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BPatG Beschluss vom 08.07.2021 – 12 W (pat) 21/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080721B12Wpat21.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 11 2009 005 514

ECLI:DE:BPatG:2021:080721B12Wpat21.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing.

Univ. Richter und Dr.-Ing. Herbst beschlossen:

1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben und das

Patent 11 2009 005 514 mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen

am 8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß

Patentschrift.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 24. September 2009 angemeldete Patent 11 2009 005 514, das

durch Teilung aus der internationalen Anmeldung mit dem deutschen Aktenzeichen

11 2009 002 406.8 entstanden ist, die Unionspriorität mit dem Aktenzeichen

61/196,541 (US) vom 17. Oktober 2008 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung

am 21. Mai 2015 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der

Anhörung vom 12. Dezember 2017 beschlossen, das Patent beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften

D1 DE 38 23 384 A1

D2 DE 10 2008 034 557 A1 (nachveröffentlicht)

D3 DE 689 05 014 T2

D4 DE 197 00 851 A1

D5 DE 38 34 284 A1

D6 DE 103 47 782 A1

D7 Professor Dr. Stöcker, Horst: Taschenbuch der Physik, 5. Auflage,

Wissenschaftlicher Verlag Harri Deutsch, 2007, ISBN 10 3-8171-1720-5,

Seiten 254, 255

D8 DE 103 58 901 A1

D9 Bohner, Max, Gscheidle, Rolf, Keil, Wolfgang:

Fachkunde

Kraftfahrzeugtechnik, 27. Auflage: Verlag Europa-Lehrmittel, 2001, ISBN

3-8085-2067-1, S. 405

herangezogen worden.

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Anspruchs 1 in

der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als auch die

Gegenstände der auf diesen Gegenstand rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 als

ursprünglich offenbart, ausführbar, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend angesehen. Dabei würden

in der ursprünglichen

internationalen

Anmeldung zwei parallele Schwingungswege offenbart, die als eigenständige

Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden könnten. Da der

Ausgangsanschluss ausführbar und auch Abweichungen vom angegebenen

Zahlenwert von 180° für die Phasenverschiebung im Rahmen der üblichen

Toleranzen zulässig seien, sei die Erfindung auch so ausreichend offenbart, dass

ein Fachmann sie ausführen könne. Für eine Kombination der Druckschriften D5

mit D6 und D8 fehle eine Veranlassung und die weiteren Druckschriften führten vom

beanspruchten Gegenstand weg, so dass dieser auch durch den Stand der Technik

nicht nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende hat

in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass die

Erfindung nicht ausführbar sei, da eine Phasenverschiebung von 180° aus

physikalischen Gründen nicht erreicht werden könne und deshalb die Lehre nicht

nacharbeitbar sei. Die von der Patentabteilung angeführte Angabe von Toleranzen,

die überdies nicht offenbart seien, betreffe eher die Bestimmung des

Schutzbereichs und nicht die Ausführbarkeit des Patents an sich. Hinsichtlich des

Ausgangsanschlusses sei ebenfalls nicht offenbart, auf welche Weise dieser die

destruktive Überlagerung von über zwei Schwingungswege phasenverschoben

übertragenen Schwingungen realisiere. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs

sei auch unzulässig erweitert, weil zwingend erforderliche Merkmale der

Schwingungswege, insb. elastische Elemente, nicht mit übernommen worden

seien. Er werde überdies durch die D2, D6 und D7 neuheitsschädlich

vorwegggenommen oder zumindest durch die Kombination der D6 mit D4

nahegelegt. Deren Gegenstände würden parallele Schwingungswege mit

unterschiedlichen Eigenfrequenzen aufweisen, die bei Überlagerung auf Grund der

unvermeidbar auftretenden Phasenverschiebung zu einer Reduzierung der

Schwingungen führten.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin tritt der Auffassung der

Einsprechenden entgegen. Die Erfindung sei entsprechend der herrschenden

Rechtsprechung ausreichend offenbart, da das Ziel in praktisch ausreichendem

Maße erreicht werden könne, vgl. Schulte Patentgesetz, 10. Aufl., § 34, Rdn 350.

