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BPatG Beschluss vom 01.07.2021 – 17 W (pat) 4/21
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat4.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 4/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 020 577.7
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 1. Juli
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl. Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und
des Richters Dr.-Ing. Harth
ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat4.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 27. November 2020 aufgehoben und das Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
18. Dezember 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen
am 24. November 2020, sowie
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag,
eingegangen am 24. November 2020.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 26. April 2007 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht unter der Bezeichnung:
„Probenhalterung für ein Mikroskop“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 27. November 2020 in der Fassung gemäß
Hauptantrag zurückgewiesen und ein Patent erteilt in der Fassung gemäß dem
damaligen Hilfsantrag. Zur Begründung der Zurückweisung des Hauptantrags ist im
Beschluss ausgeführt, dass der Gegenstand der Anmeldung durch die Änderungen
gemäß Hauptantrag erweitert sei und diese somit unzulässig seien (§ 38 PatG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie verteidigt
ihr Patentbegehren in der Fassung nach Hauptantrag, sowie in abgeänderten
Fassungen nach Hilfsantrag 1 und 2, an welche sie jeweils die Beschreibung
angepasst hat, und stellt sinngemäß den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 18.
Dezember 2020,
Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hauptantrag
im
Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, sowie
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hauptantrag im
Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020,
hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag 1
zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am 18.
Dezember 2020,
Beschreibung und Zeichnungen identisch zum Hauptantrag,
weiter hilfsweise ein Patent mit folgenden Unterlagen gemäß
Hilfsantrag 2 zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am
18. Dezember 2020,
Beschreibung Seiten
1 bis 10
gemäß Hilfsantrag
im
Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020, sowie
1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Hilfsantrag im
Prüfungsverfahren, eingegangen am 24. November 2020.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (hier mit einer möglichen
Gliederung) lautet:
M1.1 Probenhalterung für ein Mikroskop, umfassend,
M1.2
eine mit
einer
Immersionsflüssigkeit
gefüllte
Probenkammer (1), in der sich eine in ein transparentes
Einbettmedium eingebettete Probe (3) in einem Halter (9)
befindet, wobei die Probenkammer (1) eine obere Öffnung
aufweist,
M1.3 Mittel zur Translation der Probe (3) relativ zu einem
Detektionsobjektiv des Mikroskops, sowie
M1.4 Mittel zur Rotation der Probe (3) um eine im Wesentlichen
vertikale Rotationsachse, die in einer Ebene liegt, die mit
der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null
verschiedenen Winkel einschließt,
dadurch gekennzeichnet, daß
M1.5
die Mittel zur Rotation der Probe einen Rotationsantrieb (4)
aufweisen, mit
einer Magnetkupplung,
die
die
Rotationsbewegung auf den Halter
(9) durch eine
Unterseite der Probenkammer (1) hindurch überträgt.
Daran schließen sich die folgenden geltenden Unteransprüche 2, 3 und 5 sowie
nebengeordneten Patentansprüche 4 und 6 gemäß Hauptantrag an:
2.
Probenhalterung
nach
Anspruch
1,
dadurch
gekennzeichnet, daß die Mittel zur Translation einen Translationsantrieb aufweisen, der die Translationsbewegung
über die Magnetkupplung auf den Halter überträgt.
3.
Probenhalterung nach einem der vorgenannten Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel zur Translation der
Probe einen im Raum verfahrbaren Probentisch (7)
umfassen, auf dem die Probenkammer (1) angeordnet ist.
4.
Mikroskop mit
einer Probenhalterung nach einem der vorgenannten
Ansprüche.
5.
Mikroskop nach Anspruch 4 mit
lichtblattförmiger
Beleuchtung in einer Ebene, die mit der Rotationsachse
und der optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von
Null verschiedenen Winkel einschließt.
6.
Verwendung einer Probenhalterung nach einem der
Ansprüche 1 bis 3 in einem Mikroskop mit lichtblattförmiger
Beleuchtung,
in einer Ebene, die mit der Rotationsachse und der
optischen Achse des Detektionsobjektivs einen von Null
verschiedenen Winkel einschließt,
bevorzugt in einem Single-Plane-Illumination-Mikroskop.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist der geltende nebengeordnete
Patentanspruch 4 im Unterschied zum Hauptantrag auf ein SPIM-Mikroskop
(Single-Plane-Illumination) anstelle eines Mikroskops gerichtet und ansonsten
wortidentisch zu dessen Patentanspruch 4. Gleiches gilt sinngemäß für den
zugehörigen Unteranspruch 5 gemäß Hilfsantrag 1.
