Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 11.06.2021 – 7 Ni 70/19 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:110621U7Ni70.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 11. Juni 2021
7 Ni 70/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:110621U7Ni70.19EP.0
betreffend das europäische Patent 2 584 076
(DE 50 2012 009 274)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter
Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Univ. Gruber
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 584 076 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch für
teilweise nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche
folgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 70%,
die Klägerin 30%.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 584 076 (im
Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents,
das am 9. Oktober 2012 als europäische Patentanmeldung (Nr. 12187743.5)
angemeldet worden ist und die Prioritäten zweier deutscher Patentanmeldungen in
Anspruch
nimmt
(DE 10 2011 116 739
vom
22. Oktober 2011
und
DE 10 2011 119 112 vom 22. November 2011). Es
trägt die Bezeichnung
„Vorrichtung und Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten
zu einem Vlies“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen DE 50 2012 009 274.4 geführt. Das in deutscher Verfahrenssprache
abgefasste Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner
erteilten
Fassung
Patentansprüche mit
dem
unabhängigen
Vorrichtungsanspruch 1, den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 16,
dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 17 und den auf diesen rückbezogenen
Unteransprüchen 18 bis 20.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 haben in der erteilten Fassung
folgenden Wortlaut:
1.
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)
aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit
mehreren zwischen der Abzugseinrichtung
(1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4), die
paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken
(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente
gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)
erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)
unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze
(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft
ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet, dass
zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem
der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)
zugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet
sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.
17. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von
extrudierten Filamenten
nach
dem Abkühlen
als
ein
Filamentvorhang
durch
einen
erzeugten Primärluftstrom
abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der Filamentvorhang
gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein Faserstrom in Richtung
eines
Ablagebandes
durch mehrere
zwischen
der
Abzugseinrichtung
und
dem Ablageband
angeordneten
Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander übergehende
Führungsstrecken bilden, geleitet wird und bei welchem zur
Beeinflussung einer Faserformation
in dem Vlies mehrere
Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben dem
Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer
zum
Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 und 18 bis 20 wird auf die
Streitpatentschrift EP 2 584 076 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ) geltend.
Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
D1
D2
D3
D4
D5
DE 195 21 466 A1
DE 103 33 259 A1
US 2003 / 0042651 A1
DE 38 07 420 A1
DE 26 58 630 A1
D6
D7
D8
D9
EP 1 340 842 A1
EP 2 135 980 A2
US 2002 / 0043739 A1
JP 2001 207 368 A
AH12 englischsprachige Maschinenübersetzung der Beschreibung der
japanischen Offenlegungsschrift JP 2001 207 368 A,
AH13 englischsprachige Maschinenübersetzung der Patentansprüche der
japanischen Offenlegungsschrift JP 2001 207 368 A,
D10 DE 196 20 379 A1
D11 EP 1 340 843 A1.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17 des
Streitpatents gehe über den
Inhalt der Anmeldung
in
ihrer ursprünglich
eingereichten Fassung gemäß der europäischen Offenlegungsschrift EP 2 584 076
A1 (Anlage AH2) hinaus.
Eine Merkmalskombination, wie sie der
im Prüfungsverfahren geänderte
Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung enthalte, die auf die gemeinsame
Führung des Filamentvorhanges und der Primärluft durch mehrere ineinander
übergehende Führungsstrecken, die aus mehreren Führungsmitteln paarweise
gebildet werden, gerichtet sei, sei nicht ursprünglich offenbart. Die Textstelle auf
Seite 6, Zeilen 5 und 6, der Offenlegungsschrift des Streitpatents beschreibe
lediglich, dass der Filamentvorhang und die Primärluft in die Einlaufstrecke eintreten
würden. Eine gemeinsame, kontrollierte und abgeschirmte Führung der Primärluft
zusammen mit dem Filamentvorhang durch mehrere ineinander übergehende
Führungsstrecken offenbare die Textstelle hingegen nicht. Auch der ursprüngliche
Patentanspruch 17 sei zum Nachweis der Offenbarung nicht geeignet. Ein
Rückbezug auf den ursprünglichen Vorrichtungsanspruch sei in den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen nicht zu erkennen. Darüber hinaus enthalte der
Patentanspruch 17 lediglich das Merkmal, wonach der Filamentvorhang und der
Primärluftstrom gemeinsam
in Richtung eines Ablagebandes durch eine
Führungsstrecke geleitet würden. Eine Merkmalskombination, wonach der
Filamentvorhang und die Primärluft gemeinsam durch mehrere ineinander
übergehende Führungsstrecken geführt würden, sei den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen somit nicht zu entnehmen, so dass Patentanspruch 1
unzulässig erweitert sei. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 17.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1
und das Verfahren gemäß
Patentanspruch 17 zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu
einem Vlies seien zudem nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1, D2, D3,
D4 und D5. In der Druckschrift D1 seien insbesondere auch Luftleitelemente im
Sinne der Merkmale M1.7 und M1.8 des kennzeichnenden Teils des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents (siehe hierzu die Merkmalsgliederung unter I.2
der Gründe), die sehr breit und allgemein formuliert seien, vorbekannt, nämlich
durch die in D1 beschriebenen Strömungsschikanen. Ebenso sei in D1 mit dem
Prozessschacht 4 auch eine Abzugsdüse im Sinne der Merkmale M1.2 und M1.5
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorhanden. In der Druckschrift D2 seien
insbesondere auch Führungsmittel im Sinne der Merkmale M1.4 und M1.5 des
Patentanspruchs 1
des Streitpatents vorbekannt, nämlich
in Form der
Schwingungs-Luftdüsen-Einrichtungen (6) der D2. In der Druckschrift D3 seien
insbesondere auch Lufteinlassschlitze
im Sinne des Merkmals M1.6 des
Patentanspruchs 1
des Streitpatents
vorbekannt,
nämlich
durch
die
Plattenöffnungen in den den Diffusor bildenden Diffusorplatten (59). Zumindest
stehe das in D3 beschriebene Verfahren aber dem Patentanspruch 17 des
Streitpatents neuheitsschädlich entgegen.
Unterstelle man dennoch die Neuheit der Patentansprüche 1 und 17, so fehle es
jedenfalls an der erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte bereits gegenüber den
Druckschriften D1 bis D5 und gelte darüber hinaus auch ausgehend von der
Druckschrift D6. Lediglich die auf die Luftleitelemente bzw. auf die Ablenkung der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband bezogenen Merkmale M1.7 und M1.8
bzw. M17.6 (siehe hierzu die Merkmalsgliederung unter I.2 der Gründe) gingen aus
D6 nicht explizit hervor. Diese Merkmale entnehme der Fachmann aber ohne
weiteres der Druckschrift D7. Die Druckschrift D6 befasse sich mit demselben
Problem wie das Streitpatent, nämlich der Gleichmäßigkeit des Spinnvlieses. Auf
der Suche nach Lösungen für eine weitere Verbesserung der Gleichmäßigkeit der
Spinnvliesanlage würde der Fachmann die Druckschrift D7 zu Rate ziehen. Dieser
erfahre
aus D7, dass die dort vorgeschlagenen
Luftleitelemente an
Lufteinlassschlitzen die Gleichmäßigkeit einer Fadenablage bei der Herstellung von
Spinnvliesen verbessern könnten und gelange somit durch die Kombination von D6
und D7 in naheliegender Weise zum Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17.
Ebenso gelange der Fachmann in einer Zusammenschau der Druckschrift D6 mit
einer der Druckschriften D8, D9 oder D1 in naheliegender Weise zu den
Gegenständen der Patentansprüche 1 und 17:
Die Druckschrift D8 befasse sich mit dem Problem, die Gleichmäßigkeit des Vlieses
in MD-Richtung
und
CD-Richtung
sicherzustellen,
wozu
eine
Sekundärluftzuführung (3) mit Austrittsöffnungen (10, 11) für Sekundärluftteilströme
(6, 7) vorgesehen sei (s. Figuren 3, 4 der D8). Die Öffnungen seien somit
Luftleitelemente, die die Sekundärluft quergerichtet zum Ablagesiebband lenkten.
Folglich würde der Fachmann, wenn er ausgehend von D6 die Gleichmäßigkeit der
Vliesablage weiter verbessern wollte, die in D8 beschriebenen Luftleitelemente für
die Vorrichtung aus D6 vorsehen.
Die Druckschrift D9 betreffe dasselbe technische Problem wie Druckschrift D6.
Denn D9 beschreibe eine Vorrichtung, bei der unterhalb einer Verstreckereinheit (3)
eine Einrichtung zur Luftstromaufteilung (8) angeordnet sei, und zwar in Form von
zwei Ablenkungsplatten (16, 18, 19) mit Nuten (14). Wie Figur 21 zeige, könnten die
Filamente auf diese Weise quergerichtet zum Ablageband, also quer zur
Maschinenrichtung (M) abgelenkt werden. Für den Fachmann sei es daher
naheliegend, die Ablenkungsplatten (16, 18, 19) mit den luftleitenden Nuten (14) für
die Diffusoreinrichtung aus D6 vorzusehen.
In der Druckschrift D1 seien Luftleitelemente, die dazu geeignet seien, Sekundärluft
quergerichtet zum Ablageband zu lenken, in Form der Strömungsschikanen (13),
die als zylinderförmige Vorsprünge ausgebildet seien, offenbart. D1 beschreibe
auch, dass diese Vorsprünge an der
Innenoberfläche des Diffusorkanals
angeordnet sein sollten und in den Kanalquerschnitt hervorstünden. Es sei somit für
den Fachmann naheliegend und ohne weiteres möglich gewesen, die Vorsprünge
aus D1 in der Diffusoranordnung von D6 vorzusehen.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 beruhten auch gegenüber einer
Zusammenschau der Druckschriften D6 und D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aufgrund des expliziten Hinweises in D2, dass sich durch die dort mittels der
Schwingungs-Luftklappen erzeugten
transversalen Sekundärluftströme hohe
Vliesfestigkeiten auch quer zur Bandlaufrichtung (CD-Richtung) erreichen ließen,
sei der Fachmann veranlasst, die schwingenden Luftleitelemente in Form der
Schwingungs-Luftklappen für die Vorrichtung aus D6 vorzusehen.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 beruhten darüber hinaus
gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht auf
erfinderischer Tätigkeit. D1 befasse sich grundsätzlich bereits mit dem technischen
Problem der Realisierung einer gleichmäßigen Filamentablage. Aufgrund des
expliziten Hinweises
in D2 zur Verbesserung der Gleichmäßigkeit der
Faserformation mittels Schwingungs-Luftklappen würde der Fachmann auch bei der
Vorrichtung aus D1 in den Lufteinlassschlitzen die
in D2 beschriebenen
Schwingungs-Luftklappen als Luftleitelemente vorsehen, um quergerichtet zum
Ablageband strömende Sekundärluft-Teilströme zu realisieren, wie es D2
vorschlage.
Die Unteransprüche 2 bis 16 sowie 18 bis 20 enthielten ebenfalls nichts
Erfinderisches, so dass das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären
sei.
Die Klägerin hält die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge I und III für
unzulässig erweitert und die Hilfsanträge I bis III auch für nicht patentfähig. Die
Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I seien nicht neu
gegenüber der Druckschrift D1, der Gegenstand des Patentanspruchs 17 gemäß
Hilfsantrag I sei zudem nicht neu gegenüber der Druckschrift D3. Darüber hinaus
beruhten die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I nicht
auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften
D1 und D2 sowie gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift D6 mit einer
der Druckschriften D1, D2, D7 oder D8. Auch die jeweiligen Gegenstände gemäß
Hilfsantrag II seien nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 und beruhten zudem
nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der
Druckschriften D1 und D2 sowie gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift
D6 mit einer der Druckschriften D1, D2, D7 oder D8. Für die jeweiligen Gegenstände
gemäß Hilfsantrag III, der die Hilfsanträge I und II miteinander kombiniere, gelte
Entsprechendes.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 584 076 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie
sich gegen das Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge
ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I bis III, eingereicht mit
Schriftsatz vom 26. April 2021, richtet.
In der Fassung nach Hilfsantrag I haben die nebengeordneten Patentansprüche 1
und 17 folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung
unterstrichen):
1.
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)
aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit
mehreren zwischen der Abzugseinrichtung
(1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 -6.4), die
paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken
(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente
gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)
erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)
unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze
(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft
ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist und
dass
zumindest einerm der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem
der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)
aufweist zugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu
geeignet sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom
der Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.
17. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von
extrudierten Filamenten
nach
dem Abkühlen
als
ein
Filamentvorhang durch einen durch eine Druckluftquelle erzeugten
Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der
Filamentvorhang gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein
Faserstrom in Richtung eines Ablagebandes durch mehrere
zwischen der Abzugseinrichtung und dem Ablageband
angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander
übergehende Führungsstrecken bilden, geleitet wird, wobei die
Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze aufweisen, und bei
welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in dem Vlies
mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet
wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines
Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem
Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem
Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt
wird.
In der Fassung nach Hilfsantrag II haben die nebengeordneten Patentansprüche 1
und 17 - letzterer nunmehr mit angepasster Nummerierung Patentanspruch 16, da
der erteilte Unteranspruch 6 entfallen ist - folgenden Wortlaut (Abweichungen
gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):
1.
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)
aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit
mehreren zwischen der Abzugseinrichtung
(1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 -6.4), die
paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken
(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente
gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)
erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)
unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze
(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft
ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet, dass
zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem
der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)
zugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet
sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt., dass
der Lufteinlassschlitz (8.1) zwischen länglichen Führungsenden
(7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten Führungsmitteln (6.1,
6.3) ausgebildet ist, welche Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal
überlappend gehalten sind.
16. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von
extrudierten Filamenten
nach
dem Abkühlen
als
ein
Filamentvorhang
durch
einen
erzeugten Primärluftstrom
abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der Filamentvorhang
gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein Faserstrom in Richtung
eines
Ablagebandes
durch mehrere
zwischen
der
Abzugseinrichtung
und
dem Ablageband
angeordneten
Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander übergehende
Führungsstrecken bilden, geleitet wird und bei welchem zur
Beeinflussung einer Faserformation
in dem Vlies mehrere
Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben dem
Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer
zum
Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird., dass
der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als Diffusor
wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom zugeführt wird.
In der Fassung nach Hilfsantrag III, der eine Kombination der Hilfsanträge I und II
darstellt, haben die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 - letzterer mit
angepasster Nummerierung Patentanspruch 16, da der erteilte Unteranspruch 6
entfallen ist - folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung
unterstrichen):
1.
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)
aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit
mehreren zwischen der Abzugseinrichtung
(1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 -6.4), die
paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken
(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente
gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)
erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)
unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze
(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft
ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist und
dass
zumindest einerm der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem
der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)
aufweistzugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu
geeignet sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom
der Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt., dass
der Lufteinlassschlitz (8.1) zwischen länglichen Führungsenden
(7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten Führungsmitteln (6.1,
6.3) ausgebildet ist, welche Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal
überlappend gehalten sind.
16. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von
extrudierten Filamenten
nach
dem Abkühlen
als
ein
Filamentvorhang durch einen durch eine Druckluftquelle erzeugten
Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der
Filamentvorhang gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein
Faserstrom in Richtung eines Ablagebandes durch mehrere
zwischen der Abzugseinrichtung und dem Ablageband
angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander
übergehende Führungsstrecken bilden, geleitet wird, wobei die
Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze aufweisen, und bei
welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in dem Vlies
mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet
wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines
Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem
Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem
Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt
wird., dass
der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als Diffusor
wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom zugeführt wird.
Wegen des Wortlauts der
jeweiligen rückbezogenen Patentansprüche der
Hilfsanträge I bis III wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. April 2021 Bezug
genommen. Die vollständige Fassung des Hilfsantrags III ergibt sich zudem aus
dem Urteilstenor unter I.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert und auch patentfähig, zumindest in
einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis III.
Hinsichtlich der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung trägt die Beklagte
vor, der erteilte Patentanspruch 1 sei nicht lediglich mit dem ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1, sondern mit der Gesamtheit der ursprünglichen
Unterlagen zu vergleichen. Für einen durchschnittlich bewanderten und begabten
Fachmann auf dem betreffenden Gebiet der Technik sei der Beschreibung des
Streitpatents (Seite 6, Zeilen 5-7, 29-30) klar zu entnehmen, dass die Primärluft und
die Filamente gemeinsam geführt würden. Die Formulierung des Patentanspruchs 1
liege somit im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Entsprechendes gelte in
Bezug auf das Verfahren gemäß Patentanspruch 17.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift D1.
Ungeachtet der Frage, ob in D1 Lufteinlassschlitze vorhanden seien, die eine Zufuhr
von Sekundärluft ermöglichten (M1.6, siehe hierzu die Merkmalsgliederung unter
I.2 der Gründe), offenbare die D1 mit den dortigen Strömungsschikanen 13 keine
Luftleitelemente im Sinne der Merkmale M1.7 und M1.8 des Streitpatents
(Luftleitelemente, die zumindest einem der Lufteinlassschlitze zugeordnet sind,
wobei die Luftleitelemente dazu geeignet sind, Sekundärluft derart zu lenken, das
ein Teilstrom der Sekundärluft quer gerichtet zum Ablageband strömt). Zudem fehle
es in D1 an dem Merkmal M1.2, wonach die Abzugseinrichtung eine Abzugsdüse
aufweise. Ein Diffusorkanal könne nicht mit einer Abzugsdüse gleichgesetzt
werden. Dem folgend offenbare D1 auch nicht die Merkmale M1.3 und M1.4. Auch
Merkmal M1.5 sei danach nicht aus D1 vorbekannt.
Entsprechendes gelte für Patentanspruch 17. Die Merkmale M17.3 und M17.4
seien
in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Denn nach D1 weise die
Abzugseinrichtung lediglich einen Diffusorkanal 9 auf, der eine Führungsstrecke
bilde. Auch die Merkmale M17.5 und M17.6 seien D1 nicht entnehmbar. Die Luft in
D1 werde für sich betrachtet nicht in mehrere Teilströme unterteilt.
Die Neuheit sei auch gegenüber den weiteren benannten Druckschriften D2 bis D5
gegeben:
Der Druckschrift D2 seien keine Führungsmittel im Sinne des Streitpatents
(Merkmale M1.4, M1.5) entnehmbar. In Folge davon sei auch nicht offenbart, dass
die Führungsmittel unterhalb der Abzugseinrichtung mehrere Lufteinlassschlitze
aufweisen, die eine
Zufuhr
von Sekundärluft ermöglichten
(M1.6).
Konsequenterweise seien damit auch die kennzeichnenden Merkmale des
Patentanspruchs 1 nicht offenbart (M1.7, M1.8). Entsprechendes gelte
für
Patentanspruch 17.
Bezüglich der Druckschrift D3 dienten nach der dortigen Offenbarung die
Perforationen 14 zur Entlüftung des Bereichs oberhalb des Transportbands. Dies
stehe in einem völligen Widerspruch zu dem Ziel des Streitpatents, wonach
Luftleitelemente dazu geeignet seien, eine Sekundärluft derart zu lenken, dass ein
Teilstrom der Sekundärluft quer gerichtet zum Ablageband ströme. D3 offenbare
nicht die Merkmale M17.3 bis M17.6 des Patentanspruchs 17.
Die Druckschrift D4 betreffe einen völlig anderen Gegenstand. Dort gehe es um eine
Zerfaserungseinrichtung nach dem Düsenblasverfahren, mit der Fasern mit
endlicher Länge hergestellt werden könnten. Dagegen gehe es bei dem Streitpatent
um eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies, wobei die Filamente endlos seien.
Die Druckschrift D5 liege auf einem völlig anderen technischen Gebiet. Sie befasse
sich mit der Herstellung von Bahnen aus Fasern endlicher Länge. Aus ihr ließen
sich weder die Merkmale des Patentanspruchs 1 noch des Patenanspruchs 17 des
Streitpatents entnehmen.
Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17 beruhe gegenüber dem Stand der
Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Sowohl das Streitpatent als auch die Druckschrift D6 befassten sich zwar mit dem
Problem der Vergleichmäßigung des Spinnvlieses. D6 enthalte aber keinerlei
Hinweise darauf, dass durch eine Veränderung der Strömung der Sekundärluft eine
Verbesserung der Qualität des zu erzielenden Produkts erreicht werden könne.
Selbst wenn der Fachmann die Druckschrift D7 heranziehen würde, führe ihn dies
nicht zum Streitpatent. Er würde ein geschlossenes System gemäß D6 nicht mit
einem offenen System gemäß D7 kombinieren.
Der Fachmann würde auch nicht eine Aggregation der Merkmale aus der
Druckschrift D6 mit den aus der Druckschrift D8 entnehmbaren Merkmalen
vornehmen. Selbst wenn er dies tun würde, führe ihn das nicht zum Gegenstand
des Streitpatents. Zu berücksichtigen sei auch hier, dass es sich bei D8 um ein
offenes System handele. Ebenso wenig würde der Fachmann eine Ausgestaltung
des offenen Systems gemäß der Druckschrift D9 mit einem geschlossenen System
gemäß der Druckschrift D6 in Verbindung bringen.
Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D6 mit der Druckschrift D1 lege den
Gegenstand des Streitpatents nicht nahe. Für den Fachmann sei schon fraglich, ob
eine Einbringung von oberflächennahen Strömungsschikanen im Bereich des
Lufteintrittsspalts überhaupt eine Wirkung auf das Strömungsverhalten der
Sekundärluft haben würde. Darüber hinaus könne eine oberflächennahe
Strömungsschikane nicht mit einem Luftleitelement gemäß Patentanspruch 1 bzw.
17 verglichen werden. Zudem seien die Vorrichtungen nach D6 und D1
konzeptionell erheblich unterschiedlich.
Im Hinblick auf das völlig andere
Strömungsbild
der
Luftströmungen
nach D1
verglichen mit
dem
Strömungsverhalten der Sekundärluft nach D6 habe für den Fachmann keine
Veranlassung bestanden, ausgehend von D6 die D1 zu berücksichtigen.
Für den Fachmann habe auch keine Veranlassung bestanden, ausgehend von der
Druckschrift D1 die Druckschrift D2 heranzuziehen. Die D2 betreffe ein anderes
Verfahren zur Herstellung eines Vlieses; den Fasersträngen werde eine wellige
Form aufgezwungen. Dafür, den Filamenten nach D1 eine wellige Form zu
verleihen, habe kein Anlass bestanden. Nach D1 werde von einer stochastischen
Bewegung der Endlosfäden ausgegangen. Für den Fachmann habe keine
Veranlassung bestanden, von dieser Methode abzuweichen, zumal nach D1 die
Filamente gekühlt würden und in der D2 keine Kühlung und somit eine Verfestigung
der Filamente vorgesehen sei.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 25. März 2021 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilt sowie in der mündlichen
Verhandlung weitere rechtliche Hinweise bezüglich der von der Beklagten mit
Schriftsatz vom 26. April 2021 eingereichten Hilfsanträge I bis III gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung
verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.
In der erteilten Fassung und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II
erweist sich das Streitpatent als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). Dagegen ist das Streitpatent in
der verteidigten Fassung des zulässigen Hilfsantrags III patentfähig, d.h. neu und
auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist insoweit unbegründet und daher
abzuweisen.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Führen und Ablegen von
synthetischen Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse aufweisenden
Abzugseinrichtung, mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung angeordneten
Ablageband und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung und dem
Ablageband angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander
übergehende Führungsstrecken zur gemeinsamen Führung eines durch die
Filamente gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse erzeugten
Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel unterhalb der Abzugseinrichtung
mehrere Lufteinlassschlitze aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft
ermöglichen.
Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Führen und Ablegen von
synthetischen Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von
extrudierten Filamenten nach dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen
erzeugten Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der
Filamentvorhang gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein Faserstrom in
Richtung eines Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung und
dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere
ineinander übergehende Führungsstrecken bilden, geleitet wird und bei welchem
zur Beeinflussung einer Faserformation in dem Vlies mehrere Teilströme einer
Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs.
[0001], Patentansprüche 1 und 17).
Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist angegeben, dass es zur Herstellung von
sogenannten Spunbond-Vliesen allgemein bekannt sei, eine Vielzahl von
extrudierten Filamenten nach dem Schmelzspinnen und Abkühlen gemeinsam als
einen Filamentvorhang abzuziehen, zu verstrecken und auf einem Ablageband zu
einem Vlies abzulegen. Die abgelegten Filamente führten zu einer Faserformation
innerhalb des Vlieses, die u.a. die Festigkeit des Vlieses bestimme. Dabei würden
üblicherweise die Vliesfestigkeiten in einer sogenannten MD-Richtung und einer
sogenannten CD-Richtung bestimmt. Die MD-Richtung sei gleich der
Bandlaufrichtung, in welcher das Vlies kontinuierlich nach Ablage der Filamente
geführt werde. Die CD-Richtung liege orthogonal zur MD-Richtung und beschreibe
die Festigkeit des Vlieses quer zur Bandlaufrichtung. Aufgrund der bewegten
Ablage würden derartige Vliese vorwiegend mit einer in MD-Richtung orientierten
Ablage der Filamente gebildet. Das führe zu einer höheren Festigkeit des Vlieses in
MD-Richtung im Verhältnis zu der Festigkeit in CD-Richtung. Ein aus den
Festigkeiten gebildetes Verhältnis zwischen MD und CD
liege
je nach
Produkteinstellung und Polymer
im Bereich zwischen 1,5 und 3,5. Für die
Herstellung von technischen Produkten würden jedoch Spinnvliese benötigt, die
möglichst eine gleichmäßig verteilte Vliesfestigkeit aufwiesen. Zur Beeinflussung
der Faserformation seien daher im Stand der Technik verschiedene Vorrichtungen
und Verfahren bekannt, um möglichst eine gleichmäßige Festigkeit des Vlieses in
MD- und CD-Richtung des Vlieses zu erhalten.
Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. [0003])
auf die Druckschrift WO 2008/087 193 A2 verwiesen. Dort sei eine Vorrichtung und
ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem
Vlies beschrieben, bei welcher der Filamentvorhang mittels einer Abzugsdüse
abgezogen und anschließend als ein Faserstrom in Richtung eines Ablagebandes
geführt werde. Der aus einer Primärluft der Abzugsdüse und dem Filamentvorhang
gebildete Faserstrom werde durch Führungsstrecken geleitet, die durch mehrere
paarweise angeordnete Führungsmittel ausgebildet seien. So ließen sich durch
Querschnittsveränderungen und Engstellen
innerhalb der Führungsstrecken
Beschleunigungen und Ausspreizungen des Faserstromes erzeugen, die sich
insbesondere bei der Ablage der Filamente auswirkten. Zusätzlich würden über die
Führungsmittel unterhalb der Abzugseinrichtung Lufteinlassschlitze gebildet, die die
Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichten. Dabei ließen sich im Wesentlichen die in
den Führungsstrecken herrschenden Druckverhältnisse beeinflussen.
Bei dieser bekannten Vorrichtung und bei dem bekannten Verfahren werde die
Ablage des Faserstromes im Wesentlichen durch die Querschnittsveränderungen
innerhalb
der
Führungsstrecken
und
die
damit
einhergehenden
strömungstechnischen Einflüsse genutzt, um eine möglichst gleichmäßig orientierte
Faserformation innerhalb des Vlieses zu erhalten. Damit ließe sich der Faserstrom
jedoch überwiegend nur
in einer Strömungsrichtung
innerhalb der
Führungsstrecken beeinflussen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], [0004]).
