Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 19.08.2021 – 14 W (pat) 3/18
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190821B14Wpat3.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 3/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 107 567
…
ECLI:DE:BPatG:2021:190821B14Wpat3.18.0
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der
Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps
beschlossen:
Das Einspruchs- Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.
G r ü n d e
I.
Auf die Einsprüche der beiden Einsprechenden hin, hat die Patentabteilung 44 des
Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 das
Streitpatent in vollem Umfang widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat die
Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber dem
DPMA durch schriftliche Erklärung vom 16. April 2021 auf das Streitpatent
verzichtet. Die beiden Einsprechenden haben daraufhin ein weiterhin bestehendes
Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens geltend
gemacht. Das Streitpatent sei durch den Verzicht der Patentinhaberin lediglich mit
Wirkung für die Zukunft erloschen und die Patentinhaberin habe bislang keinerlei
Verzichtserklärung für die Geltendmachung von Rechten bis zum Zeitpunkt des
Erlöschens des Patents abgegeben. Im Übrigen erscheine es ohnehin fraglich, ob
überhaupt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Einsprechenden
für die Fortführung des Einspruchs- Beschwerdeverfahrens relevant bzw. zu fordern
sei.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie verbindlich
darauf verzichte, für die Vergangenheit Ansprüche aus dem Patent gegen die
Einsprechenden geltend zu machen.
Die beiden Einsprechenden haben danach zur Sache keine Stellung mehr
genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG aufgrund des Verzichts der
Patentinhaberin mit Wirkung ex nunc erloschen. Das Beschwerdeverfahren hat sich
damit erledigt, es sei denn auf Seiten der Einsprechenden besteht ein besonderes
Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses an der
Fortsetzung des Verfahrens
(vgl. BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8
– Sondensystem). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da die beiden
Einsprechenden nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin nicht mit der
Inanspruchnahme aus dem Patent für die Vergangenheit rechnen müssen (vgl.
nochmals BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8 – Sondensystem). Das
Beschwerdeverfahren war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr von Amts
wegen fortzuführen, vielmehr war die Erledigung des Verfahrens aus Gründen der
Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, welcher der formellen
Rechtskraft fähig ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Maksymiw
Jäger
Philipps
Richter Schell ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert
Maksymiw