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BPatG Beschluss vom 16.09.2021 – 8 W (pat) 26/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160921B8Wpat26.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. September 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 048 462.8

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner

sowie

den Richter Dr.-Ing.

Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:160921B8Wpat26.19.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2010 048 462.8 mit der Bezeichnung „Spritzgießmaschine für Reinraumanwendungen“ ist am 14. Oktober 2010 angemeldet und

am 19. April 2012 offengelegt worden.

Im Prüfungsverfahren wurden u.a. die Druckschriften

JP S58-67429 A

DE 20 2006 012 268 U1

JP H02-60723 A (mit englischer Übersetzung durch die Anmelderin)

D1

D2

D3

ermittelt.

Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung in der Anhörung vom 6. Februar 2019 zurückgewiesen. In ihrem

Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand nach Anspruch

1 gegenüber dem Stand der Technik zwar neu sei, nicht jedoch auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hinsichtlich einer Zusammenschau der

Druckschriften D1 und D3 sowie unter Hinzuziehung der D2 als Beleg für das

Fachwissen sei der Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahegelegt.

Gegen diesen an sie am 25. Februar 2019 versandten Beschluss richtet sich die

am 21. März 2019 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht den

Gegenstand gemäß Anspruch 1 als patentfähig an, da weder das Dokument D1

noch das Dokument D3 ein Gehäuse um den Zylinder der Einspritzeinheit zeigten.

Auch sei es für den Fachmann nicht gängige Praxis, ein Gehäuse um einen

Einspritzzylinder vorzusehen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2019 aufzuheben

und das Patent 10 2010 048 462 mit dem Patentanspruch 1 überreicht

in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021,

Patentansprüchen 2 bis 9 gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen;

hilfsweise das Patent 10 2010 048 462 mit den Ansprüchen 1 bis 8

gemäß Hilfsantrag vom 16. September 2021 zu erteilen.

Der neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in einer vom

Senat ergänzten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der ursprünglichen

Fassung kenntlich gemacht):

M1

Spritzgießmaschine, insbesondere für Reinraumanwendungen,

M2 mit einer einen Zylinder

(9) und eine Düse

(12) aufweisenden

Einspritzeinheit (7),

M3

und mit einer eine Düsenplatte (1) aufweisenden Schließeinheit,

M4 wobei die Einspritzeinheit (7) gegenüber der Düsenplatte (1) horizontal

entlang einer Maschinenlängsachse (A) verfahrbar ist,

M5 wobei eine Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) vorgesehen und

anfahrbar ist, in der die Einspritzeinheit (7) mit der Düsenplatte (1) einen

Abstand bildet, bei dem Schmelze aus der Düse (12) ausgetragen,

aufgefangen und beseitigt werden kann, und wobei

dadurch gekennzeichnet, dass

M6

an der Düsenplatte (1) auf Seiten der Einspritzeinheit (7) eine nach unten

offene und mit einer Absaugeinrichtung verbindbare Haube (2) vorgesehen

ist, dadurch gekennzeichnet,

M7

dass der Zylinder (7) von einem Gehäuse (13) umgeben ist,

M7a welches den Zylinder (9) in Umfangsrichtung vollständig umgibt,

M8 wobei das vordere Ende des Gehäuses (13) hinter der Schmelzeaustrittsöffnung (20) der Düse (12) liegt und

M9 wobei das Gehäuse (13) in radialer Richtung von dem Zylinder (9)

beabstandet ist, und

M10 dass die Haube (2) in Richtung der Maschinenlängsachse (A) der

Spritzgießmaschine eine solche Länge

(L) aufweist, dass

in der

Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) das vordere Ende des Gehäuses

(13) unter der Haube (2) liegt.

