Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 05.08.2021 – 28 W (pat) 526/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:050821B28Wpat526.19.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 526/19 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 011 594.9

ECLI:DE:BPatG:2021:050821B28Wpat526.19.0

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hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

5. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und

der Richter Hermann und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

GRÜNDE§

I.

Das Zeichen

ist am 7. Mai 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und

Markenamt

(DPMA) geführte Register

für nachfolgende Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16:

Papier-

und

Schreibwaren;

Adressenstempel;

Aufkleber; Sticker [Papierwaren]; Behälter, Kästen für

Papier- und Schreibwaren; Bleistifte; Blöcke [Papier- und

Schreibwaren]; Briefpapier; Broschüren; Bücher;

Diagramme;

Druckereierzeugnisse;

Prospekte;

Zeitungen;

Zeitschriften;

Zeitungsbeilagen;

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Zeitschriftenbeilagen; Nachschlagewerke [Schriften];

Sammelwerke

[Schriften];

Loseblattsammlungen

[Schriften]; Branchenverzeichnisse; Kataloge; Hefte;

Monographien;

Lehr-

und

Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate]; grafische Darstellungen;

grafische

Reproduktionen;

Schreibwaren,

Schreibgeräte, Zeichenartikel

und

-geräte

sowie

Künstlerbedarfsartikel,

insbesondere Blei-, Farb- und

Kopierstifte, Kugelschreiber, Filz- und Faserschreiber,

Tintenschreiber, Füllhalter, Füllstifte und deren Einlagen,

Radiergummi;

Klasse 35: Werbung,

insbesondere Zeitungs-, Zeitschriften-,

Rundfunk-, Kino-

und Fernsehwerbung sowie

Werbung auf lokalen, regionalen, nationalen und

internationalen Computernetzen; Public Relations

[Öffentlichkeitsarbeit]; Marketing; Merchandising

[Verkaufsförderung];

Dienstleistungen

einer

Werbeagentur;

Marktforschung;

Marktanalyse;

Verteilung

von Waren

zu Werbezwecken;

Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;

Sammeln,

Organisation,

Systematisierung,

Aktualisierung und Pflege von betriebswirtschaftlichen

Daten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von

Wirtschaftsauskünften;

Arbeitsvermittlung;

Fernsehwerbung; Geschäftsführung; Herausgabe von

Statistiken

zu Werbezwecken; Herausgabe von

Werbetexten; Meinungsforschung; Nachforschung

in

Geschäftsangelegenheiten; Online-Werbung in einem

Computernetzwerk; Organisation und Durchführung

von Werbeveranstaltungen; Personalvermittlung;

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organisatorische Beratung; Pflege von Daten

in

Computerdatenbanken; Planung und Gestaltung von

Werbemaßnahmen; Sponsoring

in Form von

Werbung; Verfassung von Werbetexten; Vermietung

von Werbeflächen, auch

im

Internet

[Banner

Exchange]; Vermietung von Werbeflächen;

Klasse 41:

Erziehung;

Ausbildung;

kulturelle Aktivitäten,

insbesondere Aus-

und Fortbildungs-

sowie

Erziehungsberatung; Durchführung von Maßnahmen

zur Bildung und Berufsbildung; Organisation und

Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und

Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und

Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und

Durchführung von Symposien; die vorgenannten

Dienstleistungen jeweils zur organisatorischen und

rechtlichen Unterstützung im Bereich der Klärung

und Darstellung gemeinsamer

fachlicher und

wirtschaftlicher Probleme sowie zum Zwecke des

wirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen

und

technischen

Erfahrungsaustausches;

Berufsberatung; Ausbildung und darauf bezogene

Beurteilung

in den Bereichen Stellenbesetzung,

Anwerbung

und Verbleib

von Mitarbeitern,

Beschäftigung, Mitarbeiterbindung, Management von

Arbeitskräften und Talenten, berufliche Entwicklung

und Erstellung von Lebensläufen für Arbeitgeber und

Stellenbewerber;