Die übrigen geltenden Patentansprüche 1, 2, 3 und 6 gemäß Hilfsantrag 1 stimmen
jeweils mit denjenigen gemäß Hauptantrag überein.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 stimmen jeweils mit
den Patentansprüchen 1, 2, 3 bzw. 6 gemäß Hauptantrag überein, wohingegen
dessen auf ein Mikroskop gerichteter nebengeordneter Patentanspruch 4 und
Unteranspruch 5 entfallen.
Im Übrigen
stimmt der Hilfsantrag 2
im
Beschwerdeverfahren in der Sache mit dem Hilfsantrag im Prüfungsverfahren
überein, gemäß dem ein Patent erteilt wurde.
In
ihrem Beschluss
(Abschnitt II.2a) begründet die Prüfungsstelle die
Zurückweisung des Hauptantrags ausschließlich damit, dass der im Zuge des
Prüfungsverfahrens hinzugefügte und ein Mikroskop betreffende nebengeordnete
Patentanspruch 4 sowie dessen Unteranspruch 5 den Gegenstand der Anmeldung
erweiterten, weshalb eine unzulässige Änderung gemäß § 38 PatG vorliege.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.
Sie hat Erfolg, da das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag den Rahmen
der ursprünglichen Offenbarung nicht verlässt, weiterhin durch den bekannt
gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist, und
auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34,
§§ 37 und 38).
1.
Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Probenhalterung für ein Mikroskop,
durch die eine Probe 3 in einer Immersionsflüssigkeit beweglich gehalten wird
(Offenlegungsschrift, Abs. [0001] und [0006], Figur 1). Dabei wird die üblicherweise
in einen Gelzylinder 2 eingebettete Probe 3 in eine beispielsweise mit Wasser als
Immersionsflüssigkeit gefüllte Probenkammer 1 getaucht (Offenlegungsschrift, Abs.
[0006] und [0026], Figur 1).
Insbesondere bei der Single-Plane-lllumination-Mikroskopie (SPIM; Offenlegungsschrift, Abs. [0002] bis [0005]) sind derartige Proben für die Bildaufnahme durch
Drehung des Gelzylinders um seine Rotationsachse sowie durch Verschieben zu
positionieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0007]). Ferner kommen für große
Abbildungsmaßstäbe Tauch- bzw. lmmersionsobjektive zum Einsatz, die durch eine
Wand der Probenkammer in deren Inneres ragen, um in die Immersionsflüssigkeit
einzutauchen (Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Dies erschwert die Translation und
Rotation der Probe.
Im Stand der Technik wird zur Vermeidung eines aufwändigen Mitbewegens der
Optik des Mikroskops für gewöhnlich die eingebettete Probe direkt in der
Immersionsflüssigkeit bewegt. Dafür wird der Antrieb des Probenhalters entweder
durch eine Wand der Probenkammer geführt oder durch deren obere Öffnung
eingebracht. Erstere Lösung bringt Dichtigkeitsprobleme mit sich, letztere behindert
die Handhabung der Probe (Offenlegungsschrift, Abs. [0010] und [0011]).
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Probenhalterung zu schaffen, die
eine einfache Rotation und Translation der Probe ermöglicht, dabei jedoch den
Zugang zur Probe von oben durch die obere Öffnung nicht behindert und
gleichzeitig Dichtungsprobleme vermeidet (Offenlegungsschrift, Abs. [0012]).
Davon ausgehend besteht der Lösungsansatz der Anmeldung darin, eine
Probenhalterung für ein Mikroskop wie an sich üblich mit einer Probenkammer 1 zu
versehen, die oben offen und mit einer Immersionsflüssigkeit gefüllt ist, welche die
in ein transparentes Einbettmedium 2 eingebettete Probe 3 umgibt (Offenlegungsschrift, Abs. [0026] und Figur 1). Für das Bewegen der Probe umfasst die
Probenhalterung je ein Mittel zur Translation und Rotation. Dabei soll die Translation
relativ zu einem Detektionsobjektiv des Mikroskops erfolgen, dessen optische
Achse und somit Detektionsrichtung in Figur 1 durch den links unten aus der
Blattebene weisenden Pfeil angedeutet ist (Offenlegungsschrift, Abs.