Der neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet in einer vom

Senat ergänzten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der ursprünglichen

Fassung kenntlich gemacht) :

M1

Spritzgießmaschine, insbesondere für Reinraumanwendungen,

M2 mit einer einen Zylinder

(9) und eine Düse

(12) aufweisenden

Einspritzeinheit (7),

M3

und mit einer eine Düsenplatte (1) aufweisenden Schließeinheit,

M4 wobei die Einspritzeinheit (7) gegenüber der Düsenplatte (1) horizontal

entlang einer Maschinenlängsachse (A) verfahrbar ist,

M5 wobei eine Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) vorgesehen und

anfahrbar ist, in der die Einspritzeinheit (7) mit der Düsenplatte (1) einen

Abstand bildet, bei dem Schmelze aus der Düse (12) ausgetragen,

aufgefangen und beseitigt werden kann, und wobei

dadurch gekennzeichnet, dass

M6

an der Düsenplatte (1) auf Seiten der Einspritzeinheit (7) eine nach unten

offene und mit einer Absaugeinrichtung verbindbare Haube (2) vorgesehen

ist, dadurch gekennzeichnet,

M7

dass der Zylinder (7) von einem Gehäuse (13) umgeben ist,

M8 wobei das vordere Ende des Gehäuses (13) hinter der Schmelzeaustrittsöffnung (20) der Düse (12) liegt und

M9 wobei das Gehäuse (13) in radialer Richtung von dem Zylinder (9)

beabstandet ist, und

M10 dass die Haube (2) in Richtung der Maschinenlängsachse (A) der

Spritzgießmaschine eine solche Länge

(L) aufweist, dass

in der

Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) das vordere Ende des Gehäuses

(13) unter der Haube (2) liegt,

M11 und dass das Gehäuse (13) zwei Halbschalen (14a, 14b) aufweist, die im

zusammengesetzten Zustand das Gehäuse (13) bilden, vorzugsweise ein

im wesentlichen zylindrisches Gehäuse (13), und dass an dem Zylinder (9)

eine Halterung vorgesehen ist, an der die beiden Halbschalen (14a, 14b)

befestigt oder aufgehängt werden können.

Hinsichtlich der Unteransprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der weiteren

Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht begründet, denn der Gegenstand des im Beschwerdeverfahren jeweils

beschränkten Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag stellt jeweils keine

patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG dar.

1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder

Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung,

der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Fertigungs- oder Entwicklungsingenieur im Bereich Spritzgussmaschinen aufweist.

2.

Die Erfindung betrifft eine Spritzgießmaschine, die

insbesondere

für

Reinraumanwendungen geeignet sein soll (Absatz [0001] der DE 10 2010 048 462

A1). Gemäß der weiteren Beschreibung kommt es beim Betrieb auf die Einhaltung

verschiedener Reinraumbedingungen an, sodass derartige Räume außerdem

klimatisiert werden, damit bestimmte vorgegebene Temperaturbereiche

eingehalten werden können ([0002]).

Aus dem Stand der Technik seien zwar bereits Spritzgießmaschinen bekannt, bei

denen Teile oder auch die gesamte Spritzgießeinheit mit einer Ummantelung oder

auch mit einem Gehäuse überdeckt seien. Dabei seien auch die entsprechenden

Heizelemente abgedeckt, was die Wärmeabgabe in die Umgebung reduziere

([0003]). Damit

seien diese Maschinen zwar grundsätzlich

für die

Reinraumanwendungen

geeignet,

allerdings

wiesen

die

bekannten

Spritzgießmaschinen noch gewisse Unzulänglichkeiten auf, die sich insbesondere

beim Anfahren der Anlage ergäben. Dies betreffe das Ablassen, Auffangen und

Beseitigen der Schmelze oder auch bei grundsätzlichen Wartungsarbeiten an der

Düse ([0007]).

Demzufolge nennt die Patentanmeldung als Aufgabe der Erfindung, eine

Spritzgießmaschine anzugeben, die sich speziell für Reinraumanwendungen

eignet, und bei der im Produktionsbetrieb vorgegebene und eingehaltene

Reinraumbedingungen auch beim Anfahren der Einspritzeinheit nicht oder nur

unwesentlich beeinträchtigt werden ([0011]).

A. Zum Hauptantrag

1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen M1 bis

M10 der Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden.

Gemäß Merkmal M1

ist die Reinraumanwendung zwar nur

fakultativ

(„insbesondere für“)

formuliert, allerdings ist damit jedoch die Eignung der

Spritzgießmaschine hierfür

in einem Mindestmaß zwingend verbunden. Die

Merkmale sind im Übrigen klar und eindeutig formuliert und bedürfen keiner

weitergehenden Auslegung.

2. Die Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig. Sie ist zwar neu, da keine der aufgeführten Druckschriften alle

Merkmale des Anspruchs 1 aufweist, sie beruht

jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da sie für einen Fachmann aus dem Stand der

Technik nahegelegt ist.

