Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 29.06.2021 – 8 W (pat) 44/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290621B8Wpat44.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 44/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 100 047.6
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2021 durch den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel
als Vorsitzenden sowie die Richterin Uhlmann, den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den
Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle
für Klasse A47L des Deutschen Patent- und
ECLI:DE:BPatG:2021:290621B8Wpat44.19.0
Markenamts vom 13. November 2019 aufgehoben und das Patent
10 2012 100 047 erteilt.
Bezeichnung: Akkutischsauger mit einem Staubrückhalteventil
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung
vom 4. Januar 2012,
Beschreibung, Seiten 1 und 1a eingereicht am 17. Mai 2013, Seiten 2
bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung vom 4. Januar 2012
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß der Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 100 047.6 wurde am
4. Januar
2012 mit
der Bezeichnung
"Akkutischsauger mit
einem
Staubrückhalteventil“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am
4. Juli 2013 veröffentlicht.
Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften
D1 US 4 074 458 A
D2 US 2008 / 0 148 511 A1
D3 DE 201 01 755 U1
D4 WO 00/ 54 644 A1
D5 GB 2 319 175 A
D6 DE 34 29 565 A1
D7 US 5 052 147 A
in Betracht gezogen.
Die Prüfungsstelle für die Klasse A47L hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung
vom 13. November 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, da der jeweilige
Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 vom
26. September 2019 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann
gelange ausgehend vom Stand der Technik nach der D5 (GB 2 319 175 A) unter
Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens und ggf. des weiteren
genannten Stands der Technik nach der D4, der D6 bzw. der D7 in naheliegender
Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 der Anträge.
Gegen den ihr am 23. November 2019 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin
am 27. November 2019 Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, die Prüfungsstelle habe bei der Verneinung der erfinderischen
Tätigkeit der gestellten Anträge gegenüber der D5 die Tatsache, dass die D5 einen
Ausblasbetrieb zum Entleeren des Staubraumes weder offenbart noch nahelegt,
überhaupt nicht berücksichtigt. Auch eine Kombination aus D5 und der D6
(DE 34 29 565 A1) führe nicht zum Gegenstand des Hauptantrags. Auch D1 sei
nicht dazu geeignet, den Gegenstand von Anspruch 1 nahezulegen. Die Entleerung
des Staubraumes gemäß der D1 erfolge über ein Hochklappen des Saugstutzens
und ein anschließendes Entfallen von aufgesaugten Insekten. Insofern ermögliche
die D1 bereits eine Entleerung des Staubraumes, ohne einen unhygienischen
Kontakt des Benutzers mit aufgesaugten Insekten zu erfordern. Selbst beim
Vorsehen eines Ausblasbetriebes mittels Drehrichtungsumkehr würde dieser
sinnvollerweise mit hochgeklapptem Saugstutzen erfolgen. Insofern biete die D1 für
den Fachmann überhaupt keine Veranlassung, ein Staubrückhalteventil derart
beweglich auszubilden, dass es eine Luftströmung in eine zweite Richtung
durchlässt.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit
Schriftsatz vom 17. Mai 2021 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung
am 29. Juni 2021 nicht teilnehmen werde, und hat eine Entscheidung gemäß der
Aktenlage aus dem schriftlichen Verfahren beantragt.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. November 2019 aufzuheben und das Patent
10 2012 100 047 mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 10 zu
erteilen;
2. hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 oder 2 zu
erteilen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
M1.1 Akkutischsauger
M1.2 mit einem Saugstutzen (17),
M1.3
einem im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (12)
sowie
M1.4
einem als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (1),
M1.5 wobei mittels einer Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses (1)
eine durch das Saugergebläse (1) bewirkte Luftströmung in einem
Saugbetrieb in eine erste Richtung und in einem Ausblasbetrieb in
eine zur ersten Richtung entgegengesetzte, zweite Richtung
erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
M2.1
dass das Staubrückhalteventil (12) derart ausgebildet und
beweglich ist, dass es die Luftströmung in die erste und die zweite
Richtung durchlässt.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 10, der Hilfsanträge 1 und 2
sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der
Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der begehrten Fassung eine
patentfähige Erfindung gemäß §§ 1 bis 5 PatG darstellt.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Hand- oder Tischstaubsauger,
insbesondere mit einem Akkubetrieb. Bei derartigen Akkutischsaugern muss der
Benutzer in regelmäßigen Abständen einen Staubsammelbehälter, also dessen
Staubraum, entleeren und den als Staubfilter fungierenden Filter reinigen. Bei
bekannten Vorrichtungen, bei denen der Benutzer den Filter manuell mittels einer
Mechanik zur Reinigung in Erschütterung versetzt, lässt sich nur eine sehr geringe
Filterreinigung erzielen. Der Benutzer muss die Filterreinigung aktiv vornehmen
oder betätigen. Bei Geräten, die nicht über eine solche Mechanik verfügen, muss
der Benutzer das Gerät öffnen, den Filter entnehmen und die Filterreinigung
manuell durchführen. Dies
ist oft
recht unhygienisch, umständlich und
zeitaufwändig. Um eine ausreichend lange Zeit ohne Saugkraftverlust saugen zu
können, ist entweder eine relativ große Filterfläche erforderlich oder der Benutzer
muss das Gerät häufig entleeren und den Filter reinigen.
