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BPatG Beschluss vom 20.05.2021 – 28 W (pat) 14/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:200521B28Wpat14.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 14/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 102 033

gegen

ECLI:DE:BPatG:2021:200521B28Wpat14.19.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, die

Richterin Berner und der Richters Hermann

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2018 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch gegen die Marke 30 2015

102 033 aus der Unionsmarke EM 004 348 348 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 14. Januar 2019 erhobene Beschwerde der

Widersprechenden.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des angefochtenen

Beschlusses festzustellen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 ZPO

ist daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Der Antrag kann von beiden

Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 269,

Rdn.

46; Fezer/Grabrucker, Handbuch

der Markenpraxis, Band

I

(Markenverfahrensrecht), 3. Aufl. 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit; an diesem können Markeninhaber und

Widersprechender gleichermaßen ein

Interesse haben, soweit sie

im

vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-Hallstein GRUR 2010,

760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der Markeninhaber den Anschein

einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der Widersprechende den

Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der Rechtsschein, der von

der dwirkungslosen Entscheidung ausgeht.

Zur einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass so dass es bei der Regelung

verbleibt, dass jede Beteiligte ihre Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 Abs. 4

MarkenG).

Kortbein

Berner

Hermann

Fi