Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 14.09.2021 – 3 Ni 30/19 (EP)
3. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:140921U3Ni30.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 30/19 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL§
Verkündet am
14. September 2021
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2021:140921U3Ni30.19EP.0
betreffend das europäische Patent 1 530 578
(DE 603 43 525)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 durch den Vorsitzenden
Richter Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg
und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Jäger und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in der englischen Verfahrenssprache erteilten und
nach europäischem Einspruchsverfahren wie erteilt aufrechterhaltenen
europäischen Patents 1 530 578 (Streitpatent), das am 22. August 2003 unter
Inanspruchnahme der Prioritäten
einer US-amerikanischen Anmeldung
US 227131 vom 23. August 2002 und zweier britischer Anmeldungen GB 0230037
vom 23. Dezember 2002 und GB 0303924 vom 20. Februar 2003 angemeldet
worden ist. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
DE 603 43 525.4 geführte Streitpatent
trägt die Bezeichnung „MODIFIED
NUCLEOTIDES FOR POLYNUCLEOTIDE SEQUENCING”
(in Deutsch laut
Streitpatentschrift:
„MODIFIZIERTE
NUKLEOTIDE
FÜR
POLYNUKLEOTIDSEQUENCING“) und umfasst 30 Patentansprüche, von denen
die Patentansprüche 1, 12, 17, 25, 28, 29 und 30 nebengeordnet und die übrigen
Patentansprüche
jeweils
unmittelbar
oder mittelbar
auf
einen
der
nebengeordneten Patentansprüche zurückbezogen sind.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 12, 17, 25, 28, 29 und 30 lauten in der
Verfahrenssprache wie folgt:
1.
A modified nucleotide molecule comprising a purine or pyrimidine base and a ribose or
deoxyribose sugar moiety having a removable 3’-OH blocking group covalently
attached thereto, such that the 3’ carbon atom has attached a group of the structure
-O-Z
wherein Z is any of -C(R’)2-N(R")2’C(R’)2-N(H)R", and -C(R’)2-N3, wherein each R" is or
is part of a removable protecting group; each R’ is independently a hydrogen atom, an
alkyl, substituted alkyl, arylalkyl, alkenyl, alkynyl, aryl, heteroaryl, heterocyclic, acyl,
cyano, alkoxy, aryloxy, heteroaryloxy or amido group, or a detectable label attached
through a linking group; or (R’)2 represents an alkylidene group of formula =C(R’’’)2
wherein each R’’’ may be the same or different and is selected from the group
comprising hydrogen and halogen atoms and alkyl groups; and wherein said molecule
may be reacted to yield an intermediate in which each R’’ is exchanged for H, which
intermediate dissociates under aqueous conditions to afford a molecule with a free
3‘OH.
12.
A method of controlling the incorporation of a nucleotide as defined in any one of
claims 6 to 10 and complementary to a second nucleotide in a target single-stranded
polynucleotide in a synthesis or sequencing reaction comprising incorporating into the
growing complementary polynucleotide said nucleotide, the incorporation of said
nucleotide preventing or blocking introduction of subsequent nucleoside or nucleotide
molecules into said growing complementary polynucleotide.
17.
A method for determining the sequence of a target single-stranded polynucleotide,
comprising monitoring the sequential incorporation of complementary nucleotides,
wherein at least one incorporation is of a nucleotide as defined in any one of claims 6
to 10 and wherein the identity of the nucleotide incorporated is determined by
detecting the label linked to the base, and the blocking group and said label are
removed prior to introduction of the next complementary nucleotide.
25.
A kit, comprising:
(a) a plurality of different nucleotides wherein said plurality of different nucleotides are
either as defined in any one of claims 6 to 10; and
(b) packaging materials therefor.
28. Use of a nucleotide as defined in any one of claims 1 to 11 in a Sanger or a Sangertype sequencing method.
29. An oligonucleotide comprising a modified nucleotide of claims 1-11.
30. A nucleotide triphosphate comprising a modified nucleotide of claims 1-11.
In deutscher Sprache haben sie laut Streitpatentschrift folgenden Wortlaut:
1.
Modifiziertes Nucleotidmolekül, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine
Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen,
entfernbaren, 3’-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3’-Kohlenstoffatom eine
Gruppe der Struktur
-O-Z
gebunden ist, wobei es sich bei Z um eines von -C(R’)2-N(R’’)2, -C(R’)2-N(H)R’’ und -
C(R’)2-N3 handelt, wobei es sich bei jedem R’’ um eine entfernbare Schutzgruppe oder
einen Teil davon handelt; es sich bei jedem R’ unabhängig um ein Wasserstoffatom,
eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-,
heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe
oder eine durch eine verknüpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung
handelt; oder (R‘)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R’’’)2 darstellt, wobei jeder R’’’
gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgewählt ist, umfassend
Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen; und wobei das Molekül umgesetzt
werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R’’ gegen H
ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter wässrigen Bedingungen
dissoziiert, um ein Molekul mit einem freien 3’-OH zu hervorzubringen.
12.
Verfahren zum Kontrollieren des Einbaus eines wie in einem der Ansprüche 6 bis 10
definierten und zu einem zweiten Nucleotid
in einem einzelsträngigen Ziel-
Polynucleotid
komplementären
Nucleotids
bei
einer
Synthese
oder
Sequenzierreaktion, umfassend das Einbauen des Nucleotids in das wachsende
komplementäre Polynucleotid, wobei der Einbau des Nucleotids die Einführung
darauffolgender Nucleosid- oder Nucleotidmolekule in das wachsende komplementäre
Polynucleotid verhindert oder blockiert.
17.
Verfahren zum Bestimmen der Sequenz eines einzelsträngigen Ziel-Polynucleotids,
umfassend das Überwachen des aufeinanderfolgenden Einbaus komplementärer
Nucleotide, wobei es sich bei mindestens einem Einbau um den eines wie in einem
der Ansprüche 6 bis 10 definierten Nucleotids handelt und wobei die ldentität des
eingebauten Nucleotids durch Nachweisen der mit der Base verknüpften Markierung
bestimmt wird und die blockierende Gruppe und die Markierung vor der Einführung
des nächsten komplementären Nucleotids entfernt werden.
25.
Kit, umfassend
(a) eine Vielzahl unterschiedlicher Nucleotide, wobei es sich bei der Vielzahl
unterschiedlicher Nucleotide jeweils um die in einem der Ansprüche 6 bis 10
definierten handelt, und
(b) Verpackungsmaterialien dafür.
28.
Verwendung eines Nucleotids, wie in einem der Ansprüche 1 bis 11 definiert, bei
einem Sanger-Sequenzierverfahren oder einem Sequenzierverfahren der Sanger-Art.
29. Oligonucleotid, umfassend ein modifiziertes Nucleotid nach den Ansprüchen 1 - 11.
30.
Nucleotidtriphosphat, umfassend ein modifiziertes Nucleotid nach den Ansprüchen 1 -
11.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung
des Streitpatents, weil dessen Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig sei. Hierzu hat sie u.a.
