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BPatG Beschluss vom 06.08.2021 – 18 W (pat) 25/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060821B18Wpat25.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 25/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. August 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 111 914.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing.

Flaschke

ECLI:DE:BPatG:2021:060821B18Wpat25.20.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 31. Mai 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2017 111 914.0 trägt die Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Auslesen eines 3-D Codes“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen

Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 19. Februar 2020 zurückgewiesen,

da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Hauptantrag und

den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 6 jeweils ausgehend von den Druckschriften

US 2016 / 0 337 549 A1 (Druckschrift D7) und

US 9 494 680 B2 (Druckschrift D1)

und dem in der Druckschrift

TRÄNKLER, H.-R. und REINDL, L.: Sensortechnik. Berlin, Heidelberg,

Springer Vieweg, 2014. Auszug: S. 607-646, 1403-1447 (Druckschrift D12)

dokumentierten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4, 5 und 7 jeweils

unzulässig erweitert sei und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den

Hilfsanträgen 8 und 9 jeweils nicht ausführbar offenbart sei.

Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der

Anmelderin.

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 5. Juli 2021, eingegangen am 6. Juli 2021,

sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2020 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 9,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 9,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 9,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 10,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 bis 8,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 und 2,

jeweils eingegangen am 6. Juli 2021,

- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und Figuren 1 bis 4, jeweils vom Anmeldetag.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2021 geltend, dass

die geänderten Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis

5 zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche im Lichte des Standes der

Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zudem seien die

jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche so deutlich und vollständig offenbart,

dass ein Fachmann die Lehren ausführen könne.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag lautet unter Hervorheben der Änderungen gegenüber der

ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung:

M1

„Verfahren zum Auslesen eines standardisierten als dreidimensionale

Struktur ausgebildeten Codes (11, 11', 11"), insbesondere eines aus

Pixeln (24, 26) ausgebildeten 3D-QR-Codes (11, 11', 11), wobei

M2

Informationen des Codes (11, 11', 11") in einem Höhenprofil der Struktur

codiert werden,

M3

wobei eine Grundfläche des Codes (11, 11', 11") eine Pixelstruktur (22)

aufweist und die Höhenprofile auf der Pixelstruktur (22) angeordnet sind,

M4

wobei ein Sensorgerät (10, 10'), das zumindest eine Sende- (14) und

zumindest eine Empfangseinheit (16) umfasst, einen Signalkegel (20) auf

die Struktur wirft und das von der Struktur reflektierte Signal aufzeichnet,

M5

wobei das Sensorgerät (10, 10') aus dem reflektierten Signal das

Höhenprofil der Pixelstruktur (22) berechnet und aus dem Höhenprofil den

inhärenten Code ermittelt,

dadurch gekennzeichnet,

M6

M7

dass der 3D-QR-Code im Inneren eines Körpers bereitgestellt wird und

dass das Signal aus Ultraschallwellen oder Röntgenstrahlen ausgebildet

ist.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag in dem am Ende des Patentanspruchs ergänzten Merkmal:

M8H1 „und dass der 3D-QR-Code (11, 11', 11) verschiedene Höhenebenen

aufweist.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag in den folgenden kennzeichnenden Merkmalen, welche die

Merkmale M6 und M7 des Hauptantrags ersetzen:

M6H2 „dass die Sendeeinheit Kugelwellen aussendet, wenn die Lage des 3D-QR-

Codes (11, 11', 11) noch unbekannt ist,

M7H2 wobei das Signal aus Ultraschallwellen ausgebildet ist.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag in dem folgenden kennzeichnenden Merkmal, das die

Merkmale M6 und M7 des Hauptantrags ersetzt:

M6H3 „dass eine Grundfläche von erhöhten Pixeln (26) des 3D-QR-Codes (11, 11',

11) kleiner ausgebildet wird als die Grundfläche von niedrigen Pixeln (24).“

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 ist auf den Patentanspruch 1 rückbezogen

und lautet unter Hervorhebung der Änderungen gegenüber der ursprünglichen

Anspruchsfassung:

„Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Signal aus

Radarwellen und/oder aus Ultraschallwellen und/oder Röntgenstrahlen

ausgebildet ist.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das folgende Merkmal zusätzlich angefügt ist:

M9H4

„und dass Pixel (24, 26) mit gleichem Höhenprofil das Signal mit einer

gleichen Charakteristik und Pixel (24, 26) mit unterschiedlichem

Höhenprofil das Signal mit einer unterschiedlichen Charakteristik

reflektieren, wobei die Oberfläche eines erhöhten Pixels anders

beschichtet ist als die Oberfläche eines niedrigen Pixels.“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 4 darin, dass am Ende des Patentanspruchs das Merkmal M6H3

(vgl. Hilfsantrag 3) zusätzlich ergänzt ist.

