Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Urteil vom 11.06.2021 – 7 Ni 70/19 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:110621U7Ni70.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. Juni 2021

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2021:110621U7Ni70.19EP.0

betreffend das europäische Patent 2 584 076

(DE 50 2012 009 274)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2021

durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter

Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Ing. Univ. Gruber

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 584 076 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch für

teilweise nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche

folgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 70%,

die Klägerin 30%.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 584 076 (im

Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents,

das am 9. Oktober 2012 als europäische Patentanmeldung (Nr. 12187743.5)

angemeldet worden ist und die Prioritäten zweier deutscher Patentanmeldungen in

Anspruch

nimmt

(DE 10 2011 116 739

vom

22. Oktober 2011

und

DE 10 2011 119 112 vom 22. November 2011). Es

trägt die Bezeichnung

„Vorrichtung und Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten

zu einem Vlies“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem

Aktenzeichen DE 50 2012 009 274.4 geführt. Das in deutscher Verfahrenssprache

abgefasste Streitpatent, das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner

erteilten

Fassung

20

Patentansprüche mit

dem

unabhängigen

Vorrichtungsanspruch 1, den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 16,

dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 17 und den auf diesen rückbezogenen

Unteransprüchen 18 bis 20.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 haben in der erteilten Fassung

folgenden Wortlaut:

1.

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)

aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit

mehreren zwischen der Abzugseinrichtung

(1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4), die

paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken

(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente

gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)

erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)

unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze

(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft

ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet, dass

zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem

der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)

zugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet

sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.

17. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von

extrudierten Filamenten

nach

dem Abkühlen

als

ein

Filamentvorhang

durch

einen

erzeugten Primärluftstrom

abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der Filamentvorhang

gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein Faserstrom in Richtung

eines

Ablagebandes

durch mehrere

zwischen

der

Abzugseinrichtung

und

dem Ablageband

angeordneten

Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander übergehende

Führungsstrecken bilden, geleitet wird und bei welchem zur

Beeinflussung einer Faserformation

in dem Vlies mehrere

Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben dem

Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer

zum

Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 16 und 18 bis 20 wird auf die

Streitpatentschrift EP 2 584 076 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der

unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ) geltend.

Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

D1

D2

D3

D4

D5

DE 195 21 466 A1

DE 103 33 259 A1

US 2003 / 0042651 A1

DE 38 07 420 A1

DE 26 58 630 A1

D6

D7

D8

D9

EP 1 340 842 A1

EP 2 135 980 A2

US 2002 / 0043739 A1

JP 2001 207 368 A

AH12 englischsprachige Maschinenübersetzung der Beschreibung der

japanischen Offenlegungsschrift JP 2001 207 368 A,

AH13 englischsprachige Maschinenübersetzung der Patentansprüche der

japanischen Offenlegungsschrift JP 2001 207 368 A,

D10 DE 196 20 379 A1

D11 EP 1 340 843 A1.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17 des

Streitpatents gehe über den

Inhalt der Anmeldung

in

ihrer ursprünglich

eingereichten Fassung gemäß der europäischen Offenlegungsschrift EP 2 584 076

A1 (Anlage AH2) hinaus.

Eine Merkmalskombination, wie sie der

im Prüfungsverfahren geänderte

Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung enthalte, die auf die gemeinsame

Führung des Filamentvorhanges und der Primärluft durch mehrere ineinander

übergehende Führungsstrecken, die aus mehreren Führungsmitteln paarweise

gebildet werden, gerichtet sei, sei nicht ursprünglich offenbart. Die Textstelle auf

Seite 6, Zeilen 5 und 6, der Offenlegungsschrift des Streitpatents beschreibe

lediglich, dass der Filamentvorhang und die Primärluft in die Einlaufstrecke eintreten

würden. Eine gemeinsame, kontrollierte und abgeschirmte Führung der Primärluft

zusammen mit dem Filamentvorhang durch mehrere ineinander übergehende

Führungsstrecken offenbare die Textstelle hingegen nicht. Auch der ursprüngliche

Patentanspruch 17 sei zum Nachweis der Offenbarung nicht geeignet. Ein

Rückbezug auf den ursprünglichen Vorrichtungsanspruch sei in den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen nicht zu erkennen. Darüber hinaus enthalte der

Patentanspruch 17 lediglich das Merkmal, wonach der Filamentvorhang und der

Primärluftstrom gemeinsam

in Richtung eines Ablagebandes durch eine

Führungsstrecke geleitet würden. Eine Merkmalskombination, wonach der

Filamentvorhang und die Primärluft gemeinsam durch mehrere ineinander

übergehende Führungsstrecken geführt würden, sei den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen somit nicht zu entnehmen, so dass Patentanspruch 1

unzulässig erweitert sei. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 17.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1

und das Verfahren gemäß

Patentanspruch 17 zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu

einem Vlies seien zudem nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1, D2, D3,

D4 und D5. In der Druckschrift D1 seien insbesondere auch Luftleitelemente im

Sinne der Merkmale M1.7 und M1.8 des kennzeichnenden Teils des

Patentanspruchs 1 des Streitpatents (siehe hierzu die Merkmalsgliederung unter I.2

der Gründe), die sehr breit und allgemein formuliert seien, vorbekannt, nämlich

durch die in D1 beschriebenen Strömungsschikanen. Ebenso sei in D1 mit dem

Prozessschacht 4 auch eine Abzugsdüse im Sinne der Merkmale M1.2 und M1.5

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorhanden. In der Druckschrift D2 seien

insbesondere auch Führungsmittel im Sinne der Merkmale M1.4 und M1.5 des

Patentanspruchs 1

des Streitpatents vorbekannt, nämlich

in Form der

Schwingungs-Luftdüsen-Einrichtungen (6) der D2. In der Druckschrift D3 seien

insbesondere auch Lufteinlassschlitze

im Sinne des Merkmals M1.6 des

Patentanspruchs 1

des Streitpatents

vorbekannt,

nämlich

durch

die

Plattenöffnungen in den den Diffusor bildenden Diffusorplatten (59). Zumindest

stehe das in D3 beschriebene Verfahren aber dem Patentanspruch 17 des

Streitpatents neuheitsschädlich entgegen.

Unterstelle man dennoch die Neuheit der Patentansprüche 1 und 17, so fehle es

jedenfalls an der erfinderischen Tätigkeit. Dies gelte bereits gegenüber den

Druckschriften D1 bis D5 und gelte darüber hinaus auch ausgehend von der

Druckschrift D6. Lediglich die auf die Luftleitelemente bzw. auf die Ablenkung der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband bezogenen Merkmale M1.7 und M1.8

bzw. M17.6 (siehe hierzu die Merkmalsgliederung unter I.2 der Gründe) gingen aus

D6 nicht explizit hervor. Diese Merkmale entnehme der Fachmann aber ohne

weiteres der Druckschrift D7. Die Druckschrift D6 befasse sich mit demselben

Problem wie das Streitpatent, nämlich der Gleichmäßigkeit des Spinnvlieses. Auf

der Suche nach Lösungen für eine weitere Verbesserung der Gleichmäßigkeit der

Spinnvliesanlage würde der Fachmann die Druckschrift D7 zu Rate ziehen. Dieser

erfahre

aus D7, dass die dort vorgeschlagenen

Luftleitelemente an

Lufteinlassschlitzen die Gleichmäßigkeit einer Fadenablage bei der Herstellung von

Spinnvliesen verbessern könnten und gelange somit durch die Kombination von D6

und D7 in naheliegender Weise zum Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17.

Ebenso gelange der Fachmann in einer Zusammenschau der Druckschrift D6 mit

einer der Druckschriften D8, D9 oder D1 in naheliegender Weise zu den

Gegenständen der Patentansprüche 1 und 17:

Die Druckschrift D8 befasse sich mit dem Problem, die Gleichmäßigkeit des Vlieses

in MD-Richtung

und

CD-Richtung

sicherzustellen,

wozu

eine

Sekundärluftzuführung (3) mit Austrittsöffnungen (10, 11) für Sekundärluftteilströme

(6, 7) vorgesehen sei (s. Figuren 3, 4 der D8). Die Öffnungen seien somit

Luftleitelemente, die die Sekundärluft quergerichtet zum Ablagesiebband lenkten.

Folglich würde der Fachmann, wenn er ausgehend von D6 die Gleichmäßigkeit der

Vliesablage weiter verbessern wollte, die in D8 beschriebenen Luftleitelemente für

die Vorrichtung aus D6 vorsehen.

Die Druckschrift D9 betreffe dasselbe technische Problem wie Druckschrift D6.

Denn D9 beschreibe eine Vorrichtung, bei der unterhalb einer Verstreckereinheit (3)

eine Einrichtung zur Luftstromaufteilung (8) angeordnet sei, und zwar in Form von

zwei Ablenkungsplatten (16, 18, 19) mit Nuten (14). Wie Figur 21 zeige, könnten die

Filamente auf diese Weise quergerichtet zum Ablageband, also quer zur

Maschinenrichtung (M) abgelenkt werden. Für den Fachmann sei es daher

naheliegend, die Ablenkungsplatten (16, 18, 19) mit den luftleitenden Nuten (14) für

die Diffusoreinrichtung aus D6 vorzusehen.

In der Druckschrift D1 seien Luftleitelemente, die dazu geeignet seien, Sekundärluft

quergerichtet zum Ablageband zu lenken, in Form der Strömungsschikanen (13),

die als zylinderförmige Vorsprünge ausgebildet seien, offenbart. D1 beschreibe

auch, dass diese Vorsprünge an der

Innenoberfläche des Diffusorkanals

angeordnet sein sollten und in den Kanalquerschnitt hervorstünden. Es sei somit für

den Fachmann naheliegend und ohne weiteres möglich gewesen, die Vorsprünge

aus D1 in der Diffusoranordnung von D6 vorzusehen.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 beruhten auch gegenüber einer

Zusammenschau der Druckschriften D6 und D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aufgrund des expliziten Hinweises in D2, dass sich durch die dort mittels der

Schwingungs-Luftklappen erzeugten

transversalen Sekundärluftströme hohe

Vliesfestigkeiten auch quer zur Bandlaufrichtung (CD-Richtung) erreichen ließen,

sei der Fachmann veranlasst, die schwingenden Luftleitelemente in Form der

Schwingungs-Luftklappen für die Vorrichtung aus D6 vorzusehen.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 beruhten darüber hinaus

gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. D1 befasse sich grundsätzlich bereits mit dem technischen

Problem der Realisierung einer gleichmäßigen Filamentablage. Aufgrund des

expliziten Hinweises

in D2 zur Verbesserung der Gleichmäßigkeit der

Faserformation mittels Schwingungs-Luftklappen würde der Fachmann auch bei der

Vorrichtung aus D1 in den Lufteinlassschlitzen die

in D2 beschriebenen

Schwingungs-Luftklappen als Luftleitelemente vorsehen, um quergerichtet zum

Ablageband strömende Sekundärluft-Teilströme zu realisieren, wie es D2

vorschlage.

Die Unteransprüche 2 bis 16 sowie 18 bis 20 enthielten ebenfalls nichts

Erfinderisches, so dass das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären

sei.

Die Klägerin hält die von der Beklagten gestellten Hilfsanträge I und III für

unzulässig erweitert und die Hilfsanträge I bis III auch für nicht patentfähig. Die

Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I seien nicht neu

gegenüber der Druckschrift D1, der Gegenstand des Patentanspruchs 17 gemäß

Hilfsantrag I sei zudem nicht neu gegenüber der Druckschrift D3. Darüber hinaus

beruhten die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I nicht

auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften

D1 und D2 sowie gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift D6 mit einer

der Druckschriften D1, D2, D7 oder D8. Auch die jeweiligen Gegenstände gemäß

Hilfsantrag II seien nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 und beruhten zudem

nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der

Druckschriften D1 und D2 sowie gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift

D6 mit einer der Druckschriften D1, D2, D7 oder D8. Für die jeweiligen Gegenstände

gemäß Hilfsantrag III, der die Hilfsanträge I und II miteinander kombiniere, gelte

Entsprechendes.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 584 076 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie

sich gegen das Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge

ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I bis III, eingereicht mit

Schriftsatz vom 26. April 2021, richtet.

In der Fassung nach Hilfsantrag I haben die nebengeordneten Patentansprüche 1

und 17 folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung

unterstrichen):

1.

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)

aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit

mehreren zwischen der Abzugseinrichtung

(1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 -6.4), die

paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken

(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente

gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)

erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)

unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze

(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft

ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist und

dass

zumindest einerm der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem

der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)

aufweist zugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu

geeignet sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom

der Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.

17. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von

extrudierten Filamenten

nach

dem Abkühlen

als

ein

Filamentvorhang durch einen durch eine Druckluftquelle erzeugten

Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der

Filamentvorhang gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein

Faserstrom in Richtung eines Ablagebandes durch mehrere

zwischen der Abzugseinrichtung und dem Ablageband

angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander

übergehende Führungsstrecken bilden, geleitet wird, wobei die

Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze aufweisen, und bei

welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in dem Vlies

mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet

wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines

Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem

Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem

Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt

wird.

In der Fassung nach Hilfsantrag II haben die nebengeordneten Patentansprüche 1

und 17 - letzterer nunmehr mit angepasster Nummerierung Patentanspruch 16, da

der erteilte Unteranspruch 6 entfallen ist - folgenden Wortlaut (Abweichungen

gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1.

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)

aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit

mehreren zwischen der Abzugseinrichtung

(1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 -6.4), die

paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken

(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente

gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)

erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)

unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze

(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft

ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet, dass

zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem

der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)

zugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet

sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt., dass

der Lufteinlassschlitz (8.1) zwischen länglichen Führungsenden

(7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten Führungsmitteln (6.1,

6.3) ausgebildet ist, welche Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal

überlappend gehalten sind.

16. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von

extrudierten Filamenten

nach

dem Abkühlen

als

ein

Filamentvorhang

durch

einen

erzeugten Primärluftstrom

abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der Filamentvorhang

gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein Faserstrom in Richtung

eines

Ablagebandes

durch mehrere

zwischen

der

Abzugseinrichtung

und

dem Ablageband

angeordneten

Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander übergehende

Führungsstrecken bilden, geleitet wird und bei welchem zur

Beeinflussung einer Faserformation

in dem Vlies mehrere

Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben dem

Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer

zum

Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird., dass

der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als Diffusor

wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom zugeführt wird.

