Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 05.08.2021 – 28 W (pat) 526/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:050821B28Wpat526.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 526/19 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 011 594.9
ECLI:DE:BPatG:2021:050821B28Wpat526.19.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein und
der Richter Hermann und Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE§
I.
Das Zeichen
ist am 7. Mai 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt
(DPMA) geführte Register
für nachfolgende Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16:
Papier-
und
Schreibwaren;
Adressenstempel;
Aufkleber; Sticker [Papierwaren]; Behälter, Kästen für
Papier- und Schreibwaren; Bleistifte; Blöcke [Papier- und
Schreibwaren]; Briefpapier; Broschüren; Bücher;
Diagramme;
Druckereierzeugnisse;
Prospekte;
Zeitungen;
Zeitschriften;
Zeitungsbeilagen;
Zeitschriftenbeilagen; Nachschlagewerke [Schriften];
Sammelwerke
[Schriften];
Loseblattsammlungen
[Schriften]; Branchenverzeichnisse; Kataloge; Hefte;
Monographien;
Lehr-
und
Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; grafische Darstellungen;
grafische
Reproduktionen;
Schreibwaren,
Schreibgeräte, Zeichenartikel
und
-geräte
sowie
Künstlerbedarfsartikel,
insbesondere Blei-, Farb- und
Kopierstifte, Kugelschreiber, Filz- und Faserschreiber,
Tintenschreiber, Füllhalter, Füllstifte und deren Einlagen,
Radiergummi;
Klasse 35: Werbung,
insbesondere Zeitungs-, Zeitschriften-,
Rundfunk-, Kino-
und Fernsehwerbung sowie
Werbung auf lokalen, regionalen, nationalen und
internationalen Computernetzen; Public Relations
[Öffentlichkeitsarbeit]; Marketing; Merchandising
[Verkaufsförderung];
Dienstleistungen
einer
Werbeagentur;
Marktforschung;
Marktanalyse;
Verteilung
von Waren
zu Werbezwecken;
Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung;
Sammeln,
Organisation,
Systematisierung,
Aktualisierung und Pflege von betriebswirtschaftlichen
Daten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von
Wirtschaftsauskünften;
Arbeitsvermittlung;
Fernsehwerbung; Geschäftsführung; Herausgabe von
Statistiken
zu Werbezwecken; Herausgabe von
Werbetexten; Meinungsforschung; Nachforschung
in
Geschäftsangelegenheiten; Online-Werbung in einem
Computernetzwerk; Organisation und Durchführung
von Werbeveranstaltungen; Personalvermittlung;
organisatorische Beratung; Pflege von Daten
in
Computerdatenbanken; Planung und Gestaltung von
Werbemaßnahmen; Sponsoring
in Form von
Werbung; Verfassung von Werbetexten; Vermietung
von Werbeflächen, auch
im
Internet
[Banner
Exchange]; Vermietung von Werbeflächen;
Klasse 41:
Erziehung;
Ausbildung;
kulturelle Aktivitäten,
insbesondere Aus-
und Fortbildungs-
sowie
Erziehungsberatung; Durchführung von Maßnahmen
zur Bildung und Berufsbildung; Organisation und
Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und
Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und
Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und
Durchführung von Symposien; die vorgenannten
Dienstleistungen jeweils zur organisatorischen und
rechtlichen Unterstützung im Bereich der Klärung
und Darstellung gemeinsamer
fachlicher und
wirtschaftlicher Probleme sowie zum Zwecke des
wirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen
und
technischen
Erfahrungsaustausches;
Berufsberatung; Ausbildung und darauf bezogene
Beurteilung
in den Bereichen Stellenbesetzung,
Anwerbung
und Verbleib
von Mitarbeitern,
Beschäftigung, Mitarbeiterbindung, Management von
Arbeitskräften und Talenten, berufliche Entwicklung
und Erstellung von Lebensläufen für Arbeitgeber und
Stellenbewerber;
Bereitstellung
von
Online-
Informationen und Nachrichten
im Bereich der