Aus der Druckschrift EP 1 340 842 A1 sei darüber hinaus ein Verfahren und eine
Vorrichtung bekannt, bei welcher die Abzugseinrichtung durch einen Abzugskanal
gebildet werde, der unmittelbar an einer Kühleinrichtung der Filamente
angeschlossen sei. Hierbei werde im Wesentlichen die Kühlluft genutzt, um den
Filamentvorhang durch den Abzugskanal zu führen. Dem Abzugskanal seien auf
der zum Ablageband hin gewandten Seite mehrere Führungsmittel zugeordnet, die
mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken zur Führung des Faserstroms
bildeten. Dabei bildeten die Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze, durch
welche Sekundärluftströme zugeführt würden. Die Führungsmittel bildeten zwei
ineinander übergehende diffusorartige Führungsstrecken, so dass der Faserstrom
durch Querschnittsverengungen und Aufweitungen veränderbar sei. Die Ablage der
Filamente sei daher ebenfalls nur durch eine Beeinflussung des Faserstromes in
Strömungsrichtung möglich. Um trotzdem eine möglichst gleichmäßige Verteilung
der Filamente bei Ablage zu erhalten, werde eine spezielle in mehrere Zonen
aufgeteilte Absaugeinrichtung dem Ablageband auf der Unterseite zugeordnet.
Damit ließen sich zwei unterschiedliche Saugwirkungen zur Aufnahme der
Filamente an der Oberfläche des Ablagebandes erzeugen, jedoch mit dem
wesentlichen Nachteil, dass die Filamente mit unterschiedlichen Intensitäten
abgelegt und zu unterschiedlichen Dichten des Vlieses
führten
(vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0005]).
Die Aufgabe der Erfindung bestehe darin (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]), eine
gattungsgemäße Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies sowie ein gattungsgemäßes Verfahren zum Führen und
Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies derart weiterzubilden, dass
ein Faserstrom erzeugbar sei, der die Filamente zu einer gleichmäßigen
Faserformation in Bandlaufrichtung und quer zur Bandlaufrichtung führe.
Ein weiteres Ziel der Erfindung liege darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum
Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies der
gattungsgemäßen Art bereitzustellen, mit welchem Spinnvliese für technische
Anwendungen, die ein MD/CD-Verhältnis von <1,5 aufwiesen, effizient mit hoher
Produktionsleistung herstellbar seien (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0007]).
2.
Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie – in der Fassung nach Hauptantrag –
durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 gelöst werden.
Die Merkmale dieser Patentansprüche können entsprechend dem Vorschlag der
Klägerin wie folgt gegliedert werden:
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
M1.1
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies
M1.2
mit einer eine Abzugsdüse (2) aufweisenden
Abzugseinrichtung (1),
M1.3
mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten
Ablageband (20)
M1.4
und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),
M1.5
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung
eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und
einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,
M1.6
wobei die Führungsmittel
(6.1 -
6.4) unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)
aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an
einem der Führungsmittel
(6.1
-
6.4) angeordnete
Luftleitelemente (13) zugeordnet sind,
M1.8
wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die
Sekundärluft derart zu
lenken, dass ein Teilstrom der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.
Patentanspruch 17 nach Hauptantrag
M17.1
Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies,
M17.2
bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach
dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen erzeugten
Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird,
M17.3
bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem
Primärluftstrom als ein Faserstrom
in Richtung eines
Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung
und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet
wird,
M17.4
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken bilden,
M17.5
und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in
dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem
Faserstrom zugeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M17.6
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben
dem Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer zum
Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird.
3.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Diplomingenieur des Maschinenwesens mit Fachhochschulabschluss oder
entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der
Entwicklung und Konstruktion von Anlagen zur Spinnvliesproduktion anzusehen.
4.
Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale von Folgendem aus:
a)
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag stellt auf eine
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies
ab (Merkmal M1.1).
Ein synthetisches Filament ist für den Fachmann eine chemische Endlosfaser. Ein
aus Filamenten gebildetes Vlies wird als Spinnvlies bezeichnet.
Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist angegeben, dass zur Herstellung von
Spinnvliesen (Spunbond-Vliesen) eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach
dem Schmelzspinnen und Abkühlen gemeinsam als ein Filamentvorhang
abgezogen, verstreckt und auf einem Ablageband zu einem Vlies abgelegt würden.
Unter dem Verstrecken von synthetischen Filamenten ist die Parallel-Orientierung
der Kettenmoleküle des Kunststoffs unter Lufteinwirkung und die dabei erfolgende
Weitung der Filamente in ihrer Länge zu verstehen.
Zu den dem Fachmann bekannten synthetischen Vliesen zählen auch die
sogenannten Meltblow-Vliese, bei deren Herstellung Fasern mittels heißer Luft bis
zum Zerreißen verstreckt und dann abgelegt werden. Geführt und abgelegt werden
dabei aber keine Filamente, sondern nur Faserabschnitte.
Die anspruchsgemäße Vorrichtung soll gegenständlich und funktional zum Führen
und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies, also zu einem
Spinnvlies, geeignet sein, muss in ihrer Eignung aber nicht auf diese Funktionen
beschränkt sein.
Eine solche Vorrichtung im Sinne des Streitpatents zeigt die untenstehend als
Abbildung 1 wiedergegebene Figur 1 aus der Streitpatentschrift.
Für die Vorrichtung ist eine Abzugseinrichtung 1 gefordert (Teilmerkmal M1.2).
Unter einer Abzugseinrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die eine Vielzahl
von in einer Schmelzspinneinrichtung extrudierten Filamenten als Filamentvorhang
mit Hilfe von Luft von der Schmelzspinneinrichtung abzieht bzw. abfördert und dabei
verstreckt. Die zum Abziehen und Verstrecken verwendete Luft wird als Primärluft
bezeichnet. In der Abzugseinrichtung vereinen sich die Primärluft und der
Filamentvorhang zu einem Faserstrom (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], [0044],
Patentanspruch 17).
Abbildung 1: Figur 1 aus der Streitpatentschrift
Zur Erzeugung der Primärluft (Teilmerkmal M1.5) soll die Abzugseinrichtung eine
Abzugsdüse 2 aufweisen (Teilmerkmal M1.2). Eine nähere Definition der
Abzugsdüse erfolgt anspruchsgemäß nicht.
Im Absatz [0019] der Streitpatentschrift
ist angegeben, dass unter einer
Abzugsdüse eine Vorrichtung zu verstehen sei, die gegenständlich mit einem Kanal,
dem sogenannten Führungskanal 3, in den mehrere mit Druckluft beaufschlagbare
Düsenkanälen 4 einmündeten, verstanden werden könne (vgl. obenstehende
Abbildung 1). Damit ließe sich mit der Abzugseinrichtung ein Primärluftstrom
erzeugen, der mit hoher Intensität den Filamentvorhang nach dem Schmelzspinnen
abziehe und unter Verstreckung in die nachfolgenden Führungsstrecken blase.
In der Abzugsdüse erfolgt somit eine Vereinigung des Filamentvorhangs mit der
Primärluft, wobei der Filamentvorhang beschleunigt und nach unten abgefördert
bzw. abgezogen wird.
Bei der in Figur 7 (vgl. Abs. [0059], [0060]) der Streitpatentschrift gezeigten
Ausführungsform ist eine Abkühlvorrichtung vorgesehen, bei der über Düsenkanäle
in den Blaswänden Druckluft als Kühlluft in einen, einen Führungskanal bildenden
Spinnschacht eingeblasen wird. Der Filamentvorhang wird mit Kühlluft als Primärluft
(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0062]) vereint, dabei abgekühlt und nach unten
abgefördert, wobei der Filamentvorhang auch eine Beschleunigung erfährt.
Eine Kühlvorrichtung kann demnach im Sinne des Streitpatents zusätzlich auch die
Wirkung einer Abzugsdüse übernehmen und somit gegenständlich und funktional
auch als Abzugsdüse aufgefasst werden.
Dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der
Abzugsdüse kann nicht gefolgt werden.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Abzugsdüse sei ein spezielles Merkmal,
das im Zuge des europäischen Erteilungsverfahrens zur Abgrenzung von einer
Kühlvorrichtung in den Anspruch aufgenommen worden sei und verweist hierzu auf
die im Absatz [0019] der Streitpatentschrift genannten Merkmale einer Abzugsdüse.
Außerdem unterscheide nach Ansicht der Beklagten das Streitpatent zwischen
einer Kühlvorrichtung und einer Abzugseinrichtung, so dass als Folge im Sinne des
Streitpatents eine aus dem Stand der Technik bekannte Kühlvorrichtung nicht auf
eine Abzugsdüse gelesen werden könne. Sie verweist diesbezüglich auf die
Absätze [0032], [0044] und [0060] der Streitpatentschrift und merkt an, man hätte
es nach Abschluss des europäischen Erteilungsverfahrens versäumt, das in Figur 7
der Streitpatentschrift gezeigte und
in der Beschreibung erläuterte
Ausführungsbeispiel als nicht mehr zur Erfindung gehörig zu streichen.
Festzustellen ist zunächst, dass keines der im Absatz [0019] genannten
gegenständlichen und funktionalen Merkmale einer Abzugsdüse Eingang in den
Patentanspruch 1 gefunden hat.
Warum der Fachmann unter einer Vorrichtung, die dennoch sämtliche dort
beschriebenen gegenständlichen Merkmale aufweist und auch funktional als
Abzugsdüse wirkt, keine zum Abziehen geeignete Düse verstehen sollte, nur weil
diese Düse zusätzlich auch noch als Kühldüse oder Kühlvorrichtung verwendet
wird, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist in den von der Beklagten genannten Absätzen [0032] und [0044]
lediglich beschrieben, dass eine Abzugseinrichtung von einer Spinneinrichtung
extrudierte Filamente als einen Filamentvorhang abziehe und eine solche
Spinneinrichtung durch einen Düsenblock und eine Abkühlvorrichtung gebildet sein
könne. Dass einer Abzugsdüse zwingend eine separate Kühlvorrichtung
vorgeschaltet sein muss und demnach zwischen beiden Bauteilen zu unterscheiden
wäre, ist dort nach Meinung des Senats nicht angegeben. Vielmehr ist auch die
Verwendung einer einzigen Düse sowohl zum Kühlen als auch Abziehen, wie in
Figur 7 des Streitpatents gezeigt, nicht ausgeschlossen.
Neben der Abzugsdüse sind anspruchsgemäß keine weiteren Bauteile für die
Abzugseinrichtung gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen.
Unterhalb der Abzugseinrichtung ist ein Ablageband 20 definiert (Merkmal M1.3),
wobei mehrere zwischen der Abzugseinrichtung und dem Ablageband angeordnete
Führungsmittel 6.1 - 6.4 vorgesehen sein sollen (Merkmal M1.4).
Ob die zumindest zwei Führungsmittel dabei, wie bei der in Figur 1 gezeigten, und
gegenüber der Umgebung ein im Wesentlichen geschlossenes System bildenden
Vorrichtung, nahezu die gesamte Distanz zwischen der Abzugseinrichtung und dem
Ablageband überbrücken, lässt der Anspruchswortlaut offen. Denkbar wäre auch,
dass die Führungsmittel direkt an die Abzugseinrichtung anschließen, aber
zwischen dem untersten Führungsmittel und dem Ablageband ein derart
bemessener Abstand verbleibt, so dass sich trotz der geforderten Führungsmittel
ein zur Umgebung hin offenes System ergeben würde.
Über das Merkmal M1.5 der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 werden die
Führungsmittel dahingehend näher spezifiziert, dass sie paarweise mehrere
ineinander übergehende Führungsstrecken 11.1, 11.2 zur gemeinsamen Führung
eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die
Abzugsdüse erzeugten Primärluft bilden sollen.
Die Führungsmittel können bspw. durch zwei Paare von Formblechen (vgl.
Patentanspruch 10) gebildet werden, die jeweils eine Führungsstrecke in Form
eines Kanals zur Führung des Faserstroms ausbilden. Die Definition einer
paarweisen Ausbildung der Führungsstrecken umfasst aber nicht, dass ein Paar
zwingend aus zwei gleichartigen Elementen gebildet werden muss. Unter einem
„Ineinander-Übergehen“
ist zu verstehen, dass die Führungsstrecken
in
Strömungsrichtung nicht voneinander beabstandet sind. Diese Bedingung kann, wie
im Patentanspruch 6 angegeben, bspw. über eine überlappende Ausgestaltung der
Führungsstrecken erfüllt werden. Allerdings fällt auch eine direkte Verbindung, wie
eine Flanschverbindung der paarweisen Führungsstrecken, oder eine mittelbare
Verbindung in Form einer Übergangsstruktur unter den Anspruchswortlaut.
Die Führungsmittel
sollen
unterhalb
der Abzugseinrichtung mehrere
Lufteinlassschlitze 8.1, 8.2 aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft
ermöglichen (Merkmal M1.6).
Um die Faserformation im Vlies zu beeinflussen, soll Luft bspw. aus der Umgebung
oder aus einer Druckluftquelle über zumindest zwei schlitzförmige Öffnungen in eine
Führungsstrecke einströmen und dem Faserstrom zugeführt werden. Die
Sekundärluft unterscheidet sich demnach von der Primärluft durch den Ort ihres
Eintritts in die Vorrichtung und ihre Funktion. Unter Lufteinlassschlitzen sind
Öffnungen oder Spalte mit einer wesentlich größeren Längs- als Quererstreckung
zu verstehen. Die Definition, dass die Führungsmittel Lufteinlassschlitze aufweisen
sollen, bedeutet nicht, dass jedes Führungsmittel über einen oder mehrere
Lufteinlassschlitze verfügen muss, es genügt, wenn die Führungsmittel gesamthaft
Lufteinlassschlitze aufweisen.
