Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 08.07.2021 – 12 W (pat) 21/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:080721B12Wpat21.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2021
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 11 2009 005 514
…
ECLI:DE:BPatG:2021:080721B12Wpat21.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Rothe, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing.
Univ. Richter und Dr.-Ing. Herbst beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben und das
Patent 11 2009 005 514 mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen
am 8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß
Patentschrift.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 24. September 2009 angemeldete Patent 11 2009 005 514, das
durch Teilung aus der internationalen Anmeldung mit dem deutschen Aktenzeichen
11 2009 002 406.8 entstanden ist, die Unionspriorität mit dem Aktenzeichen
61/196,541 (US) vom 17. Oktober 2008 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung
am 21. Mai 2015 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf Grund der
Anhörung vom 12. Dezember 2017 beschlossen, das Patent beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchsverfahren sind dabei von der Einsprechenden die Druckschriften
D1 DE 38 23 384 A1
D2 DE 10 2008 034 557 A1 (nachveröffentlicht)
D3 DE 689 05 014 T2
D4 DE 197 00 851 A1
D5 DE 38 34 284 A1
D6 DE 103 47 782 A1
D7 Professor Dr. Stöcker, Horst: Taschenbuch der Physik, 5. Auflage,
Wissenschaftlicher Verlag Harri Deutsch, 2007, ISBN 10 3-8171-1720-5,
Seiten 254, 255
D8 DE 103 58 901 A1
D9 Bohner, Max, Gscheidle, Rolf, Keil, Wolfgang:
Fachkunde
Kraftfahrzeugtechnik, 27. Auflage: Verlag Europa-Lehrmittel, 2001, ISBN
3-8085-2067-1, S. 405
herangezogen worden.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss den Gegenstand des Anspruchs 1 in
der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als auch die
Gegenstände der auf diesen Gegenstand rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 als
ursprünglich offenbart, ausführbar, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend angesehen. Dabei würden
in der ursprünglichen
internationalen
Anmeldung zwei parallele Schwingungswege offenbart, die als eigenständige
Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden könnten. Da der
Ausgangsanschluss ausführbar und auch Abweichungen vom angegebenen
Zahlenwert von 180° für die Phasenverschiebung im Rahmen der üblichen
Toleranzen zulässig seien, sei die Erfindung auch so ausreichend offenbart, dass
ein Fachmann sie ausführen könne. Für eine Kombination der Druckschriften D5
mit D6 und D8 fehle eine Veranlassung und die weiteren Druckschriften führten vom
beanspruchten Gegenstand weg, so dass dieser auch durch den Stand der Technik
nicht nahegelegt werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende hat
in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, dass die
Erfindung nicht ausführbar sei, da eine Phasenverschiebung von 180° aus
physikalischen Gründen nicht erreicht werden könne und deshalb die Lehre nicht
nacharbeitbar sei. Die von der Patentabteilung angeführte Angabe von Toleranzen,
die überdies nicht offenbart seien, betreffe eher die Bestimmung des
Schutzbereichs und nicht die Ausführbarkeit des Patents an sich. Hinsichtlich des
Ausgangsanschlusses sei ebenfalls nicht offenbart, auf welche Weise dieser die
destruktive Überlagerung von über zwei Schwingungswege phasenverschoben
übertragenen Schwingungen realisiere. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs
sei auch unzulässig erweitert, weil zwingend erforderliche Merkmale der
Schwingungswege, insb. elastische Elemente, nicht mit übernommen worden
seien. Er werde überdies durch die D2, D6 und D7 neuheitsschädlich
vorwegggenommen oder zumindest durch die Kombination der D6 mit D4
nahegelegt. Deren Gegenstände würden parallele Schwingungswege mit
unterschiedlichen Eigenfrequenzen aufweisen, die bei Überlagerung auf Grund der
unvermeidbar auftretenden Phasenverschiebung zu einer Reduzierung der
Schwingungen führten.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin tritt der Auffassung der
Einsprechenden entgegen. Die Erfindung sei entsprechend der herrschenden
Rechtsprechung ausreichend offenbart, da das Ziel in praktisch ausreichendem
Maße erreicht werden könne, vgl. Schulte Patentgesetz, 10. Aufl., § 34, Rdn 350.