Bereitstellung

von

Online-

Informationen und Nachrichten

im Bereich der

beruflichen Ausbildung; berufliche Ausbildung;

Information in Bezug auf Erziehung und Bildung,

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Ausbildung, Unterhaltung, Freizeit, Sport und

Publizieren; Beratung in Bezug auf Bildung und

Ausbildung

im Managementbereich und von

Personal; Unterricht und Ausbildung in Bezug auf

Geschäft,

Industrie und

Informationstechnologie;

Veranstaltung von Bildungskursen, Vorträgen und

Seminaren; Bereitstellung von per Computer

gelieferter

bildungsmäßiger

Überprüfung,

Ausbildung und Bewertung

in Bezug darauf;

Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung von

Personal in den Bereichen Anwerbung und Verbleib

von

Mitarbeitern,

Humanressourcen

und

Geschäftsführung; Organisation und Durchführung

von Geschäftskonferenzen

und

-seminaren;

Schulung

zur

Anwendung

von

Datenverarbeitungsgeräten und zur Erstellung von

Datenverarbeitungsprogrammen.

Die Anmeldung wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 30 2018 011 594.9

geführt.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des

DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für

die oben in Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen teilweise

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil

„AusbildungsOffensive-Bayern.de“ weise auf eine Internetadresse hin, unter der

Informationen zu einer Kampagne mit dem Schwerpunkt „Ausbildung in Bayern“

zur Verfügung gestellt würden. Das weitere schlagwortartige und direkt

ansprechende Wortelement „DEIN AUSBILDUNGSGUIDE“ enthalte lediglich die

Sachangabe „Dein (individualisierter) Ausbildungsführer/-leitfaden/-ratgeber“ und

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konkretisiere

nur

die

Internetadresse. Die Wortkomponenten

des

Anmeldezeichens erschöpften sich damit in dem klaren und leicht verständlichen

Hinweis auf eine Ausbildungskampagne in Bayern (im Internet) und einen damit im

Zusammenhang

stehenden

Ausbildungsratgeber.

Bezüglich

der

zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 enthalte das Anmeldezeichen nur einen

beschreibenden Sachhinweis auf den

Inhalt dieser Druckereierzeugnisse.

„Diagramme; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen“ seien für einen

Ausbildungsführer, also einen Ratgeber in Druckform verwendbar. „Aufkleber;

Sticker

[Papierwaren]“ könnten als Merchandisingartikel

im Rahmen einer

Ausbildungsoffensive in Bayern verteilt werden und auf einen Ausbildungsführer

für Bayern hinweisen. Dies gelte auch für „Adressenstempel; Briefpapier“.

In

Verbindung mit den zurückgewiesenen Werbedienstleistungen der Klasse 35

könne das Zeichen deren inhaltliche Ausrichtung zum Ausdruck bringen. Die

„Arbeitsvermittlung; Personalvermittlung“ stelle ein wesentliches Handlungsfeld

einer (Online-)Kampagne im Bereich der Ausbildung dar. Die Dienstleistungen der

Klasse 41, die alle im Zusammenhang mit Ausbildung und Bildung stünden,

könnten im Rahmen von Kampagnen im Bereich der Ausbildung in Bayern

erbracht werden. Die grafische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur

Schutzfähigkeit, da es sich bei den verwendeten unterschiedlichen Schrifttypen

und Typengrößen um werbeübliche und häufig anzutreffende Stilmittel handele.

Dies treffe auch auf die Binnengroßschreibung des Buchstabens „O“ sowie den

abgebildeten Mauszeiger und die Hintergrundgestaltung

in Form einer

asymmetrischen, abgerundeten Schaltfläche zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, der

Begriff „Offensive“ bedeute „den Angriff bevorzugende Kampfweise, Kriegführung;

Angriff; energischer Vorstoß; Einsatz“ und werde mit Synonymen wie „Ansturm,

Attacke, Überfall“ gleichgesetzt. Bei dem Wort „Ausbildungsoffensive“ handele es

sich um eine prägnante, interpretationsanregende sprachliche Neuschöpfung, die

im allgemeinen Sprachgebrauch nicht geläufig sei, denn eine angriffslustige

Einstellung mache im Zusammenhang mit dem Bildungswesen keinen Sinn.