Die Druckschrift D1 (JP S58-67429 A) ist ein geeigneter Ausgangspunkt bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, da aus ihr neben den Merkmalen des

Oberbegriffs noch weitere kennzeichnende Merkmale des Gegenstands nach

Anspruch 1 bekannt sind. Sie offenbart eine Spritzgießmaschine, die eine

Absaugeinrichtung bzw. Absaughaube (cover 4) im Bereich vor der feststehenden

Werkzeugspannplatte (fixed side plate 3) und damit im vorderen Bereich des

Einspritzzylinders aufweist. Die Absaugeinrichtung ist dabei auch an der Spann-

bzw. Düsenplatte befestigt (Figur 2) und dient zur Beseitigung von Gerüchen

(odors) bzw. Dämpfen sowie gleichermaßen zur Absaugung von Staub (dust) und

damit ebenso zur Abführung von Abwärme zumindest aus dem von der

Abzugshaube umfassten Bereich. Die Absaugeinrichtung besteht dabei aus einer

U-förmigen, unten offenen Abzugshaube (cover in the form of U, 4; Merkmal M6),

einem Abzugsschlauch (sucking hose 6) und einem Staubabscheider (dust

collector 5) mit dazugehörigem Antrieb (Figur 2). Damit ist die Spritzgießmaschine

für den Fachmann zumindest für bestimmte Reinraumanwendungen geeignet

(Merkmal M1).

Die Spritzgießmaschine weist ebenso einen Einspritzzylinder (screw cylinder 1)

mit einer Düse auf, die mit der feststehenden Werkzeugspannplatte eine

Schließeinheit bildet (Merkmale M2 und M3). Der Schneckenzylinder

ist

gegenüber der Spannplatte in axialer Richtung verfahrbar, was in der Figur 2

durch den (großen) Hydraulikzylinder funktionell offenbart ist. Dieser ist auf der

Grundplatte befestigt und kann nach fachmännischer Auslegung nur zur axialen

Bewegung der Einspritzeinheit verwendet werden (Merkmal M4). Damit ist die

Einspritzeinheit jedoch zweifelsfrei auch in eine Wartungsposition verfahrbar

(Merkmal M5).

Der mit dem Bezugszeichen 1 benannte Einspritzzylinder (screw cylinder) weist

einen in Bezug auf die gesamte Anlage sehr großen Durchmesser auf (Figur 2).

Ein derart großer Einspritzzylinder ist in Bezug zu den allgemeinen Abmessungen

der Spritzgießmaschine nicht plausibel, der Fachmann sieht deshalb in dem

äußersten Zylinder eine Abdeckung des Schneckenzylinders, die eine Heiz- bzw.

Thermostatisiereinrichtung und/oder eine gegebenenfalls darüber

liegende

thermische Isolierschicht überdeckt. Eine derartige thermische Isolierung liegt

nicht nur bereits aus energetischer Sicht

im allgemeinen Bestreben des

Fachmanns, gerade auch durch den durch die Staub- und Dämpfeabführung der

Absaugeinrichtung der D1 implizierten Einsatz für Reinräume liest der Fachmann

eine Isolierung des heißen Schneckenzylinders bei der Zeichnung gemäß der

Figur 2 mit. Die vorliegende glatte und zylindrische Abdeckung zur Isolierung des

temperierten Schneckenzylinders sieht er dabei als zylindrisches – den

Spritzgießzylinder radial vollständig umschließendes – Gehäuse aus einem

beliebigen Material an, da für ihn eine „flexible“ (weiche) Isolierungsabdeckung

aufgrund der potentiellen Staub- bzw. Partikelemission bereits nicht infrage kommt

und darüber hinaus flexible Elemente in der Figur 2 der D1 zeichnerisch

dementsprechend dargestellt sind (s. Absaugschlauch 6). Im Übrigen unterstellt

der Fachmann bei Anwendungen in Reinräumen bereits grundsätzlich eine

Klimatisierung des Reinraums, wie die Anmelderin in ihrer Beschreibungseinleitung der Offenlegungsschrift selbst schreibt ([0002]). Damit verbunden ist

somit insbesondere eine Isolierung des Einspritzzylinders, die im eingangs

genannten Stand der Technik demzufolge auch als bekannt und üblich

beschrieben ist (u.a. [0003] und [0004]).

