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BPatG Beschluss vom 04.08.2021 – 9 W (pat) 63/19
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:040821B9Wpat63.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 63/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. August 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 107 530.1
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung am 4. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Kruppa und Dr.-Ing. Baumgart
und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:040821B9Wpat63.19.0
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) mit dem Aktenzeichen 10 2012 107 530.1 geführten Patentanmeldung mit
der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Stabilisierung von Fahrbahnrandzonen“,
die am 16. August 2012 beim DPMA angemeldet worden
ist. Mit dem
angefochtenen, am 18. Januar 2019 verkündeten Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E01C – die Beschlussbegründung ist gemäß Empfangsbekenntnis am
15. Februar 2019 zugestellt worden – ist die Patentanmeldung wegen mangelnder
Patentfähigkeit zurückgewiesen worden.
Nach zwei negativen Prüfungsbescheiden von Seiten der Prüfungsstelle und nach
mit entsprechenden Erwiderungen eingereichten, zweimaligen Veränderungen der
ursprünglichen Anspruchsfassung von Seiten des Anmelders
hat die
Prüfungsstelle die Patentanmeldung für entscheidungsreif erachtet und deswegen
zu einer mündlichen Anhörung am 18. Januar 2019 geladen. Nach dem
zusammen mit der Ladung versendeten Ladungszusatz vom 30. Oktober 2018
fehle dem Gegenstand des dort nach Aktenlage zugrunde zu legenden, auf ein
Verfahren gerichteten Hauptanspruchs i.d.F. vom 16. August 2017 die Neuheit
gegenüber dem Inhalt der Veröffentlichung
E5
C… AG: Rand- und Bankettverstärkung an der K 348
zwischen Alikon und Abtwil im Kanton Aargau mit NovoCrete® -
Fotobericht. CH – S…, Schweiz – Firmenschrift.
Erstellungsdatum gemäß Dokumenteneigenschaften 01.06.2012.
URL:
http://www.caro-umwelttechnik.ch/pdf/Baustellenreport_Alikon06-08_CARO.pdf [abgerufen am 12.12.2016]
und dessen Gegenstand beruhe außerdem unter Berücksichtigung des Inhalts der
Veröffentlichung
E6
C… AG: Randverstärkung und Strassenverbreiterung an
der K 286 in Tegerfelden im Kanton Aargau unter Verwendung der
NovoCrete®-Technologie – Fotobericht. CH – S…,
Schweiz – Firmenschrift.
Erstellungsdatum gemäß Dokumenteneigenschaften 10.05.2012.
URL:
http://www.caro-umwelttechnik.ch/pdf/Baustellenreport_
TegerfeldenA0_K286_Mai10_CARO_Randverstaerkung.pdf
[abgerufen am 17.10.2018]
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus hat die Prüfungsstelle ihre
Bewertung der gesamten Patentanmeldung nochmals zusammenfassend
dargelegt.
Daraufhin hat der Anmelder mit der Eingabe vom 4. Januar 2019 erneut einen
geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt und darüber hinaus
erstmals
angezweifelt, dass die den Veröffentlichungen zugehörigen Druckschriften E5 und
E6 dem Stand der Technik zuzurechnen seien. Er hat weiter ausgeführt, dass als
nächstliegender Stand der Technik vonseiten des Anmelders die Druckschrift
E3
WO 2008 / 031 214 A1
angesehen werde. Kein im Verfahren befindlicher Stand der Technik, auch nicht
die Veröffentlichungen E5 und E6, die als über Internetseiten aufgerufene pdf-
Dokumente den Stand der Technik nicht belegen könnten, zeige jedoch das
Verfahren des Patentanspruchs 1 vom 4. Januar 2019 oder könne es dem
Fachmann nahelegen. Da der Anspruchssatz vom 4. Januar 2019 patentfähig sei
und die wesentlichen Argumente vorgebracht worden seien, erschiene die
Durchführung einer mündlichen Anhörung nicht notwendig. Der Anmelder hat
beantragt, den Termin zu Anhörung aufzuheben. Darüber hinaus ist um Erlass
einer beschwerdefähigen Entscheidung gebeten worden.
Mit Verweis auf die Entscheidung 18 W (pat) 161/14 des Bundespatentgerichts
vom 24. Juni 2015 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder daraufhin mitgeteilt, dass
zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der neu
eingereichten Patentansprüche die Ladung zur Anhörung am 18. Januar 2019
aufrecht erhalten bliebe und erneut darauf hingewiesen, dass ein Beschluss auch
bei Nicht-Erscheinen des Anmelders gefasst werden könne.
In der Anhörung am 18. Januar 2019 hat die Prüfungsstelle festgestellt, dass der
Anmelder zur Anhörung nicht erschienen ist, wie dies von ihm telefonisch am
17. Januar 2019 auch in Aussicht gestellt worden war. Sodann ist bei
unveränderter Antragslage der Beschluss ergangen, dass die Patenanmeldung
zurückgewiesen wird.
In der schriftlichen Begründung des Beschlusses hat die Prüfungsstelle
festgestellt, dass die Informationen und Merkmale, die anhand der E5 und E6
erkennbar seien, bereits vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich
gewesen wären und deshalb als relevanter Stand der Technik gelten würden. Das
Verfahren nach dem zu beurteilenden Patentanspruch 1 gelte ausgehend von der
Druckschrift E6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, sei aus diesem
Grund nicht gewährbar und daher die Anmeldung zurückzuweisen.
Weitere ursprünglich zur Anmeldung gereichte, von der Patentkategorie her
nebengeordnete Ansprüche sind auf den ersten Prüfungsbescheid vom
20. Juni 2013, mit dem der noch ebenfalls beanspruchten Vorrichtung die Neuheit
bzw. deren Weiterbildung mit Hinweis auf den mit den Entgegenhaltungen E3,
E1
FLOSS, Rudolf: Handbuch ZTVE - Kommentar mit Kompendium
Erd- und Felsbau. Bonn: Kirschbaum Verlag GmbH Oktober 2006.
Seiten 474, 475, 484 – ISBN 3-7812-1620-9, und
E2
DE 1 534 383 B,
druckschriftlich belegten Stand der Technik ein erfinderischer Überschuss
abgesprochen wurde, im weiteren Prüfungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt
worden.
Im Prüfungsverfahren sind darüber hinaus folgende Druckschriften eingeführt
worden:
E4
AT 004 184 U1,
E7
DE 31 07 243 A1,
E8
DE 10 2005 024 469 A1 und
E9
DE 197 31 457 A1.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat sich der Anmelder mit seiner am
13. März 2019 beim DPMA eingegangenen Beschwerde gewendet, die er mit
Schriftsatz vom 30. September 2020 begründet hat. Dort hat er sinngemäß ausgeführt, dass mit den Entgegenhaltungen E5 und E6 kein Stand der Technik i.S.v.