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Soweit sich der Begriff vereinzelt im Internet finde, rechtfertige dies nicht die

Annahme, dass er sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt habe.

Zudem bestünden grundsätzliche Bedenken, von dem Ergebnis von

Internetsuchmaschinen auf ein Verständnis des allgemeinen Verkehrs zu

schließen. Das Anmeldezeichen sei jedenfalls aufgrund seiner Grafik schutzfähig.

Mit dem Mauszeiger werde die Symbolik eines anklickbaren Links vermittelt, der

allerdings nicht wie bei einem Hyperlink üblich durch Unterstreichung, sondern in

Kombination mit einem Bildbestandteil dargestellt werde. Das Zeichen bilde damit

einen für eine Marke unüblichen technischen Vorgang ab. In jedem Fall ergebe

sich die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens aus dem Umstand, dass in der

Vergangenheit bereits eine Vielzahl vergleichbarer Marken mit dem Begriff

„Ausbildung“ für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen worden sei.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 10.

Dezember 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

worden ist.

Darüber hinaus regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der

Frage der Bedeutung von Voreintragungen an.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Juni 2021 ist der Beschwerdeführer unter

Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 85 bis 94 GA) darauf

hingewiesen

worden,

dass

das

Anmeldezeichen

bezüglich

der

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig

erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

8

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig,

hat aber keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke steht in Verbindung mit den

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

das absolute

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu

Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen

als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese

Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen

unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];

BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. –

OUI). Da

allein

das

Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft

ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

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Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428,

Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –

Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG genügt das Anmeldezeichen nicht. Die angesprochenen

inländischen

Verkehrskreise

haben

es

in

Verbindung mit

den

verfahrensgegenständlichen Waren

und Dienstleistungen

schon

zum

Anmeldezeitpunkt am 7. Mai 2018 ausschließlich als Sachangabe verstanden, so

dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen eignet.

(1) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41

werden überwiegend die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher

angesprochen. Die Werbedienstleistungen der Klasse 35 richten sich an

Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.

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(2)

Das Zeichen

setzt

sich

aus

den

beiden Wortbestandteilen

„AusbildungsOffensive-Bayern.de“ und „DEIN AUSBILDUNGSGUIDE“ zusammen.

Das Substantiv „Offensive“

ist ein Synonym für

„den Angriff bevorzugende

Kampfweise, Kriegführung, Angriff, energischer Vorstoß, Einsatz“

(vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Offensive“).

Der

Begriff

„Ausbildungsoffensive“ ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Nach der Recherche

des Senats wird er aber bereits seit langem, insbesondere vor der Anmeldung des

Zeichens am 7. Mai 2018, bundesweit verwendet (s. Anlage 3 zum gerichtlichen

Hinweis vom 24. Juni 2021). So veröffentlichte die sächsische Staatsregierung am

27. Februar 2018 eine Presseerklärung mit der Überschrift

„Kabinett

verabschiedet Ausbildungsoffensive

für den Freistaat Sachsen“

(vgl.

„https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/216409?page=1“).

Bereits seit 2011/2012 existiert die Ausbildungsoffensive Pankow

(vgl.

„https://www.parkett-wiehle.de/ausbildung/ausbildungsoffensive-2011/“).

Das Robert-Schumann-Berufskolleg Essen schreibt auf seiner Homepage (vgl.