folgende Druckschriften eingereicht
(Nummerierung und Kurzzeichen von der Klägerin):
NiK1
NiK7
NiK10
NiK11
NiK12
EP 1 530 578 B1 (Streitpatent)
METZKER, M.L. et al., Nucleic Acids Research, 1994, 22(20),
S. 4259-4267
WO 91/06678 A1
WO 02/29003 A2
US 5 763 594 A
NiK15
GOLOLOBOV, Y.G. und KASUKHIN, L.F., Tetrahedron, 1992,
48(8), S. 1353-1406
NiK16
POLUSHIN, N.N. et al., Tetrahedron Letters, 1996, 37(19),
S. 3227-3230
NiK17
GREENE, T.W. und WUTS, P.G.M. [Hrgs.], Protective Groups
in Organic Synthesis, 1999, Third Ed., Wiley, New York, S. iiixxi, 1-293, 494-503, 578-581, 700-779 – ISBN 0-471-16019-9
NiK20
CANARD, B. et al., Procedures of Natural Academic Science
USA, 1995, 92, S. 10859-10863
NiK26
ZAVGORODNY, S. et al., Tetrahedron Letters, 1991, 32(51),
S. 7593-7596
NiK27
ZAVGORODNY, S.G. et al., Nucleosides, Nucleotides and
Nucleic Acids, 2000, 19(10-12), S. 1977-1991
NiK46
OKSMAN, P. et al., Journal of Physical Organic Chemistry,
1992, 5, S. 741-747
NiK64
OIVANEN, M. et al., Collection of Czechoslovak Chemical
Communications, 1990, 55 (Special Issue), S. 17-20
NiK68
STREITWIESER, A. et al., Organische Chemie, 2. Aufl., 1994,
VCH Weinheim, S. 385-386, 400-407, 760-761 – ISBN 3-527-
29005-2
NiK69
CLAYDEN, J.P. et al., Organic Chemistry, Reprint 2001, Oxford
University Press, Oxford, S. 437-438 – ISBN 0-19-850346-6
Die Klägerin trägt vor, dass ein Team aus einem Organischen Chemiker, der mit
der Nukleotidsynthese befasst sei und über vertiefte Kenntnisse bezüglich
Schutzgruppen und deren Abspaltung verfüge, und einem Biochemiker, der
Wissen zur Substratakzeptanz der Polymerase beitrage, vor der eigentlichen
technischen Aufgabe, 3’-modifizierte Nukleotide mit weiteren Blockiergruppen
bereitzustellen, die je nach Einsatzgebiet für das SBS-Verfahren (sequencing-bysynthesis), Sanger-ähnliche Sequenzierverfahren oder bloße DNA-Synthese
geeignet seien,
im Lichte des aufgezeigten Standes der Technik ohne
erfinderisches Zutun zu den Nukleotiden des Streitpatents sowie deren
Anwendung gelange.
Was die Anwendung der geschützten Nukleotide im SBS-Verfahren betreffe,
ergäben sich aus dem Anforderungskatalog der NiK10 bzw. insbesondere der
NiK11 Auswahlkriterien
für von den meisten Polymerasen akzeptierte 3’-
Schutzgruppen, nämlich eine kleine Blockiergruppe mit ähnlicher Größe wie MOM
(„Methoxymethyl“) oder Allyl sowie der Ausschluss von Methoxy als Schutzgruppe
und von Schutzgruppen mit Elektrophilen wie Ester- oder Ketongruppen. Von
NiK11 ausgehend hätte der Fachmann die NiK17 herangezogen, welche sich mit
gängigen Schutzgruppen für aliphatische und aromatische Alkohole befasse. Da
dieses Kompendium Schutzgruppen für aromatische Alkohole nicht als prinzipiell
untauglich
für
aliphatische Alkohole angebe, die pKs-Werte beider
Verbindungsklassen überlappten und ohnehin nur wenige Schutzgruppen das
Kriterium der NiK11 erfüllten, wäre er ohne erfinderische Tätigkeit auf die dort
angegebene Azidomethyl-Schutzgruppe gestoßen. Zu dem gleichen Ergebnis
führe auch die Kombination der NiK11 mit NiK16. Nukleotide würden nach
Standardverfahren und auch gemäß NiK11 aus den entsprechenden Nukleosiden
gewonnen und fachbekannt zu Polynukleotiden wie DNA und RNA polymerisiert.
Daher ziehe der Fachmann Literatur zu ihm als Nukleotid-Vorläufer bekannten 3’-
geschützten Nukleosiden wie NiK26/27 heran. Weiter wisse er auch um die
antivirale Wirkung 3’-geschützter Nukleoside als prodrug und erkenne durch den
Hinweis auf potential antivirals
in NiK26/27 und denselben bekannten
Wirkmechanismus den Zusammenhang zwischen 3’-blockierten Nukleosiden und
Nukleotiden als Terminatoren der DNA-Synthese. Folglich werde er in nicht
erfinderischer Weise ein nach NiK26/27 als tauglich befundenes Nukleosid in die
5’-Phosphat-Verbindung überführen. Auch wenn in NiK26/27 kein Hinweis auf den
Einsatz der dort beschriebenen geschützten Nukleoside bei der enzymatischen
DNA-Synthese oder Sequenzierverfahren gegeben werde, hätte der Fachmann
eine insoweit angemessene Erfolgserwartung gehabt. Denn Allyl, MOM und
Azidomethyl
seien von vergleichbarer Länge, Flexibilität und sterischer
Ausprägung, wonach ihm beim Vergleich mit MOM und Allyl aus NiK11 nur vier in
NiK26/27 gezeigte Schutzgruppen verblieben wären, von denen NiK26 die
Azidomethylgruppe als of special
interest herausstelle. Anders als eine
Estergruppe sei die Azidomethylgruppe auch nicht empfindlich
für einen
nukleophilen Angriff aus dem Zentrum der Polymerase und zudem um mehrere
Bindungslängen von diesem entfernt. Schließlich seien auch die in NiK26/27
angegebenen Entschützungsbedingungen gutachtlich mehrerer Druckschriften
DNA-kompatibel.
Vor dem Hintergrund des Stoffanspruchs 1 seien hinsichtlich der Eignung 3’-
geschützter Nukleotide
für nahe
liegende Einsatzzwecke unterschiedliche
Ausgangspunkte separat zur Prüfung auf erfinderische Tätigkeit heranzuziehen,
wobei sich aus dem aufgezeigten Stand der Technik das SBS-Verfahren, die
Sanger-Sequenzierung,
antivirale Mittel
sowie
matrizenunabhängige
Sequenzierverfahren ergäben. Bei potenziell antiviralen Mitteln belaufe sich die
Anzahl der in NiK7, NiK27, NiK46 und NiK64 genannten Verbindungen auf 23 und
die 3’-Azidomethylgruppe sei in drei dieser vier Dokumente angegeben, so dass
der Fachmann diese besonders beachtet und im Zuge dessen auch das
entsprechende Nukleotid hergestellt hätte. Auch für das Sanger-Verfahren hätte er
diese Verbindungen im Lichte der NiK7 herangezogen, da NiK7 3’-geschützte
Nukleotide sowohl im Sanger-Verfahren teste, als auch einen Bezug zu antiviralen
Mitteln herstelle und zur Herstellung weiterer blockierter Nukleotide motiviere.
Zwar nenne NiK12 für das matrizenunabhängige Sequenzierverfahren eine große
generische Anzahl an Nukleotiden, beschreibe aber in den Beispielen konkret nur
eine geringe Zahl und rate von Estern ab, wonach der Fachmann dort genannte
Ether,
insbesondere den (substituierten) Ethoxyethylether beachte und
in
Verbindung mit NiK7, NiK27, NiK46 und NiK64 zu einer überschaubaren Anzahl
solcher Schutzgruppen gelange, selbst wenn er diejenigen aus NiK12 abziehe
oder die aus NiK26 hinzufüge.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 530 578 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte u.a. folgende Druckschrift
eingereicht:
rop6
CHRISTENSEN, L.F. und BROOM, A.D., Journal of Organic
Chemistry, 1972, 37(22), S. 3398-3401
Nach Ansicht der Beklagten ist der Gegenstand des Streitpatents schutzfähig.
Denn hinsichtlich der Kombination NiK11 mit NiK17 identifiziere NiK11 keine
„kleinen“ Schutzgruppen oder schränke diese strukturell ein, sondern schließe
vielmehr Elektrophile als Blockiergruppen für die 3’-OH Position aus, wonach die
Lehre der NiK11 „für bare Münze“ zu nehmen sei. Soweit der Fachmann nach
Alternativen
für die in NiK11 genannten MOM- und Allylgruppen suche,
beschränke er sich auf die in NiK17 genannten Schutzgruppen für aliphatische
Hydroxylgruppen und ziehe solche für aromatische Hydroxylgruppen nicht in
Betracht. Zudem sei die Azidomethylgruppe stark elektrophil, ungeeignet für die
beengten sterischen Verhältnisse im Zentrum der Polymerase und werde nach
NiK11 nur unter für SBS ungeeigneten Bedingungen mit unzureichenden
Ausbeuten reduziert. NiK26/27 würde der Fachmann von NiK11 ausgehend nicht
beachten, da sich diese mit Nukleosid-Analoga beschäftigten, die Polymerasebasierten Verfahren nicht zugänglich seien. Auch würden große Mengen an bei
DNA denaturierend wirkendem Pyridin zur Entschützung benötigt, und dies bei
niedriger Entschützungsrate. Die seitens der Klägerin angeführte Kombination
NiK11 und NiK16 scheitere bereits daran, dass NiK16 keine enzymatisch geführte
Dimerbildung von Nukleotiden, sondern eine solche mittels organischer Synthese
betreffe und auch keine Azidomethylgruppe offenbare, sondern eine Azidgruppe.
