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BPatG Beschluss vom 21.07.2021 – 28 W (pat) 12/20

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210721B28Wpat12.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 12/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

gegen

ECLI:DE:BPatG:2021:210721B28Wpat12.20.0

betreffend die Marke 30 2017 004 298

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Berner und des Richters Hermann

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 23. April 2018 ist wirkungslos.

Gründe§

Mit Beschluss vom 23. April 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts auf den Widerspruch aus der Marke 30 2015 047 462 die

Eintragung der Marke 30 2017 004 298 teilweise gelöscht.

Hiergegen richtet sich die am 23. Mai 2018 erhobene Beschwerde der Anmelderin.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt zuletzt,

die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist

daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss

wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Der Antrag kann von beiden

Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, 2018, §

269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band

I

(Markenverfahrensrecht), 3. Auflage, 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit.

An ihm können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse

haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-

Hallstein in GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der

Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der

Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der

Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kortbein

Hermann

Berner