§ 3 Abs. 1 PatG nachgewiesen sei, weil eine Veröffentlichung vor dem
Anmeldetag der Patentanmeldung nicht zweifelsfrei nachweisbar sei. Sie würden
auch keine offenkundige Vorbenutzung belegen. Ausgehend von dem aus Sicht
des Anmelders nächstliegenden Standes der Technik nach der Druckschrift E3
würde das Verfahren nach Patentanspruch 1 vom 4. Januar 2019 auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen. Neben der Aufhebung des Beschlusses der
Prüfungsstelle und der Erteilung eines Patents auf der Grundlage der am
4. Januar 2019 eingereichten Unterlagen wurde die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr mit der Begründung beantragt, dass bei ordnungsgemäßer
und angemessener Sachbehandlung eine Zurückweisung der Patentanmeldung
nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde hätte
vermieden werden können. Mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden.
Im gerichtlichen Hinweis vom 6. November 2020 hat der Senat dem Anmelder
seine
vorläufige Auffassung mitgeteilt, wonach das Verfahren des
Patentanspruchs 1 vom 4. Januar 2019 ausgehend von dem in der Druckschrift
E1 offenbarten Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Außerdem bestehe nach vorläufiger Auffassung des Senats kein Grund zur
Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Nach Umladungen der vor Eingang der Beschwerdebegründung terminierten
mündlichen Verhandlung aufgrund der COVID 19 – Pandemie hat der Senat dem
Anmelder im Nachgang zur Abladung der mündlichen Verhandlung mit Schreiben
vom 8. April 2021 mitgeteilt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nach Aktenlage zudem nicht mehr als sachdienlich zu erachten sei. Daraufhin hat
der Anmelder mit seiner Eingabe vom 15. April 2021 Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt. Am 30. April 2021
ist senatsseitig zur mündlichen
Verhandlung am 4. August 2021 geladen worden.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021, dem neue Patentansprüche 1 bis 7 sowie eine
neue Beschreibung beigefügt sind, hat der Anmelder und Beschwerdeführer
ausgeführt, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach
Patentanspruch 7 der neuen Anspruchsfassung patentfähig seien und die
Begründung seines Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr bekräftigt.
Beim Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten hat der Vorsitzende zu Beginn
der mündlichen Verhandlung am 4. August 2021 auch den Hinweis gegeben, dass
die Patentfähigkeit der geltenden Ansprüche 1 und 7 in Frage stünde. Nach
Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdeführer zuletzt den
Antrag gestellt,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E01C des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2019 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden
Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1-7, eingegangen am 29. Juli 2021,
- Beschreibung Seiten 1-4, eingegangen am 29. Juli 2021,
- Figuren 1 und 2, eingegangen am 16. August 2012,
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Patentansprüche 1 und 7 in ihren Fassungen vom 29. Juli 2021 haben
folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Bearbeitung einer an die Decke (2) einer
Fahrbahn (1) angrenzenden Randzone (3), wobei die Bearbeitung
mit Hilfe über der Randzone (3) angeordneter Bearbeitungsgeräte
(8-11) erfolgt, die über sich quer zur Fahrbahn (1) erstreckende
Ausleger (7) an auf der Decke (2) entlang der Randzone (1)
verfahrbare Geräteträgerfahrzeuge gekoppelt sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Randzone eine durch unbefestigten Erdboden gebildete
Bodenrandzone (1) ist und dass die Bodenrandzone (1) durch ein
an dem Ausleger (7) eines Geräteträgerfahrzeugs gekoppeltes
Gerät (8) zur Bodenbefeuchtung befeuchtet, durch ein an dem
Ausleger (7) eines Geräteträgerfahrzeugs gekoppeltes Gerät (9)
zur Ausbringung eines Bindemittels mit einem Bindemittel
bestreut,
durch
ein
an
dem Ausleger
(7)
eines
Geräteträgerfahrzeugs angekoppeltes Gerät (10) in Form eines
Bodenfräsers der Boden der Bodenrandzone unter Einmischung
des Bindemittels aufgelockert und durch ein an dem Ausleger (7)
eines Geräteträgerfahrzeugs angekoppeltes Gerät
(11) der
aufgelockerte, das Bindemittel enthaltende Boden verdichtet wird.“
„7. Vorrichtung zur Stabilisierung einer an die Decke (2) einer
Fahrbahn (1) angrenzenden Bodenrandzone (3), umfassend einen
an einem auf der Fahrbahndecke (2) entlang der Bodenrandzone
(3) verfahrbaren Geräteträgerfahrzeug ankoppelbaren sich quer
zur Fahrbahnrichtung erstreckenden Ausleger
(7)
für die
Ankopplung von über der Bodenrandzone (3) angeordneter
Bearbeitungsgeräte (8, 10)
dadurch gekennzeichnet,
dass an den Ausleger (7) ein Gerät (8) zur Bodenbefeuchtung und
ein Gerät (10) zur Bodenauflockerung und Einmischung eines
Bindemittels in Form eines Bodenfräsers angekoppelt sind.“
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruchs 1 zumindest mittelbar
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Anlage zum Schriftsatz des
Anmelders vom 29. Juli 2021 verwiesen.
Die Patentanmeldung wurde am 20. Februar 2014 mit der Druckschrift
DE 10 2012 107 530 A1 veröffentlicht, die mit den ursprünglich eingereichten
Unterlagen inhaltsgleich ist und auf die im Folgenden mit der Kurzbezeichnung OS
Bezug genommen wird.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem gestellten Antrag
liegt kein gewährbares Patentbegehren vor.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung
an die Decke von Fahrbahnen angrenzender Bodenrandzonen, vgl. Abs. [0001]
der OS.
Weiter wird in der Beschreibungseinleitung ausgeführt, dass unbefestigte, vor
allem an Fahrbahndecken von Landstraßen angrenzende Bodenrandzonen, die
sog. Bankette, verschiedenen Beeinträchtigungen unterlägen. Insbesondere käme
es bei Bodenaufweichung durch Regen leicht zu tiefen Reifenabdrücken durch
dem Fahrbahnrand mitunter nahekommende oder dort abgestellte Fahrzeuge.
Unerwünschte, sich bei Regen mit Wasser füllende Vertiefungen bildeten sich
ferner durch Auswaschungen. Zwecks Reparatur auf solche Randzonen
aufgebrachtes Füllmaterial fände sich häufig im Straßengraben wieder und müsse
unter hohem Aufwand entsorgt werden, vgl. Abs. [0002] der OS.
Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, die Stabilität der an Fahrbahndecken
angrenzenden Bodenrandzonen zu verbessern, vgl. Abs. [0003] der OS.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Bauleiter mit Ingenieursausbildung im Tiefbau und mehrjähriger Berufserfahrung im Bau und in der
Sanierung von Verkehrswegen und Verkehrsflächen an.
4.
