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BPatG Beschluss vom 13.07.2021 – 8 W (pat) 19/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130721B8Wpat19.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 19/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Juli 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 006 566.1
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
ECLI:DE:BPatG:2021:130721B8Wpat19.19.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Juli 2018 aufgehoben und das Patent
10 2015 006 566 erteilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 13. Juli 2021,
Beschreibung, Seiten 2 bis 6, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 13. Juli 2021,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1
und
gemäß
der
Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2015 006 566.1 mit der Bezeichnung „Verfahren zum
Bereitstellen einer eine Symbolik aufweisenden Oberfläche eines Bauteils“ ist am
21. Mai 2015 angemeldet und am 24. November 2016 offengelegt worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Erstbescheid vom 6. November 2015 als Stand der Technik drei Druckschriften
genannt, gegenüber dem die Gegenstände der Patentanmeldung nach den haupt-
und nebengeordneten Patentansprüchen nicht patentfähig seien:
D1
D2
D3
DE 04 742 150 T1
DE 10 2006 054 264 A1
DE 10 1006 056 272 A1
Die Patentinhaberin hat ihr Patentbegehren mit einem geänderten Hauptanspruch
sowie geänderten Beschreibungsunterlagen aufrechterhalten und ausgeführt, dass
die entgegengehaltenen Druckschriften jeweils auf einem anderen Sachgebiet
lägen. Weder seien die Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 durch die
Druckschriften vorbekannt, noch seien sie durch sie nahegelegt.
In einem weiteren Bescheid vom 8. Februar 2018 hat die Prüfungsstelle die
Druckschriften
D4
D5
D6
D7
DE 10 2005 032 421 A1
DE 10 2004 036 171 A1
DE 10 2013 107 459 A1
DE 20 2010 008 303 U1
als relevanten Stand der Technik aufgeführt.
Mit in der Anhörung vom 4. Juli 2018 verkündetem Beschluss hat die Prüfungsstelle
die Patentanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber der Druckschrift
D4 nicht neu sei, da alle Merkmale vorweggenommen seien. Gleiches gelte für die
nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 7. Auch die auf den Hauptanspruch
rückbezogenen Unteransprüche könnten gegenüber dem Stand der Technik und
dem fachmännischen Wissen eine Patentfähigkeit nicht erbringen. Die Dokumente
D1 bis D3 hat sie der Anmelderin nicht mehr entgegengehalten.
Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Anmelderin vom 7. Dezember 2018, die die Patenterteilung mit
einem in der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Hauptantrag mit
Ansprüchen 1 bis 4 weiterverfolgt. Sie
trägt vor, der Gegenstand des
Verfahrensanspruchs 1 sei neu und erfinderisch. Die Druckschrift D4 offenbare
keine abtragende Behandlung nach dem Hinterspritzen und eine solche sei im
Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juli 2018 aufzuheben und das
Patent 10 2015 006 566 mit den
Patentansprüchen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13.
Juli 2021,
Beschreibung Seiten 2 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
13. Juli 2021,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Offenlegungsschrift
zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik (10) aufweisenden Oberfläche
(12) eines Bauteils, aufweisend die Schritte:
– Formen eines Reliefs (16) auf einer Vorderseite (V) eines als Platine
ausgestalteten Werkstücks (14), wobei das Relief (16) durch eine erhabene
Ausprägung der Vorderseite (V) gebildet und hierzu das Werkstück (14) durch
Prägen oder Tiefziehen geformt wird (S1),
– Hinterspritzen einer Rückseite (R) des Werkstücks (14) im Bereich des Reliefs
(16) mit einem Kunststoff (18, S2),
– nach dem Hinterspritzen der Rückseite (R) zumindest teilweises Abtragen der
erhabenen Ausprägung (S3).
Hinsichtlich der Unteransprüche sowie der weiteren Schriftsätze wird auf die Akten
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch
begründet, denn das Verfahren des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige
Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG dar.
1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung,
der bereits einige
Jahre Berufserfahrung als Produktentwickler
von
spritzgegossenen Kunststoffbauteilen aufweist.
2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik
aufweisenden Oberfläche eines Bauteils, bei der beispielsweise eine Oberfläche
eines Dekorelements bzw. einer Bedieneinrichtung gestaltet werden kann (Absatz
[0001] der Patentanmeldung DE 10 2015 006 566 A1). Insbesondere bei
Kraftfahrzeugen würden Komfortelektronik und Design zu immer wichtigeren
Schwerpunkten werden
([0002]). Dabei könne ein Bauteil oder eine
Bauteilkomponente wie eine Taste beispielsweise durch einen Schriftzug für die mit
der Taste auszuführenden Funktion gekennzeichnet sein, zudem jedoch auch einen
vorteilhaften Designeffekt erhalten oder auch im Dunkeln gut sichtbar sein ([0003]).
