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BPatG Beschluss vom 19.08.2021 – 14 W (pat) 3/18

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:190821B14Wpat3.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 3/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 107 567

ECLI:DE:BPatG:2021:190821B14Wpat3.18.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der

Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Philipps

beschlossen:

Das Einspruchs- Beschwerdeverfahren hat sich erledigt.

G r ü n d e

I.

Auf die Einsprüche der beiden Einsprechenden hin, hat die Patentabteilung 44 des

Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 das

Streitpatent in vollem Umfang widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat die

Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber dem

DPMA durch schriftliche Erklärung vom 16. April 2021 auf das Streitpatent

verzichtet. Die beiden Einsprechenden haben daraufhin ein weiterhin bestehendes

Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens geltend

gemacht. Das Streitpatent sei durch den Verzicht der Patentinhaberin lediglich mit

Wirkung für die Zukunft erloschen und die Patentinhaberin habe bislang keinerlei

Verzichtserklärung für die Geltendmachung von Rechten bis zum Zeitpunkt des

Erlöschens des Patents abgegeben. Im Übrigen erscheine es ohnehin fraglich, ob

überhaupt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Einsprechenden

für die Fortführung des Einspruchs- Beschwerdeverfahrens relevant bzw. zu fordern

sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2021 hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie verbindlich

darauf verzichte, für die Vergangenheit Ansprüche aus dem Patent gegen die

Einsprechenden geltend zu machen.

Die beiden Einsprechenden haben danach zur Sache keine Stellung mehr

genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG aufgrund des Verzichts der

Patentinhaberin mit Wirkung ex nunc erloschen. Das Beschwerdeverfahren hat sich

damit erledigt, es sei denn auf Seiten der Einsprechenden besteht ein besonderes

Rechtsschutzbedürfnis im Sinne eines Sachentscheidungsinteresses an der

Fortsetzung des Verfahrens

(vgl. BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8

– Sondensystem). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall, da die beiden

Einsprechenden nach der Freistellungserklärung der Patentinhaberin nicht mit der

Inanspruchnahme aus dem Patent für die Vergangenheit rechnen müssen (vgl.

nochmals BGH GRUR 2012, 1071, Rdnr. 8 – Sondensystem). Das

Beschwerdeverfahren war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr von Amts

wegen fortzuführen, vielmehr war die Erledigung des Verfahrens aus Gründen der

Rechtssicherheit in einem Beschluss auszusprechen, welcher der formellen

Rechtskraft fähig ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Maksymiw

Jäger

Philipps

Richter Schell ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert

Maksymiw