Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 27.09.2021 – 7 Ni 67/19 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:270921U7Ni67.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. September 2021
…
In der Patentnichtigkeitssache
7 Ni 67/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:270921U7Ni67.19EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 796 490
(DE 50 2005 008 387)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
27. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, die Richterin
Püschel sowie die Richter Dr.-Ing. Schwenke, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und
Dipl.-Chem. Dr. Deibele für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 796 490 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u. a. für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 796 490
(Streitpatent), das am 17. August 2005 als
internationale Patentanmeldung
PCT/DE2005/001446 angemeldet worden ist und die Priorität des deutschen
Gebrauchsmusters DE 20 2004 013 816 U in Anspruch nimmt. Es trägt die
Bezeichnung „Socke“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 50 2005 008 387 geführt.
Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent, das vollumfänglich
angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung sieben Patentansprüche mit
dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar
rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 7.
Die Klägerin macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des Streitpatents
sei
nicht
patentfähig,
nämlich
weder
neu
noch
erfinderisch
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54,
56 EPÜ).
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in geänderten
Fassungen mit den Hilfsanträgen 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom
8. Februar 2021.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1.
Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten, bei der
mindestens im Bereich des Knöchels mindestens zwei Polster vorgesehen
sind, die zueinander benachbart angeordnet und im Wesentlichen stabförmig
ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Polster
(3)
unterschiedliche Längen aufweisen, und dass die Polster (3) im Wesentlichen
parallel zueinander ausgerichtet sind.
Gegliedert nach Merkmalen lautet der Patentanspruch 1 wie folgt:
1.
Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten, bei der
mindestens im Bereich des Knöchels mindestens zwei Polster vorgesehen
sind,
1.1 die zueinander benachbart angeordnet und im Wesentlichen stabförmig
ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2 die Polster (3) unterschiedliche Längen aufweisen,
1.3 und dass die Polster (3) im Wesentlichen parallel zueinander ausgerichtet
sind.
Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die
Streitpatentschrift EP 1 796 490 B1 (= Anlage NK1) Bezug genommen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Ergänzungen gegenüber der erteilten
Fassung sind unterstrichen, Auslassungen gestrichen):
1Hi1
Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten, bei der
mindestens im Bereich des Knöchels mindestens zweidrei Polster
vorgesehen sind,
1.1
die zueinander benachbart angeordnet und im Wesentlichen stabförmig
ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2Hi1 die drei Polster (3) unterschiedliche Längen aufweisen, wobei das mittlere
Polster länger ist als die äußeren Polster,
1.3
und dass die Polster (3) im Wesentlichen parallel zueinander ausgerichtet
sind.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 an.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung sind unterstrichen, Auslassungen gestrichen):
1Hi1
Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten, bei der
mindestens im Bereich des Knöchels mindestens zweidrei Polster
vorgesehen sind,
1.1
die zueinander benachbart angeordnet und im Wesentlichen stabförmig
ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2Hi2