Im Stand der Technik seien zwar grundsätzlich derartige Bauteile bekannt,
allerdings seien die entsprechenden Verfahren zu ihrer Herstellung sehr aufwändig.
Neben einem hohen materiellen Aufwand gehe mit diesen Verfahren auch ein
erhöhter Kostenaufwand, verbunden mit einer erhöhten Ausschussrate einher
([0005] bzw. [0006]). Deshalb liegt gemäß der Beschreibung die Aufgabe zugrunde,
den Kosten- und Arbeitsaufwand bei der Herstellung eines Dekorelements oder
einer Bedieneinrichtung für ein Kraftfahrzeug zu reduzieren ([0008]).
3. Diese Aufgabe wird gemäß den Angaben in der Beschreibung mit einem
Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst, der in einer gegliederten
Form lautet:
1.
Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik (10) aufweisenden
Oberfläche (12) eines Bauteils, aufweisend die Schritte:
1.1
Formen eines Reliefs (16) auf einer Vorderseite (V) eines als Platine
ausgestalteten Werkstücks (14), wobei
1.1.1
das Relief (16) durch eine erhabene Ausprägung der Vorderseite (V)
gebildet und
1.1.2
hierzu das Werkstück (14) durch Prägen oder Tiefziehen geformt wird (S1),
1.2
Hinterspritzen einer Rückseite (R) des Werkstücks (14) im Bereich des
Reliefs (16) mit einem Kunststoff (18, S2),
1.3
nach dem Hinterspritzen der Rückseite (R) zumindest teilweises Abtragen
der erhabenen Ausprägung (S3).
Das Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik aufweisenden Oberfläche
eines Bauteils (Merkmal 1) weist im Wesentlichen die drei Verfahrensschritte
Formen, Hinterspritzen und
teilweises Abtragen gemäß den weiteren
Hauptgliederungspunkten (1.1, 1.2 und 1.3) auf. Das Formen einer als Platine
ausgestalteten Werkstücks führt zu einem erhabenen Relief auf der Vorderseite des
herzustellenden Bauteils, wobei als Ausgangswerkstück ein plattenförmiges Teil
(Platine) verwandt wird, das werkstoffspezifisch nicht näher definiert ist. In den
Ausführungsbeispielen ist zwar lediglich von (leicht-) metallischen Werkstoffen die
Rede (Blechzuschnitt,
-tafel), allerdings könnten ebenso Kunststoffplatinen
eingesetzt werden. Auch diese wären durch die Verformungsverfahren Prägen bzw.
Tiefziehen mit umfasst. Ferner ist die geometrische Gestaltung der Platine in weiten
Bereichen möglich, solange diese „…in zwei Erstreckungsrichtungen deutlich
länger ausgebildet ist als in eine dritte Erstreckungsrichtung…“ ([0010]).
Die Formulierung „zumindest teilweises Abtragen der erhabenen Ausprägung“ ist
entsprechend ihrem Wortlaut und ihrem Sinngehalt so auszulegen, dass die
erhabene Ausprägung ganz oder teilweise abgetragen wird. Der Patentanspruch ist
demnach nicht darauf beschränkt, dass die „Dicke“ des durch die (ehemalige)
Platine gebildeten Reliefs vollständig abgetragen wird, so dass der hinterspritzte
Kunststoff die neue Oberfläche des lokal freigelegten Reliefs bildet. Alle in der
Beschreibung beschriebenen Ausführungsbeispiele, bei denen der hinterspritzte
Kunststoff durch das Abtragen sichtbar wird, werden von diesem Verständnis des
Anspruchs 1 jedoch umfasst.
Als Symbolik „…ist ein System oder eine Abfolge von Symbolen, beispielsweise ein
Schriftzug oder ein einzelnes oder eine Abfolge von Symbolen“ anzusehen ([0001]).
4. Das Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik (10) aufweisenden
Oberfläche (12) eines Bauteils nach Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG), denn
keine der im Stand der Technik aufgeführten Druckschriften weist alle seine
Merkmale auf.