Hinsichtlich der Ausführbarkeit des Ausgangsanschlusses erhalte der Fachmann
insbesondere aus Abs. [0030] iV.m. Figuren 5A, 5D entsprechende Hinweise. Der
geltende Anspruch sei auch zulässig, da er auf der ursprünglich eingereichten
Anmeldung basiere, wobei die Merkmale der beiden Schwingungswege aus dem
Absatz [0030] hervorgingen. Die Neuheit gegenüber D2, deren Schwingungswege
keinen Phasenversatz aufwiesen, und D7, die keinen Drehmomentwandler betreffe,
sei gegeben. Da der Fachmann keine Gründe habe, die D6 mit der D4 zu
kombinieren und überdies diese Kombination nicht zu einem Gegenstand mit allen
Merkmalen des geltenden Anspruchs führe, beruhe dessen Gegenstand auch
demgegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Diese gelte auch hinsichtlich der D5, deren Torsionsdämpfer der Fachmann nicht
bei einem Drehmomentwandler, z.B. nach der D6, heranziehen würde.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende, die wie angekündigt nicht zu der
mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom
8. Februar 2018 sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent 11
2009 005 514 vollständig zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und das Patent 11 2009
005 514 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
-
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen am
8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am
8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am
8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
-
Patentansprüche 1 bis 2 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am
8. Juni 2021, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1 lautet
in gegliederter Form, die der Gliederung im
Einspruchsverfahren entspricht:
1.1
Drehmomentwandler
1.2 mit einer Kupplung (32)
1.3
und umfassend eine Vorrichtung zur Reduzierung von Schwingungen
(30),
1.4 wobei diese der Kupplung (32) nachgeschaltet ist und zwischen einem
Motor und einem Getriebe angeordnet ist,
1.5
und wobei diese umfasst einen Ausgangsanschluss (39) der mit einem
Getriebeantriebseingang wirkverbunden ist,
1.6
einen ersten (B) und einen dazu im Wesentlichen parallel verlaufenden
zweiten Schwingungsweg (C), die beide an dem Ausgangsanschluss (39)
zusammengeführt sind und
1.7 wobei zur Erzeugung eines Reduzierungseffekts der Schwingungen die
Frequenz eines Schwingungsweges gegenüber dem anderen
Schwingungsweg um 180 Grad phasenverschoben
ist, wenn die
Schwingungswellen die Enden der Wege erreichen.
In der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind dem geltenden Anspruch 1 neben einer
Ergänzung in der Merkmalsgruppe 1.6 („Schwingungsweg (B)“ anstelle „(B)“) noch
folgende Merkmalsgruppen hinzugefügt worden:
- wobei der erste Schwingungsweg (B) ein elastisches Element (35a, 35b)
und ein Trägheitselement (36) aufweist, dem eine Masse hinzugefügt ist,
- wobei der erste Schwingungsweg (B) eine geringere Eigenfrequenz
aufweist als der zweite Schwingungsweg (C).
In der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind dem geltenden Anspruch 1 der
Merkmalsgruppe 1.7 folgende Merkmale hinzugefügt worden:
- wobei der erste Schwingungsweg ein Paar elastischer Elemente umfasst,
wobei der erste Schwingungsweg ein Trägheitselement (36) aufweist,
welches zwischen dem ersten Paar elastischer Elemente (35a, 35b)
angeordnet ist.
In der Fassung nach Hilfsantrag 3 sind dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 noch
folgende Merkmale hinzugefügt worden:
-
und wobei das Trägheitselement (36) als Flansch ausgebildet ist, wobei
der Flansch an einer Turbine (34) des Drehmomentwandlers angebracht
ist.
In der Fassung nach Hilfsantrag 4 sind dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3
schließlich noch die Merkmale des zweiten Schwingungswegs hinzugefügt worden:
- wobei der zweite Schwingungsweg ein zweites Federpaar (37a, 37b)
aufweist, wobei zwischen den Federn des zweiten Federpaares (37a, 37b)
ein Flansch (38) angeordnet ist.
An den Anspruch 1 in der jeweiligen Fassung schließen sich noch die jeweiligen
hierauf rückbezogenen Unteransprüche an, zu deren Wortlaut sowie zu den
weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache führt
sie zu einer weiteren Beschränkung des erteilten Patents.