Hinsichtlich der Ausführbarkeit des Ausgangsanschlusses erhalte der Fachmann

insbesondere aus Abs. [0030] iV.m. Figuren 5A, 5D entsprechende Hinweise. Der

geltende Anspruch sei auch zulässig, da er auf der ursprünglich eingereichten

Anmeldung basiere, wobei die Merkmale der beiden Schwingungswege aus dem

Absatz [0030] hervorgingen. Die Neuheit gegenüber D2, deren Schwingungswege

keinen Phasenversatz aufwiesen, und D7, die keinen Drehmomentwandler betreffe,

sei gegeben. Da der Fachmann keine Gründe habe, die D6 mit der D4 zu

kombinieren und überdies diese Kombination nicht zu einem Gegenstand mit allen

Merkmalen des geltenden Anspruchs führe, beruhe dessen Gegenstand auch

demgegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Diese gelte auch hinsichtlich der D5, deren Torsionsdämpfer der Fachmann nicht

bei einem Drehmomentwandler, z.B. nach der D6, heranziehen würde.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende, die wie angekündigt nicht zu der

mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom

8. Februar 2018 sinngemäß den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent 11

2009 005 514 vollständig zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent 11 2009

005 514 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

-

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am

8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

-

Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am

8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

-

Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am

8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

-

Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am

8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Der geltende Anspruch 1 lautet

in gegliederter Form, die der Gliederung im

Einspruchsverfahren entspricht:

1.1

Drehmomentwandler

1.2 mit einer Kupplung (32)

1.3

und umfassend eine Vorrichtung zur Reduzierung von Schwingungen

(30),

1.4 wobei diese der Kupplung (32) nachgeschaltet ist und zwischen einem

Motor und einem Getriebe angeordnet ist,

1.5

und wobei diese umfasst einen Ausgangsanschluss (39) der mit einem

Getriebeantriebseingang wirkverbunden ist,

1.6

einen ersten (B) und einen dazu im Wesentlichen parallel verlaufenden

zweiten Schwingungsweg (C), die beide an dem Ausgangsanschluss (39)

zusammengeführt sind und

1.7 wobei zur Erzeugung eines Reduzierungseffekts der Schwingungen die

Frequenz eines Schwingungsweges gegenüber dem anderen

Schwingungsweg um 180 Grad phasenverschoben

ist, wenn die

Schwingungswellen die Enden der Wege erreichen.

In der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind dem geltenden Anspruch 1 neben einer

Ergänzung in der Merkmalsgruppe 1.6 („Schwingungsweg (B)“ anstelle „(B)“) noch

folgende Merkmalsgruppen hinzugefügt worden:

- wobei der erste Schwingungsweg (B) ein elastisches Element (35a, 35b)

und ein Trägheitselement (36) aufweist, dem eine Masse hinzugefügt ist,

- wobei der erste Schwingungsweg (B) eine geringere Eigenfrequenz

aufweist als der zweite Schwingungsweg (C).

In der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind dem geltenden Anspruch 1 der

Merkmalsgruppe 1.7 folgende Merkmale hinzugefügt worden:

- wobei der erste Schwingungsweg ein Paar elastischer Elemente umfasst,

wobei der erste Schwingungsweg ein Trägheitselement (36) aufweist,

welches zwischen dem ersten Paar elastischer Elemente (35a, 35b)

angeordnet ist.

In der Fassung nach Hilfsantrag 3 sind dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 noch

folgende Merkmale hinzugefügt worden:

-

und wobei das Trägheitselement (36) als Flansch ausgebildet ist, wobei

der Flansch an einer Turbine (34) des Drehmomentwandlers angebracht

ist.

In der Fassung nach Hilfsantrag 4 sind dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3

schließlich noch die Merkmale des zweiten Schwingungswegs hinzugefügt worden:

- wobei der zweite Schwingungsweg ein zweites Federpaar (37a, 37b)

aufweist, wobei zwischen den Federn des zweiten Federpaares (37a, 37b)

ein Flansch (38) angeordnet ist.

An den Anspruch 1 in der jeweiligen Fassung schließen sich noch die jeweiligen

hierauf rückbezogenen Unteransprüche an, zu deren Wortlaut sowie zu den

weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt

sie zu einer weiteren Beschränkung des erteilten Patents.

1. Zum Patentgegenstand

Das Streitpatent betrifft die Reduzierung der Weiterleitung von Motorschwingungen

auf

das

Fahrzeuggetriebe

und

insbesondere

die Dämpfung

von

Motorschwingungen durch den Drehmomentwandler (siehe Abs. [0001] der

Streitpatentschrift, nachfolgend SPS genannt).

