Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 10.06.2021 – 17 W (pat) 41/19

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:100621B17Wpat41.19.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 01 219

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des

Richters Dr.-Ing. Harth beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der

Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 18. Juni 2019 aufgehoben. Das

Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

ECLI:DE:BPatG:2021:100621B17Wpat41.19.0

G r ü n d e

I .

Gegen das am 14. Januar 1999 angemeldete und am 19. Oktober 2017

veröffentlichte Patent 199 01 219 mit der Bezeichnung „Optische Anordnung im

Beleuchtungsstrahlengang eines Auflichtmikroskops“

ist am 13. Juli 2018

Einspruch erhoben worden.

Mit jeweiligem Schreiben vom 24. Januar 2019 wurde den Beteiligten mitgeteilt,

dass das Patent durch Zeitablauf erloschen sei und der Einspruch als unzulässig

verworfen werde, wenn die Einsprechende kein begründetes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens darlege.

Daraufhin beantragte die Einsprechende unter Hinweis auf den Beschluss in der

Sache 21 W (pat) 301/08 (Radauswuchtmaschine), das Einspruchsverfahren für

erledigt zu erklären.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent-

und Markenamts, der Einsprechenden am 22. Juni 2019 zugestellt, wurde der

Einspruch als unzulässig verworfen.

Zur Begründung führte die Patentabteilung aus, dass es sich bei dem nach

Erlöschen des Patents erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis

um eine

Sachentscheidungsvoraussetzung handle, die im Rahmen der Zulässigkeit zu

prüfen sei, auch wenn erst

im Laufe des Verfahrens dies als weitere

Sachentscheidungsvoraussetzung

relevant werde. Dem

Antrag

der

Einsprechenden, das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären, könne nicht

entsprochen werden, da eine Erledigung im patentamtlichen Einspruchsverfahren

aufgrund der Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens als Popularrechtsbehelf

und der fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien keine Anwendung finden

könne. Eine Erledigung setze grundsätzlich voraus, dass der Gegenstand des

Verfahrens entfallen ist. Vorliegend sei aber das Patent, wenn auch nur für die

Vergangenheit, noch existent, so dass das Verfahren gerade nicht gegenstandslos

geworden sei. Auch sei grundsätzlich zu unterscheiden zwischen dem

erledigenden Ereignis und der Entscheidung aufgrund des Eintritts des

erledigenden Ereignisses.

Gegen diesen Beschluss wurde am 27. Juni 2019 Beschwerde eingelegt.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss aufzuheben und das Einspruchsverfahren für erledigt zu erklären.

Die Patentinhaberin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juni 2019 der Patentabteilung 51

des Deutschen Patent- und Markenamts ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht

eingereicht und die Einsprechende ist durch den angefochtenen Beschluss

beschwert.

Voraussetzung

für die Zulässigkeit einer Beschwerde

ist, dass der

Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, wobei die

Beschwer auch formeller Art sein kann, nämlich derart, dass das Patentamt von

den Anträgen, die der Beschwerdeführer gestellt hat, für ihn nachteilig abgewichen

ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 73 Rn. 60). Dies ist vorliegend der

Fall. Indem der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde und das

Einspruchsverfahren nicht als in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, wurde der

Einsprechenden durch den Beschluss die Stellung des Unterliegenden

zugewiesen.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist auch begründet, denn der Einspruch ist

nicht unzulässig, sondern das Einspruchsverfahren hat sich erledigt.

Nachdem das Patent durch Zeitablauf erloschen war, durfte die Einsprechende ein

Fortführen des Einspruchsverfahrens nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses verlangen (BGH GRUR 1997,615 –Vornapf). Ein solches hat sie nicht

geltend gemacht. Sie hat

aber

auch

nicht

die Fortführung des

Einspruchsverfahrens verlangt, sondern beantragt, das Einspruchsverfahren für

erledigt zu erklären.

Entgegen der Ansicht des angefochtenen Beschlusses führt im vorliegenden Fall

das Erlöschen des Patents ohne Geltendmachung eines Rechtsschutzinteresses

der Einsprechenden nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, vielmehr hat sich

das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. Schulte, Patentgesetz,

10. Aufl. § 59 Rn. 244).

Da es sich bei dem vorliegenden Einspruch um einen Popularrechtsbehelf

handelt,

ist

ein Rechtschutzinteresse

der

Einsprechenden

keine

Zulässigkeitsvoraussetzung für den Einspruch. Erlischt das Patent, erledigt sich

das Einspruchsverfahren dadurch grundsätzlich wegen des Wegfalls des

Allgemeininteresses, der Einspruch wird jedoch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Busse/Keukenschrijwer, PatG, 9. Aufl. § 59 Rn. 33;

BPatG Beschluss vom 27. Juli 2009, Az 21 W (pat) 301/08, GRUR 2010, 363

Radauswuchtmaschine). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs. So hat der 21. Senat des Bundespatentgerichts

(21 W (pat) 320/06) nach Erlöschen des Patents und Freistellungserklärungen für

die Einsprechenden festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist. Diese

Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt, da die Rechtsbeschwerde

der Einsprechenden als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil das

Patentgericht

zu Recht

zu dem Ergebnis gelangt

ist, dass das

Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt ist

(BGH GRUR 2012,1071

Sondensystem).

Der Argumentation im angefochtenen Beschluss, eine Erledigung könne aufgrund

der Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens als Popularrechtsbehelf wegen der

fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien keine Anwendung finden, ist für die

vorliegende Fallgestaltung nicht zu folgen.

Zwar trifft es zu, dass ein Einspruchsverfahren nicht schon deshalb beendet ist,

wenn der Einspruch zurückgenommen wird, da das Einspruchsverfahren von

Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch

zurückgenommen wird (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die Fortsetzung des

Einspruchsverfahrens von Amts wegen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG ist jedoch

nur

für den Fall vorgesehen, dass das Patent noch

in Kraft

ist

(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 61 Rn. 58).

Ist das Patent wie im

vorliegenden Fall erloschen, ist § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG kein Argument, dass den

Beteiligten in einem Einspruchsverfahren die Dispositionsbefugnis fehlt, durch

Erledigungserklärungen das Verfahren zu beenden. Vielmehr wäre auch im Falle

des § 61 Abs.1 Satz 2 PatG eine vollständige Erledigung des Einspruchsverfahrens bei einem Vorliegen eines ex-nunc Erlöschenstatbestands gegeben

(Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. § 61 Rn. 60).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Morawek

Bayer

Forkel

Harth

Fi