Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 16.09.2021 – 8 W (pat) 26/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:160921B8Wpat26.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 048 462.8
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner
sowie
den Richter Dr.-Ing.
Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:160921B8Wpat26.19.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2010 048 462.8 mit der Bezeichnung „Spritzgießmaschine für Reinraumanwendungen“ ist am 14. Oktober 2010 angemeldet und
am 19. April 2012 offengelegt worden.
Im Prüfungsverfahren wurden u.a. die Druckschriften
JP S58-67429 A
DE 20 2006 012 268 U1
JP H02-60723 A (mit englischer Übersetzung durch die Anmelderin)
D1
D2
D3
ermittelt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung in der Anhörung vom 6. Februar 2019 zurückgewiesen. In ihrem
Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand nach Anspruch
1 gegenüber dem Stand der Technik zwar neu sei, nicht jedoch auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hinsichtlich einer Zusammenschau der
Druckschriften D1 und D3 sowie unter Hinzuziehung der D2 als Beleg für das
Fachwissen sei der Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahegelegt.
Gegen diesen an sie am 25. Februar 2019 versandten Beschluss richtet sich die
am 21. März 2019 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht den
Gegenstand gemäß Anspruch 1 als patentfähig an, da weder das Dokument D1
noch das Dokument D3 ein Gehäuse um den Zylinder der Einspritzeinheit zeigten.
Auch sei es für den Fachmann nicht gängige Praxis, ein Gehäuse um einen
Einspritzzylinder vorzusehen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2019 aufzuheben
und das Patent 10 2010 048 462 mit dem Patentanspruch 1 überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021,
Patentansprüchen 2 bis 9 gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen;
hilfsweise das Patent 10 2010 048 462 mit den Ansprüchen 1 bis 8
gemäß Hilfsantrag vom 16. September 2021 zu erteilen.
Der neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in einer vom
Senat ergänzten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung kenntlich gemacht):
M1
Spritzgießmaschine, insbesondere für Reinraumanwendungen,
M2 mit einer einen Zylinder
(9) und eine Düse
(12) aufweisenden
Einspritzeinheit (7),
M3
und mit einer eine Düsenplatte (1) aufweisenden Schließeinheit,
M4 wobei die Einspritzeinheit (7) gegenüber der Düsenplatte (1) horizontal
entlang einer Maschinenlängsachse (A) verfahrbar ist,
M5 wobei eine Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) vorgesehen und
anfahrbar ist, in der die Einspritzeinheit (7) mit der Düsenplatte (1) einen
Abstand bildet, bei dem Schmelze aus der Düse (12) ausgetragen,
aufgefangen und beseitigt werden kann, und wobei
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
an der Düsenplatte (1) auf Seiten der Einspritzeinheit (7) eine nach unten
offene und mit einer Absaugeinrichtung verbindbare Haube (2) vorgesehen
ist, dadurch gekennzeichnet,
M7
dass der Zylinder (7) von einem Gehäuse (13) umgeben ist,
M7a welches den Zylinder (9) in Umfangsrichtung vollständig umgibt,
M8 wobei das vordere Ende des Gehäuses (13) hinter der Schmelzeaustrittsöffnung (20) der Düse (12) liegt und
M9 wobei das Gehäuse (13) in radialer Richtung von dem Zylinder (9)
beabstandet ist, und
M10 dass die Haube (2) in Richtung der Maschinenlängsachse (A) der
Spritzgießmaschine eine solche Länge
(L) aufweist, dass
in der
Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) das vordere Ende des Gehäuses
(13) unter der Haube (2) liegt.