1. Zum Patentgegenstand
Das Streitpatent betrifft die Reduzierung der Weiterleitung von Motorschwingungen
auf
das
Fahrzeuggetriebe
und
insbesondere
die Dämpfung
von
Motorschwingungen durch den Drehmomentwandler (siehe Abs. [0001] der
Streitpatentschrift, nachfolgend SPS genannt).
Nach Absatz [0002] SPS würden zur Reduzierung von Motorschwingungen
Torsionsdämpfer eingesetzt, die typischerweise eine Anordnung aus Federn und
Reibplatten umfassten; die Federanordnungen könnten
jedoch zusätzliche
unerwünschte Resonanzfrequenzen einführen, die unerwünschte Schwingungen
verursachen oder verstärken.
Das Problem unerwünschter Resonanzfrequenzen werde durch eine Vielzahl von
Reihen von Torsionsisolatoren in Drehmomentwandlern zu lösen versucht. Die
hierzu
erforderlichen
niedrigen Federkonstanten würden
u.a.
durch
Reihenverbindungen von zwei konzentrischen Reihen von Federn miteinander
realisiert, wodurch das maximale Federvolumen für den zur Verfügung stehenden
Hüllraum ausgenutzt werde (Abs. [0003] SPS).
Diese Anordnung erfordere die Verwendung von einer oder mehreren Platten (sog.
„schwimmender Flansch“) zur Verbindung der Federreihen untereinander, die
unglücklicherweise auf Grund ihrer Trägheit zu einem zusätzlichen Freiheitsgrad
und zu unangenehmen Schwingungen führten. Als Abhilfe würden Reibepackungen
über eines der Federpakete eingeführt, was jedoch nachteilig hinsichtlich der
Isolierung des Dämpfers bei allen anderen Frequenzen sei (Abs. [0004] SPS).
Gemäß Absatz [0005] SPS liege damit ein Problem vor, das die Reduzierung von
im Motor erzeugten Schwingungen betreffe, die durch den Antriebsstrang
übertragen würden, wenn eine Drehmomentwandler-Kupplung in Eingriff mit dem
Fahrzeugmotor sei.
Das Streitpatent gibt in Absatz [0010] SPS für die im vorliegenden (Teil-)Patent zu
lösende Aufgabe an, eine Vorrichtung zur Reduzierung von Schwingungen
bereitzustellen, bei welcher zwei Schwingungswege so einstellbar seien, dass die
Frequenz eines Weges gegenüber dem anderen Weg 180° phasenverschoben sei,
wenn die Schwingungswellen die Enden der Wege erreichen.
Diese Aufgabe soll mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelöst werden.
Als Fachmann wird ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem
Abschluss als Diplomingenieur oder Master an einer Hochschule mit
Promotionsrecht angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung
in der
Entwicklung
und Konstruktion
von
Torsionsschwingungsdämpfern
in
Fahrzeugantriebssträngen verfügt.
Ein solcher Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes
Verständnis zugrunde legen:
Bei der Vorrichtung gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.5 handelt es sich um eine
dem Fachmann hinlänglich aus dem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung
eines Drehmomentwandlers mit einer (Überbrückungs-)Kupplung, wobei der
Kupplung (und dem Wandler) zur Reduzierung von Schwingungen eine Vorrichtung
zur Reduzierung von Schwingungen, d. h. ein Torsionsschwingungsdämpfer,
nachgeschaltet ist. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Vorrichtung ebenfalls
dem Drehmomentwandler nachgeschaltet ist - siehe hierzu die Figuren 3 und 4 mit
einem gemeinsamen Eingangsflansch 41 (äußere Nabe) von Kupplung und
Wandler. Der Ausgangsanschluss des Torsionsdämpfers bzw. der Vorrichtung ist
mit einem Getriebeantriebseingang verbunden.
Ausgehend von diesem Grundaufbau wird in den nachfolgenden Merkmalen 1.6
und 1.7 der Kerngedanke zum Ausdruck gebracht:
Merkmal 1.6 besagt, dass das Drehmoment und die damit übertragenen
Schwingungen über zwei parallel verlaufende Schwingungswege übertragen
werden, wobei die zwei Wege an dem getriebeseitig angeordneten
Ausgangsanschluss
zusammengefasst
werden.
Unter
dem
Begriff
„Schwingungsweg“, der im Anspruch nicht weiter definiert ist, wird der Fachmann
den Weg des Kraftflusses bzw. den Übertragungsweg für ein Drehmoment
verstehen, wobei mit dem Drehmoment auch Schwingungen übertragen werden.
Entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach Figur 4 wird das vom Motor erzeugte
und über die Kupplung weitergeleitete Antriebsmoment, das die Schwingung A
aufweist, an der Ausgangsnabe 41 auf zwei Antriebsstränge B und C aufgeteilt, die
entsprechend ihres Schwingungsverhaltens wiederum bestimmte Schwingungen
B1/B2 und C1/C2 ausbilden. Diese beiden Antriebsstränge bzw. Schwingungswege
werden schließlich wieder im Ausgangsflansch 39 zusammengefasst, wobei die
jeweiligen Schwingungen zu einer gemeinsamen Ausgangsschwingung D
überlagert werden.
Der Ausgangsflansch stellt damit lediglich ein strukturelles Koppelelement dar, das
lediglich dazu geeignet sein muss, die Kräfte bzw. Momente der beiden
Schwingungswege aufzunehmen und an den Getriebeeingang abzugeben. Bei der
Aufnahme der Kräfte findet zwangsläufig eine Überlagerung bzw. ein Ausgleich der
eingeleiteten Kräfte statt. Die Funktion des Ausgangsflansches geht somit nicht
über das Zusammenfassen der beiden Schwingungswege hinaus, wobei gemäß
dem nachfolgenden Merkmal 1.7 der relative Phasenversatz zwischen den beiden
Schwingungswegen B1/B2 und C1/C2 bereits am Ende der Schwingungswege
vorliegt.
Unter Zugrundelegung einer nicht beschränkenden Auslegung umfasst der Begriff
„Schwingungsweg“ somit einen schwingungsfähigen Übertragungsweg zur
Drehmomentübertragung, ohne dass dieser weiter beschränkende Elemente bzw.
Ausgestaltungen aufweisen muss.
Gemäß Merkmal 1.7 ist das Schwingungsverhalten eines der beiden
Schwingungswege so ausgebildet, dass sich am Ende
des einen
Schwingungsweges eine Schwingung einstellt, die gegenüber der Schwingung des
anderen Schwingungsweges eine Phasenverschiebung von 180° aufweist. Durch
die Überlagerung der beiden Schwingungen am Ausgangsanschluss kommt es
dann nämlich zu einer Reduzierung der Schwingungen, da sich bei einer 180°-
Phasenverschiebung immer zwei Wellenberge gegenüberstehen und sich die
Schwingungen dann gegenseitig aufheben (bei gleicher Amplitudengröße) bzw.
zumindest reduzieren (bei ungleichen Amplituden). Dieser Sachverhalt wird
ausführlich im Abs. [0030], insb. im letzten Viertel, beschrieben. Im zweiten Viertel
des Absatzes wird zudem die praktische Umsetzung erläutert, die über die
Beeinflussung der Eigenfrequenzen der jeweiligen Schwingungswege erfolgt:
„Diese beiden getrennten Eigenfrequenzen können
für einen bestimmten
Antriebsstrang ausgewählt oder „maßgeschneidert“ werden, indem die Verteilung
der Federkonstanten zwischen den Wegen B und C bestimmt wird sowie die
Trägheit der Flansche basierend auf den spezifischen elastischen Elementen und
Trägheitselementen, die zur Bildung der Schwingungswege verwendet werden,
eingestellt wird.“
2. Die Erfindung ist im Patent so ausreichend offenbart, dass ein Fachmann sie
ausführen kann.