Mit dem geltenden Anspruchssatz ist das Schutzbegehren mit den
Patentansprüchen 1 und 7 auf zwei von der Patentkategorie her eindeutig zu
unterscheidende Erscheinungsformen der anmeldungsgemäßen Lehre gerichtet,
denen die Anmeldung den Erfolg der Verbesserung der Stabilität der an
Fahrbahndecken angrenzenden Bodenrandzonen
zuschreibt. Für eine
Patenterteilung muss jeder Anspruch für sich den aus dem Patentgesetz
folgenden Anforderungen genügen.
4.1
Patentanspruch 1
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag,
den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu
bestimmen sind (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I). Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die
Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, GRUR 2007, 859 –
Informationsübermittlungsverfahren I). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR
2004, 1023
- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe
in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in
ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf
allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
Patentanspruchs geschlossen werden (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung
wiedergegeben:
Verfahren zur Bearbeitung einer an die Decke (2) einer Fahrbahn (1)
angrenzenden Randzone (3),
1.1
die eine durch unbefestigten Erdboden gebildete Bodenrandzone (1)
ist,
wobei die Bearbeitung mit Hilfe über der Randzone (3) angeordneter
Bearbeitungsgeräte (8-11) erfolgt,
2.1
die über sich quer zur Fahrbahn (1) erstreckende Ausleger (7) an der
Decke
(2)
entlang
der
Randzone
(1)
verfahrbare
Geräteträgerfahrzeuge gekoppelt sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Bodenrandzone (1)
2.2
durch ein an dem Ausleger (7) eines Geräteträgerfahrzeugs gekoppeltes Gerät (8) zur Bodenbefeuchtung
1.2
2.3
1.3
2.4
befeuchtet,
durch ein an dem Ausleger (7) eines Geräteträgerfahrzeugs gekoppeltes Gerät (9) zur Ausbringung eines Bindemittels
mit einem Bindemittel bestreut,
durch ein an dem Ausleger (7) eines Geräteträgerfahrzeugs
angekoppeltes Gerät (10) in Form eines Bodenfräsers
1.4
der Boden der Bodenrandzone unter Einmischung des Bindemittels
aufgelockert und
2.5
durch ein an dem Ausleger (7) eines Geräteträgerfahrzeugs
angekoppeltes Gerät (11)
1.5
der aufgelockerte, das Bindemittel enthaltende Boden verdichtet
wird.
Der Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Bearbeitung einer an die Decke
einer Fahrbahn angrenzenden Randzone gerichtet, dem der Anmelder den Erfolg
zuspricht, die Stabilität dieser Randzone zu verbessern. Bei der Randzone handelt
es sich gemäß Abs. [0002] der OS um das sogenannte Bankett und diese ist nach
Merkmal 1.1 eine durch unbefestigten Erdboden gebildete Bodenrandzone.
In der Patentkategorie Verfahren wird mit Patentanspruch 1 demnach ein
Herstellungsverfahren offenbart, bei dem durch Einwirkung mit den Verfahrensschritten nach Merkmal 1.1 bis Merkmal 1.5 auf das Ausgangsmaterial „unbefestigter Erdboden“ dieser insoweit verändert wird, dass er schließlich mit Bindemittel versehen und verdichtet ist (vgl. Merkmal 1.5), wodurch die o.g. Aufgabe,
die Stabilität der Randzone zu verbessern, erfüllt sein soll.
Im Einzelnen ist das Verfahren mit den Verfahrensschritten 1.2 bis 1.5 dadurch
gekennzeichnet, dass das Ausgangsmaterial
in Form des unbefestigten
Erdbodens befeuchtet, mit Bindemittel bestreut, unter Einmischung des
Bindemittels aufgelockert und schließlich der aufgelockerte, das Bindemittel
enthaltende Boden verdichtet wird. Dabei kommt dem Merkmal 1.1, wonach die zu
bearbeitende Randzone ein durch unbefestigten Boden gebildete Bodenrandzone
ist, in der gewählten Patentkategorie nur insoweit Bedeutung zu, als sie das zu
bearbeitende Ausgangsmaterial
festlegt, das
für den Fachmann
insoweit
Rückschlüsse auf seine mögliche Beschaffenheit zulässt.
Der Anspruch gibt zwar die Verfahrensschritte
in der durchzuführenden
Reihenfolge vor, jedoch obliegen dem Fachmann noch weitere Abstimmungen zur
Erzielung des gewünschten Erfolgs, so erfolgt beispielsweise die Befeuchtung
nach Merkmal 1.2 ausgehend von einem bereits vorhandenen, vorab ermittelten
Befeuchtungsgrad, vgl. Abs. [0009] und [0018] der OS.
Zur Durchführung des beanspruchten Herstellungsverfahrens werden die in der
Merkmalsgruppe 2.x angegebenen Bearbeitungsgeräte
verwendet. Die
Bearbeitung des Bodens erfolgt gemäß Merkmal 2 mit Hilfe über dem zu
bearbeitenden Boden angeordneter Bearbeitungsgeräte, die mit den Merkmalen
2.2 bis 2.5 im Einzelnen aufgeführt werden, nämlich durch ein Gerät zur
Bodenbefeuchtung, ein Gerät zur Ausbringung eines Bindemittels, eine
Bodenfräse sowie ein weiteres, nicht näher definiertes Gerät (zur Verdichtung), die
entsprechend den genannten Merkmalen
jeweils an dem Ausleger eines
Geräteträgerfahrzeugs (an-)gekoppelt sind. Für das Gerät zum Einmischen und
Auflockern des Bodens ist beim Verfahren nach Anspruch 1 mit Merkmal 2.4 zwar
eine Bodenfräse festgelegt (vgl. auch Abs. [0020] der OS) und zur Verdichtung
werden in Abs. [0021] der OS beispielhaft Geräte mit Druckstempel oder Walzen
vorgeschlagen. Darüber hinaus wird die Gerätewahl
jedoch ins fachmännische
Handeln gelegt, wie auch schon die eventuell erforderliche Detailabstimmung des
Verfahrens. Außerdem kommt den Angaben zu Vorrichtungselementen im
Verfahrensanspruch, wie sie die Merkmale 2.1 bis 2.5 beinhalten, allein die
Bedeutung zu, den nur hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge vorgegebenen
Verfahrensschritten 1.2 bis 1.5 eine maschinelle Durchführung vorzuschreiben.
Schließlich ist in Merkmal 1 i.V.m. Merkmal 1.1 noch angegeben, dass das
Ausgangsmaterial des unbefestigten Erdbodens in einer an die Decke einer
Fahrbahn angrenzenden Randzone anstehen soll, womit ein Ort der
Bearbeitungszone festgelegt werden soll. Damit zusammenhängend wird mit
Merkmal 2.1 dann angegeben, dass die Bearbeitungsgeräte, mit deren Hilfe die
Bearbeitung erfolgt, über sich quer zur Fahrbahn erstreckende Ausleger (vgl. auch
Merkmale 2.2 bis 2.5) an auf der Decke entlang der Randzone verfahrbare
Geräteträgerfahrzeuge gekoppelt sind, wie beispielsweise einen Traktor (vgl. Abs.