Die Anmelderin konnte den Senat auch mit ihren im Schriftsatz vom 9. August

2019 beigelegten Anlagen 1 bis 3 und den dazugehörigen sowie in der

mündlichen Verhandlung ergänzten Erläuterungen nicht davon überzeugen, dass

die D1 gemäß der Figur 2 eine Gehäuseabdeckung nicht offenbart. Die in der

Anlage 1 dargestellte und von der Anmelderin beschriebene „Abstufung am

vorderen Ende eines Zylinders“ (unter (1) auf Seite 2 des Schriftsatzes) stellt mit

ihren mehreren, geringfügigen Durchmesserzunahmen den Übergang von der

Düsenspitze, der eigentlichen Düse und dem Zylinderkopf zum Durchmesser des

Schneckenzylinders dar, der in der Figur 2 der D1 als Konus vor dem Zylinder

dargestellt ist. Auch der in der Anlage 2 gezeigte Temperiermantel widerspricht

der Auslegung des Senats nicht, denn dort ist mit der den Schneckenzylinder

radial umspannenden Temperiereinrichtung sogar explizit ein Gehäuse gezeigt,

das alle Anforderungen der Merkmale M7 bis M9 erfüllt. Auch das Gehäuse des

Wärmetauschers dieses Temperiermantels stellt ein entsprechendes Gehäuse

gemäß Merkmal M7 dar. Zuletzt belegt auch die Anlage 3, dass der Fachmann die

thermische Isolierung des Einspritzzylinders bereits grundsätzlich – auch ohne

den speziellen Einsatz in Reinräumen – in Betracht zieht. Eine flexible (gewellte)

Isolationsabdeckung ist in der Figur 2 der D1 jedoch nicht gezeigt (s.o.), so dass

der Fachmann eine glatte zylindrische Oberfläche der Abdeckung als Gehäuse

ansieht.

Das somit zumindest implizit offenbarte Gehäuse der D1 liegt gemäß der Figur 2

mit seinem vorderen Ende auch hinter der Schmelzeaustrittsöffnung der Düse und

ist auch in radialer Richtung von dem Zylinder beabstandet. Damit sind die

Merkmale M7, M7a bis M9 ebenfalls offenbart.

Das Merkmal M10 ist aus D1 hingegen nicht bekannt, wonach die Haube in

Maschinenlängsrichtung eine derartige Länge aufweist, dass

in der

Wartungsposition der Einspritzeinheit das vordere Ende des Gehäuses unter der

Haube liegt. Das vordere Ende des Gehäuses liegt in der in Figur 2 offensichtlich

dargestellten Wartungsposition der Einspritzeinheit außerhalb der vertikalen

Überdeckung durch die Abzugshaube.

Bei dem ständigen Bestreben nach Verbesserung der Spritzgießanlage der D1 will

der Fachmann insbesondere auch die Absaugung von Partikeln und Gasen

verbessern. Dabei sieht er die fehlende Überdeckung des vorderen Endabschnitts

des Gehäuses durch die Abzugshaube als mögliche Schwachstelle für erhöhte

Emissionen an. Sofern der Fachmann nicht bereits durch sein Fachwissen zur

Lösung einer axialen Verlängerung der Abzugshaube gelangt, zieht er zumindest

die

ihm bekannte Druckschrift D3 (JP H02-60723 A) heran, die eine

Spritzgießmaschine mit einer vollständigen Überlappung der Gehäusevorderfront

durch eine Abzugshaube beschreibt und auch in den Figuren zeigt. Diese

Spritzgießmaschine umfasst eine aus Zylinder (end part of the cylinder assembly

4) und Düse (injection nozzle 5) bestehende – nicht vollständig dargestellte –

Einspritzeinheit mit einer eine Düsenplatte (Bezugszeichen 1) aufweisenden

Schließeinheit (Figuren und Abstract). Die Einspritzeinheit ist offensichtlich

gegenüber der Düsenplatte horizontal verfahrbar, da

in den Figuren die

Einspritzeinheit in einer Wartungsposition gezeigt ist, bei der die Düse von der

feststehenden Werkzeugspannplatte absteht; in dieser Position kann Schmelze

ausgetragen, aufgefangen und beseitigt werden. Ferner ist an der Düsenplatte auf

Seiten der Einspritzeinheit eine nach unten offene und offensichtlich mit einer

(nicht dargestellten) Absaugeinrichtung verbindbare Haube (purge shields, mit

covering member 7 und door member 4) vorhanden.

