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BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 28 W (pat) 14/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B28Wpat14.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/19 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2015 102 033
gegen
ECLI:DE:BPatG:2021:200521B28Wpat14.19.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, die
Richterin Berner und der Richters Hermann
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2018 ist wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch gegen die Marke 30 2015
102 033 aus der Unionsmarke EM 004 348 348 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 14. Januar 2019 erhobene Beschwerde der
Widersprechenden.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen
Beschlusses festzustellen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ZPO
ist daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss
wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Der Antrag kann von beiden
Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269,
Rdn.
46; Fezer/Grabrucker, Handbuch
der Markenpraxis, Band
I
(Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und
Widersprechender gleichermaßen ein
Interesse haben, soweit sie
im
vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010,
760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein
einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den
Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von
der dwirkungslosen Entscheidung ausgeht.
Zur einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass so dass es bei der Regelung
verbleibt, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Abs. 4
MarkenG).
Kortbein
Berner
Hermann
Fi