Wegen des Wortlauts des jeweils nebengeordneten, auf eine Vorrichtung zur

Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche

gerichteten Patentanspruchs und den jeweiligen Unteransprüchen wird auf die Akte

verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (eingegangen am

6. Juli 2021) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. Der Senat hat

daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass der Termin zur

mündlichen Verhandlung am 6. August 2021 bestehen bleibt.

Die Beschwerdeführerin hat, wie mit Schreiben vom 2. August 2021 angekündigt,

an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils

Änderungen gegenüber dem

Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich

eingereichten Fassung beinhaltet, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig

erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Ausführbarkeit, der Neuheit und der

erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der Patentansprüche nach Hauptantrag

und den Hilfsanträgen 1 bis 5 kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR 29/89

vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische

Bandage).

1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Auslesen eines

standardisierten,

als dreidimensionale Struktur ausgebildeten Codes,

insbesondere eines aus Pixeln ausgebildeten 3D-QR-Codes (vgl. Beschreibung,

S. 1, erster Abs.).

Die Anmeldung geht davon aus, dass aus der Praxis 2D-QR-Codes bekannt

seien, die beispielsweise mittels eines Smartphones ausgelesen werden

können. Diese 2D-QR-Codes bestünden

im Wesentlichen aus einer

schachbrettartigen Pixelstruktur, welche wahlweise schwarz oder weiß gefärbte

Pixel aufweise. Die Informationen des Codes würden durch die unterschiedliche

Farbgebung der Pixel codiert. Mittels einer in dem Smartphone eingebauten

Kamera werde der 2D-QR-Code fotografiert und durch einen Prozessor werde

die Farbinformationen der Pixel unter Zuhilfenahme eines Algorithmus decodiert

und für einen Benutzer lesbar gemacht. Nachteilig müsse zum Erfassen des 2D-

QR-Codes immer ausreichend Helligkeit vorhanden sein, damit die Pixel ein

Mindestmaß an Farbkontrast aufwiesen. Bei Dunkelheit sei das bekannte

Verfahren unbrauchbar, wenn beispielsweise kein Blitzlicht verwendet werden

solle. Zudem könne der Informationsgehalt des 2D-QR-Codes nur dadurch

erhöht werden, dass die Anzahl der Pixel vergrößert werde. Codierungen im

Inneren eines festen Körpers könnten mit dem bekannten Verfahren nicht

ausgelesen werden (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 5-24).

Eine Voraussetzung dafür, dass das erfindungsgemäße Verfahren zum

Auslesen des dreidimensionalen Codes verwendet werden könne, sei, dass ein

Verfahren existiere, mit dessen Hilfe Höheninformationen von einem

körperlichen Objekt extrahiert werden könnten. Ein solches Verfahren könne der

Fachmann der DE 10 2015 003 584 A1 entnehmen, die eine Vorrichtung und

ein Verfahren zur Bestimmung der dreidimensionalen Position eines Objektes

mittels Ultraschallwellen lehre, welches auch für Radarwellen anwendbar sei.

Einzelheiten zur Lehre der DE 10 2015 003 584 A1 beschreibt die Anmeldung

auf Seite 1, Z. 26 bis S. 3, Z. 10 der Beschreibung.

Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung

anzugeben, wodurch Informationen mittels eines dreidimensionalen Objekts

codiert und decodiert werden können, und welche die Nachteile der bisher

bekannten Verfahren und Vorrichtungen überwinden (vgl. Beschreibung, S. 3, Z.

12-15).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Studium der Physik,

Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und hat mehrjährige Erfahrung auf

dem Gebiet der Entwicklung von Systemen und Verfahren zur Erfassung und

Erkennung

von

kleinräumigen dreidimensionalen Strukturen mittels

elektromagnetischer Signale.

Die vorstehende Aufgabe soll gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis

5 jeweils durch ein Verfahren zum Auslesen eines aus Pixeln ausgebildeten 3D-

QR-Codes gemäß Patentanspruch 1 und einer Vorrichtung zur Durchführung

des jeweiligen Verfahrens gelöst werden.

