Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 06.08.2021 – 18 W (pat) 25/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060821B18Wpat25.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 25/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. August 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 111 914.0
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing.
Flaschke
ECLI:DE:BPatG:2021:060821B18Wpat25.20.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 31. Mai 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2017 111 914.0 trägt die Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum Auslesen eines 3-D Codes“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 19. Februar 2020 zurückgewiesen,
da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Hauptantrag und
den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 6 jeweils ausgehend von den Druckschriften
US 2016 / 0 337 549 A1 (Druckschrift D7) und
US 9 494 680 B2 (Druckschrift D1)
und dem in der Druckschrift
TRÄNKLER, H.-R. und REINDL, L.: Sensortechnik. Berlin, Heidelberg,
Springer Vieweg, 2014. Auszug: S. 607-646, 1403-1447 (Druckschrift D12)
dokumentierten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 4, 5 und 7 jeweils
unzulässig erweitert sei und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den
Hilfsanträgen 8 und 9 jeweils nicht ausführbar offenbart sei.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin.
Sie beantragt mit Schriftsatz vom 5. Juli 2021, eingegangen am 6. Juli 2021,
sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2020 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
-
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 9,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 9,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 9,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 10,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 bis 8,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 und 2,
jeweils eingegangen am 6. Juli 2021,
- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und Figuren 1 bis 4, jeweils vom Anmeldetag.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Schriftsatz vom 5. Juli 2021 geltend, dass
die geänderten Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis
5 zulässig und die Gegenstände der Patentansprüche im Lichte des Standes der
Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zudem seien die
jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann die Lehren ausführen könne.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag lautet unter Hervorheben der Änderungen gegenüber der
ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung:
M1
„Verfahren zum Auslesen eines standardisierten als dreidimensionale
Struktur ausgebildeten Codes (11, 11', 11"), insbesondere eines aus
Pixeln (24, 26) ausgebildeten 3D-QR-Codes (11, 11', 11), wobei
M2
Informationen des Codes (11, 11', 11") in einem Höhenprofil der Struktur
codiert werden,
M3
wobei eine Grundfläche des Codes (11, 11', 11") eine Pixelstruktur (22)
aufweist und die Höhenprofile auf der Pixelstruktur (22) angeordnet sind,
M4
wobei ein Sensorgerät (10, 10'), das zumindest eine Sende- (14) und
zumindest eine Empfangseinheit (16) umfasst, einen Signalkegel (20) auf
die Struktur wirft und das von der Struktur reflektierte Signal aufzeichnet,
M5
wobei das Sensorgerät (10, 10') aus dem reflektierten Signal das
Höhenprofil der Pixelstruktur (22) berechnet und aus dem Höhenprofil den
inhärenten Code ermittelt,
dadurch gekennzeichnet,
M6
M7
dass der 3D-QR-Code im Inneren eines Körpers bereitgestellt wird und
dass das Signal aus Ultraschallwellen oder Röntgenstrahlen ausgebildet
ist.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in dem am Ende des Patentanspruchs ergänzten Merkmal:
M8H1 „und dass der 3D-QR-Code (11, 11', 11) verschiedene Höhenebenen
aufweist.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in den folgenden kennzeichnenden Merkmalen, welche die
Merkmale M6 und M7 des Hauptantrags ersetzen:
M6H2 „dass die Sendeeinheit Kugelwellen aussendet, wenn die Lage des 3D-QR-
Codes (11, 11', 11) noch unbekannt ist,
M7H2 wobei das Signal aus Ultraschallwellen ausgebildet ist.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag in dem folgenden kennzeichnenden Merkmal, das die
Merkmale M6 und M7 des Hauptantrags ersetzt:
M6H3 „dass eine Grundfläche von erhöhten Pixeln (26) des 3D-QR-Codes (11, 11',
11) kleiner ausgebildet wird als die Grundfläche von niedrigen Pixeln (24).“
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 ist auf den Patentanspruch 1 rückbezogen
und lautet unter Hervorhebung der Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Anspruchsfassung:
„Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Signal aus
Radarwellen und/oder aus Ultraschallwellen und/oder Röntgenstrahlen
ausgebildet ist.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 dadurch, dass das folgende Merkmal zusätzlich angefügt ist:
M9H4
„und dass Pixel (24, 26) mit gleichem Höhenprofil das Signal mit einer
gleichen Charakteristik und Pixel (24, 26) mit unterschiedlichem
Höhenprofil das Signal mit einer unterschiedlichen Charakteristik
reflektieren, wobei die Oberfläche eines erhöhten Pixels anders
beschichtet ist als die Oberfläche eines niedrigen Pixels.“
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 4 darin, dass am Ende des Patentanspruchs das Merkmal M6H3
(vgl. Hilfsantrag 3) zusätzlich ergänzt ist.