beruflichen Ausbildung; berufliche Ausbildung;
Information in Bezug auf Erziehung und Bildung,
Ausbildung, Unterhaltung, Freizeit, Sport und
Publizieren; Beratung in Bezug auf Bildung und
Ausbildung
im Managementbereich und von
Personal; Unterricht und Ausbildung in Bezug auf
Geschäft,
Industrie und
Informationstechnologie;
Veranstaltung von Bildungskursen, Vorträgen und
Seminaren; Bereitstellung von per Computer
gelieferter
bildungsmäßiger
Überprüfung,
Ausbildung und Bewertung
in Bezug darauf;
Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung von
Personal in den Bereichen Anwerbung und Verbleib
von
Mitarbeitern,
Humanressourcen
und
Geschäftsführung; Organisation und Durchführung
von Geschäftskonferenzen
und
-seminaren;
Schulung
zur
Anwendung
von
Datenverarbeitungsgeräten und zur Erstellung von
Datenverarbeitungsprogrammen.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 30 2018 011 594.9
geführt.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen
die oben in Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen teilweise
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Wortbestandteil
„AusbildungsOffensive-Bayern.de“ weise auf eine Internetadresse hin, unter der
Informationen zu einer Kampagne mit dem Schwerpunkt „Ausbildung in Bayern“
zur Verfügung gestellt würden. Das weitere schlagwortartige und direkt
ansprechende Wortelement „DEIN AUSBILDUNGSGUIDE“ enthalte lediglich die
Sachangabe „Dein (individualisierter) Ausbildungsführer/-leitfaden/-ratgeber“ und
konkretisiere
nur
die
Internetadresse. Die Wortkomponenten
des
Anmeldezeichens erschöpften sich damit in dem klaren und leicht verständlichen
Hinweis auf eine Ausbildungskampagne in Bayern (im Internet) und einen damit im
Zusammenhang
stehenden
Ausbildungsratgeber.
Bezüglich
der
zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 enthalte das Anmeldezeichen nur einen
beschreibenden Sachhinweis auf den
Inhalt dieser Druckereierzeugnisse.
„Diagramme; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen“ seien für einen
Ausbildungsführer, also einen Ratgeber in Druckform verwendbar. „Aufkleber;
Sticker
[Papierwaren]“ könnten als Merchandisingartikel
im Rahmen einer
Ausbildungsoffensive in Bayern verteilt werden und auf einen Ausbildungsführer
für Bayern hinweisen. Dies gelte auch für „Adressenstempel; Briefpapier“.
In
Verbindung mit den zurückgewiesenen Werbedienstleistungen der Klasse 35
könne das Zeichen deren inhaltliche Ausrichtung zum Ausdruck bringen. Die
„Arbeitsvermittlung; Personalvermittlung“ stelle ein wesentliches Handlungsfeld
einer (Online-)Kampagne im Bereich der Ausbildung dar. Die Dienstleistungen der
Klasse 41, die alle im Zusammenhang mit Ausbildung und Bildung stünden,
könnten im Rahmen von Kampagnen im Bereich der Ausbildung in Bayern
erbracht werden. Die grafische Gestaltung verhelfe dem Zeichen nicht zur
Schutzfähigkeit, da es sich bei den verwendeten unterschiedlichen Schrifttypen
und Typengrößen um werbeübliche und häufig anzutreffende Stilmittel handele.
Dies treffe auch auf die Binnengroßschreibung des Buchstabens „O“ sowie den
abgebildeten Mauszeiger und die Hintergrundgestaltung
in Form einer
asymmetrischen, abgerundeten Schaltfläche zu.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, der
Begriff „Offensive“ bedeute „den Angriff bevorzugende Kampfweise, Kriegführung;
Angriff; energischer Vorstoß; Einsatz“ und werde mit Synonymen wie „Ansturm,
Attacke, Überfall“ gleichgesetzt. Bei dem Wort „Ausbildungsoffensive“ handele es
sich um eine prägnante, interpretationsanregende sprachliche Neuschöpfung, die
im allgemeinen Sprachgebrauch nicht geläufig sei, denn eine angriffslustige
Einstellung mache im Zusammenhang mit dem Bildungswesen keinen Sinn.