Ein solcher Lufteinlassschlitz könnte als schlitzförmige Öffnung in einer der
Führungsstrecken oder, wie in Figur 1 des Streitpatents gezeigt, als Spalt zwischen
zwei Führungsstrecken zweier Führungsmittel ausgebildet sein. Nach dem
Einströmen in eine Führungsstrecke vereint sich die Sekundärluft mit der Primärluft
im Faserstrom.
Anspruchsgemäß ist definiert, dass zumindest einem der Lufteinlassschlitze
mehrere an einem der Führungsmittel angeordnete Luftleitelemente 13 zugeordnet
sein sollen (Merkmal M1.7). Die Luftleitelemente sollen dabei dazu geeignet sein,
die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom der Sekundärluft quergerichtet
zum Ablageband strömt (Merkmal M1.8).
Unter einem Teilstrom
ist allgemein ein Anteil der Gesamtströmung der
Sekundärluft zu verstehen, wobei ein Teilstrom eine Teilfläche des von der
Gesamtströmung durchströmten Strömungsquerschnitts belegen kann oder als ein
von der Gesamtströmung physisch getrennter bzw. abgezweigter Strom verstanden
werden kann. Ein solcher Teilstrom, es könnten aber auch alle Teilströme sein, soll
gelenkt durch die Luftleitelemente quer zum Ablageband strömen. Dabei ist unter
einer Querströmung eine Strömung mit einer Strömungsrichtung zu verstehen, die
projiziert auf die Laufebene des Ablagebandes, also hier die Horizontalebene, eine
Richtungskomponente senkrecht zur Laufrichtung des Ablagebandes aufweist (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. [0024], Querkomponente).
Zur Wirkung des mittels der Lufteinlassschlitze und der Leitelemente erzeugbaren
und gezielt quer-gerichteten Teilstroms ist im Streitpatent (vgl. Abs. [0009], [0011])
angegeben, dass er auf den Faserstrom quer zum Ablageband einwirken und eine
Querorientierung der Filamentablage beeinflussen kann. Allerdings bleibt eine
konkrete Wirkung des Teilstroms zur Querorientierung der Filamente bei deren
Ablage, also auf eine Querorientierung der Faserformation im fertigen Vlies,
merkmalsgemäß unberücksichtigt, so dass auch ein gezielt erzeugter,
querströmender Teilstrom mit geringem Volumenstrom und geringer
Strömungsgeschwindigkeit ohne Wirkung auf die Filamentablage auf das Merkmal
M1.8 gelesen werden kann.
Die Luftleitelemente sollen zumindest einem der Lufteinlassschlitze zugeordnet
sein. Um ein Einströmen eines Teilstroms der Sekundärluft in den Faserstrom in
Querrichtung zu ermöglichen, ist die geforderte Zuordnung der Luftleitelemente zu
zumindest einem Lufteinlassschlitz derart auszulegen, dass die Luftleitelemente
entweder direkt im Zuströmquerschnitt des Lufteinlassschlitzes oder unmittelbar am
Einlass oder Auslass des Schlitzes in die Führungsstrecke angeordnet sind. Denn
ein vom Einlassschlitz vertikal stromabwärts in der Führungsstrecke beabstandet
ausgebildetes Luftleitelement wäre lediglich dazu ausgebildet, einen Teilstrom des
gesamten aus Primär- und Sekundärluft gebildeten Prozessluftstroms zu lenken,
nicht aber einen Teilstrom der Sekundärluft.
b)
Der Patentanspruch 17 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist auf
ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem
Vlies (Merkmal M17.1) gerichtet. Die obigen Ausführungen zum Verständnis der
Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sind auf die Auslegung der
Merkmale M17.1 bis M17.6 des Verfahrens nach Patentanspruch 17 übertragbar.
Über das Merkmal M17.2 ist ergänzend definiert, dass der durch die Primärluft
abzuziehende Filamentvorhang durch extrudierte und abgekühlte Filamente
gebildet wird. Wie obenstehend zu den Merkmalen M1.1 und M1.2 des
Gegenstandes nach Patentanspruch 1 ausgeführt,
lassen sich extrudierte
Filamente durch Schmelzspinnen erzeugen und die Filamente können durch ggfs.
auch als Primärluft wirkende Kühlluft abgekühlt werden. Die Verwendung einer
Abzugsdüse als Mittel zum Abziehen und Verstrecken des Filamentvorhangs ist
nicht definiert.
Gemäß den Merkmalen M17.5 und M17.6 beeinflussen die Teilströme der
Sekundärluft die Faserformation im Vlies, wobei zumindest ein Teilstrom seitlich
neben dem Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer dem Faserstrom
zugeführt wird. Ein Einfluss auf die Querorientierung der Filamentablage ist nicht
gefordert.
c)
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I
(siehe
Merkmalsgliederung unter III.1) ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag dahingehend enger gefasst, dass die Abzugsdüse mit einer nicht
weiter definierten Druckluftquelle verbunden ist (Merkmal H1.6.1) und der
zumindest eine Lufteinlassschlitz die Luftleitelemente aufweisen soll (Merkmal
H1.7).
Als Druckluftquelle könnte bspw. ein bauseitiges Druckluftnetz, ein anlagenseitiger
Kompressor oder ein einfaches Gebläse aufgefasst werden. Die Luftleitelemente
sind nunmehr direkt im Strömungsquerschnitt angeordnet. Eine Ausgestaltung am
Eintritt bzw. Austritt des Lufteinlassschlitzes fällt anders als noch beim Hauptantrag
nicht mehr unter den Anspruchswortlaut.
d)
In Analogie zum Vorrichtungsanspruch spezifiziert der Patentanspruch 17
nach Hilfsantrag I das Verfahren gegenüber dem Hauptantrag dahingehend
konkreter, dass der Primärluftstrom durch eine Druckluftquelle, also bspw. durch ein
Druckluftnetz, einen Kompressor oder ein Gebläse erzeugt wird (Merkmal H17.2)
und nunmehr auch die Auslenkung des Teilstroms der Sekundärluft während eines
Durchströmens eines von den Führungsmitteln gebildeten Lufteinlassschlitzes
(Merkmal H17.4.1), also nicht mehr alternativ auch beim Ein- oder Austritt aus dem
Lufteinlassschlitz, erfolgen soll (Merkmal H17.6).
e)
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II (siehe Merkmalsgliederung unter
IV.1) umfasst gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche
Merkmal H1.9, dass der Lufteinlassschlitz zwischen länglichen Führungsenden
zwei untereinander angeordneten Führungsmitteln ausgebildet
ist, welche
Führungsenden vertikal überlappend gehalten sind.
Unter einem Überlappen im Sinne des Streitpatents (vgl. Figuren 1, 7) versteht der
Fachmann ein teilweises Übereinanderliegen der beiden Führungsenden.
f)
Das weitere Merkmal H17.7 des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag II
fordert, dass der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als Diffusor
wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom zugeführt wird. Dabei versteht der
Fachmann hier unter
einem Diffusor ein Bauteil, das
durch eine
Querschnittserweiterung eine Verlangsamung des Faserstroms bewirkt
(vgl.
Figuren 1, 7).
g)
Bei den Patentansprüchen 1 und 16 nach Hilfsantrag III (siehe
Merkmalsgliederung unter V.1) werden die gegenüber dem Hauptantrag
geänderten bzw. zusätzlich hinzugekommenen Merkmale (H1.6.1, H1.7, H1.9,
H17.2, H17.4.1, H17.6, H17.7) der unabhängigen Patentansprüche nach den
Hilfsanträgen I und II kombiniert. Zu deren Auslegung kann demnach auf die
entsprechenden Ausführungen in den voranstehenden Abschnitten c) bis f)
verwiesen werden.
II.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 des Streitpatents sind in der
erteilten Fassung nach Hauptantrag zulässig, gegenüber dem Stand der Technik
aber nicht patentfähig.
1.
Der von der Klägerin hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 1 und 17 –
Merkmale M1.5 sowie M17.3 und M17.4 - geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor. Sämtliche erteilten Patentansprüche sind
zulässig.
Im erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1
zusätzlich definiert, dass die Abzugseinrichtung eine Abzugsdüse aufweisen soll
(Merkmal M1.2). Dies ist bspw. im ursprünglichen Patentanspruch 12 offenbart.
Des Weiteren ist im Vergleich zum Patentanspruch 1 in der ursprünglich
eingereichten Fassung nun beansprucht, dass die paarweise
ineinander
übergehenden Führungsstrecken nicht nur den Filamentvorhang, sondern diesen
gemeinsam mit der von der Abzugsdüse erzeugten Primärluft führen (Merkmal
M1.5). Hierzu ist aber bereits im ursprünglichen Patentanspruch 17 angegeben,
dass der Filamentvorhang gemeinsam mit der Primärluft als Faserstrom durch die
Führungsstrecke geleitet wird. Dieser Faserstrom, also der Filamentvorhang
gemeinsam mit der Primärluft, durchläuft gemäß den Absätzen [0037] und [0046]
i. V. m. Figur 1 der Offenlegungsschrift auch zwei Führungsstrecken in Form einer
Einlauf- und Auslaufstrecke. Dass dabei die Primärluft von der Abzugsdüse erzeugt
wird, ist im Absatz [0045] der Offenlegungsschrift angegeben. Dem Einwand der
Klägerin, die Aufnahme von Merkmalen aus dem ein Verfahren betreffenden
Patentanspruch 17 in den Vorrichtungsanspruch 1 sei unzulässig, kann nicht gefolgt
werden. Denn unabhängig von ihrer Kategorie bilden die Patentansprüche ein Mittel
der Offenbarung. Dem Anmelder steht es frei, gegenständliche Merkmale aus
Vorrichtungsansprüchen in Verfahrensansprüchen zu ergänzen oder umgekehrt,
solange dies durch die Gesamtoffenbarung der Anmeldung, wie im vorliegenden
Fall gegeben, gedeckt ist.
Das weitere zusätzliche Merkmal M1.8 des Gegenstandes des erteilten
Patentanspruchs 1 ist im Absatz [0064] der Offenlegungsschrift beschrieben.
Der erteilte Patentanspruch 17 ist hinsichtlich der Merkmale 17.3 und 17.4
gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 17 dahingehend enger gefasst,
dass der Faserstrom nicht nur durch eine Führungsstrecke, sondern durch mehrere
zwischen
der Abzugseinrichtung und dem Ablageband angeordnete
Führungsmittel, die paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken
bilden, geleitet werden soll.
Wie voranstehend zum Merkmal M1.5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1
ausgeführt, geht aus den Absätzen [0037] und [0046] i. V. m. Figur 1 der
Offenlegungsschrift hervor, dass der Faserstrom zwei Führungsstrecken in Form
einer Einlauf- und Auslaufstrecke durchläuft. Dass die Führungsstrecken dabei
paarweise ineinander übergehen und zwischen der Abzugseinrichtung und dem
Ablageband ausgebildet sind, ist im ursprünglichen Patentanspruch 1 offenbart.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu
gegenüber der Druckschrift D1 (DE 195 21 466 A1).
Durch die Druckschrift D1 (vgl. Patentanspruch 1, Spalte 3, Zeile 52 bis Spalte 4,
Zeile 46, Figur 1) ist eine Vorrichtung zum Führen und Ablegen (Ablegeeinheit 5)
von synthetischen Filamenten zu einer Spinnvliesbahn 1 bekannt (Merkmal M1.1).
Eine Abzugseinrichtung umfasst einen Prozessschacht 4, in den durch seitliche
Öffnungen Primärluft strömt. Der Prozessschacht 4 dient der Abkühlung der
Filamente (vgl. Spalte 1, Zeilen 41 bis 44, Kühlschacht) mittels Kühlluft, vereint
dabei den Filamentvorhang mit Primärluft in Form der Kühlluft, um den
Filamentvorhang zu beschleunigen und nach unten abzuziehen bzw. abzufördern
(vgl. Spalte 3, Zeilen 59 bis 64, Abzugsbewegung). Der Prozessschacht bildet somit
eine anspruchsgemäße Abzugsdüse im Sinne des Streitpatents aus (vgl. die
Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M1.2 im Abschnitt I.4.a.; Merkmal
M1.2).
Unterhalb der Abzugseinrichtung ist ein Ablageband (Ablegeförderband 6)
angeordnet (Merkmal M1.3).
Zwischen der Abzugseinrichtung 4 und dem Ablageband 6 sind über einen
zentralen Eintrittskanal 8, die daran anschließenden unteren Austrittsbereiche von
zwei seitlichen Zuströmkanälen 11 und einen Diffusorkanal 9 drei Führungsmittel
ausgebildet (Merkmal M1.4). Die Führungsmittel 8, 9, 11 sind als Kanäle aus
paarweisen Formblechpaaren gebildet und stellen somit ineinander übergehende
Führungsstrecken zur gemeinsamen Führung des Filamentvorhangs und der
Primärluft im Sinne des Streitpatents dar (vgl. Auslegung des Merkmals M1.5 im
Abschnitt I.4.a.; Merkmal M1.5).
Sowohl über zwei zwischen dem zentralen Eintrittskanal 8 und den Zuströmkanälen
11 vorgesehene Lufteinlassschlitze als auch über Zuströmspalte 10.1 wird
Sekundärluft unterhalb der Abzugseinrichtung 4 zugeführt (Merkmal M1.6).
Die Auffassung der Beklagten, dass somit an mehreren Stellen Sekundärluft und
demnach mehrere unterschiedliche Sekundärluftströme zugeführt würden, während
Merkmal M1.6 aber fordere, dass nur eine Sekundärluft zugeführt werden solle,
vermag nicht zu überzeugen, da auch bei der Vorrichtung des Streitpatents (vgl.