In der Fassung nach Hilfsantrag III, der eine Kombination der Hilfsanträge I und II

darstellt, haben die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 - letzterer mit

angepasster Nummerierung Patentanspruch 16, da der erteilte Unteranspruch 6

entfallen ist - folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung

unterstrichen):

1.

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse (2)

aufweisenden Abzugseinrichtung (1), mit einem unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) angeordneten Ablageband (20) und mit

mehreren zwischen der Abzugseinrichtung

(1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 -6.4), die

paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken

(11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung eines durch die Filamente

gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse (2)

erzeugten Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel (6.1 - 6.4)

unterhalb der Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze

(8.1, 8.2) aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft

ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist und

dass

zumindest einerm der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem

der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)

aufweistzugeordnet sind, wobei die Luftleitelemente (13) dazu

geeignet sind, die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom

der Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt., dass

der Lufteinlassschlitz (8.1) zwischen länglichen Führungsenden

(7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten Führungsmitteln (6.1,

6.3) ausgebildet ist, welche Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal

überlappend gehalten sind.

16. Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von

extrudierten Filamenten

nach

dem Abkühlen

als

ein

Filamentvorhang durch einen durch eine Druckluftquelle erzeugten

Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der

Filamentvorhang gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein

Faserstrom in Richtung eines Ablagebandes durch mehrere

zwischen der Abzugseinrichtung und dem Ablageband

angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander

übergehende Führungsstrecken bilden, geleitet wird, wobei die

Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze aufweisen, und bei

welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in dem Vlies

mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet

wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines

Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem

Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem

Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt

wird., dass

der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als Diffusor

wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom zugeführt wird.

Wegen des Wortlauts der

jeweiligen rückbezogenen Patentansprüche der

Hilfsanträge I bis III wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. April 2021 Bezug

genommen. Die vollständige Fassung des Hilfsantrags III ergibt sich zudem aus

dem Urteilstenor unter I.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält

das Streitpatent nicht für unzulässig erweitert und auch patentfähig, zumindest in

einer der Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis III.

Hinsichtlich der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung trägt die Beklagte

vor, der erteilte Patentanspruch 1 sei nicht lediglich mit dem ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1, sondern mit der Gesamtheit der ursprünglichen

Unterlagen zu vergleichen. Für einen durchschnittlich bewanderten und begabten

Fachmann auf dem betreffenden Gebiet der Technik sei der Beschreibung des

Streitpatents (Seite 6, Zeilen 5-7, 29-30) klar zu entnehmen, dass die Primärluft und

die Filamente gemeinsam geführt würden. Die Formulierung des Patentanspruchs 1

liege somit im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Entsprechendes gelte in

Bezug auf das Verfahren gemäß Patentanspruch 17.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift D1.

Ungeachtet der Frage, ob in D1 Lufteinlassschlitze vorhanden seien, die eine Zufuhr

von Sekundärluft ermöglichten (M1.6, siehe hierzu die Merkmalsgliederung unter

I.2 der Gründe), offenbare die D1 mit den dortigen Strömungsschikanen 13 keine

Luftleitelemente im Sinne der Merkmale M1.7 und M1.8 des Streitpatents

(Luftleitelemente, die zumindest einem der Lufteinlassschlitze zugeordnet sind,

wobei die Luftleitelemente dazu geeignet sind, Sekundärluft derart zu lenken, das

ein Teilstrom der Sekundärluft quer gerichtet zum Ablageband strömt). Zudem fehle

es in D1 an dem Merkmal M1.2, wonach die Abzugseinrichtung eine Abzugsdüse

aufweise. Ein Diffusorkanal könne nicht mit einer Abzugsdüse gleichgesetzt

werden. Dem folgend offenbare D1 auch nicht die Merkmale M1.3 und M1.4. Auch

Merkmal M1.5 sei danach nicht aus D1 vorbekannt.

Entsprechendes gelte für Patentanspruch 17. Die Merkmale M17.3 und M17.4

seien

in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Denn nach D1 weise die

Abzugseinrichtung lediglich einen Diffusorkanal 9 auf, der eine Führungsstrecke

bilde. Auch die Merkmale M17.5 und M17.6 seien D1 nicht entnehmbar. Die Luft in

D1 werde für sich betrachtet nicht in mehrere Teilströme unterteilt.

Die Neuheit sei auch gegenüber den weiteren benannten Druckschriften D2 bis D5

gegeben:

Der Druckschrift D2 seien keine Führungsmittel im Sinne des Streitpatents

(Merkmale M1.4, M1.5) entnehmbar. In Folge davon sei auch nicht offenbart, dass

die Führungsmittel unterhalb der Abzugseinrichtung mehrere Lufteinlassschlitze

aufweisen, die eine

Zufuhr

von Sekundärluft ermöglichten

(M1.6).

Konsequenterweise seien damit auch die kennzeichnenden Merkmale des

Patentanspruchs 1 nicht offenbart (M1.7, M1.8). Entsprechendes gelte

für

Patentanspruch 17.

Bezüglich der Druckschrift D3 dienten nach der dortigen Offenbarung die

Perforationen 14 zur Entlüftung des Bereichs oberhalb des Transportbands. Dies

stehe in einem völligen Widerspruch zu dem Ziel des Streitpatents, wonach

Luftleitelemente dazu geeignet seien, eine Sekundärluft derart zu lenken, dass ein

Teilstrom der Sekundärluft quer gerichtet zum Ablageband ströme. D3 offenbare

nicht die Merkmale M17.3 bis M17.6 des Patentanspruchs 17.

Die Druckschrift D4 betreffe einen völlig anderen Gegenstand. Dort gehe es um eine

Zerfaserungseinrichtung nach dem Düsenblasverfahren, mit der Fasern mit

endlicher Länge hergestellt werden könnten. Dagegen gehe es bei dem Streitpatent

um eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies, wobei die Filamente endlos seien.

Die Druckschrift D5 liege auf einem völlig anderen technischen Gebiet. Sie befasse

sich mit der Herstellung von Bahnen aus Fasern endlicher Länge. Aus ihr ließen

sich weder die Merkmale des Patentanspruchs 1 noch des Patenanspruchs 17 des

Streitpatents entnehmen.

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 17 beruhe gegenüber dem Stand der

Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Sowohl das Streitpatent als auch die Druckschrift D6 befassten sich zwar mit dem

Problem der Vergleichmäßigung des Spinnvlieses. D6 enthalte aber keinerlei

Hinweise darauf, dass durch eine Veränderung der Strömung der Sekundärluft eine

Verbesserung der Qualität des zu erzielenden Produkts erreicht werden könne.

Selbst wenn der Fachmann die Druckschrift D7 heranziehen würde, führe ihn dies

nicht zum Streitpatent. Er würde ein geschlossenes System gemäß D6 nicht mit

einem offenen System gemäß D7 kombinieren.

Der Fachmann würde auch nicht eine Aggregation der Merkmale aus der

Druckschrift D6 mit den aus der Druckschrift D8 entnehmbaren Merkmalen

vornehmen. Selbst wenn er dies tun würde, führe ihn das nicht zum Gegenstand

des Streitpatents. Zu berücksichtigen sei auch hier, dass es sich bei D8 um ein

offenes System handele. Ebenso wenig würde der Fachmann eine Ausgestaltung

des offenen Systems gemäß der Druckschrift D9 mit einem geschlossenen System

gemäß der Druckschrift D6 in Verbindung bringen.

Auch eine Zusammenschau der Druckschrift D6 mit der Druckschrift D1 lege den

Gegenstand des Streitpatents nicht nahe. Für den Fachmann sei schon fraglich, ob

eine Einbringung von oberflächennahen Strömungsschikanen im Bereich des

Lufteintrittsspalts überhaupt eine Wirkung auf das Strömungsverhalten der

Sekundärluft haben würde. Darüber hinaus könne eine oberflächennahe

Strömungsschikane nicht mit einem Luftleitelement gemäß Patentanspruch 1 bzw.

17 verglichen werden. Zudem seien die Vorrichtungen nach D6 und D1

konzeptionell erheblich unterschiedlich.

Im Hinblick auf das völlig andere

Strömungsbild

der

Luftströmungen

nach D1

verglichen mit

dem

Strömungsverhalten der Sekundärluft nach D6 habe für den Fachmann keine

Veranlassung bestanden, ausgehend von D6 die D1 zu berücksichtigen.

Für den Fachmann habe auch keine Veranlassung bestanden, ausgehend von der

Druckschrift D1 die Druckschrift D2 heranzuziehen. Die D2 betreffe ein anderes

Verfahren zur Herstellung eines Vlieses; den Fasersträngen werde eine wellige

Form aufgezwungen. Dafür, den Filamenten nach D1 eine wellige Form zu

verleihen, habe kein Anlass bestanden. Nach D1 werde von einer stochastischen

Bewegung der Endlosfäden ausgegangen. Für den Fachmann habe keine

Veranlassung bestanden, von dieser Methode abzuweichen, zumal nach D1 die

Filamente gekühlt würden und in der D2 keine Kühlung und somit eine Verfestigung

der Filamente vorgesehen sei.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 25. März 2021 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilt sowie in der mündlichen

Verhandlung weitere rechtliche Hinweise bezüglich der von der Beklagten mit

Schriftsatz vom 26. April 2021 eingereichten Hilfsanträge I bis III gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung

verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

In der erteilten Fassung und in den Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II

erweist sich das Streitpatent als nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). Dagegen ist das Streitpatent in

der verteidigten Fassung des zulässigen Hilfsantrags III patentfähig, d.h. neu und

auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Die Klage ist insoweit unbegründet und daher

abzuweisen.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Führen und Ablegen von

synthetischen Filamenten zu einem Vlies mit einer eine Abzugsdüse aufweisenden

Abzugseinrichtung, mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung angeordneten

Ablageband und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung und dem

Ablageband angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere ineinander

übergehende Führungsstrecken zur gemeinsamen Führung eines durch die

Filamente gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die Abzugsdüse erzeugten

Primärluft bilden, wobei die Führungsmittel unterhalb der Abzugseinrichtung

mehrere Lufteinlassschlitze aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft

ermöglichen.

Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verfahren zum Führen und Ablegen von

synthetischen Filamenten zu einem Vlies, bei welchem eine Vielzahl von

extrudierten Filamenten nach dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen

erzeugten Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird, bei welchem der

Filamentvorhang gemeinsam mit dem Primärluftstrom als ein Faserstrom in

Richtung eines Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung und

dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln, die paarweise mehrere

ineinander übergehende Führungsstrecken bilden, geleitet wird und bei welchem

zur Beeinflussung einer Faserformation in dem Vlies mehrere Teilströme einer

Sekundärluft dem Faserstrom zugeleitet werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs.

[0001], Patentansprüche 1 und 17).

Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist angegeben, dass es zur Herstellung von

sogenannten Spunbond-Vliesen allgemein bekannt sei, eine Vielzahl von

extrudierten Filamenten nach dem Schmelzspinnen und Abkühlen gemeinsam als

einen Filamentvorhang abzuziehen, zu verstrecken und auf einem Ablageband zu

einem Vlies abzulegen. Die abgelegten Filamente führten zu einer Faserformation

innerhalb des Vlieses, die u.a. die Festigkeit des Vlieses bestimme. Dabei würden

üblicherweise die Vliesfestigkeiten in einer sogenannten MD-Richtung und einer

sogenannten CD-Richtung bestimmt. Die MD-Richtung sei gleich der

Bandlaufrichtung, in welcher das Vlies kontinuierlich nach Ablage der Filamente

geführt werde. Die CD-Richtung liege orthogonal zur MD-Richtung und beschreibe

die Festigkeit des Vlieses quer zur Bandlaufrichtung. Aufgrund der bewegten

Ablage würden derartige Vliese vorwiegend mit einer in MD-Richtung orientierten

Ablage der Filamente gebildet. Das führe zu einer höheren Festigkeit des Vlieses in

MD-Richtung im Verhältnis zu der Festigkeit in CD-Richtung. Ein aus den

Festigkeiten gebildetes Verhältnis zwischen MD und CD

liege

je nach

Produkteinstellung und Polymer

im Bereich zwischen 1,5 und 3,5. Für die

Herstellung von technischen Produkten würden jedoch Spinnvliese benötigt, die

möglichst eine gleichmäßig verteilte Vliesfestigkeit aufwiesen. Zur Beeinflussung

der Faserformation seien daher im Stand der Technik verschiedene Vorrichtungen

und Verfahren bekannt, um möglichst eine gleichmäßige Festigkeit des Vlieses in

MD- und CD-Richtung des Vlieses zu erhalten.

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung des Streitpatents (vgl. Abs. [0003])

auf die Druckschrift WO 2008/087 193 A2 verwiesen. Dort sei eine Vorrichtung und

ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem

Vlies beschrieben, bei welcher der Filamentvorhang mittels einer Abzugsdüse

abgezogen und anschließend als ein Faserstrom in Richtung eines Ablagebandes

geführt werde. Der aus einer Primärluft der Abzugsdüse und dem Filamentvorhang

gebildete Faserstrom werde durch Führungsstrecken geleitet, die durch mehrere

paarweise angeordnete Führungsmittel ausgebildet seien. So ließen sich durch

Querschnittsveränderungen und Engstellen

innerhalb der Führungsstrecken

Beschleunigungen und Ausspreizungen des Faserstromes erzeugen, die sich

insbesondere bei der Ablage der Filamente auswirkten. Zusätzlich würden über die

Führungsmittel unterhalb der Abzugseinrichtung Lufteinlassschlitze gebildet, die die

Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichten. Dabei ließen sich im Wesentlichen die in

den Führungsstrecken herrschenden Druckverhältnisse beeinflussen.

Bei dieser bekannten Vorrichtung und bei dem bekannten Verfahren werde die

Ablage des Faserstromes im Wesentlichen durch die Querschnittsveränderungen

innerhalb

der

Führungsstrecken

und

die

damit

einhergehenden

strömungstechnischen Einflüsse genutzt, um eine möglichst gleichmäßig orientierte

Faserformation innerhalb des Vlieses zu erhalten. Damit ließe sich der Faserstrom

jedoch überwiegend nur

in einer Strömungsrichtung

innerhalb der

Führungsstrecken beeinflussen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], [0004]).