[0016] der OS).
Festzustellen ist dabei insgesamt, dass die Angaben zum Ort der Bearbeitungszone, die eine bestimmte Art des Bodens implizieren möge – der schließlich durch
eine Fräse auflockerbar und durch Untermischung von Bindemittel sowie Verdichtung stabilisierbar sein soll - , die Angaben zur Erstreckung des Auslegers
sowie zu einem Fahrzeug, das beim Fahren die Relativbewegung der Geräte
bewirkt, insoweit Orientierungshilfe bei der Erfassung und Einordnung des
Wesens des Verfahrens im Umfang des Anspruchs 1 ohne besondere Bedeutung
für den Gegenstand dieser Patentkategorie bieten, vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 –
Bildunterstützung bei Katheternavigation insb. Rdn. 11.
4.2
Das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 ist ursprünglich offenbart
und gewerblich anwendbar. Es mag dahingestellt bleiben, ob es auch neu ist,
jedenfalls beruht das Verfahren gegenüber der Lehre der Druckschrift E1
zusammen mit dem Fachwissen des Fachmanns, belegt durch die Druckschrift
E3, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.
Dem Fachmann ist das sogenannte Baumischverfahren zur Bodenverfestigung
bekannt, wie es die Druckschrift E1 als Auszug aus einem Fachbuch belegt.
Gemäß dortigem Absatz 1 auf Seite 474 wird es in der oberen Zone des
Untergrundes (…) von Straßen und Wegen aller Art sowie bei anderen
Verkehrsflächen (…) durchgeführt. Mithin handelt es sich um ein Verfahren zur
Bearbeitung von auch durch unbefestigten Erdboden gebildeten Bodenzonen, mit
dem diese Bodenzonen verfestigt werden, womit auch die Aufgabe erfüllt ist, die
sich die Streitanmeldung stellt, nämlich die Stabilität des bearbeiteten Bodens zu
verbessern. Dabei zieht der Fachmann das Baumischverfahren immer in Betracht,
wenn bei Straßen und Wegen aller Art der Untergrund verfestigt werden soll und
er wird es ohne Weiteres auch zur Bearbeitung einer an die Decke einer Fahrbahn
angrenzenden Randzone, also zur Bearbeitung von sogenannten Banketten
heranziehen. Denn wenn ein bestimmtes Mittel als ein generelles, für eine Vielzahl
von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum
allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden
Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus
fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil im konkreten Zusammenhang
auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom
15. Juni 2021, X ZR 58/19 – Führungsschienenanordnung). Zumal darüber hinaus
der Ort der Bearbeitungszone zwar Orientierungshilfe bei der Erfassung und
Einordnung des Wesens des beanspruchten Verfahrens bietet,
jedoch ohne
besondere Bedeutung für den Gegenstand dieser Patentkategorie (vgl. erneut
BGH GRUR 2010, 1081 – Bildunterstützung bei Katheternavigation). Damit
entnimmt der Fachmann die Merkmale 1 und 1.1 des Verfahrens nach
Patentanspruch 1 aus der Druckschrift E1.
Der Aufzählung a) auf Seite 484 der Druckschrift E1 entnimmt der Fachmann auch
die Verfahrensschritte 1.2 bis 1.5, wobei es unschädlich ist, dass hier noch mehr
bzw. andere Verfahrensschritte angegeben werden. Denn es ist alltägliche
Aufgabe des Fachmanns, das ihm bekannte Baumischverfahren auf die jeweiligen
Begebenheiten anzupassen, was schon an Begriffen wie „ggf.“ oder „ein- oder
mehrmaliges“ deutlich wird und im Übrigen auch in der OS vom Fachmann
erwartet wird, vgl. Abs. [0009] und [0018] der OS.
Im Einzelnen schreibt die Druckschrift E1 zur Bearbeitung vor, dass die
Bodenzone
-
befeuchtet („Wasserzugabe mit Sprengeinrichtung am Tankwagen“),
- mit einem Bindemittel bestreut („Verteilen des Bindemittels von Hand oder
durch Verteilgeräte mit Dosiereinrichtung“),
-
-
der Boden der Bodenzone unter Einmischung des Bindemittels aufgelockert
(„Mischen mit geeignetem Grader, Scheibenegge oder selbstfahrendem
oder gezogenem Mischgerät“) und
der aufgelockerte, das Bindemittel enthaltende Boden verdichtet
(„Verdichten mit geeignetem Gerät“) wird.
Damit umfasst das bekannte Baumischverfahren auch alle Verfahrensschritte 1.2
bis 1.5 des Verfahrens nach Patentanspruch 1. Auch die maschinelle
Durchführung des Verfahrens, die mit den Merkmalen 2.2 bis 2.5 impliziert ist,
entnimmt der Fachmann der Druckschrift E1, vgl. dazu a.a.O.
(„Das
Baumischverfahren erfolgt (…) durch einen Gerätezug …“ u.a.).
Wie das detaillierte Abstimmen der Verfahrensschritte des Baumischverfahrens
auf die jeweiligen Begebenheiten vor Ort obliegt es dem Fachmann auch, die
Gerätschaften zur Durchführung des Verfahrens entsprechend festzulegen. So
gibt die Druckschrift E1 verschiedene Möglichkeiten für die geforderte maschinelle
Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte an, beispielsweise: Befeuchtung
mit Sprengwagen oder Sprühbalken
(vgl. Seite 484, Absatz unter
Zwischenüberschrift 2.1 – Baumischverfahren), Verteilen des Bindemittels mit
Verteilgerät, Mischen mit Grader, Scheibenegge oder anderem Mischgerät und
Verdichten mit z.B. Schaffußwalze, Gummiradwalze, Flächenrüttler, Glattradwalze
(vgl. jeweiliger Punkt der Aufzählung unter 2.1 – a) auf Seite 484 der Druckschrift
E1). Der Fachmann wird aus den vielfältigen, ihm u.a. aus der Druckschrift E1
gegenwärtigen Bearbeitungsgeräten
jeweils
für
die
vom Anspruch
vorgeschriebene Verfahrensführung sinnvolle Geräte zusammenstellen, so wie es
die Merkmale 2.2 bis 2.5 vorschreiben.