die drei Polster (3) über den Bereich des Knöchels erweitert sind,
1.2.1Hi2 die Polster (3) unterschiedliche Längen aufweisen, wobei das mittlere
Polster eine größere Länge aufweist als die äußeren
1.3
die Polster (3) im Wesentlichen parallel zueinander ausgerichtet sind;
1.4Hi2
die drei Polster (3) mindestens teilweise in auf der Beininnen- und
Beinaussenseite der Socke angeordneten Luftkanälen (25) verlaufen,
1.5Hi2 wobei mindestens ein Klimakanal (26) in einem Auftrittsbereich (13)
vorgesehen ist, welcher sich zwischen den beidseitig verlaufenden
Luftkanälen (25) erstreckt.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 4 bis 6 mit
angepassten Rückbezügen als Unteransprüche 2 bis 4 an.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten
Fassung sind unterstrichen, Auslassungen gestrichen):
1Hi1
Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten, bei der
mindestens im Bereich des Knöchels mindestens zweidrei Polster
vorgesehen sind,
1.1
die zueinander benachbart angeordnet und im Wesentlichen stabförmig
ausgebildet sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2Hi2
die drei Polster (3) über den Bereich des Knöchels erweitert sind,
1.2.1Hi2 die Polster (3) unterschiedliche Längen aufweisen, wobei das mittlere
Polster eine größere Länge aufweist als die äußeren
1.3
die Polster (3) im Wesentlichen parallel zueinander ausgerichtet sind;
1.4Hi2
die drei Polster (3) mindestens teilweise in auf der Beininnen- und
Beinaussenseite der Socke angeordneten Luftkanälen (25) verlaufen,
1.5Hi2 mindestens ein Klimakanal (26) in einem Auftrittsbereich (13) vorgesehen
ist, welcher sich zwischen den beidseitig verlaufenden Luftkanälen (25)
erstreckt; und
1.6Hi3
drei Klimakanäle (26) im Auftrittsbereich (13) der Socke angeordnet sind,
welche die beiden Klimakanäle (25) an der Beininnen- und der
Beinaußenseite der Socke verbinden.
An diesen Patentanspruch schließen sich die erteilten Unteransprüche 4 bis 6 mit
angepassten Rückbezügen als Unteransprüche 2 bis 4 an.
Die Klägerin hat u. a. folgende Druckschriften und Dokumente eingereicht:
NK2
NK3
NK5
NK6
NK8
internationale Offenlegungsschrift WO 2006/024260 A1;
deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 013 816 U1;
internationale Offenlegungsschrift WO 2004/043176 A2;
deutsche Gebrauchsmusterschrift DE 297 15 762 U1;
Auszug aus dem Produktkatalog der „High Teach Institut für
Marketing und Personalentwicklung GmbH“, S. 16-17 (Copyright-
Vermerk 2003);
NK8a
Auszug aus dem Internet-Archiv „Wayback-Machine“ der Seite
http://web.archive.org/web/2003061421/http:/www.xsocks.comdownload/e/cataloue.pdf, abgerufen am 30. Januar 2019,
vom 14. Juni 2003;
NK8b
Auszug aus dem Internet-Archiv „Wayback-Machine“ der Seite
http://web.archive.org/web/2003100117202/http://xsocks.com:8o/countrys/australia/e/index.html, abgerufen am
30. Januar 2019, vom 1. Oktober 2003;
NK9
Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts zur
deutschen Marke 39740311, Stand 20. Dezember 2018;
NK10
Auszug aus dem Katalog der „High Teach Institut für Marketing und
Personalentwicklung GmbH“, S. 34-35 (Copyright-Vermerk 2003);
NK11
Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts zur
Unionsmarke 002190650, Stand 20. Dezember 2018;
NK12
Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamts zum
Patent 503 09 810, Stand 20. Dezember 2018;
NK13
Abbildung eines Sockenpaars „RUN SPEED ONE“ mit Verpackung,
Druckdatum Februar 2003 und Copyright-Vermerk 2002 auf der
Verpackung;
NK13a
Kopien von Lieferscheinen zu Lieferungen der Klägerin an die L…
GmbH vom 16. und 30. Januar 2004, sowie an die
T… vom 2. März 2004 und vom 16. Juli 2004, je u. a.
betreffend Socken „X-SOCKS C.TO UOMO POLIAM RUN SPEED
ONE P.F.“;
NK14
Produktkatalog des „H…
GmbH“ (vollständige Fassung, enthält Auszüge
NK8 und NK10, Copyright-Vermerk 2003).
Sie ist der Auffassung, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 7 des
Streitpatents in der erteilten Fassung seien aufgrund fehlender Neuheit nicht
patentfähig.
