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BPatG Beschluss vom 01.07.2021 – 17 W (pat) 4/21

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat4.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 4/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2007 020 577.7

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 1. Juli

2021

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl. Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und

des Richters Dr.-Ing. Harth

ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat4.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. November 2020 aufgehoben und das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingegangen am

18. Dezember 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen

am 24. November 2020, sowie

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag,

eingegangen am 24. November 2020.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26. April 2007 beim Deutschen Patent-

und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:

„Probenhalterung für ein Mikroskop“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. November 2020 in der Fassung gemäß

Hauptantrag zurückgewiesen und ein Patent erteilt in der Fassung gemäß dem

damaligen Hilfsantrag. Zur Begründung der Zurückweisung des Hauptantrags ist im

Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand der Anmeldung durch die Änderungen

gemäß Hauptantrag erweitert sei und diese somit unzulässig seien (§ 38 PatG).

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt

ihr Patentbegehren in der Fassung nach Hauptantrag, sowie in abgeänderten

Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 2, an welche sie jeweils die Beschreibung

angepasst hat, und stellt sinngemäß den Antrag,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 18.

Dezember 2020,

Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hauptantrag

im

Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, sowie

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag im

Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020,

hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1

zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 18.

Dezember 2020,

Beschreibung und Zeichnungen identisch zum Hauptantrag,

weiter hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen gemäß

Hilfsantrag 2 zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am

18. Dezember 2020,

Beschreibung Seiten

1 bis 10

gemäß Hilfsantrag

im

Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, sowie

1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hilfsantrag im

Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (hier mit einer möglichen

Gliederung) lautet:

M1.1 Probenhalterung für ein Mikroskop, umfassend,

M1.2

eine mit

einer

Immersionsflüssigkeit

gefüllte

Probenkammer (1), in der sich eine in ein transparentes

Einbettmedium eingebettete Probe (3) in einem Halter (9)

befindet, wobei die Probenkammer (1) eine obere Öffnung

aufweist,

M1.3 Mittel zur Translation der Probe (3) relativ zu einem

Detektionsobjektiv des Mikroskops, sowie

M1.4 Mittel zur Rotation der Probe (3) um eine im Wesentlichen

vertikale Rotationsachse, die in einer Ebene liegt, die mit

der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null

verschiedenen Winkel einschließt,

dadurch gekennzeichnet, daß

M1.5

die Mittel zur Rotation der Probe einen Rotationsantrieb (4)

aufweisen, mit

einer Magnetkupplung,

die

die

Rotationsbewegung auf den Halter

(9) durch eine

Unterseite der Probenkammer (1) hindurch überträgt.

Daran schließen sich die folgenden geltenden Unteransprüche 2, 3 und 5 sowie

nebengeordneten Patentansprüche 4 und 6 gemäß Hauptantrag an:

2.

Probenhalterung

nach

Anspruch

1,

dadurch

gekennzeichnet, daß die Mittel zur Translation einen Translationsantrieb aufweisen, der die Translationsbewegung

über die Magnetkupplung auf den Halter überträgt.

3.

Probenhalterung nach einem der vorgenannten Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel zur Translation der

Probe einen im Raum verfahrbaren Probentisch (7)

umfassen, auf dem die Probenkammer (1) angeordnet ist.

4.

Mikroskop mit

einer Probenhalterung nach einem der vorgenannten

Ansprüche.

5.

Mikroskop nach Anspruch 4 mit

lichtblattförmiger

Beleuchtung in einer Ebene, die mit der Rotationsachse

und der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von

Null verschiedenen Winkel einschließt.

6.

Verwendung einer Probenhalterung nach einem der

Ansprüche 1 bis 3 in einem Mikroskop mit lichtblattförmiger

Beleuchtung,

in einer Ebene, die mit der Rotationsachse und der

optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null

verschiedenen Winkel einschließt,

bevorzugt in einem Single-Plane-Illumination-Mikroskop.

In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist der geltende nebengeordnete

Patentanspruch 4 im Unterschied zum Hauptantrag auf ein SPIM-Mikroskop

(Single-Plane-Illumination) anstelle eines Mikroskops gerichtet und ansonsten

wortidentisch zu dessen Patentanspruch 4. Gleiches gilt sinngemäß für den

zugehörigen Unteranspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1.

