Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 16.08.2021 – 25 W (pat) 545/21

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160821B25Wpat545.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 545/21 _______________________

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:160821B25Wpat545.21.0

betreffend die Marke 30 2018 015 838.9

wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit dem am 6. Juli 2021 zugestellten Bescheid

mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Beschwerdegebühr nicht innerhalb der

gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen

Beschlusses eingezahlt worden. Beschwerdefüherin hat daraufhin erklärt, dass sie

die Beschwerde zurücknehme.

Eine Beschwerderücknahme setzt begriffsnotwendig die Einlegung einer

wirksamen Beschwerde voraus. Daran fehlt es hier. Die Einlegung einer

Beschwerde wird erst mit der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der

Beschwerdegebühr wirksam. Zwar hat

die Beschwerdeführerin

einen

Beschwerdeschriftsatz eingereicht, allerdings gilt die Beschwerde als nicht

eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht entrichtet wurde (§ 6 Abs. 2, § 3 Abs. 1

Nr. 1 PatKostG). Daher war eine Rücknahme zu keinem Zeitpunkt möglich und es

war ungeachtet der Rücknahmeerklärung die sich aus dem Beschlusstenor

ergebende Feststellung auszusprechen. Diese hat lediglich deklaratorischen

Charakter.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung für jede Person

zulässig, die durch diese Entscheidung beschwert ist.

Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung

schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim

Bundespatentgericht, Cincinnatistraße 64, 81549 München einzulegen. Sie kann

auch in elektronischer Form nach Maßgabe von § 95a Abs. 2 MarkenG i. V. m.

§ 130a ZPO, § 2 BGH/BPatGERVV eingereicht werden. Der Wortlaut dieser

Vorschriften

ist auf der

Internetseite www.bundespatentgericht.de

unter

„Elektronischer Rechtsverkehr“ Ø „Rechtliche Grundlagen“ veröffentlicht.

Die Erinnerungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist

beim Bundespatentgericht eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die

Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines

jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Erinnerungsfrist nur dann als

gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingeht.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung

eingelegt werde. Erforderlich ist auch die Angabe, für und gegen welche Partei die

Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden; sie kann auf neue

Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Erinnerungsschrift ist von der Person

zu unterzeichnen bzw. bei einem elektronischen Dokument von der Person zu

signieren, welche die Eingabe verantwortet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht

erforderlich.

München, 16. August 2021

Eulenbach

Rechtspflegerin