Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 12.05.2021 – 3 Ni 7/19 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120521U3Ni7.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 12. Mai 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 7/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:120521U3Ni7.19EP.0
betreffend das europäische Patent 1 315 781
(DE 501 05 212)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie
die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Das europäische Patent 1 315 781 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2002/018509 A1
am 7. März 2002 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 21. August 2001
unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung 100 42 732
auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in
deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 1 315 781
(Streitpatent; im Folgenden: LNK1).
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 501 05 212.7
geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung „VERFAHREN ZUR UMMANTELUNG
VON LANGGESTRECKTEM GUT, WIE INSBESONDERE KABELSÄTZEN, MIT
EINEM KLEBEBAND“ und umfasst in der erteilten Fassung den unabhängigen
Patentanspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 9.
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet:
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des
Streitpatents. Die Beklagte verteidigt ihr Patent nach Maßgabe eines in der
mündlichen Verhandlung überreichten neuen Hauptantrages sowie jeweils als
geschlossene Anspruchssätze in den Fassungen der ebenfalls in der mündlichen
Verhandlung überreichten Hilfsanträge 1 bis 18. Wegen des vollständigen Wortlauts
des neuen Hauptantrags sowie der Hilfsanträge wird auf die Anlagen zum Protokoll
vom 12. Mai 2021 verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent mangels Patentfähigkeit für
nichtig zu erklären sei. Die Klägerin hat hierzu u. a. folgende Druckschriften
eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von der Klägerin):
DE 2 052 271 A
US 4 327 246 A
DE 94 00 574 U1
BENEDEK,
István: Pressure-Sensitive Adhesives and
Applications. 2. Auflage. Boca Raton: CRC Press, 2004.
S. 177-183
DE 1 096 524 A
US 2 750 030 A
DE 89 05 144 U1
DE 39 42 232 A1
LNK6
LNK8
LNK14
LNK17
LNK20
LNK21
LNK22
LNK23
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift LNK6 in
Verbindung mit etwa der LNK20 oder LNK21 oder mit dem durch die LNK17
belegten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn bis auf das
patentgemäß beanspruchte Acrylatsystem offenbare die LNK6 alle Merkmale des
Patentanspruchs 1; das in der LNK6 nicht genannte, vom Streitpatent aber
beanspruchte Acrylatsystem sei dem Fachmann aber aufgrund der Angaben in den
anderen vorgenannten Druckschriften nahegelegt. Der Einwand der Patentinhaberin, die LNK6 offenbare nicht das beanspruchte spiralförmige Führen des
Klebebands in Längsrichtung um das Kabel oder den Kabelstrang, treffe dabei nicht
zu; denn auch das Streitpatent sehe nur vor, dass das Klebeband in Querrichtung
mit oder ohne Versatz überlappend um das Kabel oder den Kabelstrang geführt
werde; etwas anderes lasse sich entgegen der Ansicht der Patentinhaberin auch
nicht aus den Figuren entnehmen.
Daneben sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch gegenüber
weiteren Druckschriften entweder nicht neu oder beruhe gegenüber einer
Kombination dieser Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gleiches
gelte auch für die verschiedenen Fassungen der Hilfsanträge; diese seien schon
deshalb unzulässig, weil sowohl die Beschränkung auf ein spiralförmiges Führen
des Klebebandes in Längsrichtung als auch der Disclaimer in den Hilfsanträgen 4a,
5a, 6a, 6c, 7a, 13a, 14a, 15a, 15c und 16a, dem zufolge das Klebeband keine
metallische Folie aufweisen soll, jeweils eine unzulässige Erweiterung gegenüber
der Ursprungsoffenbarung darstellten; darüber hinaus seien die weiteren Merkmale
aber auch durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften vorweggenommen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 315 781 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung
des in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 überreichten
Hauptantrages, hilfsweise eine der Fassungen der ebenfalls in der
mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 überreichten Hilfsanträge in der
überreichten Reihenfolge erhält.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei in zumindest
einer der Fassungen nach dem Hauptantrag oder nach den Hilfsanträgen
schutzfähig. Denn der von der Klägerin genannte Stand der Technik offenbare kein
Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, bei dem ein Klebeband in
einer spiralförmigen Bewegung um das langgestreckte Gut in Längsrichtung geführt
werde. Eine solche Führung des Klebebandes ergebe sich im Streitpatent aber aus
dem Begriff „spiralförmig“ und sei in den Figuren erkennbar. Auch stelle sich für den
Fachmann ausgehend von der LNK6 gar nicht die Aufgabe, eine besondere
Klebemasse zu suchen; vielmehr würde er solche Klebmassen verwenden, die
bereits bei Veröffentlichung der LNK6 im Jahre 1970 bekannt gewesen seien. Die
in den seitens der Klägerin hierfür herangezogenen weiteren Druckschriften
genannten Klebemassen fielen aber nicht darunter.
Auf jeden Fall sei das Streitpatent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen
patentfähig. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften wiesen die
zusätzlichen einschränkenden Merkmale auf oder könnten ohne erfinderischem
Zutun zu den in den Hilfsanträgen enthaltenen Merkmalskombinationen führen.
