Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 06.09.2021 – 29 W (pat) 22/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:060921B29Wpat22.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 22/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2021:060921B29Wpat22.20.0

betreffend die Marke 30 2016 023 788

(hier: Kostenentscheidung)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. September 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber und der Richterinnen Akintche und Seyfarth

beschlossen:

Der Kostenantrag der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 12. Dezember 2016 für Waren und Dienstleistungen aus den

Klassen 9, 16 und 35 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

geführte Register eingetragene Wort-/Bildmarke

hat die

Beschwerdegegnerin aus ihrer für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen

9, 16, 18, 20, 25, 28 und 42 unter der Nummer 306 22 991 eingetragenen

Wortmarke GEO Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschluss vom 10. Januar 2020 die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr nach

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet und im Übrigen den Widerspruch

zurückgewiesen. Dabei

ist die Markenstelle hinsichtlich des Waren- und

Dienstleistungsvergleichs von der Registerlage ausgegangen, weil

den

Ausführungen der Markeninhaberin zur Benutzung bzw. Nichtbenutzung der

Widerspruchsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen nicht mit der

erforderlichen

Klarheit

und

Eindeutigkeit

die

Erhebung

der

Nichtbenutzungseinrede(n) habe entnommen werden können.

Gegen die Teillöschungsanordnung hat die Markeninhaberin Beschwerde

eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020 ausdrücklich die Einrede der

Nichtbenutzung erhoben.

Hierauf hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021, einen Tag

vor der mündlichen Verhandlung, Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer

rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke

vorgelegt. Beide

Verfahrensbeteiligten haben – wie zuvor schriftsätzlich angekündigt – nicht an der

mündlichen Verhandlung teilgenommen.

Die Beschwerdeführerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16. Juni 2021

mitgeteilt, dass sie gegenüber dem DPMA einen teilweisen Verzicht für Waren der

Klassen 9 und 16 erklärt sowie die Dienstleistungen in Klasse 35 durch Aufnahme

der Angabe „nämlich“ teilweise eingeschränkt hat.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 hat die Widersprechende

und

Beschwerdegegnerin

daraufhin

ihren Widerspruch zurückgenommen. Sie

beantragt nunmehr,

der Beschwerdeführerin

die Kosten

des

Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Sie macht geltend, dass sie bereits im Jahr 2017 mit einem Einigungsvorschlag an

die Markeninhaberin herangetreten sei, welcher eine dem nun von der

Markeninhaberin erklärten Teilverzicht inhaltlich entsprechende, teilweise sogar

dahinter

zurückbleibende Einschränkung gegen die Rücknahme des

Widerspruchs vorgesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe darauf allerdings –

obwohl sich das gesamte Verfahren damit erübrigt hätte – nicht reagiert. Es

erscheine daher angemessen, der Beschwerdeführerin aus Gründen der Billigkeit

die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Kostenantrag der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Umstände, die die Auferlegung von Kosten rechtfertigten, lägen nicht vor. Die

Markeninhaberin habe von Beginn des Rechtsstreits an die rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ausnahme der Druckereierzeugnisse in

Frage gestellt und die Beschwerdegegnerin wiederholt – auch im Rahmen des

Widerspruchsverfahrens - aufgefordert, die Benutzung für alle Waren und

Dienstleistungen zu belegen. Unterlagen habe die Widersprechende nur in Bezug

auf Zeitschriften eingereicht, sei aber mit ihrem Widerspruch gegen alle Waren

und Dienstleistungen der angegriffenen Marke vorgegangen. Die wiederholten

Versuche der Beschwerdeführerin, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen,

seien erfolglos geblieben. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe auf die

zahlreichen Anrufe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht reagiert.

Nach Teilstattgabe des Widerspruchs sei die Markeninhaberin gezwungen

gewesen, das Beschwerdeverfahren durchzuführen; dort habe sie ausdrücklich

die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Eine Glaubhaftmachung sei durch die

Beschwerdegegnerin erst nach einem deutlichen Hinweis der Markeninhaberin

bezüglich des Fehlens von Benutzungsunterlagen erfolgt. Dies habe auf Seiten

der Beschwerdeführerin zusätzlichen Aufwand verursacht, der nicht entstanden

wäre, wenn die Widersprechende ihrer Pflicht bereits zu Beginn des Rechtsstreits

nachgekommen wäre

und

zudem auf

die Einigungsversuche

der

Beschwerdeführerin reagiert hätte.

Aus den geschilderten Umständen

sei

somit ersichtlich, dass

die

Beschwerdeführerin bis zum Einreichen entsprechender Benutzungsnachweise

keinen Anlass gehabt habe, anzunehmen, dass der Widerspruch über Klasse 16

hinaus Erfolg haben könnte. Dies bestätige auch die Rücknahme des

Widerspruchs durch die Beschwerdegegnerin. Offensichtlich sei diese davon

motiviert worden, eine Entscheidung zu vermeiden,

in der die

fehlende

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für einen überwiegenden Teil

der Waren und Dienstleistungen sowie die fehlende Verwechslungsgefahr

festgestellt würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Markeninhaberin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,

ist auch nach der Rücknahme des

Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4 MarkenG),

in der Sache allerdings nicht

begründet.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass.

1.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung hinsichtlich des

Beschwerdeverfahrens ist § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Beteiligte

seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es

stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Solche

Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit

der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn

ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten

aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden

Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet

(vgl. BPatG, Beschluss

vom

17.12.2013,

-

mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 - Valsette/Garsette).

Dabei

ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung

trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten

Kosten aufzuerlegen (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur). Gleiches gilt für die

Rücknahme eines Widerspruchs, Löschungsantrags oder der Beschwerde

(BPatG, Beschluss vom 06.07.2016, 29 W (pat) 523/14; BPatG Mitt. 2003, 221).

2.

Besondere Umstände, die ein Abweichen von der als Regelfall

vorgesehenen Kostenaufhebung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG rechtfertigen

würden, liegen hier jedoch nicht vor.

Soweit

die

Beschwerdegegnerin

geltend macht,

das

gesamte

Widerspruchsverfahren hätte sich erübrigt, wenn nur die Markeninhaberin den

Einigungsvorschlag der Widersprechenden angenommen hätte, liegt hierin allein

kein Grund

für

eine

Kostenauferlegung,

zumal

ohnehin

beide

Verfahrensbeteiligten – zudem ohne entsprechende Nachweise - vortragen, die

jeweils andere Partei habe auf die Einigungs- bzw. Kontaktversuche nicht reagiert.

Umstände, die den Schluss darauf zuließen, dass die Beschwerdeführerin unter

Verstoß gegen ihre prozessualen Sorgfaltspflichten allein verfahrensfremde Ziele

wie die Verzögerung einer Entscheidung oder die Behinderung der Gegenseite

verfolgte, sind jedenfalls nicht feststellbar.

Daher liegt kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde, vom Grundsatz der

eigenen Kostentragung abzuweichen.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Seyfarth