Soweit sich der Begriff vereinzelt im Internet finde, rechtfertige dies nicht die
Annahme, dass er sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt habe.
Zudem bestünden grundsätzliche Bedenken, von dem Ergebnis von
Internetsuchmaschinen auf ein Verständnis des allgemeinen Verkehrs zu
schließen. Das Anmeldezeichen sei jedenfalls aufgrund seiner Grafik schutzfähig.
Mit dem Mauszeiger werde die Symbolik eines anklickbaren Links vermittelt, der
allerdings nicht wie bei einem Hyperlink üblich durch Unterstreichung, sondern in
Kombination mit einem Bildbestandteil dargestellt werde. Das Zeichen bilde damit
einen für eine Marke unüblichen technischen Vorgang ab. In jedem Fall ergebe
sich die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens aus dem Umstand, dass in der
Vergangenheit bereits eine Vielzahl vergleichbarer Marken mit dem Begriff
„Ausbildung“ für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragen worden sei.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 10.
Dezember 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen
worden ist.
Darüber hinaus regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung der
Frage der Bedeutung von Voreintragungen an.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Juni 2021 ist der Beschwerdeführer unter
Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 85 bis 94 GA) darauf
hingewiesen
worden,
dass
das
Anmeldezeichen
bezüglich
der
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht für schutzfähig
erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
hat aber keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke steht in Verbindung mit den
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
das absolute
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu
Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese
Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. –
OUI). Da
allein
das
Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft
ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428,
Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG genügt das Anmeldezeichen nicht. Die angesprochenen
inländischen
Verkehrskreise
haben
es
in
Verbindung mit
den
verfahrensgegenständlichen Waren
und Dienstleistungen
schon
zum
Anmeldezeitpunkt am 7. Mai 2018 ausschließlich als Sachangabe verstanden, so
dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen eignet.
(1) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41
werden überwiegend die breiten, allgemeinen Verkehrskreise der Verbraucher
angesprochen. Die Werbedienstleistungen der Klasse 35 richten sich an
Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.
(2)
Das Zeichen
setzt
sich
aus
den
beiden Wortbestandteilen
„AusbildungsOffensive-Bayern.de“ und „DEIN AUSBILDUNGSGUIDE“ zusammen.
Das Substantiv „Offensive“
ist ein Synonym für
„den Angriff bevorzugende
Kampfweise, Kriegführung, Angriff, energischer Vorstoß, Einsatz“
(vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Offensive“).
Der
Begriff
„Ausbildungsoffensive“ ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Nach der Recherche
des Senats wird er aber bereits seit langem, insbesondere vor der Anmeldung des
Zeichens am 7. Mai 2018, bundesweit verwendet (s. Anlage 3 zum gerichtlichen
Hinweis vom 24. Juni 2021). So veröffentlichte die sächsische Staatsregierung am
27. Februar 2018 eine Presseerklärung mit der Überschrift
„Kabinett
verabschiedet Ausbildungsoffensive
für den Freistaat Sachsen“
(vgl.
„https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/216409?page=1“).
Bereits seit 2011/2012 existiert die Ausbildungsoffensive Pankow
(vgl.
„https://www.parkett-wiehle.de/ausbildung/ausbildungsoffensive-2011/“).
Das Robert-Schumann-Berufskolleg Essen schreibt auf seiner Homepage (vgl.
„https://www.schumanbk.de/ausbildungsoffensive-ruhrgebiet-vor-rekordkulisse“):
„Am 21.03.2017 machte die Roadshow der Ausbildungsoffensive
Ruhrgebiet Halt an unserem Berufskolleg. In Kooperation mit dem
Erich-Brost-Berufskolleg hatten mehr als 250 Schülerinnen und Schüler
die Chance, Auszubildende und Personalverantwortliche verschiedener
Ausbildungsbetriebe kennenzulernen.“
Die staatlich anerkannte FOM Hochschule berichtete am 13. Juni 2017 auf ihrer
Homepage unter der Überschrift „FOM bei Ausbildungsoffensive Ruhrgebiet“, dass
die als Ausbildungsoffensive Ruhrgebiet bezeichnete Roadshow durch das
gesamte Revier
toure und
insgesamt 16 Schultermine veranstalte (vgl.
