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BPatG Beschluss vom 29.06.2021 – 8 W (pat) 44/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:290621B8Wpat44.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 44/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Juni 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 100 047.6

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2021 durch den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel

als Vorsitzenden sowie die Richterin Uhlmann, den Richter Dipl.-Ing. Brunn und den

Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle

für Klasse A47L des Deutschen Patent- und

ECLI:DE:BPatG:2021:290621B8Wpat44.19.0

Markenamts vom 13. November 2019 aufgehoben und das Patent

10 2012 100 047 erteilt.

Bezeichnung: Akkutischsauger mit einem Staubrückhalteventil

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung

vom 4. Januar 2012,

Beschreibung, Seiten 1 und 1a eingereicht am 17. Mai 2013, Seiten 2

bis 10 in der ursprünglich eingereichten Fassung vom 4. Januar 2012

5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, gemäß der Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2012 100 047.6 wurde am

4. Januar

2012 mit

der Bezeichnung

"Akkutischsauger mit

einem

Staubrückhalteventil“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am

4. Juli 2013 veröffentlicht.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

D1 US 4 074 458 A

D2 US 2008 / 0 148 511 A1

D3 DE 201 01 755 U1

D4 WO 00/ 54 644 A1

D5 GB 2 319 175 A

D6 DE 34 29 565 A1

D7 US 5 052 147 A

in Betracht gezogen.

Die Prüfungsstelle für die Klasse A47L hat die Anmeldung mit dem in der Anhörung

vom 13. November 2019 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, da der jeweilige

Gegenstand der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 vom

26. September 2019 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Fachmann

gelange ausgehend vom Stand der Technik nach der D5 (GB 2 319 175 A) unter

Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens und ggf. des weiteren

genannten Stands der Technik nach der D4, der D6 bzw. der D7 in naheliegender

Weise zum jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 der Anträge.

Gegen den ihr am 23. November 2019 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin

am 27. November 2019 Beschwerde eingelegt.

Sie trägt vor, die Prüfungsstelle habe bei der Verneinung der erfinderischen

Tätigkeit der gestellten Anträge gegenüber der D5 die Tatsache, dass die D5 einen

Ausblasbetrieb zum Entleeren des Staubraumes weder offenbart noch nahelegt,

überhaupt nicht berücksichtigt. Auch eine Kombination aus D5 und der D6

(DE 34 29 565 A1) führe nicht zum Gegenstand des Hauptantrags. Auch D1 sei

nicht dazu geeignet, den Gegenstand von Anspruch 1 nahezulegen. Die Entleerung

des Staubraumes gemäß der D1 erfolge über ein Hochklappen des Saugstutzens

und ein anschließendes Entfallen von aufgesaugten Insekten. Insofern ermögliche

die D1 bereits eine Entleerung des Staubraumes, ohne einen unhygienischen

Kontakt des Benutzers mit aufgesaugten Insekten zu erfordern. Selbst beim

Vorsehen eines Ausblasbetriebes mittels Drehrichtungsumkehr würde dieser

sinnvollerweise mit hochgeklapptem Saugstutzen erfolgen. Insofern biete die D1 für

den Fachmann überhaupt keine Veranlassung, ein Staubrückhalteventil derart

beweglich auszubilden, dass es eine Luftströmung in eine zweite Richtung

durchlässt.

Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin und Beschwerdeführerin hat mit

Schriftsatz vom 17. Mai 2021 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung

am 29. Juni 2021 nicht teilnehmen werde, und hat eine Entscheidung gemäß der

Aktenlage aus dem schriftlichen Verfahren beantragt.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 19. November 2019 aufzuheben und das Patent

10 2012 100 047 mit den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 10 zu

erteilen;

2. hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1 oder 2 zu

erteilen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

M1.1 Akkutischsauger

M1.2 mit einem Saugstutzen (17),

M1.3

einem im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (12)

sowie

M1.4

einem als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (1),

M1.5 wobei mittels einer Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses (1)

eine durch das Saugergebläse (1) bewirkte Luftströmung in einem

Saugbetrieb in eine erste Richtung und in einem Ausblasbetrieb in

eine zur ersten Richtung entgegengesetzte, zweite Richtung

erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

M2.1

dass das Staubrückhalteventil (12) derart ausgebildet und

beweglich ist, dass es die Luftströmung in die erste und die zweite

Richtung durchlässt.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 10, der Hilfsanträge 1 und 2

sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der

Sache auch begründet, da der Anmeldegegenstand in der begehrten Fassung eine

patentfähige Erfindung gemäß §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft einen Hand- oder Tischstaubsauger,

insbesondere mit einem Akkubetrieb. Bei derartigen Akkutischsaugern muss der

Benutzer in regelmäßigen Abständen einen Staubsammelbehälter, also dessen

Staubraum, entleeren und den als Staubfilter fungierenden Filter reinigen. Bei

bekannten Vorrichtungen, bei denen der Benutzer den Filter manuell mittels einer

Mechanik zur Reinigung in Erschütterung versetzt, lässt sich nur eine sehr geringe