Wegen des Wortlauts des jeweils nebengeordneten, auf eine Vorrichtung zur
Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche
gerichteten Patentanspruchs und den jeweiligen Unteransprüchen wird auf die Akte
verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (eingegangen am
6. Juli 2021) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt. Der Senat hat
daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass der Termin zur
mündlichen Verhandlung am 6. August 2021 bestehen bleibt.
Die Beschwerdeführerin hat, wie mit Schreiben vom 2. August 2021 angekündigt,
an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 jeweils
Änderungen gegenüber dem
Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich
eingereichten Fassung beinhaltet, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig
erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Ausführbarkeit, der Neuheit und der
erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands der Patentansprüche nach Hauptantrag
und den Hilfsanträgen 1 bis 5 kann daher dahinstehen (vgl. BGH, Urteil X ZR 29/89
vom 18. September 1990, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische
Bandage).
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Auslesen eines
standardisierten,
als dreidimensionale Struktur ausgebildeten Codes,
insbesondere eines aus Pixeln ausgebildeten 3D-QR-Codes (vgl. Beschreibung,
S. 1, erster Abs.).
Die Anmeldung geht davon aus, dass aus der Praxis 2D-QR-Codes bekannt
seien, die beispielsweise mittels eines Smartphones ausgelesen werden
können. Diese 2D-QR-Codes bestünden
im Wesentlichen aus einer
schachbrettartigen Pixelstruktur, welche wahlweise schwarz oder weiß gefärbte
Pixel aufweise. Die Informationen des Codes würden durch die unterschiedliche
Farbgebung der Pixel codiert. Mittels einer in dem Smartphone eingebauten
Kamera werde der 2D-QR-Code fotografiert und durch einen Prozessor werde
die Farbinformationen der Pixel unter Zuhilfenahme eines Algorithmus decodiert
und für einen Benutzer lesbar gemacht. Nachteilig müsse zum Erfassen des 2D-
QR-Codes immer ausreichend Helligkeit vorhanden sein, damit die Pixel ein
Mindestmaß an Farbkontrast aufwiesen. Bei Dunkelheit sei das bekannte
Verfahren unbrauchbar, wenn beispielsweise kein Blitzlicht verwendet werden
solle. Zudem könne der Informationsgehalt des 2D-QR-Codes nur dadurch
erhöht werden, dass die Anzahl der Pixel vergrößert werde. Codierungen im
Inneren eines festen Körpers könnten mit dem bekannten Verfahren nicht
ausgelesen werden (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 5-24).
Eine Voraussetzung dafür, dass das erfindungsgemäße Verfahren zum
Auslesen des dreidimensionalen Codes verwendet werden könne, sei, dass ein
Verfahren existiere, mit dessen Hilfe Höheninformationen von einem
körperlichen Objekt extrahiert werden könnten. Ein solches Verfahren könne der
Fachmann der DE 10 2015 003 584 A1 entnehmen, die eine Vorrichtung und
ein Verfahren zur Bestimmung der dreidimensionalen Position eines Objektes
mittels Ultraschallwellen lehre, welches auch für Radarwellen anwendbar sei.
Einzelheiten zur Lehre der DE 10 2015 003 584 A1 beschreibt die Anmeldung
auf Seite 1, Z. 26 bis S. 3, Z. 10 der Beschreibung.
Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung
anzugeben, wodurch Informationen mittels eines dreidimensionalen Objekts
codiert und decodiert werden können, und welche die Nachteile der bisher
bekannten Verfahren und Vorrichtungen überwinden (vgl. Beschreibung, S. 3, Z.
12-15).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Studium der Physik,
Elektrotechnik oder Informationstechnik auf und hat mehrjährige Erfahrung auf
dem Gebiet der Entwicklung von Systemen und Verfahren zur Erfassung und
Erkennung
von
kleinräumigen dreidimensionalen Strukturen mittels
elektromagnetischer Signale.