Aus der Druckschrift EP 1 340 842 A1 sei darüber hinaus ein Verfahren und eine

Vorrichtung bekannt, bei welcher die Abzugseinrichtung durch einen Abzugskanal

gebildet werde, der unmittelbar an einer Kühleinrichtung der Filamente

angeschlossen sei. Hierbei werde im Wesentlichen die Kühlluft genutzt, um den

Filamentvorhang durch den Abzugskanal zu führen. Dem Abzugskanal seien auf

der zum Ablageband hin gewandten Seite mehrere Führungsmittel zugeordnet, die

mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken zur Führung des Faserstroms

bildeten. Dabei bildeten die Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze, durch

welche Sekundärluftströme zugeführt würden. Die Führungsmittel bildeten zwei

ineinander übergehende diffusorartige Führungsstrecken, so dass der Faserstrom

durch Querschnittsverengungen und Aufweitungen veränderbar sei. Die Ablage der

Filamente sei daher ebenfalls nur durch eine Beeinflussung des Faserstromes in

Strömungsrichtung möglich. Um trotzdem eine möglichst gleichmäßige Verteilung

der Filamente bei Ablage zu erhalten, werde eine spezielle in mehrere Zonen

aufgeteilte Absaugeinrichtung dem Ablageband auf der Unterseite zugeordnet.

Damit ließen sich zwei unterschiedliche Saugwirkungen zur Aufnahme der

Filamente an der Oberfläche des Ablagebandes erzeugen, jedoch mit dem

wesentlichen Nachteil, dass die Filamente mit unterschiedlichen Intensitäten

abgelegt und zu unterschiedlichen Dichten des Vlieses

führten

(vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0005]).

Die Aufgabe der Erfindung bestehe darin (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]), eine

gattungsgemäße Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies sowie ein gattungsgemäßes Verfahren zum Führen und

Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies derart weiterzubilden, dass

ein Faserstrom erzeugbar sei, der die Filamente zu einer gleichmäßigen

Faserformation in Bandlaufrichtung und quer zur Bandlaufrichtung führe.

Ein weiteres Ziel der Erfindung liege darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum

Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies der

gattungsgemäßen Art bereitzustellen, mit welchem Spinnvliese für technische

Anwendungen, die ein MD/CD-Verhältnis von <1,5 aufwiesen, effizient mit hoher

Produktionsleistung herstellbar seien (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0007]).

2.

Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 sowie – in der Fassung nach Hauptantrag –

durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 17 gelöst werden.

Die Merkmale dieser Patentansprüche können entsprechend dem Vorschlag der

Klägerin wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

M1.1

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies

M1.2

mit einer eine Abzugsdüse (2) aufweisenden

Abzugseinrichtung (1),

M1.3

mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten

Ablageband (20)

M1.4

und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),

M1.5

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung

eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und

einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,

M1.6

wobei die Führungsmittel

(6.1 -

6.4) unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)

aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7

zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an

einem der Führungsmittel

(6.1

-

6.4) angeordnete

Luftleitelemente (13) zugeordnet sind,

M1.8

wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die

Sekundärluft derart zu

lenken, dass ein Teilstrom der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.

Patentanspruch 17 nach Hauptantrag

M17.1

Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies,

M17.2

bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach

dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen erzeugten

Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird,

M17.3

bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem

Primärluftstrom als ein Faserstrom

in Richtung eines

Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung

und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet

wird,

M17.4

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken bilden,

M17.5

und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in

dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem

Faserstrom zugeleitet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M17.6

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben

dem Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer zum

Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird.

3.

Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können

es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein

Diplomingenieur des Maschinenwesens mit Fachhochschulabschluss oder

entsprechendem akademischen Grad mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung und Konstruktion von Anlagen zur Spinnvliesproduktion anzusehen.

4.

Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale von Folgendem aus:

a)

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag stellt auf eine

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies

ab (Merkmal M1.1).

Ein synthetisches Filament ist für den Fachmann eine chemische Endlosfaser. Ein

aus Filamenten gebildetes Vlies wird als Spinnvlies bezeichnet.

Im Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist angegeben, dass zur Herstellung von

Spinnvliesen (Spunbond-Vliesen) eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach

dem Schmelzspinnen und Abkühlen gemeinsam als ein Filamentvorhang

abgezogen, verstreckt und auf einem Ablageband zu einem Vlies abgelegt würden.

Unter dem Verstrecken von synthetischen Filamenten ist die Parallel-Orientierung

der Kettenmoleküle des Kunststoffs unter Lufteinwirkung und die dabei erfolgende

Weitung der Filamente in ihrer Länge zu verstehen.

Zu den dem Fachmann bekannten synthetischen Vliesen zählen auch die

sogenannten Meltblow-Vliese, bei deren Herstellung Fasern mittels heißer Luft bis

zum Zerreißen verstreckt und dann abgelegt werden. Geführt und abgelegt werden

dabei aber keine Filamente, sondern nur Faserabschnitte.

Die anspruchsgemäße Vorrichtung soll gegenständlich und funktional zum Führen

und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies, also zu einem

Spinnvlies, geeignet sein, muss in ihrer Eignung aber nicht auf diese Funktionen

beschränkt sein.

Eine solche Vorrichtung im Sinne des Streitpatents zeigt die untenstehend als

Abbildung 1 wiedergegebene Figur 1 aus der Streitpatentschrift.

Für die Vorrichtung ist eine Abzugseinrichtung 1 gefordert (Teilmerkmal M1.2).

Unter einer Abzugseinrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die eine Vielzahl

von in einer Schmelzspinneinrichtung extrudierten Filamenten als Filamentvorhang

mit Hilfe von Luft von der Schmelzspinneinrichtung abzieht bzw. abfördert und dabei

verstreckt. Die zum Abziehen und Verstrecken verwendete Luft wird als Primärluft

bezeichnet. In der Abzugseinrichtung vereinen sich die Primärluft und der

Filamentvorhang zu einem Faserstrom (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003], [0044],

Patentanspruch 17).

Abbildung 1: Figur 1 aus der Streitpatentschrift

Zur Erzeugung der Primärluft (Teilmerkmal M1.5) soll die Abzugseinrichtung eine

Abzugsdüse 2 aufweisen (Teilmerkmal M1.2). Eine nähere Definition der

Abzugsdüse erfolgt anspruchsgemäß nicht.

Im Absatz [0019] der Streitpatentschrift

ist angegeben, dass unter einer

Abzugsdüse eine Vorrichtung zu verstehen sei, die gegenständlich mit einem Kanal,

dem sogenannten Führungskanal 3, in den mehrere mit Druckluft beaufschlagbare

Düsenkanälen 4 einmündeten, verstanden werden könne (vgl. obenstehende

Abbildung 1). Damit ließe sich mit der Abzugseinrichtung ein Primärluftstrom

erzeugen, der mit hoher Intensität den Filamentvorhang nach dem Schmelzspinnen

abziehe und unter Verstreckung in die nachfolgenden Führungsstrecken blase.

In der Abzugsdüse erfolgt somit eine Vereinigung des Filamentvorhangs mit der

Primärluft, wobei der Filamentvorhang beschleunigt und nach unten abgefördert

bzw. abgezogen wird.

Bei der in Figur 7 (vgl. Abs. [0059], [0060]) der Streitpatentschrift gezeigten

Ausführungsform ist eine Abkühlvorrichtung vorgesehen, bei der über Düsenkanäle

in den Blaswänden Druckluft als Kühlluft in einen, einen Führungskanal bildenden

Spinnschacht eingeblasen wird. Der Filamentvorhang wird mit Kühlluft als Primärluft

(vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0062]) vereint, dabei abgekühlt und nach unten

abgefördert, wobei der Filamentvorhang auch eine Beschleunigung erfährt.

Eine Kühlvorrichtung kann demnach im Sinne des Streitpatents zusätzlich auch die

Wirkung einer Abzugsdüse übernehmen und somit gegenständlich und funktional

auch als Abzugsdüse aufgefasst werden.

Dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der

Abzugsdüse kann nicht gefolgt werden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Abzugsdüse sei ein spezielles Merkmal,

das im Zuge des europäischen Erteilungsverfahrens zur Abgrenzung von einer

Kühlvorrichtung in den Anspruch aufgenommen worden sei und verweist hierzu auf

die im Absatz [0019] der Streitpatentschrift genannten Merkmale einer Abzugsdüse.

Außerdem unterscheide nach Ansicht der Beklagten das Streitpatent zwischen

einer Kühlvorrichtung und einer Abzugseinrichtung, so dass als Folge im Sinne des

Streitpatents eine aus dem Stand der Technik bekannte Kühlvorrichtung nicht auf

eine Abzugsdüse gelesen werden könne. Sie verweist diesbezüglich auf die

Absätze [0032], [0044] und [0060] der Streitpatentschrift und merkt an, man hätte

es nach Abschluss des europäischen Erteilungsverfahrens versäumt, das in Figur 7

der Streitpatentschrift gezeigte und

in der Beschreibung erläuterte

Ausführungsbeispiel als nicht mehr zur Erfindung gehörig zu streichen.

Festzustellen ist zunächst, dass keines der im Absatz [0019] genannten

gegenständlichen und funktionalen Merkmale einer Abzugsdüse Eingang in den

Patentanspruch 1 gefunden hat.

Warum der Fachmann unter einer Vorrichtung, die dennoch sämtliche dort

beschriebenen gegenständlichen Merkmale aufweist und auch funktional als

Abzugsdüse wirkt, keine zum Abziehen geeignete Düse verstehen sollte, nur weil

diese Düse zusätzlich auch noch als Kühldüse oder Kühlvorrichtung verwendet

wird, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist in den von der Beklagten genannten Absätzen [0032] und [0044]

lediglich beschrieben, dass eine Abzugseinrichtung von einer Spinneinrichtung

extrudierte Filamente als einen Filamentvorhang abziehe und eine solche

Spinneinrichtung durch einen Düsenblock und eine Abkühlvorrichtung gebildet sein

könne. Dass einer Abzugsdüse zwingend eine separate Kühlvorrichtung

vorgeschaltet sein muss und demnach zwischen beiden Bauteilen zu unterscheiden

wäre, ist dort nach Meinung des Senats nicht angegeben. Vielmehr ist auch die

Verwendung einer einzigen Düse sowohl zum Kühlen als auch Abziehen, wie in

Figur 7 des Streitpatents gezeigt, nicht ausgeschlossen.

Neben der Abzugsdüse sind anspruchsgemäß keine weiteren Bauteile für die

Abzugseinrichtung gefordert, aber auch nicht ausgeschlossen.

Unterhalb der Abzugseinrichtung ist ein Ablageband 20 definiert (Merkmal M1.3),

wobei mehrere zwischen der Abzugseinrichtung und dem Ablageband angeordnete

Führungsmittel 6.1 - 6.4 vorgesehen sein sollen (Merkmal M1.4).

Ob die zumindest zwei Führungsmittel dabei, wie bei der in Figur 1 gezeigten, und

gegenüber der Umgebung ein im Wesentlichen geschlossenes System bildenden

Vorrichtung, nahezu die gesamte Distanz zwischen der Abzugseinrichtung und dem

Ablageband überbrücken, lässt der Anspruchswortlaut offen. Denkbar wäre auch,

dass die Führungsmittel direkt an die Abzugseinrichtung anschließen, aber

zwischen dem untersten Führungsmittel und dem Ablageband ein derart

bemessener Abstand verbleibt, so dass sich trotz der geforderten Führungsmittel

ein zur Umgebung hin offenes System ergeben würde.

Über das Merkmal M1.5 der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 werden die

Führungsmittel dahingehend näher spezifiziert, dass sie paarweise mehrere

ineinander übergehende Führungsstrecken 11.1, 11.2 zur gemeinsamen Führung

eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und einer durch die

Abzugsdüse erzeugten Primärluft bilden sollen.

Die Führungsmittel können bspw. durch zwei Paare von Formblechen (vgl.

Patentanspruch 10) gebildet werden, die jeweils eine Führungsstrecke in Form

eines Kanals zur Führung des Faserstroms ausbilden. Die Definition einer

paarweisen Ausbildung der Führungsstrecken umfasst aber nicht, dass ein Paar

zwingend aus zwei gleichartigen Elementen gebildet werden muss. Unter einem

„Ineinander-Übergehen“

ist zu verstehen, dass die Führungsstrecken

in

Strömungsrichtung nicht voneinander beabstandet sind. Diese Bedingung kann, wie

im Patentanspruch 6 angegeben, bspw. über eine überlappende Ausgestaltung der

Führungsstrecken erfüllt werden. Allerdings fällt auch eine direkte Verbindung, wie

eine Flanschverbindung der paarweisen Führungsstrecken, oder eine mittelbare

Verbindung in Form einer Übergangsstruktur unter den Anspruchswortlaut.

Die Führungsmittel

sollen

unterhalb

der Abzugseinrichtung mehrere

Lufteinlassschlitze 8.1, 8.2 aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft

ermöglichen (Merkmal M1.6).

Um die Faserformation im Vlies zu beeinflussen, soll Luft bspw. aus der Umgebung

oder aus einer Druckluftquelle über zumindest zwei schlitzförmige Öffnungen in eine

Führungsstrecke einströmen und dem Faserstrom zugeführt werden. Die

Sekundärluft unterscheidet sich demnach von der Primärluft durch den Ort ihres

Eintritts in die Vorrichtung und ihre Funktion. Unter Lufteinlassschlitzen sind

Öffnungen oder Spalte mit einer wesentlich größeren Längs- als Quererstreckung

zu verstehen. Die Definition, dass die Führungsmittel Lufteinlassschlitze aufweisen

sollen, bedeutet nicht, dass jedes Führungsmittel über einen oder mehrere

Lufteinlassschlitze verfügen muss, es genügt, wenn die Führungsmittel gesamthaft

Lufteinlassschlitze aufweisen.