Des Weiteren kennt der Fachmann verschiedene Möglichkeiten, die gewählten
Bearbeitungsgeräte zu bewegen. Beispielsweise aus der Druckschrift E3 sind ihm
zur Bearbeitung von Banketten Bearbeitungsgeräte bekannt, die über sich quer
zur Fahrbahn erstreckende Ausleger an auf der Decke entlang der Randzone (des
Banketts) verfahrbare Geräteträgerfahrzeuge gekoppelt sind (vgl. Fig. 1). Es bietet
sich daher für den Fachmann ganz selbstverständlich an, das vorangehend
erläuterte Verfahren zur Bearbeitung einer an die Decke einer Fahrbahn
angrenzenden Randzone durchzuführen, wie mit den Merkmalen 2 und 2.1
vorgegeben wird. Dabei sind Geräte nach den Merkmalen 2.4 und 2.5 in der
Druckschrift E3 sogar explizit offenbart, vgl. Gerät 20 bzw. 220 in Figuren 1 und 3
bzw. 13 sowie Gerät 50 in Figuren 1 und 7a, und es bedarf für den Fachmann
auch keinerlei Schwierigkeit die Geräte nach den Merkmalen 2.2 und 2.3,
namentlich der aus der Druckschrift E1 bekannte Sprühbalken oder das
Verteilgerät
(vgl. a.a.O.
in Druckschrift E1) an den Ausleger eines
Geräteträgerfahrzeugs zu koppeln.
Der Fachmann wird demnach das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1
in naheliegender Weise durchführen ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu
sein.
5.
Patentanspruch 7
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 7 nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung
wiedergegeben:
Vorrichtung zur
7.1
Stabilisierung einer an die Decke (2) einer Fahrbahn (1)
angrenzenden Bodenrandzone (3),
7.2
umfassend einen Ausleger
7.2.1
für die Ankopplung von über der Bodenrandzone (3)
angeordneter Bearbeitungsgeräte (8, 10),
7.2.2
der an einem auf der Fahrbahndecke (2) entlang der
Bodenrandzone (3) verfahrbaren Geräteträgerfahrzeug
ankoppelbar ist und
7.2.3
sich quer zur Fahrbahnrichtung erstreckt,
dadurch gekennzeichnet,
7.3.1
dass an den Ausleger (7) ein Gerät (8) zur Bodenbefeuchtung
und
7.3.2
ein Gerät (10) zur Bodenauflockerung und Einmischung eines
Bindemittels in Form eines Bodenfräsers angekoppelt sind.
5.1
Der geltende Patentanspruch 7 hat eine Vorrichtung zum Gegenstand, die
gemäß Merkmal 7.1 geeignet sein soll, eine Stabilisierung einer an die Decke
einer Fahrbahn angrenzenden Bodenrandzone durchzuführen. Damit muss die
Beschaffenheit der im Anspruch bezeichneten Vorrichtungsbestandteile bzw. der
Anordnung auf den zu bearbeitenden Boden und das zu erzielende
Arbeitsergebnis abgestimmt sein, selbst wenn allein mit dem in diesem Anspruch
bezeichneten Bodenbefeuchtungsgerät (Merkmal 7.3.1) und dem bezeichneten
Bodenfräser (Merkmal 7.3.2) dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, sondern
erst im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Betriebs, d.h. bei einer Anwendung
gemäß dem im Anspruch 1 bezeichneten Verfahren.
Wie schon zum Anspruch 1 ausgeführt, entnimmt der Fachmann dem Abs. [0002]
der OS, dass es sich bei der Bodenrandzone um ein sog. Bankett, also den
unbefestigten Streifen neben einer Straße handelt, ebenfalls mit der Konsequenz,
dass den bezeichneten Geräten der Vorrichtung eine Eignung zur Befeuchtung
bzw. Auflockerung im notwendigen Maße je nach Beschaffenheit der zu
bearbeitenden Böden zu unterstellen ist.
Merkmal 7.2 legt fest, dass die Vorrichtung einen Ausleger umfasst, der mit
Merkmalsgruppe 7.2.X dahingehend weiter ausgebildet wird, dass er zur
Ankopplung von über der Bodenrandzone angeordneter Bearbeitungsgeräte dient,
an einem auf der Fahrbahndecke entlang der Bodenrandzone verfahrbaren
Geräteträgerfahrzeug ankoppelbar
ist und sich quer zu Fahrbahnrichtung
erstreckt. Beispielhaft entnimmt der Fachmann dem Ausführungsbeispiel der
nachfolgend eingeblendeten Abb. 1 und dem Abs. [0016] der OS einen Traktor 5
als Geräteträgerfahrzeug mit einem am Heck des Traktors 5 gekoppelten Ausleger
7, der sich seitlich über den Rand der Fahrbahndecke hinaus in den Bereich der
Bodenrandzone 3 erstreckt.
Abb. 1: Fig. 1 der OS
Schließlich ist die Vorrichtung nach Patentanspruch 7 mit Merkmalsgruppe 7.3.X
noch dahingehend definiert, dass an den Ausleger ein Gerät zu
Bodenbefeuchtung und ein Gerät
in Form eines Bodenfräsers, der zur
Bodenauflockerung und zur Einmischung eines Bindemittels geeignet
ist,
angekoppelt
sind. Damit unterscheidet
sich diese Vorrichtung
vom
Ausführungsbeispiel der OS dadurch, dass anstelle eines einzelnen Geräts genau
die zwei bezeichneten gemeinsam an den Ausleger angekoppelt sein sollen,
mithin der Ausleger auch hierfür ausgebildet sein muss. Allerdings ist hierbei der
beanspruchten Vorrichtung (Merkmal 7) nicht auch eine Ausbildung zur
gemeinsamen, d.h. gleichzeitigen Durchführung der Verfahrensschritte zu
unterstellen, für die die beiden bezeichneten Geräte vorgesehen sind. Somit ist
eine Ausgestaltung für eine Durchführung der Verfahrensschritte in einer Abfolge
wie mit dem geltenden Anspruch 1 gesondert beansprucht und für das
Ausführungsbeispiel offenbart nicht zwingend.
Weitere Angaben zur Ausbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 7 sind der
OS nicht zu entnehmen. Insofern ist auch die Ausbildung der Geräte und die
Ausgestaltung der Ankopplungen der Geräte an den Ausleger und des Auslegers
an das Geräteträgerfahrzeug ins Belieben des Fachmanns gestellt, soweit diese
zu dem mit dem Merkmal 7.1 bezeichneten Erfolg beitragen und auf die Art des
Bodens des Banketts und dessen Erstreckung (s.o., vgl. auch Abs. [0018])
abgestimmt sind.
Hierbei führt auch eine Berücksichtigung des Patentanspruchs 1 zu keiner
anderen Sinngehaltsfeststellung. Denn analog zur Berücksichtigung von
Vorrichtungselementen im Verfahren nach Patentanspruch 1 kommen den
Angaben zur Verfahrensführung im Vorrichtungsanspruch 7 nur die Bedeutung zu,
die Vorrichtungsbestandteile hinsichtlich ihrer Ausbildung indirekt näher zu
definieren s.a. Auslegung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 unter Abschnitt
4.1.
5.2
Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 7 lässt sich bereits
den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen entnehmen und
ist damit
ursprünglich offenbart.