Die übrigen geltenden Patentansprüche 1, 2, 3 und 6 gemäß Hilfsantrag 1 stimmen

jeweils mit denjenigen gemäß Hauptantrag überein.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 stimmen jeweils mit

den Patentansprüchen 1, 2, 3 bzw. 6 gemäß Hauptantrag überein, wohingegen

dessen auf ein Mikroskop gerichteter nebengeordneter Patentanspruch 4 und

Unteranspruch 5 entfallen.

Im Übrigen

stimmt der Hilfsantrag 2

im

Beschwerdeverfahren in der Sache mit dem Hilfsantrag im Prüfungsverfahren

überein, gemäß dem ein Patent erteilt wurde.

In

ihrem Beschluss

(Abschnitt II.2a) begründet die Prüfungsstelle die

Zurückweisung des Hauptantrags ausschließlich damit, dass der im Zuge des

Prüfungsverfahrens hinzugefügte und ein Mikroskop betreffende nebengeordnete

Patentanspruch 4 sowie dessen Unteranspruch 5 den Gegenstand der Anmeldung

erweiterten, weshalb eine unzulässige Änderung gemäß § 38 PatG vorliege.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

Sie hat Erfolg, da das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag den Rahmen

der ursprünglichen Offenbarung nicht verlässt, weiterhin durch den bekannt

gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist, und

auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34,

§§ 37 und 38).

1.

Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Probenhalterung für ein Mikroskop,

durch die eine Probe 3 in einer Immersionsflüssigkeit beweglich gehalten wird

(Offenlegungsschrift, Abs. [0001] und [0006], Figur 1). Dabei wird die üblicherweise

in einen Gelzylinder 2 eingebettete Probe 3 in eine beispielsweise mit Wasser als

Immersionsflüssigkeit gefüllte Probenkammer 1 getaucht (Offenlegungsschrift, Abs.

[0006] und [0026], Figur 1).

Insbesondere bei der Single-Plane-lllumination-Mikroskopie (SPIM; Offenlegungsschrift, Abs. [0002] bis [0005]) sind derartige Proben für die Bildaufnahme durch

Drehung des Gelzylinders um seine Rotationsachse sowie durch Verschieben zu

positionieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0007]). Ferner kommen für große

Abbildungsmaßstäbe Tauch- bzw. lmmersionsobjektive zum Einsatz, die durch eine

Wand der Probenkammer in deren Inneres ragen, um in die Immersionsflüssigkeit

einzutauchen (Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Dies erschwert die Translation und

Rotation der Probe.

Im Stand der Technik wird zur Vermeidung eines aufwändigen Mitbewegens der

Optik des Mikroskops für gewöhnlich die eingebettete Probe direkt in der

Immersionsflüssigkeit bewegt. Dafür wird der Antrieb des Probenhalters entweder

durch eine Wand der Probenkammer geführt oder durch deren obere Öffnung

eingebracht. Erstere Lösung bringt Dichtigkeitsprobleme mit sich, letztere behindert

die Handhabung der Probe (Offenlegungsschrift, Abs. [0010] und [0011]).

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Probenhalterung zu schaffen, die

eine einfache Rotation und Translation der Probe ermöglicht, dabei jedoch den

Zugang zur Probe von oben durch die obere Öffnung nicht behindert und

gleichzeitig Dichtungsprobleme vermeidet (Offenlegungsschrift, Abs. [0012]).

Davon ausgehend besteht der Lösungsansatz der Anmeldung darin, eine

Probenhalterung für ein Mikroskop wie an sich üblich mit einer Probenkammer 1 zu

versehen, die oben offen und mit einer Immersionsflüssigkeit gefüllt ist, welche die

in ein transparentes Einbettmedium 2 eingebettete Probe 3 umgibt (Offenlegungsschrift, Abs. [0026] und Figur 1). Für das Bewegen der Probe umfasst die

Probenhalterung je ein Mittel zur Translation und Rotation. Dabei soll die Translation

relativ zu einem Detektionsobjektiv des Mikroskops erfolgen, dessen optische

Achse und somit Detektionsrichtung in Figur 1 durch den links unten aus der

Blattebene weisenden Pfeil angedeutet ist (Offenlegungsschrift, Abs.