Die seitens der Prüfungsstelle als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift D4
(DE 10 2005 032 421 A1) offenbart ein dekoratives Zierteil aus einem Metall-
Kunststoff-Verbundkörper sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung (Bezeichnung
und Abstract der D4). Zielsetzung dabei ist, dass bei dem Zierteil ein dünnes Metall-
Blechteil den dekorativen Bereich der Oberfläche des Verbundkörpers bildet und
ein aus Kunststoff hergestelltes Teil als funktionales Trägerteil des Verbundkörpers
dient (Patentanspruch 1).
Das Verfahren zur Herstellung eines derartigen Zierteils sieht ein planares oder
vorgeformtes Blechteil vor, das auf seiner Innenseite mit einem wärmeaktivierbaren
Haftvermittler versehen ist und anschließend auf dieser benetzten Seite in einem
Formwerkzeug mit Kunststoff hinterspritzt wird (Patentansprüche 10 bzw. 11).
Dabei wird eine alterungsbeständige Verbindung zwischen dem Metall-Blechteil
und dem Kunststoffteil durch Aktivierung des Haftvermittlers mittels
Wärmeeinwirkung erzeugt, die vor dem Hinterspritzen und beim Hinterspritzen und
der Reaktion des Haftvermittlers bei der chemischen Oberflächenbehandlung nach
dem Hinterspritzen bewirkt wird (Patentanspruch 10).
Das Metall-Blechteil kann „…an seiner Außenseite Erhöhungen oder Vertiefungen
in Form eines Schriftzuges oder Musters…“ aufweisen, die „…beispielsweise durch
Prägen…“ erzielt werden (u.a. Patentanspruch 16), alternativ ist ausdrücklich auch
Tiefziehen erwähnt ([0017]). Diese Ausprägungen können ebenso Symbole
darstellen ([0025]) und bilden somit ein Relief im Sinne des Streitpatents. Dieses
Ausprägen von Erhöhungen oder Vertiefungen kann dabei sowohl vor als auch
während des Hinterspritzens – bei entsprechender Ausgestaltung des
Spritzgießwerkzeuges – erfolgen ([0015]). Damit sind die Merkmale 1 bis 1.2
allesamt aus der D4 bekannt.
Nicht offenbart ist jedoch das Merkmal 1.3. Zwar kann die Oberfläche der
Außenseite des Blechteils auch durch mechanische Oberflächendesigns
beeinflusst werden, wobei die Oberfläche hierzu vor dem Beschichten mit dem
Haftvermittler aufgeraut, gebürstet, geschliffen oder poliert werden kann ([0015]).
Die gleiche Vorgehensweise
ist auch
im genannten Ausführungsbeispiel
beschrieben, wonach
„…das Blechteil mechanisch und/oder chemisch
vorbehandelt…“ wird ([0017]). Anschließend ist formuliert ([0018]), dass „nach der
Vorbehandlung des Blechteils…dieses Blechteil auf seiner Innenseite gleichmäßig
mit dem wärmeaktivierbaren Haftvermittler aktiviert“ wird. Ein mechanisches
Bearbeiten der metallischen Oberfläche nach dem Aktivieren mit dem Haftvermittler
oder nach dem Hinterspritzen mit dem Kunststoff ist in der D4 nicht offenbart.
Ein
teilweiser Materialabtrag auf erhabenen Ausprägungen nach dem
Hinterspritzen ergibt sich auch nicht durch eine potentielle Laserbearbeitung der
bereits chemisch nachbehandelten bzw. oxidierten Oberfläche, wie sie in der
Beschreibung der D4 in Absatz [0022], vorletzter Satz, beschrieben ist. Diese Laser-
Beschriftung der nachbehandelten Oberfläche bewirkt allerdings zum einen bereits
keinen Materialabtrag, da der Laser den in die Oxidschicht eingedrungenen
Farbstoff entweder verbrennen oder chemisch umwandeln soll. Darüber hinaus ist
diese Form der Beschriftung zum anderen auch nicht in Verbindung mit
Ausprägungen bzw. Erhöhungen beschrieben.
Auch die weiteren Druckschriften offenbaren nicht alle Merkmale des Verfahrens
nach Anspruch 1 und sind überdies von der Prüfungsstelle nicht für die
Neuheitsbetrachtung herangezogen worden.
Die Druckschrift D5 (DE 10 2004 036 171 A1) hat ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Herstellung eines Dekor-Zierteils mit einem „freigestellten“ Dekor
zum Inhalt (Bezeichnung der D5). Hierbei geht es um ein Dekor-Zierteil (Symbol,
32) mit einer sogenannten „freigestellten“ Geometrie, bei dem das Zierteil ein
Innenteil (33) bildet und durch eine umlaufende Freistellung (34) charakterisiert ist.