Die Merkmale 7 und 7.1 sowie die Merkmalsgruppe 7.2 entstammen dem
ursprünglichen Patentanspruch 5, der die zur Durchführung bestimmter
Verfahrensschritte vorgesehenen Geräte bezeichnet wie vorliegend auch im
geltenden Verfahrensanspruch 1 zur Erläuterung ausgeführt (s.o.), ohne dass der
Vorrichtung nach Anspruch 7 eine Beschaffenheit für die Einhaltung einer
bestimmten Verfahrensführung zu unterstellen ist.
Die Festlegung nach Merkmalsgruppe 7.3, an dem Ausleger sowohl ein Gerät zur
Bodenbefeuchtung als auch eine Bodenfräse vorzusehen,
folgt den im
ursprünglichen Patentanspruch 7 angegebenen Möglichkeiten auch einer
gemeinsamen Anordnung von zwei Geräten in seinem alternativen Rückbezug auf
die ursprünglichen Ansprüche 5 oder 6, von denen der Anspruch 5 einen Ausleger
für die „Ankopplung von Bearbeitungsgeräten“ – also in der Mehrzahl –
vorschreibt. Auch wenn im Ausführungsbeispiel in den Abs. [0017] bis [0021] der
OS darauf abgestellt wird, dass nacheinander jeweils nur ein Bearbeitungsgerät
am Ausleger angeordnet wird – entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 6 –,
so kann der Fachmann dem ursprünglichen Anspruchssatz aufgrund der im
Patentanspruch 7 ausdrücklich ausgewiesenen „und/oder“-Kombination die
prinzipielle Möglichkeit der Anordnung von beliebigen Kombinationen der
offenbarten Geräte am Ausleger entnehmen. Darüber hinaus wird in Abs. [0008]
sowie [0010] der OS als lediglich bevorzugt herausgestellt, dass sich die
Bearbeitungsschritte „insbesondere nacheinander“ mit Hilfe wahlweise an ein
Geräteträgerfahrzeug koppelbarer Bearbeitungsgeräte, bzw. „insbesondere im
gegenseitigen Austausch“ durchführen lassen. Das schließt eine Ausbildung für
eine gleichzeitige Anordnung von zwei unterschiedlichen Geräten weder aus noch
kann daraus zwingend folgen, dass nur Geräte für unmittelbar in Folge – also
gleichzeitig,
jedoch örtlich versetzt
–
auszuführende Verfahrensschritte
gemeinsam am Ausleger vorliegen dürfen. Die im ursprünglichen, auf das
Verfahren gerichtete Anspruch 1 angegebene Reihenfolge der Schritte schränkt
die nach dem Offenbarungsgehalt des ursprünglichen Anspruchs 7 mögliche
Kombination insoweit nicht ein und die Anmeldung schließt im Übrigen insgesamt
eine Befeuchtung in Verbindung mit anderen offenbarten Verfahrensschritten oder
eine Fräsung des Bodens ohne Befeuchtung – und somit die gemeinsame
Anordnung entsprechender Geräte – nicht aus.
Demnach ist für den Fachmann auch die in Merkmalsgruppe 7.3 angegebene
Kombination von Geräten an dem Ausleger der Vorrichtung offenbart.
Der Anmelder hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der
Fachmann wisse, welche Geräte kombiniert werden könnten und völlig
unproblematisch erkennen würde, dass die beiden
im Patentanspruch 7
angesprochenen Geräte gemeinsam angeordnet werden könnten, wozu er auf
BGH GRUR 1973, 465 – Diebstahlsicherung verwiesen hat.
5.3
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 7 ist zweifellos gewerblich
anwendbar; er ist ausführbar und gegenüber dem aufgedeckten Stand der
Technik neu. Jedoch ist er nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht. Denn er ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik nach der Druckschrift E3 in Verbindung mit dem Fachwissen des
Fachmanns, vorliegend dokumentiert durch die Druckschrift E1.
Die Druckschrift E3 zeigt entsprechend den Merkmalen 7 und 7.1 eine Vorrichtung
zur Stabilisierung einer an die Decke einer Fahrbahn angrenzenden Bodenrandzone, vgl. dort Abstract: „A road shoulder working, grooming and compacting
apparatus …“ und Seite 1, Zeilen 7 bis 15.
Die Vorrichtung umfasst gemäß Merkmalsgruppe 7.2.X einen Ausleger für die
Ankopplung von über der Bodenrandzone angeordneter Bearbeitungsgeräte. Der
Ausleger ist an einem auf der Fahrbahndecke („road surface 12“) entlang der
Bodenrandzone („road shoulder region 11“) verfahrbaren Geräteträgerfahrzeug
(„self-propelled operator-controllable machine 10“) ankoppelbar und erstreckt sich
quer zur Fahrbahnrichtung, vgl. nachfolgend eingeblendete Abb. 2 sowie Seite 12,
Zeilen 7 bis 15. Wie im Ausführungsbeispiel der OS vorgeschlagen wird, kann es
sich bei dem Geräteträgerfahrzeug 10 gemäß Druckschrift E3 sogar auch um
einen Traktor handeln, vgl. Seite 13, Zeilen 2/3, womit hinsichtlich der
vorrichtungstechnischen Beschaffenheit
für die mit den Merkmalen 7.2.X
geforderte Ankoppelbarkeit und relative Ausrichtung keine Unterschiede bestehen.
Abb. 2: Fig. 1 der Druckschrift E3
Die Druckschrift E3 gibt verschiedene Ausgestaltungen von an den Ausleger
angekoppelten Geräten zur Bodenauflockerung an, die auch zur Einmischung
eines Bindemittels geeignet sind, vgl. dazu die allgemeinen Angaben auf Seite 11,
Zeilen 16 bis 20 („… component 20 configured for engaging an outer portion of a
road shoulder by digging
into,
turning over and …“) sowie spezielle
Ausgestaltungen des Auslegers auf Seite 13, Zeile 16 bis Seite 4, Zeile 9 i.V.m.
Abb. 2 und Fig. 3 (Ausleger 27 mit Gerät 20) oder Seite 21, Zeilen 14 bis 18 i.V.m.
Fig. 13 (Ausleger 211, 212 mit Gerät 220). Damit weist die Vorrichtung nach
Druckschrift E3 auch das Merkmal 7.3.2 auf. Darüber hinaus zeigt diese
Druckschrift bereits die Möglichkeit der gemeinsamen Anordnung zweier, zur
Durchführung unterschiedlicher Verfahrensschritte vorgesehener Geräte und
somit einen zur gemeinsamen Anordnung verschiedener Geräte geeigneten
Ausleger entsprechend diesem technischen Gehalt der Merkmalsgruppe 7.3.X
auf.