Abs. [0044]) über insgesamt vier Lufteinlassschlitze 7.1, 7.2, 8.1, 8.2 Sekundärluft
zugeführt werden kann. Auch das Streitpatent lässt somit die Zufuhr von mehreren
Sekundärluftströmen an verschiedenen Stellen zu.
In jeder der Zuströmspalten 10.1, und somit an den Zuströmkanälen 11 und dem
Diffusorkanal 9 angeordnet, und den jeweiligen Zuströmspalten zugeordnet, ist ein
Luftleitelement in Form einer Klappe vorgesehen (Teilmerkmal M1.7), über das sich
der in Förderrichtung bzw. in Längsrichtung des Ablagebandes in den Faserstrom
bzw. in die Führungsstrecke einströmende Sekundärluftstrom regulieren lässt. Dass
sich mittels dieser Klappen auch ein quer zum Ablageband gerichteter Teilstrom der
Sekundärluft erzeugen ließe, ist nicht offenbart.
Im Diffusor- und Eintrittskanal
(vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 33) sind
Strömungsschikanen 13 als zylindrische Kanalvorsprünge ausgebildet (vgl.
Figuren 2 und 3). Mit Blick auf Figur 2 der Druckschrift D1 sind sowohl unterhalb der
Zuströmspalte 10.1 aber auch oberhalb der Zuströmspalte 10.1 am Austritt der
zwischen dem Einströmkanal 8 und den Zuströmkanälen 11 gebildeten
Lufteinlassschlitzen entsprechende Strömungsschikanen 13 vorgesehen und
diesen zugeordnet.
Zur Wirkung der Strömungsschikanen ist in der Druckschrift D1 angegeben (vgl.
Spalte 3, Zeilen 25 bis 30, Spalte 4, Zeilen 28 bis 38, Figuren 2 bis 4), dass sich
hinter den Schikanen Wirbelstraßen ausbildeten, die eine Gleichverteilung der
Filamente im Faserstrom unterstützten und Kontakte der Filamente mit der festen
Berandung der Führungsstrecke verhinderten. Mittels der Gleichverteilung über den
gesamten Strömungsquerschnitt ließe sich eine konstante Endlosfaserdichte und
eine homogene Maschenweite gewährleisten (vgl. Spalte 2, Zeilen 44 bis 51).
Nahe an der Kanalwand eines Zuströmkanals in den Diffusorkanal im Wesentlichen
vertikal einströmende Sekundärluft, aber auch aus den Zuströmspalten 10.1 in den
Diffusorkanal eintretende und dann unmittelbar durch die Vertikalströmung im
Diffusorkanal entlang der Kanalwand nach unten abgelenkte Sekundärluft wird
entlang des Zylinderumfangs der Strömungsschikanen auch quer (vgl. Figur 3) und
nicht nur ausschließlich längs, wie von der Beklagten vertreten, zum Ablageband
geführt, wobei sich in den, in Figur 4 gezeigten, Wirbelstraßen auch weitere
Querströmungen ausbilden. Um die Filamente von der Kanalwand fernzuhalten,
wirken diese quer zum Ablageband strömenden Teilströmungen auch auf die
Filamente ein und werden dazu zumindest teilweise unter einem Einströmwinkel
quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt.
Weil merkmalsgemäß nicht genauer definiert bzw. nicht gefordert, ist nicht
wesentlich, welche Größe die Luftleitelemente haben, ob diese lediglich eine
chaotische Verwirbelung in der Strömungs-Grenzschicht erzeugen oder ob die
umgelenkte Sekundärluft dabei eine Querorientierung der Filamentablage bewirkt
oder nicht.
Strömungsschikanen befinden sich unmittelbar am Übergang der zwischen dem
zentralen Eintrittskanal 8 und den Zuströmkanälen 11 und den durch die
Zuströmspalte 10.1 ausgebildeten Lufteinlassschlitzen in den Diffusorkanal und
sind im Sinne des Streitpatents (vgl. die Ausführungen zur Auslegung des Merkmals
M1.7 im Abschnitt
I.4.a.) daher auch als diesen zugeordnete Luftleitelemente
(Merkmal M1.7) mit der merkmalsgemäßen Funktion (Merkmal M1.8) aufzufassen.
Die Druckschrift D1
nimmt
demnach die Vorrichtung des erteilten
Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
Dagegen wird in der Druckschrift D1 nicht ausführlicher beschrieben,
Luftleitelemente
in Form der Strömungsschikanen 13 auch direkt in den
Zuströmkanälen 11 oberhalb des Auslasses des Eintrittskanals 8 in den
Diffusorkanal, und demnach auch unmittelbar
in den dort ausgebildeten
Lufteinlassschlitzen vorzusehen.
In der Druckschrift D1 ist diesbezüglich lediglich offenbart, dass die Innenoberfläche
des Eintrittskanals 8 und des Diffusorkanals 9 die
vorstehenden
Strömungsschikanen 13 aufweisen sollen (vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 33,
Patentanspruch 4), wobei der Diffusorkanal 9 sich an den Eintrittskanal 8 anschließt
(vgl. Spalte 3, Zeilen 64 bis Spalte 4, Zeile 1). Die Zuströmkanäle 11 sind vor dem
Diffusorteil 12 des Diffusorkanals 9 angeordnet (vgl. Spalte 4, Zeilen 20 bis 24) und
sind demnach eindeutig nicht als Bestandteil des Diffusorkanals definiert. Da sich
die Ausbildung der Strömungsschikanen aber auf den Eintrittskanal und den
Diffusorkanal und demnach lediglich auf die vom Filamentvorhang durchströmten
Kanalabschnitte beschränken soll, sind Strömungsschikanen als Luftleitelemente in
den, anspruchsgemäße Lufteinlassschlitze ausbildenden, Zuströmkanälen weder
explizit noch implizit in der Druckschrift D1 offenbart.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin, wonach es sich für den Fachmann
aus fertigungs- und prozesstechnischer Sicht erschließe, dass zumindest oberhalb
des Auslasses des Eintrittskanals 8 auch
in den Zuströmkanälen 11
Strömungsschikanen 13 ausgebildet sein müssen, vermögen bereits mangels
Offenbarung bzw. entsprechender Hinweise in der Druckschrift D1 nicht zu
überzeugen.
In D1 ist hingegen beschrieben, mittels der Strömungsschikanen
einerseits die Gleichverteilung der Filamente im Faserstrom zu unterstützen als
auch Kontakte der Filamente mit der festen Berandung zu verhindern (vgl. Spalte
4, Zeilen 34 bis 38). Somit ist aber gerade nicht ersichtlich, welchen Sinn die
Ausbildung von Strömungsschikanen in dem nicht von Filamenten bzw. dem
Faserstrom durchströmten Abschnitten der Zuströmkanäle 11 dann machen soll.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 17 nach Hauptantrag ist nicht neu
gegenüber den Druckschriften D1 und D3 (US 2003/0042651 A1).
a)
Die Druckschrift D1 offenbart (vgl. Spalte 3, Zeile 52 bis Spalte 4, Zeile 46,
Figur 1) ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu
einer Spinnvliesbahn (Merkmal M17.1), wobei einer Vielzahl von aus einer
Düsenplatte 3 extrudierten Filamenten in einer Abzugseinrichtung über Öffnungen
in einem Prozessschacht Kühl- bzw. Primärluft zugeführt wird.
Mittels der Primärluft erfolgt eine Abkühlung der Filamente, aber auch ein sich daran
anschließendes Abziehen und Verstrecken des gebildeten Filamentvorhangs
(Endlosfaserschar 7) im Prozessschacht 4 und im Eintrittskanal 8 (Merkmal M17.2).
Der gebildete Faserstrom (Luft/Faden-Gemisch) wird
in Richtung auf ein
Ablageband (Ablegeförderband 6) durch drei paarweise ineinander übergehende
Formblechpaare des Eintrittskanals, des Austrittsbereichs der Zuströmkanäle 11
sowie des Diffusorkanals als Führungsstrecken dreier Führungsmittel geleitet
(Merkmale M17.3 und M17.4).
Dem Faserstrom werden seitlich neben dem Filamentvorhang über die
Zuströmkanäle 11 und die Zuströmspalte 10.1 Teilströme von Sekundärluft
zugeführt. Dabei beeinflussen die Teilströme die Faserformation im Vlies (vgl.
Spalte 2, Zeilen 52 bis Spalte 3, Zeile 12) im Hinblick auf eine angestrebte konstante
Gleichverteilung der Filamente im Faserstrom (Merkmal M17.5) und werden über
die Strömungsschikanen 13 teilweise unter einem Einströmwinkel quer zum
Ablageband dem Faserstrom (vgl. die Ausführungen zu den Merkmalen M1.7 und
M1.8 im Abschnitt II.2.; Merkmal 17.6) zugeführt.
b)
Auch die Druckschrift D3 (vgl. Abs. [0099] bis [0126], Figuren 1 bis 4) nimmt
den Gegenstand nach Patentanspruch 17 neuheitsschädlich vorweg:
Mittels der in der dort offenbarten Vorrichtung (vgl. Abs. [0002], spunbond
apparatus, nonwoven web, thermoplastic synthetic resin filaments, Figur 1) lässt
sich ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten
durchführen (vgl. Patentanspruch 1; Merkmal M17.1), bei dem aus einer Spinndüse
(vgl. Abs. [0099], extrusion device, spinneretes 4a, 4c) extrudierte Filamente nach
dem Abkühlen in einer Abkühlzone (quench fluid extraction zone 5) als ein
Filamentvorhang (filaments 110a, 110 c) durch u.a. in einer Abzugsdüse (draw jet
assembley 27) erzeugte Primärluft (high velocity fluid) abgezogen und verstreckt
werden (vgl. Patentanspruch 1e; Merkmal M17.2).
In der Druckschrift D3 (vgl. Abs. [0116], [0120]) ist beschrieben, dass ein
Faserstrom
in Richtung eines Ablagebandes (collector screen 83) durch
Führungsmittel mit paarweisen und ineinander übergehenden Führungsstrecken in
der Form eines Anschlusskanals (draw jet slot extention system 51), dessen
Verlängerungsabschnitts (sliding means 56) und eines Diffusors (diffuser plate
assembley 59) geleitet wird (Merkmale M17.3 und M17.4).
Im Absatz [0124] dieses Dokuments ist angegeben, dass sich die Faserformation
(randomness of filament distribution, isotropic physical properties) in dem Vlies
durch über Lufthutzen (air scoop perforations 107) eines Diffusors 59 dem
Faserstrom zugeführte Teilströme von Umgebungsluft (ambient fluid bleeds in)
beeinflussen lässt (Merkmal M17.5). Die nach außen gewölbte Ausgestaltung der
Lufthutzen bewirkt, dass die Teilströme der Sekundärluft seitlich von außen neben
dem Filamentvorhang auch unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem
Faserstrom zugeführt werden (Merkmal M17.6).
4.
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sowie das Verfahren nach
Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag sind dem Fachmann
in der
Zusammenschau der Druckschriften D1 mit D2 und D6 mit D1 nahegelegt.
a)
Druckschrift D1 i. V. m. Druckschrift D2
Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit eignet sich die
Druckschrift D1.
Denn in der Druckschrift D1 sind eine gattungsgemäße Vorrichtung und ein
gattungsgemäßes Verfahren im Sinne des Streitpatents beschrieben (vgl. die
Ausführungen in den Abschnitten II.2. und II.3. sowie Streitpatentschrift Abs. [0003]
bis [0005]).
Die Druckschrift D1 offenbart bereits die Merkmale M1.7 und M17.6 der
Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 17 dahingehend, dass
mehrere Luftleitelemente 13 am Austritt der zwischen dem Eintrittskanal 8 und den
Zuströmkanälen 11 ausgebildeten Lufteinlassschlitzen angeordnet sind und
demnach merkmalsgemäß auch den Lufteinlassschlitzen zugeordnet sind, so dass
auch einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben dem Filamentvorhang
unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird.
Anspruchsgemäß wirkende Luftleitelemente innerhalb der Lufteinlassschlitze
auszubilden, ist in der Druckschrift D1 nicht vorgesehen.
Allerdings ist eine derartige Ausgestaltung dem Fachmann unter Hinzuziehung der
Druckschrift D2 nahegelegt:
Die Druckschrift D1 lehrt, Strömungsschikanen in vom Faserstrom durchströmten
Kanalabschnitten vorzusehen und Sekundärluft über am Diffusorkanal 9
ausgebildete Zuströmspalte 10.1 zuzuführen und Prozessluft über Abzugsspalte
10.2 steuer- und regelbar abzuführen. So ließen sich Kontakte zwischen den
Filamenten und den Diffusorkanalwänden verhindern und eine Gleichverteilung der
Filamente über den gesamten Strömungsquerschnitt, also eine annähernd
konstante Anzahl von Filamenten in Teilflächen des Strömungsquerschnitts in
Bandlaufrichtung gewährleisten.
Maßnahmen, um eine gleichmäßige Faserformation in Bandlaufrichtung und quer
dazu zu erzeugen bzw. die Faserformation quer zur Bandlaufrichtung zu verstärken,
werden in der Druckschrift D1 nicht beschrieben.
Ausgehend von der Druckschrift D1 ist die Druckschrift D2 für den Fachmann von
Bedeutung, da sich hier Hinweise darauf
finden, wie eine gleichmäßige
Faserformation längs und quer zur Bandlaufrichtung generiert werden könnte.
Die Druckschrift D2 (DE 103 33 259 A1) betrifft ein im Wesentlichen zur Umgebung
hin offenes System (vgl. Abs. [0014] bis [0017], Figuren 1 bis 3) zum Führen und
Ablegen von synthetischen Filamenten (Faserstränge 81) zu einem Vlies (vgl.