Soweit hierbei auf die LNK22 verwiesen würde, würde diese vom Fachmann erst
gar nicht herangezogen, weil schon aus der Beschreibung des Streitpatents
eindeutig hervorgehe, dass dessen Gegenstände nur solche Kabelstränge betreffe,
die im Automobilbereich eingesetzt würden, und hierauf die Anträge nunmehr auch
eingeschränkt seien;
für solche Kabelstränge bestünden aber besondere
Anforderungen an ihre Langlebigkeit und Stabilität, denen der von der Klägerin
genannte Stand der Technik, der keine Kabelstränge für den Einsatz im
Automobilbereich beschreibe, nicht gerecht werden könne. Ein weiterer
Unterschied zwischen dem Streitpatent und der LNK6 liege auch darin, dass diese
als Träger Kunststoff vorsehe; da dies von der LNK6 nicht als nachteilig beschrieben
werde, habe der Fachmann aber keine Veranlassung, sich stattdessen für den in
den verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 3, 5, 5a, 7, 7a, 9, 10, 12, 14,
14a, 16, 16a und 18 geforderten textilen Träger zu entscheiden. Auch auf die LNK8
könne bei den Hilfsanträgen 8, 9, 17 und 18, welche zusätzlich vorsehen, dass das
Klebeband so um das Gut geführt wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Gutes
die Klebemasse außenwärts liegt, nicht abgestellt werden, denn während die LNK6
nur ein einseitig klebendes Klebeband vorsehe, das zudem noch anders als im
Streitpatent am Kabelsatz angelegt sei, zeige die LNK8 nur ein doppelseitig
klebendes Klebeband; das schließe aber eine Kombination der Lehren beider
Druckschriften aus.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ in der erteilten
Fassung mangels dessen Verteidigung seitens der Beklagten bereits ohne
Sachprüfung und im Übrigen deshalb für nichtig zu erklären, weil es auch in den
von der Beklagten verteidigten Fassungen nach dem Hauptantrag und nach den
Hilfsanträgen zumindest wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nach Art. 138
Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ nicht patentfähig ist.
I.
1.
Die Erfindung bezieht sich auf ein Verfahren zur Ummantelung von
langgestrecktem Gut, wie insbesondere Kabelsätzen, mit einem Klebeband (LNK1:
[0001]). Das Streitpatent weist hierzu zunächst darauf hin, die Verwendung von
Klebebändern mit einem Vlies als Träger zur Bandagierung von Kabelbäumen sei
bekannt. Hierfür verweist sie auf eine Vielzahl an Druckschriften, die sie – auch in
Bezug auf die von ihr als nachteilig empfundenen Eigenschaften – näher abhandelt
(LNK1: [0002]-[0012]).
Auf dieser Grundlage stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren zur
Verfügung zu stellen, das die besonders einfache, preiswerte und schnelle
Ummantelung von langgestrecktem Gut ermöglicht, so dass die Nachteile des
Standes der Technik nicht oder zumindest nicht in dem bisherigen Umfang auftreten
(LNK1: [0013]).
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Verfahren mit den Merkmalen des
Patentanspruchs 1, der in den Unteransprüchen vorteilhaft weitergebildet wird
(LNK1: [0014]). Die streitpatentgemäße Lösung fasst das Streitpatent dahin
zusammen, dass mit dem beanspruchten Verfahren langgestrecktes Gut, wie
insbesondere Kabelsätze, mit einem Klebeband ummantelt werden sollen, das in
einer spiralförmigen Bewegung um das langgestreckte Gut geführt wird. Dabei sei
zumindest auf einer Seite des Trägermaterials des Klebebands die Klebemasse in
Längsrichtung in Form eines Streifens aufgebracht, der eine geringere Breite
aufweist als das Trägermaterial des Klebebands. Als Trägermaterial sieht das
Streitpatent dabei einen textilen Träger, ein Laminat oder ein Folie vor und als
Klebemasse ein Acrylatsystem.
2.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Streichung und
Unterstreichung gekennzeichnet):
Verfahren zum Ummanteln von langgestrecktem Gut, wie
insbesondere Kabelsätzen im Automobilbereich, mit einem
Klebeband, das
in einer spiralförmigen Bewegung um das
langgestreckte Gut den Kabelsatz geführt wird,
wobei zumindest auf einer Seite des Trägermaterials des
Klebebands die Klebemasse in Längsrichtung in Form eines
Streifens aufgebracht ist, der eine geringere Breite aufweist als das
Trägermaterial des Klebebands und
das Trägermaterial ein textiler Träger, ein Laminat oder eine Folie
und die Klebemasse ein Acrylatsystem ist.
3.
Ein Teil der Begriffe bedarf der Auslegung. Der zuständige Fachmann, ein
Textil- oder Chemieingenieur oder auch Diplom-Chemiker bzw. Master of Science
der Fachrichtung Chemie mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung und
Anwendung von Klebebändern und Grundkenntnissen geläufiger Klebemassen,
wird sie wie folgt verstehen:
3.1
Der Begriff „spiralförmig“ in Merkmal 1 wird im Streitpatent (LNK1) nicht
definiert. Soweit die Beklagte unter diesen Begriff lediglich das spiralförmige Führen
des Klebebands in Längsrichtung um das Kabel/den Kabelstrang subsumiert, kann
dies bereits mit oder ohne Versatz des Bandes erfolgen („archimedische Spirale“).
