Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 12 W (pat) 5/16

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B12Wpat5.16.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 5/16 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 55 822

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Richter und der

Richterin Dipl.-Ing. Schenk beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.

ECLI:DE:BPatG:2021:200521B12Wpat5.16.0

Gründe§

I.

Gegen das am 28. November 2003 angemeldete und am 13. Juni 2013 veröffentlichte Patent 103 55 822 mit der Bezeichnung

„Schüttgutkühler zum Kühlen von heißem Kühlgut“

hat die Einsprechende am 05. September 2013 Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit

Beschluss in der Anhörung am 29. Oktober 2015 im Umfang der Patentansprüche 1

bis 5 gemäß Hilfsantrag 1 sowie der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß

Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 9. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 11. Juli 2016 Anschlussbeschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 teilte die Patentinhaberin mit, dass sie am gleichen

Tag gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent

erklärt habe und sie von der Erledigung des Beschwerdeverfahrens ausgehe.

Am 5. Mai 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass das

Patent durch Verzicht des Patentinhabers erloschen ist.

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 hat die Einsprechende erklärt, dass kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens besteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, da die

Einsprechende und Beschwerdeführerin nach dem Verzicht auf das Patent durch

die Patentinhaberin (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG), der zum Erlöschen des Patents mit

der Wirkung ex nunc führt, kein Rechtsschutzinteresse geltend macht und zum

Ausdruck gebracht hat, dass sie kein Interesse an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 10. Aufl.,

§ 73 Rdn. 207). Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es für den vorliegenden

Feststellungsbeschluss nicht, nachdem beide Beteiligte das Beschwerdeverfahren

als erledigt betrachten, und damit auch konkludent ihre hilfsweise gestellten Anträge

auf mündliche Verhandlung zurückgenommen haben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Bayer

Richter

Schenk

wei