Filterreinigung erzielen. Der Benutzer muss die Filterreinigung aktiv vornehmen

oder betätigen. Bei Geräten, die nicht über eine solche Mechanik verfügen, muss

der Benutzer das Gerät öffnen, den Filter entnehmen und die Filterreinigung

manuell durchführen. Dies

ist oft

recht unhygienisch, umständlich und

zeitaufwändig. Um eine ausreichend lange Zeit ohne Saugkraftverlust saugen zu

können, ist entweder eine relativ große Filterfläche erforderlich oder der Benutzer

muss das Gerät häufig entleeren und den Filter reinigen.

Mit dem Anmeldegegenstand soll ein verbesserter Hand- oder Tischstaubsauger

bereitgestellt werden, bei dem die genannten Probleme vermieden oder zumindest

ihre Auswirkungen verringert werden (Seite 1a, Absatz 2 der geltenden

Beschreibung).

Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) oder vergleichbare Ausbildung der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung, der

Konstruktion und der Herstellung von Handstaubsaugern anzusehen.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:

Unter einem Hand- oder Tischstaubsauger im Sinne der Anmeldung ist im Grunde

jeder tragbare Handsauger zu verstehen, der mit einem Akkumulator oder einer

Batterie betrieben werden kann (vgl. geltende Beschreibung S. 1, Abs. 1).

Da übliche Akkusauger bzw. Tischsauger außer für Staub auch zum Aufsaugen von

Krümeln, Insekten oder ähnlichem Sauggut Verwendung finden, ist unter einem

Staubrückhalteventil im Sinne der Merkmalsgruppe M1.3 ein Ventil zu verstehen,

das allgemein Sauggut zurückgehalten kann.

Entsprechend dem bekannten Stand der Technik und seinem Fachwissen liest der

Fachmann bei der in Merkmal 1.5 beanspruchten Drehrichtungsumkehr des

Gebläses nach M1.5 dessen Ausgestaltung als Axialgebläse nach M1.4 mit.

Unter dem Ausblasbetrieb nach M1.4 ist entsprechend der Gesamtoffenbarung der

Streitanmeldung zu verstehen, dass beim Ausblasbetrieb die Luftströmung durch

die Staubsammelkammer in Richtung des Saugstutzens geführt wird und dabei die

Staubsammelkammer entleert bzw. ausgeblasen wird. Dazu muss bei der

Luftströmung in die erste und die zweite Richtung nach M1.5 derselbe Pfad bzw.

dieselbe

Öffnung

des

Staubrückhalteventils

durchströmt

werden.

Dementsprechend muss das Staubrückhalteventil derart ausgebildet sein, dass bei

ausgeschaltetem Gebläse das eingesaugte Sauggut zurückhalten wird, indem das

Ventil beispielsweise durch die eigene Elastizität oder eine separate Feder in eine

Schließstellung gebracht wird und bei eingeschaltetem Gebläse je nach Richtung

der Luftströmung das Ventil durch die Luftströmung in die jeweilige Richtung

geöffnet wird.

2.

Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig.

Der Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten

Ansprüchen und sind damit zulässig.

3.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Prüfungsstelle

ist der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem

im

Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keiner der dort

beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist, § 3

PatG.

Die D5 beschreibt einen Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen

Stromversorgung verbunden ist. Der Handsauger weist einen Saugstutzen

(„nozzle“) auf (M1.2), eine im Saugstutzen angeordnete Staubrückhalteklappe

(„non-return flap“) als Staubrückhalteventil (S.4, Absatz 2 - M1.3) sowie ein

Saugergebläse, wobei mittels einer Drehrichtungsumkehr („reversal of the rotation“)

des Saugergebläses eine durch das Saugergebläse bewirkte Luftströmung in eine

erste Richtung und in eine zur ersten Richtung entgegengesetzte, zweite Richtung

erzeugbar ist (vgl. S. 3, letzter Abs., „reversing the air flow during use by reversal of

the rotation“, sowie S. 4, Abs. 2, „The nozzle is detachable and forms the storage

portion for collected cut hair. It houses a non-return flap to prevent collected hair

from returning back down the nozzle“- M1.3). Da die Strömungsumkehr durch eine

Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses bewirkt werden soll, wird dem

Fachmann zudem die Ausbildung des Gebläses als Axialgebläse im Sinne der

Merkmalsgruppe M1.4 implizit offenbart.