Der Unterschied, den die Vorrichtung nach geltendem Patentanspruch 7
gegenüber der Vorrichtung nach der Druckschrift E3 aufweist, ist, dass an den
Ausleger zusätzlich zum Bodenfräser gemäß Merkmal 7.3.2 auch ein Gerät zur
Bodenbefeuchtung angekoppelt
ist, wie Merkmal 7.3.1 vorschreibt. Ein
Bodenbefeuchtungsgerät gemäß Merkmal 7.3.1 ist in der Druckschrift E3 jedoch
an keiner Stelle angesprochen.
Der Druckschrift E3 kann der Fachmann verschiedenen Ausgestaltungen für die
angesprochene Vorrichtung zur Stabilisierung einer an die Decke einer Fahrbahn
angrenzenden Bodenrandzone entnehmen. Zum einen kann wie vorstehend
bereits
ausgeführt
das Gerät
zur Bodenauflockerung
verschiedene
Ausführungsformen aufweisen; zum anderen sind für die Vorrichtung der
Druckschrift E3 noch zusätzliche Einrichtungen angegeben, die der Fachmann
vorsehen kann, wenn er es im konkreten Anwendungsfall für sinnvoll erachtet.
So schlägt die Druckschrift E3 beispielsweise eine Verdichtungswalze („packing
wheel assembly 73“)
für eine vorgelagerte erste Stabilisierung des in der
Bodenrandzone befindlichen Bodens vor, vgl. Abb. 2 und Seite 12, Zeilen 1 bis 6.
In der Textstelle von Seite 18, Zeile 24 bis Seite 19, Zeile 8 i.V.m. Fig. 11 und 12
wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Höhenregulierung 90 der erreichten
Bankettoberkante vorzusehen. Der Fachmann wird daher durch die Druckschrift
E3 selbst angeleitet, für den jeweiligen konkreten Anwendungsfall zusätzliche
Einrichtungen an der Vorrichtung vorzusehen, sofern sie dafür erforderlich sind
bzw. einen Anteil am Arbeitsergebnis haben, um jeweils einen wünschenswerten,
zusätzlichen Effekt zu erzielen bzw. den fachüblichen Problemen bei der
Bearbeitung von Böden zu begegnen oder auch speziellen Anforderungen des
praktischen Einzelfalls zu genügen.
Bei der Verarbeitung von jedenfalls mineralischen Bindemitteln – der Anspruch
schreibt
lediglich die Eignung des Geräts zu Bodenauflockerung und
Untermischung vor, die der Fachmann auch dem in der Druckschrift E3
angesprochenen Gerät unterstellt, s.o. – ist die begleitende Zuführung von Wasser
beim Baumischverfahren zur Erzielung des Stabilisierungseffekts wesentlich.
Diesem präsenten Fachwissen folgt der Vorschlag in der Druckschrift E1, zur
Befeuchtung Wasser mit Sprengeinrichtungen am Tankwagen oder Sprühbalken
zuzugeben (vgl. dort S. 484, Abschnitt 2.1 und Ausführungen zu Patentanspruch 1
in Abschnitt 4.2). Somit ist ein mit einem verfahrbaren Träger gekoppeltes Gerät
zur Bodenbefeuchtung entsprechend Merkmal 7.3.1 vom präsenten Fachwissen
umfasst, zu dessen gemeinsamer Anordnung an Vorrichtungen zur Stabilisierung
von Bodenzonen wie aus der Druckschrift E3 bekannt der Fachmann auch im
Übrigen Anlass aufgrund hinreichender Erfolgserwartungen hat. Der Fachmann
unterstellt dabei beiläufig, dass die
in der Druckschrift E1 beschriebene
Durchführung der Befeuchtung (vgl. a.a.O.) der Aufstreuung von Bindemittel und
dem Untermischen als zeitlich vorausgehend vorgegeben wird.
Derselbe Fachmann, der dem ursprünglichen Anspruch 7 die Offenbarung einer
beliebigen Kombination von gemeinsam angeordneten Geräten an einem
Ausleger einschließlich der gemeinsamen Anordnung der mit den Merkmalen
7.3.1 und 7.3.2 spezifizierten Geräte unabhängig von der Reihenfolge der
Anwendung entnimmt, wird daher ohne Weiteres, jedoch aufgrund hinreichender
Erfolgserwartung, am Ausleger 27 oder 211, 212 der Vorrichtung zur
Stabilisierung einer an die Decke einer Fahrbahn angrenzenden Bodenrandzone
der Druckschrift E3 auch noch zusätzlich ein Gerät zu Bodenbefeuchtung
vorsehen. Denn eine einhergehende Bodenbefeuchtung – und somit ein
mitbewegtes Befeuchtungsgerät – ist
für den Fall einer Anwendung der
Vorrichtung (nach E3) für Baumischverfahren fachüblich (s.o.). Die Druckschrift E3
bietet dem Fachmann insoweit ein Vorbild für die Zusammenfassung von Geräten
gemeinsam an einem Ausleger, die ansonsten gesondert anzuordnen und
vereinzelt für eine maschinelle Verfahrensführung zu betreiben sind, wie in der
Druckschrift E1 angesprochen – und vorliegend gesondert im Umfang des
Verfahrensanspruch 1 beansprucht –, jedoch losgelöst, d.h. unabhängig von
Reihenfolge der Durchführung der Verfahrensschritte.
Der Fachmann kommt damit zum Gegenstand mit allen Merkmalen nach
geltendem Patentanspruch 7 ohne dabei erfinderisch tätig geworden zu sein.
Vorliegend kann der speziellen Kombination genau der benannten Geräte kein
besonderer Effekt oder Vorteil unterstellt werden. Diese folgen zwar der
Offenbarung durch den ursprünglichen Anspruch 7, deren gemeinsame
Anordnung hat aber keinen Bezug zu dem im Übrigen offenbarten Verfahren, bei
dem das Bindemittel gesondert vor dem Untermischen und gesondert nach dem
Befeuchten aufgebracht werden soll, wofür die Vorrichtung mit den Merkmalen
des geltenden Anspruchs 7 allein nicht ohne Weiteres geeignet ist. Somit kann
das Argument des Anmelders nicht durchgreifen, wonach es sich vorliegend um
eine Kombinationserfindung handle, der eine erfinderische Tätigkeit bereits
deshalb zugrunde liege, weil der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann
keine Anregung gäbe, gerade diese Elemente zusammenwirken zu lassen. Denn
es handelt sich um eine willkürliche Zusammenstellung, die vorliegend allerdings
aufgrund
fachmännischer Überlegungen
zur Beimischung notwendiger
Zusatzstoffe beim Baumischverfahren und aufgrund der Lehre der Druckschrift E3,
mehrere Geräte an einem Ausleger gemeinsam anzuordnen, nahegelegt ist.
6.
Eine Beurteilung der weiteren Patentansprüche bedarf es in der Folge nicht,
da mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 und 7 dem Antrag als Ganzes
nicht stattgegeben werden kann, vgl. BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches
Speicherheizgerät.