Nach Absatz [0002] SPS würden zur Reduzierung von Motorschwingungen

Torsionsdämpfer eingesetzt, die typischerweise eine Anordnung aus Federn und

Reibplatten umfassten; die Federanordnungen könnten

jedoch zusätzliche

unerwünschte Resonanzfrequenzen einführen, die unerwünschte Schwingungen

verursachen oder verstärken.

Das Problem unerwünschter Resonanzfrequenzen werde durch eine Vielzahl von

Reihen von Torsionsisolatoren in Drehmomentwandlern zu lösen versucht. Die

hierzu

erforderlichen

niedrigen Federkonstanten würden

u.a.

durch

Reihenverbindungen von zwei konzentrischen Reihen von Federn miteinander

realisiert, wodurch das maximale Federvolumen für den zur Verfügung stehenden

Hüllraum ausgenutzt werde (Abs. [0003] SPS).

Diese Anordnung erfordere die Verwendung von einer oder mehreren Platten (sog.

„schwimmender Flansch“) zur Verbindung der Federreihen untereinander, die

unglücklicherweise auf Grund ihrer Trägheit zu einem zusätzlichen Freiheitsgrad

und zu unangenehmen Schwingungen führten. Als Abhilfe würden Reibepackungen

über eines der Federpakete eingeführt, was jedoch nachteilig hinsichtlich der

Isolierung des Dämpfers bei allen anderen Frequenzen sei (Abs. [0004] SPS).

Gemäß Absatz [0005] SPS liege damit ein Problem vor, das die Reduzierung von

im Motor erzeugten Schwingungen betreffe, die durch den Antriebsstrang

übertragen würden, wenn eine Drehmomentwandler-Kupplung in Eingriff mit dem

Fahrzeugmotor sei.

Das Streitpatent gibt in Absatz [0010] SPS für die im vorliegenden (Teil-)Patent zu

lösende Aufgabe an, eine Vorrichtung zur Reduzierung von Schwingungen

bereitzustellen, bei welcher zwei Schwingungswege so einstellbar seien, dass die

Frequenz eines Weges gegenüber dem anderen Weg 180° phasenverschoben sei,

wenn die Schwingungswellen die Enden der Wege erreichen.

Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelöst werden.

Als Fachmann wird ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem

Abschluss als Diplomingenieur oder Master an einer Hochschule mit

Promotionsrecht angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung

in der

Entwicklung

und Konstruktion

von

Torsionsschwingungsdämpfern

in

Fahrzeugantriebssträngen verfügt.

Ein solcher Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes

Verständnis zugrunde legen:

Bei der Vorrichtung gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.5 handelt es sich um eine

dem Fachmann hinlänglich aus dem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung

eines Drehmomentwandlers mit einer (Überbrückungs-)Kupplung, wobei der

Kupplung (und dem Wandler) zur Reduzierung von Schwingungen eine Vorrichtung

zur Reduzierung von Schwingungen, d. h. ein Torsionsschwingungsdämpfer,

nachgeschaltet ist. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Vorrichtung ebenfalls

dem Drehmomentwandler nachgeschaltet ist - siehe hierzu die Figuren 3 und 4 mit

einem gemeinsamen Eingangsflansch 41 (äußere Nabe) von Kupplung und

Wandler. Der Ausgangsanschluss des Torsionsdämpfers bzw. der Vorrichtung ist

mit einem Getriebeantriebseingang verbunden.

Ausgehend von diesem Grundaufbau wird in den nachfolgenden Merkmalen 1.6

und 1.7 der Kerngedanke zum Ausdruck gebracht:

Merkmal 1.6 besagt, dass das Drehmoment und die damit übertragenen

Schwingungen über zwei parallel verlaufende Schwingungswege übertragen

werden, wobei die zwei Wege an dem getriebeseitig angeordneten

Ausgangsanschluss

zusammengefasst

werden.

Unter

dem

Begriff

„Schwingungsweg“, der im Anspruch nicht weiter definiert ist, wird der Fachmann

den Weg des Kraftflusses bzw. den Übertragungsweg für ein Drehmoment

verstehen, wobei mit dem Drehmoment auch Schwingungen übertragen werden.

Entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 wird das vom Motor erzeugte

und über die Kupplung weitergeleitete Antriebsmoment, das die Schwingung A

aufweist, an der Ausgangsnabe 41 auf zwei Antriebsstränge B und C aufgeteilt, die

entsprechend ihres Schwingungsverhaltens wiederum bestimmte Schwingungen

B1/B2 und C1/C2 ausbilden. Diese beiden Antriebsstränge bzw. Schwingungswege

werden schließlich wieder im Ausgangsflansch 39 zusammengefasst, wobei die

jeweiligen Schwingungen zu einer gemeinsamen Ausgangsschwingung D

überlagert werden.

Der Ausgangsflansch stellt damit lediglich ein strukturelles Koppelelement dar, das

lediglich dazu geeignet sein muss, die Kräfte bzw. Momente der beiden

Schwingungswege aufzunehmen und an den Getriebeeingang abzugeben. Bei der

Aufnahme der Kräfte findet zwangsläufig eine Überlagerung bzw. ein Ausgleich der

eingeleiteten Kräfte statt. Die Funktion des Ausgangsflansches geht somit nicht

über das Zusammenfassen der beiden Schwingungswege hinaus, wobei gemäß

dem nachfolgenden Merkmal 1.7 der relative Phasenversatz zwischen den beiden

Schwingungswegen B1/B2 und C1/C2 bereits am Ende der Schwingungswege

vorliegt.

Unter Zugrundelegung einer nicht beschränkenden Auslegung umfasst der Begriff

„Schwingungsweg“ somit einen schwingungsfähigen Übertragungsweg zur

Drehmomentübertragung, ohne dass dieser weiter beschränkende Elemente bzw.

Ausgestaltungen aufweisen muss.

Gemäß Merkmal 1.7 ist das Schwingungsverhalten eines der beiden

Schwingungswege so ausgebildet, dass sich am Ende

des einen

Schwingungsweges eine Schwingung einstellt, die gegenüber der Schwingung des

anderen Schwingungsweges eine Phasenverschiebung von 180° aufweist. Durch

die Überlagerung der beiden Schwingungen am Ausgangsanschluss kommt es

dann nämlich zu einer Reduzierung der Schwingungen, da sich bei einer 180°-

Phasenverschiebung immer zwei Wellenberge gegenüberstehen und sich die

Schwingungen dann gegenseitig aufheben (bei gleicher Amplitudengröße) bzw.

zumindest reduzieren (bei ungleichen Amplituden). Dieser Sachverhalt wird

ausführlich im Abs. [0030], insb. im letzten Viertel, beschrieben. Im zweiten Viertel

des Absatzes wird zudem die praktische Umsetzung erläutert, die über die

Beeinflussung der Eigenfrequenzen der jeweiligen Schwingungswege erfolgt:

„Diese beiden getrennten Eigenfrequenzen können

für einen bestimmten

Antriebsstrang ausgewählt oder „maßgeschneidert“ werden, indem die Verteilung

der Federkonstanten zwischen den Wegen B und C bestimmt wird sowie die

Trägheit der Flansche basierend auf den spezifischen elastischen Elementen und

Trägheitselementen, die zur Bildung der Schwingungswege verwendet werden,

eingestellt wird.“

2. Die Erfindung ist im Patent so ausreichend offenbart, dass ein Fachmann sie

ausführen kann.

Mit den Ausführungsbeispielen in den Figuren 3 und 4 in Verbindung mit dem

zugehörigen Beschreibungsabsatz [0030] SPS ist eine Ausführungsform so

ausreichend offenbart, dass der Fachmann die Lehre ausführen kann – siehe auch

diesbezügliche Auslegung zu den Merkmalen 6 und 7. Der Einwand der

Einsprechenden unter Verweis auf die Fachliteratur nach der D7, dass eine

Phasenverschiebung von 180° zwischen Schwingung und Anregung praktisch nie

ereichbar sei (siehe D17, Abb. 9.17), greift hier nicht bzw. das dort beschriebene