Eine zylindrische Spirale wird aber auch dann erhalten, wenn das Klebeband in
Querrichtung mit oder ohne Versatz überlappend um das Kabel oder den Kabelstrang geführt wird. Da weder das Streitpatent noch Patentanspruch 1 der LNK 6,
von welcher das Streitpatent
in Abs. [0012] u. a. ausgeht,
insoweit eine
Differenzierung treffen, umfasst der Begriff „spiralförmig“ das Anlegen des
Klebebands an das langgestreckte Gut sowohl in Längs- als auch in Querrichtung
und dies mit und ohne Versatz.
Im Stand der Technik ohne weitere Erläuterung gewählte Ausdrücke „Umwickeln“,
„Ummantelung“ oder „Kabelbandagierung“ erlauben eine beliebige Führung des
Klebebandes und beschreiben eine spiralförmige Führung des Klebebands nur
dann, wenn dies in einer Abbildung gezeigt und/oder schriftlich eindeutig dargelegt
ist.
3.2
Das in Merkmal 2 geforderte Aufbringen der Klebemasse auf zumindest einer
Seite des Trägermaterials des Klebebandes in Längsrichtung in Form eines
Streifens oder nach Streitpatent explizit mehrerer paralleler Streifen (LNK1: [0019])
in einer geringeren Breite als das Trägermaterial des Klebebands ist dahin zu
verstehen, dass es sich hierbei um – bezüglich des Querschnitts – beliebig
angebrachte durchgehende oder unterbrochene streifen- bzw. bandförmige
Auftragszonen in Längsrichtung des Klebebands handelt. Diese können mithin auch
durch Punkt- oder Rasterauftrag gebildet sein.
II.
In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, weil es in dieser
Fassung nicht mehr verteidigt wird. Aber auch in der Fassung des neuen
Hauptantrages, der sich von der erteilten Fassung durch eine Beschränkung auf
Kabelsätze im Automobilbereich unterscheidet, kann sein Gegenstand mangels
erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Lehre der Druckschrift LNK6 und dem
fachmännischen Wissen und Können keinen Bestand haben.
1.
Nach der zutreffenden Darstellung im Streitpatent (LNK1: [0012], Z. 14-16)
sollen die einzigen Unterschiede der streitpatentgemäßen Erfindung zur Lehre der
LNK6 darin bestehen, dass diese kein Beispiel für das Trägermaterial und die
Klebemasse angebe und mithin nur das beanspruchte Verfahren gemäß den
Merkmalen 1 und 2 beschreibe (LNK6: Patentansprüche 1 bis 3 und Zeichnung).
Die Druckschrift LNK6 sieht also, wie der Zeichnung zu entnehmen ist, ein
spiralförmiges Umwickeln von Leitungen 1 zu einem Kraftfahrzeug-Leitungssatz 4
(LNK6: S. 1, Abs. 1) vor, wobei das beispielsweise aus Kunststoff bestehende
Klebeband 2 nur in einer Teilbreite 5, beispielsweise der halben Breite, mit
Klebemitteln an sich bekannter Art versehen ist. Der Strang wird dadurch
hergestellt, dass der Leitungssatz 4 so mit dem Klebeband 2 umwickelt wird, dass
jeweils die mit Klebemittel versehene Teilbreite 5 nur auf die darunterliegende Lage
des Bandes aufgewickelt wird. Der fertig hergestellte Strang 3 weist dann über die
Längsrichtung der Leitungen gesehen eine durchgehend verklebte Ummantelung
auf (LNK6: S. 2, Abs. 3).
Anders als im Streitpatent dargestellt, ist mithin in der LNK6 als Beispiel für das
Trägermaterial mit Bezugszeichen 2 Kunststoff und somit eine Folie nach
Teilmerkmal 3 genannt (LNK 6: S. 2, Abs. 3, Z. 4, i. V .m. Zeichnung). Ausgehend
von der LNK6 ergibt sich für den Fachmann damit als einzige Aufgabe die Auswahl
eines Klebstoffs.
Für diese vom Fachmann hierbei zu treffende Auswahl kommt es entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht auf den Veröffentlichungstag der LNK6 im Jahr 1970,
sondern allein auf den Kenntnisstand des Fachmanns am Prioritätstag des
Streitpatents an. Dabei
ist es unerheblich, ob der Autor der
früheren
Veröffentlichung Zusammenhänge, die dem Fachmann vor der
fraglichen
Anmeldung bekannt waren, erkannt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG, 9. Aufl.
§ 4 Rn. 23).
Ausweislich des das Fachwissen des Fachmanns belegenden Lehrbuchs aus dem
Jahr 2004 (LNK17) stellen Acrylatsysteme bereits seit 1928 geläufige Haftkleber
dar, denen das Streitpatent einen
lediglich „vorteilhaften“, mithin keinen
überraschenden Effekt attestiert (LNK1: [0039]). Dass die zeitliche Zuordnung für
Acrylatsysteme in LNK 17 zutreffend ist, belegen zahlreiche, mit dem Umhüllen
langgestreckter Güter befasste Patente, welche Acrylate als bei Klebebändern
gebräuchlich und Kautschuken gleichwertig werten (vgl. LNK 20, Sp. 1 Z. 2-26 //
LNK21: Sp. 2, Z. 3-11; Sp. 7, Z. 18-29; insbesondere Sp. 7, Z. 45-52 // LNK23: S. 4,
Z. 29-59). Damit gründet die Lehre des Verfahrens nach Hauptantrag im Lichte des
fachmännischen Wissens und Könnens auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
2.