Der
Produktkatalog
des
„H…
GmbH“,
den
die
Klägerin
zunächst
in
Auszügen
(NK8
und
NK10), nachfolgend in vollständiger Fassung als NK14 vorgelegt hat, sei vor dem
Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht worden (vgl. den Urheberrechtsvermerk
mit der Jahreszahl 2003 auf den Seiten 16 und 17) und offenbare alle Merkmale
des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Auch beruhten die
Patentansprüche in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie
seien nahegelegt durch NK5 allein bzw. in Kombination mit der offenkundigen
Vorbenutzung NK13. Soweit sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents vom Stand der Technik nach NK5 lediglich dahingehend unterscheide,
dass die Polster unterschiedlich lang ausgebildet seien, weise dieses Merkmal
keine technische Wirkung auf und sei daher im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit
nicht zu berücksichtigen.
Auch die Unteransprüche 2 bis 7 enthielten nichts Patentfähiges; sie seien jeweils
in NK5, NK8 und NK13 offenbart.
In den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 sei Patentanspruch 1
unzulässig erweitert. Das Streichen des Merkmals der gleichen (und kürzeren)
Länge der äußeren Polster unter ausschließlicher Beibehaltung des Merkmals der
unterschiedlichen Länge aller Polster gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 stelle
eine verallgemeinerte Lehre dar, die der Fachmann der ursprünglichen Offenbarung
nicht entnehmen könne. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sei auch deshalb unzulässig
erweitert, weil er einen Gegenstand beanspruche, der in dieser Kombination nicht
ursprungsoffenbart sei. Zwar offenbare die Beschreibung, dass die Polster über den
Bereich des Knöchels erweitert werden könnten. Jedoch stelle dies eine
ausschließliche Alternative dar, die zusammen mit den unterschiedlichen Längen
der Polster, wobei das mittlere Polster länger sei als die äußeren, nicht offenbart
sei. Auch die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beanspruchten drei Klimakanäle
stellten eine unzulässige Erweiterung dar.
Die in den Hilfsanträgen jeweils hinzugefügten Merkmale könnten darüber hinaus
gegenüber NK8/NK14 keine Neuheit begründen und beruhten auch nicht auf
erfinderischer Tätigkeit gegenüber NK5. Die engere Fassung, nach der das mittlere
Polster länger als die beiden äußeren Polster seien, sei als nicht technisches
Merkmal bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 796 490 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten
Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021, erhält.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und erachtet das
Streitpatent in der erteilten Fassung, zumindest aber in den Fassungen der nach
ihrer Auffassung jeweils zulässigen Hilfsanträge 1 bis 3 für neu und auf
erfinderischer Tätigkeit beruhend und damit patentfähig.
Der von der Klägerin vorgelegte Katalog (NK8/NK14) zeige keine Abbildungen der
Technologie des Streitpatents, sondern die entsprechenden Merkmale der NK5.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin zur erfinderischen Tätigkeit
- zur
unterschiedlichen Länge der Polster des Streitpatents gegenüber der Anlage NK5 -
könnten parallel ausgerichtete Polster sehr wohl einen Luftstau vermeiden, wenn
die Socke vom Sportler getragen werde. Parallel ausgerichtete Polster seien dazu
in jedem Fall besser geeignet als nicht parallel ausgerichtete, weil in jedem Fall das
Vorhandensein von Luftkanälen deutlich begünstigt werde. Aus der NK8 gehe nicht
hervor, ob es kleine Bögen an den Enden der Polster geben solle und wie die
Längenrelation der drei Polster zueinander sein sollten. NK8, S. 16 zeige gleich
lange Polster in einem Lüftungskanal 25. Hier müsste die sog. „Cross-Bandage“
über den Lüftungskanal 25 zusammenhängend angeordnet sein, damit überhaupt
eine Bandage-Wirkung bestehe. In NK8 seien die Polster einmal auf der Cross-
Bandage in Höhe des Knöchels gezeigt, während die Polster auf der Fußinnenseite
vollständig im Luftkanal liegend gezeigt seien. Dies stelle keine sinnvolle Anordnung
dar, denn damit wären die Polster versperrt.
Zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung durch die Socke gemäß Anlage
NK13 führt die Beklagte aus, es handele sich dort nicht um parallel verlaufende,
sondern um gekrümmte Polster. Dass diese unterschiedlich lang ausgebildet seien,
werde ebenso bestritten wie die Behauptung, dass die Socken gemäß Anlage NK13
bereits im Jahr 2003 in Verkehr gebracht wurden.
Die Entgegenhaltung NK8 zeige Zeichnungen von Socken mit diversen
zusätzlichen Merkmalen mit unterschiedlichen Polstern, die an ein Basisgestrick
geformt seien. Am Tag der Veröffentlichung der Zeichnungen seien die gezeigten
Abbildungen noch eine sehr unkonkrete Idee des Erfinders, wobei nicht klar
gewesen sei, welche Merkmale tatsächlich wichtig für die Schaffung eines
optimierten Sockens mit verbesserter Abführung von Feuchtigkeit aus einem Schuh
gewesen seien. Derartige Socken seien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht
hergestellt und/oder in der Praxis getestet worden.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise,
insbesondere zu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021
eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 3.
Die
ordnungsgemäß geladene Beklagte
ist gemäß Ankündigung vom
21. September 2021 zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
27. September 2021 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig und begründet. In der erteilten Fassung ist das Streitpatent
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mangels
Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138
Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ). Dies gilt auch im
Hinblick auf die Fassung gemäß Hilfsantrag 1, die sich zwar als zulässig, aber nicht
patentfähig erweist. Die jeweiligen Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3
erweisen sich bereits als unzulässig, darüber hinaus auch als nicht patentfähig. Das
Patent war daher in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft nach seiner Beschreibung in der Streitpatentschrift
eine Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen Aktivitäten, bei der
mindestens im Bereich des Knöchels mindestens zwei Polster vorgesehen sind, die
zueinander benachbart angeordnet und im Wesentlichen stabförmig ausgebildet
sind (Streitpatentschrift, Beschreibung, Abs. [0001]).
Da durch die Ansammlung von Schweiß im Schuh bzw. der Socke die Gefahr einer
Blasenbildung am Fuß erhöht sei, sei man bemüht, einen Abtransport des
Schweißes aus dem Schuh bzw. der Socke zu ermöglichen (Streitpatentschrift,
Beschreibung, Abs. [0002]).
Aus der Schrift DE 29715 762 U1 sei ein klimaregulierender Strumpf bekannt,
insbesondere zum Einsatz bei Freizeitsportarten wie Joggen, Inline-Skating,
Skilaufen oder dergleichen, der wenigstens einen von der Fußsohle bis zum Bund
reichenden
integrierten Luftkanal aus klimaregulierendem Netzstrickgewebe
aufweise. Der Klimakanal ermögliche ein Verdunsten des größten Teils der
entstehenden Feuchtigkeit, in dem die Schweißfeuchtigkeit aus dem Sohlenbereich
des Schuhs bis in einen Bereich des Strumpfes gefördert werde, an dem eine freie
Verdunstung möglich sei. Der bekannte klimaregulierende Strumpf erfülle alle an
ihn gestellten Aufgaben. Allerdings sei hierzu das Vorsehen eines Luftkanals
erforderlich (Streitpatentschrift, Beschreibung, Abs. [0003]).
Aus der Schrift WO 2004/043176 A sei zudem eine Socke bekannt, welche im
Bereich des Knöchels Polster aufweise, die eine gekrümmte Form aufwiesen. Diese
Polster verliefen nicht parallel, sondern der Abstand zwischen den Polstern verjünge
sich in Richtung des Bundes der Socke. Durch diese Verjüngung sei der
Lufttransport aus dem Schuh zwar verbessert; die Verjüngung bewirke jedoch einen
Luftstau, der zu einer Behinderung beim Abtransport der Luft aus dem Schuh führe
(Streitpatentschrift, Beschreibung, Abs. [0004]).
