Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 16.08.2021 – 25 W (pat) 545/21
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160821B25Wpat545.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 545/21 _______________________
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2021:160821B25Wpat545.21.0
betreffend die Marke 30 2018 015 838.9
wird festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts als nicht eingelegt gilt.
G r ü n d e
Wie der Beschwerdeführerin mit dem am 6. Juli 2021 zugestellten Bescheid
mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Beschwerdegebühr nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des angefochtenen
Beschlusses eingezahlt worden. Beschwerdefüherin hat daraufhin erklärt, dass sie
die Beschwerde zurücknehme.
Eine Beschwerderücknahme setzt begriffsnotwendig die Einlegung einer
wirksamen Beschwerde voraus. Daran fehlt es hier. Die Einlegung einer
Beschwerde wird erst mit der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der
Beschwerdegebühr wirksam. Zwar hat
die Beschwerdeführerin
einen
Beschwerdeschriftsatz eingereicht, allerdings gilt die Beschwerde als nicht
eingelegt, da die Beschwerdegebühr nicht entrichtet wurde (§ 6 Abs. 2, § 3 Abs. 1
Nr. 1 PatKostG). Daher war eine Rücknahme zu keinem Zeitpunkt möglich und es
war ungeachtet der Rücknahmeerklärung die sich aus dem Beschlusstenor
ergebende Feststellung auszusprechen. Diese hat lediglich deklaratorischen
Charakter.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung für jede Person
zulässig, die durch diese Entscheidung beschwert ist.
Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung
schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim
Bundespatentgericht, Cincinnatistraße 64, 81549 München einzulegen. Sie kann
auch in elektronischer Form nach Maßgabe von § 95a Abs. 2 MarkenG i. V. m.
§ 130a ZPO, § 2 BGH/BPatGERVV eingereicht werden. Der Wortlaut dieser
Vorschriften
ist auf der
Internetseite www.bundespatentgericht.de
unter
„Elektronischer Rechtsverkehr“ Ø „Rechtliche Grundlagen“ veröffentlicht.
Die Erinnerungsfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist
beim Bundespatentgericht eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die
Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Erinnerungsfrist nur dann als
gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Bundespatentgericht eingeht.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde. Erforderlich ist auch die Angabe, für und gegen welche Partei die
Erinnerung eingelegt wird. Die Erinnerung soll begründet werden; sie kann auf neue
Tatsachen und Beweise gestützt werden. Die Erinnerungsschrift ist von der Person
zu unterzeichnen bzw. bei einem elektronischen Dokument von der Person zu
signieren, welche die Eingabe verantwortet. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht
erforderlich.
München, 16. August 2021
Eulenbach
Rechtspflegerin