Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 13.07.2021 – 8 W (pat) 19/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:130721B8Wpat19.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 19/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. Juli 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 006 566.1

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

ECLI:DE:BPatG:2021:130721B8Wpat19.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Juli 2018 aufgehoben und das Patent

10 2015 006 566 erteilt.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 13. Juli 2021,

Beschreibung, Seiten 2 bis 6, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 13. Juli 2021,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1

und

2

gemäß

der

Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2015 006 566.1 mit der Bezeichnung „Verfahren zum

Bereitstellen einer eine Symbolik aufweisenden Oberfläche eines Bauteils“ ist am

21. Mai 2015 angemeldet und am 24. November 2016 offengelegt worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Erstbescheid vom 6. November 2015 als Stand der Technik drei Druckschriften

genannt, gegenüber dem die Gegenstände der Patentanmeldung nach den haupt-

und nebengeordneten Patentansprüchen nicht patentfähig seien:

D1

D2

D3

DE 04 742 150 T1

DE 10 2006 054 264 A1

DE 10 1006 056 272 A1

Die Patentinhaberin hat ihr Patentbegehren mit einem geänderten Hauptanspruch

sowie geänderten Beschreibungsunterlagen aufrechterhalten und ausgeführt, dass

die entgegengehaltenen Druckschriften jeweils auf einem anderen Sachgebiet

lägen. Weder seien die Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 durch die

Druckschriften vorbekannt, noch seien sie durch sie nahegelegt.

In einem weiteren Bescheid vom 8. Februar 2018 hat die Prüfungsstelle die

Druckschriften

D4

D5

D6

D7

DE 10 2005 032 421 A1

DE 10 2004 036 171 A1

DE 10 2013 107 459 A1

DE 20 2010 008 303 U1

als relevanten Stand der Technik aufgeführt.

Mit in der Anhörung vom 4. Juli 2018 verkündetem Beschluss hat die Prüfungsstelle

die Patentanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass

das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber der Druckschrift

D4 nicht neu sei, da alle Merkmale vorweggenommen seien. Gleiches gelte für die

nebengeordneten Patentansprüche 5 bis 7. Auch die auf den Hauptanspruch

rückbezogenen Unteransprüche könnten gegenüber dem Stand der Technik und

dem fachmännischen Wissen eine Patentfähigkeit nicht erbringen. Die Dokumente

D1 bis D3 hat sie der Anmelderin nicht mehr entgegengehalten.

Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Anmelderin vom 7. Dezember 2018, die die Patenterteilung mit

einem in der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Hauptantrag mit

Ansprüchen 1 bis 4 weiterverfolgt. Sie

trägt vor, der Gegenstand des

Verfahrensanspruchs 1 sei neu und erfinderisch. Die Druckschrift D4 offenbare

keine abtragende Behandlung nach dem Hinterspritzen und eine solche sei im

Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juli 2018 aufzuheben und das

Patent 10 2015 006 566 mit den

Patentansprüchen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13.

Juli 2021,

Beschreibung Seiten 2 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

13. Juli 2021,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2, gemäß Offenlegungsschrift

zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik (10) aufweisenden Oberfläche

(12) eines Bauteils, aufweisend die Schritte:

– Formen eines Reliefs (16) auf einer Vorderseite (V) eines als Platine

ausgestalteten Werkstücks (14), wobei das Relief (16) durch eine erhabene

Ausprägung der Vorderseite (V) gebildet und hierzu das Werkstück (14) durch

Prägen oder Tiefziehen geformt wird (S1),

– Hinterspritzen einer Rückseite (R) des Werkstücks (14) im Bereich des Reliefs

(16) mit einem Kunststoff (18, S2),

– nach dem Hinterspritzen der Rückseite (R) zumindest teilweises Abtragen der

erhabenen Ausprägung (S3).

Hinsichtlich der Unteransprüche sowie der weiteren Schriftsätze wird auf die Akten

verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch

begründet, denn das Verfahren des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige

Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG dar.

1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder

Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung,

der bereits einige

Jahre Berufserfahrung als Produktentwickler

von

spritzgegossenen Kunststoffbauteilen aufweist.

2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik

aufweisenden Oberfläche eines Bauteils, bei der beispielsweise eine Oberfläche

eines Dekorelements bzw. einer Bedieneinrichtung gestaltet werden kann (Absatz

[0001] der Patentanmeldung DE 10 2015 006 566 A1). Insbesondere bei

Kraftfahrzeugen würden Komfortelektronik und Design zu immer wichtigeren

Schwerpunkten werden

([0002]). Dabei könne ein Bauteil oder eine

Bauteilkomponente wie eine Taste beispielsweise durch einen Schriftzug für die mit

der Taste auszuführenden Funktion gekennzeichnet sein, zudem jedoch auch einen

vorteilhaften Designeffekt erhalten oder auch im Dunkeln gut sichtbar sein ([0003]).