2.
Ausgehend vom bekannten Stand der Technik stellt sich das Streitpatent
daher die Aufgabe, den Abtransport von Feuchtigkeit aus dem Schuh zu
verbessern. Gemäß der Erfindung wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass die
Polster unterschiedliche Längen aufweisen, und dass die Polster im Wesentlichen
parallel
zueinander ausgerichtet
sind
(Streitpatentschrift, Beschreibung,
Abs. [0005]).
Dazu beschreibt der unabhängige Patentanspruch 1 eine Socke mit den vorstehend
(vgl. Seiten 3 und 4) angegebenen Merkmalen.
3.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein
Textiltechniker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Socken
bzw. Strümpfen anzusehen.
4.
Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1, soweit sie der
Auslegung bedürfen, folgendes Verständnis zugrunde:
Das Streitpatent geht von der Druckschrift WO 2004/043176 A (= Anlage NK5) aus
(Abs. [0004]), aus der eine Socke bekannt ist, welche im Bereich des Knöchels
Polster aufweist, die eine gekrümmte Form aufweisen. Diese Polster verlaufen nicht
parallel, sondern der Abstand zwischen den Polstern verjüngt sich in Richtung des
Bundes der Socke. Durch diese Verjüngung ist der Lufttransport aus dem Schuh
zwar verbessert; die Verjüngung bewirkt jedoch einen Luftstau, der zu einer
Behinderung bei dem Abtransport der Luft aus dem Schuh führt. Nicht die
gekrümmte Form der Polster bezeichnet das Streitpatent somit als „nicht parallel“;
sondern es bezieht sich mit diesem Ausdruck auf den Abstand zwischen den
Polstern in Richtung des Bundes der Socke, welcher sich verjüngt.
In Absatz [0018] ist nun beschrieben, dass im Bereich des Knöchels im
Ausführungsbeispiel nach Figur 5 drei Polster (3) vorgesehen sind. Die zueinander
parallelen Polster (3) sind schräg angeordnet. Die Polster (3) vollziehen hierdurch
den Übergang von dem im Wesentlichen horizontal ausgerichteten Fußteil (1) in
den im Wesentlichen vertikal ausgerichteten Schaft (2). Dieser Übergang kann
dadurch zusätzlich verbessert werden, dass an dem dem Fußteil (1) zugewandten
Ende der Polster (3) ein kleiner Bogen vorgesehen ist, dessen freies Ende
annähernd horizontal ausgerichtet ist. Vergleichbar kann das dem Fußteil (1)
abgewandte Ende der Polster (3) einen kleinen Bogen aufweisen, dessen freies
Ende annähernd vertikal ausgerichtet ist.
In Absatz [0019] heißt es weiter: Sind die Polster (3) in dieser Weise gekrümmt
ausgeführt und in Richtung des Schaftes (21) verlängert, übernehmen die Polster
(3) die Funktion von Luftführungen, um zu gewährleisten, dass die aus dem Schuh
(B) entweichende feuchte Luft in dem dafür vorgesehenen Kanal (25) verdunstet
bzw. geführt wird.
Durch das Vorsehen der kleinen Bögen an den Polstern - hier beispielhaft in
hellblauer Farbe in Figur 5 eingezeichnet - weisen die Polster also insgesamt keinen
geradlinigen, sondern einen gekrümmten Verlauf auf. Da es sich nicht mehr um
Geraden handelt, kann auch keine „Parallelität“ zwischen den Polstern im strengen
Wortsinne bestehen. Durch die Angaben, dass die Polster im Wesentlichen
stabförmig ausgebildet sind (Merkmal 1.1) und dass die Polster im Wesentlichen
parallel zueinander ausgerichtet sind (Merkmal 1.3), sind jedoch Abweichungen
mitumfasst, so dass gekrümmte Polster mit kleinen Bögen (Abs. [0018], [0019]),
deren Abstände zueinander sich nicht verjüngen, unter den Wortlaut des
Patentanspruchs 1 fallen.