Der neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet in einer vom
Senat ergänzten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung kenntlich gemacht) :
M1
Spritzgießmaschine, insbesondere für Reinraumanwendungen,
M2 mit einer einen Zylinder
(9) und eine Düse
(12) aufweisenden
Einspritzeinheit (7),
M3
und mit einer eine Düsenplatte (1) aufweisenden Schließeinheit,
M4 wobei die Einspritzeinheit (7) gegenüber der Düsenplatte (1) horizontal
entlang einer Maschinenlängsachse (A) verfahrbar ist,
M5 wobei eine Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) vorgesehen und
anfahrbar ist, in der die Einspritzeinheit (7) mit der Düsenplatte (1) einen
Abstand bildet, bei dem Schmelze aus der Düse (12) ausgetragen,
aufgefangen und beseitigt werden kann, und wobei
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
an der Düsenplatte (1) auf Seiten der Einspritzeinheit (7) eine nach unten
offene und mit einer Absaugeinrichtung verbindbare Haube (2) vorgesehen
ist, dadurch gekennzeichnet,
M7
dass der Zylinder (7) von einem Gehäuse (13) umgeben ist,
M8 wobei das vordere Ende des Gehäuses (13) hinter der Schmelzeaustrittsöffnung (20) der Düse (12) liegt und
M9 wobei das Gehäuse (13) in radialer Richtung von dem Zylinder (9)
beabstandet ist, und
M10 dass die Haube (2) in Richtung der Maschinenlängsachse (A) der
Spritzgießmaschine eine solche Länge
(L) aufweist, dass
in der
Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) das vordere Ende des Gehäuses
(13) unter der Haube (2) liegt,
M11 und dass das Gehäuse (13) zwei Halbschalen (14a, 14b) aufweist, die im
zusammengesetzten Zustand das Gehäuse (13) bilden, vorzugsweise ein
im wesentlichen zylindrisches Gehäuse (13), und dass an dem Zylinder (9)
eine Halterung vorgesehen ist, an der die beiden Halbschalen (14a, 14b)
befestigt oder aufgehängt werden können.
Hinsichtlich der Unteransprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der weiteren
Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn der Gegenstand des im Beschwerdeverfahren jeweils
beschränkten Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag stellt jeweils keine
patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG dar.
1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung,
der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Fertigungs- oder Entwicklungsingenieur im Bereich Spritzgussmaschinen aufweist.
2.
Die Erfindung betrifft eine Spritzgießmaschine, die
insbesondere
für
Reinraumanwendungen geeignet sein soll (Absatz [0001] der DE 10 2010 048 462
A1). Gemäß der weiteren Beschreibung kommt es beim Betrieb auf die Einhaltung
verschiedener Reinraumbedingungen an, sodass derartige Räume außerdem
klimatisiert werden, damit bestimmte vorgegebene Temperaturbereiche
eingehalten werden können ([0002]).
Aus dem Stand der Technik seien zwar bereits Spritzgießmaschinen bekannt, bei
denen Teile oder auch die gesamte Spritzgießeinheit mit einer Ummantelung oder
auch mit einem Gehäuse überdeckt seien. Dabei seien auch die entsprechenden
Heizelemente abgedeckt, was die Wärmeabgabe in die Umgebung reduziere
([0003]). Damit
seien diese Maschinen zwar grundsätzlich
für die
Reinraumanwendungen
geeignet,
allerdings
wiesen
die
bekannten
Spritzgießmaschinen noch gewisse Unzulänglichkeiten auf, die sich insbesondere
beim Anfahren der Anlage ergäben. Dies betreffe das Ablassen, Auffangen und
Beseitigen der Schmelze oder auch bei grundsätzlichen Wartungsarbeiten an der
Düse ([0007]).
Demzufolge nennt die Patentanmeldung als Aufgabe der Erfindung, eine
Spritzgießmaschine anzugeben, die sich speziell für Reinraumanwendungen
eignet, und bei der im Produktionsbetrieb vorgegebene und eingehaltene
Reinraumbedingungen auch beim Anfahren der Einspritzeinheit nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt werden ([0011]).
A. Zum Hauptantrag
1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen M1 bis
M10 der Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden.
Gemäß Merkmal M1
ist die Reinraumanwendung zwar nur
fakultativ
(„insbesondere für“)
formuliert, allerdings ist damit jedoch die Eignung der
Spritzgießmaschine hierfür
in einem Mindestmaß zwingend verbunden. Die
Merkmale sind im Übrigen klar und eindeutig formuliert und bedürfen keiner
weitergehenden Auslegung.
2. Die Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht
patentfähig. Sie ist zwar neu, da keine der aufgeführten Druckschriften alle
Merkmale des Anspruchs 1 aufweist, sie beruht
jedoch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da sie für einen Fachmann aus dem Stand der
Technik nahegelegt ist.