Die vorstehende Aufgabe soll gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis
5 jeweils durch ein Verfahren zum Auslesen eines aus Pixeln ausgebildeten 3D-
QR-Codes gemäß Patentanspruch 1 und einer Vorrichtung zur Durchführung
des jeweiligen Verfahrens gelöst werden.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 das folgende Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sieht ein Verfahren zum Auslesen
eines aus Pixeln ausgebildeten 3D-QR-Codes vor (Merkmal M1), bei dem
Informationen des Codes in einem Höhenprofil der Struktur codiert werden
(Merkmal M2). Dabei weist die Grundfläche des Codes eine Pixelstruktur auf
und die Höhenprofile sind auf dieser Pixelstruktur angeordnet (Merkmal M3). Die
Anmeldung versteht unter Pixelstruktur eine schachbrettartige Struktur, wie sie
von zweidimensionalen QR-Codes bekannt ist. Die einzelnen Pixel dieser
schachbrettartigen Struktur weisen zumindest zwei unterschiedliche Höhen auf
und bilden damit ein Höhenprofil (vgl. geltende Beschreibung, S. 3-4,
seitenüberbr. Abs., sowie Fig. 2 mit S. 10, zw. Abs.). Der 3D-QR-Code wird
durch ein Höhenprofil auf der (quadratischen) Grundfläche eines üblichen
zweidimensionalen QR-Codes gebildet. Der Informationsgehalt in Bit entspricht
bei dem 3D-QR-Code der Anzahl der verschiedenen Höhenebenen potenziert
mit der Anzahl der Pixel der Grundfläche (herkömmlicher zweifarbiger 2D-QR-
Code: Potenzierung der Zahl 2 mit der Anzahl der Pixel) (vgl. geltende
Beschreibung, S. 4, dr. Abs. und S. 14, erster Abs.).
Ein Sensorgerät, das zumindest eine Sende- und zumindest eine
Empfangseinheit umfasst, wirft einen Signalkegel auf die Struktur und zeichnet
das von der Struktur reflektierte Signal auf (Merkmal M4). Das Sensorgerät
berechnet aus dem reflektierten Signal das Höhenprofil der Pixelstruktur und
ermittelt aus dem Höhenprofil den inhärenten Code (Merkmal M5). Die
Anmeldung verweist auf die Patentanmeldung DE 10 2015 003 584 A1, die das
Bestimmen einer dreidimensionalen Position eines Objektes mittels
Ultraschallwellen lehrt, welches auch für Radarwellen anwendbar ist (vgl.
geltende Beschreibung, S. 4, le. Abs., S. 5, le. Abs., S. 8, erster Abs.). Dazu sind
mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger notwendig (vgl.
geltende Beschreibung, S. 4, le. Abs. und Fig. 2).
Das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der 3D-QR-Code im Inneren
eines Körpers bereitgestellt wird (Merkmal M6) und dass das Signal aus
Ultraschallwellen oder Röntgenstrahlen ausgebildet ist (Merkmal M7). Für die
Auswertung eines 3D-QR-Codes im Innern eines Körpers beschreibt die
Anmeldung Ultraschallwellen und Röntgenstrahlen (vgl. geltende Beschreibung,
S. 12, zw. Abs. und S. 13, zw. Abs.), die jeweils ähnlich wie in der medizinischen
Diagnostik verwendet werden. In den Ausführungsbeispielen sind Verfahren mit
Ultraschallwellen oder Röntgenstrahlen jeweils als Alternativen beschrieben
(vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0038).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt gegenüber der Fassung des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dass der 3D-QR-Code verschiedene
Höhenebenen aufweist. Dies ergibt sich implizit aus dem verwendeten
dreidimensionalen (QR-)Code, wobei der Patentanspruch die Anzahl der
Ebenen offenlässt.
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind die kennzeichnenden Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag u.a. durch das Merkmal M6H2 ersetzt,
nach dem die Sendeeinheit Kugelwellen aussendet, wenn die Lage des 3D-QR-
Codes noch unbekannt ist. Dies muss insbesondere bei der Auswertung der
reflektierten Signale gegenüber einem gerichteten (engen) Signalkegel
berücksichtigt werden. Entsprechende Auswertungsverfahren sind in dem in der
Beschreibungseinleitung zitierten Stand der Technik näher erläutert (vgl.
Beschreibung, S. 1, letzter Abs.). Zudem ist das Signal auf Ultraschallwellen
beschränkt (Merkmal M7H2).