Ein solcher Lufteinlassschlitz könnte als schlitzförmige Öffnung in einer der

Führungsstrecken oder, wie in Figur 1 des Streitpatents gezeigt, als Spalt zwischen

zwei Führungsstrecken zweier Führungsmittel ausgebildet sein. Nach dem

Einströmen in eine Führungsstrecke vereint sich die Sekundärluft mit der Primärluft

im Faserstrom.

Anspruchsgemäß ist definiert, dass zumindest einem der Lufteinlassschlitze

mehrere an einem der Führungsmittel angeordnete Luftleitelemente 13 zugeordnet

sein sollen (Merkmal M1.7). Die Luftleitelemente sollen dabei dazu geeignet sein,

die Sekundärluft derart zu lenken, dass ein Teilstrom der Sekundärluft quergerichtet

zum Ablageband strömt (Merkmal M1.8).

Unter einem Teilstrom

ist allgemein ein Anteil der Gesamtströmung der

Sekundärluft zu verstehen, wobei ein Teilstrom eine Teilfläche des von der

Gesamtströmung durchströmten Strömungsquerschnitts belegen kann oder als ein

von der Gesamtströmung physisch getrennter bzw. abgezweigter Strom verstanden

werden kann. Ein solcher Teilstrom, es könnten aber auch alle Teilströme sein, soll

gelenkt durch die Luftleitelemente quer zum Ablageband strömen. Dabei ist unter

einer Querströmung eine Strömung mit einer Strömungsrichtung zu verstehen, die

projiziert auf die Laufebene des Ablagebandes, also hier die Horizontalebene, eine

Richtungskomponente senkrecht zur Laufrichtung des Ablagebandes aufweist (vgl.

Streitpatentschrift, Abs. [0024], Querkomponente).

Zur Wirkung des mittels der Lufteinlassschlitze und der Leitelemente erzeugbaren

und gezielt quer-gerichteten Teilstroms ist im Streitpatent (vgl. Abs. [0009], [0011])

angegeben, dass er auf den Faserstrom quer zum Ablageband einwirken und eine

Querorientierung der Filamentablage beeinflussen kann. Allerdings bleibt eine

konkrete Wirkung des Teilstroms zur Querorientierung der Filamente bei deren

Ablage, also auf eine Querorientierung der Faserformation im fertigen Vlies,

merkmalsgemäß unberücksichtigt, so dass auch ein gezielt erzeugter,

querströmender Teilstrom mit geringem Volumenstrom und geringer

Strömungsgeschwindigkeit ohne Wirkung auf die Filamentablage auf das Merkmal

M1.8 gelesen werden kann.

Die Luftleitelemente sollen zumindest einem der Lufteinlassschlitze zugeordnet

sein. Um ein Einströmen eines Teilstroms der Sekundärluft in den Faserstrom in

Querrichtung zu ermöglichen, ist die geforderte Zuordnung der Luftleitelemente zu

zumindest einem Lufteinlassschlitz derart auszulegen, dass die Luftleitelemente

entweder direkt im Zuströmquerschnitt des Lufteinlassschlitzes oder unmittelbar am

Einlass oder Auslass des Schlitzes in die Führungsstrecke angeordnet sind. Denn

ein vom Einlassschlitz vertikal stromabwärts in der Führungsstrecke beabstandet

ausgebildetes Luftleitelement wäre lediglich dazu ausgebildet, einen Teilstrom des

gesamten aus Primär- und Sekundärluft gebildeten Prozessluftstroms zu lenken,

nicht aber einen Teilstrom der Sekundärluft.

b)

Der Patentanspruch 17 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag ist auf

ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem

Vlies (Merkmal M17.1) gerichtet. Die obigen Ausführungen zum Verständnis der

Merkmale der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sind auf die Auslegung der

Merkmale M17.1 bis M17.6 des Verfahrens nach Patentanspruch 17 übertragbar.

Über das Merkmal M17.2 ist ergänzend definiert, dass der durch die Primärluft

abzuziehende Filamentvorhang durch extrudierte und abgekühlte Filamente

gebildet wird. Wie obenstehend zu den Merkmalen M1.1 und M1.2 des

Gegenstandes nach Patentanspruch 1 ausgeführt,

lassen sich extrudierte

Filamente durch Schmelzspinnen erzeugen und die Filamente können durch ggfs.

auch als Primärluft wirkende Kühlluft abgekühlt werden. Die Verwendung einer

Abzugsdüse als Mittel zum Abziehen und Verstrecken des Filamentvorhangs ist

nicht definiert.

Gemäß den Merkmalen M17.5 und M17.6 beeinflussen die Teilströme der

Sekundärluft die Faserformation im Vlies, wobei zumindest ein Teilstrom seitlich

neben dem Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer dem Faserstrom

zugeführt wird. Ein Einfluss auf die Querorientierung der Filamentablage ist nicht

gefordert.

c)

Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I

(siehe

Merkmalsgliederung unter III.1) ist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag dahingehend enger gefasst, dass die Abzugsdüse mit einer nicht

weiter definierten Druckluftquelle verbunden ist (Merkmal H1.6.1) und der

zumindest eine Lufteinlassschlitz die Luftleitelemente aufweisen soll (Merkmal

H1.7).

Als Druckluftquelle könnte bspw. ein bauseitiges Druckluftnetz, ein anlagenseitiger

Kompressor oder ein einfaches Gebläse aufgefasst werden. Die Luftleitelemente

sind nunmehr direkt im Strömungsquerschnitt angeordnet. Eine Ausgestaltung am

Eintritt bzw. Austritt des Lufteinlassschlitzes fällt anders als noch beim Hauptantrag

nicht mehr unter den Anspruchswortlaut.

d)

In Analogie zum Vorrichtungsanspruch spezifiziert der Patentanspruch 17

nach Hilfsantrag I das Verfahren gegenüber dem Hauptantrag dahingehend

konkreter, dass der Primärluftstrom durch eine Druckluftquelle, also bspw. durch ein

Druckluftnetz, einen Kompressor oder ein Gebläse erzeugt wird (Merkmal H17.2)

und nunmehr auch die Auslenkung des Teilstroms der Sekundärluft während eines

Durchströmens eines von den Führungsmitteln gebildeten Lufteinlassschlitzes

(Merkmal H17.4.1), also nicht mehr alternativ auch beim Ein- oder Austritt aus dem

Lufteinlassschlitz, erfolgen soll (Merkmal H17.6).

e)

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II (siehe Merkmalsgliederung unter

IV.1) umfasst gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag das zusätzliche

Merkmal H1.9, dass der Lufteinlassschlitz zwischen länglichen Führungsenden

zwei untereinander angeordneten Führungsmitteln ausgebildet

ist, welche

Führungsenden vertikal überlappend gehalten sind.

Unter einem Überlappen im Sinne des Streitpatents (vgl. Figuren 1, 7) versteht der

Fachmann ein teilweises Übereinanderliegen der beiden Führungsenden.

f)

Das weitere Merkmal H17.7 des Patentanspruchs 16 nach Hilfsantrag II

fordert, dass der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als Diffusor

wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom zugeführt wird. Dabei versteht der

Fachmann hier unter

einem Diffusor ein Bauteil, das

durch eine

Querschnittserweiterung eine Verlangsamung des Faserstroms bewirkt

(vgl.

Figuren 1, 7).

g)

Bei den Patentansprüchen 1 und 16 nach Hilfsantrag III (siehe

Merkmalsgliederung unter V.1) werden die gegenüber dem Hauptantrag

geänderten bzw. zusätzlich hinzugekommenen Merkmale (H1.6.1, H1.7, H1.9,

H17.2, H17.4.1, H17.6, H17.7) der unabhängigen Patentansprüche nach den

Hilfsanträgen I und II kombiniert. Zu deren Auslegung kann demnach auf die

entsprechenden Ausführungen in den voranstehenden Abschnitten c) bis f)

verwiesen werden.

II.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 des Streitpatents sind in der

erteilten Fassung nach Hauptantrag zulässig, gegenüber dem Stand der Technik

aber nicht patentfähig.

1.

Der von der Klägerin hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 1 und 17 –

Merkmale M1.5 sowie M17.3 und M17.4 - geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor. Sämtliche erteilten Patentansprüche sind

zulässig.

Im erteilten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1

zusätzlich definiert, dass die Abzugseinrichtung eine Abzugsdüse aufweisen soll

(Merkmal M1.2). Dies ist bspw. im ursprünglichen Patentanspruch 12 offenbart.

Des Weiteren ist im Vergleich zum Patentanspruch 1 in der ursprünglich

eingereichten Fassung nun beansprucht, dass die paarweise

ineinander

übergehenden Führungsstrecken nicht nur den Filamentvorhang, sondern diesen

gemeinsam mit der von der Abzugsdüse erzeugten Primärluft führen (Merkmal

M1.5). Hierzu ist aber bereits im ursprünglichen Patentanspruch 17 angegeben,

dass der Filamentvorhang gemeinsam mit der Primärluft als Faserstrom durch die

Führungsstrecke geleitet wird. Dieser Faserstrom, also der Filamentvorhang

gemeinsam mit der Primärluft, durchläuft gemäß den Absätzen [0037] und [0046]

i. V. m. Figur 1 der Offenlegungsschrift auch zwei Führungsstrecken in Form einer

Einlauf- und Auslaufstrecke. Dass dabei die Primärluft von der Abzugsdüse erzeugt

wird, ist im Absatz [0045] der Offenlegungsschrift angegeben. Dem Einwand der

Klägerin, die Aufnahme von Merkmalen aus dem ein Verfahren betreffenden

Patentanspruch 17 in den Vorrichtungsanspruch 1 sei unzulässig, kann nicht gefolgt

werden. Denn unabhängig von ihrer Kategorie bilden die Patentansprüche ein Mittel

der Offenbarung. Dem Anmelder steht es frei, gegenständliche Merkmale aus

Vorrichtungsansprüchen in Verfahrensansprüchen zu ergänzen oder umgekehrt,

solange dies durch die Gesamtoffenbarung der Anmeldung, wie im vorliegenden

Fall gegeben, gedeckt ist.

Das weitere zusätzliche Merkmal M1.8 des Gegenstandes des erteilten

Patentanspruchs 1 ist im Absatz [0064] der Offenlegungsschrift beschrieben.

Der erteilte Patentanspruch 17 ist hinsichtlich der Merkmale 17.3 und 17.4

gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 17 dahingehend enger gefasst,

dass der Faserstrom nicht nur durch eine Führungsstrecke, sondern durch mehrere

zwischen

der Abzugseinrichtung und dem Ablageband angeordnete

Führungsmittel, die paarweise mehrere ineinander übergehende Führungsstrecken

bilden, geleitet werden soll.

Wie voranstehend zum Merkmal M1.5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1

ausgeführt, geht aus den Absätzen [0037] und [0046] i. V. m. Figur 1 der

Offenlegungsschrift hervor, dass der Faserstrom zwei Führungsstrecken in Form

einer Einlauf- und Auslaufstrecke durchläuft. Dass die Führungsstrecken dabei

paarweise ineinander übergehen und zwischen der Abzugseinrichtung und dem

Ablageband ausgebildet sind, ist im ursprünglichen Patentanspruch 1 offenbart.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu

gegenüber der Druckschrift D1 (DE 195 21 466 A1).

Durch die Druckschrift D1 (vgl. Patentanspruch 1, Spalte 3, Zeile 52 bis Spalte 4,

Zeile 46, Figur 1) ist eine Vorrichtung zum Führen und Ablegen (Ablegeeinheit 5)

von synthetischen Filamenten zu einer Spinnvliesbahn 1 bekannt (Merkmal M1.1).

Eine Abzugseinrichtung umfasst einen Prozessschacht 4, in den durch seitliche

Öffnungen Primärluft strömt. Der Prozessschacht 4 dient der Abkühlung der

Filamente (vgl. Spalte 1, Zeilen 41 bis 44, Kühlschacht) mittels Kühlluft, vereint

dabei den Filamentvorhang mit Primärluft in Form der Kühlluft, um den

Filamentvorhang zu beschleunigen und nach unten abzuziehen bzw. abzufördern

(vgl. Spalte 3, Zeilen 59 bis 64, Abzugsbewegung). Der Prozessschacht bildet somit

eine anspruchsgemäße Abzugsdüse im Sinne des Streitpatents aus (vgl. die

Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M1.2 im Abschnitt I.4.a.; Merkmal

M1.2).

Unterhalb der Abzugseinrichtung ist ein Ablageband (Ablegeförderband 6)

angeordnet (Merkmal M1.3).

Zwischen der Abzugseinrichtung 4 und dem Ablageband 6 sind über einen

zentralen Eintrittskanal 8, die daran anschließenden unteren Austrittsbereiche von

zwei seitlichen Zuströmkanälen 11 und einen Diffusorkanal 9 drei Führungsmittel

ausgebildet (Merkmal M1.4). Die Führungsmittel 8, 9, 11 sind als Kanäle aus

paarweisen Formblechpaaren gebildet und stellen somit ineinander übergehende

Führungsstrecken zur gemeinsamen Führung des Filamentvorhangs und der

Primärluft im Sinne des Streitpatents dar (vgl. Auslegung des Merkmals M1.5 im

Abschnitt I.4.a.; Merkmal M1.5).

Sowohl über zwei zwischen dem zentralen Eintrittskanal 8 und den Zuströmkanälen

11 vorgesehene Lufteinlassschlitze als auch über Zuströmspalte 10.1 wird

Sekundärluft unterhalb der Abzugseinrichtung 4 zugeführt (Merkmal M1.6).

Die Auffassung der Beklagten, dass somit an mehreren Stellen Sekundärluft und

demnach mehrere unterschiedliche Sekundärluftströme zugeführt würden, während

Merkmal M1.6 aber fordere, dass nur eine Sekundärluft zugeführt werden solle,

vermag nicht zu überzeugen, da auch bei der Vorrichtung des Streitpatents (vgl.

Abs. [0044]) über insgesamt vier Lufteinlassschlitze 7.1, 7.2, 8.1, 8.2 Sekundärluft

zugeführt werden kann. Auch das Streitpatent lässt somit die Zufuhr von mehreren

Sekundärluftströmen an verschiedenen Stellen zu.