Gleichermaßen bildeten NiK26/27 aus fachlicher Sicht keinen Ausgangspunkt für
die patentgemäße Lehre, da dort von Nukleotiden keine Rede sei und die Vielzahl
der dort beschriebenen Blockiergruppen nur dem Zweck der Herstellung
modifizierter Nukleoside diene. Die mit antiviralen Verbindungen befasste NiK46
weise nur einigen der dort behandelten Verbindungen Aussicht auf antivirale
Wirksamkeit zu. Das 3’-Azidomethyl-Ribonukleosid erfahre darin jedoch keine
besondere Aufmerksamkeit. Nukleotide seien ohnehin als Virus-Inhibitoren
ungeeignet, da sie nicht in die Zellen dringen könnten, und eine „in vivo“-
Phosphorylierung sei gutachtlich der bekannten wissenschaftlichen Literatur
unvorhersehbar. NiK7 rege den Fachmann nicht dazu an, sich der Literatur von
antiviral wirkenden Mitteln, wie den bereits diskutierten Nukleosiden der NiK46,
zuzuwenden, sondern gebe sieben Arten 3’-modifizierter Verbindungen an, von
denen nur drei eine Terminierungsaktivität aufwiesen. Für die Kombination von
NiK12 mit NiK17 würden dieselben Überlegungen gelten wie für die Kombination
von NiK11 mit NiK17. Schließlich führe auch die Kombination der NiK12 mit
NiK26/27 nicht zur Lehre des Streitpatents, da diese Druckschriften in dem
unterschiedlichem technischen Kontext der organischen Synthese und der
enzymatischen Verfahren angesiedelt seien und somit keine Kombination
veranlassten. Auf die in der Sache ähnliche Einschätzung des Europäischen
Patentamts bei der vergleichbaren Lehre in EP 3 002 289 werde hingewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138
Abs. 1 lit. a) und Art. 56 EPÜ nicht besteht.
I.
1.
Das Streitpatent (NiK1) betrifft modifizierte Nukleotide, insbesondere solche
mit entfernbarer Schutzgruppe an der 3’-Position der (Desoxy)Riboseeinheit des
Nukleotids, deren Verwendung bei der Sequenzierung von Polynukleotiden, sowie
ein Verfahren zur chemischen Entfernung der Schutzgruppe (NiK1 [0001], [0018]).
Zum Prioritätszeitpunkt
seien
bereits
verbesserte Technologien
zur
Sequenzanalyse von Polynukleotiden (DNA, RNA) bekannt gewesen (NiK1
[0002]), z.B. eine effizientere Handhabung von Polynukleotiden als Matrix hoher
Dichte, immobilisiert auf einem festen Träger (NiK1 [0003]). Aufbauend auf dem
Sanger-Verfahren (NiK1 [0083]) seien neuere Methoden zur DNA-Sequenzierung
wie das sequencing-by-synthesis (SBS) Verfahren entwickelt worden (NiK1
[0004]), das nach der im Absatz [0007] des Streitpatents zitierten Quelle NiK7
auch als Base Addition Sequencing Scheme (BASS) bezeichnet wird. Nach dem
SBS-Verfahren würden Nukleotide in einen neu zu synthetisierenden DNA-Strang
eingebaut, wobei das Nukleotid komplementär zum jeweiligen Nukleotid an der
entsprechenden Position im zu sequenzierenden DNA-Strang sei. Mittels des
Enzyms Polymerase werde die 5'-Position des neu einzubauenden Nukleotids
über eine Phosphatgruppe mit der freien 3'-OH-Gruppe des zuletzt eingebauten
Nukleotids im bereits synthetisierten Oligonukleotid-Strang verbunden, dadurch
kontrolliert, dass nach jedem Nukleotid-Einbau die DNA-Neusynthese zunächst
unterbrochen werde, um die zuletzt eingebaute Nukleotid-Base anhand einer
spezifischen Markierung, wie einem
für die
jeweilige Base spezifischen
Fluoreszenz-Farbstoff, der über eine spaltbaren Linker mit dem Nukleotid
verbunden sei, zu identifizieren. Dann werde der Zyklus fortgesetzt. Die
kontrollierte Unterbrechung der Oligonukleotidverlängerung werde durch die an
der 3'-Position der
(Desoxy)Ribose-Einheit des Nukleotids vorgesehene
Schutzgruppe realisiert, die unter geeigneten Bedingungen wieder abspaltbar sei.
Somit werde nach Identifizierung der zuletzt eingebauten Nukleotid-Base die 3'-
Schutzgruppe wieder abgespalten bzw. „entschützt“ und bei diesem Vorgang auch
die Markierung entfernt, indem der bekannte linker gespalten werde (NiK1 [0005]
i.V.m. [0031-0042], [0090-0091] cleavable linker).
2.
Die im Streitpatent nicht ausdrücklich formulierte Aufgabenstellung besteht
auf der Basis des dargestellten Stands der Technik i.V.m. mit den Stoff- und
Erzeugnisansprüchen 1, 25, 29 und 30 sowie deren Einsatzzwecken nach den
Ansprüchen 12, 17 und 28 in der Bereitstellung von Nukleotiden mit einer
Schutzgruppe für die 3’-OH-Gruppe, welche für Sequenzierungsverfahren und
insbesondere für das SBS-Verfahren geeignet sind. Soweit mit Patentanspruch 28
Sanger-Sequenzierverfahren
oder Sequenzierverfahren
der Sanger-Art
beansprucht sind, ist bei diesen keine Abspaltung der Schutzgruppe notwendig.
Ähnliches gilt für das sich aus Patentanspruch 12 herleitende, im Zusammenhang
mit der Sequenzierung als gleichrangig beanspruchte Syntheseverfahren.
Hinsichtlich der Schutzgruppen könne es sich auch um vorbekannte
Schutzgruppen handeln, die bei der DNA-Sequenzierung noch nicht zur
Anwendung gekommen seien (NiK1 [0013]), wonach das Streitpatent eine Suche
nach bisher nicht genutzten Schutzgruppen nicht zur Aufgabe macht; hinsichtlich
geeigneter Polymerasen für die enzymatische Verlängerung des DNA-Oligomers
verweist das Streitpatent auf bekannte, einschließlich gentechnisch modifizierte
Enzyme (NiK1 [0106]).
Entgegen der Auffassung der Klägerin, die eine weiter gefasste Aufgabe als
objektiv angezeigt erachtet, nämlich die Bereitstellung von 3’-modifizierten
Nukleotiden mit weiteren Blockiergruppen, die je nach Einsatzgebiet für SBS,
Sanger-ähnliche Sequenzierverfahren oder bloße DNA-Synthese geeignet seien,
lässt der Umstand, dass die Schutzgruppen bei einigen der beanspruchten
Einsatzzwecke nicht zwingend entfernt zu werden brauchen, nicht den Schluss zu,
dass sich die streitpatentgemäße Aufgabe auf jede beliebige Schutzgruppe
erstreckt, und damit auch auf solche, die die vorgesehene Eigenschaft einer
Abspaltung ohne DNA-Schädigung nicht zu erfüllen vermögen.
3. Mit der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung ist ein Team befasst, dem
sowohl ein Chemiker mit Studienschwerpunkt Organische Chemie und
Hochschulabschluss angehört, der einige Jahre Praxis in der chemischen
Industrie besitzt, als auch ein Chemiker mit Studienschwerpunkt Biochemie und
Hochschulabschluss, welcher über praktische Erfahrung mit klassischen und
neueren DNA-Sequenzier- und Syntheseverfahren verfügt und an welchen sich
der Organische Chemiker zu Fragen der Hydrolysebedingungen und der Eignung
von Schutzgruppen bei der Oligo- und Polynukleotidsequenzierung und –synthese
wendet.
4.