[0026],

Figur 1). Weiterhin soll die Rotation der Probe 3 um eine im Wesentlichen vertikale

Rotationsachse erfolgen, die in einer Ebene liegt, die mit der optischen Achse des

Detektionsobjektivs einen von Null verschiedenen Winkel einschließt, wie dies z.B.

in Figur 1 für die Symmetrieachse des Gelzylinders 2 der Fall ist. Die insoweit

beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen M1.1 bis M1.4 des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag abgebildet.

Darüber hinaus gibt die Anmeldung noch eine Lehre zur Rotation der Probe mittels

einer Magnetkupplung, die die Rotationsbewegung durch eine Unterseite der

Probenkammer 1 hindurch überträgt. Hierfür ist nach Figur 2 ein Rotationsantrieb 4

unterhalb der Probenkammer 1 vorgesehen, der unmittelbar einen Magneten 5

dreht, welcher seinerseits einen gegenpoligen Magneten 6 im Inneren der

Probenkammer 1 in Rotation versetzt (Offenlegungsschrift, Abs. [0027], [0028],

Figur 2), d.h. die Magneten 5 und 6 bilden eine solche Magnetkupplung

– Merkmal M1.5.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte Probenhalterung

für Mikroskope zu schaffen, sieht der Senat einen Ingenieur mit Fachhochschul-

oder Universitätsabschluss

der Fachrichtung Optik mit mehrjähriger

Berufserfahrung auf dem Gebiet optischer Geräte, insbesondere Mikroskope, an.

2.

Das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag

ist zulässig. Die

Patentansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des

Rahmens der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.

2.1

Der geltende Patentanspruch 1, die Unteransprüche 2 und 3, sowie der

nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag entsprechen jeweils den

ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 5 bzw. 7.

2.2

Ein Mikroskop gemäß dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 4 in

der Fassung des Hauptantrags ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen

unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, obwohl

Patentanspruch 4 erst im Verlauf des Prüfungsverfahrens formuliert wurde.

Das Mikroskop nach Patentanspruch 4 soll als einziges Merkmal eine

Probenhalterung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 aufweisen.

Die erfindungsgemäße Probenhalterung ist ausschließlich für den Einsatz in einem

Mikroskop bestimmt, und ihre Eigenschaften sind durch das Zusammenwirken der

Probenhalterung mit einem Mikroskop festgelegt. Die am Anmeldetag eingereichten

Unterlagen beziehen sich ausnahmslos auf eine Probenhalterung für ein Mikroskop,

ohne eine andere Zweckbestimmung auch nur anzudeuten. Weiterhin ist die

Translation der Probe gemäß dem Merkmal M1.3

relativ zu einem

Detektionsobjektiv des Mikroskops definiert, und die Ausrichtung der

im

Merkmal M1.4 angegebenen Rotationsachse auf ebendieses Detektionsobjektiv

bezogen. Somit ergeben diese beiden Merkmale nur einen Sinn, wenn die

Probenhalterung mit einem Mikroskop zusammenwirkt. Demnach entnimmt der

Fachmann den ursprünglichen Unterlagen durchgängig die Gesamtheit aus einer

Probenhalterung und einem Mikroskop.

Ein Mikroskop mit einer Probenhalterung, wie sie in der Anmeldung ursprünglich

offenbart ist, erzielt denselben erfindungsgemäßen Erfolg wie die Probenhalterung

selbst. Die Anmeldung lehrt, mittels der vorgeschlagenen Probenhalterung eine

Probe innerhalb einer oben offenen Probenkammer mit einer Immersionsflüssigkeit

zu bewegen, ohne dabei den Zugang von oben zu behindern (Patentanspruch 1;

ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, Absatz 1). Denselben Erfolg erzielt der

Fachmann offensichtlich durch ein Mikroskop, das mit einer ebensolchen

Probenhalterung bestückt ist.