„https://www.fom.de/2017/juni/fom-bei-ausbildungsoffensive-ruhrgebiet.html“).
Am 8. Januar 2015 veröffentlichte das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend eine Broschüre mit dem Titel „Zwischenbericht zur
Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege (2012 – 2015)“.
Am
6.
Januar
erschien
auf
der
Internetseite
„https://www.presseportal.de/pm/72216/2920090“ ein Artikel mit der Überschrift
„Bundesweite Ausbildungsoffensive: Netto Marken-Discount schafft über 2.000
neue Ausbildungsplätze in 2015“.
Die „Internetzeitung für den Westerwaldkreis“ titelte am 11. September 2014 auf
ihrer Homepage „EWM startet Ausbildungsoffensive“
(vgl. „https://www.wwkurier.de/artikel/32143-ewm-startet-ausbildungsoffensive“).
Der Senat hat keine Zweifel, dass die genannten Berichte im Internet auf
Tatsachen basieren und großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise
zugänglich sind. Ferner ist davon auszugehen, dass bundesweit seit Jahren ganze
Abschlussjahrgänge etlicher Schulen mit entsprechenden Ausbildungsoffensiven
in Kontakt gekommen sind. Das zudem sprachüblich gebildete Kompositum
„Ausbildungsoffensive“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen daher ohne
Weiteres im Sinn von „energischer Vorstoß bzw. Einsatz für die Ausbildung“
verstanden.
Den Wortbestandteil „AusbildungsOffensive-Bayern.de“ versteht der Verkehr
daher als eine Internetadresse, die auf Seiten verweist, welche sich in besonderer
Weise mit der Ausbildung in Bayern beschäftigen. Die Anfügung eines Punktes
und der Buchstabenkombination „de“ ist nämlich den inländischen Internetnutzern
und damit breitesten Verkehrskreisen als länderspezifische Top-Level-Domain der
Bundesrepublik Deutschland bekannt. (vgl. BGH GRUR 2016, 939 Rdnr. 37 –
wetter.de; BPatG 30 W (pat) 46/16 – rheuma-online.de; 28 W (pat) 3/17 –
Dachtuning.de; 29 W (pat) 13/16 – ek-steuer.de). Ihr entnimmt der Verkehr nur
den Hinweis auf ein Internetangebot aus Deutschland bzw. auf die Möglichkeit des
Bezugs der fraglichen Waren und Dienstleistungen – zumindest auch – über das
Internet (vgl. BPatG 28 W (pat) 3/17 - Dachtuning.de; 24 W (pat) 516/14 -
Faschingshop 24.de; 29 W (pat) 525/10 - fashion.de). Demgegenüber wird der
kennzeichnende Gesamteindruck durch die
jeweilige Second-Level-Domain
bestimmt (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, Rdnr. 43 – pjur/pure; GRUR a. a. O. –
wetter.de; BPatG 26 W (pat) 44/17 – Modelle-Hamburg.de).
Der Aussagegehalt des Zeichenelements „AusbildungsOffensive-Bayern.de“ wird
durch
die
zusätzlichen,
werblich
anpreisenden
Wörter
„DEIN
AUSBILDUNGSGUIDE“ unterstrichen. Sie bringen zum Ausdruck, dass die
besagten Internetseiten die Funktion eines Ratgebers zur Ausbildung haben (vgl.
„https://www.duden.de/rechtschreibung/Guide“).
(3)
In Verbindung mit den
verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen weist das Anmeldezeichen einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt auf oder stellt zumindest einen engen
beschreibenden Bezug zu ihnen her.