2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 das folgende Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zum Auslesen

eines aus Pixeln ausgebildeten 3D-QR-Codes vor (Merkmal M1), bei dem

Informationen des Codes in einem Höhenprofil der Struktur codiert werden

(Merkmal M2). Dabei weist die Grundfläche des Codes eine Pixelstruktur auf

und die Höhenprofile sind auf dieser Pixelstruktur angeordnet (Merkmal M3). Die

Anmeldung versteht unter Pixelstruktur eine schachbrettartige Struktur, wie sie

von zweidimensionalen QR-Codes bekannt ist. Die einzelnen Pixel dieser

schachbrettartigen Struktur weisen zumindest zwei unterschiedliche Höhen auf

und bilden damit ein Höhenprofil (vgl. geltende Beschreibung, S. 3-4,

seitenüberbr. Abs., sowie Fig. 2 mit S. 10, zw. Abs.). Der 3D-QR-Code wird

durch ein Höhenprofil auf der (quadratischen) Grundfläche eines üblichen

zweidimensionalen QR-Codes gebildet. Der Informationsgehalt in Bit entspricht

bei dem 3D-QR-Code der Anzahl der verschiedenen Höhenebenen potenziert

mit der Anzahl der Pixel der Grundfläche (herkömmlicher zweifarbiger 2D-QR-

Code: Potenzierung der Zahl 2 mit der Anzahl der Pixel) (vgl. geltende

Beschreibung, S. 4, dr. Abs. und S. 14, erster Abs.).

Ein Sensorgerät, das zumindest eine Sende- und zumindest eine

Empfangseinheit umfasst, wirft einen Signalkegel auf die Struktur und zeichnet

das von der Struktur reflektierte Signal auf (Merkmal M4). Das Sensorgerät

berechnet aus dem reflektierten Signal das Höhenprofil der Pixelstruktur und

ermittelt aus dem Höhenprofil den inhärenten Code (Merkmal M5). Die

Anmeldung verweist auf die Patentanmeldung DE 10 2015 003 584 A1, die das

Bestimmen einer dreidimensionalen Position eines Objektes mittels

Ultraschallwellen lehrt, welches auch für Radarwellen anwendbar ist (vgl.

geltende Beschreibung, S. 4, le. Abs., S. 5, le. Abs., S. 8, erster Abs.). Dazu sind

mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger notwendig (vgl.

geltende Beschreibung, S. 4, le. Abs. und Fig. 2).

Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der 3D-QR-Code im Inneren

eines Körpers bereitgestellt wird (Merkmal M6) und dass das Signal aus

Ultraschallwellen oder Röntgenstrahlen ausgebildet ist (Merkmal M7). Für die

Auswertung eines 3D-QR-Codes im Innern eines Körpers beschreibt die

Anmeldung Ultraschallwellen und Röntgenstrahlen (vgl. geltende Beschreibung,

S. 12, zw. Abs. und S. 13, zw. Abs.), die jeweils ähnlich wie in der medizinischen

Diagnostik verwendet werden. In den Ausführungsbeispielen sind Verfahren mit

Ultraschallwellen oder Röntgenstrahlen jeweils als Alternativen beschrieben

(vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0038).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt gegenüber der Fassung des

Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dass der 3D-QR-Code verschiedene

Höhenebenen aufweist. Dies ergibt sich implizit aus dem verwendeten

dreidimensionalen (QR-)Code, wobei der Patentanspruch die Anzahl der

Ebenen offenlässt.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind die kennzeichnenden Merkmale

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag u.a. durch das Merkmal M6H2 ersetzt,

nach dem die Sendeeinheit Kugelwellen aussendet, wenn die Lage des 3D-QR-

Codes noch unbekannt ist. Dies muss insbesondere bei der Auswertung der

reflektierten Signale gegenüber einem gerichteten (engen) Signalkegel

berücksichtigt werden. Entsprechende Auswertungsverfahren sind in dem in der

Beschreibungseinleitung zitierten Stand der Technik näher erläutert (vgl.

Beschreibung, S. 1, letzter Abs.). Zudem ist das Signal auf Ultraschallwellen

beschränkt (Merkmal M7H2).