Zum Abtransport der Feuchtigkeit (des Schweißes) aus dem Schuh sind im
Streitpatent zwei Varianten beschrieben. Dabei handelt es sich um einen Luftkanal
(Variante 1) und um einen Kanal oder um mehrere Kanäle zum Luftaustausch
(Variante 2).
Variante 1: Der Luftkanal 25 geht vom Bund 21 aus und reicht bis in den
Auftrittsbereich 13. Er ist aus klimaregulierendem Netzstrickgewebe. Zweck des
Luftkanals ist, Feuchtigkeit aus dem Auftrittsbereich nach oben abzuleiten. Ein
solcher Luftkanal kann auch auf der Beininnenseite oder beidseitig an der Socke
vorgesehen sein (Abs. [0017]).
Variante 2: Im Bereich des Knöchels sind stabförmige Polster vorgesehen, mit
denen im Schuh auftretende hohe Feuchtigkeit aus diesem herausgefördert werden
kann. Durch die parallele Ausrichtung sind zwischen den Polstern ein oder mehrere
Kanäle ausgebildet. Auf Grund der parallelen Ausrichtung der Polster zueinander,
weisen die zwischen den Polstern ausgebildeten Spalte eine durchgehend
gleichbleibende Größe auf, sodass ein Luftstau vermieden und ein Luftaustausch
verbessert ist (Abs. [0006]). Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 sind zwei
nahezu parallel ausgerichtete Polster 3 vorgesehen, zwischen denen ein Kanal
ausgebildet ist (Abs. [0014]). Die beiden Polster 3 gemäß Figur 4 bilden daher einen
Kanal zum Luftaustausch. Dies gilt auch für die Polster 3 gemäß Figur 5 und zwar
unabhängig vom dort dargestellten Luftkanal 25.
Gemäß Merkmal 1.6Hi3 des Hilfsantrages 3 sind drei Klimakanäle (26) im
Auftrittsbereich (13) der Socke angeordnet, welche die beiden Klimakanäle (25) an
der Beininnen- und der Beinaußenseite der Socke verbinden. Zunächst ist
festzustellen, dass an Stelle der Klimakanäle (25) hier die Luftkanäle (25) gemeint
sind. Im Streitpatent ist dazu in Abs. [0021] wörtlich offenbart: „Sind an der Socke A
auf der Beininnen- und Außenseite Luftkanäle 25 vorgesehen, erstrecken sich die
Klimakanäle 26 zwischen den Luftkanälen 25 auf der Beininnen- und der
Beinaußenseite. […] Bei der Verbindung der Luftkanäle 25 auf der Beininnen- und
der Beinaußenseite ist eine optimale Luftzirkulation im Schuh hervorgerufen,
sodass ein Höchstmaß an Luftfeuchtigkeit aus dem Schuh bzw. der Socke
abtransportiert werden kann.“ Eine gegenständliche Verbindung der Luftkanäle 25
auf der Beininnen- und der Beinaußenseite durch die Klimakanäle 26 ist damit noch
nicht offenbart und auch nicht aus Figur 5 ersichtlich. Zumindest handelt es sich um
eine strömungstechnische Verbindung, um eine optimale Luftzirkulation im Schuh
hervorzurufen und ein Höchstmaß an Luftfeuchtigkeit abzutransportieren.
II.
1.
Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung nicht rechtsbeständig, weil der
Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.
Die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem in der
Druckschrift NK14 offenbarten Stand der Technik.