„https://www.schumanbk.de/ausbildungsoffensive-ruhrgebiet-vor-rekordkulisse“):

„Am 21.03.2017 machte die Roadshow der Ausbildungsoffensive

Ruhrgebiet Halt an unserem Berufskolleg. In Kooperation mit dem

Erich-Brost-Berufskolleg hatten mehr als 250 Schülerinnen und Schüler

die Chance, Auszubildende und Personalverantwortliche verschiedener

Ausbildungsbetriebe kennenzulernen.“

Die staatlich anerkannte FOM Hochschule berichtete am 13. Juni 2017 auf ihrer

Homepage unter der Überschrift „FOM bei Ausbildungsoffensive Ruhrgebiet“, dass

die als Ausbildungsoffensive Ruhrgebiet bezeichnete Roadshow durch das

11

gesamte Revier

toure und

insgesamt 16 Schultermine veranstalte (vgl.

„https://www.fom.de/2017/juni/fom-bei-ausbildungsoffensive-ruhrgebiet.html“).

Am 8. Januar 2015 veröffentlichte das Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend eine Broschüre mit dem Titel „Zwischenbericht zur

Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege (2012 – 2015)“.

Am

6.

Januar

2015

erschien

auf

der

Internetseite

„https://www.presseportal.de/pm/72216/2920090“ ein Artikel mit der Überschrift

„Bundesweite Ausbildungsoffensive: Netto Marken-Discount schafft über 2.000

neue Ausbildungsplätze in 2015“.

Die „Internetzeitung für den Westerwaldkreis“ titelte am 11. September 2014 auf

ihrer Homepage „EWM startet Ausbildungsoffensive“

(vgl. „https://www.wwkurier.de/artikel/32143-ewm-startet-ausbildungsoffensive“).

Der Senat hat keine Zweifel, dass die genannten Berichte im Internet auf

Tatsachen basieren und großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise

zugänglich sind. Ferner ist davon auszugehen, dass bundesweit seit Jahren ganze

Abschlussjahrgänge etlicher Schulen mit entsprechenden Ausbildungsoffensiven

in Kontakt gekommen sind. Das zudem sprachüblich gebildete Kompositum

„Ausbildungsoffensive“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen daher ohne

Weiteres im Sinn von „energischer Vorstoß bzw. Einsatz für die Ausbildung“

verstanden.

Den Wortbestandteil „AusbildungsOffensive-Bayern.de“ versteht der Verkehr

daher als eine Internetadresse, die auf Seiten verweist, welche sich in besonderer

Weise mit der Ausbildung in Bayern beschäftigen. Die Anfügung eines Punktes

und der Buchstabenkombination „de“ ist nämlich den inländischen Internetnutzern

12

und damit breitesten Verkehrskreisen als länderspezifische Top-Level-Domain der

Bundesrepublik Deutschland bekannt. (vgl. BGH GRUR 2016, 939 Rdnr. 37 –

wetter.de; BPatG 30 W (pat) 46/16 – rheuma-online.de; 28 W (pat) 3/17

Dachtuning.de; 29 W (pat) 13/16 – ek-steuer.de). Ihr entnimmt der Verkehr nur

den Hinweis auf ein Internetangebot aus Deutschland bzw. auf die Möglichkeit des

Bezugs der fraglichen Waren und Dienstleistungen – zumindest auch – über das

Internet (vgl. BPatG 28 W (pat) 3/17 - Dachtuning.de; 24 W (pat) 516/14 -

Faschingshop 24.de; 29 W (pat) 525/10 - fashion.de). Demgegenüber wird der

kennzeichnende Gesamteindruck durch die

jeweilige Second-Level-Domain

bestimmt (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, Rdnr. 43 – pjur/pure; GRUR a. a. O. –

wetter.de; BPatG 26 W (pat) 44/17 – Modelle-Hamburg.de).

Der Aussagegehalt des Zeichenelements „AusbildungsOffensive-Bayern.de“ wird

durch

die

zusätzlichen,

werblich

anpreisenden

Wörter

„DEIN

AUSBILDUNGSGUIDE“ unterstrichen. Sie bringen zum Ausdruck, dass die

besagten Internetseiten die Funktion eines Ratgebers zur Ausbildung haben (vgl.

„https://www.duden.de/rechtschreibung/Guide“).