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind die kennzeichnenden Merkmale

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal ersetzt, nach dem

eine Grundfläche von erhöhten Pixeln des 3D-QR-Codes kleiner ausgebildet

wird als die Grundfläche von niedrigen Pixeln. Dadurch sollen die Amplituden

der reflektierten Signale einander angeglichen werden (vgl. Beschreibung, S. 11,

zw. Abs.).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1, wobei das Verfahren weiter dadurch charakterisiert ist, dass Pixel

mit gleichem Höhenprofil das Signal mit einer gleichen Charakteristik und Pixel

mit unterschiedlichem Höhenprofil das Signal mit einer unterschiedlichen

Charakteristik reflektieren, wobei die Oberfläche eines erhöhten Pixels anders

beschichtet ist als die Oberfläche eines niedrigen Pixels. Diese Maßnahme dient

der besseren Unterscheidbarkeit der reflektierten Signale (vgl. Beschreibung, S.

7, zw. Abs.).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beschränkt das Verfahren nach

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 auf Pixel des 3D-QR-Codes, bei denen eine

Grundfläche von erhöhten Pixeln kleiner ausgebildet wird als die Grundfläche

von niedrigen Pixeln (vgl. auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3).

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag geht

jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 38

Satz 1 PatG).

a) Zum Hauptantrag

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1 unter anderem darin, dass die

kennzeichnenden Merkmale M6 und M7 hinzugefügt wurden. Merkmal M7

basiert auf dem ursprünglich auf Patentanspruch 1

rückbezogenen

Patentanspruch 2 und sieht vor, dass das Signal aus Ultraschallwellen oder

Röntgenstrahlen ausgebildet ist. Gemäß Merkmal M6 wird der 3D-QR-Code im

Inneren eines Körpers bereitgestellt. Zur Offenbarung des Merkmals hat die

Anmelderin auf Seite 5, zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen verwiesen,

wonach der QR-Code im Inneren eines Körpers bereitgestellt ist, und das Signal

aus Ultraschallwellen ausgebildet ist. Im Zusammenhang mit einer Verwendung

von Röntgenstrahlung (als Alternative zu Ultraschall) ist das Merkmal der Seite

13, zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Nach Merkmal M4

ist, wie bereits in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1, ein

Sensorgerät vorgesehen, das „zumindest eine Sende- und zumindest eine

Empfangseinheit umfasst“ [Unterstreichung hinzugefügt].

Für die erste Alternative des Merkmals M7, wonach das Signal aus

Ultraschallwellen gebildet wird, gilt jedoch gemäß Seite 4, letzter Absatz der

Anmeldeunterlagen

ausdrücklich,

dass

für

die Verwendung

von

Ultraschallwellen „mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger oder

alternativ drei Sensoren verwendet“ [Unterstreichung hinzugefügt] werden. Den

Anmeldeunterlagen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass ein Sensorgerät bei

der Verwendung von Ultraschallwellen nach Merkmal M7 zum Auslesen von

einem 3D-QR-Code im

Inneren eines Körpers nur

„zumindest eine

Empfangseinheit“ gemäß Merkmal M4 aufweist. Dies folgt auch nicht aus dem

ursprünglichen, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 2 und

Seite 3, Zeilen 22 bis 30 der Anmeldeunterlagen. Denn diese Stellen der

Anmeldeunterlagen

nehmen

nur

allgemein

auf

eine Erkennung

dreidimensionaler Codes mit verschiedenen Signalarten Bezug und sind nicht

wie der vorliegende Patentanspruch 1 gemäß Seite 5, zweiter Absatz der

Anmeldeunterlagen auf ein Verfahren zum Erkennen eines 3D-QR-Code im

Inneren eines Körpers unter Verwendung von Ultraschall gerichtet.

Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beinhaltet daher in

Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des Merkmals M7 eine

unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus den ursprünglich

eingereichten Unterlagen ergibt.

b) Zum Hilfsantrag 1

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst unverändert die Merkmale M4,

M6 und M7 entsprechend der Merkmalsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag. Es wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt

II.3.a) verwiesen, die für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in gleicher

Weise gelten. Das zusätzlich gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

ergänzte Merkmal M8H1 führt zu keinem anderen Ergebnis.

Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 beinhaltet daher auch in der Fassung des

Hilfsantrags 1 in Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des

Merkmals M7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus

den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt.

c) Zum Hilfsantrag 2

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom ursprünglich

eingereichten Patentanspruch 1 unter anderem darin, dass die

kennzeichnenden Merkmale M6H2 und M7H2 hinzugefügt wurden. Merkmal M7H2

sieht vor, dass das Signal aus Ultraschallwellen ausgebildet ist. Gemäß Merkmal

M6H2 sendet die Sendeeinheit Kugelwellen aus, wenn die Lage des 3D-QR-

Codes noch unbekannt ist. Zur Offenbarung des Merkmals hat die Anmelderin

auf Seite 10, Zeilen 10-12 der Anmeldeunterlagen verwiesen. Nach Merkmal M4

ist, wie in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1, ein Sensorgerät

vorgesehen, das „zumindest eine Sende- und zumindest eine Empfangseinheit

umfasst“.