Zudem weist die Einspritzeinrichtung der D3 – entgegen der Auffassung der

Patentanmelderin – offensichtlich auch ein Gehäuse um den eigentlichen

Einspritzzylinder auf. In den Figuren ist der mit dem Bezugszeichen (4) versehene

vordere Endteil der Zylinderbaugruppe (end part 4 of the cylinder assembly)

lediglich zusammengefasst bezeichnet. Dabei sind die offensichtlich zylindrischen

Komponenten dem Einspritzzylinder mit Düse zuzuordnen, während das

trapezförmige „Seitenteil“ in Figur 2 (Seitenansicht) als unsymmetrisches, nach

unten abgeschrägtes Bauteil nicht anders als ein den Einspritzzylinder

umgebendes Gehäuse gedeutet werden kann.

In der Querschnittsansicht der

Figur 3, das einen Querschnitt gemäß der Linie I–I der Figur 2 darstellt, ist das

rechteckige Bauteil lediglich schematisch – wie auch die zylindrische Struktur des

Einspritzzylinders sowie eine diesen gegebenenfalls umgebende Heiz- bzw.

Temperiereinrichtung oder auch Isolierung nur umfangsmäßig strichpunktiert

dargestellt – ebenfalls als Gehäuse erkennbar. Die in der Figur 3 „fehlende“

Vorderkante der in Figur 2 gezeichneten unteren schrägen Kante der Seitenfläche

offenbart dabei ein Gehäuse, das offensichtlich unten offen ist.

Darüber hinaus ist

jedoch auch bekannt, dass …die Haube bzw. das

Abdeckelement die vordere Fläche des vorderen Endabschnitts der

Zylinderbaugruppe überdeckt… („…the covering member covering the front

surface of the tip terminal means of the cylinder assembly…“, Patentanspruch in

der englischen Übersetzung der D3). Dieser Aspekt ist auch in den Figuren 1 und

2 klar ersichtlich. Eine derartige vorteilhafte axiale Verlängerung der Abzugshaube

über den Endbereich der vorderen Gehäusefront hinaus überträgt der Fachmann

auf die Spritzgießmaschine der D1, weil er hierin einen deutlichen Vorteil bei

Absaugung der abgas- sowie partikelbelasteten Luft in der Wartungsposition

erkennt. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit für den

Fachmann nahegelegen.

B. Zum Hilfsantrag

1. Die Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber

dem ursprünglich beantragten Hauptanspruch

im Wesentlichen noch das

zusätzliche Merkmal M11 auf, wonach das Gehäuse (13) zwei Halbschalen (14a,

14b) aufweist, die im zusammengesetzten Zustand das Gehäuse (13) bilden,

vorzugsweise ein im wesentlichen zylindrisches Gehäuse (13), und dass an dem

Zylinder (9) eine Halterung vorgesehen ist, an der die beiden Halbschalen (14a,

14b) befestigt oder aufgehängt werden können.

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Das gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommene Merkmal

M11 kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es sich hierbei um

lediglich eine einfache technische Maßnahme handelt, die im Griffbereich des

Fachmanns liegt. Hinsichtlich der weiteren Merkmale M1 bis M10 wird auf die

vorstehenden Äußerungen unter II.A.2. verwiesen.

Die in der D1 offenbarte zylindrische Gehäuseabdeckung kann selbstverständlich

nicht als Ganzes axial über den Einspritzzylinder mit seinen in der Regel radial

umspannenden zusätzlichen Komponenten wie Heiz- bzw. Temperiereinrichtung

und/oder Wärmeisolation montiert werden, so dass sich ein

radialer

Zusammenbau mit zwei im Wesentlichen zylindrischen Halbschalen geradezu

aufdrängt. Der Fachmann kennt im Übrigen derartige Lösungen aus vielfältigen

Anwendungen. Dass dabei Halterungselemente verwendet werden, die die

Halbschalen befestigen, klemmen oder stützen, ist ebenfalls selbstverständlich.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat somit für den Fachmann

nahegelegen.

3. Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern

sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Maierbacher

Fi