(3)

In Verbindung mit den

verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen weist das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt auf oder stellt zumindest einen engen

beschreibenden Bezug zu ihnen her.

Die Waren

der

Klasse

16

„Broschüren;

Bücher; Diagramme;

Druckereierzeugnisse; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften; Zeitungsbeilagen;

Zeitschriftenbeilagen; Nachschlagewerke [Schriften]; Sammelwerke [Schriften];

Loseblattsammlungen [Schriften]; Branchenverzeichnisse; Kataloge; Hefte; Lehr-

und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; grafische Darstellungen; grafische

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Reproduktionen“ können sich inhaltlich mit der Ausbildung in Bayern beschäftigen

und für diese einsetzen, indem sie etwa für bestimmte Ausbildungsberufe werben.

Soweit nämlich Waren einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen

können, ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die

betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet

ist, diesen

(möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR

2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND

SCHOEN; GRUR 2001,1043, 1044 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG 30 W

(pat) 543/18 – Verwalter 4.0; 26 W (pat) 505/20 – geldmagnet). Hinsichtlich der

weiteren Waren der Klasse 16

„Adressenstempel; Aufkleber; Sticker

[Papierwaren]; Briefpapier“ wird das Anmeldezeichen wegen des in fast allen

Branchen herrschenden Ausbildungsnotstands und Fachkräftemangels nur als

Werbehinweis aufgenommen werden, der in unterschiedlichen Formen, so auch in

Gestalt der genannten Waren möglichst weit verbreitet werden und eine große

Zahl an Empfängern erreichen soll.

Auch in Verbindung mit den zurückgewiesenen Werbedienstleistungen der Klasse

35 „Werbung, insbesondere Zeitungs-, Zeitschriften-, Rundfunk-, Kino- und

Fernsehwerbung sowie Werbung auf

lokalen, regionalen, nationalen und

internationalen Computernetzen; Public Relations

[Öffentlichkeitsarbeit];

Marketing; Merchandising

[Verkaufsförderung]; Dienstleistungen

einer

Werbeagentur; Marktanalyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;

Werbemittlung; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Online-Werbung

in

einem Computernetzwerk; Organisation

und Durchführung

von

Werbeveranstaltungen; organisatorische Beratung; Planung und Gestaltung von

Werbemaßnahmen; Sponsoring

in Form von Werbung; Verfassung von

Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet [Banner Exchange];

Vermietung von Werbeflächen“ weist das Anmeldezeichen einen im Vordergrund

stehenden

beschreibenden

Begriffsinhalt

auf.

Der markenrechtliche

14

Dienstleistungsbegriff

„Werbung“ umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-,

Konzeptions-,

Gestaltungs-

und

Realisationsleistungen,

die

von

Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt für Dritte

auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. BPatG 33 W (pat) 45/98 –

INDIGO IMAGES; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280 – ISH; vgl. auch die

erläuternde Anmerkung zu Klasse 35 in der Nizza-Klassifikation, 11. Ausgabe,

Version 2021). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht,

Werbedienstleistungen

durch

das

beworbene

Produkt(sortiment)

zu

charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht

gewollte Beschränkung bedeutet, hat eine Bezeichnung nur beschreibenden

Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die

Werbedienstleistungen bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 24 – My

World; BPatG 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus; 26 W (pat) 551/17

BerlinFaces). Bei der Gesamtheit der betrieblichen, schulischen, universitären und

sonstigen Ausbildungsstätten handelt es sich um eine eigene Branche. Der Begriff

„Ausbildungsoffensive“ im Sinne eines energischen Vorstoßes für die Ausbildung

bringt damit zum Ausdruck, dass die eben angesprochenen Dienstleistungen dazu

dienen, für Ausbildungsstätten engagiert zu werben. Auf diese Weise erfahren sie

positive Aufmerksamkeit und gewinnen an Attraktivität gegenüber den an einer

Ausbildung interessierten Personen.