Wie vorstehend zu Merkmal M7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in

Abschnitt II.3.a) ausgeführt ist, gilt auch für Merkmal M7H2, wonach das Signal

aus Ultraschallwellen gebildet wird, gemäß Seite 4, letzter Absatz der

Anmeldeunterlagen ausdrücklich für die Verwendung von Ultraschallwellen,

dass „mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger oder alternativ

drei Sensoren verwendet“ werden. Den ursprünglichen Unterlagen ist dagegen

nicht zu entnehmen, dass ein Sensorgerät bei der Verwendung von

Ultraschallwellen nach Merkmal M7H2 unter Verwendung von Kugelwellen nur

„zumindest eine Empfangseinheit“ gemäß Merkmal M4 aufweist.

Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrags 2 beinhaltet daher auch

in Verbindung mit Merkmal M6H2 und Merkmal M7H2 eine unzulässige

Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus den ursprünglich eingereichten

Unterlagen ergibt.

d) Zum Hilfsantrag 3

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag darin, dass die kennzeichnenden

Merkmale durch Merkmal M6H3 ersetzt sind, wonach eine Grundfläche von

erhöhten Pixeln des 3D-QR-Codes kleiner ausgebildet wird als die Grundfläche

von niedrigen Pixeln, das auf einem Ausführungsbeispiel für die Verwendung

von Ultraschallwellen zum Auslesen eines 3D-QR-Codes auf Seite 11, Zeilen

10-12 der Anmeldeunterlagen basiert. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

umfasst unverändert das Merkmal M4 entsprechend der Merkmalsfassung des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach ein Sensorgerät vorgesehen

ist, das „zumindest eine Sende- und zumindest eine Empfangseinheit umfasst“.

Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 beschränkt das Verfahren nach

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auf die Verwendung eines Signals, das

aus Ultraschallwellen ausgebildet ist. Wie vorstehend zu Merkmal M7 des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in Abschnitt II.3.a) ausgeführt ist, gilt

auch für Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3, wonach das Signal gemäß der

ersten Alternative aus Ultraschallwellen gebildet wird, dass gemäß Seite 4,

letzter Absatz der Anmeldeunterlagen ausdrücklich für die Verwendung von

Ultraschallwellen „mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger oder

alternativ drei Sensoren verwendet“ werden. Den ursprünglichen Unterlagen ist

dagegen nicht zu entnehmen, dass ein Sensorgerät bei der Verwendung von

Ultraschallwellen nach Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 zum Auslesen

von 3D-QR-Codes, deren Grundfläche von erhöhten Pixeln kleiner ausgebildet

wird als die Grundfläche von niedrigen Pixeln (vgl. Patentanspruch 1, Merkmal

M6H3), nur zumindest eine Empfangseinheit gemäß Merkmal M4 des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufweist.

Die Merkmale M4 und M6H3 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3

beinhalten daher in Verbindung mit Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 eine

unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus den ursprünglich

eingereichten Unterlagen ergibt.

e) Zum Hilfsantrag 4

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst unverändert die Merkmale M4,

M6 und M7 entsprechend der Merkmalsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag. Es wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt

II.3.a) verwiesen, die für Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 in gleicher

Weise gelten. Die zusätzlich gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag ergänzten Merkmale M8H1 und M9H4 führen zu keinem anderen

Ergebnis.

Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 beinhaltet daher auch in der Fassung des

Hilfsantrags 4 in Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des

Merkmals M7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus

den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt.

f) Zum Hilfsantrag 5

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst unverändert die Merkmale M4,

M6 und M7 entsprechend der Merkmalsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag. Es wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt

II.3.a) verwiesen, die für Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 in gleicher

Weise gelten. Auch die zusätzlich gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag ergänzten Merkmale M8H1, M9H4 und M6H3 führen zu keinem

anderen Ergebnis.

Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß umfasst daher auch in der Fassung

des Hilfsantrags 5 in Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des

Merkmals M7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus

den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt.

4. Mit dem jeweils nicht zulässigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach

den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche

nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges

Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB

6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

5. Nachdem die

jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den

Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde

zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Altvater

Dr. Flaschke