[0026],
Figur 1). Weiterhin soll die Rotation der Probe 3 um eine im Wesentlichen vertikale
Rotationsachse erfolgen, die in einer Ebene liegt, die mit der optischen Achse des
Detektionsobjektivs einen von Null verschiedenen Winkel einschließt, wie dies z.B.
in Figur 1 für die Symmetrieachse des Gelzylinders 2 der Fall ist. Die insoweit
beschriebene technische Lehre ist in den Merkmalen M1.1 bis M1.4 des geltenden
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag abgebildet.
Darüber hinaus gibt die Anmeldung noch eine Lehre zur Rotation der Probe mittels
einer Magnetkupplung, die die Rotationsbewegung durch eine Unterseite der
Probenkammer 1 hindurch überträgt. Hierfür ist nach Figur 2 ein Rotationsantrieb 4
unterhalb der Probenkammer 1 vorgesehen, der unmittelbar einen Magneten 5
dreht, welcher seinerseits einen gegenpoligen Magneten 6 im Inneren der
Probenkammer 1 in Rotation versetzt (Offenlegungsschrift, Abs. [0027], [0028],
Figur 2), d.h. die Magneten 5 und 6 bilden eine solche Magnetkupplung
– Merkmal M1.5.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine verbesserte Probenhalterung
für Mikroskope zu schaffen, sieht der Senat einen Ingenieur mit Fachhochschul-
oder Universitätsabschluss
der Fachrichtung Optik mit mehrjähriger
Berufserfahrung auf dem Gebiet optischer Geräte, insbesondere Mikroskope, an.
2.
Das geltende Patentbegehren gemäß Hauptantrag
ist zulässig. Die
Patentansprüche und die überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des
Rahmens der ursprünglichen Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1
Der geltende Patentanspruch 1, die Unteransprüche 2 und 3, sowie der
nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag entsprechen jeweils den
ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 5 bzw. 7.
2.2
Ein Mikroskop gemäß dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 4 in
der Fassung des Hauptantrags ist den ursprünglichen Anmeldeunterlagen
unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig zu entnehmen, obwohl
Patentanspruch 4 erst im Verlauf des Prüfungsverfahrens formuliert wurde.
Das Mikroskop nach Patentanspruch 4 soll als einziges Merkmal eine
Probenhalterung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 aufweisen.
Die erfindungsgemäße Probenhalterung ist ausschließlich für den Einsatz in einem
Mikroskop bestimmt, und ihre Eigenschaften sind durch das Zusammenwirken der
Probenhalterung mit einem Mikroskop festgelegt. Die am Anmeldetag eingereichten
Unterlagen beziehen sich ausnahmslos auf eine Probenhalterung für ein Mikroskop,
ohne eine andere Zweckbestimmung auch nur anzudeuten. Weiterhin ist die
Translation der Probe gemäß dem Merkmal M1.3
relativ zu einem
Detektionsobjektiv des Mikroskops definiert, und die Ausrichtung der
im
Merkmal M1.4 angegebenen Rotationsachse auf ebendieses Detektionsobjektiv
bezogen. Somit ergeben diese beiden Merkmale nur einen Sinn, wenn die
Probenhalterung mit einem Mikroskop zusammenwirkt. Demnach entnimmt der
Fachmann den ursprünglichen Unterlagen durchgängig die Gesamtheit aus einer
Probenhalterung und einem Mikroskop.
Ein Mikroskop mit einer Probenhalterung, wie sie in der Anmeldung ursprünglich
offenbart ist, erzielt denselben erfindungsgemäßen Erfolg wie die Probenhalterung
selbst. Die Anmeldung lehrt, mittels der vorgeschlagenen Probenhalterung eine
Probe innerhalb einer oben offenen Probenkammer mit einer Immersionsflüssigkeit
zu bewegen, ohne dabei den Zugang von oben zu behindern (Patentanspruch 1;
ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, Absatz 1). Denselben Erfolg erzielt der
Fachmann offensichtlich durch ein Mikroskop, das mit einer ebensolchen
Probenhalterung bestückt ist.