Patentanspruch 3, Vorrichtung (A)), wobei zwischen einer Abzugseinrichtung 5 in
Form einer Zieh-Luftdüsen-Einrichtung 5 und einem Ablageband (Sieb-Förderband
7) eine Schwingungs-Luftdüsen-Einrichtung 6 ausgebildet ist.
In dieser Druckschrift (vgl. Abs. [0018] bis [0021], Figuren 4 bis 6) ist beschrieben,
dass Sekundärluft in Laufrichtung des Ablagebandes vor und nach dem Faserstrom
aus schlitzförmigen Düsen-Auslässen 611 der Schwingungs-Luftdüsen-Einrichtung
5 in vertikaler Richtung ausgeblasen wird. Mittels Schwingungs-Luftklappen 62
werden Sekundärluftströme mit periodisch wechselnder Orientierung transversal
bzw. quer zum Ablageband erzeugt, so dass die Filamente im Faserstrom quer zum
Ablageband hin- und hergeschwungen werden. Somit ließe sich gemäß der dortigen
Lehre (vgl. Abs. [0024]) ein Vlies mit hoher Längs- und Querfestigkeit erhalten
(Merkmale M1.7, M1.8, M17.5, M17.6).
Angesichts dieser expliziten Hinweise in der Druckschrift D2 ist der Fachmann
veranlasst, bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 in den zwischen den
Zuströmkanälen 11 und dem Eintrittskanal 8 auch frei von Strömungsschikanen 13
ausgebildeten Lufteintrittsschlitzen periodisch schwingende Luftleitelemente in
Form der in der Druckschrift D2 angegebenen Schwingungsluft-Klappen 62
vorzusehen. Zum einen aufgrund der Analogie zwischen beiden Vorrichtungen - es
wird jeweils Sekundärluft vertikal aus, in Förderrichtung des Ablagebandes vor und
nach dem Faserstrom angeordneten, sich im Wesentlichen über die gesamte Breite
des Ablagebandes erstreckenden, schlitzförmigen Strömungsquerschnitten
ausgeblasen – ist diese Maßnahme dem Fachmann auch angezeigt. Zum anderen
erkennt der Fachmann, dass die vorteilhafte Lehre der Druckschrift D1 im Rahmen
eines derartigen Schritts zusätzlich synergetisch wirkt, da sich mittels der
Strömungsschikanen 13 und der Sekundärluftführung über die Zuström- und
Abzugsspalte 10.1, 10.2 auch Kontakte von periodisch quer zum Ablageband hin
und her bewegten Filamenten mit den Kanalwänden des Diffusorkanals 9
verhindern lassen, so dass eine Gleichverteilung der Filamente über den gesamten
Strömungsquerschnitt des Diffusorkanals unter gleichzeitiger gleichmäßiger Ablage
der Filamente in Längs- und Querrichtung sichergestellt wird.
Ausgehend von der Druckschrift D1 sind dem Fachmann unter Berücksichtigung
der Druckschrift D2 die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche somit
nahegelegt.
Die Beklagte führt hiergegen an, der Fachmann würde Hinweise im Hinblick auf eine
Querausrichtung der Filamente aus Druckschriften, die offene Systeme (vgl. auch
D2) betreffen, nicht auf ein geschlossenes System (vgl. auch D1) übertragen.
Vielmehr würde der Fachmann angesichts der dortigen Hinweise gleich auf ein
offenes System zurückgreifen. Auch betreffe nach Auffassung der Beklagten die
Druckschrift D2 ein Verfahren, bei dem den Filamenten eine wellige Form
aufgezwungen werden solle. Nach der Druckschrift D1 werde von einer
stochastischen Bewegung der Endlosfäden ausgegangen. Auch würden die
Filamente in der Druckschrift D2 anders als in der D1 nicht gekühlt. Veranlassung,
sich vom Konzept der Druckschrift D1 zu lösen, bestünde somit für den Fachmann
nicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Fachmann erkennt zweifelsfrei, dass es sich
bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Verfahren um ein Verfahren handelt,
mit dem sich gemäß den Ausführungen im Absatz [0002] der Druckschrift D2 ein
Vliesstoff mit
longitudinal verlaufenden Fasersträngen und unzureichenden
Bindungskräften entlang einer transversalen Richtung herstellen lässt. Dem
Fachmann ist bewusst, dass geschlossene Systeme gegenüber offenen Systemen
Vorteile hinsichtlich der Darstellung von aerodynamisch konstanten Bedingungen
vor und bei der Filamentablage innerhalb einer Führungsstrecke und bezüglich der
Einstell- und Regelmöglichkeiten dieser Bedingungen bieten, da insbesondere
störende Beeinflussungen aus der Umgebung ausgeschlossen sind.
Diese Vorteile möchte der Fachmann auch in einer im Hinblick auf eine
gleichmäßige Faserformation in Längs- und Querrichtung des Ablagebandes
optimierten Vorrichtung und bei einem Verfahren zum Führen und Ablegen von
synthetischen Filamenten zu einem Vlies mit verbesserter traversaler Zugfestigkeit
verwirklicht wissen bzw. beibehalten (vgl. auch Aufgabe im Streitpatent im
Abs. [0006]).
Beim Verfahren der Druckschrift D2 erfolgt eine Abkühlung der extrudierten
Filamente bereits zwischen der Spinndüse 4 und der Zieh-Luftdüsen-Einrichtung 5.
Eine weitere Abkühlung und Verstreckung ist durch die Wirkung der Zieh-Luftdüsen-
Einrichtung gewährleistet. Erst nach der Abkühlung und der Verstreckung werden
die Filamente mittels der Schwingungs-Luftklappen 62 auch querorientiert. Genau
in diesem abgekühlten und verstreckten Zustand liegen aber bei der Vorrichtung
und dem Verfahren der Druckschrift D1 die Filamente am Austritt des Eintrittskanals
8 in den Diffusorkanal 9 vor. Es ist demnach naheliegend, anlagen- und
prozesstechnisch an derselben Stelle wie in der Druckschrift D2 auch bei der
Vorrichtung der Druckschrift D1, nämlich zwischen den Zuströmkanälen und dem
Eintrittskanal, der Lehre der Druckschrift D2 folgend, eine Vorrichtung zur
Querorientierung der Filamente
in Form von Schwingungs-Luftleitklappen
vorzusehen.
Der Fachmann ist demnach zu einer zusammenschauenden Betrachtungsweise
der Druckschriften D1 und D2 veranlasst gewesen.
b)
Druckschrift D6 (EP 1 340 842 A1) i. V. m. Druckschrift D1
Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist auch die
Druckschrift D6 heranzuziehen.
Diese Druckschrift (vgl. Abs. [0018], Figur 1) offenbart eine Vorrichtung und ein
Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies
(vgl. Patentanspruch 1) (Merkmale M1.1, M17.1).
Eine Abzugseinrichtung umfasst eine auch als Abzugsdüse ausgebildete und
wirkende Kühlkammer 2 sowie einen Abzugskanal, bestehend aus einem
Zwischenkanal 3 und einem Unterziehkanal 5, wobei unterhalb der
Abzugseinrichtung ein Ablegesiebband 7 vorgesehen ist (Merkmale M1.2, M1.3,
M17.2).
Merkmalsgemäße Führungsmittel (Merkmale M1.4, M1.5) mit paarweise ineinander
übergehenden Führungsstrecken zum Leiten (Merkmale M17.3, M17.4) eines aus
Filamenten und Kühlluft als Primärluft (vgl. Abs. [0019]) bestehenden Faserstroms
sind in Form einer aus einem ersten und zweiten Diffusor 13, 14 aufgebauten
Verlegeeinheit 6 vorgesehen (vgl. Abs. [0025], Figuren 1, 3). Über zwei, zwischen
den Diffusoren 13 und 14 einstellbar ausgebildete Umgebungslufteintrittsspalte 15
bzw. Lufteinlassschlitze werden Teilströme von Umgebungsluft als eine
Sekundärluft in die untere Führungsstrecke bzw. den Diffusor 14 eingesaugt und
dem Faserstrom zugeführt (vgl. Figur 3) (Merkmal M1.6). Im Absatz [0025] der
Druckschrift D6 wird als
vorteilhaft herausgestellt, die einstellbaren
Umgebungslufteintrittsspalte 15 gerade so zu justieren, dass ein tangentiales
Zuströmen der Sekundärluft erfolgen könne.
Neben einer in der Druckschrift D6 gelehrten speziellen Ausgestaltung des
Ablagebandes (vgl. Patentanspruch 1, Figur 2) kommt auch der Verlegeeinheit 6
eine besondere Bedeutung (vgl. Abs. [0025]) im Hinblick auf eine möglichst
gleichmäßige Anordnung der Filamente bei deren Ablage zu (vgl. Abs. [0004],
[0016]). Die Strömungsverhältnisse in der Verlegeeinheit 6 und somit auch die
Zufuhr der Teilluftströme aus der Umgebung durch die Lufteinlassschlitze 15 haben
demnach Einfluss auf die Faserformation in dem Vlies (Merkmal M17.5).
Die Druckschrift D6 offenbart somit eine Vorrichtung sowie ein Verfahren mit den
Merkmalen der Oberbegriffe der Patentansprüche 1 und 17.
Zu Lufteinlassschlitzen 15 zugeordneten Luftleitelementen (Merkmal M1.7), die
dazu ausgebildet sind, einen Teilstrom der Sekundärluft quergerichtet zum
Ablageband zu lenken und unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem
Faserstrom zuzuführen (Merkmale M1.8, M17.6), ist in der Druckschrift D6 nichts
angegeben. Mittels der dort offenbarten Vorrichtung und des beschriebenen
Verfahrens
lässt sich
lediglich eine gleichmäßige Faserformation
in
Bandlaufrichtung gewährleisten.
Unter Verweis auf die Ausführungen in den Abschnitten II.2. und II.3. zur
Offenbarung der Merkmale M1.7 und M1.8 sowie M17.6 der Gegenstände des
Streitpatents in der Druckschrift D1 sind auch in der Zusammenschau der
Druckschriften D6 mit D1 die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 dem
Fachmann nahegelegt.
Die Druckschrift D1 lehrt, Strömungsschikanen in vom Faserstrom durchströmten
Kanalabschnitten vorzusehen und Sekundärluft über am Diffusorkanal 9
ausgebildete Zuströmspalte 10.1 zu- und Prozessluft über Abzugsspalte 10.2
abzuführen. So
ließen sich Kontakte zwischen den Filamenten und den
Diffusorkanalwänden verhindern und eine Gleichverteilung der Filamente über den
gesamten Strömungsquerschnitt gewährleisten.
Der Fachmann ist aufgrund dieser in der Druckschrift D1 beschriebenen
vorteilhaften Wirkung der Gleichverteilungseinrichtungen 10.1 und 10.2 sowie der
Strömungsschikanen 13 ausgehend von der Vorrichtung der Druckschrift D6
veranlasst, derartige Gleichverteilungseinrichtungen an den Diffusoren 13, 14 und
entsprechende Strömungsschikanen zumindest innerhalb des ersten Diffusors 13
und unterhalb dessen Auslasses 21 im zweiten Diffusor 14 auszubilden.
Da bei der Vorrichtung der Druckschrift D1 keine Strömungsschikanen innerhalb
der Lufteinlassschlitze der Zuströmkanäle vorgesehen sind, ist es dem Fachmann
ausgehend von der Druckschrift D6 auch nicht angezeigt,
innerhalb der
Umgebungslufteintrittsspalte 15 Strömungsschikanen als Luftleitelemente
vorzusehen.
Soweit die Beklagte argumentiert, dass aufgrund der verglichen mit den
Eintrittskanälen 8 der Druckschrift D1 kurzen Umgebungslufteintrittsspalte 15 der
Druckschrift D6 dort keine Grenzschichtprobleme auftreten würden und für den
Fachmann keine Veranlassung bestanden hätte, die Offenbarung der Druckschrift
D1 bei der Vorrichtung der Druckschrift D6 in Betracht zu ziehen, kann dem nicht
gefolgt werden. Die in der Druckschrift D1 beschriebenen Maßnahmen der
Strömungsregulierung über Zuström- und Abzugsspalte und Strömungsschikanen
sollen der Kontaktvermeidung der Filamente mit dem Diffusorkanal sowie deren
Gleichverteilung dienen. Bei der Vorrichtung nach D6 besteht ungeachtet der Länge
der Umgebungslufteintrittsspalte 15 auch das Problem, dass im Bereich des zweiten
Diffusors 14 Filamente mit der Kanalwand in Kontakt treten können. Die Übernahme
der in der Druckschrift D1 gelehrten Maßnahmen inklusive der dort beschriebenen
Strömungsschikanen insbesondere für den zweiten Diffusor 14 ist demnach dem
Fachmann angezeigt.
c)
Demgegenüber
führt
ausgehend von der Druckschrift D6 die
Berücksichtigung eine der Druckschriften D7, D8, D9 oder D2 den Fachmann
entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin
nicht zu den
schutzbeanspruchten Gegenständen.
Wie von der Klägerin vorgetragen, könnte der Fachmann den Druckschriften D7,
D8 und D9 Hinweise auf eine gleichmäßige Faserformation in Bandlaufrichtung und
quer zur Bandlaufrichtung entnehmen. Wie den Ausführungen in den folgenden
Abschnitten aa) bis dd) zu entnehmen ist, ist der Fachmann allerdings ausgehend
von der Druckschrift D6 unter Berücksichtigung dieser Druckschriften nicht zur
Ausgestaltung der schutzbeanspruchten Gegenstände veranlasst. Insbesondere ist
es entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht naheliegend, ohne das Streitpatent zu
kennen, die aus diesen Druckschriften bekannt gewordenen Luftleitelemente isoliert
aus ihrem gegenständlichen und funktionalen Zusammenhang herauszulösen und
in den verstellbaren Lufteinlassschlitzen der Druckschrift D6 anzuordnen.
aa)
Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D7
Ausgehend von der Druckschrift D6 lässt der Fachmann die Druckschrift D7 bei
seinen Überlegungen unberücksichtigt.