Die Druckschrift D1 (JP S58-67429 A) ist ein geeigneter Ausgangspunkt bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, da aus ihr neben den Merkmalen des
Oberbegriffs noch weitere kennzeichnende Merkmale des Gegenstands nach
Anspruch 1 bekannt sind. Sie offenbart eine Spritzgießmaschine, die eine
Absaugeinrichtung bzw. Absaughaube (cover 4) im Bereich vor der feststehenden
Werkzeugspannplatte (fixed side plate 3) und damit im vorderen Bereich des
Einspritzzylinders aufweist. Die Absaugeinrichtung ist dabei auch an der Spann-
bzw. Düsenplatte befestigt (Figur 2) und dient zur Beseitigung von Gerüchen
(odors) bzw. Dämpfen sowie gleichermaßen zur Absaugung von Staub (dust) und
damit ebenso zur Abführung von Abwärme zumindest aus dem von der
Abzugshaube umfassten Bereich. Die Absaugeinrichtung besteht dabei aus einer
U-förmigen, unten offenen Abzugshaube (cover in the form of U, 4; Merkmal M6),
einem Abzugsschlauch (sucking hose 6) und einem Staubabscheider (dust
collector 5) mit dazugehörigem Antrieb (Figur 2). Damit ist die Spritzgießmaschine
für den Fachmann zumindest für bestimmte Reinraumanwendungen geeignet
(Merkmal M1).
Die Spritzgießmaschine weist ebenso einen Einspritzzylinder (screw cylinder 1)
mit einer Düse auf, die mit der feststehenden Werkzeugspannplatte eine
Schließeinheit bildet (Merkmale M2 und M3). Der Schneckenzylinder
ist
gegenüber der Spannplatte in axialer Richtung verfahrbar, was in der Figur 2
durch den (großen) Hydraulikzylinder funktionell offenbart ist. Dieser ist auf der
Grundplatte befestigt und kann nach fachmännischer Auslegung nur zur axialen
Bewegung der Einspritzeinheit verwendet werden (Merkmal M4). Damit ist die
Einspritzeinheit jedoch zweifelsfrei auch in eine Wartungsposition verfahrbar
(Merkmal M5).
Der mit dem Bezugszeichen 1 benannte Einspritzzylinder (screw cylinder) weist
einen in Bezug auf die gesamte Anlage sehr großen Durchmesser auf (Figur 2).
Ein derart großer Einspritzzylinder ist in Bezug zu den allgemeinen Abmessungen
der Spritzgießmaschine nicht plausibel, der Fachmann sieht deshalb in dem
äußersten Zylinder eine Abdeckung des Schneckenzylinders, die eine Heiz- bzw.
Thermostatisiereinrichtung und/oder eine gegebenenfalls darüber
liegende
thermische Isolierschicht überdeckt. Eine derartige thermische Isolierung liegt
nicht nur bereits aus energetischer Sicht
im allgemeinen Bestreben des
Fachmanns, gerade auch durch den durch die Staub- und Dämpfeabführung der
Absaugeinrichtung der D1 implizierten Einsatz für Reinräume liest der Fachmann
eine Isolierung des heißen Schneckenzylinders bei der Zeichnung gemäß der
Figur 2 mit. Die vorliegende glatte und zylindrische Abdeckung zur Isolierung des
temperierten Schneckenzylinders sieht er dabei als zylindrisches – den
Spritzgießzylinder radial vollständig umschließendes – Gehäuse aus einem
beliebigen Material an, da für ihn eine „flexible“ (weiche) Isolierungsabdeckung
aufgrund der potentiellen Staub- bzw. Partikelemission bereits nicht infrage kommt
und darüber hinaus flexible Elemente in der Figur 2 der D1 zeichnerisch
dementsprechend dargestellt sind (s. Absaugschlauch 6). Im Übrigen unterstellt
der Fachmann bei Anwendungen in Reinräumen bereits grundsätzlich eine
Klimatisierung des Reinraums, wie die Anmelderin in ihrer Beschreibungseinleitung der Offenlegungsschrift selbst schreibt ([0002]). Damit verbunden ist
somit insbesondere eine Isolierung des Einspritzzylinders, die im eingangs
genannten Stand der Technik demzufolge auch als bekannt und üblich
beschrieben ist (u.a. [0003] und [0004]).