Die Dienstleistungen „Arbeitsvermittlung; Personalvermittlung“ sind ebenfalls Teil

einer Ausbildungsoffensive, da eine solche nur Erfolg hat, wenn Ausbildungsplätze

tatsächlich besetzt werden. Dies geschieht durch die Vermittlung von Arbeit bzw.

Personal, so dass auch diesbezüglich dem Anmeldezeichen nur ein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu entnehmen ist.

Die Dienstleistungen der Klasse 41

„Ausbildung; kulturelle Aktivitäten,

insbesondere Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Durchführung

15

von Maßnahmen zur Bildung und Berufsbildung; Organisation und Veranstaltung

von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung

und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von

Symposien; die vorgenannten Dienstleistungen jeweils zur organisatorischen und

rechtlichen Unterstützung im Bereich der Klärung und Darstellung gemeinsamer

fachlicher und wirtschaftlicher Probleme sowie zum Zwecke des wirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen und technischen Erfahrungsaustausches; Berufsberatung;

Ausbildung und darauf bezogene Beurteilung in den Bereichen Stellenbesetzung,

Anwerbung und Verbleib von Mitarbeitern, Beschäftigung, Mitarbeiterbindung,

Management von Arbeitskräften und Talenten, berufliche Entwicklung und

Erstellung von Lebensläufen für Arbeitgeber und Stellenbewerber; Bereitstellung

von Online-Informationen und Nachrichten im Bereich der beruflichen Ausbildung;

berufliche Ausbildung;

Information

in Bezug auf Erziehung und Bildung,

Ausbildung, Unterhaltung, Freizeit, Sport und Publizieren; Beratung in Bezug auf

Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal; Unterricht und

Ausbildung

in Bezug auf Geschäft,

Industrie und

Informationstechnologie;

Veranstaltung von Bildungskursen, Vorträgen und Seminaren; Bereitstellung von

per Computer gelieferter bildungsmäßiger Überprüfung, Ausbildung und

Bewertung in Bezug darauf; Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung von

Personal

in den Bereichen Anwerbung und Verbleib von Mitarbeitern,

Humanressourcen und Geschäftsführung; Organisation und Durchführung von

Geschäftskonferenzen und

-seminaren; Schulung zur Anwendung von

Datenverarbeitungsgeräten

und

zur

Erstellung

Datenverarbeitungsprogrammen“

dienen

der

Umsetzung

von

einer

Ausbildungsoffensive. Zum einen werden die Ausbildungsstätten darin unterstützt,

geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden und zu halten, wozu die

Außendarstellung, die Gewährleistung eines attraktives Ausbildungsangebots, der

interne Erfahrungsaustausch und die Bereitstellung der notwendigen

IT-

Infrastruktur gehören Zum anderen ermöglichen die besagten Dienstleistungen die

16

Analyse der Vorstellungen der Auszubildenden, das Wecken ihres Interesses an

einem bestimmten Beruf und ihre Qualifizierung vor sowie während der

Ausbildung. Auch insoweit vermittelt das in Rede stehende Zeichen lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.

c) Auch die grafische Gestaltung ist nicht geeignet, um dem Anmeldezeichen

die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen, wie bereits die Markenstelle

unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts

umfangreich ausgeführt hat.

Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der

fehlenden Unterscheidungskraft

dieser Wortelemente,

als Gesamtheit

Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Bestandteile

ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen

Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdnr. 73 f. – BioID/HABM

[BioID]; BGH GRUR 2010, 640 f. – hey!; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk). Dabei

vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des

Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung

gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig

aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich

wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden

können (vgl. BGH WRP 2014, 573, Rdnr. 32 – HOT; GRUR 2014, 376, Rdnr. 18 –

grill meister). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen

17

Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, bzw. einer den

schutzunfähigen

Charakter

der

übrigen Markenteile

aufhebenden,

kennzeichnungskräftigen Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke (BGH, a.