Aus der Druckschrift D7 (EP 2 135 980 A2) ist eine Vorrichtung zum Abziehen eines
Filamentvorhangs (Filamentschar 5) mittels einer Abzugsdüse 6 unter Zufuhr von
Druckluft als Primärluft bekannt (vgl. Abs. [0022] bis [0025], Figur 1). Der gebildete
Faserstrom wird auf einem Ablageband (Förderband 19) abgelegt.
Die Druckschrift D7 lehrt, am Austritt der Abzugsdüse Luftleitmittel vorzusehen, die
als Paar von Lochplatten 15 beidseitig (vgl. Abs. [0028]) eines Austrittschlitzes 10
vorgesehen sein können. Über gegenüber der Förderrichtung des Faserstroms quer
zum Ablageband nach unten geneigt ausgerichtete Bohrungen 16 kann
Umgebungsluft als Sekundärluft zum Druckausgleich zuströmen (vgl. Abs. [0007],
[0016], [0035], Figur 6) und dabei einen Drall auf die Filamente ausüben, um die
Bildung von Wirrlagen zu begünstigen. Zur gleichmäßigen Verteilung der durch die
Bohrungen zuströmenden Teilluftströme über
die gesamte Breite des
Ablagebandes können unterhalb der Bohrungen 16 bauchige bzw. trapezförmige
Nuten 24, 25 vorgesehen werden (vgl. Abs. [0037], Figuren 8, 9).
Sollte der Fachmann den dahingehenden Hinweis in der Druckschrift D7, dass sich
mittels der auch quer zum Ablageband in den Lochplatten orientierten Bohrungen
Wirrlagen im Vlies generieren ließen, aufgreifen, so ist eine Übernahme dieser
Lehre auf die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D6 dennoch nicht angezeigt, da
das Einsetzen von Lochplatten in die Umgebungslufteintrittsspalte 15 deren
Verstellbarkeit entgegenstehen würde und sich das gewünschte tangentiale
Strömungsbild nicht mehr einstellen ließe.
Darüber hinaus wird der Fachmann die in der Druckschrift D7 beschriebenen Nuten
24, 25 ohne Bohrungen auch nicht den Umgebungslufteintrittsspalten 15 zuordnen,
da bei der Vorrichtung gemäß D6 die Umgebungsluft ungehindert über die
Umgebungslufteintrittsspalte 15 und daher auch bereits gleichmäßig über die
gesamte Breite des Ablagebandes verteilt in den unteren Diffusor 14 einströmen
kann.
bb)
Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D8
Die Zusammenschau der Druckschriften D6 und D8 führt den Fachmann nicht zu
den schutzbeanspruchten Gegenständen.
In der Druckschrift D8 (US 2002/0043739 A1, vgl. Patentansprüche 1,9,
Abs. [0010], [0017], Figur 4) ist eine Vorrichtung zum Abziehen, Führen und
Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Spinnvlies (spunbonded
nonwoven fabric) auf einem Ablageband (deposition belt 13) beschrieben.
Extrudierte Filamente (filaments, spinning capillaries) werden nach dem Abkühlen
in einem Kühlkanal (cooling air duct) von einem Spinnbalken (spinning manifold)
mittels eines Abzugskanals (drawing duct 12) aerodynamisch abgezogen und
verstreckt.
Um eine gleichmäßige Vliesstruktur mit gleichgroßer Festigkeit in Quer- wie in
Längsrichtung zu gewährleisten (vgl. Abs. [0009]), lehrt die Druckschrift D8, den
Faserstrom unterhalb des Abzugskanals mit Sekundärluftströmen wechselnder
Orientierung quer zum Ablageband zu beaufschlagen (vgl. Patentanspruch 1).
Hierzu sind unterhalb des Abzugskanals gegenüberliegende (vgl. Abs. [0020], rear
and front face) Blaskanäle (blowing duct 3) vorgesehen, deren Düsenwände (nozzle
wall 3) jeweils zwei durch eine Zwischenplatte (intermediate plate 14) getrennte
Luftauslassschlitze aufweisen. In diese Luftauslassschlitze sind Luftleitelemente in
Form von wellblechartigen Einlagen (vgl. Abs. [0036], corrugated sheet-like inserts
35, Figuren 3, 5) einsetzbar, so dass jeweils zwei sich gegenüberliegende
Düsenreihen (nozzles 10, 11, Figur 2) gebildet werden, die abwechselnd mit
Druckluft beaufschlagt werden, um alternierend Sekundärluftströme mit bezogen
auf die Normale der Düsenwand entgegengesetzter Orientierung quer zum
Ablageband an den Faserstrom abzugeben (vgl. Patentansprüche 3, 4).
Zur Führung bzw. weiteren Unterstützung der Vliesablage können unterhalb der
Blaskanäle verstellbare mechanische Führungsmittel vorgesehen sein (vgl. Abs.
[0028]).
Zwar wird in der Druckschrift D8 über die Blaskanäle 3 eine Möglichkeit aufgezeigt,
gezielt auch eine gleichmäßige Faserformation in Bandlaufrichtung und quer zum
Ablageband zu erzeugen (vgl. Abs. [0009], equal tenacity in longitudinal and cross
direction). Allerdings erschließt es sich dem Fachmann nicht, wie solche Blaskanäle
bei der Vorrichtung der Druckschrift D6 in die Umgebungslufteintrittsspalte 15
integriert werden könnten.
Warum der Fachmann, ohne Kenntnis des Streitpatents,
lediglich die
wellblechartigen Einlagen 35 in den Umgebungslufteintrittsspalten 15 anordnen
sollte, ist nicht erkennbar, da sich ohne die weiteren Bestandteile der Blaskanäle
keine Sekundärluftströme mit periodisch wechselnder Orientierung erzeugen
lassen. Dies ist aber unabdingbar, um über den gesamten Strömungsquerschnitt
eine in Querrichtung gleichmäßige Faserformation zu gewährleisten.
cc)
Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D9
In der Zusammenschau der Druckschriften D6 mit D9 sind die Gegenstände der
unabhängigen Patentansprüche dem Fachmann nicht nahegelegt.
Aus der Druckschrift D9 (JP 2001 207 368 A) bzw. deren englischsprachigen
Maschinenübersetzung (Anlagen AH12, 13, vgl. Abs. [0030], Figuren 1, 9, 18) ist
eine Vorrichtung (manufacturing device 1) zum Abziehen und Ablegen von
Filamenten (vgl. Abstract) zu einem Vlies auf einem Ablageband (conveyor 9) mit
einer Abzugsdüse (towing device 3) als Abzugsvorrichtung bekannt. Beabstandet
(vgl. Abs. [0052], space portion k) von der Abzugsdüse sind paarweise zwei
Umleitplatten (deflecting plates 16) einer Umlenkeinrichtung (airflow diverter 8) mit
Luftumleitnuten (airflow diversion grooves 14) vorgesehen, die quer zum
Ablageband ausgerichtet sind, so dass die Strömungsrichtung des aus der
Abziehdüse vertikal austretenden schnell strömenden Prozessluftstroms (highspeed airflow) verändert wird (vgl. Abs. [0037], [0040]), um die Filamente in Längs-
und Querrichtung (width and flow direction) zu verteilen. Somit lässt sich eine in
Längs- und Querrichtung gleichmäßige Filamentstruktur erzielen (vgl. Abs. [0013]).
Die Lehre der Druckschrift D9 umfasst demnach, im Wesentlichen Primärluft zur
Beeinflussung der Orientierung der Filamente zu verwenden.
Wenn der Fachmann diese Lehre auf die in der Druckschrift D6 beschriebene
Vorrichtung übertragen wollte, so ist er angehalten, die aus der Druckschrift D9
bekannte Umlenkeinrichtung 8 unterhalb des Unterziehkanals 5 am Eintritt in den
oberen Diffusor 13 vorzusehen, um dort austretende Primärluft umzulenken. Zu
anspruchsgemäßen Lufteinlassschlitzen für Sekundärluft mit den definierten
Luftleitelementen gelangt der Fachmann so aber nicht (Merkmale M1.6,
Teilmerkmale M1.7, M1.8).
Im Hinblick auf das Verfahren nach Patentanspruch 17 würde durch die
voranstehend beschriebene Maßnahme dem Faserstrom zur Beeinflussung der
Faserformation in dem Vlies auch kein Teilstrom einer Sekundärluft unter einem
Einströmwinkel quer zum Ablageband zugeführt (Merkmal M17.5, Teilmerkmal
M17.6).
Gründe, aus denen heraus der Fachmann alternativ zu der oben beschriebenen
naheliegenden Vorgehensweise, Luftumleitnuten 14 für Primärluft nach der
Druckschrift D9 bei der Vorrichtung der Druckschrift D6 direkt
in den
Sekundärlufteintrittsspalten 15 vorsehen sollte, sind ersichtlich nicht gegeben. Ohne
das Streitpatent zu kennen, ist eine solche Maßnahme nicht angezeigt.
dd)
Soweit die Klägerin des Weiteren der Meinung ist, es sei naheliegend,
Schwingungsluft-Leitklappen
gemäß
der Druckschrift
D2
in
den
Umgebungslufteintrittsspalten 15 bei der Vorrichtung gemäß D6 vorzusehen, wobei
die Verstellbarkeit der Umgebungslufteintrittsspalte dabei weiterhin gegeben sei,
könnte nach Auffassung des Senats der Fachmann eine solche Maßnahme in
Erwägung ziehen, würde sie aber nicht umsetzen, da bei Einstellung einer
maximalen Spaltbreite der Umgebungslufteintrittsspalte Sekundärluft an den
Schwingungsluft-Leitklappen innen vorbei in den zweiten Diffusor einströmen
würde. Dabei ergeben sich völlig unterschiedliche Strömungsverhältnisse im
zweiten Diffusor verglichen mit einer Einstellung, bei der kein Spalt zwischen den
Schwingungsluft-Leitklappen und dem ersten Diffusor vorhanden ist. Die Funktion
von anpassbaren Umgebungslufteintrittsspalten wäre durch das Vorsehen von
Schwingungsluft-Leitklappen in den Spalten ihrer Wirkung beraubt. Daher liegt eine
derartige Maßnahme dem Fachmann fern.
III.
Die von der Beklagten mit Hilfsantrag I vorgelegte Fassung der Ansprüche ist
zulässig; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent aber nicht als patentfähig.
1.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 in der Fassung des
Hilfsantrags I lauten in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten
Fassung unterstrichen):
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I
M1.1
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies
M1.2
mit
einer
eine
Abzugsdüse
(2)
aufweisenden
Abzugseinrichtung (1),
M1.3
mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten
Ablageband (20)
M1.4
und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),
M1.5
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung
eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und
einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,
M1.6
wobei die Führungsmittel
(6.1 -
6.4) unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)
aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen
dadurch gekennzeichnet, dass
H1.6.1
die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist, und
dass
H1.7
zumindest einer der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem
der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)
aufweist,
M1.8
wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die
Sekundärluft derart zu
lenken, dass ein Teilstrom der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.
Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag I
M17.1
Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies,
H17.2
bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach
dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen durch eine
Druckluftquelle erzeugten Primärluftstrom abgezogen und
verstreckt wird,
M17.3
bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem
Primärluftstrom als ein Faserstrom
in Richtung eines
Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung
und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet
wird,
M17.4
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken bilden,
H17.4.1
wobei die Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze
aufweisen,
M17.5
und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in
dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem
Faserstrom zugeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
H17.6
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines
Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem
Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem
Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom
zugeführt wird.
2.
Die Merkmale H1.6.1, H1.7 des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale
H17.2, H17.4.1, H17.6 des Patentanspruchs 17 gemäß Hilfsantrag I sind zulässig.
Das neue Merkmal H1.6.1 und das geänderte Merkmal H17.2 gehen auf die
Absätze [0020], [0034] der Offenlegungsschrift bzw. die Absätze [0019], [0033] der
Streitpatentschrift i. V. m. dem ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 12
auch
ohne weitere Ausgestaltungsdetails
(vgl. Düsenkanäle) der dort
beschriebenen Abzugsdüse in der beanspruchten Allgemeinheit zurück. Denn wenn
die die Bestandteile der Abzugsdüse bildenden Düsenkanäle mit einer
Druckluftquelle verbunden sind, so ist zwangsläufig auch die Abzugsdüse selbst mit
dieser Druckluftquelle verbunden. Somit entnimmt der Fachmann das Merkmal
H1.6.1 den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung.
Die Änderungen im Merkmal H1.7 sind im Absatz [0010] i.V.m. Absatz [0038] der
Offenlegungsschrift bzw. Absatz [0009] i.V.m. Absatz [0037] der Streitpatentschrift
offenbart (vgl. „…Lufteinlassschlitz 8.1 …weist…mehrere Luftleitelemente 13 auf.“).
Das zusätzliche Merkmal H17.4.1 basiert auf dem ursprünglichen bzw. erteilten
Patentanspruch 1.
Die Änderungen im Merkmal H17.6 gehen aus den Absätzen [0015] und [0050] der
Offenlegungsschrift bzw. den Absätzen [0014] und [0049] der Streitpatentschrift
hervor.
3.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 in der Fassung nach
Hilfsantrag I sind neu.
a)
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 sind neu gegenüber der
Druckschrift D1.