Entsprechend Seite 4, Absatz 2 ist der Saugstutzen bzw. die Düse abnehmbar und

bildet den Aufbewahrungsbereich für die abgeschnittenen Haare („detachable“).

Wie der Handsauger wieder entleert wird, geht aus der D5 nicht hervor. Daher wird

ein Ausblasbetrieb im Sinne der Streitanmeldung nach M1.5 sowie ein beidseitig

durchströmbares Staubrückhalteventil nach M2.1 nicht gezeigt.

Damit offenbart die D5 nur die Merkmale M1.2 bis M1.4.

Die D1 zeigt einen Akkusauger (M1.1) mit einem Saugstutzen 17 (M1.2) und einem

im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (Fig. 2 - M1.3) sowie einem

als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (M1.4). Die D1 enthält keine

Offenbarung oder Hinweise zu einer etwaigen Drehrichtungsumkehr des

Saugergebläses zur Erzeugung eines zum Saugbetrieb entgegengesetzten

Luftstroms nach M1.5 und dementsprechend zu einem Staubrückhalteventil,

welches gemäß M2.1 Luftströmungen in zwei Richtungen durchlässt. Die

Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen des Saugstutzens

und manuelle Entnahme und Entleerung des Siebkäfigs 16.

Die D2 beschreibt einen Handsauger, der über ein Kabel mit einer elektrischen

Stromversorgung verbunden ist. Der Handsauger weist einen Saugstutzen („inlet“

24) auf (M1.2). Weiterhin sind im Handsauger ein Staubsammelbeutel, der am

Einlass über ein Staubrückhalteventil verfügt, sowie ein Saugergebläse,

angeordnet. Die D2 enthält

keinerlei Hinweise auf eine mögliche

Drehrichtungsumkehr des Gebläses, einen (Aus-)Blasbetrieb oder ein beidseitig

wirkendes Staubrückhalteventil nach den Merkmalen M1.4, M1.5 und M2.1.

Die D3 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von

Spinnweben, der über einen Saugstutzen und ein Sauger- bzw. Axialgebläse,

dessen Drehrichtung umkehrbar ist, verfügt. Aufgesaugte Spinnweben werden vor

einem

feinmaschigen Netz

gesammelt

und

gehalten

und mittels

Drehrichtungsumkehr des Motors einfach wieder ausgeblasen (Fig. 5, Anspruch).

Die D3 zeigt kein Staubrückhalteventil entsprechend den Merkmalen M1.3 und

M2.1.

Die D4 offenbart ein Verfahren zum Entleeren eines mit dem Gehäuse eines

Staubsaugers lösbar verbundenen Behälters (1), der zumindest einen Teil des von

der Saugluft des Staubsaugers abgetrennten Schmutzes (3) aufnimmt, wobei der

Behälter (1) vor dem Entleeren mit einem Entsorgungsbehälter (26) gekoppelt wird,

wobei seine Entleerungsöffnung (27) dicht an die Einfüllöffnung (28) eines einen

geschlossenen Aufnahmeraum

(5)

aufweisenden Entsorgungsbehälters

angekoppelt wird. Der im Behälter (1) angesammelte Schmutz wird dann über eine

Drehrichtungsumkehr des Sauggebläses staubfrei in den Entsorgungsbehälter (27)

entleert. Dazu muss der Aufnahmebehälter manuell durch verschwenk- oder

verschiebbare Riegel (11) an den Staubsauger angekoppelt werden.

Die D6 geht nicht über die Offenbarung der D1 hinaus und zeigt einen Akkusauger

(10 - M1.1) mit einem Saugstutzen (30 - M1.2) und einem im Saugstutzen (17)

angeordneten Staubrückhalteventil (31 oder 33; Fig.1 - M1.3) sowie einem

Saugergebläse (M1.4). Die D1 enthält keine Offenbarung oder Hinweise zu einer

etwaigen Drehrichtungsumkehr des Saugergebläses zur Erzeugung eines zum

Saugbetrieb entgegengesetzten Luftstroms nach M1.5 und dementsprechend zu

einem Staubrückhalteventil, welches gemäß M2.1 Luftströmungen

in zwei

Richtungen durchlässt. Die Entleerung der Staubsammelkammer erfolgt durch

Wegklappen bzw. Abnehmen des Saugstutzens.