Diesem Ergebnis stehen die vorgebrachten Argumente der Beklagten nicht
entgegen.
2.1
Soweit die Beklagte meint, mit der Lehre der LNK6, dass das Klebeband aus
Kunststoff sei, sei keine streitpatentgemäße Folie offenbart, verkennt sie, dass der
Fachmann auch einen Träger aus Kunststoff für ein Klebeband, bei dem es sich um
ein flächenförmiges Gebilde handelt, als Folie ansieht, wie sich z.B. dem Hinweis in
der LNK14 (S. 11, Abs. 1, Z. 1-3) entnehmen lässt, der von einer „Folie
insbesondere aus Kunststoff“ spricht. Im Übrigen ist das Trägermaterial gemäß
Merkmal 3 nach Hauptantrag nicht auf Folien beschränkt.
2.2
Der Einwand der Beklagten, dass der Fachmann ausgehend von der LNK6
nicht nach „besonderen“ Klebemassen gesucht hätte, vermag schon deshalb nicht
durchzugreifen, weil es sich bei Acrylatsystemen als druckempfindliche
Klebemassen im Bereich für Klebebänder um fachübliche, mithin gerade nicht um
„besondere“, sondern um gängige Klebemassen handelt, so dass sie dem
Fachmann als nächstliegende Möglichkeit in den Sinn kommen. Da es sich bei der
Verwendung von Acrylatsystemen mithin um das Standardrepertoire des
Fachmanns handelt, bestand für ihn entgegen der Auffassung der Beklagten
Veranlassung, Acrylatsysteme einzusetzen.
III.
Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht in einer der Fassungen nach den
Hilfsanträgen erfolgreich verteidigen, weil sich der Gegenstand auch in diesen
Fassungen zumindest mangels erfinderischer Tätigkeit nicht als patentfähig erweist.
1.
Die Hilfsanträge unterscheiden sich von der erteilten Fassung und von der
Fassung nach dem Hauptantrag dadurch, dass die folgenden, jeweils mit Gn
bezeichneten zusätzlichen Merkmale entweder einzeln oder in verschiedenen
Kombinationen aufgenommen werden, was teilweise auch zu einer Anpassung der
Unteransprüche führt:
G1: Dass das Klebeband in einer spiralförmigen Bewegung das Merkmal 1
präzisierend „in Längsrichtung mit Versatz“ um das langgestreckte Gut geführt
wird, ist dem Patentanspruch 1 in allen Hilfsanträgen gemein.
G2: Das durch Streichung der übrigen Trägermaterialien nach Merkmal 3
erhaltene Merkmal des Trägermaterials als „textiler Träger“ ist Gegenstand der
Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1, 3, 5, 5a, 7, 7a, 9, 10, 12, 14,
14a, 16, 16a und 18.
G3: Soweit das Verfahren in Ergänzung von Merkmal 2 auf ein Klebeband abstellt,
„wobei das Klebeband auf der Rückseite des Trägermaterials mit einer
weiteren Klebeschicht ausgerüstet ist, die versetzt zur Beschichtung der
Gegenseite angebracht ist“, erfolgte die Streichung der erteilten Patentansprüche 2, 3 und 5. Das Merkmal G3 ist Gegenstand der Hilfsanträge 2 bis
7a und 11 bis 16a.
G4: Die Merkmal 2 betreffende Einschränkung des Klebebands, das aus einem
„Trägermaterial und einer Klebemasse besteht“,
ist Gegenstand der
Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4, 5, 6, 6b, 7, 13, 14, 15, 15b und
16.
G5: Mit dem das Merkmal 3 präzisierenden Disclaimer, „wobei das Klebeband
keine metallische Folie aufweist“, soll insbesondere eine Abgrenzung zur
Druckschrift LNK8 geschaffen werden. Dieses Merkmal ist Gegenstand der
Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4a, 5a, 6a, 6c, 7a, 13a, 14a, 15a,
15c und 16a.
G6: Bei dem Merkmal 2 weiter ergänzenden und stets mit Merkmal G3 verknüpften
Merkmal „und das Klebeband dadurch entsteht, dass die Klebemasseseiten
zweier einseitig insbesondere vollflächig beschichteter Klebebänder mit
Versatz aufeinanderlaminiert werden, wobei der Versatz zwischen 20 und
unter 50% beträgt“ erfolgte zusätzlich zur Streichung der erteilten Patentansprüche 2, 3 und 5 auch die Streichung des Patentanspruchs 6.
Merkmal G6 ist Gegenstand der Hilfsanträge 6 und 6a, 15 und 15a.
G7: Bei dem Merkmal 2 weiter ergänzenden, stets mit Merkmal G3 verknüpften
und Merkmal G6 weiter beschränkenden Merkmal, „wobei der Versatz
zwischen 20 und 30% beträgt“ erfolgte dieselbe Streichung der
Unteransprüche wie bei Merkmal G6. Merkmal G7 ist Gegenstand der
Hilfsanträge 6b bis 7a und 15b bis 16a.