Schwingungsmodell

ist nicht auf das patentgemäße Schwingungssystem

übertragbar. So bezieht sich D7 auf eine (einfache) erzwungene Schwingung, bei

der ein einzelner Feder-Masse-Schwinger mit einem einzigen Freiheitsgrad

angeregt wird. Im vorliegenden Fall weist die Ausführungsform nach Figur 4 jedoch

zwei Schwingungswege bzw. – systeme auf, die zwar gemeinsam über den Flansch

41 (äußere Nabe) angeregt werden, allerdings jeder Schwingungsweg eine eigene

Eigenfrequenz aufweist. Die jeweiligen Eigenfrequenzen und die sich daraus

ergebenden Phasenverschiebungen der einzelnen Schwingungswege können

dabei jeweils so abgestimmt werden, dass die Überlagerung der Schwingungen am

Ausgangsanschluss zu einer Reduzierung der Schwingungen führt, wobei die

Reduzierung bei einem relativen Phasenversatz von 180° der Schwingungen der

beiden Schwingungswege zueinander maximal wird. Da das in D7 offenbarte

Grundmodell offensichtlich der Komplexität des vorliegenden Schwingungssystems

nicht gerecht wird bzw. dessen Freiheitsgrade gar nicht umfasst/berücksichtigt und

auch keine anderen Gründe bekannt oder angeführt worden sind, bestehen keine

Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit der Lehre des Patents. Dies gilt auch in

Bezug auf den Ausgangsanschluss, wozu auf die Auslegung zu Merkmal 6

verwiesen wird.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in der geltenden Fassung sowie in den

Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 unzulässig erweitert.

Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Kombination der erteilten Ansprüche 1, 6

und 7, wobei deren (einzelne) Merkmale auch aus der ursprünglichen

internationalen Patentanmeldung WO 2010/043301 A1 (nachfolgend: OS)

hervorgehen (siehe Ansprüche 14 und 20 sowie die Beschreibungsabsätze [0006],

[0007], [0010] und [0030]). Dabei sind die in Merkmal 1.6 beanspruchten

Schwingungswege allerdings nicht in dieser allgemeinen, eigenständigen Form

offenbart. Die beiden Schwingungswege stehen nämlich in einem untrennbaren

funktionalen Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen eines ersten und eines

zweiten Flansches bzw. Trägheitselements, die jeweils zwischen einem Federpaar

angeordnet sind. Diese Elemente, d.h. das Trägheitselement und die elastischen

(Feder-)Elemente, stellen im Streitpatent die unabdingbaren Bestandteile zur

Ausbildung von Schwingungssystemen mit einer eigenen Eigenfrequenz in dem

jeweiligen Schwingungsweg dar. So sind die Schwingungswege jeweils als

Schwingungssystem im Sinne eines Feder-Masse-Schwingers ausgebildet und

einstellbar, womit die funktionale Vorgabe gemäß Merkmal 1.7 entsprechend der

Lehre des Streitpatents umgesetzt werden kann.

So wird sowohl im ursprünglichen Anspruch 14 als auch im Absatz [0006] OS die

vorgenannte Zusammensetzung der patentgemäßen Schwingungswege des Zwei-

Weg-Torsionsschwingungsdämpfers immer als eine zusammengehörige Einheit

offenbart:

„The present invention broadly comprises …

…a first flange and a second flange,

… a first pair of springs …

The invention also comprises a second pair of springs…

The first pair of springs forms the first vibration path including … the first flange …

The second pair of springs forms the second vibration path including the second

flange..”

Dieser Grundaufbau im Sinne einer zusammengehörigen Funktionseinheit wird

auch in den von der Patentabteilung als auch von der Patentinhaberin zitierten

Beschreibungsstellen in den Abs. [0027] OS, 2. und 4. Satz, bzw. Abs. [0030] OS,

insb. 6. Satz, beschrieben. Dabei belegen diese Passagen gerade nicht, dass

anders ausgestaltete Schwingungswege vom Patent ebenfalls mitumfasst sein

könnten. Dies gilt auch für den Absatz [0010] OS, in dem als „fourth object“ lediglich

die vierte Aufgabenstellung der Ursprungsanmeldung angesprochen wird, nach der

zwei

(streitpatentgemäße) Schwingungswege so einzustellen sind, dass ein

gegenseitiger Phasenversatz von 180° erreicht wird.