Mit dem Anmeldegegenstand soll ein verbesserter Hand- oder Tischstaubsauger
bereitgestellt werden, bei dem die genannten Probleme vermieden oder zumindest
ihre Auswirkungen verringert werden (Seite 1a, Absatz 2 der geltenden
Beschreibung).
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbare Ausbildung der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, der
Konstruktion und der Herstellung von Handstaubsaugern anzusehen.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
Unter einem Hand- oder Tischstaubsauger im Sinne der Anmeldung ist im Grunde
jeder tragbare Handsauger zu verstehen, der mit einem Akkumulator oder einer
Batterie betrieben werden kann (vgl. geltende Beschreibung S. 1, Abs. 1).
Da übliche Akkusauger bzw. Tischsauger außer für Staub auch zum Aufsaugen von
Krümeln, Insekten oder ähnlichem Sauggut Verwendung finden, ist unter einem
Staubrückhalteventil im Sinne der Merkmalsgruppe M1.3 ein Ventil zu verstehen,
das allgemein Sauggut zurückgehalten kann.
Entsprechend dem bekannten Stand der Technik und seinem Fachwissen liest der
Fachmann bei der in Merkmal 1.5 beanspruchten Drehrichtungsumkehr des
Gebläses nach M1.5 dessen Ausgestaltung als Axialgebläse nach M1.4 mit.
Unter dem Ausblasbetrieb nach M1.4 ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der
Streitanmeldung zu verstehen, dass beim Ausblasbetrieb die Luftströmung durch
die Staubsammelkammer in Richtung des Saugstutzens geführt wird und dabei die
Staubsammelkammer entleert bzw. ausgeblasen wird. Dazu muss bei der
Luftströmung in die erste und die zweite Richtung nach M1.5 derselbe Pfad bzw.
dieselbe
Öffnung
des
Staubrückhalteventils
durchströmt
werden.
Dementsprechend muss das Staubrückhalteventil derart ausgebildet sein, dass bei
ausgeschaltetem Gebläse das eingesaugte Sauggut zurückhalten wird, indem das
Ventil beispielsweise durch die eigene Elastizität oder eine separate Feder in eine
Schließstellung gebracht wird und bei eingeschaltetem Gebläse je nach Richtung
der Luftströmung das Ventil durch die Luftströmung in die jeweilige Richtung
geöffnet wird.
2.
Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.
Der Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten
Ansprüchen und sind damit zulässig.
3.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Prüfungsstelle
ist der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem
im
Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort
beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3
PatG.
Die D5 beschreibt einen Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen
Stromversorgung verbunden ist. Der Handsauger weist einen Saugstutzen
(„nozzle“) auf (M1.2), eine im Saugstutzen angeordnete Staubrückhalteklappe
(„non-return flap“) als Staubrückhalteventil (S.4, Absatz 2 - M1.3) sowie ein
Saugergebläse, wobei mittels einer Drehrichtungsumkehr („reversal of the rotation“)
des Saugergebläses eine durch das Saugergebläse bewirkte Luftströmung in eine
erste Richtung und in eine zur ersten Richtung entgegengesetzte, zweite Richtung
erzeugbar ist (vgl. S. 3, letzter Abs., „reversing the air flow during use by reversal of
the rotation“, sowie S. 4, Abs. 2, „The nozzle is detachable and forms the storage
portion for collected cut hair. It houses a non-return flap to prevent collected hair
from returning back down the nozzle“- M1.3). Da die Strömungsumkehr durch eine
Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses bewirkt werden soll, wird dem
Fachmann zudem die Ausbildung des Gebläses als Axialgebläse im Sinne der
Merkmalsgruppe M1.4 implizit offenbart.