Im Stand der Technik seien zwar grundsätzlich derartige Bauteile bekannt,

allerdings seien die entsprechenden Verfahren zu ihrer Herstellung sehr aufwändig.

Neben einem hohen materiellen Aufwand gehe mit diesen Verfahren auch ein

erhöhter Kostenaufwand, verbunden mit einer erhöhten Ausschussrate einher

([0005] bzw. [0006]). Deshalb liegt gemäß der Beschreibung die Aufgabe zugrunde,

den Kosten- und Arbeitsaufwand bei der Herstellung eines Dekorelements oder

einer Bedieneinrichtung für ein Kraftfahrzeug zu reduzieren ([0008]).

3. Diese Aufgabe wird gemäß den Angaben in der Beschreibung mit einem

Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gelöst, der in einer gegliederten

Form lautet:

1.

Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik (10) aufweisenden

Oberfläche (12) eines Bauteils, aufweisend die Schritte:

1.1

Formen eines Reliefs (16) auf einer Vorderseite (V) eines als Platine

ausgestalteten Werkstücks (14), wobei

1.1.1

das Relief (16) durch eine erhabene Ausprägung der Vorderseite (V)

gebildet und

1.1.2

hierzu das Werkstück (14) durch Prägen oder Tiefziehen geformt wird (S1),

1.2

Hinterspritzen einer Rückseite (R) des Werkstücks (14) im Bereich des

Reliefs (16) mit einem Kunststoff (18, S2),

1.3

nach dem Hinterspritzen der Rückseite (R) zumindest teilweises Abtragen

der erhabenen Ausprägung (S3).

Das Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik aufweisenden Oberfläche

eines Bauteils (Merkmal 1) weist im Wesentlichen die drei Verfahrensschritte

Formen, Hinterspritzen und

teilweises Abtragen gemäß den weiteren

Hauptgliederungspunkten (1.1, 1.2 und 1.3) auf. Das Formen einer als Platine

ausgestalteten Werkstücks führt zu einem erhabenen Relief auf der Vorderseite des

herzustellenden Bauteils, wobei als Ausgangswerkstück ein plattenförmiges Teil

(Platine) verwandt wird, das werkstoffspezifisch nicht näher definiert ist. In den

Ausführungsbeispielen ist zwar lediglich von (leicht-) metallischen Werkstoffen die

Rede (Blechzuschnitt,

-tafel), allerdings könnten ebenso Kunststoffplatinen

eingesetzt werden. Auch diese wären durch die Verformungsverfahren Prägen bzw.

Tiefziehen mit umfasst. Ferner ist die geometrische Gestaltung der Platine in weiten

Bereichen möglich, solange diese „…in zwei Erstreckungsrichtungen deutlich

länger ausgebildet ist als in eine dritte Erstreckungsrichtung…“ ([0010]).

Die Formulierung „zumindest teilweises Abtragen der erhabenen Ausprägung“ ist

entsprechend ihrem Wortlaut und ihrem Sinngehalt so auszulegen, dass die

erhabene Ausprägung ganz oder teilweise abgetragen wird. Der Patentanspruch ist

demnach nicht darauf beschränkt, dass die „Dicke“ des durch die (ehemalige)

Platine gebildeten Reliefs vollständig abgetragen wird, so dass der hinterspritzte

Kunststoff die neue Oberfläche des lokal freigelegten Reliefs bildet. Alle in der

Beschreibung beschriebenen Ausführungsbeispiele, bei denen der hinterspritzte

Kunststoff durch das Abtragen sichtbar wird, werden von diesem Verständnis des

Anspruchs 1 jedoch umfasst.

Als Symbolik „…ist ein System oder eine Abfolge von Symbolen, beispielsweise ein

Schriftzug oder ein einzelnes oder eine Abfolge von Symbolen“ anzusehen ([0001]).

4. Das Verfahren zum Bereitstellen einer eine Symbolik (10) aufweisenden

Oberfläche (12) eines Bauteils nach Patentanspruch 1 ist neu (§ 3 PatG), denn

keine der im Stand der Technik aufgeführten Druckschriften weist alle seine

Merkmale auf.