Damit wird in der geltenden wie auch in der erteilten Fassung etwas beansprucht,

von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von

vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber

der angemeldeten Erfindung einen Gegenstand, der in dieser verallgemeinerten

Form nicht offenbart war, darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 60, Rn. 31 – Sammelhefter II)

Da in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nur ein Teil und in den Hilfsanträgen 2 und

3 nur die in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Schwingungsweg

stehenden Merkmale, nicht aber die zum zweiten Schwingungs-weg gehörigen

Merkmale aufgenommen worden sind, beinhalten diese Fassungen ebenfalls noch

eine unzulässige Erweiterung, da beide Schwingungswege nur in einem derartigen

Zusammenhang bzw. in einer solchen Zusammensetzung offenbart sind.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 weist keine unzulässige

Erweiterung auf.

Durch die Hinzunahme der Merkmale, dass sowohl der erste als auch der zweite

Schwingungsweg jeweils ein Trägheitselement und ein Paar elastischer (Feder-

)Elemente aufweisen, ist die unter Punkt 3 angeführte unzulässige Erweiterung

behoben (s.a. die Figuren 3 und 4 sowie Abs. [0006] OS bzgl. der Offenbarung der

Federanordnungen). Die weiteren hinzugekommenen Ausgestaltungen des

Trägheitselements als Flansch und der Anbringung des ersten Flansches an der

Turbine des Drehmomentwandlers gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 14,

24 und 27 hervor.

Die Aufnahme der ursprünglich offenbarten Merkmale führt auch zu einer

Beschränkung des erteilten Anspruchs 7 (i.V.m. Anspruch 1), so dass hierdurch

auch keine Erweiterung des Schutzbereichs erfolgt.

Der Hilfsantrag 4 ist somit zulässig.

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu und erfinderisch

Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik geht kein Drehmomentwandler

mit einer Schwingungsdämpfungsvorrichtung mit zwei anspruchsgemäßen

Schwingungswegen, die jeweils zumindest ein zwischen zwei elastischen

Elementen angeordnetes Trägheitselement aufweisen, hervor, bei der die

Schwingungswege entsprechend Merkmal 1.7 eingestellt sind. Damit ist die Neuheit

gegeben.

Eine derartige Ausgestaltung ist dem Fachmann auch durch den vorliegenden

Stand der Technik nicht nahegelegt. So geht das Merkmal 1.7, demnach die

Schwingungen zweier Schwingungswege gegeneinander einen Phasenversatz von

180° aufweisen,

lediglich aus der D5 hervor. Die D5 betrifft einen

Torsionsschwingungsdämpfer, bei dem wie z.B. in Figur 1 gezeigt der erste

Schwingungsweg lediglich mit einem elastischen Element, der Torsionsfederung 8,

und der zweite Schwingungsweg als Planetengetriebe 7 mit Koppelmassen 3 bis 6

ausgebildet werden. Das bei einer Relativverdrehung der beiden Teile 1 und 2

erzeugte Beschleunigungsmoment MB der Koppelmassen wirkt dabei um 180°

phasenverschoben zur Kurve des Federmoments MF der Torsionsfederung, so dass

es bei einer bestimmten Tilgungsfrequenz fT zu einer gegenseitigen Auslöschung

bzw. Reduzierung der Schwingungen kommt – siehe Figur 13 i.V.m. Sp. 4, Z. 13

bis 30, Sp. 1, Z. 30 bis 37). Der Torsionsschwingungsdämpfer der D5 arbeitet somit

nach einem anderen physikalischen Prinzip als das Streitpatent, bei dem der

Phasenversatz von 180° durch eine entsprechende Abstimmung der einzelnen

elastischen Elemente und der Trägheitsmassen der jeweiligen Schwingungswege

eingestellt wird. Auf Grund des unterschiedlichen Aufbaus der Schwingungswege

und des damit abweichenden Funktionsprinzips gelangt der Fachmann durch die

Übertragung

des Torsionsschwingungsdämpfers

der D5

auf

den

Drehmomentwandler nach D6, D2 oder D8 nicht zu einem Gegenstand mit allen

Merkmalen des Anspruchs 1, insbesondere nicht zu einem Gegenstand mit zwei

anspruchsgemäß ausgestalteten und gemäß Merkmal 1.7 abgestimmten

Schwingungswegen.

Damit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gewährbar.

6. Der auf eine vorteilhafte Ausgestaltung gerichtete Unteranspruch 2 wird von dem

als patentfähig erachteten Anspruch 1 getragen, so dass dieser ebenfalls Bestand

hat.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4 .

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Richter

Herbst