Eine Einschränkung auf Mikroskope mit lichtblattförmiger Beleuchtung oder sogar

SPIM-Mikroskope ist den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar. Bereits im

ursprünglichen Patentanspruch 1 sind Mikroskope

im Allgemeinen genannt

(Merkmal M1.1). Dabei wird für das Mikroskop lediglich die Richtung der Detektion

relativ zur Rotationsachse der Probe bestimmt, ohne die Beleuchtung überhaupt zu

erwähnen (Merkmal M1.3 und M1.4). Demgegenüber sind Mikroskope mit

lichtblattförmiger Beleuchtung in der ursprünglichen Beschreibung lediglich als

insbesondere geeigneter Einsatzort für erfindungsgemäße Probenhalterungen

genannt (ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Absatz 2). Desgleichen betrachtet

die Anmeldung das Problem einer geeigneten Bewegung der Probe in der

Flüssigkeit, ohne auf die Beleuchtung einzugehen (ursprüngliche Beschreibung,

Seite 2, Absatz 4 bis Seite 4, Absatz 2). Schließlich erwähnt die ursprüngliche

Beschreibung bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels

lediglich die

Orientierung eines Lichtblatts relativ zum Gelzylinder 2, ohne dass diese Art der

Beleuchtung für die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Magnetkupplung gemäß

Merkmal M1.5 von Belang ist (ursprüngliche Beschreibung, von Seite 9 zur Seite 10

umgreifender Absatz).

Nach alledem stellt das nachträgliche Formulieren des auf ein Mikroskop

gerichteten Patentanspruchs 4 wie auch des auf diesen

rückbezogenen

Unteranspruchs 5 gemäß Hauptantrag eine zulässige Änderung dar, da diese den

Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert.

2.3

In der Beschreibung gemäß Hauptantrag wurden in zulässiger Weise sowohl

der entgegengehaltene Stand der Technik berücksichtigt als auch die auf eine

weitere, im Zuge des Prüfungsverfahrens fallengelassene Ausführungsform

bezogenen Teile entfernt.

3.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist

durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch

nahegelegt.

3.1

Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:

D1

D2

DE 602 06 388 T2

DE 102 57 423 A1

Druckschrift D1 zeigt eine Probenhalterung 10

für den Einsatz

in der

dreidimensionalen Mikroskopie (Figur 1 und 9, Abs. [0001] – Merkmal M1.1).

Die Probenhalterung 10 umfasst eine Probenkammer 26 (Abs. [0028] und Figur 1),

welche ein Fluid mit geeigneten optischen Eigenschaften für die Abbildung einer

Probe 28, mithin eine

Immersionsflüssigkeit, beinhaltet (Abs. [0028]). Nach

Absatz [0049] kann die Probe 28 in ein transparentes Einbettmedium wie z.B.

Agarose eingebettet sein und mittels einer Halterung in der ausweislich Figuren 1

und 9 oben offenen Probenkammer 26 von oben frei hängend angeordnet werden

(Abs. [0028] – Merkmal M1.2).

Mittel zur Translation der Probe 28 relativ zu einem Detektionsobjektiv 30 des

Mikroskops (Figuren 1, 3 und 9) sind in Druckschrift D1 beispielsweise durch

Schrittmotoren 150 und 154 gegeben (Abs. [0054], Figur 9 – Merkmal M1.3).

Weiterhin zeigt D1 mit dem Schrittmotor 42 (Figur 1, Abs. [0031] und [0030]) ein

Mittel zur Rotation der Probe 28. Hierbei steht die vertikale Rotationsachse in der

Ausführungsform nach Figur 18 senkrecht auf der optischen Achse des

Detektionsobjektivs 30 entsprechend dem Merkmal M1.4.

Der Schrittmotor 42 bildet einen Rotationsantrieb und ist verbunden mit einer

Magnetkupplung. Denn die Motorwelle 44 des Schrittmotors 42 ist mit einem

Magneten 46

versehen

(Abs. [0030], Figur 1), welcher mittels

einer

Metallscheibe 110 die Probe 28

trägt

(Abs. [0040], Figur 5). Damit zeigt

Druckschrift D1 das Merkmal M1.5 teilweise, nämlich ein Mittel zur Rotation der

Probe mit einem Rotationsantrieb 42, 44 und einer Magnetkupplung 46, 110, die die

Rotationsbewegung auf die gehaltene Probe überträgt.