Zwar ist dort zumindest implizit offenbart, dass die Kühlluft bzw. Primärluft mit einem
Überdruck bzw. druckbeaufschlagt in den Prozessschacht einströmt. Zur Stütze
dieses fachmännischen Verständnisses wird auf die Druckschrift D6 verwiesen (vgl.
Gebläse 9a, 9b, Merkmale H1.6.1 und H17.2). Auch das zusätzliche Merkmal
H17.4.1 geht aus der Druckschrift D1 über die beidseitig des Eintrittskanals 8 als
Lufteinlassschlitze ausgebildeten Zuströmkanäle hervor.
Allerdings sind die Merkmale H1.7 und H17.6 der beanspruchten Gegenstände in
der Druckschrift D1 nicht offenbart:
Denn nunmehr soll im Hinblick auf die definierte Vorrichtung der zumindest eine
Lufteinlassschlitz die Luftleitelemente aufweisen. Die Luftleitelemente sind
demnach direkt im Strömungsquerschnitt angeordnet. Eine Ausgestaltung am
Eintritt bzw. Austritt des Lufteinlassschlitzes fällt anders als noch beim Hauptantrag
nicht mehr unter den Anspruchswortlaut. Dementsprechend soll bezüglich des
Verfahrens nunmehr auch die Auslenkung des Teilstroms der Sekundärluft während
eines Durchströmens des Lufteinlassschlitzes erfolgen.
Die Druckschrift D1 offenbart gerade nicht (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.2.),
Strömungsschikanen und demnach Luftleitelemente in den, anspruchsgemäße
Lufteinlassschlitze ausbildenden Zuströmkanälen 11 vorzusehen.
Demnach fehlen der Vorrichtung der Druckschrift D1 das Merkmal H1.7 und dem
dort angegebenen Verfahren das Merkmal H17.6 der Gegenstände der
Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I.
b)
Die Druckschrift D3 vermag dem Gegenstand des neu gefassten
Patentanspruchs 17 ebenfalls nicht mehr neuheitsschädlich entgegenzustehen.
Denn die dort beschriebenen Hutzen 107 sind nicht als Lufteinlassschlitze
ausgebildet und wirken auch nicht als solche (Merkmale H17.4.1, H17.6).
c)
Die übrigen Druckschriften offenbaren auch keine Vorrichtung und kein
Verfahren mit sämtlichen Merkmalen der Gegenstände nach den Patentansprüchen
1 und 17 in der Fassung nach Hilfsantrag I.
4.
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 17 in der
Fassung nach Hilfsantrag I beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die
gegenüber dem Hauptantrag enger gefassten Gegenstände der Patentansprüche 1
und 17
in der Fassung nach Hilfsantrag I sind dem Fachmann
in der
Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nahegelegt.
Ausgehend von der Druckschrift D6 vermag zwar nunmehr auch die Hinzuziehung
von D1 nicht nahezulegen, direkt in den Umgebungslufteintrittsspalten 15
Strömungsschikanen auszubilden. Auch in der Zusammenschau der Druckschriften
D6 mit D1 fehlen demnach die Merkmale H1.7 und H17.6 (vgl. die Ausführungen
zur Neuheit im Abschnitt III.3.a.) der schutzbeanspruchten Gegenstände nach den
Patentansprüchen 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I.
Dies gilt aber nicht für eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit D2, in der es
dem Fachmann nahegelegt ist, bei der Vorrichtung nach D1 zwischen den
Zuströmkanälen 11 und dem Eintrittskanal 8 Schwingungsluft-Leitklappen 62 nach
der Druckschrift D2 vorzusehen (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.4.a., Merkmal
H1.7). Die Anordnung der Luftleitelemente 62 in den Lufteinlassschlitzen bedingt
aber auch, dass die Auslenkung von Teilströmen der Sekundärluft während des
Durchströmens der Lufteinlassschlitze erfolgt (Merkmal H17.6).
IV.
Die von der Beklagten gemäß Hilfsantrag II vorgelegte Fassung der Ansprüche ist
zulässig. Diese erweisen sich aber nicht als patentfähig.
1.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung des
Hilfsantrags II lauten in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten
Fassung unterstrichen):
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II
M1.1
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies
M1.2
mit einer eine Abzugsdüse (2) aufweisenden
Abzugseinrichtung (1),
M1.3
mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten
Ablageband (20)
M1.4
und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),
M1.5
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung
eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und
einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,
M1.6
wobei die Führungsmittel
(6.1 -
6.4) unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)
aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.7
zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an
einem der Führungsmittel
(6.1
-
6.4) angeordnete
Luftleitelemente (13) zugeordnet sind,
M1.8
wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die
Sekundärluft derart zu
lenken, dass ein Teilstrom der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt,
H1.9
dass der Lufteinlassschlitz
(8.1) zwischen
länglichen
Führungsenden (7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten
Führungsmitteln
(6.1,
6.3)
ausgebildet
ist, welche
Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal überlappend gehalten
sind.
Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag II
M17.1
Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies,
M17.2
bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach
dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen erzeugten
Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird,
M17.3
bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem
Primärluftstrom als ein Faserstrom
in Richtung eines
Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung
und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet
wird,
M17.4
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken bilden,
M17.5
und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in
dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem
Faserstrom zugeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
M17.6
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben
dem Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer zum
Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird,
H17.7
dass der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als
Diffusor wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom
zugeführt wird.
2.
Die Zulässigkeit der neugefassten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II ist
gegeben. Die neuen Merkmale H1.9 bzw. H17.7 basieren auf den ursprünglichen
bzw. erteilten Patentansprüchen 6 bzw. 20.
3.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung nach
Hilfsantrag II sind zwar neu.
a)
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 sind neu gegenüber der
Druckschrift D1.
Mit Blick auf das neue Merkmal H1.9 könnte der Fachmann bei der Vorrichtung der
Druckschrift D1 unter den Zuströmkanälen 11 längliche Führungsenden des ein
Führungsmittel ausbildenden Diffusorkanals 9 verstehen, wobei der Diffusorkanal
unterhalb des Eintrittskanals angeordnet ist. Diese Führungsenden umschließen
den ein zweites Führungsmittel bildenden Eintrittskanal, dessen unterer
Austrittsbereich seinerseits zwei Führungsenden umfasst, komplett. Ein
merkmalsgemäßes Überlappen im Sinne eines teilweisen Übereinanderliegens der
beiden Führungsenden ist in der Druckschrift D1 nicht vorgesehen (Merkmal H1.9).
Auch das Merkmal H17.7 geht aus der Druckschrift D1 nicht hervor. Zwar wirkt der
Diffusorteil 12 des Diffusorkanals 9 bereits definitionsgemäß als Diffusor. Allerdings
ist im Eintrittskanal kein Diffusor zu sehen. Da sich dessen Strömungsquerschnitt
im Strömungsrichtung verengt, wirkt dieser vielmehr als Düse.
b)
Das Verfahren nach Patentanspruch 16 gemäß Hilfsantrag II ist neu
gegenüber der Druckschrift D3.
Beim Verfahren der Druckschrift D3 wird ein Teilstrom der Sekundärluft über eine
der Hutzen 107 des Diffusors 59 dem Faserstrom zugeführt. Die Verwendung eines
zweiten als Diffusor wirkenden Führungsmittels gemäß Merkmal M17.7 ist in der
Druckschrift D3 nicht vorgesehen.
c)
Die übrigen Druckschriften offenbaren auch keine Vorrichtung und kein
Verfahren mit sämtlichen Merkmalen der Gegenstände nach den Patentansprüchen
1 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag II.
4.
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 in der
Fassung nach Hilfsantrag II beruhen aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 kann den Fachmann zwar
nicht zu den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 in
naheliegender Weise führen, da deren Merkmale H1.9 und H17.7 insbesondere
durch die Druckschrift D1 nicht offenbart sind (vgl. obenstehende Ausführungen
unter IV.3.a.) und sich auch in D2 keine Hinweise in dieser Richtung finden.
Allerdings führt die Zusammenschau der Druckschriften D6 mit D1 den Fachmann
in naheliegender Weise zu den beanspruchten Gegenständen. Denn als
Ausgangspunkt offenbart die Druckschrift D6, dass über die zwischen den
Diffusoren 13 und 14 ausgebildeten Umgebungslufteintrittsspalte 15 Teilströme der
Sekundärluft dem Faserstrom zugeführt werden und sich die
länglichen
Führungsenden der Diffusoren vertikal überlappen (Merkmale H1.9 und H17.7).
Überträgt der Fachmann die Lehre der Druckschrift D1 auf die Vorrichtung nach
Druckschrift D6 und sieht Strömungsschikanen im Diffusor 13 und unterhalb dessen
Auslasses 21 auch im zweiten Diffusor 14 vor, so gelangt der Fachmann in
naheliegender Weise zu den Gegenständen nach den Patentansprüchen 1 und 16
gemäß Hilfsantrag II, da einerseits die in Strömungsrichtung unmittelbar unterhalb
der Umgebungslufteintrittsspalte vorgesehenen Strömungsschikanen diesen
zugeordnete Luftleitelemente im Sinne des Streitpatents ausbilden (Merkmale
M1.7, M1.8).
Andererseits
werden
durch
diese Maßnahme
die
über
die
Umgebungslufteinlassspalte 15 zuströmenden Teilluftströme der Sekundärluft aber
auch teilweise unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom
zugeführt (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.4.b.; Merkmal 17.6).
Die von der Beklagten mit Hilfsantrag III vorgelegte Fassung der Ansprüche ist
zulässig und auch patentfähig.
V.
1.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung des
Hilfsantrags III lauten in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten
Fassung unterstrichen):
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III
M1.1
Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies
M1.2
mit
einer
eine
Abzugsdüse
(2)
aufweisenden
Abzugseinrichtung (1),
M1.3
mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten
Ablageband (20)
M1.4
und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem
Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),
M1.5
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung
eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und
einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,
M1.6
wobei die Führungsmittel
(6.1 -
6.4) unterhalb der
Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)
aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen
dadurch gekennzeichnet, dass
H1.6.1
die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist, und
dass
H1.7
zumindest einer der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem
der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)
aufweist,
M1.8
wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die
Sekundärluft derart zu
lenken, dass ein Teilstrom der
Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt,
H1.9
dass der Lufteinlassschlitz
(8.1) zwischen
länglichen
Führungsenden (7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten
Führungsmitteln
(6.1,
6.3)
ausgebildet
ist, welche
Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal überlappend gehalten
sind.
Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag III
M17.1
Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen
Filamenten zu einem Vlies,
H17.2
bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach
dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen durch eine
Druckluftquelle erzeugten Primärluftstrom abgezogen und
verstreckt wird,
M17.3
bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem
Primärluftstrom als ein Faserstrom
in Richtung eines
Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung
und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet
wird,
M17.4
die
paarweise mehrere
ineinander
übergehende
Führungsstrecken bilden,
H17.4.1
wobei
die Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze
aufweisen,
M17.5
und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in
dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem
Faserstrom zugeleitet wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
H17.6
zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines
Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem
Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem
Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom
zugeführt wird,
H17.7
dass der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als
Diffusor wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom
zugeführt wird.
2.
Der
Patentanspruch 1
nach
Hilfsantrag III
umfasst
gegenüber
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die geänderten bzw. zusätzlichen Merkmale
H1.6.1, H1.7 und H1.9 aus den Hilfsanträgen I und II.
Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag III ist gegenüber Patentanspruch 17 in der
Fassung des Hauptantrags hinsichtlich der Merkmale H17.2, H17.4.1, H17.6 und
H17.7 der Hilfsanträge I und II geändert bzw. ergänzt.
Hilfsantrag III kombiniert somit die zulässigen Änderungen und Ergänzungen
gemäß den Hilfsanträgen I und II in zulässiger Art und Weise (vgl. die Ausführungen
aus den Abschnitten III.2. und IV.2.).
3.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung nach
Hilfsantrag III sind neu.
Der Hilfsantrag III kombiniert die Hilfsanträge I und II. Bei den Gegenständen der
unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 kommen demnach insbesondere die in
der Druckschrift D1 nicht offenbarten Merkmale H1.7 und H1.9 bzw. H17.6 und
H17.7 gegenüber dem Hauptantrag hinzu.
Im Patentanspruch 16 sind die in der Druckschrift D3 nicht beschriebenen Merkmale
H17.4.1 und H17.6 und das Merkmal H17.7 nunmehr definiert.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 sind neu gegenüber den
Druckschriften D1 und D3 aber auch gegenüber den ferner ab liegenden, weiteren
im Verfahren befindlichen Druckschriften (vgl. die Ausführungen in den Abschnitten
III.3., IV.3.).
4.
Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 in der
Fassung nach Hilfsantrag III beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 kann den Fachmann nicht in
naheliegender Weise zu den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche 1
und 16 führen. Zwar sind deren Merkmale H1.7 und H17.6 nahegelegt, nicht aber
die Merkmale H1.9 und H17.7.
Zum gleichen Ergebnis führt die Zusammenschau der Druckschriften D6 mit D1, in
der die Merkmale H1.9 und H17.7 nahegelegt sind, nicht aber die Merkmale H1.7
und H17.6 der enger definierten Gegenstände nach Hilfsantrag III (vgl. die
Ausführungen in den Abschnitten III.4, IV.4.).
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt sich kein
Naheliegen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag III,
wobei auf die Ausführungen hinsichtlich der erteilten Fassung zu verweisen ist (vgl.
Abschnitt II.4.c).
5.
Die von Hilfsantrag III mitumfassten und geänderten Patentansprüche 2 bis
15 und 17 und 18 sind als Unteransprüche auf Patentanspruch 1 bzw. 16
rückbezogen und werden von deren Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
Somit war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die
Fassung des Hilfsantrags III hinausgeht.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
VII.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Püschel
Wiegele
Dr. Schwenke
Gruber
Sp