Die Waren
der
Klasse
„Broschüren;
Bücher; Diagramme;
Druckereierzeugnisse; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften; Zeitungsbeilagen;
Zeitschriftenbeilagen; Nachschlagewerke [Schriften]; Sammelwerke [Schriften];
Loseblattsammlungen [Schriften]; Branchenverzeichnisse; Kataloge; Hefte; Lehr-
und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; grafische Darstellungen; grafische
Reproduktionen“ können sich inhaltlich mit der Ausbildung in Bayern beschäftigen
und für diese einsetzen, indem sie etwa für bestimmte Ausbildungsberufe werben.
Soweit nämlich Waren einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen
können, ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die
betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet
ist, diesen
(möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR
2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001,1043, 1044 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BPatG 30 W
(pat) 543/18 – Verwalter 4.0; 26 W (pat) 505/20 – geldmagnet). Hinsichtlich der
weiteren Waren der Klasse 16
„Adressenstempel; Aufkleber; Sticker
[Papierwaren]; Briefpapier“ wird das Anmeldezeichen wegen des in fast allen
Branchen herrschenden Ausbildungsnotstands und Fachkräftemangels nur als
Werbehinweis aufgenommen werden, der in unterschiedlichen Formen, so auch in
Gestalt der genannten Waren möglichst weit verbreitet werden und eine große
Zahl an Empfängern erreichen soll.
Auch in Verbindung mit den zurückgewiesenen Werbedienstleistungen der Klasse
35 „Werbung, insbesondere Zeitungs-, Zeitschriften-, Rundfunk-, Kino- und
Fernsehwerbung sowie Werbung auf
lokalen, regionalen, nationalen und
internationalen Computernetzen; Public Relations
[Öffentlichkeitsarbeit];
Marketing; Merchandising
[Verkaufsförderung]; Dienstleistungen
einer
Werbeagentur; Marktanalyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken;
Werbemittlung; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Online-Werbung
in
einem Computernetzwerk; Organisation
und Durchführung
von
Werbeveranstaltungen; organisatorische Beratung; Planung und Gestaltung von
Werbemaßnahmen; Sponsoring
in Form von Werbung; Verfassung von
Werbetexten; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet [Banner Exchange];
Vermietung von Werbeflächen“ weist das Anmeldezeichen einen im Vordergrund
stehenden
beschreibenden
Begriffsinhalt
auf.
Der markenrechtliche
Dienstleistungsbegriff
„Werbung“ umfasst alle Beratungs-, Mitteilungs-,
Konzeptions-,
Gestaltungs-
und
Realisationsleistungen,
die
von
Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt für Dritte
auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. BPatG 33 W (pat) 45/98 –
INDIGO IMAGES; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 277, 280 – ISH; vgl. auch die
erläuternde Anmerkung zu Klasse 35 in der Nizza-Klassifikation, 11. Ausgabe,
Version 2021). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht,
Werbedienstleistungen
durch
das
beworbene
Produkt(sortiment)
zu
charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht
gewollte Beschränkung bedeutet, hat eine Bezeichnung nur beschreibenden
Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die
Werbedienstleistungen bezogen sind (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 24 – My
World; BPatG 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus; 26 W (pat) 551/17 –
BerlinFaces). Bei der Gesamtheit der betrieblichen, schulischen, universitären und
sonstigen Ausbildungsstätten handelt es sich um eine eigene Branche. Der Begriff
„Ausbildungsoffensive“ im Sinne eines energischen Vorstoßes für die Ausbildung
bringt damit zum Ausdruck, dass die eben angesprochenen Dienstleistungen dazu
dienen, für Ausbildungsstätten engagiert zu werben. Auf diese Weise erfahren sie
positive Aufmerksamkeit und gewinnen an Attraktivität gegenüber den an einer
Ausbildung interessierten Personen.
Die Dienstleistungen „Arbeitsvermittlung; Personalvermittlung“ sind ebenfalls Teil
einer Ausbildungsoffensive, da eine solche nur Erfolg hat, wenn Ausbildungsplätze
tatsächlich besetzt werden. Dies geschieht durch die Vermittlung von Arbeit bzw.