a. O., 1153, 1154 – anti Kalk). Zudem sind an die Ausgestaltung umso größere

Anforderungen zu stellen,

je deutlicher der beschreibende Charakter der

fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 – Deutsche

Manufakturen e. V.; BPatG 26 W (pat) 57/16 – Wacholder).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Grafik in Anbetracht des rein

beschreibenden Charakters der Wortbestandteile nicht gerecht. Diese sind in

alltäglichen Standardschriftarten ausgeführt. Die weitere grafische Gestaltung wie

die zweizeilige Anordnung der Wortelemente, der

(teilweise) zweifarbige

Hintergrund sowie die Binnengroßschreibung des Bestandteils „Offensive“ bewegt

sich im Bereich des absolut Werbeüblichen (vgl. BPatG 26 W (pat) 509/18

Interieur Branding; 30 W (pat) 547/16 – Motorworld Bulletin; 30 W (pat) 5/17

claims guard; 29 W (pat) 554/17 – topprint; 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; 26 W

(pat) 576/16 – DelmeStrom). Das lila-dunkelgraue Rechteck mit abgerundeten

Ecken, in dem die Internetadresse „AusbildungsOffensive-Bayern.de“ mittig

platziert ist, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung wahrgenommen (vgl.

BPatG 26 W (pat) 49/14 – matratzen direct). Der (Computermaus-)Pfeil wird vom

Verkehr nur als werbende Aufforderung angesehen, die Homepage

„AusbildungsOffensive-Bayern.de“ anzuklicken bzw. aufzusuchen (vgl. BPatG 29

W (pat) 157/01 – music on click; 25 W (pat) 101/09 – HOMEPAGE EASY).

d) Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen

18

berufen.

Die Marke 30 2017 003 980

enthält ein sechseckiges, dreidimensional erscheinendes Grafikelement, das sehr

häufig Handwerkskammern verwenden und der Marke ihre Unterscheidungskraft

verleiht.

Über eine wesentlich aufwändigere und damit die Unterscheidungskraft

begründende Grafik verfügen die Marken 30 2013 004 936

30 2012 027 996

und 30 2012 059 258

19

Bei der Wortmarke 30 2013 039 555

Ausbildung Hoch 3

und der Unionsmarke 008 931 081

ergibt sich zumindest nicht auf den ersten Blick, welche Bedeutung die

Bestandteile „Hoch 3“ und „XXL“ im Hinblick auf die Dienstleistung „Ausbildung“

haben. Zudem

reicht eine Eintragung als Unionsmarke nicht aus, um

Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die in einem Mitgliedsstaat der

Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder

vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen

über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen

Mitgliedsstaaten unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 – Henkel;

GRUR 2004, 674, Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine

Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009,

778, Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).

Die Marken 39 752 484

20

Astro-Coach-Ausbildung

und 30 404 205

sind bereits 1998 bzw. 2004, mithin 20

bzw. 14

Jahre vor der

verfahrensgegenständlichen Anmeldung in das Register eingetragen worden, so

dass die damaligen Rahmenbedingungen nicht mehr unbedingt mit den aktuell

geltenden vergleichbar sind.

Einzig vergleichbar ist die Marke 30 2016 013 212

Bei ihr kann es sich um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung oder um eine

solche vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln.

Niemand kann sich jedoch auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten

eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. EuGH

GRUR 2009, 667, Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und

SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht

das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden

kann (vgl. BPatG 26 W (pat) 67/13 – BWnet).

21

2. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie nicht für

sachdienlich hielt (§ 69 Nr. 3 MarkenG) und der Beschwerdeführer keinen

entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG).

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind keine Gründe ersichtlich. Weder

ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als

erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat im

vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit und der Bedeutung von

Voreintragungen die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien

angewandt.

4. Ergänzend wird das Deutsche Patent- und Markenamt im weiteren Verlauf des

Verfahrens zu prüfen haben, ob mit der Änderung der Warenbegriffe „Malwaren

und -geräte” in „Künstlerbedarfsartikel” (Klasse 16) eine Erweiterung verbunden

ist.

22

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Kortbein

Hermann

Schödel