Mit den Ausführungsbeispielen in den Figuren 3 und 4 in Verbindung mit dem
zugehörigen Beschreibungsabsatz [0030] SPS ist eine Ausführungsform so
ausreichend offenbart, dass der Fachmann die Lehre ausführen kann – siehe auch
diesbezügliche Auslegung zu den Merkmalen 6 und 7. Der Einwand der
Einsprechenden unter Verweis auf die Fachliteratur nach der D7, dass eine
Phasenverschiebung von 180° zwischen Schwingung und Anregung praktisch nie
ereichbar sei (siehe D17, Abb. 9.17), greift hier nicht bzw. das dort beschriebene
Schwingungsmodell
ist nicht auf das patentgemäße Schwingungssystem
übertragbar. So bezieht sich D7 auf eine (einfache) erzwungene Schwingung, bei
der ein einzelner Feder-Masse-Schwinger mit einem einzigen Freiheitsgrad
angeregt wird. Im vorliegenden Fall weist die Ausführungsform nach Figur 4 jedoch
zwei Schwingungswege bzw. – systeme auf, die zwar gemeinsam über den Flansch
41 (äußere Nabe) angeregt werden, allerdings jeder Schwingungsweg eine eigene
Eigenfrequenz aufweist. Die jeweiligen Eigenfrequenzen und die sich daraus
ergebenden Phasenverschiebungen der einzelnen Schwingungswege können
dabei jeweils so abgestimmt werden, dass die Überlagerung der Schwingungen am
Ausgangsanschluss zu einer Reduzierung der Schwingungen führt, wobei die
Reduzierung bei einem relativen Phasenversatz von 180° der Schwingungen der
beiden Schwingungswege zueinander maximal wird. Da das in D7 offenbarte
Grundmodell offensichtlich der Komplexität des vorliegenden Schwingungssystems
nicht gerecht wird bzw. dessen Freiheitsgrade gar nicht umfasst/berücksichtigt und
auch keine anderen Gründe bekannt oder angeführt worden sind, bestehen keine
Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit der Lehre des Patents. Dies gilt auch in
Bezug auf den Ausgangsanschluss, wozu auf die Auslegung zu Merkmal 6
verwiesen wird.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in der geltenden Fassung sowie in den
Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 unzulässig erweitert.
Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Kombination der erteilten Ansprüche 1, 6
und 7, wobei deren (einzelne) Merkmale auch aus der ursprünglichen
internationalen Patentanmeldung WO 2010/043301 A1 (nachfolgend: OS)
hervorgehen (siehe Ansprüche 14 und 20 sowie die Beschreibungsabsätze [0006],
[0007], [0010] und [0030]). Dabei sind die in Merkmal 1.6 beanspruchten
Schwingungswege allerdings nicht in dieser allgemeinen, eigenständigen Form
offenbart. Die beiden Schwingungswege stehen nämlich in einem untrennbaren
funktionalen Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen eines ersten und eines
zweiten Flansches bzw. Trägheitselements, die jeweils zwischen einem Federpaar
angeordnet sind. Diese Elemente, d.h. das Trägheitselement und die elastischen
(Feder-)Elemente, stellen im Streitpatent die unabdingbaren Bestandteile zur
Ausbildung von Schwingungssystemen mit einer eigenen Eigenfrequenz in dem
jeweiligen Schwingungsweg dar. So sind die Schwingungswege jeweils als
Schwingungssystem im Sinne eines Feder-Masse-Schwingers ausgebildet und
einstellbar, womit die funktionale Vorgabe gemäß Merkmal 1.7 entsprechend der
Lehre des Streitpatents umgesetzt werden kann.
So wird sowohl im ursprünglichen Anspruch 14 als auch im Absatz [0006] OS die
vorgenannte Zusammensetzung der patentgemäßen Schwingungswege des Zwei-
Weg-Torsionsschwingungsdämpfers immer als eine zusammengehörige Einheit
offenbart:
„The present invention broadly comprises …
…a first flange and a second flange,
… a first pair of springs …
The invention also comprises a second pair of springs…
The first pair of springs forms the first vibration path including … the first flange …
The second pair of springs forms the second vibration path including the second
flange..”
Dieser Grundaufbau im Sinne einer zusammengehörigen Funktionseinheit wird
auch in den von der Patentabteilung als auch von der Patentinhaberin zitierten
Beschreibungsstellen in den Abs. [0027] OS, 2. und 4. Satz, bzw. Abs. [0030] OS,
insb. 6. Satz, beschrieben. Dabei belegen diese Passagen gerade nicht, dass
anders ausgestaltete Schwingungswege vom Patent ebenfalls mitumfasst sein
könnten. Dies gilt auch für den Absatz [0010] OS, in dem als „fourth object“ lediglich
die vierte Aufgabenstellung der Ursprungsanmeldung angesprochen wird, nach der
zwei
(streitpatentgemäße) Schwingungswege so einzustellen sind, dass ein
gegenseitiger Phasenversatz von 180° erreicht wird.