Personal, so dass auch diesbezüglich dem Anmeldezeichen nur ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu entnehmen ist.
Die Dienstleistungen der Klasse 41
„Ausbildung; kulturelle Aktivitäten,
insbesondere Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Durchführung
von Maßnahmen zur Bildung und Berufsbildung; Organisation und Veranstaltung
von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung
und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von
Symposien; die vorgenannten Dienstleistungen jeweils zur organisatorischen und
rechtlichen Unterstützung im Bereich der Klärung und Darstellung gemeinsamer
fachlicher und wirtschaftlicher Probleme sowie zum Zwecke des wirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen und technischen Erfahrungsaustausches; Berufsberatung;
Ausbildung und darauf bezogene Beurteilung in den Bereichen Stellenbesetzung,
Anwerbung und Verbleib von Mitarbeitern, Beschäftigung, Mitarbeiterbindung,
Management von Arbeitskräften und Talenten, berufliche Entwicklung und
Erstellung von Lebensläufen für Arbeitgeber und Stellenbewerber; Bereitstellung
von Online-Informationen und Nachrichten im Bereich der beruflichen Ausbildung;
berufliche Ausbildung;
Information
in Bezug auf Erziehung und Bildung,
Ausbildung, Unterhaltung, Freizeit, Sport und Publizieren; Beratung in Bezug auf
Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal; Unterricht und
Ausbildung
in Bezug auf Geschäft,
Industrie und
Informationstechnologie;
Veranstaltung von Bildungskursen, Vorträgen und Seminaren; Bereitstellung von
per Computer gelieferter bildungsmäßiger Überprüfung, Ausbildung und
Bewertung in Bezug darauf; Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung von
Personal
in den Bereichen Anwerbung und Verbleib von Mitarbeitern,
Humanressourcen und Geschäftsführung; Organisation und Durchführung von
Geschäftskonferenzen und
-seminaren; Schulung zur Anwendung von
Datenverarbeitungsgeräten
und
zur
Erstellung
Datenverarbeitungsprogrammen“
dienen
der
Umsetzung
von
einer
Ausbildungsoffensive. Zum einen werden die Ausbildungsstätten darin unterstützt,
geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden und zu halten, wozu die
Außendarstellung, die Gewährleistung eines attraktives Ausbildungsangebots, der
interne Erfahrungsaustausch und die Bereitstellung der notwendigen
IT-
Infrastruktur gehören Zum anderen ermöglichen die besagten Dienstleistungen die
Analyse der Vorstellungen der Auszubildenden, das Wecken ihres Interesses an
einem bestimmten Beruf und ihre Qualifizierung vor sowie während der
Ausbildung. Auch insoweit vermittelt das in Rede stehende Zeichen lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt.
c) Auch die grafische Gestaltung ist nicht geeignet, um dem Anmeldezeichen
die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen, wie bereits die Markenstelle
unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts
umfangreich ausgeführt hat.
Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der
fehlenden Unterscheidungskraft
dieser Wortelemente,
als Gesamtheit
Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Bestandteile
ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen
Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdnr. 73 f. – BioID/HABM
[BioID]; BGH GRUR 2010, 640 f. – hey!; GRUR 2001, 1153 – anti Kalk). Dabei
vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des
Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung
gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig
aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich
wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden
können (vgl. BGH WRP 2014, 573, Rdnr. 32 – HOT; GRUR 2014, 376, Rdnr. 18 –
grill meister). Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen
Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, bzw. einer den
schutzunfähigen
Charakter
der
übrigen Markenteile
aufhebenden,
kennzeichnungskräftigen Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke (BGH, a.
