermische Gefährdung sondern behandle nur fotochemische Gefährdungen, greift
ebenfalls nicht durch. Denn mit dem Wortlaut „optical damage such as retinal
damage to the patient's eye“ (bspw. D1a, Abs. [0009], [0011]) benennt D1/D1a
gleichermaßen Gefährdungen des Auges durch thermische wie fotochemische
Einwirkung des Lichts.
Nach alledem ist ein Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht
patentfähig.
5.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann nicht günstiger beurteilt
werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Das in D1/D1a vorgeschlagene Verfahren betrifft gleichfalls Operationsmikroskope
(D1a, Abs. [Abstract/Problem]) – Merkmal M1.1ha1.
Weiterhin wurde bereits zum Hauptantrag ausgeführt, dass der Fachmann beim
Nacharbeiten der Lehre der D1/D1a sämtliche Parameter mit Wirkung auf die
Abbildung vom Auge E bis zum Detektor 14 berücksichtigen wird. Deshalb wird der
Fachmann selbstverständlich den Arbeitsabstand zwischen dem Auge E und der
Objektivlinse 10 (D1, Figur 2) in den Rechengang mit aufnehmen. Denn der
Arbeitsabstand ist einstellbar (vgl. D1, Figur 1, Tragarme 5 und 6 mit Gelenk) und
beeinflusst Größe und Helligkeit des Bildes am Detektor 14. Damit ist dem
Fachmann die Berücksichtigung des Arbeitsabstands nahegelegt entsprechend der
zweiten Alternative des Merkmals M1.5.
Im Hinblick auf die erste Alternative des Merkmals M1.5 zeigt D1/D1a zwar kein
Beleuchtungszoom, jedoch ein Beobachtungszoom 20 (D1, Figur 2). Bei hohen
Zoomeinstellungen liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass die in D1, Figur 2
gezeigte Beleuchtung 16 mit festem Kondensor 18 weit mehr beleuchtet als nur das
Sehfeld und dieses zugleich nur wenig Licht erhält. Dieser Umstand sowie der
ausdrückliche Hinweis von D1/D1a, die Beleuchtung schaltbar zu gestalten (D1a,
Abs. [0034], „changeover“) geben dem Fachmann Anlass, die Beleuchtung
weiterzuentwickeln. Dabei eignet sich für ein Beobachtungszoom 20 ein auf
demselben Prinzip beruhendes Beleuchtungszoom am besten als Ergänzung.
Folglich ist dem Fachmann auch die Berücksichtigung eines Beleuchtungszooms
nach der ersten Alternative des Merkmals M1.5 nahegelegt.
6.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 war
für den Fachmann nahegelegt und beruht deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Durch
die
zusätzliche
Anweisung
des
Merkmals M1.1ha2,
das
Operationsmikroskop für die Neurochirurgie oder die HNO-Chirurgie zu verwenden,
ist das mit Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren nicht näher bestimmt als dasjenige
nach Hilfsantrag 1. Denn das Streitpatent nennt Neurochirurgie und HNO-Chirurgie
nur als mögliche Anwendungsgebiete ohne eine damit verbundene Konkretisierung
von Verfahrensschritten aufzuzeigen. Damit ist keine andere Beurteilung möglich
als beim Hilfsantrag 1.
Die Patentinhaberin hat vorgetragen, das Verfahren nach D1/D1a sei für die
Augenheilkunde geeignet, nicht jedoch für die Neurochirurgie oder die HNO-
Chirurgie. So
setze
die
Lehre
der D1/D1a
immer
vergleichbare
Reflexionseigenschaften des Objekts voraus, was nur bei Augen erfüllt sei im
Gegensatz zu den bei Neurochirurgie und HNO-Chirurgie unbekannten
Reflexionsgraden.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Denn D1/D1a befasst sich
anhand von Figur 4 und 5 mit den unterschiedlichen Reflexionsgraden
verschiedener Bereiche des Auges. Damit lehrt D1/D1a – entgegen der Auffassung
der Patentinhaberin – eine Notwendigkeit, sich mit den Reflexionseigenschaften
des zu betrachtenden Objekts auseinanderzusetzen, was der Fachmann
selbstverständlich bei der Anwendung des Verfahrens in der Neurochirurgie oder
HNO-Chirurgie berücksichtigen wird.
7.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Eine ausgeleuchtete Fläche, die größer ist als das Sehfeld, ergibt sich bei der
Beleuchtung 16 mit festem Kondensor 18 nach D1/D1a, Figur 2 zwangsläufig, wenn
das Beobachtungszoom 20 auf einen hohen Zoomfaktor eingestellt wird. Folglich
ist das zusätzliche Merkmal M1.6 nach Hilfsantrag 3 für den Fachmann bereits aus
der D1/D1a ableitbar.
8.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 kann jeweils keinen Erfolg
haben, weil sein jeweiliger Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 wird jeweils das Verfahren
nach Hilfsantrag 3 in seinem Merkmal M1.5 weiter eingeschränkt, indem gemäß
dem Merkmal M1.5ha4 nur der Arbeitsabstand berücksichtigt werden soll bzw.
gemäß dem Merkmal M1.5ha5 sowohl die Beleuchtungszoomstellung als auch der
Arbeitsabstand. Wie bereits zu Hilfsantrag 1 ausgeführt wurde,
ist die
Berücksichtigung von Beleuchtungszoomstellung und Arbeitsabstand jeweils für
sich durch D1/D1a nahegelegt und mithin Merkmal M1.5ha4 (Hilfsantrag 4).
Weiterhin
ist die gleichzeitige Berücksichtigung von Arbeitsabstand und
Beleuchtungszoomstellung wegen der
im Vorangegangenen erläuterten
Notwendigkeit, alle Parameter einzubeziehen, vom Fachmann zu erwarten und
begegnet keinerlei Hindernissen. Demzufolge ist der Verfahrensschritt gemäß dem
Merkmal M1.5ha5 nach Hilfsantrag 5 gleichfalls naheliegend.
9.
Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der erteilten Fassung
(Hauptantrag) noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die
Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur
im Umfang von
Anspruchssätzen begehrt hat, die
jeweils einen nicht
rechtsbeständigen
Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
10.
Der beantragten Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent-
und Markenamt konnte nicht stattgegeben werden.
Eine Zurückverweisung nach § 79 Abs 3 PatG ist nicht in Betracht zu ziehen, wenn
das Gericht aufgrund des ihm vorliegenden Standes der Technik zu einer
abschließenden Sachentscheidung in der Lage, die Sache also entscheidungsreif
ist (vgl. dazu Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 79 Rn. 18; BGH BlPMZ 92, 496, -
„Entsorgungsverfahren“).
Im vorliegenden Fall wurde
im Einspruchsverfahren und anschließenden
Beschwerdeverfahren
zu
allen
nach
Ansicht
beider
Parteien
entscheidungserheblichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Bei dieser Sach-
und Rechtslage war in der Sache zu entscheiden, zumal die Entscheidung sich -
wie oben näher erläutert - auf bereits im Einspruchsverfahren eingeführten Stand
der Technik (D1/D1a) stützt, zu dem die Patentinhaberin ausreichend Gelegenheit
zu Äußerungen hatte.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Dr. Forkel
Dr. Harth
prö