Eine Einschränkung auf Mikroskope mit lichtblattförmiger Beleuchtung oder sogar
SPIM-Mikroskope ist den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar. Bereits im
ursprünglichen Patentanspruch 1 sind Mikroskope
im Allgemeinen genannt
(Merkmal M1.1). Dabei wird für das Mikroskop lediglich die Richtung der Detektion
relativ zur Rotationsachse der Probe bestimmt, ohne die Beleuchtung überhaupt zu
erwähnen (Merkmal M1.3 und M1.4). Demgegenüber sind Mikroskope mit
lichtblattförmiger Beleuchtung in der ursprünglichen Beschreibung lediglich als
insbesondere geeigneter Einsatzort für erfindungsgemäße Probenhalterungen
genannt (ursprüngliche Beschreibung, Seite 1, Absatz 2). Desgleichen betrachtet
die Anmeldung das Problem einer geeigneten Bewegung der Probe in der
Flüssigkeit, ohne auf die Beleuchtung einzugehen (ursprüngliche Beschreibung,
Seite 2, Absatz 4 bis Seite 4, Absatz 2). Schließlich erwähnt die ursprüngliche
Beschreibung bei der Schilderung des Ausführungsbeispiels
lediglich die
Orientierung eines Lichtblatts relativ zum Gelzylinder 2, ohne dass diese Art der
Beleuchtung für die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Magnetkupplung gemäß
Merkmal M1.5 von Belang ist (ursprüngliche Beschreibung, von Seite 9 zur Seite 10
umgreifender Absatz).
Nach alledem stellt das nachträgliche Formulieren des auf ein Mikroskop
gerichteten Patentanspruchs 4 wie auch des auf diesen
rückbezogenen
Unteranspruchs 5 gemäß Hauptantrag eine zulässige Änderung dar, da diese den
Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert.
2.3
In der Beschreibung gemäß Hauptantrag wurden in zulässiger Weise sowohl
der entgegengehaltene Stand der Technik berücksichtigt als auch die auf eine
weitere, im Zuge des Prüfungsverfahrens fallengelassene Ausführungsform
bezogenen Teile entfernt.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist
durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch
nahegelegt.
3.1
Im Laufe des Prüfungsverfahrens wurden entgegengehalten:
D1
D2
DE 602 06 388 T2
DE 102 57 423 A1
Druckschrift D1 zeigt eine Probenhalterung 10
für den Einsatz
in der
dreidimensionalen Mikroskopie (Figur 1 und 9, Abs. [0001] – Merkmal M1.1).
Die Probenhalterung 10 umfasst eine Probenkammer 26 (Abs. [0028] und Figur 1),
welche ein Fluid mit geeigneten optischen Eigenschaften für die Abbildung einer
Probe 28, mithin eine
Immersionsflüssigkeit, beinhaltet (Abs. [0028]). Nach
Absatz [0049] kann die Probe 28 in ein transparentes Einbettmedium wie z.B.
Agarose eingebettet sein und mittels einer Halterung in der ausweislich Figuren 1
und 9 oben offenen Probenkammer 26 von oben frei hängend angeordnet werden
(Abs. [0028] – Merkmal M1.2).
Mittel zur Translation der Probe 28 relativ zu einem Detektionsobjektiv 30 des
Mikroskops (Figuren 1, 3 und 9) sind in Druckschrift D1 beispielsweise durch
Schrittmotoren 150 und 154 gegeben (Abs. [0054], Figur 9 – Merkmal M1.3).
Weiterhin zeigt D1 mit dem Schrittmotor 42 (Figur 1, Abs. [0031] und [0030]) ein
Mittel zur Rotation der Probe 28. Hierbei steht die vertikale Rotationsachse in der
Ausführungsform nach Figur 18 senkrecht auf der optischen Achse des
Detektionsobjektivs 30 entsprechend dem Merkmal M1.4.
Der Schrittmotor 42 bildet einen Rotationsantrieb und ist verbunden mit einer
Magnetkupplung. Denn die Motorwelle 44 des Schrittmotors 42 ist mit einem
Magneten 46
versehen
(Abs. [0030], Figur 1), welcher mittels
einer
Metallscheibe 110 die Probe 28
trägt
(Abs. [0040], Figur 5). Damit zeigt
Druckschrift D1 das Merkmal M1.5 teilweise, nämlich ein Mittel zur Rotation der
Probe mit einem Rotationsantrieb 42, 44 und einer Magnetkupplung 46, 110, die die
Rotationsbewegung auf die gehaltene Probe überträgt.