Die Anmelderin konnte den Senat auch mit ihren im Schriftsatz vom 9. August
2019 beigelegten Anlagen 1 bis 3 und den dazugehörigen sowie in der
mündlichen Verhandlung ergänzten Erläuterungen nicht davon überzeugen, dass
die D1 gemäß der Figur 2 eine Gehäuseabdeckung nicht offenbart. Die in der
Anlage 1 dargestellte und von der Anmelderin beschriebene „Abstufung am
vorderen Ende eines Zylinders“ (unter (1) auf Seite 2 des Schriftsatzes) stellt mit
ihren mehreren, geringfügigen Durchmesserzunahmen den Übergang von der
Düsenspitze, der eigentlichen Düse und dem Zylinderkopf zum Durchmesser des
Schneckenzylinders dar, der in der Figur 2 der D1 als Konus vor dem Zylinder
dargestellt ist. Auch der in der Anlage 2 gezeigte Temperiermantel widerspricht
der Auslegung des Senats nicht, denn dort ist mit der den Schneckenzylinder
radial umspannenden Temperiereinrichtung sogar explizit ein Gehäuse gezeigt,
das alle Anforderungen der Merkmale M7 bis M9 erfüllt. Auch das Gehäuse des
Wärmetauschers dieses Temperiermantels stellt ein entsprechendes Gehäuse
gemäß Merkmal M7 dar. Zuletzt belegt auch die Anlage 3, dass der Fachmann die
thermische Isolierung des Einspritzzylinders bereits grundsätzlich – auch ohne
den speziellen Einsatz in Reinräumen – in Betracht zieht. Eine flexible (gewellte)
Isolationsabdeckung ist in der Figur 2 der D1 jedoch nicht gezeigt (s.o.), so dass
der Fachmann eine glatte zylindrische Oberfläche der Abdeckung als Gehäuse
ansieht.
Das somit zumindest implizit offenbarte Gehäuse der D1 liegt gemäß der Figur 2
mit seinem vorderen Ende auch hinter der Schmelzeaustrittsöffnung der Düse und
ist auch in radialer Richtung von dem Zylinder beabstandet. Damit sind die
Merkmale M7, M7a bis M9 ebenfalls offenbart.
Das Merkmal M10 ist aus D1 hingegen nicht bekannt, wonach die Haube in
Maschinenlängsrichtung eine derartige Länge aufweist, dass
in der
Wartungsposition der Einspritzeinheit das vordere Ende des Gehäuses unter der
Haube liegt. Das vordere Ende des Gehäuses liegt in der in Figur 2 offensichtlich
dargestellten Wartungsposition der Einspritzeinheit außerhalb der vertikalen
Überdeckung durch die Abzugshaube.
Bei dem ständigen Bestreben nach Verbesserung der Spritzgießanlage der D1 will
der Fachmann insbesondere auch die Absaugung von Partikeln und Gasen
verbessern. Dabei sieht er die fehlende Überdeckung des vorderen Endabschnitts
des Gehäuses durch die Abzugshaube als mögliche Schwachstelle für erhöhte
Emissionen an. Sofern der Fachmann nicht bereits durch sein Fachwissen zur
Lösung einer axialen Verlängerung der Abzugshaube gelangt, zieht er zumindest
die
ihm bekannte Druckschrift D3 (JP H02-60723 A) heran, die eine
Spritzgießmaschine mit einer vollständigen Überlappung der Gehäusevorderfront
durch eine Abzugshaube beschreibt und auch in den Figuren zeigt. Diese
Spritzgießmaschine umfasst eine aus Zylinder (end part of the cylinder assembly
4) und Düse (injection nozzle 5) bestehende – nicht vollständig dargestellte –
Einspritzeinheit mit einer eine Düsenplatte (Bezugszeichen 1) aufweisenden
Schließeinheit (Figuren und Abstract). Die Einspritzeinheit ist offensichtlich
gegenüber der Düsenplatte horizontal verfahrbar, da
in den Figuren die
Einspritzeinheit in einer Wartungsposition gezeigt ist, bei der die Düse von der
feststehenden Werkzeugspannplatte absteht; in dieser Position kann Schmelze
ausgetragen, aufgefangen und beseitigt werden. Ferner ist an der Düsenplatte auf
Seiten der Einspritzeinheit eine nach unten offene und offensichtlich mit einer
(nicht dargestellten) Absaugeinrichtung verbindbare Haube (purge shields, mit
covering member 7 und door member 4) vorhanden.