7.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen.
Gemäß der Begründung des Anmelders zum Antrag auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr entspräche diese nach § 80 Abs. 3 PatG aufgrund einer
offensichtlichen
sachlichen
Fehlbeurteilung
der
Billigkeit, weil
im
Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle ausschließlich auf mangelnde
erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Dokument E6 als nächstliegender Stand
der Technik abgestellt wurde, das erst im Ladungszusatz vom 30. Oktober 2018
eingeführt worden war. Mit der anmelderseitigen Erwiderung vom 4. Januar 2019
war darauf hingewiesen worden, dass das Dokument E6 keine Datierung der
Veröffentlichung ermögliche. Die Beurteilung des Dokuments E6 als Stand der
Technik im Sinne von § (1) PatG (gemeint ist wohl § 3 Abs. 1 PatG) sei jedoch
nicht vereinbar mit der etablierten Rechtsprechung. Da bereits im schriftlichen
Verfahren umfänglich dazu vorgetragen worden sei, spiele es keine Rolle, ob an
der angesetzten mündlichen Verhandlung teilgenommen wurde oder nicht. Bei
ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung wäre der Erlass des
Zurückweisungsbeschlusses ausschließlich gestützt auf einer nicht zum Stand der
Technik zuzurechnenden Entgegenhaltung nicht in Betracht gekommen und die
Beschwerde hätte vermieden werden können (Schulte/Püschel Patentgesetz, 10.
Auflage, § 73, Rdn. 135).
Dieser Argumentation kann der Senat nicht folgen.
Vielmehr ist nach Überprüfung festzustellen, dass der angefochtene Beschluss
der Prüfungsstelle unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften und unter
Wahrung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, und auch ansonsten keine
Verfahrensfehler erkennbar sind.
So mangelte es vonseiten der Prüfungsstelle nicht an einer ordnungsgemäßen
und angemessenen Sachbehandlung. Bereits im zweiten Prüfungsbescheid vom
13. Dezember 2016 führte die Prüfungsstelle die Firmenschrift E5 - ein Fotobericht
der Schweizer Firma C… AG - ein und legte ausführlich dar, weswegen
sie diese als vorveröffentlichten Stand der Technik ansieht. Darüber hinaus
verwies sie unter Angabe eines Links auf weitere in den Jahren 2006 bis 2011
durchgeführte Rand- und Bankettverstärkungen derselben Firma.
In der
Erwiderung des Anmelders vom 16. August 2017, mit der auch eine neue
Anspruchsfassung eingereicht worden war, wurde zur Firmenschrift E5 zwar
inhaltlich
ausgeführt,
warum
diese
der
Patentfähigkeit
des
Erfindungsgegenstandes nicht entgegenstehen
könne;
deren
von der
Prüfungsstelle
angenommene
Vorveröffentlichung wurde
jedoch
nicht
angezweifelt. Vielmehr wurde sie in der mit der Erwiderung eingereichten
geänderten Beschreibung als Stand der Technik gewürdigt.
In Reaktion auf ein anmelderseitiges Beschleunigungsgesuch vom 19. Juli 2018
und die veränderte Anspruchsfassung vom 16. August 2017 hat die Prüfungsstelle
eine mündliche Anhörung für den 18. Januar 2019 angesetzt, da keine Erteilung in
Aussicht gestellt werden konnte, und im Ladungszusatz vom 30. Oktober 2018
unter Verweis auf die Nennung weiterer Referenzen der Firma C… AG im
vorangehenden Prüfungsbescheid nun den Fotobericht E6 eingeführt.
In der Erwiderung auf den Ladungszusatz vom 4. Januar 2019 hat der Anmelder
dann erstmals angezweifelt, dass die Firmenschriften E5 und E6 als Stand der
Technik anzusehen seien. Des Weiteren hat er mit der Erwiderung erneut einen
neuen Anspruchssatz eingereicht und dort ausgeführt, dass, da dieser gegenüber
dem ermittelten Stand der Technik patentfähig sei und die wesentlichen
Argumente vorgebracht worden seien, die Durchführung einer mündlichen
Anhörung nicht notwendig sei und beantragt, den Termin aufzuheben. Für geringe
notwendige Änderungen wurde eine Rückkehr ins schriftliche Verfahren beantragt
und andernfalls um Erlass einer beschwerdefähigen Entscheidung gebeten.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder
mitgeteilt, dass die Ladung zur Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
aufrecht erhalten bleibt und erneut darauf hingewiesen, dass am Ende der
Anhörung über die Patentanmeldung durch einen Beschluss entschieden und
dieser verkündet werden könne, auch wenn der Anmelder zum Termin nicht
erscheint.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anhörung am 18. Januar 2019 durchgeführt,
festgestellt, dass der Anmelder nicht erschienen ist und an deren Ende die
Patentanmeldung zurückgewiesen.
In der Beschlussbegründung
ist die
Prüfungsstelle ausführlich darauf eingegangen, warum sie die Firmenschriften E5
und E6 zum Stand der Technik zählt, die Firmenschrift E6 anstatt der Druckschrift
E3 als Ausgangspunkt wählt und schließlich, warum der Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Damit wurde das Prüfungsverfahren in geradezu vorbildlicher Weise durchgeführt.
Die Prüfungsstelle hat alles Erforderliche sowohl inhaltlich als auch das Verfahren
betreffend ordnungsgemäß und absolut angemessen behandelt, auch wenn sie zu
einer anderen Bewertung der Sachlage als der Anmelder kommt.
Ob eine sachliche Fehlbeurteilung des Anspruchs 1 in der dem Beschluss
zugrundeliegenden Fassung vorlag, ist für sich vorliegend nicht zu überprüfen.
Denn selbst eine etwaige unrichtige Beurteilung der Patentfähigkeit durch die
Prüfungsstelle bietet nicht bereits einen Grund für die Rückzahlung, und
hinzutretende besondere Umstände, die in solch einem Fall erst eine Rückzahlung
rechtfertigen könnten, sind nicht feststellbar (vgl. hierzu Schulte, 10. Auflage, § 47,
Rdn. 140). Vielmehr entspricht das oben wiedergegebene Vorgehen und die
Begründung der Prüfungsstelle der Amtspraxis und ständigen Rechtsprechung.
Zudem hat mit dem zuletzt gestellten Antrag im Beschwerdeverfahren mit einer
geänderten Fassung des Anspruchs 1 die Behauptung der für eine Rückzahlung
notwendigen
Kausalität
eines
etwaigen
Verfahrensfehlers
für
die
Beschwerdeeinlegung keine Grundlage mehr.
Deswegen kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht angeordnet
werden, vgl. auch BPatG München, Beschluss vom 01. März 1977 – 17 W (pat)
97/75 –, BPatGE 19, 129-131.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hubert
Kruppa
Dr. Baumgart
Peters