Entsprechend Seite 4, Absatz 2 ist der Saugstutzen bzw. die Düse abnehmbar und
bildet den Aufbewahrungsbereich für die abgeschnittenen Haare („detachable“).
Wie der Handsauger wieder entleert wird, geht aus der D5 nicht hervor. Daher wird
ein Ausblasbetrieb im Sinne der Streitanmeldung nach M1.5 sowie ein beidseitig
durchströmbares Staubrückhalteventil nach M2.1 nicht gezeigt.
Damit offenbart die D5 nur die Merkmale M1.2 bis M1.4.
Die D1 zeigt einen Akkusauger (M1.1) mit einem Saugstutzen 17 (M1.2) und einem
im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (Fig. 2 - M1.3) sowie einem
als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (M1.4). Die D1 enthält keine
Offenbarung oder Hinweise zu einer etwaigen Drehrichtungsumkehr des
Saugergebläses zur Erzeugung eines zum Saugbetrieb entgegengesetzten
Luftstroms nach M1.5 und dementsprechend zu einem Staubrückhalteventil,
welches gemäß M2.1 Luftströmungen in zwei Richtungen durchlässt. Die
Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen des Saugstutzens
und manuelle Entnahme und Entleerung des Siebkäfigs 16.
Die D2 beschreibt einen Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen
Stromversorgung verbunden ist. Der Handsauger weist einen Saugstutzen („inlet“
24) auf (M1.2). Weiterhin sind im Handsauger ein Staubsammelbeutel, der am
Einlass über ein Staubrückhalteventil verfügt, sowie ein Saugergebläse,
angeordnet. Die D2 enthält
keinerlei Hinweise auf eine mögliche
Drehrichtungsumkehr des Gebläses, einen (Aus-)Blasbetrieb oder ein beidseitig
wirkendes Staubrückhalteventil nach den Merkmalen M1.4, M1.5 und M2.1.
Die D3 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von
Spinnweben, der über einen Saugstutzen und ein Sauger- bzw. Axialgebläse,
dessen Drehrichtung umkehrbar ist, verfügt. Aufgesaugte Spinnweben werden vor
einem
feinmaschigen Netz
gesammelt
und
gehalten
und mittels
Drehrichtungsumkehr des Motors einfach wieder ausgeblasen (Fig. 5, Anspruch).
Die D3 zeigt kein Staubrückhalteventil entsprechend den Merkmalen M1.3 und
M2.1.
Die D4 offenbart ein Verfahren zum Entleeren eines mit dem Gehäuse eines
Staubsaugers lösbar verbundenen Behälters (1), der zumindest einen Teil des von
der Saugluft des Staubsaugers abgetrennten Schmutzes (3) aufnimmt, wobei der
Behälter (1) vor dem Entleeren mit einem Entsorgungsbehälter (26) gekoppelt wird,
wobei seine Entleerungsöffnung (27) dicht an die Einfüllöffnung (28) eines einen
geschlossenen Aufnahmeraum
(5)
aufweisenden Entsorgungsbehälters
angekoppelt wird. Der im Behälter (1) angesammelte Schmutz wird dann über eine
Drehrichtungsumkehr des Sauggebläses staubfrei in den Entsorgungsbehälter (27)
entleert. Dazu muss der Aufnahmebehälter manuell durch verschwenk- oder
verschiebbare Riegel (11) an den Staubsauger angekoppelt werden.
Die D6 geht nicht über die Offenbarung der D1 hinaus und zeigt einen Akkusauger
(10 - M1.1) mit einem Saugstutzen (30 - M1.2) und einem im Saugstutzen (17)
angeordneten Staubrückhalteventil (31 oder 33; Fig.1 - M1.3) sowie einem
Saugergebläse (M1.4). Die D1 enthält keine Offenbarung oder Hinweise zu einer
etwaigen Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses zur Erzeugung eines zum
Saugbetrieb entgegengesetzten Luftstroms nach M1.5 und dementsprechend zu
einem Staubrückhalteventil, welches gemäß M2.1 Luftströmungen
in zwei
Richtungen durchlässt. Die Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch
Wegklappen bzw. Abnehmen des Saugstutzens.