Die Aufgabe wird nach Streitpatent gelöst durch die Bereitstellung von
Nukleotiden mit speziellen Schutzgruppen für die 3'-Position der Riboseeinheit
gemäß der
in Patentanspruch 1 angegebenen und nachfolgend gegliederten
generischen Struktur (die Konkordanz zu den Gliederungspunkten der Parteien
findet sich in eckigen Klammern und grau in der ersten Spalte):
Merkmal 1 [1-1.2]
Englisch A modified nucleotide molekule comprising a purine or pyrimidine base and a ribose or deoxyribose sugar moiety having
Deutsch
Modifiziertes Nukleotidmolekül umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit, mit einer
2 [1.3- 1.3.1]
2.1 [1.3.2]
2.1a [1.3.3]
2.1b [1.3.5]
2.1c [1.3.5.1]
a removable 3’-OH blocking group covalently attached thereto, such that the 3’ carbon atom has attached a group of the structure -O-Z
kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3’-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3’-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist,
wherein Z is any of -C(R’)2- N(R’’)2, -C(R’)2-N(H)R’’, -C(R’)2- N3 wherein each R’’ is or is part of a removable protecting group;
wherein said molecule may be reacted to yield an intermediate in which each R’’ is exchanged for H, which intermediate dissociates under aqueous conditions to afford a molecule with a free 3’OH
wobei es sich bei Z um eines von -C(R’)2-N(R’’)2, -C(R’)2-N(H)R’’, -C(R’)2-N3 handelt, wobei es sich bei jedem R’’ um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt; wobei das Molekül umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R’’ gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter wässrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molekül mit einem freien 3’-OH hervorzubringen.
2.1d [1.3.4] [1.3.4b]
(wherein) each R’ is independently a hydrogen atom, an alkyl, substituted alkyl, arylalkyl, alkenyl, alkynyl, aryl, heteroaryl, heterocyclic, acyl, cyano, alkoxy, aryloxy, heteroaryloxy, or amido group, or a detectable label attached through a linking group; or (R’)2 represents an alkylidene group of formula =C(R’’’)2 wherein R’’’ may be the same or different and is selected from the group comprising hydrogen and halogen atoms and alkyl groups.
(wobei) es sich bei jedem R’ unabhängig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verknüpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R’)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R’’’)2 darstellt, wobei jeder R’’’ gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgewählt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen.
Die Diskussion der Parteien beschränkt sich ausschließlich auf Nukleotide mit
einer 3’-Azidomethyloxygruppe bzw. einer 3’-Azidomethylgruppe als Schutzgruppe
für die 3’-OH-Funktion (Merkmale 2, 2.1 und 2.1d, Z = -C(R’)2-N3 mit R’ = H).
Die zueinander in Nebenordnung stehenden Patentansprüche 12, 17, 25 und 28
bis 30 bleiben ungegliedert. Im Einzelnen ist von diesen Patentanspruch 12 auf
Verfahren zum kontrollierten Einbau eines nach Patentanspruch 6 bis 10
markierten, zu einem zweiten Nukleotid
in diesem einzelsträngigen Ziel-
Polynukleotid
komplementären Nukleotids
bei
einer Synthese-
oder
Sequenzierreaktion gerichtet, wobei der Einbau den darauffolgenden Einbau
(komplementärer) Nukleosid- oder Nukleotidmoleküle verhindert oder blockiert,
während Patentanspruch 17 ein Verfahren zur Sequenzbestimmung eines
einzelsträngigen Ziel-Polynukleotids
durch Überwachung
des Einbaus
aufeinanderfolgender nach Patentanspruch 6 bis 10 markierter Nukleotide betrifft,
bei welchem die Identität des Nukleotids anhand der Markierung bestimmt wird
und blockierende Gruppe und Markierung vor Einführung des nächsten Nukleotids
entfernt werden. Die Patentansprüche 25, 29 und 30 sind auf ein Kit mit nach den
Patentansprüchen 6 bis 10 markierten Nukleotiden und Verpackungsmaterialien
dafür gerichtet, sowie auf Oligonukleotide und Nukleotidtriphosphate mit einem
modifizierten Nukleotid nach den Patentansprüchen 1 bis 11; Patentanspruch 28
beansprucht die Verwendung eines modifizierten Nukleotids nach den
Patentansprüchen 1
bis
in Sanger-
oder
in Sanger-ähnlichen
Sequenzierverfahren.
5.
Einige Merkmale der zulässig erteilten und insoweit nicht angegriffenen
Patentansprüche bedürfen näherer Betrachtung.
5.1 Den Kern der Erfindung bilden Nukleotide mit der Gruppe -O-Z, die im Teil Z
u.a. eine C(R’)2-Gruppe (2.1) mit weitgehend beliebigen Resten R’ (2.1d)
beinhaltet. Weitere Unterschiede in der -O-Z-Gruppe entstehen durch die an die
C(R’)2-Gruppe gebundenen N(R’’)2-, N(H)R’’- und N3-Gruppen (2.1). Nach dem
Anspruchswortlaut beziehen sich die Merkmale 2.1a-c nur auf solche Gruppen mit
einem nach Merkmal 2.1a gleichermaßen als Schutzgruppe bezeichneten R’’-
Rest.
Allerdings stellt Absatz [0117] mit dem darüber gesetzten Titel im Streitpatent klar,
dass auch die Azidomethylgruppe die geschützte Form eines unter wässrigen
Bedingungen dissoziierenden Hemiaminals als Zwischenprodukt darstellt (3’-OH
protected with an azidomethyl group as a protected form of a hemiaminal), ebenso
wie die anderen geschützten Gruppen -C(R’)2-N(R’’)2 (NiK1 Fig. 3). Daher kann
auch der an der fachlichen Lehre der NiK1 vorbeigehenden Einwand der Klägerin,
dass die Merkmale 2.1a, 2.1b und 2.1c vom Azidomethylrest nicht erfüllt würden
und dieses insoweit fakultativ keinen festen Bestandteil der technischen Lehre
bilde, nicht überzeugen.
5.2 Bei den beanspruchten unterschiedlichen Arten der Markierung nach
Merkmal 2.1d kann es sich um eine durch eine verknüpfende Gruppe gebundene
nachweisbare und ggf. spaltbare Markierung als Rest R’ handeln (NiK1
Patentansprüche 1, 8). Zudem kann die Base nach Merkmal 1 über einen ggf.
spaltbaren Linker mit einer nachweisbaren Markierung verknüpft sein (NiK1
Patentansprüche 1, 6). Insoweit erfolgt der Einsatz der Nukleotide im Sanger-
Sequenzierverfahren oder Sequenzierverfahren der Sanger-Art wahlweise
markiert
oder
unmarkiert
(NiK1
Patentanspruch 28), während
die
Patentansprüche 12, 17 und 25 nach NiK1, welche auf ein Kit, einen kontrollierten
Nukleotideinbau und ein Verfahren zur Bestimmung der Nukleotidsequenz
gerichtet sind, zwingend über die Base markierte Nukleotide
fordern.
Patentanspruch 12
beansprucht
die
kontrollierten
Synthese-
und
Sequenzierreaktionen als gleichrangig und betrifft daher auch reine DNA-
Syntheseverfahren, bei denen die Sequenz des entstehenden Polynukleotids
komplementär zur Sequenz eines „einzelsträngigen Ziel-Polynukleotids“ ist.
II.
Entgegen der Ansicht der Klägerin erweisen sich die Gegenstände aller
nebengeordneten Patentansprüche des Streitpatents, getragen durch den
Stoffanspruch 1, als durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Auch wenn
sich dem Streitpatent
keine besonderen Vorteile der
Azidomethylgruppe gegenüber anderen, bekannten Nukleotid-Schutzgruppen
entnehmen lassen, ist es nicht auf die Herstellung der erfindungsgemäßen
Nukleotide und deren Bereitstellung als Stoffe „per se“ gerichtet, sondern stellt
diese in einen Rahmen hinsichtlich ihrer Eignung bei der DNA-Sequenzierung
durch DNA-Synthese (NiK1 [0004]), insbesondere stellt das Streitpatent darauf ab,
dass diese unter DNA-kompatiblen Bedingungen entfernt werden können (NiK1
[0011] und [0013]). Dass für die erfindungsgemäßen Verbindungen auch andere
Einsatzmöglichkeiten beansprucht sind, verändert ihr Eigenschaftsprofil
insoweit
nicht.
Dass der Fachmann vor dem Hintergrund geläufiger Schutzgruppen und
schonender Möglichkeiten zu deren Entfernung veranlasst sein konnte, nach
weiteren Schutzgruppen für das SBS-Verfahren und andere Sequenzier- bzw.
Syntheseverfahren zu suchen, ist seinem allgemeinen Bestreben, bestehende
Technologien zu verbessern, zuzurechnen und wird daher unterstellt.
1.