G8: Bei dem Merkmal 1 ergänzenden Merkmal, „wobei das Klebeband so um den
Kabelsatz geführt wird, dass bezogen auf die Mittelachse des Kabelsatzes
(bzw. des Gutes) die Klebemasse außenwärts liegt“, erfolgte die Streichung
der erteilten Patentansprüche 2, 3, 5 und 6. Es ist Gegenstand der
Hilfsanträge 8, 9, 17 und 18.
G9: Die Einschränkung des Acrylatsystems nach Merkmal 3
auf ein
Hotmeltsystem „auf Hotmeltbasis mit einem K-Wert von mindestens 20“ ist
Gegenstand aller Hilfsanträge 10 bis 18.
Die nachfolgende Tabelle bietet eine Zusammenstellung der geltenden Hilfsanträge
mit den Merkmalen G1 bis G9 in der ersten Zeile und den von der Beklagten mit
Nummern versehenen Hilfsanträgen in der ersten Spalte:
G3
G4
G5
G6
G7
G8
G9
X X X X X X X X X X X X
X X X X X X X X X X X X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X X
X X
X X X X
X X X X
X X
X X
X X X X X X X X X X X X X X X
1 2 3 4 4a 5 5a 6 6a 6b 6c 7 7a 8 9 10 11 12 13 13a 14 14a 15 15a 15b 15c 16 16a 17 18
G1 x X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X
G2 X
X
X X
X X
X X
X
X X
X X
X
2.
Weder für sich noch in ihrer Kombination miteinander sind diese zusätzlichen
Merkmale geeignet, in Verbindung mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche eine
erfinderische Tätigkeit zu begründen.
2.1
Durch das jeweils zusätzliche Merkmal G1 kann eine erfinderische Tätigkeit
des jeweiligen Gegenstands des Patentanspruchs 1 in allen Hilfsanträgen nicht
begründet werden. Zwar erschließt sich die Ausgestaltung von Merkmal G1,
wonach das Klebeband in Längsrichtung mit Versatz geführt wird, auch wenn sie
wörtlich im Streitpatent nicht offenbart ist, dem Fachmann unmittelbar aus den
ursprünglichen und erteilten Figuren 1 bis 3 zusammen mit den Erläuterungen in
der ursprünglichen Anmeldung WO 02/18509 A1 auf S. 17, Abs. 2 bis S. 18, Abs. 3
und im Streitpatent LNK1 in Abs. [0068]-[0071], so dass dieses Merkmal entgegen
der Auffassung der Klägerin eine zulässige Beschränkung darstellt. Sie beruht aber
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil diese Vorgehensweise in gleicher
Weise bei der Ummantelung in der Druckschrift LNK6 verwirklicht ist (LNK6:
Zeichnung) und sie im Übrigen auch im Automobilbereich eine fachübliche
Ausgestaltung derartiger Ummantelungen darstellt (vgl. z. B. LNK14: Fig. 4 i. V. m.
S. 11, letzter Abs. bis S. 12, Abs. 2 und S. 3, Abs. 2, Z. 2-9).
2.2
Auch das Merkmal G2 kann in den Hilfsanträgen, in denen es vorkommt eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn in der Druckschrift LNK6 ist dem
Fachmann Kunststoff als Trägermaterial
lediglich als eine beispielhafte
Ausgestaltung gelehrt (LNK6: S. 2, Abs. 3, Z. 3-5, „beispielsweise aus Kunststoff“).
Es liegt daher im Belieben des Fachmanns, stattdessen auch fachübliche andere
Trägermaterialien zu verwenden. Dazu gehören auch die in Merkmal G2 genannten
textilen Träger als Trägermaterial, die beispielsweise in der Druckschrift LNK14
ausdrücklich gelehrt sind, welche Gewebe oder Vlies aus Zellwolle und/oder
Polyester, mithin textile Träger, neben weiteren Trägern wie eine Folie aus
insbesondere Kunststoff oder auch eine Metallfolie wie beispielsweise eine
Aluminiumfolie nennt (LNK14: S. 11, Abs. 2, Z. 1-5). Von einer beliebigen Auswahl
geht im Übrigen auch das Streitpatent aus, das in der Beschreibung ausdrücklich
die Wahl des Trägermaterials ins Belieben des Fachmanns stellt und mit der Wahl
eines textilen Trägers keine Vorteile verbindet (LNK1: [0015], Z. 36-38; [0022];
[0034]).
2.3
Gleiches gilt
für das Merkmal G3, wonach Klebeschichten versetzt
zueinander auf beiden Seiten des Trägermaterials angebracht sind. Eine solche
– im Streitpatent als gleichwertige Alternative zu einer einseitigen Beschichtung
gelehrte (LNK1: [0037]) – Ausgestaltung ist dem Fachmann identisch aus der
Druckschrift LNK8 bekannt. Zum Ummanteln von elektrischen Kabeln wird das in
Fig. 2 im Schnitt gezeigte Klebeband spiralförmig um die in Fig. 3 gezeigten
Kabel 42, 44 herumgeführt (LNK8: Fig. 1 i. V. m. Sp. 2, Z. 9-12; Sp. 2, Z. 56-60
„helically
twisted“; Sp. 3, Z. 20-22,
„spirally wrapped“; Patentanspruch 7).