Zudem weist die Einspritzeinrichtung der D3 – entgegen der Auffassung der
Patentanmelderin – offensichtlich auch ein Gehäuse um den eigentlichen
Einspritzzylinder auf. In den Figuren ist der mit dem Bezugszeichen (4) versehene
vordere Endteil der Zylinderbaugruppe (end part 4 of the cylinder assembly)
lediglich zusammengefasst bezeichnet. Dabei sind die offensichtlich zylindrischen
Komponenten dem Einspritzzylinder mit Düse zuzuordnen, während das
trapezförmige „Seitenteil“ in Figur 2 (Seitenansicht) als unsymmetrisches, nach
unten abgeschrägtes Bauteil nicht anders als ein den Einspritzzylinder
umgebendes Gehäuse gedeutet werden kann.
In der Querschnittsansicht der
Figur 3, das einen Querschnitt gemäß der Linie I–I der Figur 2 darstellt, ist das
rechteckige Bauteil lediglich schematisch – wie auch die zylindrische Struktur des
Einspritzzylinders sowie eine diesen gegebenenfalls umgebende Heiz- bzw.
Temperiereinrichtung oder auch Isolierung nur umfangsmäßig strichpunktiert
dargestellt – ebenfalls als Gehäuse erkennbar. Die in der Figur 3 „fehlende“
Vorderkante der in Figur 2 gezeichneten unteren schrägen Kante der Seitenfläche
offenbart dabei ein Gehäuse, das offensichtlich unten offen ist.
Darüber hinaus ist
jedoch auch bekannt, dass …die Haube bzw. das
Abdeckelement die vordere Fläche des vorderen Endabschnitts der
Zylinderbaugruppe überdeckt… („…the covering member covering the front
surface of the tip terminal means of the cylinder assembly…“, Patentanspruch in
der englischen Übersetzung der D3). Dieser Aspekt ist auch in den Figuren 1 und
2 klar ersichtlich. Eine derartige vorteilhafte axiale Verlängerung der Abzugshaube
über den Endbereich der vorderen Gehäusefront hinaus überträgt der Fachmann
auf die Spritzgießmaschine der D1, weil er hierin einen deutlichen Vorteil bei
Absaugung der abgas- sowie partikelbelasteten Luft in der Wartungsposition
erkennt. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit für den
Fachmann nahegelegen.
B. Zum Hilfsantrag
1. Die Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber
dem ursprünglich beantragten Hauptanspruch
im Wesentlichen noch das
zusätzliche Merkmal M11 auf, wonach das Gehäuse (13) zwei Halbschalen (14a,
14b) aufweist, die im zusammengesetzten Zustand das Gehäuse (13) bilden,
vorzugsweise ein im wesentlichen zylindrisches Gehäuse (13), und dass an dem
Zylinder (9) eine Halterung vorgesehen ist, an der die beiden Halbschalen (14a,
14b) befestigt oder aufgehängt werden können.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Das gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommene Merkmal
M11 kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es sich hierbei um
lediglich eine einfache technische Maßnahme handelt, die im Griffbereich des
Fachmanns liegt. Hinsichtlich der weiteren Merkmale M1 bis M10 wird auf die
vorstehenden Äußerungen unter II.A.2. verwiesen.
Die in der D1 offenbarte zylindrische Gehäuseabdeckung kann selbstverständlich
nicht als Ganzes axial über den Einspritzzylinder mit seinen in der Regel radial
umspannenden zusätzlichen Komponenten wie Heiz- bzw. Temperiereinrichtung
und/oder Wärmeisolation montiert werden, so dass sich ein
radialer
Zusammenbau mit zwei im Wesentlichen zylindrischen Halbschalen geradezu
aufdrängt. Der Fachmann kennt im Übrigen derartige Lösungen aus vielfältigen
Anwendungen. Dass dabei Halterungselemente verwendet werden, die die
Halbschalen befestigen, klemmen oder stützen, ist ebenfalls selbstverständlich.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat somit für den Fachmann
nahegelegen.
3. Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern
sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Maierbacher
Fi