Die seitens der Prüfungsstelle als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift D4

(DE 10 2005 032 421 A1) offenbart ein dekoratives Zierteil aus einem Metall-

Kunststoff-Verbundkörper sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung (Bezeichnung

und Abstract der D4). Zielsetzung dabei ist, dass bei dem Zierteil ein dünnes Metall-

Blechteil den dekorativen Bereich der Oberfläche des Verbundkörpers bildet und

ein aus Kunststoff hergestelltes Teil als funktionales Trägerteil des Verbundkörpers

dient (Patentanspruch 1).

Das Verfahren zur Herstellung eines derartigen Zierteils sieht ein planares oder

vorgeformtes Blechteil vor, das auf seiner Innenseite mit einem wärmeaktivierbaren

Haftvermittler versehen ist und anschließend auf dieser benetzten Seite in einem

Formwerkzeug mit Kunststoff hinterspritzt wird (Patentansprüche 10 bzw. 11).

Dabei wird eine alterungsbeständige Verbindung zwischen dem Metall-Blechteil

und dem Kunststoffteil durch Aktivierung des Haftvermittlers mittels

Wärmeeinwirkung erzeugt, die vor dem Hinterspritzen und beim Hinterspritzen und

der Reaktion des Haftvermittlers bei der chemischen Oberflächenbehandlung nach

dem Hinterspritzen bewirkt wird (Patentanspruch 10).

Das Metall-Blechteil kann „…an seiner Außenseite Erhöhungen oder Vertiefungen

in Form eines Schriftzuges oder Musters…“ aufweisen, die „…beispielsweise durch

Prägen…“ erzielt werden (u.a. Patentanspruch 16), alternativ ist ausdrücklich auch

Tiefziehen erwähnt ([0017]). Diese Ausprägungen können ebenso Symbole

darstellen ([0025]) und bilden somit ein Relief im Sinne des Streitpatents. Dieses

Ausprägen von Erhöhungen oder Vertiefungen kann dabei sowohl vor als auch

während des Hinterspritzens – bei entsprechender Ausgestaltung des

Spritzgießwerkzeuges – erfolgen ([0015]). Damit sind die Merkmale 1 bis 1.2

allesamt aus der D4 bekannt.

Nicht offenbart ist jedoch das Merkmal 1.3. Zwar kann die Oberfläche der

Außenseite des Blechteils auch durch mechanische Oberflächendesigns

beeinflusst werden, wobei die Oberfläche hierzu vor dem Beschichten mit dem

Haftvermittler aufgeraut, gebürstet, geschliffen oder poliert werden kann ([0015]).

Die gleiche Vorgehensweise

ist auch

im genannten Ausführungsbeispiel

beschrieben, wonach

„…das Blechteil mechanisch und/oder chemisch

vorbehandelt…“ wird ([0017]). Anschließend ist formuliert ([0018]), dass „nach der

Vorbehandlung des Blechteils…dieses Blechteil auf seiner Innenseite gleichmäßig

mit dem wärmeaktivierbaren Haftvermittler aktiviert“ wird. Ein mechanisches

Bearbeiten der metallischen Oberfläche nach dem Aktivieren mit dem Haftvermittler

oder nach dem Hinterspritzen mit dem Kunststoff ist in der D4 nicht offenbart.

Ein

teilweiser Materialabtrag auf erhabenen Ausprägungen nach dem

Hinterspritzen ergibt sich auch nicht durch eine potentielle Laserbearbeitung der

bereits chemisch nachbehandelten bzw. oxidierten Oberfläche, wie sie in der

Beschreibung der D4 in Absatz [0022], vorletzter Satz, beschrieben ist. Diese Laser-

Beschriftung der nachbehandelten Oberfläche bewirkt allerdings zum einen bereits

keinen Materialabtrag, da der Laser den in die Oxidschicht eingedrungenen

Farbstoff entweder verbrennen oder chemisch umwandeln soll. Darüber hinaus ist

diese Form der Beschriftung zum anderen auch nicht in Verbindung mit

Ausprägungen bzw. Erhöhungen beschrieben.

Auch die weiteren Druckschriften offenbaren nicht alle Merkmale des Verfahrens

nach Anspruch 1 und sind überdies von der Prüfungsstelle nicht für die

Neuheitsbetrachtung herangezogen worden.

Die Druckschrift D5 (DE 10 2004 036 171 A1) hat ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Herstellung eines Dekor-Zierteils mit einem „freigestellten“ Dekor

zum Inhalt (Bezeichnung der D5). Hierbei geht es um ein Dekor-Zierteil (Symbol,

32) mit einer sogenannten „freigestellten“ Geometrie, bei dem das Zierteil ein

Innenteil (33) bildet und durch eine umlaufende Freistellung (34) charakterisiert ist.