Die D7 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von Insekten,
der über einen Saugstutzen bzw. ein Saugrohr und ein Gebläse verfügt, dessen
Drehrichtung nicht umkehrbar ist. Aufgesaugte Insekten werden beim Saugbetrieb
durch den Luftstrom an einem durchströmbaren „receptor“ 14 gesammelt, der auf
einem Schlitten 15 montiert ist. Die Umkehr des Luftstroms im Saugrohr erfolgt
durch ein flexibles Rohr 10 innerhalb des Handsaugers, das manuell in zwei
Positionen
(Blasen/Saugen) schaltbar
ist. Die D7 zeigt daher kein
drehrichtungsumkehrbares
Axialgebläse
und
kein
Staubrückhalteventil
entsprechend den Merkmalen M1.3, M1.5 und M2.1.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht
im Gegensatz zur
Auffassung der Prüfungsstelle auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG.
Bezüglich der Stromversorgung ist es bei dem in der D5 offenbarten Handsauger,
der über ein Kabel mit einer elektrischen Stromversorgung verbunden ist, für den
Fachmann naheliegend, aus Gründen der Handlichkeit zumindest die Versorgung
über ein Netzkabel entsprechend dem Merkmal M1 durch einen Akku zu ersetzen.
Die Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M1.5 und M2.1 ergibt sich für den
Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der D5 jedoch nicht auf
naheliegende Weise. Aus der Tatsache, dass der Stutzen in der D5 als abnehmbar
(„detachable“) beschrieben wird, sich jedoch in der gesamten Druckschrift kein
Hinweis findet, dass ein Abnehmen des Stutzens eine Voraussetzung für den
Blasbetrieb ist, schließt die Prüfungsstelle, dass der Saugstutzen mit dem darin
angeordneten Staubrückhalteventil auch in einem Ausblasbetrieb zum Entleeren
des Handsaugers mit dem Rest des Geräts verbunden bleiben kann. Da das
Umschalten zwischen Saug- und Blasbetrieb schnell und einfach möglich sein soll
und der Stutzen mit der Staubrückhalteklappe für den Ausblasbetrieb nicht
abgenommen wird, müsse auch im Ausblasbetrieb eine Strömung durch das
Staubrückhalteventil hindurch möglich sein. Dann müsse das Staubrückhalteventil
der D5 auch derart ausgebildet und beweglich sein, dass es entsprechend der
Merkmalsgruppe M2.1 die Luftströmung sowohl im Saugbetrieb wie auch im
Ausblasbetrieb, d.h. in die erste und die zweite Richtung durchlässt.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen:
Der in der D5 offenbarte Sauger soll in erster Linie dazu dienen, geschnittene Haare
vom Hals und Nacken eines Friseurkunden aufzusaugen und in einem durch eine
Rückschlagklappe gesicherten Staubsammelkammer zu sammeln (S.4, Absatz 2).
Darüber hinaus soll der Sauger auch ermöglichen, zusätzlich zur Sauganwendung
zu bestimmten Zeitpunkten einen positiven Luftdruck auf den Hals oder den Kopf
des Kunden auszuüben (Anspruch 2, S.3, Z.22-26). Im Gegensatz zu der von der
Prüfungsstelle im Bescheid vom 19. September 2019 vertretenen Auffassung,
„…ein Friseur selbstverständlich nicht die Haare wieder auf den Kunden blasen
würde, sondern wahrscheinlich eher in Richtung Boden…,“ ist es für den Fachmann
aufgrund der Offenbarung der D5 daher als selbstverständlich anzusehen, dass
beim Blasbetrieb der Sauger auf den Hals bzw. den Kopf des Kunden gerichtet ist
und dabei die aufgesaugten Haare nicht wieder auf den Hals des Friseurkunden
zurückgeblasen werden dürfen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass der
Sauger der D5 zwei räumlich und strömungstechnisch getrennte Luftpfade
ausweisen muss, nämlich einen Pfad für den Saugbetrieb in Richtung der mit der
Staubrückhalteklappe („non-return flap“) gesicherten Staubsammelkammer und bei
Drehrichtungsumkehr einen
zweiten Pfad
für saubere Luft an der
Staubsammelkammer vorbei für den Blasbetrieb. Daher findet beim Handsauger
der D5 erstens kein Ausblasbetrieb im Sinne des Merkmals M1.5 statt und zweitens
wird das Staubrückhalteventil im Gegensatz zum Merkmal M2.1 nur in der ersten
Richtung durchströmt. Aufgrund des vorgesehenen Blasbetriebs auf Nacken/Hals
eines Kunden bestand für den Fachmann auch keine Veranlassung, bei dem
Handsauger
der D5
einen
„Ausblasbetrieb“
zum Entleeren
der
Staubsammelkammer nach M1.5 und ein dafür benötigtes
beidseitig
durchströmbares Staubrückhalteventil nach M2.1 vorzusehen,
da diese
Funktionalität dann nicht mehr nutzbar wäre.