Hinsichtlich des Einsatzes der erfindungsgemäßen Nukleotide im SBS-
Verfahren macht die Klägerin im Wesentlichen fehlende erfinderische Tätigkeit
gegenüber den Kombinationen NiK11 mit NiK26/27, NiK11 mit NK17 und NiK11
mit NiK16 geltend. In der mündlichen Verhandlung hat sie hierbei im Schwerpunkt
auf die Kombination von NiK11 mit NiK26/27 abgestellt.
1.1 Die Lehre der NiK11 befasst sich im Rahmen des SBS-Verfahrens mit bei
einzelnen bekannten Schutzgruppen auftretenden Nachteilen und benennt
entsprechende Lösungen. Geeignete Schutzgruppen würden dabei durch zwei
Kriterien bestimmt; zum einen, dass die Schutzgruppe vom Enzym akzeptiert wird,
und zum anderen, dass eine milde Entschützung in einer nicht die DNAschädigenden Weise gelingt. So sei das SBS-Verfahren nur mäßig erfolgreich
gewesen, wenn in 3’-Position der Ribose sterisch anspruchsvolle Schutzgruppen
vorgelegen hätten, ein Nachteil, dem durch gentechnisch veränderte Polymerase
begegnet werden könne (NiK11 S. 4 Z. 15-31). Für den Einsatz üblicher
Polymerasen empfiehlt NiK11 die Bindung der Markierung an die Base (NiK11
S. 5 Z. 5-19) und „kleine“ leicht abspaltbare Gruppen zum Schutz der 3’-OH-
Gruppe (NiK11 S. 5 Z. 26-29). Dem Größenbereich „klein“ zugeordnet werden die
Gruppen Methyl, MOM (Methoxymethyl) und Allyl (NiK11 S. 5 Z. 29 - S. 6 Z. 6 und
14-17; S. 20 Z. 21-24), von denen die 3’-Methoxygruppe wegen der im Vergleich
zu Allyl oder MOM drastischen und wasserfreien Spaltungsbedingungen als für
SBS ungeeignet ausgewiesen wird (NiK11 S. 6 Z. 2-6). Ausdrücklich rät NiK11
vom Einsatz elektrophiler Schutzgruppen wie Estern und Ketonen ab, da diese
durch starke Nukleophile im aktiven Zentrum der Polymerase nahe der 3’-
Substituenten gespalten würden (NiK11 S. 6 Z. 6-14). Unter Nukleophilen werden
gemeinhin Anionen bzw. anionische Gruppen oder neutrale Moleküle mit „freien“
Elektronenpaaren verstanden. Schutzgruppen nach den Merkmalen 2.1 sind in
NiK11 nicht angesprochen. Aus fachlicher Sicht vermittelt die der NiK11 zu
entnehmende Angabe, dass für das SBS-Verfahren geeignete Nukleotid-Analoga
strukturell und funktional den natürlichen Nukleotiden ähnlich genug sein müssten,
auch zusammen mit den dort nur als Beispiele für „kleine“ leicht abspaltbare
Gruppen genannten Gruppen MOM und Allyl kein stringentes Auswahlkriterium
(NiK11 S. 20 Z. 1-4 und 21-24). Gleichwohl erschließt sich ein auf die Gruppen
MOM und Allyl gerichteter Fokus als mögliche Vorauswahl, bei welcher der
Fachmann
jedoch
ohne weiteres erkennt, dass
es sich bei diesen
Etherschutzgruppen um wenig polare Alkenyl- oder Alkoxyalkyl-Schutzgruppen
handelt und dass diese unsubstituierten Ether nukleophilen Angriffen eher nicht
zugänglich sind.
Da NiK11 Schutzgruppentypen mit Elektrophilen wie Estern oder Ketonen als für
SBS ungeeignet ausweist (NiK11 S. 6 Z. 11 not suitable), ergibt sich von dieser
Erkenntnisquelle
ausgehend
keine
fachlich
begründete
Veranlassung,
Schutzgruppentypen mit Elektrophilen aufzugreifen und aufgabengemäß
einzusetzen.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin war der Fachmann auch nicht veranlasst, das
Auftreten von „starken Nukleophilen“ im aktiven Zentrum der Polymerase in
Zweifel zu ziehen oder im Einzelnen zu untersuchen. Hierzu hat die Klägerin
ausgeführt, dass der Fachmann unter Berücksichtigung dieses Hinweises in
NiK11 überlegt hätte, welche Gruppierungen als Nukleophile überhaupt in Frage
kommen könnten. Da Polymerase nicht nukleophile Metallionen wie Magnesium
enthalte, kämen als Nukleophile nur Gruppierungen auf den Seitenketten der
Aminosäuren in Betracht, die in die Nähe der 3‘-OH-Schutzgruppe des Nukleotids
gelangen könnten. Dies beschränke die Auswahl an möglichen nukleophilen
Gruppen auf wenige konkrete Beispiele, wie die Aminogruppe bzw.
Guanidinogruppe aus der Seitenkette von Lysin oder Arginin, oder die
Carboxylgruppe von Aminosäuren wie Asparaginsäure oder Glutaminsäure. Ein
Chemiestudent wisse, dass eine Keton-Gruppierung von einer Amino- oder
Carboxylgruppe nukleophil angegriffen werden könne, so dass der Fachmann
Schutzgruppen mit Elektrophilen, bei denen aufgrund allgemeinen Fachwissens
kein nukleophiler Angriff durch die genannten Carboxyl- oder Aminofunktionen in
den Seitenketten der Polymerase zu befürchten stand, als Kandidaten für die SBS
berücksichtigt hätte.
Zwar kann den Ausführungen der Klägerin dahingehend gefolgt werden, dass dem
in Figur 1 der NiK11 gezeigten Teilauschnitt des aktiven Zentrums einer
bestimmten Polymerase zufolge (NiK11 S. 13 Beschreibung zu Fig. 1) die
Carboxylatreste von Asparaginsäuren (Bz. 190, 192 und 256) nahe eines
Magnesiumatoms liegen. Ebenso ist ihr beizupflichten, dass Metallkationen wie
Mg2+ nicht nukleophil zu reagieren vermögen. Zur Rolle von Aminogruppen als
mögliche „starke Nukleophile“ trifft NiK11 hingegen keine Aussage.
Carboxylatanionen sind
jedenfalls nicht nukleophil genug, um Ester oder
Ketongruppen anzugreifen. Denn Carboxylate stellen selbst ein weitgehend
reaktionsträges Produkt der alkalischen Hydrolyse von Estern dar. Gegen den
nicht weiter belegten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, eine
Ketongruppe werde von einer Carboxylatgruppe nukleophil angegriffen, weil
Carboxylate die Umesterung katalysierten, spricht schon das allgemeine
Grundwissen des organischen Chemikers im fachmännischen Team, dass eine
Umesterung entweder im sauren Medium erfolgt, in dem keine Carboxylate,
sondern wenig nukleophile Carbonsäuren vorliegen, oder im stark alkalischen
Medium, in dem Alkoholate, nicht aber Carboxylate diese Reaktion ermöglichen.
Damit führen die der NiK11 zu entnehmenden Angaben zur Struktur des
Polymerasezentrums lediglich zu dem Schluss, dass die „starken Nukleophile“
durch dort nicht näher spezifizierte Mechanismen gebildet werden und jedenfalls
eine Spaltung von Estern bewirken. Eine andere Bewertung ist auch nicht dadurch
veranlasst, dass NiK11, wie die Klägerin anmerkt, auf NiK20 verweist (NiK11 S. 6
Z. 10). Die NiK20 befasst sich zwar mit der nukleophilen Wirkung von
Asparaginsäuren im aktiven Zentrum der Polymerase, allerdings ohne zu
endgültigen Ergebnissen zu kommen (NiK20 S. 10859 li. Sp. le. Abs. – re. Sp.
Satzende), und lässt – ebenso wie NiK11 – die Art der „starken Nukleophile“ offen
(NiK20, S. 10863 li. Sp. Abs. 2 ab Z. 10).
1.2 Auch wenn der Fachmann aufgrund seines von der Klägerin durch mehrere
Druckschriften gutachtlich belegten Wissens um die Ähnlichkeit von Nukleosiden
und Nukleotiden für den Einsatz bei Sequenzierverfahren und der auch im
Streitpatent verwirklichten gängigen Synthese von Nukleotiden aus Nukleosiden
(NiK1 [0143] und [0144]) die in den Druckschriften NiK26/27 angegebenen
Nukleosidschutzgruppen für das SBS-Verfahren in Betracht gezogen hätte, führt
ihn die Zusammenschau dieser Druckschriften ebenfalls nicht auf den
erfindungsgemäßen Weg.