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind die kennzeichnenden Merkmale
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal ersetzt, nach dem
eine Grundfläche von erhöhten Pixeln des 3D-QR-Codes kleiner ausgebildet
wird als die Grundfläche von niedrigen Pixeln. Dadurch sollen die Amplituden
der reflektierten Signale einander angeglichen werden (vgl. Beschreibung, S. 11,
zw. Abs.).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 basiert auf Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1, wobei das Verfahren weiter dadurch charakterisiert ist, dass Pixel
mit gleichem Höhenprofil das Signal mit einer gleichen Charakteristik und Pixel
mit unterschiedlichem Höhenprofil das Signal mit einer unterschiedlichen
Charakteristik reflektieren, wobei die Oberfläche eines erhöhten Pixels anders
beschichtet ist als die Oberfläche eines niedrigen Pixels. Diese Maßnahme dient
der besseren Unterscheidbarkeit der reflektierten Signale (vgl. Beschreibung, S.
7, zw. Abs.).
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beschränkt das Verfahren nach
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 auf Pixel des 3D-QR-Codes, bei denen eine
Grundfläche von erhöhten Pixeln kleiner ausgebildet wird als die Grundfläche
von niedrigen Pixeln (vgl. auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3).
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag geht
jeweils über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 38
Satz 1 PatG).
a) Zum Hauptantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1 unter anderem darin, dass die
kennzeichnenden Merkmale M6 und M7 hinzugefügt wurden. Merkmal M7
basiert auf dem ursprünglich auf Patentanspruch 1
rückbezogenen
Patentanspruch 2 und sieht vor, dass das Signal aus Ultraschallwellen oder
Röntgenstrahlen ausgebildet ist. Gemäß Merkmal M6 wird der 3D-QR-Code im
Inneren eines Körpers bereitgestellt. Zur Offenbarung des Merkmals hat die
Anmelderin auf Seite 5, zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen verwiesen,
wonach der QR-Code im Inneren eines Körpers bereitgestellt ist, und das Signal
aus Ultraschallwellen ausgebildet ist. Im Zusammenhang mit einer Verwendung
von Röntgenstrahlung (als Alternative zu Ultraschall) ist das Merkmal der Seite
13, zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Nach Merkmal M4
ist, wie bereits in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1, ein
Sensorgerät vorgesehen, das „zumindest eine Sende- und zumindest eine
Empfangseinheit umfasst“ [Unterstreichung hinzugefügt].
Für die erste Alternative des Merkmals M7, wonach das Signal aus
Ultraschallwellen gebildet wird, gilt jedoch gemäß Seite 4, letzter Absatz der
Anmeldeunterlagen
ausdrücklich,
dass
für
die Verwendung
von
Ultraschallwellen „mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger oder
alternativ drei Sensoren verwendet“ [Unterstreichung hinzugefügt] werden. Den
Anmeldeunterlagen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass ein Sensorgerät bei
der Verwendung von Ultraschallwellen nach Merkmal M7 zum Auslesen von
einem 3D-QR-Code im
Inneren eines Körpers nur
„zumindest eine
Empfangseinheit“ gemäß Merkmal M4 aufweist. Dies folgt auch nicht aus dem
ursprünglichen, auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 2 und
Seite 3, Zeilen 22 bis 30 der Anmeldeunterlagen. Denn diese Stellen der
Anmeldeunterlagen
nehmen
nur
allgemein
auf
eine Erkennung
dreidimensionaler Codes mit verschiedenen Signalarten Bezug und sind nicht
wie der vorliegende Patentanspruch 1 gemäß Seite 5, zweiter Absatz der
Anmeldeunterlagen auf ein Verfahren zum Erkennen eines 3D-QR-Code im
Inneren eines Körpers unter Verwendung von Ultraschall gerichtet.
Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beinhaltet daher in
Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des Merkmals M7 eine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus den ursprünglich
eingereichten Unterlagen ergibt.
b) Zum Hilfsantrag 1
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst unverändert die Merkmale M4,
M6 und M7 entsprechend der Merkmalsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag. Es wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt
II.3.a) verwiesen, die für Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 in gleicher
Weise gelten. Das zusätzlich gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag
ergänzte Merkmal M8H1 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 beinhaltet daher auch in der Fassung des
Hilfsantrags 1 in Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des
Merkmals M7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus
den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt.
c) Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom ursprünglich
eingereichten Patentanspruch 1 unter anderem darin, dass die
kennzeichnenden Merkmale M6H2 und M7H2 hinzugefügt wurden. Merkmal M7H2
sieht vor, dass das Signal aus Ultraschallwellen ausgebildet ist. Gemäß Merkmal
M6H2 sendet die Sendeeinheit Kugelwellen aus, wenn die Lage des 3D-QR-
Codes noch unbekannt ist. Zur Offenbarung des Merkmals hat die Anmelderin
auf Seite 10, Zeilen 10-12 der Anmeldeunterlagen verwiesen. Nach Merkmal M4
ist, wie in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1, ein Sensorgerät
vorgesehen, das „zumindest eine Sende- und zumindest eine Empfangseinheit
umfasst“.