In jeder der Zuströmspalten 10.1, und somit an den Zuströmkanälen 11 und dem

Diffusorkanal 9 angeordnet, und den jeweiligen Zuströmspalten zugeordnet, ist ein

Luftleitelement in Form einer Klappe vorgesehen (Teilmerkmal M1.7), über das sich

der in Förderrichtung bzw. in Längsrichtung des Ablagebandes in den Faserstrom

bzw. in die Führungsstrecke einströmende Sekundärluftstrom regulieren lässt. Dass

sich mittels dieser Klappen auch ein quer zum Ablageband gerichteter Teilstrom der

Sekundärluft erzeugen ließe, ist nicht offenbart.

Im Diffusor- und Eintrittskanal

(vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 33) sind

Strömungsschikanen 13 als zylindrische Kanalvorsprünge ausgebildet (vgl.

Figuren 2 und 3). Mit Blick auf Figur 2 der Druckschrift D1 sind sowohl unterhalb der

Zuströmspalte 10.1 aber auch oberhalb der Zuströmspalte 10.1 am Austritt der

zwischen dem Einströmkanal 8 und den Zuströmkanälen 11 gebildeten

Lufteinlassschlitzen entsprechende Strömungsschikanen 13 vorgesehen und

diesen zugeordnet.

Zur Wirkung der Strömungsschikanen ist in der Druckschrift D1 angegeben (vgl.

Spalte 3, Zeilen 25 bis 30, Spalte 4, Zeilen 28 bis 38, Figuren 2 bis 4), dass sich

hinter den Schikanen Wirbelstraßen ausbildeten, die eine Gleichverteilung der

Filamente im Faserstrom unterstützten und Kontakte der Filamente mit der festen

Berandung der Führungsstrecke verhinderten. Mittels der Gleichverteilung über den

gesamten Strömungsquerschnitt ließe sich eine konstante Endlosfaserdichte und

eine homogene Maschenweite gewährleisten (vgl. Spalte 2, Zeilen 44 bis 51).

Nahe an der Kanalwand eines Zuströmkanals in den Diffusorkanal im Wesentlichen

vertikal einströmende Sekundärluft, aber auch aus den Zuströmspalten 10.1 in den

Diffusorkanal eintretende und dann unmittelbar durch die Vertikalströmung im

Diffusorkanal entlang der Kanalwand nach unten abgelenkte Sekundärluft wird

entlang des Zylinderumfangs der Strömungsschikanen auch quer (vgl. Figur 3) und

nicht nur ausschließlich längs, wie von der Beklagten vertreten, zum Ablageband

geführt, wobei sich in den, in Figur 4 gezeigten, Wirbelstraßen auch weitere

Querströmungen ausbilden. Um die Filamente von der Kanalwand fernzuhalten,

wirken diese quer zum Ablageband strömenden Teilströmungen auch auf die

Filamente ein und werden dazu zumindest teilweise unter einem Einströmwinkel

quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt.

Weil merkmalsgemäß nicht genauer definiert bzw. nicht gefordert, ist nicht

wesentlich, welche Größe die Luftleitelemente haben, ob diese lediglich eine

chaotische Verwirbelung in der Strömungs-Grenzschicht erzeugen oder ob die

umgelenkte Sekundärluft dabei eine Querorientierung der Filamentablage bewirkt

oder nicht.

Strömungsschikanen befinden sich unmittelbar am Übergang der zwischen dem

zentralen Eintrittskanal 8 und den Zuströmkanälen 11 und den durch die

Zuströmspalte 10.1 ausgebildeten Lufteinlassschlitzen in den Diffusorkanal und

sind im Sinne des Streitpatents (vgl. die Ausführungen zur Auslegung des Merkmals

M1.7 im Abschnitt

I.4.a.) daher auch als diesen zugeordnete Luftleitelemente

(Merkmal M1.7) mit der merkmalsgemäßen Funktion (Merkmal M1.8) aufzufassen.

Die Druckschrift D1

nimmt

demnach die Vorrichtung des erteilten

Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.

Dagegen wird in der Druckschrift D1 nicht ausführlicher beschrieben,

Luftleitelemente

in Form der Strömungsschikanen 13 auch direkt in den

Zuströmkanälen 11 oberhalb des Auslasses des Eintrittskanals 8 in den

Diffusorkanal, und demnach auch unmittelbar

in den dort ausgebildeten

Lufteinlassschlitzen vorzusehen.

In der Druckschrift D1 ist diesbezüglich lediglich offenbart, dass die Innenoberfläche

des Eintrittskanals 8 und des Diffusorkanals 9 die

vorstehenden

Strömungsschikanen 13 aufweisen sollen (vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 33,

Patentanspruch 4), wobei der Diffusorkanal 9 sich an den Eintrittskanal 8 anschließt

(vgl. Spalte 3, Zeilen 64 bis Spalte 4, Zeile 1). Die Zuströmkanäle 11 sind vor dem

Diffusorteil 12 des Diffusorkanals 9 angeordnet (vgl. Spalte 4, Zeilen 20 bis 24) und

sind demnach eindeutig nicht als Bestandteil des Diffusorkanals definiert. Da sich

die Ausbildung der Strömungsschikanen aber auf den Eintrittskanal und den

Diffusorkanal und demnach lediglich auf die vom Filamentvorhang durchströmten

Kanalabschnitte beschränken soll, sind Strömungsschikanen als Luftleitelemente in

den, anspruchsgemäße Lufteinlassschlitze ausbildenden, Zuströmkanälen weder

explizit noch implizit in der Druckschrift D1 offenbart.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin, wonach es sich für den Fachmann

aus fertigungs- und prozesstechnischer Sicht erschließe, dass zumindest oberhalb

des Auslasses des Eintrittskanals 8 auch

in den Zuströmkanälen 11

Strömungsschikanen 13 ausgebildet sein müssen, vermögen bereits mangels

Offenbarung bzw. entsprechender Hinweise in der Druckschrift D1 nicht zu

überzeugen.

In D1 ist hingegen beschrieben, mittels der Strömungsschikanen

einerseits die Gleichverteilung der Filamente im Faserstrom zu unterstützen als

auch Kontakte der Filamente mit der festen Berandung zu verhindern (vgl. Spalte

4, Zeilen 34 bis 38). Somit ist aber gerade nicht ersichtlich, welchen Sinn die

Ausbildung von Strömungsschikanen in dem nicht von Filamenten bzw. dem

Faserstrom durchströmten Abschnitten der Zuströmkanäle 11 dann machen soll.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 17 nach Hauptantrag ist nicht neu

gegenüber den Druckschriften D1 und D3 (US 2003/0042651 A1).

a)

Die Druckschrift D1 offenbart (vgl. Spalte 3, Zeile 52 bis Spalte 4, Zeile 46,

Figur 1) ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu

einer Spinnvliesbahn (Merkmal M17.1), wobei einer Vielzahl von aus einer

Düsenplatte 3 extrudierten Filamenten in einer Abzugseinrichtung über Öffnungen

in einem Prozessschacht Kühl- bzw. Primärluft zugeführt wird.

Mittels der Primärluft erfolgt eine Abkühlung der Filamente, aber auch ein sich daran

anschließendes Abziehen und Verstrecken des gebildeten Filamentvorhangs

(Endlosfaserschar 7) im Prozessschacht 4 und im Eintrittskanal 8 (Merkmal M17.2).

Der gebildete Faserstrom (Luft/Faden-Gemisch) wird

in Richtung auf ein

Ablageband (Ablegeförderband 6) durch drei paarweise ineinander übergehende

Formblechpaare des Eintrittskanals, des Austrittsbereichs der Zuströmkanäle 11

sowie des Diffusorkanals als Führungsstrecken dreier Führungsmittel geleitet

(Merkmale M17.3 und M17.4).

Dem Faserstrom werden seitlich neben dem Filamentvorhang über die

Zuströmkanäle 11 und die Zuströmspalte 10.1 Teilströme von Sekundärluft

zugeführt. Dabei beeinflussen die Teilströme die Faserformation im Vlies (vgl.

Spalte 2, Zeilen 52 bis Spalte 3, Zeile 12) im Hinblick auf eine angestrebte konstante

Gleichverteilung der Filamente im Faserstrom (Merkmal M17.5) und werden über

die Strömungsschikanen 13 teilweise unter einem Einströmwinkel quer zum

Ablageband dem Faserstrom (vgl. die Ausführungen zu den Merkmalen M1.7 und

M1.8 im Abschnitt II.2.; Merkmal 17.6) zugeführt.

b)

Auch die Druckschrift D3 (vgl. Abs. [0099] bis [0126], Figuren 1 bis 4) nimmt

den Gegenstand nach Patentanspruch 17 neuheitsschädlich vorweg:

Mittels der in der dort offenbarten Vorrichtung (vgl. Abs. [0002], spunbond

apparatus, nonwoven web, thermoplastic synthetic resin filaments, Figur 1) lässt

sich ein Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten

durchführen (vgl. Patentanspruch 1; Merkmal M17.1), bei dem aus einer Spinndüse

(vgl. Abs. [0099], extrusion device, spinneretes 4a, 4c) extrudierte Filamente nach

dem Abkühlen in einer Abkühlzone (quench fluid extraction zone 5) als ein

Filamentvorhang (filaments 110a, 110 c) durch u.a. in einer Abzugsdüse (draw jet

assembley 27) erzeugte Primärluft (high velocity fluid) abgezogen und verstreckt

werden (vgl. Patentanspruch 1e; Merkmal M17.2).

In der Druckschrift D3 (vgl. Abs. [0116], [0120]) ist beschrieben, dass ein

Faserstrom

in Richtung eines Ablagebandes (collector screen 83) durch

Führungsmittel mit paarweisen und ineinander übergehenden Führungsstrecken in

der Form eines Anschlusskanals (draw jet slot extention system 51), dessen

Verlängerungsabschnitts (sliding means 56) und eines Diffusors (diffuser plate

assembley 59) geleitet wird (Merkmale M17.3 und M17.4).

Im Absatz [0124] dieses Dokuments ist angegeben, dass sich die Faserformation

(randomness of filament distribution, isotropic physical properties) in dem Vlies

durch über Lufthutzen (air scoop perforations 107) eines Diffusors 59 dem

Faserstrom zugeführte Teilströme von Umgebungsluft (ambient fluid bleeds in)

beeinflussen lässt (Merkmal M17.5). Die nach außen gewölbte Ausgestaltung der

Lufthutzen bewirkt, dass die Teilströme der Sekundärluft seitlich von außen neben

dem Filamentvorhang auch unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem

Faserstrom zugeführt werden (Merkmal M17.6).

4.

Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sowie das Verfahren nach

Patentanspruch 17 gemäß Hauptantrag sind dem Fachmann

in der

Zusammenschau der Druckschriften D1 mit D2 und D6 mit D1 nahegelegt.

a)

Druckschrift D1 i. V. m. Druckschrift D2

Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit eignet sich die

Druckschrift D1.

Denn in der Druckschrift D1 sind eine gattungsgemäße Vorrichtung und ein

gattungsgemäßes Verfahren im Sinne des Streitpatents beschrieben (vgl. die

Ausführungen in den Abschnitten II.2. und II.3. sowie Streitpatentschrift Abs. [0003]

bis [0005]).

Die Druckschrift D1 offenbart bereits die Merkmale M1.7 und M17.6 der

Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 17 dahingehend, dass

mehrere Luftleitelemente 13 am Austritt der zwischen dem Eintrittskanal 8 und den

Zuströmkanälen 11 ausgebildeten Lufteinlassschlitzen angeordnet sind und

demnach merkmalsgemäß auch den Lufteinlassschlitzen zugeordnet sind, so dass

auch einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben dem Filamentvorhang

unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird.

Anspruchsgemäß wirkende Luftleitelemente innerhalb der Lufteinlassschlitze

auszubilden, ist in der Druckschrift D1 nicht vorgesehen.

Allerdings ist eine derartige Ausgestaltung dem Fachmann unter Hinzuziehung der

Druckschrift D2 nahegelegt:

Die Druckschrift D1 lehrt, Strömungsschikanen in vom Faserstrom durchströmten

Kanalabschnitten vorzusehen und Sekundärluft über am Diffusorkanal 9

ausgebildete Zuströmspalte 10.1 zuzuführen und Prozessluft über Abzugsspalte

10.2 steuer- und regelbar abzuführen. So ließen sich Kontakte zwischen den

Filamenten und den Diffusorkanalwänden verhindern und eine Gleichverteilung der

Filamente über den gesamten Strömungsquerschnitt, also eine annähernd

konstante Anzahl von Filamenten in Teilflächen des Strömungsquerschnitts in

Bandlaufrichtung gewährleisten.

Maßnahmen, um eine gleichmäßige Faserformation in Bandlaufrichtung und quer

dazu zu erzeugen bzw. die Faserformation quer zur Bandlaufrichtung zu verstärken,

werden in der Druckschrift D1 nicht beschrieben.

Ausgehend von der Druckschrift D1 ist die Druckschrift D2 für den Fachmann von

Bedeutung, da sich hier Hinweise darauf

finden, wie eine gleichmäßige

Faserformation längs und quer zur Bandlaufrichtung generiert werden könnte.

Die Druckschrift D2 (DE 103 33 259 A1) betrifft ein im Wesentlichen zur Umgebung

hin offenes System (vgl. Abs. [0014] bis [0017], Figuren 1 bis 3) zum Führen und

Ablegen von synthetischen Filamenten (Faserstränge 81) zu einem Vlies (vgl.

Patentanspruch 3, Vorrichtung (A)), wobei zwischen einer Abzugseinrichtung 5 in

Form einer Zieh-Luftdüsen-Einrichtung 5 und einem Ablageband (Sieb-Förderband

7) eine Schwingungs-Luftdüsen-Einrichtung 6 ausgebildet ist.

In dieser Druckschrift (vgl. Abs. [0018] bis [0021], Figuren 4 bis 6) ist beschrieben,

dass Sekundärluft in Laufrichtung des Ablagebandes vor und nach dem Faserstrom

aus schlitzförmigen Düsen-Auslässen 611 der Schwingungs-Luftdüsen-Einrichtung

5 in vertikaler Richtung ausgeblasen wird. Mittels Schwingungs-Luftklappen 62

werden Sekundärluftströme mit periodisch wechselnder Orientierung transversal

bzw. quer zum Ablageband erzeugt, so dass die Filamente im Faserstrom quer zum

Ablageband hin- und hergeschwungen werden. Somit ließe sich gemäß der dortigen

Lehre (vgl. Abs. [0024]) ein Vlies mit hoher Längs- und Querfestigkeit erhalten

(Merkmale M1.7, M1.8, M17.5, M17.6).