Zusammengesetzt ist das Klebeband dabei aus einem bandförmigen Träger 28, der
mit einer beidseitig versetzt und streifenförmig auf den Träger 28 aufgebrachten
Klebemasse 38 ausgerüstet
ist (Merkmal G3) und zudem zur elektrischen
Abschirmung metallische Folien 30, 32 auf beiden Seiten des Trägers 28 aufweist
(LNK8: Fig. 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 33-53).
Damit sind dem Fachmann aber Klebebänder mit beidseitig versetzt aufgebrachten
Klebeschichten allgemein bekannt.
Soweit die Beklagte die LNK8 als insbesondere für den Automobilbereich nicht
heranziehbaren Stand der Technik wertet, weil die dort verwendeten metallischen
Folien die Funktion der elektrischen Abschirmung erfüllten, führt dies zu keiner
anderen Beurteilung. Denn in Fig. 1 der LNK8 wird genau das erfindungsgemäße
Umwickeln gezeigt. Auch vermögen die Argumente der Beklagten, dass im
Automobilbereich keine metallischen Folien zum Einsatz kämen, im Lichte der
anderslautenden Ausführungen in LNK14 nicht zu überzeugen (LNK14: S. 11
Abs. 2 und 4). Denn die metallische Folie in der LNK8 ist für den Fachmann
erkennbar nur insoweit ein wesentlicher Punkt dieser Erfindung, als damit eine
elektrische Abschirmung erzielt werden soll. Eine solche Ausgestaltung liegt jedoch
ausgehend von der LNK6 im Belieben des Fachmanns, der sie nur zur Erzielung
dieses weiteren Zwecks wählt, so dass er bei Übertragung der auf das beidseitige
Aufbringen von Klebeschichten gerichteten Lehre der LNK8 auf die Herstellung von
Kabelsätzen für den Automobilbereich gemäß LNK6 von einer Übernahme der in
LNK8 lediglich für diesen zusätzlichen Zweck gelehrten Metallfolie absehen wird.
2.4
Die Beschränkung gemäß Merkmal G4, wonach das Klebeband aus einem
Trägermaterial und einer Klebemasse besteht, kann weder eine erfinderische
Tätigkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 noch den auf
einen
textilen Träger gemäß Merkmal G2 beschränkten Gegenstand von
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5
begründen. Zwar
ist eine solche
Beschränkung entgegen der Ansicht der Klägerin zulässig, da die Fig. 1 bis 3 nur
„ein“ Trägermaterial 11, 21, 23 zeigen
(LNK1: Sp. 13, Z. 4-8), wobei
streitpatentgemäß als Trägermaterial auch Laminate, Abstandsgewebe mit
Kaschierung oder Vliese mit einseitigem Sprühauftrag und damit mehrschichtige
Materialien verwendet werden können (LNK1: [0035]; [0023]; [0031], erster Satz).
Eine derartige Ausgestaltung ist dem Fachmann mithin bekannt und beispielsweise
in der LNK6 in gleicher Weise verwirklicht (LNK6: S. 2, Abs. 3, Z. 3-5 //
Merkmal G4).
2.5
Auch mit der Aufnahme des Disclaimers nach Merkmal G5, wonach das
Klebeband keine metallische Folie aufweist, beruht weder der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a noch der auf einen textilen Träger gemäß
Merkmal G2 beschränkte Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zwar ist dieser Disclaimer grundsätzlich zulässig.
Denn eine metallische Folie ist ursprünglich weder genannt, noch offenbart sie sich
dem Fachmann als notwendiger Bestandteil des Klebebandes. Deshalb schränkt
der nachträgliche Ausschluss einer zwar grundsätzlich möglichen, aber nicht
notwendigen und (vorliegend) nicht einmal unmittelbar gelehrten metallischen Folie
den ursprünglich offenbarten technischen Informationsgehalt des Streitpatents
lediglich ein, verändert ihn aber qualitativ nicht (vgl. BGH, GRUR 2017, 1105
– Phosphatidylcholin).
Allerdings vermag der Disclaimer eine Patentfähigkeit nicht zu begründen. Denn
zum einen weist bereits die LNK6 als Ausgangspunkt für die Lösung des
streitpatentgemäßen Problems keine metallische Folie auf, so dass Merkmal G5 zur
Abgrenzung des streitpatentgemäßen Gegenstands von der LNK6 nicht geeignet
ist. Zum anderen wurde hinsichtlich LNK8 bereits bei Merkmal G3 in Abschnitt 2.3
darauf hingewiesen, dass mit den metallischen Folien in der LNK8 der weitere
Zweck der elektronischen Abschirmung erreicht wird. Daher wird der Fachmann je
nach den Anforderungen an den zu umwickelnden Kabelsatz und aus dem Grund,
dass entgegen den Ausführungen der Beklagten der zwingende Verzicht auf eine
Metallfolie im Automobilbereich gerade nicht vorliegt, unabhängig von der
Verwendung einer metallischen Folie die in der LNK8 offenbarte Lehre hinsichtlich
des Aufbaus eines Klebebandes und der Umwicklung von elektrischen Kabeln in
naheliegender Weise auf die LNK6 anwenden.
2.6
Die Merkmale G6 bzw. G7, wonach zwei einseitig insbesondere vollflächig
beschichtete Klebebänder mit Versatz aufeinander laminiert werden, werden stets
mit dem Merkmal G3, das fordert, dass die Rückseite des Trägermaterials mit einer
weiteren Klebeschicht ausgerüstet wird, um die geforderte Versetzung der
Klebeschicht zu erzielen, mittels „und“ kombiniert.