Wie vorstehend zu Merkmal M7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in
Abschnitt II.3.a) ausgeführt ist, gilt auch für Merkmal M7H2, wonach das Signal
aus Ultraschallwellen gebildet wird, gemäß Seite 4, letzter Absatz der
Anmeldeunterlagen ausdrücklich für die Verwendung von Ultraschallwellen,
dass „mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger oder alternativ
drei Sensoren verwendet“ werden. Den ursprünglichen Unterlagen ist dagegen
nicht zu entnehmen, dass ein Sensorgerät bei der Verwendung von
Ultraschallwellen nach Merkmal M7H2 unter Verwendung von Kugelwellen nur
„zumindest eine Empfangseinheit“ gemäß Merkmal M4 aufweist.
Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrags 2 beinhaltet daher auch
in Verbindung mit Merkmal M6H2 und Merkmal M7H2 eine unzulässige
Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus den ursprünglich eingereichten
Unterlagen ergibt.
d) Zum Hilfsantrag 3
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag darin, dass die kennzeichnenden
Merkmale durch Merkmal M6H3 ersetzt sind, wonach eine Grundfläche von
erhöhten Pixeln des 3D-QR-Codes kleiner ausgebildet wird als die Grundfläche
von niedrigen Pixeln, das auf einem Ausführungsbeispiel für die Verwendung
von Ultraschallwellen zum Auslesen eines 3D-QR-Codes auf Seite 11, Zeilen
10-12 der Anmeldeunterlagen basiert. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3
umfasst unverändert das Merkmal M4 entsprechend der Merkmalsfassung des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach ein Sensorgerät vorgesehen
ist, das „zumindest eine Sende- und zumindest eine Empfangseinheit umfasst“.
Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 beschränkt das Verfahren nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auf die Verwendung eines Signals, das
aus Ultraschallwellen ausgebildet ist. Wie vorstehend zu Merkmal M7 des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in Abschnitt II.3.a) ausgeführt ist, gilt
auch für Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3, wonach das Signal gemäß der
ersten Alternative aus Ultraschallwellen gebildet wird, dass gemäß Seite 4,
letzter Absatz der Anmeldeunterlagen ausdrücklich für die Verwendung von
Ultraschallwellen „mindestens ein Sender und mindestens drei Empfänger oder
alternativ drei Sensoren verwendet“ werden. Den ursprünglichen Unterlagen ist
dagegen nicht zu entnehmen, dass ein Sensorgerät bei der Verwendung von
Ultraschallwellen nach Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 zum Auslesen
von 3D-QR-Codes, deren Grundfläche von erhöhten Pixeln kleiner ausgebildet
wird als die Grundfläche von niedrigen Pixeln (vgl. Patentanspruch 1, Merkmal
M6H3), nur zumindest eine Empfangseinheit gemäß Merkmal M4 des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufweist.
Die Merkmale M4 und M6H3 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
beinhalten daher in Verbindung mit Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag 3 eine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus den ursprünglich
eingereichten Unterlagen ergibt.
e) Zum Hilfsantrag 4
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 umfasst unverändert die Merkmale M4,
M6 und M7 entsprechend der Merkmalsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag. Es wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt
II.3.a) verwiesen, die für Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 in gleicher
Weise gelten. Die zusätzlich gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ergänzten Merkmale M8H1 und M9H4 führen zu keinem anderen
Ergebnis.
Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 beinhaltet daher auch in der Fassung des
Hilfsantrags 4 in Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des
Merkmals M7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus
den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt.
f) Zum Hilfsantrag 5
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst unverändert die Merkmale M4,
M6 und M7 entsprechend der Merkmalsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag. Es wird daher auf die Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt
II.3.a) verwiesen, die für Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 in gleicher
Weise gelten. Auch die zusätzlich gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ergänzten Merkmale M8H1, M9H4 und M6H3 führen zu keinem
anderen Ergebnis.
Merkmal M4 des Patentanspruchs 1 gemäß umfasst daher auch in der Fassung
des Hilfsantrags 5 in Verbindung mit Merkmal M6 und der ersten Alternative des
Merkmals M7 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die sich nicht aus
den ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt.
4. Mit dem jeweils nicht zulässigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach
den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind auch die weiteren jeweiligen Patentansprüche
nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges
Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB
6/05, GRUR 2007, 862, III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Nachdem die
jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und den
Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde
zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Altvater
Dr. Flaschke