Auch ausgehend von der D1 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise
zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die D1 zeigt einen Akkusauger (M1.1) mit einem Saugstutzen 17 (M1.2) und einem
im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (Fig. 2 - M1.3) sowie einem
als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (M1.4). Die Entleerung der
Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen des Saugstutzens und manuelle
Entnahme und Entleerung des Siebkäfigs 16. Damit bildet die D1 als
nächstliegender Stand der Technik den geeigneten Ausgangspunkt für die
Betrachtung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, da sie alle
in der
Streitanmeldung als nachteilig aufgeführten Merkmale eines üblichen Handsaugers
aufweist.
Der Fachmann, der analog zur Streitanmeldung diese manuelle Reinigung und
Entleerung als unhygienisch, umständlich und zeitaufwändig ansieht, wird im Stand
der Technik nach Lösungen suchen, wie der Staubsauger der D1 ohne manuelle
Entnahme des Käfigs 16 entleert werden kann. Dabei gelangt der Fachmann zum
Stand der Technik nach der D3 (DE 201 01 755 U1).
Die D3 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von
Spinnweben, der über einen Saugstutzen ohne Staubrückhalteventil und ein
Sauger- bzw. Axialgebläse, dessen Drehrichtung umkehrbar
ist, verfügt.
Aufgesaugte Spinnweben werden vor einem feinmaschigen Netz gesammelt und
gehalten und werden mittels Drehrichtungsumkehr des Motors einfach wieder
ausgeblasen (Fig. 5, Anspruch). Damit erhält der Fachmann aus der D3 den
Hinweis darauf, wie durch eine einfache Drehrichtungsumkehr des Axialgebläses
aufgesaugte Partikel leicht und hygienisch entsorgt werden können. Sollte der
Fachmann diesen Hinweis übernehmen, gelangt er jedoch nicht zum Gegenstand
der Streitanmeldung. Für die einfache hygienische Reinigung müsste der
Fachmann dann nur den Käfig im Handsauger so befestigen, dass er nach
Wegklappen des Saugstutzens seine Position beim Ausblasen des Staubs im
Handsauger beibehält. Dafür, den Saugstutzen zur Entleerung des Handsaugers
nicht weiterhin wegzuklappen, erhält der Fachmann aus der D3 keinerlei
Anregungen. Der Fachmann würde darüber hinaus ausgehend vom Handsauger
der D1 von einer derartigen Lösung auch abgehalten werden, da der Käfig ohne
Wegklappen des Saugstutzens nicht vollständig entleerbar und weiterhin auch noch
eine Umkonstruktion des am Saugstutzen angeordneten Staubrückhalteventils
erforderlich wäre.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der D5 oder der D1 auch unter
Berücksichtigung der im Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen und seines
Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1.
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die vom
Gegenstand der Streitanmeldung weiter abliegen als die D1 oder die D5, erhält der
Fachmann keine Anregung bzw. keinen Hinweis auf die erfinderische Lösung der
Streitanmeldung, durch die spezielle Gestaltung eines Staubrückhalteventils zu
ermöglichen, dass dieses derart beweglich ist, dass es die Luftströmung in die erste
und die zweite Richtung durchlässt, um mittels einer Drehrichtungsumkehr des
Saugergebläses einen Handsauger vom gesammelten Staub zu entleeren.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.
Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 patentfähig, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.
Bei dieser Sachlage war das Patent antragsgemäß zu erteilen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rippel
Uhlmann
Brunn
Maierbacher
Fi