Die Druckschrift NK14 betrifft den TRADE CATALOUGE 2003/2004 „X-SOCKS®
ADVANCED
FOOT
PROTECTION“
der
„H…
GmbH“, von
dem die Klägerin mit der NK8 die Seiten 16 und
17 und mit der NK10 die Seiten 34 und 35 auszugsweise vorgelegt hat.
Auf Seite 17 der NK14 ist eine Socke, insbesondere zum Einsatz bei sportlichen
Aktivitäten, gezeigt, bei der im Bereich des Knöchels mindestens zwei Polster
(AirFlow Ankle Pads™) vorgesehen sind, die zueinander benachbart angeordnet
und im Wesentlichen stabförmig ausgebildet sind. Die gelben Polster weisen
unterschiedliche Längen auf und sind, wie sich in Übereinstimmung mit den Seiten
16 und 26 ergibt, im Wesentlichen parallel zueinander ausgerichtet. Damit sind die
Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.3 aus der Druckschrift NK14 bekannt.
NK14, Seite 17
NK14, Seite 16
NK14, Seite 26
Der von der Beklagten vorgetragenen Sichtweise, auf Seite 17 der NK8/NK14 sei
zumindest an dem hinteren der drei Stäbe deutlich erkennbar, dass er gebogen und
eben nicht parallel verlaufend sei, schließt sich der Senat nicht an. Die dort
ersichtliche Krümmung am hinteren Stab resultiert aus dem darunterliegenden
erhabenen Knöchel und nicht daraus, dass der hintere Stab gebogen und damit
nicht parallel verlaufend ist. Im Übrigen umfassen die Formulierungen „im
Wesentlichen stabförmig“ im Merkmal 1.1 und „im Wesentlichen parallel“ im
Merkmal 1.3 aus Sicht des Fachmanns auch geringfügige Abweichungen
stabförmiger bzw. paralleler Anordnungen.
Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, dass die NK8/NK14 einzig die
Merkmale der NK5 offenbart. So zeigt zwar die Abbildung auf Seite 20 der
NK8/NK14 den AirConditioning Channel®, der in der NK5 als Luftkanal bezeichnet
ist.
NK14, Seite 20
Allerdings sind auf Seite 17 der NK8/NK14 die AirFlow Ankle Pads™ hinsichtlich
ihrer Unterstützung des Luftaustauschs mit dem Luftkanal beschrieben, während in
der NK5 nicht erwähnt ist, dass die Polster 22 am Knöchel den Luftaustausch mit
dem Luftkanal 27 unterstützen. Darüber hinaus ist auf Seite 17 der NK8/NK14 ein
Klimakanal (Traverse AirFlow Channel System™) beschrieben, der in der NK5
keine Erwähnung findet. Im Ergebnis handelt es sich bei der NK8/NK14 nicht um
den Stand der Technik gemäß der NK5.
2.
Das Streitpatent erweist sich in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 als
zulässig, aber nicht patentfähig.
a)
Das Merkmal 1.2Hi1 stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Der Anspruch kann auch den Fall
umfassen, in dem alle drei Polster unterschiedliche Längen aufweisen.
Die von der Klägerin zitierte Offenbarungsstelle
in der ursprünglichen
Patentanmeldung NK2, Seite 6, Zeilen 6 bis 9, die mit der Streitpatentschrift NK1,
Abs. [0019] übereinstimmt, besagt: „Die drei Polster 3 sind im Wesentlichen parallel
ausgerichtet. Sie weisen eine unterschiedliche Länge auf, wobei
im
Ausführungsbeispiel die beiden äußeren Polster 3 etwa die gleiche Länge
aufweisen; das mittlere Polster 3 eine größere Länge aufweist.“
Demnach können die drei Polster grundsätzlich eine unterschiedliche Länge
aufweisen, wobei beispielhaft angegeben ist, dass das mittlere Polster eine größere
Länge aufweisen kann als die beiden etwa gleich langen äußeren Polster. Die
Formulierung etwa die gleiche Länge besagt, dass die Längen nur annähernd gleich
sind, strenggenommen aber unterschiedlich sein können.
b)
Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht neu
gegenüber dem in der Druckschrift NK14 offenbarten Stand der Technik.