Wenngleich auch der ursprüngliche und erteilte Patentanspruch 6 auf den
ursprünglichen und erteilten Patentanspruch 5 unmittelbar rückbezogen ist und mit
der „und“-Verknüpfung damit der Wortlaut dieser Patentansprüche übernommen
worden
ist, stehen diese nunmehr miteinander verknüpften Merkmale
im
Widerspruch zueinander.
Denn der Patentanspruch 5 fordert, dass das Klebeband auf der Rückseite des
(einen) Trägermaterials mit einer weiteren Klebeschicht entsprechend Merkmal G3
ausgerüstet ist (vgl. LNK1: [0037]). Hingegen spricht Patentanspruch 6 i. V. m.
Sp. 8 Z. 21-45 der LNK1 den „Fall eines beidseitig klebenden Bandes“ an, das durch
die mit Merkmal G6 bzw. G7 beanspruchte Vorgehensweise gewonnen wird und,
wie in der Zeichnung in Sp. 8 der LNK1 zu erkennen ist, gerade keinen Träger
aufweist, der auf beiden Seiten eine Klebmasse trägt, sondern zwei über eine
Klebeschicht mit Versatz verbundene Träger.
Aufgrund dieser Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents können die
Merkmale G3 und G6/G7 aus fachlicher Sicht nur als Alternativen zur Herstellung
beidseitig klebender Klebbänder verstanden werden, so dass die Konjunktion „und“
in der jeweiligen Verknüpfung der Merkmale durch ein „oder“ zu ersetzen ist.
Aber auch mit dieser zugunsten der Beklagten vorgenommenen Auslegung können
die Merkmale G6 oder G7 die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn die mit
diesem Vorgehen beschriebene Herstellungsweise eines Doppelklebebandes ist
bereits aus der Druckschrift LNK22 bekannt, das eine Vorrichtung beschreibt, bei
der zwei einseitig mit einem Klebstoff beschichtete Bänder derartig mit ihren
beschichteten Seiten aufeinander geklebt werden, dass die vereinten Bänder nicht
über ihre gesamte Breite hinweg, sondern lediglich in einem Überlappungsbereich
miteinander verbunden sind. In der Folge bleibt bei dem vereinten Band an der
einen Seite nahe der Oberkante und an der anderen Seite nahe der Unterkante ein
Streifen mit der Klebstoffbeschichtung frei, womit das Band nach Art eines
Doppelklebebandes an beiden Seiten klebend verwendbar ist (LNK22: Zeichnung
i. V. m. S. 6, Abs. 1, Z. 6-10 und Abs. 2). Dies entspricht dem Vorgehen nach
Merkmal G6 bzw. G7. Wie groß dabei der Überlappungsbereich bzw. Versatz
gemäß dieser Merkmale eingestellt wird, liegt ersichtlich im Belieben des
Fachmanns (vgl. auch LNK22: S. 4, Abs. 2, Z. 10-13).
Damit handelt es sich bei der Vorgehensweise entsprechend der Merkmale G6 bzw.
G7 um eine dem Fachmann bekannte übliche Handlung zur Herstellung eines
doppelseitigen Klebebandes, so dass dies – auch in Kombination mit den weiteren
Merkmalen in diesen Hilfsanträgen, für die auf die obigen Ausführungen zu den
jeweiligen Merkmalen verwiesen wird – die erfinderische Tätigkeit der Gegenstände
des jeweiligen Patentanspruchs 1 der Hilfsanträge 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 7a nicht
begründen kann.
Soweit die Beklagte meint, der Fachmann würde die LNK22 nicht beachten, da sie
den Automobilbereich nicht anspreche und die dauerhaften Ummantelung von
Kabelsätzen nicht lehre, sondern nur die vorübergehende Anbringung derartiger
Bänder für Malerarbeiten oder beim Lackieren von Kraftfahrzeugen anspreche
(LNK22: S. 2, Abs. 2), verkennt sie, dass der Fachmann aufgrund des darin
gelehrten Grundprinzips nur erkennt, wie ein doppelseitiges Klebeband mit Versatz
allgemein hergestellt werden kann, ohne dass er dies mit einer Beschränkung
dieser Lehre nur auf spezielle Ausgestaltungen für Malerarbeiten oder beim
Lackieren von Kraftfahrzeugen verbindet. Soweit – was aber nicht einmal
gegenständlich im Patentanspruch niedergelegt ist – der Automobilbereich darüber
hinaus spezielle Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit oder Langlebigkeit
derartiger Bänder erfordern sollte, liegt es für den Fachmann mithin auf der Hand,
dass es hierfür weiterer, über die vorgenannte allgemeine Lehre hinausgehender
Maßnahmen bedarf, um die Klebebänder nach den jeweiligen besonderen
Erfordernissen zu gestalten. Anregungen zur Ausgestaltung dieser Maßnahmen
erhält er im Übrigen aus der LNK6.