Angesichts dieser expliziten Hinweise in der Druckschrift D2 ist der Fachmann

veranlasst, bei der Vorrichtung nach der Druckschrift D1 in den zwischen den

Zuströmkanälen 11 und dem Eintrittskanal 8 auch frei von Strömungsschikanen 13

ausgebildeten Lufteintrittsschlitzen periodisch schwingende Luftleitelemente in

Form der in der Druckschrift D2 angegebenen Schwingungsluft-Klappen 62

vorzusehen. Zum einen aufgrund der Analogie zwischen beiden Vorrichtungen - es

wird jeweils Sekundärluft vertikal aus, in Förderrichtung des Ablagebandes vor und

nach dem Faserstrom angeordneten, sich im Wesentlichen über die gesamte Breite

des Ablagebandes erstreckenden, schlitzförmigen Strömungsquerschnitten

ausgeblasen – ist diese Maßnahme dem Fachmann auch angezeigt. Zum anderen

erkennt der Fachmann, dass die vorteilhafte Lehre der Druckschrift D1 im Rahmen

eines derartigen Schritts zusätzlich synergetisch wirkt, da sich mittels der

Strömungsschikanen 13 und der Sekundärluftführung über die Zuström- und

Abzugsspalte 10.1, 10.2 auch Kontakte von periodisch quer zum Ablageband hin

und her bewegten Filamenten mit den Kanalwänden des Diffusorkanals 9

verhindern lassen, so dass eine Gleichverteilung der Filamente über den gesamten

Strömungsquerschnitt des Diffusorkanals unter gleichzeitiger gleichmäßiger Ablage

der Filamente in Längs- und Querrichtung sichergestellt wird.

Ausgehend von der Druckschrift D1 sind dem Fachmann unter Berücksichtigung

der Druckschrift D2 die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche somit

nahegelegt.

Die Beklagte führt hiergegen an, der Fachmann würde Hinweise im Hinblick auf eine

Querausrichtung der Filamente aus Druckschriften, die offene Systeme (vgl. auch

D2) betreffen, nicht auf ein geschlossenes System (vgl. auch D1) übertragen.

Vielmehr würde der Fachmann angesichts der dortigen Hinweise gleich auf ein

offenes System zurückgreifen. Auch betreffe nach Auffassung der Beklagten die

Druckschrift D2 ein Verfahren, bei dem den Filamenten eine wellige Form

aufgezwungen werden solle. Nach der Druckschrift D1 werde von einer

stochastischen Bewegung der Endlosfäden ausgegangen. Auch würden die

Filamente in der Druckschrift D2 anders als in der D1 nicht gekühlt. Veranlassung,

sich vom Konzept der Druckschrift D1 zu lösen, bestünde somit für den Fachmann

nicht.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Fachmann erkennt zweifelsfrei, dass es sich

bei dem in der Druckschrift D1 beschriebenen Verfahren um ein Verfahren handelt,

mit dem sich gemäß den Ausführungen im Absatz [0002] der Druckschrift D2 ein

Vliesstoff mit

longitudinal verlaufenden Fasersträngen und unzureichenden

Bindungskräften entlang einer transversalen Richtung herstellen lässt. Dem

Fachmann ist bewusst, dass geschlossene Systeme gegenüber offenen Systemen

Vorteile hinsichtlich der Darstellung von aerodynamisch konstanten Bedingungen

vor und bei der Filamentablage innerhalb einer Führungsstrecke und bezüglich der

Einstell- und Regelmöglichkeiten dieser Bedingungen bieten, da insbesondere

störende Beeinflussungen aus der Umgebung ausgeschlossen sind.

Diese Vorteile möchte der Fachmann auch in einer im Hinblick auf eine

gleichmäßige Faserformation in Längs- und Querrichtung des Ablagebandes

optimierten Vorrichtung und bei einem Verfahren zum Führen und Ablegen von

synthetischen Filamenten zu einem Vlies mit verbesserter traversaler Zugfestigkeit

verwirklicht wissen bzw. beibehalten (vgl. auch Aufgabe im Streitpatent im

Abs. [0006]).

Beim Verfahren der Druckschrift D2 erfolgt eine Abkühlung der extrudierten

Filamente bereits zwischen der Spinndüse 4 und der Zieh-Luftdüsen-Einrichtung 5.

Eine weitere Abkühlung und Verstreckung ist durch die Wirkung der Zieh-Luftdüsen-

Einrichtung gewährleistet. Erst nach der Abkühlung und der Verstreckung werden

die Filamente mittels der Schwingungs-Luftklappen 62 auch querorientiert. Genau

in diesem abgekühlten und verstreckten Zustand liegen aber bei der Vorrichtung

und dem Verfahren der Druckschrift D1 die Filamente am Austritt des Eintrittskanals

8 in den Diffusorkanal 9 vor. Es ist demnach naheliegend, anlagen- und

prozesstechnisch an derselben Stelle wie in der Druckschrift D2 auch bei der

Vorrichtung der Druckschrift D1, nämlich zwischen den Zuströmkanälen und dem

Eintrittskanal, der Lehre der Druckschrift D2 folgend, eine Vorrichtung zur

Querorientierung der Filamente

in Form von Schwingungs-Luftleitklappen

vorzusehen.

Der Fachmann ist demnach zu einer zusammenschauenden Betrachtungsweise

der Druckschriften D1 und D2 veranlasst gewesen.

b)

Druckschrift D6 (EP 1 340 842 A1) i. V. m. Druckschrift D1

Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist auch die

Druckschrift D6 heranzuziehen.

Diese Druckschrift (vgl. Abs. [0018], Figur 1) offenbart eine Vorrichtung und ein

Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Vlies

(vgl. Patentanspruch 1) (Merkmale M1.1, M17.1).

Eine Abzugseinrichtung umfasst eine auch als Abzugsdüse ausgebildete und

wirkende Kühlkammer 2 sowie einen Abzugskanal, bestehend aus einem

Zwischenkanal 3 und einem Unterziehkanal 5, wobei unterhalb der

Abzugseinrichtung ein Ablegesiebband 7 vorgesehen ist (Merkmale M1.2, M1.3,

M17.2).

Merkmalsgemäße Führungsmittel (Merkmale M1.4, M1.5) mit paarweise ineinander

übergehenden Führungsstrecken zum Leiten (Merkmale M17.3, M17.4) eines aus

Filamenten und Kühlluft als Primärluft (vgl. Abs. [0019]) bestehenden Faserstroms

sind in Form einer aus einem ersten und zweiten Diffusor 13, 14 aufgebauten

Verlegeeinheit 6 vorgesehen (vgl. Abs. [0025], Figuren 1, 3). Über zwei, zwischen

den Diffusoren 13 und 14 einstellbar ausgebildete Umgebungslufteintrittsspalte 15

bzw. Lufteinlassschlitze werden Teilströme von Umgebungsluft als eine

Sekundärluft in die untere Führungsstrecke bzw. den Diffusor 14 eingesaugt und

dem Faserstrom zugeführt (vgl. Figur 3) (Merkmal M1.6). Im Absatz [0025] der

Druckschrift D6 wird als

vorteilhaft herausgestellt, die einstellbaren

Umgebungslufteintrittsspalte 15 gerade so zu justieren, dass ein tangentiales

Zuströmen der Sekundärluft erfolgen könne.

Neben einer in der Druckschrift D6 gelehrten speziellen Ausgestaltung des

Ablagebandes (vgl. Patentanspruch 1, Figur 2) kommt auch der Verlegeeinheit 6

eine besondere Bedeutung (vgl. Abs. [0025]) im Hinblick auf eine möglichst

gleichmäßige Anordnung der Filamente bei deren Ablage zu (vgl. Abs. [0004],

[0016]). Die Strömungsverhältnisse in der Verlegeeinheit 6 und somit auch die

Zufuhr der Teilluftströme aus der Umgebung durch die Lufteinlassschlitze 15 haben

demnach Einfluss auf die Faserformation in dem Vlies (Merkmal M17.5).

Die Druckschrift D6 offenbart somit eine Vorrichtung sowie ein Verfahren mit den

Merkmalen der Oberbegriffe der Patentansprüche 1 und 17.

Zu Lufteinlassschlitzen 15 zugeordneten Luftleitelementen (Merkmal M1.7), die

dazu ausgebildet sind, einen Teilstrom der Sekundärluft quergerichtet zum

Ablageband zu lenken und unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem

Faserstrom zuzuführen (Merkmale M1.8, M17.6), ist in der Druckschrift D6 nichts

angegeben. Mittels der dort offenbarten Vorrichtung und des beschriebenen

Verfahrens

lässt sich

lediglich eine gleichmäßige Faserformation

in

Bandlaufrichtung gewährleisten.

Unter Verweis auf die Ausführungen in den Abschnitten II.2. und II.3. zur

Offenbarung der Merkmale M1.7 und M1.8 sowie M17.6 der Gegenstände des

Streitpatents in der Druckschrift D1 sind auch in der Zusammenschau der

Druckschriften D6 mit D1 die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 dem

Fachmann nahegelegt.

Die Druckschrift D1 lehrt, Strömungsschikanen in vom Faserstrom durchströmten

Kanalabschnitten vorzusehen und Sekundärluft über am Diffusorkanal 9

ausgebildete Zuströmspalte 10.1 zu- und Prozessluft über Abzugsspalte 10.2

abzuführen. So

ließen sich Kontakte zwischen den Filamenten und den

Diffusorkanalwänden verhindern und eine Gleichverteilung der Filamente über den

gesamten Strömungsquerschnitt gewährleisten.

Der Fachmann ist aufgrund dieser in der Druckschrift D1 beschriebenen

vorteilhaften Wirkung der Gleichverteilungseinrichtungen 10.1 und 10.2 sowie der

Strömungsschikanen 13 ausgehend von der Vorrichtung der Druckschrift D6

veranlasst, derartige Gleichverteilungseinrichtungen an den Diffusoren 13, 14 und

entsprechende Strömungsschikanen zumindest innerhalb des ersten Diffusors 13

und unterhalb dessen Auslasses 21 im zweiten Diffusor 14 auszubilden.

Da bei der Vorrichtung der Druckschrift D1 keine Strömungsschikanen innerhalb

der Lufteinlassschlitze der Zuströmkanäle vorgesehen sind, ist es dem Fachmann

ausgehend von der Druckschrift D6 auch nicht angezeigt,

innerhalb der

Umgebungslufteintrittsspalte 15 Strömungsschikanen als Luftleitelemente

vorzusehen.

Soweit die Beklagte argumentiert, dass aufgrund der verglichen mit den

Eintrittskanälen 8 der Druckschrift D1 kurzen Umgebungslufteintrittsspalte 15 der

Druckschrift D6 dort keine Grenzschichtprobleme auftreten würden und für den

Fachmann keine Veranlassung bestanden hätte, die Offenbarung der Druckschrift

D1 bei der Vorrichtung der Druckschrift D6 in Betracht zu ziehen, kann dem nicht

gefolgt werden. Die in der Druckschrift D1 beschriebenen Maßnahmen der

Strömungsregulierung über Zuström- und Abzugsspalte und Strömungsschikanen

sollen der Kontaktvermeidung der Filamente mit dem Diffusorkanal sowie deren

Gleichverteilung dienen. Bei der Vorrichtung nach D6 besteht ungeachtet der Länge

der Umgebungslufteintrittsspalte 15 auch das Problem, dass im Bereich des zweiten

Diffusors 14 Filamente mit der Kanalwand in Kontakt treten können. Die Übernahme

der in der Druckschrift D1 gelehrten Maßnahmen inklusive der dort beschriebenen

Strömungsschikanen insbesondere für den zweiten Diffusor 14 ist demnach dem

Fachmann angezeigt.

c)

Demgegenüber

führt

ausgehend von der Druckschrift D6 die

Berücksichtigung eine der Druckschriften D7, D8, D9 oder D2 den Fachmann

entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin

nicht zu den

schutzbeanspruchten Gegenständen.

Wie von der Klägerin vorgetragen, könnte der Fachmann den Druckschriften D7,

D8 und D9 Hinweise auf eine gleichmäßige Faserformation in Bandlaufrichtung und

quer zur Bandlaufrichtung entnehmen. Wie den Ausführungen in den folgenden

Abschnitten aa) bis dd) zu entnehmen ist, ist der Fachmann allerdings ausgehend

von der Druckschrift D6 unter Berücksichtigung dieser Druckschriften nicht zur

Ausgestaltung der schutzbeanspruchten Gegenstände veranlasst. Insbesondere ist

es entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht naheliegend, ohne das Streitpatent zu

kennen, die aus diesen Druckschriften bekannt gewordenen Luftleitelemente isoliert

aus ihrem gegenständlichen und funktionalen Zusammenhang herauszulösen und

in den verstellbaren Lufteinlassschlitzen der Druckschrift D6 anzuordnen.

aa)

Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D7

Ausgehend von der Druckschrift D6 lässt der Fachmann die Druckschrift D7 bei

seinen Überlegungen unberücksichtigt.

Aus der Druckschrift D7 (EP 2 135 980 A2) ist eine Vorrichtung zum Abziehen eines

Filamentvorhangs (Filamentschar 5) mittels einer Abzugsdüse 6 unter Zufuhr von

Druckluft als Primärluft bekannt (vgl. Abs. [0022] bis [0025], Figur 1). Der gebildete

Faserstrom wird auf einem Ablageband (Förderband 19) abgelegt.

Die Druckschrift D7 lehrt, am Austritt der Abzugsdüse Luftleitmittel vorzusehen, die

als Paar von Lochplatten 15 beidseitig (vgl. Abs. [0028]) eines Austrittschlitzes 10

vorgesehen sein können. Über gegenüber der Förderrichtung des Faserstroms quer

zum Ablageband nach unten geneigt ausgerichtete Bohrungen 16 kann

Umgebungsluft als Sekundärluft zum Druckausgleich zuströmen (vgl. Abs. [0007],

[0016], [0035], Figur 6) und dabei einen Drall auf die Filamente ausüben, um die

Bildung von Wirrlagen zu begünstigen. Zur gleichmäßigen Verteilung der durch die

Bohrungen zuströmenden Teilluftströme über

die gesamte Breite des

Ablagebandes können unterhalb der Bohrungen 16 bauchige bzw. trapezförmige

Nuten 24, 25 vorgesehen werden (vgl. Abs. [0037], Figuren 8, 9).