Nicht gezeigt in D1 ist jedoch, dass die Rotationsbewegung durch eine Unterseite
der Probenkammer 26 hindurch übertragen wird.
Die bereits in den Anmeldeunterlagen genannte Druckschrift D2 betrifft ein
Lichtblatt-Mikroskop mit einem flächenartigen Objektbeleuchtungsbereich gebildet
durch einen Lichtstreifen 11 (Anspruch 1, Abs. [0034], Figuren 1 und 2). Dabei weist
das Mikroskop eine Probenhalterung 12 für die Probe 4 auf (Abs. [0036] mit Figur 1
und 2 – Merkmal M1.1).
Weiterhin schlägt D2 im Absatz [0018] eine wassergefüllte Probenkammer vor, in
der die Probe durch die Halterung von oben gehalten wird. Dabei soll die Halterung
biologischer Proben durch Einbetten in ein Gel realisiert werden (Abs. [0024]
– Merkmal M1.2).
Die Halterung 12 nach D2 erlaubt die Drehung der Probe 4 um ihre senkrechte
Achse 14 (Abs. [0036], Seitenansicht in Figur 2), welche in Figur 1 senkrecht zur
Blattebene ausgerichtet ist. Dabei kann durch die Rotationsachse 14 und die
optische Achse der Lichtquelle 1 in Figur 1 eine Ebene gelegt werden, die mit der
optischen Achse des Detektionsobjektivs 6 einen rechten – also von Null
verschiedenen – Winkel einschließt – Merkmal M1.4.
Demgegenüber ist der Druckschrift D2 weder ein Mittel zur Translation der Probe
gemäß dem Merkmal M1.3 noch eine Magnetkupplung entsprechend dem
Merkmal M1.5 zu entnehmen.
3.2
Davon ausgehend lag eine Probenhalterung für ein Mikroskop mit den
Merkmalen
des
Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag
für
den
Durchschnittsfachmann nicht nahe.
Es besteht
für den Fachmann kein Anlass, die Magnetkupplung nach
Druckschrift D1 so umzugestalten, dass sie die Rotationsbewegung durch eine
Unterseite der Probenkammer hindurch überträgt, wie dies Merkmal M1.5 verlangt.
Der in D1 gezeigte Magnet 46 der Magnetkupplung überträgt die Rotation mittels
der Metallscheibe 110 auf die von oben in die Immersionsflüssigkeit eingetauchte
Probe 28 (Abs. [0031], [0040], Figuren 1 und 5). Jedoch lässt sich der D1 keine
Anregung entnehmen, diese Orientierung der Magnetkupplung zu ändern. Vielmehr
ist der Fachmann an einer solchen Weiterentwicklung durch die Lehre der D1
gehindert, weil diese das Befestigen der Probe 28 von oben und an einem einzigen
Punkt als entscheidenden Vorteil der vorgeschlagenen Magnetkupplung hervorhebt
(Abs. [0031], [0040] und [0041]).
Aus Druckschrift D2 ergeben sich ebenfalls keine weiteren Anregungen hinsichtlich
des Merkmals M1.5. Denn D2 schlägt genau wie D1 vor, die Probe von oben in die
wassergefüllte Probenkammer zu halten (Abs. [0018]). Der Fachmann hätte
allenfalls in Kenntnis der gemeinsamen Lehre von D2 und D1 in Betracht ziehen
können, die von D1 vorgeschlagenen Mittel zur Translation der Probe gemäß dem
Merkmal M1.3 in die Probenhalterung nach D2 einzugliedern. Eine darüber
hinausgehende Veranlassung, die den Fachmann zu einer von unten wirkenden
Magnetkupplung gemäß dem Merkmal M1.5 geführt hätte, ist nicht ersichtlich.
3.3
Die jeweilige Patentfähigkeit des Mikroskops sowie der Verwendung einer
Probenhalterung gemäß den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 4
bzw. 6 nach Hauptantrag wird durch die Patentfähigkeit der Probenhalterung gemäß
dem geltenden Patentanspruch 1 getragen.
4.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist sonach
ebenso wie die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 4 und 6 gewährbar.
Die Unteransprüche 2, 3 und 5 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. 4 ebenfalls
gewährbar.
Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher in der
Fassung gemäß Hauptantrag zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Hoffmann
Dr. Harth
Fi