Beide wissenschaftlichen Artikel NiK26/27 stehen in Beziehung zueinander, da
NiK27 auf die Lehre der NiK26 Bezug nimmt und daran anknüpft (NiK27, Lit.-Ref.
Nr. 5). NiK26 zeigt ein
einziges Reaktionsschema mit 21 möglichen
Schutzgruppen (NiK26 S. 7594 Reste X) und weiteren Schutzgruppen bei den dort
gezeigten Ausgangsverbindungen 1 bis 3. Ausgehend von NiK11 hatte der
Fachmann, wie ausgeführt, keinen Anlass aus diesem Kollektiv gerade eine
Blockiergruppe mit Elektrophilen auszuwählen. Insoweit kommt es, wie die
Beklagte zutreffend einwendet, auf weitere Erwägungen, die über das
hinausgingen, was der Fachmann routinemäßig leiste, nicht an.
Werden gleichwohl die Ausführungen der Klägerin zur unterschiedlichen
Reaktivität von Elektrophil-Nukleophil-Paaren zum Gegenstand der Betrachtung
gemacht, kann die Reaktivität solcher Paare dann abgeschätzt werden, wenn
beide Reaktionspartner unter ähnlichen Reaktionsbedingungen verglichen
werden.
Insoweit entnimmt der Fachmann NiK26/NiK27 die Lehre der Entfernung einer
Azidomethylgruppe als eine von dort zumindest 21 verschiedenen beschriebenen
Schutzgruppen für Nukleoside unter milden Bedingungen (NiK26 S. 7595 le. Satz;
NiK27 S. 1980 Abs. unter SCHEME 2) und erkennt, dass die Umsetzung mit
Triphenylphosphin in wässrigem Pyridin durchgeführt wird und damit in einem
protischen Lösungsmittel, mittels der ihm bekannten Staudinger-Reaktion. Bei
dieser Reaktion erfolgt ein initialer nukleophiler Angriff des Triphenylphosphins an
der elektrophilen Azidomethylgruppe, analog zum initialen nukleophilen Angriff des
Triphenylphosphins an der elektrophilen Ketongruppe bei der Wittig-Reaktion
(NiK69 S. 438 ab etwa Seitenmitte), die fachbekannt auch in protischen
Lösungsmitteln durchgeführt werden kann, wenngleich aprotische Lösungsmittel
bevorzugt sind. Folglich sind sowohl die Azidgruppe als auch die Ketongruppe,
von der in NiK11 abgeraten wird, einem Angriff durch dasselbe Nukleophil
Triphenylphosphin zugänglich. Das Lehrbuch NiK68 führt ergänzend aus, dass
eine Estergruppe wie Ethoxycarbonyl von Triphenylphosphin in der Staudinger-
Reaktion nicht angegriffen wird (NiK68 S. 760 le. Abs. - S. 761, nach Informations-
Kasten Staudinger-Reaktion), was zum Ergebnis führt, dass die Keton- und
Azidgruppe durch das Nukleophil Triphenylphosphin angegriffen werden, eine
Estergruppe jedoch nicht. Diese wird vielmehr durch die „starken“ Nukleophile im
Polymerase-Zentrum nach NiK11 nukleophil gespalten, welche somit stärker
nukleophil wirken als Triphenylphosphin.
Gegen die hierzu vorgebrachten Argumente der Klägerin, dass Triphenylphosphin
bei der Staudinger- und der Wittig-Reaktion auch reduzierend wirke, dass diese
Verbindung in der Polymerase nicht vorhanden sei und dass die Entschützung in
einem anderen Medium ablaufe als die Enzymreaktion, spricht bereits, dass
Folgereaktionen und tatsächlich in der Polymerase wirkende Nukleophile bei einer
kursorischen Reaktivitätsbetrachtung von funktionellen Gruppen unbeachtlich
sind. Selbst die Klägerin bestreitet nicht, dass, sofern der Fachmann Elektrophile
ohne Carbonylfunktion in Betracht gezogen hätte, er nur solche darunter fassen
würde,
die zumindest eine
ähnliche elektrophile Reaktivität wie die
Carbonylfunktion innerhalb einer Keto- oder Estergruppe aufweisen. Dies ist
gegenüber dem Nukleophil Triphenylphosphin zweifelsfrei erfüllt.
Nicht zuletzt hätte er auch von den in NiK26/27 genannten Bedingungen zur
Entschützung schon deswegen Abstand genommen, weil er mit stöchiometrisch
einzusetzendem und schwer abtrennbarem Triphenylphosphin und toxikologisch
bedenklichem Pyridin als Lösungsmittel hätte arbeiten müssen, und dies
angesichts eines Standes der Technik, der kostengünstige katalytische Verfahren
und einfach zu handhabende Reagenzien
für die Entfernung von 3’-
Schutzgruppen bereit hält. Die zwischen den Parteien insoweit diskutierten
Fragen, ob die „milde Entschützung“ der NiK26/27 nur auf den Zusammenhang
mit Synthonen in der organischen Synthese abstellt oder ob Pyridin in höheren
Konzentration denaturierend oder gar zerstörend auf DNA wirkt und schon
deswegen keinen diesbezüglichen Einsatz anregen kann, können somit
unbeantwortet bleiben.
Zieht der Fachmann auf der Suche nach Alternativen zu den in NiK11 genannten
Schutzgruppen das Kompendium NiK17 heran, um einen Überblick über
Schutzgruppen
für
die
3'-OH-Position
der
(Desoxy)Ribose
in
Nukleosiden/Nukleotiden zu bekommen, führt dieses geeignete Schutzgruppen für
aliphatische und aromatische Alkohole
jeweils separat auf, wobei die
„Leitstrukturen“ Allyl und MOM als für beide Arten von Hydroxylgruppen geeignet
angegeben sind (NiK17 S. 27-33 und 67-74; S. 257-259 und 262-264). Die
Azidomethylschutzgruppe ist in NiK17 dagegen ausschließlich als Schutzgruppe
für aromatische Alkohole genannt (NiK17 S. 260). Somit wird der Fachmann von
NiK11 ausgehend lediglich dann auf diese Schutzgruppe stoßen, wenn er dort
genannte Schutzgruppen sowohl für aromatische als auch für aliphatische
Hydroxylgruppen als gleichermaßen geeignet in Betracht zieht. Ein Anlass hierfür
ist allerdings nicht ersichtlich. Denn NiK17 gibt zwar an, dass viele Schutzgruppen
für alkoholische Hydroxylgruppen und für aromatische Hydroxylgruppen tauglich
sein können
(NiK17 S. 248 Mitte 3. Satz), es
findet sich
jedoch kein
entsprechender umgekehrter Hinweis. Da die Azidomethylgruppe allein als
Aryloxyschutzgruppe ausgewiesen wird, während viele andere Schutzgruppen als
für beide Arten Hydroxylgruppen geeignet aufgelistet sind, vermögen
Spekulationen der Klägerin über die Gründe dieser separaten Darstellung oder
ihre Einlassung, dass diese Schutzgruppen für Arylalkohole „nicht als prinzipiell
untauglich“ anzusehen seien, nichts am Fehlen eines Hinweises in NiK17 auf die
Azidomethylschutzgruppe bei aliphatischen Hydroxylgruppen zu ändern.
Wie schon bei der Kombination von NiK11 mit NiK26/27 angesprochen, stellt der
Azidteil der Azidomethylgruppe eine elektrophile Gruppe dar, was auch in NiK17
dadurch untermauert wird, dass er dem Angriff von ausschließlich als Nukleophil
wirkenden Hydriden in Form von Lithiumaluminiumhydrid zugänglich ist (NiK17
S. 260 Z. 7). Somit hat der Fachmann im Lichte der Informationen aus NiK11 beim
Einsatz dieser Schutzgruppe gleichermaßen einen Angriff durch die im Zentrum
der Polymerase befindlichen Nukleophile zu befürchten. Weiter erfolgt die
Entschützung der Azidomethylgruppe den Angaben der NiK17 zufolge entweder
mit dem genannten Lithiumaluminiumhydrid unter wasserfreien Bedingungen und
damit unter Bedingungen, von denen die NiK11 explizit abrät (NiK11 S. 6 Z. 2-10),
oder durch katalytische Hydrogenolyse mit Palladium auf Kohlenstoff, die nach
den Angaben aus der Literatur zu einer Reduktion der Pyrimidinbasen führt (rop6
S. 3400 spaltenübergr. Abs.). Darüberhinaus ist eine mit einem geträgerten
Katalysator durchzuführende Hydrogenolyse bei gleichzeitiger Trägerung der
Polynukleotide nicht möglich, da die Reaktanten nicht in Kontakt kommen und sich
nur mit erheblichem Aufwand voneinander trennen lassen; bei einem alternativem
Einsatz nicht geträgerter Polynukleotide wird deren Reinigung ebenfalls unnötig
verkompliziert.