Nicht gezeigt in D1 ist jedoch, dass die Rotationsbewegung durch eine Unterseite

der Probenkammer 26 hindurch übertragen wird.

Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D2 betrifft ein

Lichtblatt-Mikroskop mit einem flächenartigen Objektbeleuchtungsbereich gebildet

durch einen Lichtstreifen 11 (Anspruch 1, Abs. [0034], Figuren 1 und 2). Dabei weist

das Mikroskop eine Probenhalterung 12 für die Probe 4 auf (Abs. [0036] mit Figur 1

und 2 – Merkmal M1.1).

Weiterhin schlägt D2 im Absatz [0018] eine wassergefüllte Probenkammer vor, in

der die Probe durch die Halterung von oben gehalten wird. Dabei soll die Halterung

biologischer Proben durch Einbetten in ein Gel realisiert werden (Abs. [0024]

– Merkmal M1.2).

Die Halterung 12 nach D2 erlaubt die Drehung der Probe 4 um ihre senkrechte

Achse 14 (Abs. [0036], Seitenansicht in Figur 2), welche in Figur 1 senkrecht zur

Blattebene ausgerichtet ist. Dabei kann durch die Rotationsachse 14 und die

optische Achse der Lichtquelle 1 in Figur 1 eine Ebene gelegt werden, die mit der

optischen Achse des Detektionsobjektivs 6 einen rechten – also von Null

verschiedenen – Winkel einschließt – Merkmal M1.4.

Demgegenüber ist der Druckschrift D2 weder ein Mittel zur Translation der Probe

gemäß dem Merkmal M1.3 noch eine Magnetkupplung entsprechend dem

Merkmal M1.5 zu entnehmen.

3.2

Davon ausgehend lag eine Probenhalterung für ein Mikroskop mit den

Merkmalen

des

Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag

für

den

Durchschnittsfachmann nicht nahe.

Es besteht

für den Fachmann kein Anlass, die Magnetkupplung nach

Druckschrift D1 so umzugestalten, dass sie die Rotationsbewegung durch eine

Unterseite der Probenkammer hindurch überträgt, wie dies Merkmal M1.5 verlangt.

Der in D1 gezeigte Magnet 46 der Magnetkupplung überträgt die Rotation mittels

der Metallscheibe 110 auf die von oben in die Immersionsflüssigkeit eingetauchte

Probe 28 (Abs. [0031], [0040], Figuren 1 und 5). Jedoch lässt sich der D1 keine

Anregung entnehmen, diese Orientierung der Magnetkupplung zu ändern. Vielmehr

ist der Fachmann an einer solchen Weiterentwicklung durch die Lehre der D1

gehindert, weil diese das Befestigen der Probe 28 von oben und an einem einzigen

Punkt als entscheidenden Vorteil der vorgeschlagenen Magnetkupplung hervorhebt

(Abs. [0031], [0040] und [0041]).

Aus Druckschrift D2 ergeben sich ebenfalls keine weiteren Anregungen hinsichtlich

des Merkmals M1.5. Denn D2 schlägt genau wie D1 vor, die Probe von oben in die

wassergefüllte Probenkammer zu halten (Abs. [0018]). Der Fachmann hätte

allenfalls in Kenntnis der gemeinsamen Lehre von D2 und D1 in Betracht ziehen

können, die von D1 vorgeschlagenen Mittel zur Translation der Probe gemäß dem

Merkmal M1.3 in die Probenhalterung nach D2 einzugliedern. Eine darüber

hinausgehende Veranlassung, die den Fachmann zu einer von unten wirkenden

Magnetkupplung gemäß dem Merkmal M1.5 geführt hätte, ist nicht ersichtlich.

3.3

Die jeweilige Patentfähigkeit des Mikroskops sowie der Verwendung einer

Probenhalterung gemäß den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 4

bzw. 6 nach Hauptantrag wird durch die Patentfähigkeit der Probenhalterung gemäß

dem geltenden Patentanspruch 1 getragen.

4.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist sonach

ebenso wie die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 4 und 6 gewährbar.

Die Unteransprüche 2, 3 und 5 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. 4 ebenfalls

gewährbar.

Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher in der

Fassung gemäß Hauptantrag zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Hoffmann

Dr. Harth

Fi