Sollte der Fachmann den dahingehenden Hinweis in der Druckschrift D7, dass sich

mittels der auch quer zum Ablageband in den Lochplatten orientierten Bohrungen

Wirrlagen im Vlies generieren ließen, aufgreifen, so ist eine Übernahme dieser

Lehre auf die Vorrichtung gemäß der Druckschrift D6 dennoch nicht angezeigt, da

das Einsetzen von Lochplatten in die Umgebungslufteintrittsspalte 15 deren

Verstellbarkeit entgegenstehen würde und sich das gewünschte tangentiale

Strömungsbild nicht mehr einstellen ließe.

Darüber hinaus wird der Fachmann die in der Druckschrift D7 beschriebenen Nuten

24, 25 ohne Bohrungen auch nicht den Umgebungslufteintrittsspalten 15 zuordnen,

da bei der Vorrichtung gemäß D6 die Umgebungsluft ungehindert über die

Umgebungslufteintrittsspalte 15 und daher auch bereits gleichmäßig über die

gesamte Breite des Ablagebandes verteilt in den unteren Diffusor 14 einströmen

kann.

bb)

Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D8

Die Zusammenschau der Druckschriften D6 und D8 führt den Fachmann nicht zu

den schutzbeanspruchten Gegenständen.

In der Druckschrift D8 (US 2002/0043739 A1, vgl. Patentansprüche 1,9,

Abs. [0010], [0017], Figur 4) ist eine Vorrichtung zum Abziehen, Führen und

Ablegen von synthetischen Filamenten zu einem Spinnvlies (spunbonded

nonwoven fabric) auf einem Ablageband (deposition belt 13) beschrieben.

Extrudierte Filamente (filaments, spinning capillaries) werden nach dem Abkühlen

in einem Kühlkanal (cooling air duct) von einem Spinnbalken (spinning manifold)

mittels eines Abzugskanals (drawing duct 12) aerodynamisch abgezogen und

verstreckt.

Um eine gleichmäßige Vliesstruktur mit gleichgroßer Festigkeit in Quer- wie in

Längsrichtung zu gewährleisten (vgl. Abs. [0009]), lehrt die Druckschrift D8, den

Faserstrom unterhalb des Abzugskanals mit Sekundärluftströmen wechselnder

Orientierung quer zum Ablageband zu beaufschlagen (vgl. Patentanspruch 1).

Hierzu sind unterhalb des Abzugskanals gegenüberliegende (vgl. Abs. [0020], rear

and front face) Blaskanäle (blowing duct 3) vorgesehen, deren Düsenwände (nozzle

wall 3) jeweils zwei durch eine Zwischenplatte (intermediate plate 14) getrennte

Luftauslassschlitze aufweisen. In diese Luftauslassschlitze sind Luftleitelemente in

Form von wellblechartigen Einlagen (vgl. Abs. [0036], corrugated sheet-like inserts

35, Figuren 3, 5) einsetzbar, so dass jeweils zwei sich gegenüberliegende

Düsenreihen (nozzles 10, 11, Figur 2) gebildet werden, die abwechselnd mit

Druckluft beaufschlagt werden, um alternierend Sekundärluftströme mit bezogen

auf die Normale der Düsenwand entgegengesetzter Orientierung quer zum

Ablageband an den Faserstrom abzugeben (vgl. Patentansprüche 3, 4).

Zur Führung bzw. weiteren Unterstützung der Vliesablage können unterhalb der

Blaskanäle verstellbare mechanische Führungsmittel vorgesehen sein (vgl. Abs.

[0028]).

Zwar wird in der Druckschrift D8 über die Blaskanäle 3 eine Möglichkeit aufgezeigt,

gezielt auch eine gleichmäßige Faserformation in Bandlaufrichtung und quer zum

Ablageband zu erzeugen (vgl. Abs. [0009], equal tenacity in longitudinal and cross

direction). Allerdings erschließt es sich dem Fachmann nicht, wie solche Blaskanäle

bei der Vorrichtung der Druckschrift D6 in die Umgebungslufteintrittsspalte 15

integriert werden könnten.

Warum der Fachmann, ohne Kenntnis des Streitpatents,

lediglich die

wellblechartigen Einlagen 35 in den Umgebungslufteintrittsspalten 15 anordnen

sollte, ist nicht erkennbar, da sich ohne die weiteren Bestandteile der Blaskanäle

keine Sekundärluftströme mit periodisch wechselnder Orientierung erzeugen

lassen. Dies ist aber unabdingbar, um über den gesamten Strömungsquerschnitt

eine in Querrichtung gleichmäßige Faserformation zu gewährleisten.

cc)

Druckschrift D6 i. V. m. Druckschrift D9

In der Zusammenschau der Druckschriften D6 mit D9 sind die Gegenstände der

unabhängigen Patentansprüche dem Fachmann nicht nahegelegt.

Aus der Druckschrift D9 (JP 2001 207 368 A) bzw. deren englischsprachigen

Maschinenübersetzung (Anlagen AH12, 13, vgl. Abs. [0030], Figuren 1, 9, 18) ist

eine Vorrichtung (manufacturing device 1) zum Abziehen und Ablegen von

Filamenten (vgl. Abstract) zu einem Vlies auf einem Ablageband (conveyor 9) mit

einer Abzugsdüse (towing device 3) als Abzugsvorrichtung bekannt. Beabstandet

(vgl. Abs. [0052], space portion k) von der Abzugsdüse sind paarweise zwei

Umleitplatten (deflecting plates 16) einer Umlenkeinrichtung (airflow diverter 8) mit

Luftumleitnuten (airflow diversion grooves 14) vorgesehen, die quer zum

Ablageband ausgerichtet sind, so dass die Strömungsrichtung des aus der

Abziehdüse vertikal austretenden schnell strömenden Prozessluftstroms (highspeed airflow) verändert wird (vgl. Abs. [0037], [0040]), um die Filamente in Längs-

und Querrichtung (width and flow direction) zu verteilen. Somit lässt sich eine in

Längs- und Querrichtung gleichmäßige Filamentstruktur erzielen (vgl. Abs. [0013]).

Die Lehre der Druckschrift D9 umfasst demnach, im Wesentlichen Primärluft zur

Beeinflussung der Orientierung der Filamente zu verwenden.

Wenn der Fachmann diese Lehre auf die in der Druckschrift D6 beschriebene

Vorrichtung übertragen wollte, so ist er angehalten, die aus der Druckschrift D9

bekannte Umlenkeinrichtung 8 unterhalb des Unterziehkanals 5 am Eintritt in den

oberen Diffusor 13 vorzusehen, um dort austretende Primärluft umzulenken. Zu

anspruchsgemäßen Lufteinlassschlitzen für Sekundärluft mit den definierten

Luftleitelementen gelangt der Fachmann so aber nicht (Merkmale M1.6,

Teilmerkmale M1.7, M1.8).

Im Hinblick auf das Verfahren nach Patentanspruch 17 würde durch die

voranstehend beschriebene Maßnahme dem Faserstrom zur Beeinflussung der

Faserformation in dem Vlies auch kein Teilstrom einer Sekundärluft unter einem

Einströmwinkel quer zum Ablageband zugeführt (Merkmal M17.5, Teilmerkmal

M17.6).

Gründe, aus denen heraus der Fachmann alternativ zu der oben beschriebenen

naheliegenden Vorgehensweise, Luftumleitnuten 14 für Primärluft nach der

Druckschrift D9 bei der Vorrichtung der Druckschrift D6 direkt

in den

Sekundärlufteintrittsspalten 15 vorsehen sollte, sind ersichtlich nicht gegeben. Ohne

das Streitpatent zu kennen, ist eine solche Maßnahme nicht angezeigt.

dd)

Soweit die Klägerin des Weiteren der Meinung ist, es sei naheliegend,

Schwingungsluft-Leitklappen

gemäß

der Druckschrift

D2

in

den

Umgebungslufteintrittsspalten 15 bei der Vorrichtung gemäß D6 vorzusehen, wobei

die Verstellbarkeit der Umgebungslufteintrittsspalte dabei weiterhin gegeben sei,

könnte nach Auffassung des Senats der Fachmann eine solche Maßnahme in

Erwägung ziehen, würde sie aber nicht umsetzen, da bei Einstellung einer

maximalen Spaltbreite der Umgebungslufteintrittsspalte Sekundärluft an den

Schwingungsluft-Leitklappen innen vorbei in den zweiten Diffusor einströmen

würde. Dabei ergeben sich völlig unterschiedliche Strömungsverhältnisse im

zweiten Diffusor verglichen mit einer Einstellung, bei der kein Spalt zwischen den

Schwingungsluft-Leitklappen und dem ersten Diffusor vorhanden ist. Die Funktion

von anpassbaren Umgebungslufteintrittsspalten wäre durch das Vorsehen von

Schwingungsluft-Leitklappen in den Spalten ihrer Wirkung beraubt. Daher liegt eine

derartige Maßnahme dem Fachmann fern.

III.

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag I vorgelegte Fassung der Ansprüche ist

zulässig; auf ihrer Grundlage erweist sich das Streitpatent aber nicht als patentfähig.

1.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 17 in der Fassung des

Hilfsantrags I lauten in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten

Fassung unterstrichen):

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I

M1.1

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies

M1.2

mit

einer

eine

Abzugsdüse

(2)

aufweisenden

Abzugseinrichtung (1),

M1.3

mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten

Ablageband (20)

M1.4

und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),

M1.5

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung

eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und

einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,

M1.6

wobei die Führungsmittel

(6.1 -

6.4) unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)

aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen

dadurch gekennzeichnet, dass

H1.6.1

die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist, und

dass

H1.7

zumindest einer der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem

der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)

aufweist,

M1.8

wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die

Sekundärluft derart zu

lenken, dass ein Teilstrom der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt.

Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag I

M17.1

Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies,

H17.2

bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach

dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen durch eine

Druckluftquelle erzeugten Primärluftstrom abgezogen und

verstreckt wird,

M17.3

bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem

Primärluftstrom als ein Faserstrom

in Richtung eines

Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung

und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet

wird,

M17.4

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken bilden,

H17.4.1

wobei die Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze

aufweisen,

M17.5

und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in

dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem

Faserstrom zugeleitet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

H17.6

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines

Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem

Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem

Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom

zugeführt wird.

2.

Die Merkmale H1.6.1, H1.7 des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale

H17.2, H17.4.1, H17.6 des Patentanspruchs 17 gemäß Hilfsantrag I sind zulässig.

Das neue Merkmal H1.6.1 und das geänderte Merkmal H17.2 gehen auf die

Absätze [0020], [0034] der Offenlegungsschrift bzw. die Absätze [0019], [0033] der

Streitpatentschrift i. V. m. dem ursprünglichen bzw. erteilten Patentanspruch 12

auch

ohne weitere Ausgestaltungsdetails

(vgl. Düsenkanäle) der dort

beschriebenen Abzugsdüse in der beanspruchten Allgemeinheit zurück. Denn wenn

die die Bestandteile der Abzugsdüse bildenden Düsenkanäle mit einer

Druckluftquelle verbunden sind, so ist zwangsläufig auch die Abzugsdüse selbst mit

dieser Druckluftquelle verbunden. Somit entnimmt der Fachmann das Merkmal

H1.6.1 den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung.

Die Änderungen im Merkmal H1.7 sind im Absatz [0010] i.V.m. Absatz [0038] der

Offenlegungsschrift bzw. Absatz [0009] i.V.m. Absatz [0037] der Streitpatentschrift

offenbart (vgl. „…Lufteinlassschlitz 8.1 …weist…mehrere Luftleitelemente 13 auf.“).

Das zusätzliche Merkmal H17.4.1 basiert auf dem ursprünglichen bzw. erteilten

Patentanspruch 1.

Die Änderungen im Merkmal H17.6 gehen aus den Absätzen [0015] und [0050] der

Offenlegungsschrift bzw. den Absätzen [0014] und [0049] der Streitpatentschrift

hervor.

3.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 in der Fassung nach

Hilfsantrag I sind neu.

a)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 17 sind neu gegenüber der

Druckschrift D1.

Zwar ist dort zumindest implizit offenbart, dass die Kühlluft bzw. Primärluft mit einem

Überdruck bzw. druckbeaufschlagt in den Prozessschacht einströmt. Zur Stütze

dieses fachmännischen Verständnisses wird auf die Druckschrift D6 verwiesen (vgl.

Gebläse 9a, 9b, Merkmale H1.6.1 und H17.2). Auch das zusätzliche Merkmal

H17.4.1 geht aus der Druckschrift D1 über die beidseitig des Eintrittskanals 8 als

Lufteinlassschlitze ausgebildeten Zuströmkanäle hervor.

Allerdings sind die Merkmale H1.7 und H17.6 der beanspruchten Gegenstände in

der Druckschrift D1 nicht offenbart:

Denn nunmehr soll im Hinblick auf die definierte Vorrichtung der zumindest eine

Lufteinlassschlitz die Luftleitelemente aufweisen. Die Luftleitelemente sind

demnach direkt im Strömungsquerschnitt angeordnet. Eine Ausgestaltung am

Eintritt bzw. Austritt des Lufteinlassschlitzes fällt anders als noch beim Hauptantrag

nicht mehr unter den Anspruchswortlaut. Dementsprechend soll bezüglich des

Verfahrens nunmehr auch die Auslenkung des Teilstroms der Sekundärluft während

eines Durchströmens des Lufteinlassschlitzes erfolgen.

Die Druckschrift D1 offenbart gerade nicht (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.2.),

Strömungsschikanen und demnach Luftleitelemente in den, anspruchsgemäße

Lufteinlassschlitze ausbildenden Zuströmkanälen 11 vorzusehen.