Die D7 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von Insekten,

der über einen Saugstutzen bzw. ein Saugrohr und ein Gebläse verfügt, dessen

Drehrichtung nicht umkehrbar ist. Aufgesaugte Insekten werden beim Saugbetrieb

durch den Luftstrom an einem durchströmbaren „receptor“ 14 gesammelt, der auf

einem Schlitten 15 montiert ist. Die Umkehr des Luftstroms im Saugrohr erfolgt

durch ein flexibles Rohr 10 innerhalb des Handsaugers, das manuell in zwei

Positionen

(Blasen/Saugen) schaltbar

ist. Die D7 zeigt daher kein

drehrichtungsumkehrbares

Axialgebläse

und

kein

Staubrückhalteventil

entsprechend den Merkmalen M1.3, M1.5 und M2.1.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht

im Gegensatz zur

Auffassung der Prüfungsstelle auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, § 4 PatG.

Bezüglich der Stromversorgung ist es bei dem in der D5 offenbarten Handsauger,

der über ein Kabel mit einer elektrischen Stromversorgung verbunden ist, für den

Fachmann naheliegend, aus Gründen der Handlichkeit zumindest die Versorgung

über ein Netzkabel entsprechend dem Merkmal M1 durch einen Akku zu ersetzen.

Die Ausgestaltung entsprechend den Merkmalen M1.5 und M2.1 ergibt sich für den

Fachmann ausgehend vom Stand der Technik nach der D5 jedoch nicht auf

naheliegende Weise. Aus der Tatsache, dass der Stutzen in der D5 als abnehmbar

(„detachable“) beschrieben wird, sich jedoch in der gesamten Druckschrift kein

Hinweis findet, dass ein Abnehmen des Stutzens eine Voraussetzung für den

Blasbetrieb ist, schließt die Prüfungsstelle, dass der Saugstutzen mit dem darin

angeordneten Staubrückhalteventil auch in einem Ausblasbetrieb zum Entleeren

des Handsaugers mit dem Rest des Geräts verbunden bleiben kann. Da das

Umschalten zwischen Saug- und Blasbetrieb schnell und einfach möglich sein soll

und der Stutzen mit der Staubrückhalteklappe für den Ausblasbetrieb nicht

abgenommen wird, müsse auch im Ausblasbetrieb eine Strömung durch das

Staubrückhalteventil hindurch möglich sein. Dann müsse das Staubrückhalteventil

der D5 auch derart ausgebildet und beweglich sein, dass es entsprechend der

Merkmalsgruppe M2.1 die Luftströmung sowohl im Saugbetrieb wie auch im

Ausblasbetrieb, d.h. in die erste und die zweite Richtung durchlässt.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

Der in der D5 offenbarte Sauger soll in erster Linie dazu dienen, geschnittene Haare

vom Hals und Nacken eines Friseurkunden aufzusaugen und in einem durch eine

Rückschlagklappe gesicherten Staubsammelkammer zu sammeln (S.4, Absatz 2).