Der Behauptung der Klägerin, dass die Azidomethylgruppe anders als eine
Estergruppe nicht empfindlich für einen nukleophilen Angriff aus dem Zentrum der
Polymerase und ohnehin um mehrere Bindungslängen von diesem entfernt sei,
fehlt nach den obigen Ausführungen jede Untermauerung aus dem Stand der
Technik. An keiner Stelle findet sich ein röntgenographischer Nachweis zur
räumlichen Struktur des aktiven Polymerase-Zentrums mit Anordnung von
geschützten Nukleotiden darin. Ihr Einwand, dass es nach der bereits oben
diskutierten NiK20 auf die Position und den Abstand des elektrophilen Atoms von
der Ribose-Zuckereinheit ankomme, um für einen nukleophilen Angriff von
Gruppierungen im katalytischen Zentrum der Polymerase überhaupt empfänglich
zu sein (NiK20 S. 10863 Ii. Sp. 7.-5.-le. Z.), scheitert bereits daran, dass die
Zwischenstufe der Staudinger-Reaktion und damit der Angriff des
Triphenylphosphins an der Azidomethylgruppe nicht aufgeklärt sind. Unter
Berücksichtigung der Information aus NiK11, dass das aktive Zentrum der
Polymerase räumlich beengt ist (NiK11 S. 4 Z. 31 - S. 5 Z. 3, S. 13 Z. 8-11 very
crowded), ist schließlich auch zu bedenken, dass die Azidomethylgruppe wegen
des stäbchenförmigen und von der Klägerin als „starr“ bezeichneten Azidteils
länger und sperriger ist als die MOM- und Allyl-Gruppe. Wesentlich und nicht zu
vernachlässigen ist dabei die hohe Polarität der Azidgruppe im Vergleich zu den
Leitstrukturen der MOM- und Allyl-Gruppe, die sich fraglos auf die Anordnung der
Substituenten im Zentrum der Polymerase auswirkt (NiK11 Fig. 1 mit Ausrichtung
der polaren Carboxylat- und Phosphatgruppen zum Mg2+-Atom hin).
Aus den genannten Gründen vermag die Kombination der durch NiK11
vermittelten Lehre mit entweder NiK26/27 oder NiK17 keine Anregung
dahingehend zu vermitteln, die Azidomethylgruppe als nachgewiesen elektrophile
Schutzgruppe aus den
umfangreichen Kollektiven
der dort gezeigten
Schutzgruppen auszuwählen. Auf die nach den
in NiK17 oder NiK26/27
angeführten Methoden erzielbaren Ausbeuten bei der Reduktion der
Azidomethylgruppe kommt es somit nicht an.
1.3 Keine andere Bewertung ergibt sich für die Kombination der Lehren von
NiK11 mit NiK16, die auf die Staudinger-Reaktion bei einem durch organische
Synthese gewonnenen Dinukleotid mit direkt gebundener Azidgruppe gerichtet ist.
Weder sitzt die Azidgruppe in der 3’-Position der Desoxyribose, sondern in deren
2’-Position,
noch gelangt man durch deren Reduktion zu einer 3’-
Hydroxyverbindung, sondern zu einer 3’-Aminoverbindung, also nicht einmal zu
einer
nach NiK11
zu
schützenden
3’-OH-Gruppe
(NiK16 S. 3228
Reaktionsschema). Für ein Verständnis in Richtung Polynukleotidsynthese mittels
SBS-Verfahren oder in Richtung der 3’-Azidomethylschutzgruppe an der 3’-OH-
Gruppe fehlt dieser Kombination jedweder Anhaltspunkt.
1.4 Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Druckschrift NiK11 als
möglicher Ausgangspunkt begleitend diskutierte NiK10 beschreibt ebenfalls 3'-
geschützte Nukleotide für das SBS-Verfahren. Allerdings ist dort eine Vielzahl
potentiell geeigneter Blockiergruppen wie Ester, Ether, Phosphat, Carbonat
(NiK10 S. 21 Z. 20-26) genannt, neben speziellen selektiv chemisch zu
entschützenden Blockiergruppen wie 2,4-Dinitrobenzolsulfenyl (NiK10, S. 21 Z. 27
und Bsp. 5), Allyl- und Tetrahydrothiofuranyl (NiK10 S. 21 Z. 27, S. 24 Z. 29 -
S. 25 Z. 3) oder solchen Gruppen, die photochemisch oder enzymatisch gespalten
werden (NiK10 S. 25 Z. 4-25 und Bsp. 6). Außer der im Beispiel behandelten 2,4-
Dinitrobenzolsulfenylgruppe wird keine der dort genannten Blockiergruppen in
besonderem Maße herausgestellt, wonach NiK10 als möglicher Ausgangspunkt in
der Offenbarung nicht über NiK11 hinausgeht. Ein Hinweis für den Fachmann auf
geeignete Blockiergruppen in Richtung der Lehre des Streitpatents geht aus
NiK10 ohnehin nicht hervor.
2. Mit Blick auf weitere Einsatzzwecke streitpatentgemäßer Nukleotide
außerhalb des SBS-Verfahrens zieht die Klägerin deren Verwendung als antivirale
Mittel,
bei der Sanger-Sequenzierung oder bei matrizenunabhängigen
Sequenzierverfahren in Betracht und sieht damit
eine ihrer Auffassung nach
ebenfalls überschaubare Anzahl geschützter Nukleoside/Nukleotide in den mit
diesen Anwendungen befassten Druckschriften NiK7, NiK12, NiK27, NiK46 und
NiK64 als nahe liegend an.
Auch ihre insoweit getätigten Ausführungen können die erfinderische Tätigkeit bei
den Gegenständen des Streitpatents nicht in Frage stellen.
2.1 Zugunsten der Klägerin kann angenommen werden, dass dem Fachmann
die Anwendung von 3’-substituierten Nukleotiden/Nukleosiden als antivirale
Wirkstoffe, ein Anwendungsbereich, der
im Streitpatent an keiner Stelle
angesprochen ist, aufgrund seines Fachwissens im Blick lag. Ein Anzeichen dafür
ist darin zu sehen, dass das Streitpatent und die dort zitierte NiK11 beide die
Druckschrift NiK7 zitieren (u.a. NiK1 [0007], NiK11 S. 3 Z. 23), die neben den
weiteren diesbezüglich von der Klägerin vorgelegten Druckschriften NiK27, NiK46
und NiK64 diese Anwendung zum Thema hat
(NiK7 S. 4259 Z. 5 unter
Introduction; NiK27 S. 1977 Z. 2 unter Introduction; NiK46 S. 741 Z. 6 unter
Introduction; NiK64 Überschrift). Diese Druckschriften mögen daher als vom
Fachwissen gestützte Ausgangspunkte für die Bereitstellung von insbesondere 3’-
substituierten Nukleosiden dienlich sein.
Hinsichtlich der nun zugrunde zu legenden Aufgabe der Bereitstellung von
antiviralen Mitteln ist dabei auch auf das Fachwissen des Fachmanns abzustellen,
demzufolge solche Mittel nur im nicht phosphorylierten Zustand wirken können,
mit anderen Worten als Nukleoside.
Aus der von der Klägerin präsentierten Auswahl an Druckschriften muss bereits
die NiK7 ausgenommen werden, die keine Azidomethyl-geschützten Nukleoside
offenbart. Azidomethyl-geschützte Nukleoside finden sich neben zahlreichen
Beispielen für Nukleoside mit anderen Schutzgruppen in NiK27, NiK46 und NiK64
(NiK27 S. 1981 Schema 3; NiK46 Tab. 1, 3, 5, 8; NiK64 S. 18 Tab. 1).