Demnach fehlen der Vorrichtung der Druckschrift D1 das Merkmal H1.7 und dem

dort angegebenen Verfahren das Merkmal H17.6 der Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I.

b)

Die Druckschrift D3 vermag dem Gegenstand des neu gefassten

Patentanspruchs 17 ebenfalls nicht mehr neuheitsschädlich entgegenzustehen.

Denn die dort beschriebenen Hutzen 107 sind nicht als Lufteinlassschlitze

ausgebildet und wirken auch nicht als solche (Merkmale H17.4.1, H17.6).

c)

Die übrigen Druckschriften offenbaren auch keine Vorrichtung und kein

Verfahren mit sämtlichen Merkmalen der Gegenstände nach den Patentansprüchen

1 und 17 in der Fassung nach Hilfsantrag I.

4.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 17 in der

Fassung nach Hilfsantrag I beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die

gegenüber dem Hauptantrag enger gefassten Gegenstände der Patentansprüche 1

und 17

in der Fassung nach Hilfsantrag I sind dem Fachmann

in der

Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 nahegelegt.

Ausgehend von der Druckschrift D6 vermag zwar nunmehr auch die Hinzuziehung

von D1 nicht nahezulegen, direkt in den Umgebungslufteintrittsspalten 15

Strömungsschikanen auszubilden. Auch in der Zusammenschau der Druckschriften

D6 mit D1 fehlen demnach die Merkmale H1.7 und H17.6 (vgl. die Ausführungen

zur Neuheit im Abschnitt III.3.a.) der schutzbeanspruchten Gegenstände nach den

Patentansprüchen 1 und 17 gemäß Hilfsantrag I.

Dies gilt aber nicht für eine Zusammenschau der Druckschrift D1 mit D2, in der es

dem Fachmann nahegelegt ist, bei der Vorrichtung nach D1 zwischen den

Zuströmkanälen 11 und dem Eintrittskanal 8 Schwingungsluft-Leitklappen 62 nach

der Druckschrift D2 vorzusehen (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.4.a., Merkmal

H1.7). Die Anordnung der Luftleitelemente 62 in den Lufteinlassschlitzen bedingt

aber auch, dass die Auslenkung von Teilströmen der Sekundärluft während des

Durchströmens der Lufteinlassschlitze erfolgt (Merkmal H17.6).

IV.

Die von der Beklagten gemäß Hilfsantrag II vorgelegte Fassung der Ansprüche ist

zulässig. Diese erweisen sich aber nicht als patentfähig.

1.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung des

Hilfsantrags II lauten in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten

Fassung unterstrichen):

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II

M1.1

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies

M1.2

mit einer eine Abzugsdüse (2) aufweisenden

Abzugseinrichtung (1),

M1.3

mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten

Ablageband (20)

M1.4

und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),

M1.5

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung

eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und

einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,

M1.6

wobei die Führungsmittel

(6.1 -

6.4) unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)

aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.7

zumindest einem der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an

einem der Führungsmittel

(6.1

-

6.4) angeordnete

Luftleitelemente (13) zugeordnet sind,

M1.8

wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die

Sekundärluft derart zu

lenken, dass ein Teilstrom der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt,

H1.9

dass der Lufteinlassschlitz

(8.1) zwischen

länglichen

Führungsenden (7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten

Führungsmitteln

(6.1,

6.3)

ausgebildet

ist, welche

Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal überlappend gehalten

sind.

Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag II

M17.1

Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies,

M17.2

bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach

dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen erzeugten

Primärluftstrom abgezogen und verstreckt wird,

M17.3

bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem

Primärluftstrom als ein Faserstrom

in Richtung eines

Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung

und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet

wird,

M17.4

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken bilden,

M17.5

und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in

dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem

Faserstrom zugeleitet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

M17.6

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft seitlich neben

dem Filamentvorhang unter einem Einströmwinkel quer zum

Ablageband dem Faserstrom zugeführt wird,

H17.7

dass der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als

Diffusor wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom

zugeführt wird.

2.

Die Zulässigkeit der neugefassten Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II ist

gegeben. Die neuen Merkmale H1.9 bzw. H17.7 basieren auf den ursprünglichen

bzw. erteilten Patentansprüchen 6 bzw. 20.

3.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung nach

Hilfsantrag II sind zwar neu.

a)

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 sind neu gegenüber der

Druckschrift D1.

Mit Blick auf das neue Merkmal H1.9 könnte der Fachmann bei der Vorrichtung der

Druckschrift D1 unter den Zuströmkanälen 11 längliche Führungsenden des ein

Führungsmittel ausbildenden Diffusorkanals 9 verstehen, wobei der Diffusorkanal

unterhalb des Eintrittskanals angeordnet ist. Diese Führungsenden umschließen

den ein zweites Führungsmittel bildenden Eintrittskanal, dessen unterer

Austrittsbereich seinerseits zwei Führungsenden umfasst, komplett. Ein

merkmalsgemäßes Überlappen im Sinne eines teilweisen Übereinanderliegens der

beiden Führungsenden ist in der Druckschrift D1 nicht vorgesehen (Merkmal H1.9).

Auch das Merkmal H17.7 geht aus der Druckschrift D1 nicht hervor. Zwar wirkt der

Diffusorteil 12 des Diffusorkanals 9 bereits definitionsgemäß als Diffusor. Allerdings

ist im Eintrittskanal kein Diffusor zu sehen. Da sich dessen Strömungsquerschnitt

im Strömungsrichtung verengt, wirkt dieser vielmehr als Düse.

b)

Das Verfahren nach Patentanspruch 16 gemäß Hilfsantrag II ist neu

gegenüber der Druckschrift D3.

Beim Verfahren der Druckschrift D3 wird ein Teilstrom der Sekundärluft über eine

der Hutzen 107 des Diffusors 59 dem Faserstrom zugeführt. Die Verwendung eines

zweiten als Diffusor wirkenden Führungsmittels gemäß Merkmal M17.7 ist in der

Druckschrift D3 nicht vorgesehen.

c)

Die übrigen Druckschriften offenbaren auch keine Vorrichtung und kein

Verfahren mit sämtlichen Merkmalen der Gegenstände nach den Patentansprüchen

1 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag II.

4.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 in der

Fassung nach Hilfsantrag II beruhen aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 kann den Fachmann zwar

nicht zu den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 in

naheliegender Weise führen, da deren Merkmale H1.9 und H17.7 insbesondere

durch die Druckschrift D1 nicht offenbart sind (vgl. obenstehende Ausführungen

unter IV.3.a.) und sich auch in D2 keine Hinweise in dieser Richtung finden.

Allerdings führt die Zusammenschau der Druckschriften D6 mit D1 den Fachmann

in naheliegender Weise zu den beanspruchten Gegenständen. Denn als

Ausgangspunkt offenbart die Druckschrift D6, dass über die zwischen den

Diffusoren 13 und 14 ausgebildeten Umgebungslufteintrittsspalte 15 Teilströme der

Sekundärluft dem Faserstrom zugeführt werden und sich die

länglichen

Führungsenden der Diffusoren vertikal überlappen (Merkmale H1.9 und H17.7).

Überträgt der Fachmann die Lehre der Druckschrift D1 auf die Vorrichtung nach

Druckschrift D6 und sieht Strömungsschikanen im Diffusor 13 und unterhalb dessen

Auslasses 21 auch im zweiten Diffusor 14 vor, so gelangt der Fachmann in

naheliegender Weise zu den Gegenständen nach den Patentansprüchen 1 und 16

gemäß Hilfsantrag II, da einerseits die in Strömungsrichtung unmittelbar unterhalb

der Umgebungslufteintrittsspalte vorgesehenen Strömungsschikanen diesen

zugeordnete Luftleitelemente im Sinne des Streitpatents ausbilden (Merkmale

M1.7, M1.8).

Andererseits

werden

durch

diese Maßnahme

die

über

die

Umgebungslufteinlassspalte 15 zuströmenden Teilluftströme der Sekundärluft aber

auch teilweise unter einem Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom

zugeführt (vgl. die Ausführungen im Abschnitt II.4.b.; Merkmal 17.6).

Die von der Beklagten mit Hilfsantrag III vorgelegte Fassung der Ansprüche ist

zulässig und auch patentfähig.

V.

1.

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung des

Hilfsantrags III lauten in gegliederter Form (Abweichungen gegenüber der erteilten

Fassung unterstrichen):

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III

M1.1

Vorrichtung zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies

M1.2

mit

einer

eine

Abzugsdüse

(2)

aufweisenden

Abzugseinrichtung (1),

M1.3

mit einem unterhalb der Abzugseinrichtung (1) angeordneten

Ablageband (20)

M1.4

und mit mehreren zwischen der Abzugseinrichtung (1) und dem

Ablageband (20) angeordneten Führungsmitteln (6.1 - 6.4),

M1.5

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken (11.1, 11.2) zur gemeinsamen Führung

eines durch die Filamente gebildeten Filamentvorhangs und

einer durch die Abzugsdüse (2) erzeugten Primärluft bilden,

M1.6

wobei die Führungsmittel

(6.1 -

6.4) unterhalb der

Abzugseinrichtung (1) mehrere Lufteinlassschlitze (8.1, 8.2)

aufweisen, die eine Zufuhr einer Sekundärluft ermöglichen

dadurch gekennzeichnet, dass

H1.6.1

die Abzugsdüse (2) mit einer Druckluftquelle verbunden ist, und

dass

H1.7

zumindest einer der Lufteinlassschlitze (8.1) mehrere an einem

der Führungsmittel (6.1 - 6.4) angeordnete Luftleitelemente (13)

aufweist,

M1.8

wobei die Luftleitelemente (13) dazu geeignet sind, die

Sekundärluft derart zu

lenken, dass ein Teilstrom der

Sekundärluft quergerichtet zum Ablageband (20) strömt,

H1.9

dass der Lufteinlassschlitz

(8.1) zwischen

länglichen

Führungsenden (7.1, 18.1) zwei untereinander angeordneten

Führungsmitteln

(6.1,

6.3)

ausgebildet

ist, welche

Führungsenden (17.1, 18.1) vertikal überlappend gehalten

sind.

Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag III

M17.1

Verfahren zum Führen und Ablegen von synthetischen

Filamenten zu einem Vlies,

H17.2

bei welchem eine Vielzahl von extrudierten Filamenten nach

dem Abkühlen als ein Filamentvorhang durch einen durch eine

Druckluftquelle erzeugten Primärluftstrom abgezogen und

verstreckt wird,

M17.3

bei welchem der Filamentvorhang gemeinsam mit dem

Primärluftstrom als ein Faserstrom

in Richtung eines

Ablagebandes durch mehrere zwischen der Abzugseinrichtung

und dem Ablageband angeordneten Führungsmitteln geleitet

wird,

M17.4

die

paarweise mehrere

ineinander

übergehende

Führungsstrecken bilden,

H17.4.1

wobei

die Führungsmittel mehrere Lufteinlassschlitze

aufweisen,

M17.5

und bei welchem zur Beeinflussung einer Faserformation in

dem Vlies mehrere Teilströme einer Sekundärluft dem

Faserstrom zugeleitet wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

H17.6

zumindest einer der Teilströme der Sekundärluft während eines

Durchströmens eines Lufteinlassschlitzes ausgelenkt und dem

Faserstrom seitlich neben dem Filamentvorhang unter einem

Einströmwinkel quer zum Ablageband dem Faserstrom

zugeführt wird,

H17.7

dass der Teilstrom der Sekundärluft zwischen zwei jeweils als

Diffusor wirkenden Führungsstrecken dem Faserstrom

zugeführt wird.

2.

Der

Patentanspruch 1

nach

Hilfsantrag III

umfasst

gegenüber

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die geänderten bzw. zusätzlichen Merkmale

H1.6.1, H1.7 und H1.9 aus den Hilfsanträgen I und II.

Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag III ist gegenüber Patentanspruch 17 in der

Fassung des Hauptantrags hinsichtlich der Merkmale H17.2, H17.4.1, H17.6 und

H17.7 der Hilfsanträge I und II geändert bzw. ergänzt.

Hilfsantrag III kombiniert somit die zulässigen Änderungen und Ergänzungen

gemäß den Hilfsanträgen I und II in zulässiger Art und Weise (vgl. die Ausführungen

aus den Abschnitten III.2. und IV.2.).

3.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung nach

Hilfsantrag III sind neu.

Der Hilfsantrag III kombiniert die Hilfsanträge I und II. Bei den Gegenständen der

unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 kommen demnach insbesondere die in

der Druckschrift D1 nicht offenbarten Merkmale H1.7 und H1.9 bzw. H17.6 und

H17.7 gegenüber dem Hauptantrag hinzu.

Im Patentanspruch 16 sind die in der Druckschrift D3 nicht beschriebenen Merkmale

H17.4.1 und H17.6 und das Merkmal H17.7 nunmehr definiert.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 sind neu gegenüber den

Druckschriften D1 und D3 aber auch gegenüber den ferner ab liegenden, weiteren

im Verfahren befindlichen Druckschriften (vgl. die Ausführungen in den Abschnitten

III.3., IV.3.).

4.

Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 in der

Fassung nach Hilfsantrag III beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Zusammenschau der Druckschriften D1 und D2 kann den Fachmann nicht in

naheliegender Weise zu den Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche 1

und 16 führen. Zwar sind deren Merkmale H1.7 und H17.6 nahegelegt, nicht aber

die Merkmale H1.9 und H17.7.

Zum gleichen Ergebnis führt die Zusammenschau der Druckschriften D6 mit D1, in

der die Merkmale H1.9 und H17.7 nahegelegt sind, nicht aber die Merkmale H1.7

und H17.6 der enger definierten Gegenstände nach Hilfsantrag III (vgl. die

Ausführungen in den Abschnitten III.4, IV.4.).

Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ergibt sich kein

Naheliegen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 nach Hilfsantrag III,

wobei auf die Ausführungen hinsichtlich der erteilten Fassung zu verweisen ist (vgl.

Abschnitt II.4.c).

5.

Die von Hilfsantrag III mitumfassten und geänderten Patentansprüche 2 bis

15 und 17 und 18 sind als Unteransprüche auf Patentanspruch 1 bzw. 16

rückbezogen und werden von deren Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

Somit war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die

Fassung des Hilfsantrags III hinausgeht.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

VII.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe

eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Püschel

Wiegele

Dr. Schwenke

Gruber

Sp