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BPatG Beschluss vom 21.07.2021 – 28 W (pat) 12/20
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:210721B28Wpat12.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 12/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
gegen
…
…
ECLI:DE:BPatG:2021:210721B28Wpat12.20.0
betreffend die Marke 30 2017 004 298
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Berner und des Richters Hermann
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 23. April 2018 ist wirkungslos.
Gründe§
Mit Beschluss vom 23. April 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts auf den Widerspruch aus der Marke 30 2015 047 462 die
Eintragung der Marke 30 2017 004 298 teilweise gelöscht.
Hiergegen richtet sich die am 23. Mai 2018 erhobene Beschwerde der Anmelderin.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt zuletzt,
die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist
daher antragsgemäß auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss
wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Der Antrag kann von beiden
Beteiligten gestellt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, 2018, §
269, Rdn. 46; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band
I
(Markenverfahrensrecht), 3. Auflage, 2016, Rdn. 384). Der Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit.
An ihm können Markeninhaber und Widersprechender gleichermaßen ein Interesse
haben, soweit sie im vorangegangenen Verfahren unterlegen waren (vgl. Kunz-
Hallstein in GRUR 2010, 760). Es kann keinen Unterschied machen, ob der
Markeninhaber den Anschein einer Löschungsentscheidung beseitigen will oder der
Widersprechende den Anschein eines erfolglosen Widerspruchs. Maßgeblich ist der
Rechtsschein, der von der wirkungslosen Entscheidung ausgeht.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Kortbein
Hermann
Berner