Darüber hinaus soll der Sauger auch ermöglichen, zusätzlich zur Sauganwendung

zu bestimmten Zeitpunkten einen positiven Luftdruck auf den Hals oder den Kopf

des Kunden auszuüben (Anspruch 2, S.3, Z.22-26). Im Gegensatz zu der von der

Prüfungsstelle im Bescheid vom 19. September 2019 vertretenen Auffassung,

„…ein Friseur selbstverständlich nicht die Haare wieder auf den Kunden blasen

würde, sondern wahrscheinlich eher in Richtung Boden…,“ ist es für den Fachmann

aufgrund der Offenbarung der D5 daher als selbstverständlich anzusehen, dass

beim Blasbetrieb der Sauger auf den Hals bzw. den Kopf des Kunden gerichtet ist

und dabei die aufgesaugten Haare nicht wieder auf den Hals des Friseurkunden

zurückgeblasen werden dürfen. Daraus ergibt sich für den Fachmann, dass der

Sauger der D5 zwei räumlich und strömungstechnisch getrennte Luftpfade

ausweisen muss, nämlich einen Pfad für den Saugbetrieb in Richtung der mit der

Staubrückhalteklappe („non-return flap“) gesicherten Staubsammelkammer und bei

Drehrichtungsumkehr einen

zweiten Pfad

für saubere Luft an der

Staubsammelkammer vorbei für den Blasbetrieb. Daher findet beim Handsauger

der D5 erstens kein Ausblasbetrieb im Sinne des Merkmals M1.5 statt und zweitens

wird das Staubrückhalteventil im Gegensatz zum Merkmal M2.1 nur in der ersten

Richtung durchströmt. Aufgrund des vorgesehenen Blasbetriebs auf Nacken/Hals

eines Kunden bestand für den Fachmann auch keine Veranlassung, bei dem

Handsauger

der D5

einen

„Ausblasbetrieb“

zum Entleeren

der

Staubsammelkammer nach M1.5 und ein dafür benötigtes

beidseitig

durchströmbares Staubrückhalteventil nach M2.1 vorzusehen,

da diese

Funktionalität dann nicht mehr nutzbar wäre.

Auch ausgehend von der D1 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise

zum Gegenstand des Anspruchs 1.

Die D1 zeigt einen Akkusauger (M1.1) mit einem Saugstutzen 17 (M1.2) und einem

im Saugstutzen (17) angeordneten Staubrückhalteventil (Fig. 2 - M1.3) sowie einem

als Axialgebläse ausgeführten Saugergebläse (M1.4). Die Entleerung der

Staubsammelkammer erfolgt durch Wegklappen des Saugstutzens und manuelle

Entnahme und Entleerung des Siebkäfigs 16. Damit bildet die D1 als

nächstliegender Stand der Technik den geeigneten Ausgangspunkt für die

Betrachtung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt, da sie alle

in der

Streitanmeldung als nachteilig aufgeführten Merkmale eines üblichen Handsaugers

aufweist.

Der Fachmann, der analog zur Streitanmeldung diese manuelle Reinigung und

Entleerung als unhygienisch, umständlich und zeitaufwändig ansieht, wird im Stand

der Technik nach Lösungen suchen, wie der Staubsauger der D1 ohne manuelle

Entnahme des Käfigs 16 entleert werden kann. Dabei gelangt der Fachmann zum

Stand der Technik nach der D3 (DE 201 01 755 U1).

Die D3 zeigt einen batteriebetriebenen Handsauger zum Aufsaugen von

Spinnweben, der über einen Saugstutzen ohne Staubrückhalteventil und ein

Sauger- bzw. Axialgebläse, dessen Drehrichtung umkehrbar

ist, verfügt.

Aufgesaugte Spinnweben werden vor einem feinmaschigen Netz gesammelt und

gehalten und werden mittels Drehrichtungsumkehr des Motors einfach wieder

ausgeblasen (Fig. 5, Anspruch). Damit erhält der Fachmann aus der D3 den

Hinweis darauf, wie durch eine einfache Drehrichtungsumkehr des Axialgebläses

aufgesaugte Partikel leicht und hygienisch entsorgt werden können. Sollte der

Fachmann diesen Hinweis übernehmen, gelangt er jedoch nicht zum Gegenstand

der Streitanmeldung. Für die einfache hygienische Reinigung müsste der

Fachmann dann nur den Käfig im Handsauger so befestigen, dass er nach

Wegklappen des Saugstutzens seine Position beim Ausblasen des Staubs im

Handsauger beibehält. Dafür, den Saugstutzen zur Entleerung des Handsaugers

nicht weiterhin wegzuklappen, erhält der Fachmann aus der D3 keinerlei

Anregungen. Der Fachmann würde darüber hinaus ausgehend vom Handsauger

der D1 von einer derartigen Lösung auch abgehalten werden, da der Käfig ohne

Wegklappen des Saugstutzens nicht vollständig entleerbar und weiterhin auch noch

eine Umkonstruktion des am Saugstutzen angeordneten Staubrückhalteventils

erforderlich wäre.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der D5 oder der D1 auch unter

Berücksichtigung der im Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen und seines

Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1.

Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, die vom

Gegenstand der Streitanmeldung weiter abliegen als die D1 oder die D5, erhält der

Fachmann keine Anregung bzw. keinen Hinweis auf die erfinderische Lösung der

Streitanmeldung, durch die spezielle Gestaltung eines Staubrückhalteventils zu

ermöglichen, dass dieses derart beweglich ist, dass es die Luftströmung in die erste

und die zweite Richtung durchlässt, um mittels einer Drehrichtungsumkehr des

Saugergebläses einen Handsauger vom gesammelten Staub zu entleeren.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig.

Mit dem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Patentanspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 patentfähig, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des

Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war das Patent antragsgemäß zu erteilen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rippel

Uhlmann

Brunn

Maierbacher

Fi