Damit wird in der geltenden wie auch in der erteilten Fassung etwas beansprucht,
von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von
vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber
der angemeldeten Erfindung einen Gegenstand, der in dieser verallgemeinerten
Form nicht offenbart war, darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 60, Rn. 31 – Sammelhefter II)
Da in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nur ein Teil und in den Hilfsanträgen 2 und
3 nur die in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Schwingungsweg
stehenden Merkmale, nicht aber die zum zweiten Schwingungs-weg gehörigen
Merkmale aufgenommen worden sind, beinhalten diese Fassungen ebenfalls noch
eine unzulässige Erweiterung, da beide Schwingungswege nur in einem derartigen
Zusammenhang bzw. in einer solchen Zusammensetzung offenbart sind.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 weist keine unzulässige
Erweiterung auf.
Durch die Hinzunahme der Merkmale, dass sowohl der erste als auch der zweite
Schwingungsweg jeweils ein Trägheitselement und ein Paar elastischer (Feder-
)Elemente aufweisen, ist die unter Punkt 3 angeführte unzulässige Erweiterung
behoben (s.a. die Figuren 3 und 4 sowie Abs. [0006] OS bzgl. der Offenbarung der
Federanordnungen). Die weiteren hinzugekommenen Ausgestaltungen des
Trägheitselements als Flansch und der Anbringung des ersten Flansches an der
Turbine des Drehmomentwandlers gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 14,
24 und 27 hervor.
Die Aufnahme der ursprünglich offenbarten Merkmale führt auch zu einer
Beschränkung des erteilten Anspruchs 7 (i.V.m. Anspruch 1), so dass hierdurch
auch keine Erweiterung des Schutzbereichs erfolgt.
Der Hilfsantrag 4 ist somit zulässig.
5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist neu und erfinderisch
Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik geht kein Drehmomentwandler
mit einer Schwingungsdämpfungsvorrichtung mit zwei anspruchsgemäßen
Schwingungswegen, die jeweils zumindest ein zwischen zwei elastischen
Elementen angeordnetes Trägheitselement aufweisen, hervor, bei der die
Schwingungswege entsprechend Merkmal 1.7 eingestellt sind. Damit ist die Neuheit
gegeben.
Eine derartige Ausgestaltung ist dem Fachmann auch durch den vorliegenden
Stand der Technik nicht nahegelegt. So geht das Merkmal 1.7, demnach die
Schwingungen zweier Schwingungswege gegeneinander einen Phasenversatz von
180° aufweisen,
lediglich aus der D5 hervor. Die D5 betrifft einen
Torsionsschwingungsdämpfer, bei dem wie z.B. in Figur 1 gezeigt der erste
Schwingungsweg lediglich mit einem elastischen Element, der Torsionsfederung 8,
und der zweite Schwingungsweg als Planetengetriebe 7 mit Koppelmassen 3 bis 6
ausgebildet werden. Das bei einer Relativverdrehung der beiden Teile 1 und 2
erzeugte Beschleunigungsmoment MB der Koppelmassen wirkt dabei um 180°
phasenverschoben zur Kurve des Federmoments MF der Torsionsfederung, so dass
es bei einer bestimmten Tilgungsfrequenz fT zu einer gegenseitigen Auslöschung
bzw. Reduzierung der Schwingungen kommt – siehe Figur 13 i.V.m. Sp. 4, Z. 13
bis 30, Sp. 1, Z. 30 bis 37). Der Torsionsschwingungsdämpfer der D5 arbeitet somit
nach einem anderen physikalischen Prinzip als das Streitpatent, bei dem der
Phasenversatz von 180° durch eine entsprechende Abstimmung der einzelnen
elastischen Elemente und der Trägheitsmassen der jeweiligen Schwingungswege
eingestellt wird. Auf Grund des unterschiedlichen Aufbaus der Schwingungswege
und des damit abweichenden Funktionsprinzips gelangt der Fachmann durch die
Übertragung
des Torsionsschwingungsdämpfers
der D5
auf
den
Drehmomentwandler nach D6, D2 oder D8 nicht zu einem Gegenstand mit allen
Merkmalen des Anspruchs 1, insbesondere nicht zu einem Gegenstand mit zwei
anspruchsgemäß ausgestalteten und gemäß Merkmal 1.7 abgestimmten
Schwingungswegen.
Damit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 gewährbar.
6. Der auf eine vorteilhafte Ausgestaltung gerichtete Unteranspruch 2 wird von dem
als patentfähig erachteten Anspruch 1 getragen, so dass dieser ebenfalls Bestand
hat.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4 .
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Bayer
Richter
Herbst