Damit wird in der D5 bereits kein Relief mit einer erhabenen Ausprägung auf der

Vorderseite einer Platine erzeugt.

Auch die Druckschriften D6 (DE 10 2013 107 459 A1) und D7 (DE 20 2010 008 303

U1) offenbaren bereits kein Verfahren, bei dem ein Relief auf der Vorderseite einer

Platine mit einer erhabenen Ausprägung erzeugt wird. Die zu Beginn im

Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften D1 bis D3 liegen jeweils weit ab

vom Gegenstand der Patentanmeldung und stellen die Neuheit des Verfahrens

nach Anspruch 1 nicht infrage.

5. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit (§ 4 PatG), da es aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt ist.

Ausgehend von der Druckschrift D4, die ebenfalls ein Verfahren zum Bereitstellen

einer eine Symbolik aufweisenden Oberfläche betrifft und daher als Ausgangspunkt

bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Frage kommt, mag der Fachmann

das Ziel verfolgen, die Erkennbarkeit der Symbolik noch weiter zu verbessern.

Dabei orientiert er sich zunächst an den Angaben in der D4, wonach eine

gegebenenfalls

hinsichtlich

eines

gewünschten

Oberflächendesigns

vorzunehmende Oberflächenbearbeitung explizit als Vorbehandlung vorgesehen ist

(vgl. Ausführungen zur Neuheit). Eine entsprechende nachträgliche Bearbeitung

der Ausprägung nach dem Hinterspritzen oder am Ende des Verfahrens nach der

Oberflächenbehandlung zur Erzielung einer Korrosionsfestigkeit zieht der

Fachmann hingegen nicht in Betracht. Gemäß dem offenbarten allgemeinsten

Verfahren nach Anspruch 10 erfordert die Aktivierung des Haftvermittlers sowohl

die Wärmeeinwirkung beim Hinterspritzen als auch bei der nachfolgenden

chemischen Oberflächenbehandlung, um eine alterungsbeständige Verbindung

zwischen dem Metall-Blechteil und dem Kunststoffteil zu erhalten. Etwas Anderes

ist auch der Beschreibung nicht zu entnehmen (Absatz [0021], letzter Satz). Eine

zwischenzeitliche Belastung der noch nicht vollständig ausgebildeten Verbindung

durch einen in keiner Weise veranlassten Bearbeitungsprozess zieht der Fachmann

deshalb nicht in Betracht.

Auch eine Bearbeitung nach der chemischen Oberflächenbehandlung nimmt der

Fachmann nicht vor. Die metallische Oberfläche nach D4, die beispielsweise durch

Tauchen oder elektrolytisches Einfärben optisch dekorativ gestaltet ist oder durch

eine funktionelle Behandlung der Oberfläche in Form von Verdichten (Heiß-, Warm-

oder Kaltverdichten) eine gezielte Oxidation der Oberfläche erfährt, verfügt über

eine hohe Korrosions- und UV-Beständigkeit. Der Fachmann zieht ein

mechanisches Abtragen der Oberfläche zur Verbesserung der Sichtbarkeit der

Symbolik nicht in Betracht, weil er hierdurch die Korrosions- und UV-Beständigkeit

der Oberfläche beeinträchtigen würde und er über andere Möglichkeiten wie das

Aufbringen von Farbstoff oder die Verwendung eines Lasers verfügt, um die

Erkennbarkeit der Symbolik nachträglich zu verbessern.

Sofern der Fachmann die Oberfläche des Metall-Blechteils weiter modifizieren

möchte und beispielsweise hierzu die erhabenen Flächen anders gestalten bzw.

mechanisch bearbeiten will – z.B. durch Schleifen – so fügt er diesen Schritt nach

dem Tiefziehen oder Prägen hinzu, da er hier keine Beeinträchtigung des

Werkstoffverbundes befürchten muss und die abschließende Oberflächen-

Schutzschicht nicht mehr beeinträchtigt.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der D4 nicht zum Verfahren nach

Anspruch 1.

Auch die Hinzuziehung der weiteren Druckschriften D5 bis D7 führt den Fachmann

nicht zum Verfahren nach Anspruch 1. Da in keiner der Druckschriften ein Relief mit

erhabenen Ausprägungen auf der Vorderseite erzeugt wird, kann aus diesen

Dokumenten auch keine Anregung entnommen werden, nach dem Hinterspritzen

diese Ausprägungen zumindest teilweise abzutragen.

6. Mit dem bestandsfähigen Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen

rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar, da ihre Gegenstände über

selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Brunn

Fi