a. O., 1153, 1154 – anti Kalk). Zudem sind an die Ausgestaltung umso größere
Anforderungen zu stellen,
je deutlicher der beschreibende Charakter der
fraglichen Angabe selbst hervortritt (vgl. BPatG 29 W (pat) 22/13 – Deutsche
Manufakturen e. V.; BPatG 26 W (pat) 57/16 – Wacholder).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Grafik in Anbetracht des rein
beschreibenden Charakters der Wortbestandteile nicht gerecht. Diese sind in
alltäglichen Standardschriftarten ausgeführt. Die weitere grafische Gestaltung wie
die zweizeilige Anordnung der Wortelemente, der
(teilweise) zweifarbige
Hintergrund sowie die Binnengroßschreibung des Bestandteils „Offensive“ bewegt
sich im Bereich des absolut Werbeüblichen (vgl. BPatG 26 W (pat) 509/18 –
Interieur Branding; 30 W (pat) 547/16 – Motorworld Bulletin; 30 W (pat) 5/17 –
claims guard; 29 W (pat) 554/17 – topprint; 30 W (pat) 34/18 – ColorPlugin; 26 W
(pat) 576/16 – DelmeStrom). Das lila-dunkelgraue Rechteck mit abgerundeten
Ecken, in dem die Internetadresse „AusbildungsOffensive-Bayern.de“ mittig
platziert ist, wird nur als gewöhnliche Hintergrundgestaltung wahrgenommen (vgl.
BPatG 26 W (pat) 49/14 – matratzen direct). Der (Computermaus-)Pfeil wird vom
Verkehr nur als werbende Aufforderung angesehen, die Homepage
„AusbildungsOffensive-Bayern.de“ anzuklicken bzw. aufzusuchen (vgl. BPatG 29
W (pat) 157/01 – music on click; 25 W (pat) 101/09 – HOMEPAGE EASY).
d) Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen
berufen.
Die Marke 30 2017 003 980
enthält ein sechseckiges, dreidimensional erscheinendes Grafikelement, das sehr
häufig Handwerkskammern verwenden und der Marke ihre Unterscheidungskraft
verleiht.
Über eine wesentlich aufwändigere und damit die Unterscheidungskraft
begründende Grafik verfügen die Marken 30 2013 004 936
30 2012 027 996
und 30 2012 059 258
Bei der Wortmarke 30 2013 039 555
Ausbildung Hoch 3
und der Unionsmarke 008 931 081
ergibt sich zumindest nicht auf den ersten Blick, welche Bedeutung die
Bestandteile „Hoch 3“ und „XXL“ im Hinblick auf die Dienstleistung „Ausbildung“
haben. Zudem
reicht eine Eintragung als Unionsmarke nicht aus, um
Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder
vom EUIPO aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen
über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen
Mitgliedsstaaten unverbindlich (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rdnr. 63 – Henkel;
GRUR 2004, 674, Rdnr. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine
Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009,
778, Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).
Die Marken 39 752 484
Astro-Coach-Ausbildung
und 30 404 205
sind bereits 1998 bzw. 2004, mithin 20
bzw. 14
Jahre vor der
verfahrensgegenständlichen Anmeldung in das Register eingetragen worden, so
dass die damaligen Rahmenbedingungen nicht mehr unbedingt mit den aktuell
geltenden vergleichbar sind.
Einzig vergleichbar ist die Marke 30 2016 013 212
Bei ihr kann es sich um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung oder um eine
solche vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln.
Niemand kann sich jedoch auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten
eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. EuGH
GRUR 2009, 667, Rdnr. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und
SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht
das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden
kann (vgl. BPatG 26 W (pat) 67/13 – BWnet).
2. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er sie nicht für
sachdienlich hielt (§ 69 Nr. 3 MarkenG) und der Beschwerdeführer keinen
entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG).
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind keine Gründe ersichtlich. Weder
ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als
erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat im
vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit und der Bedeutung von
Voreintragungen die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
angewandt.
4. Ergänzend wird das Deutsche Patent- und Markenamt im weiteren Verlauf des
Verfahrens zu prüfen haben, ob mit der Änderung der Warenbegriffe „Malwaren
und -geräte” in „Künstlerbedarfsartikel” (Klasse 16) eine Erweiterung verbunden
ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortbein
Hermann
Schödel