NiK27 gibt keine Anregung, die dort offenbarte Nukleosidchemie auch für
Nukleotide in Betracht zu ziehen, da Nukleotide, wie ausgeführt, nicht als antivirale
Mittel zu wirken vermögen. Soweit eine in NiK27 (oder auch NiK26) nicht einmal
angesprochende Möglichkeit erkennbar sein mag, dort gelistete Nukleoside durch
Phosphorylierung in Nukleotide umzuwandeln, vermitteln diese Schriften dem
Fachmann auch keine sinnvolle Anwendung im Sinne einer Anregung, diese
Phosphorylierung vorzunehmen. Insbesondere findet sich keine Motivation für die
Herstellung von 3'-O-Azidomethyl-Nukleotiden, denn beide Druckschriften stellen
im Kern auf vielseitig umwandelbare Methylthiomethyl-geschützte Nukleoside ab
und empfehlen, was den Azidomethylrest betrifft, dessen milde Reduktion, geben
jedoch
keinen
erkennbaren Hinweis
in Richtung
seiner
separaten
Weiterverwendung als antivirales Mittel. Damit kommt es auf durch das
Fachwissen des Synthesechemikers gestützte, aber erkennbar weitergehende
Überlegungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Phosphorylierung von
Azidomethylnukleosiden oder deren sich in einem weiteren Schritt anschließenden
etwaigen Testung auf Verhinderung des Zellwachstums nicht an.
Nichts anderes ergibt sich für NiK46 als Ausgangspunkt. Denn diese mit der
Untersuchung der Ribose-Ringkonformation und deren hydrolytischer Stabilität
befasste wissenschaftliche Publikation beschreibt zwar auch ein 3’-azidomethylsubstituiertes-2’,3’-Dideoxyribonukleosid, wobei dem Titel zufolge nur einige der
dort behandelten Verbindungen potentielle HIV-Inhibitoren bilden. Zudem lässt die
NiK46 offen, inwieweit Konformation oder Hydrolysestabilität ein Indiz für deren
gelungenen Einsatz als antivirale Mittel bilden. Von NiK46 ausgehend findet sich
für den Fachmann kein Hinweis, von dem dort behandelten Nukleosidkollektiv
speziell das Azidomethylderivat herauszugreifen und die bereits zu NiK26/NiK27
ausgeführten weiteren Überlegungen anzustellen.
Nicht zuletzt befasst sich auch die NiK64 mit der hydrolytischen Stabilität von
Nukleosiden, führt einleitend AZT, also ein 3’-Azidnukleosid als bekannten HIV-
Wirkstoff auf
(NiK64 S. 17 INTRODUCTION) und untersucht mögliche
Zusammenhänge zwischen Hydrolysestabilität und Wirkstoffeffizienz, allerdings
ohne konkrete Schlüsse zu präsentieren. Für den Fachmann beachtlich befindet
NiK64 jedoch, dass die Stabilität der untersuchten Nukleoside mit dem
elektronenziehenden Effekt (induktiver Sigma-Effekt) der Substituenten in der 3’-
Position korreliert. Daher wird er im Lichte des σ*-Wertes von 0,64 für den
Azidomethylrest, der weitab von dem Wert 0,87 für den stabileren Azidrest der
insoweit als bereits wirksam erkannten Verbindung AZT liegt (NiK64 S. 19 Abs. 2
und Tab. 2) gerade davon abgehalten, einem hydrolysempfindlicheren Rest aus
dem Kollektiv der dort genannten Verbindungen besondere Bedeutung
beizumessen und für den Verwendungszweck als antivirales Agens in Betracht zu
ziehen.
Als der NiK27 und der NiK46 vorausgehende Lehre führt der zahlenmäßig
erfasste Befund der NiK64
zur
vergleichsweise geringen Stabilität
azidomethylsubstituierter Nukleoside von deren Einsatz als antivirale Mittel weg.
2.2. Hinsichtlich des Verwendungszwecks der erfindungsgemäßen Nukleotide
im Sanger-Sequenzierverfahren sowie in Sequenzierverfahren der Sanger-Art
(NiK1 Anspr. 28) gelten dieselben Erwägungen.
Selbst wenn es dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen sein mag, dass im
Zusammenhang mit antiviralen Mitteln vorgeschlagene 3‘-Azidomethylnukleoside
dem gleichen Wirkprinzip unterlägen wie die in den Sanger-Verfahren
verwendeten 3‘-geschützten Nukleotide, und selbst wenn NiK7 im Rahmen der
Einführung eine beträchtliche Breite an möglichen Kombinationen von
Terminatoren und Polymerasen für das Sanger-Verfahren anspricht (NiK7 S. 4259
INTRODUCTION
4. Satz),
belegen
die Versuche
der NiK7
eine
Terminierungsaktivität nur für einige der dort untersuchten Nukleotide (NiK7
S. 4263 Tab. 2). Eine Empfehlung oder ein Hinweis auf potentiell geeignete
Nukleotide außerhalb der spezifischen Offenbarung der NiK7 wird nicht gegeben,
insbesondere nicht für andere Anwendungsgebiete, wie sie in NiK27, NiK46 und
NiK64 beschrieben sind.
In keiner dieser Druckschriften
findet sich, wie
ausgeführt, eine erkennbare Qualifizierung des Azidomethylrests als besonders
geeignet für Sanger-Sequenzierverfahren bzw. Sequenzierverfahren der Sanger-
Art.
2.3 Was matrizenunabhängige Sequenzierverfahren betrifft, beschreibt die
insoweit von der Klägerin angeführte NiK12 die Herstellung von einzelsträngigen
Oligonukleotiden,
indem zwischen
jeweils zwei Nukleotiden mittels einer
matrizenunabhängigen Polymerase eine Phosphodiester-Bindung bewirkt wird.
Damit auf diese Weise in einem Verfahrenszyklus jeweils nur ein Nukleotid an den
bestehenden Strang angehängt wird, kommen Nukleotidanaloga zum Einsatz, die
an der 3'-Position der Ribose eine entfernbare Schutzgruppe aufweisen (NiK12
Sp. 4 Z. 12-48). Als geeignete Schutzgruppen listet NiK12 eine Vielzahl von
Schutzgruppen auf, nämlich Carbonitrile, Phosphate, Carbonate, Carbamate,
Ester, Ether, Borate, Nitrate, Zucker, Phosphoramidate, Phenylsulfenate, Sulfate
und Sulfone (NiK12 Sp. 4 Z. 64-67). Soweit die Klägerin eingewendet hat, dass in
NiK12 nur zehn Nukleotide konkret benannt seien und Ester als nachteilig
bezeichnet würden, was den Fachmann dazu brächte, sich vornehmlich der
Untersuchung substituierter Ether zuzuwenden, vernachlässigt sie, dass NiK12
eine
breite Aufstellung
von Schutzgruppentypen mit unterschiedlichem
Hydrolyseverhalten aufzeigt und dies den Fachmann gerade nicht dazu anhält, nur
in den Beispielen untersuchte Verbindungen
in Betracht zu ziehen.
Gleichermaßen führt die Kombination von NiK12 mit NiK17 oder NiK26/27 nicht
zur Auswahl einer Azidomethyl-Schutzgruppe, da weder NiK17 noch NiK26/27 ein
Hinweis zu entnehmen ist, der die Azidomethylgruppe als für diesen Zweck
besonders geeignet ausweisen würde.
2.4 Die übrigen von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen geben
entweder das Fachwissen des Fachmanns wieder oder unterscheiden sich noch in
weiteren Merkmalen von den patentgemäßen Gegenständen. Sie führen zu keiner
anderen Beurteilung der Sachlage. Keines der als Stand der Technik beachtlichen
Dokumente geht über den Offenbarungsgehalt der vorstehend diskutierten
Druckschriften hinaus oder bietet spezielle weitergehende Anregungen, die
entweder in Richtung der erfindungsgemäßen Azidomethyl-Nukleotide weisen
oder zur Aufklärung der „starken“ Nukleophile im Zentrum der Polymerase
beitragen und ggf. Zweifel an der Lehre der NiK11 wecken könnten. Schließlich
sind die übrigen Dokumente von der Klägerin auch nicht
im Einzelnen zur
Begründung mangelnder Patentfähigkeit herangezogen worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
IV.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb
eines Monats
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.
Schramm
Schwarz
Münzberg
Jäger
Freudenreich