Damit wird in der D5 bereits kein Relief mit einer erhabenen Ausprägung auf der
Vorderseite einer Platine erzeugt.
Auch die Druckschriften D6 (DE 10 2013 107 459 A1) und D7 (DE 20 2010 008 303
U1) offenbaren bereits kein Verfahren, bei dem ein Relief auf der Vorderseite einer
Platine mit einer erhabenen Ausprägung erzeugt wird. Die zu Beginn im
Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften D1 bis D3 liegen jeweils weit ab
vom Gegenstand der Patentanmeldung und stellen die Neuheit des Verfahrens
nach Anspruch 1 nicht infrage.
5. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG), da es aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt ist.
Ausgehend von der Druckschrift D4, die ebenfalls ein Verfahren zum Bereitstellen
einer eine Symbolik aufweisenden Oberfläche betrifft und daher als Ausgangspunkt
bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Frage kommt, mag der Fachmann
das Ziel verfolgen, die Erkennbarkeit der Symbolik noch weiter zu verbessern.
Dabei orientiert er sich zunächst an den Angaben in der D4, wonach eine
gegebenenfalls
hinsichtlich
eines
gewünschten
Oberflächendesigns
vorzunehmende Oberflächenbearbeitung explizit als Vorbehandlung vorgesehen ist
(vgl. Ausführungen zur Neuheit). Eine entsprechende nachträgliche Bearbeitung
der Ausprägung nach dem Hinterspritzen oder am Ende des Verfahrens nach der
Oberflächenbehandlung zur Erzielung einer Korrosionsfestigkeit zieht der
Fachmann hingegen nicht in Betracht. Gemäß dem offenbarten allgemeinsten
Verfahren nach Anspruch 10 erfordert die Aktivierung des Haftvermittlers sowohl
die Wärmeeinwirkung beim Hinterspritzen als auch bei der nachfolgenden
chemischen Oberflächenbehandlung, um eine alterungsbeständige Verbindung
zwischen dem Metall-Blechteil und dem Kunststoffteil zu erhalten. Etwas Anderes
ist auch der Beschreibung nicht zu entnehmen (Absatz [0021], letzter Satz). Eine
zwischenzeitliche Belastung der noch nicht vollständig ausgebildeten Verbindung
durch einen in keiner Weise veranlassten Bearbeitungsprozess zieht der Fachmann
deshalb nicht in Betracht.
Auch eine Bearbeitung nach der chemischen Oberflächenbehandlung nimmt der
Fachmann nicht vor. Die metallische Oberfläche nach D4, die beispielsweise durch
Tauchen oder elektrolytisches Einfärben optisch dekorativ gestaltet ist oder durch
eine funktionelle Behandlung der Oberfläche in Form von Verdichten (Heiß-, Warm-
oder Kaltverdichten) eine gezielte Oxidation der Oberfläche erfährt, verfügt über
eine hohe Korrosions- und UV-Beständigkeit. Der Fachmann zieht ein
mechanisches Abtragen der Oberfläche zur Verbesserung der Sichtbarkeit der
Symbolik nicht in Betracht, weil er hierdurch die Korrosions- und UV-Beständigkeit
der Oberfläche beeinträchtigen würde und er über andere Möglichkeiten wie das
Aufbringen von Farbstoff oder die Verwendung eines Lasers verfügt, um die
Erkennbarkeit der Symbolik nachträglich zu verbessern.
Sofern der Fachmann die Oberfläche des Metall-Blechteils weiter modifizieren
möchte und beispielsweise hierzu die erhabenen Flächen anders gestalten bzw.
mechanisch bearbeiten will – z.B. durch Schleifen – so fügt er diesen Schritt nach
dem Tiefziehen oder Prägen hinzu, da er hier keine Beeinträchtigung des
Werkstoffverbundes befürchten muss und die abschließende Oberflächen-
Schutzschicht nicht mehr beeinträchtigt.
Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der D4 nicht zum Verfahren nach
Anspruch 1.
Auch die Hinzuziehung der weiteren Druckschriften D5 bis D7 führt den Fachmann
nicht zum Verfahren nach Anspruch 1. Da in keiner der Druckschriften ein Relief mit
erhabenen Ausprägungen auf der Vorderseite erzeugt wird, kann aus diesen
Dokumenten auch keine Anregung entnommen werden, nach dem Hinterspritzen
diese Ausprägungen zumindest teilweise abzutragen.
6. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen
rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar, da ihre Gegenstände über
selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Brunn
Fi