2.7
Auch die jeweiligen das Merkmal G8 aufweisenden Gegenstände der
Patentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 8 und 9 beruhen selbst unter
Berücksichtigung der Merkmale G1 und G2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach Merkmal G8 soll die Klebemasse außenwärts bezogen auf das zu
umwickelnde Gute liegen. Bei dieser Variante soll erreicht werden, dass weder mit
dem Gut eine Verklebung erfolgt, noch außen ein Stück der Klebemasse freiliegt,
an der sich Schmutz ansammeln könnte (LNK1: [0020], Z. 21-24).
In gleicher Weise wird allerdings auch in der LNK8 das dort beschriebene
Klebeband geführt, indem entsprechend Fig. 3 der mit der Klebemasse 38
beschichtete bandförmige Träger 28 so an die elektrischen Kabel 42, 44 angesetzt
wird, dass die Klebemasse in Bezug auf den bandförmigen Träger jedenfalls bei der
an die elektrischen Kabel angrenzenden (ersten) Wicklung außen liegt (LNK8: Fig 3
i. V. m. Sp. 2, Z. 49-68).
Soweit die Klebemasse dann bei der zweiten Wicklung bezogen auf den
bandförmigen Träger 28 nach innen zeigt, da dieser – wie oben zu Merkmal G3
gezeigt – beidseitig mit einer Klebemasse beschichtet ist (LNK8: Sp. 3, Z. 1-10),
ändert dies an der obigen Beurteilung nichts. Denn die erste Wicklung entspricht
vollständig dem Vorgehen entsprechend Merkmal G8 und erfüllt damit auch den
streitpatentgemäß damit beabsichtigten Zweck, dass die Klebemasse nicht mit dem
Kabelsatz verklebt (vgl. LNK8 Sp. 2 Z. 49-53). Der Fachmann entnimmt daher auch
der LNK8 die grundlegende Lehre, wie das Klebeband an den Kabelsatz angesetzt
wird. Dem steht nicht entgegen, dass darüber hinaus im Falle einer doppelseitigen
Beschichtung die Klebemasse in den äußeren Wicklungen nach innen zu liegen
kommt. Denn dies ist auch von dem Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1
der Hilfsanträge umfasst, die das Merkmal G8 aufweisen, weil gemäß Merkmal 2
unverändert gefordert wird, dass das Klebeband auch auf der gegenüberliegenden
Seite mit Klebemasse beschichtet sein kann, da „zumindest auf einer Seite des
Trägermaterials des Klebebandes die Klebemasse in Längsrichtung in Form eines
Streifens aufgebracht ist“. Der Fachmann wird daher auf die Vorgehensweise der
LNK8 zurückgreifen, wenn er, wie dies bereits in der LNK6 angesprochen ist, vor
der Aufgabe steht, dass die Leitungen mit der Ummantelung nicht verkleben sollen
(LNK6: S. 2, Abs. 4).
2.8
Auch die in den jeweiligen Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 10 bis 18
beschriebene Ausbildungsform mit dem Merkmal G9, wonach das Acrylatsystem
auf Hotmeltbasis einen K-Wert von mindestens 20 aufweist, kann nicht die
Patentfähigkeit des Verfahrens begründen, denn dies ist ebenfalls bereits aus dem
Stand der Technik bekannt.
Das Streitpatent empfiehlt für solche Hotmelts eine aus dem Stand der Technik
bekannte Klebemasse und als Bestimmungsmethode ein an eine DIN-Norm
angelehntes Verfahren (SP: [0041]-[0043]). Der Auffassung der Beklagten, der
zufolge mit hohen K-Werten hohe Viskositäten einhergingen, was das Aufbringen
dünner und glatter Klebmasseschichten erschwere, so dass, da der Fachmann
niederviskose Klebmassesysteme bevorzugen werde, die Eignung von Acrylat-
Hotmelt-Klebmassen mit hohem K-Wert als überraschend und folglich erfinderisch
gelten müsse, steht entgegen, dass bereits die LNK23 lehrt, auf unterschiedliche
Träger gut auftragbare Acrylatschmelzklebemassen mit erfindungsgemäßen K-
Werten aufzutragen (LNK23: S. 4, Z. 29-53; S. 6, Z. 4-10; S. 7, Z. 38; S. 8, Z. 29,
56; S. 9 Z. 28).
Gleiches gilt auch in beliebiger Kombination mit bekannten Ausbildungen von
Klebebändern unter Aggregation der Merkmale G1 bis G8, denn ein mit dieser
Kombination von Maßnahmen verbundener besonderer Effekt ist weder ersichtlich
noch geltend gemacht worden.
3.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die
jeweiligen Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen als in sich
geschlossen anzusehen, bedürfen die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche keiner gesonderten Prüfung (BGH GRUR 2016, 1143
– Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung; GRUR 2017, 57 – Datengenerator).
Sie beinhalten zudem nur fachübliche und aus dem diskutierten Stand der Technik
bekannte Verfahrensmaßnahmen (vgl. z.B. LNK6: Figur; S. 2 vorletzter Abs. //
LNK8: Fig. 2 und 3 // LNK23: Zitatstellen siehe Abschnitt 2.8, Abs. 2), zu denen die
Beklagte, soweit sie über die Merkmale G1 bis G9 hinausgehen, auch nicht
vorgetragen hat, dass ihnen ein eigenständiger patentfähiger Gehalt zukäme (BGH
GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
C.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss
innerhalb eines Monats
schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm
Schwarz
Jäger
Wismeth
Wagner
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