Auch bei der in der NK14 auf Seite 17 abgebildeten Socke sind mindestens im
Bereich des Knöchels drei Polster (AirFlow Ankle Pads™) im Sinne von Merkmal
1Hi1 vorgesehen. Die drei Polster weisen unterschiedliche Längen auf, wobei das
mittlere Polster länger ist als die äußeren Polster, wie in Merkmal 1.2Hi1 gefordert.
3.
Die jeweiligen Fassungen des Streitpatents gemäß den Hilfsanträgen 2 und
3 sind unzulässig sowie nicht patentfähig.
3.1
In den Fassungen der Hilfsanträge 2 und 3 geht der Gegenstand des
Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus.
a)
In der ursprünglichen Patentanmeldung NK2 und der Streitpatentschrift NK1
ist nicht offenbart, dass die drei Polster (3) mindestens teilweise in auf der
Beininnen- und Beinaussenseite der Socke angeordneten Luftkanälen (25)
verlaufen (Merkmal 1.4Hi2). Zwar ist im ursprünglichen Patentanspruch 5 bzw. im
erteilten Patentanspruch 2 erwähnt, dass auf der Beininnen- und/oder
Beinaußenseite der Socke Luftkanäle (25) vorgesehen sind, aber dass die drei
Polster (3) in den Luftkanälen mindestens teilweise verlaufen, ist dort nicht wörtlich
zu entnehmen.
In der ursprünglichen Patentanmeldung, Seite 5, Zeilen 26 bis 29 und der
Streitpatentschrift, Abs. [0018] ist offenbart, dass die beiden äußeren Polster 3
abschnittsweise den Rand des Luftkanals 25 im Bereich des Knöchels bilden und
das mittlere Polster 3 in dem Luftkanal 25 angeordnet ist. Auch daraus kann nicht
ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass die beiden äußeren Polster
mindestens teilweise im Luftkanal 25 verlaufen.
Gemäß Figur 5 der ursprünglichen Patentanmeldung bzw. Streitpatentschrift (vgl.
auch unter II.) erstreckt sich der Luftkanal 25 vom Bund bis zur X-Cross-Bandage
24 und wird dann von der X-Cross-Bandage 24 derart überdeckt, dass nicht
ersichtlich ist, wie der bis in den Auftrittsbereich 13 reichende Luftkanal 25 (vgl.
ursprüngliche Patentanmeldung, Seite 5, Zeilen 20, 21 bzw. Streitpatentschrift, Abs.
[0017]) unter der X-Cross-Bandage 24 ausgebildet ist. Auf der X-Cross-Bandage 24
sind die Polster 3 angeordnet. Die X-Cross-Bandage 24 ist demnach zwischen dem
Luftkanal 25 und den Polstern 3 angeordnet. Figur 5 offenbart demnach nicht, dass
die Polster 3 mindestens teilweise im Luftkanal 25 verlaufen.
b)
Entgegen der Sichtweise der Klägerin liegt in den Merkmalen 1.2Hi2,
1.2.1Hi2 und 1.6Hi3 keine unzulässige Erweiterung vor.
In der ursprünglichen Patentanmeldung NK2, Seite 6, Zeilen 6 bis 13 bzw.
Streitpatentschrift NK1, Abs. [0019] ist ausgeführt: „Die drei Polster 3 sind im
Wesentlichen parallel ausgerichtet. Sie weisen eine unterschiedliche Länge auf,
wobei im Ausführungsbeispiel die beiden äußeren Polster 3 etwa die gleiche Länge
aufweisen; das mittlere Polster 3 eine größere Länge aufweist. Ihre Funktion erfolgt
in der oben beschriebenen Weise, wodurch sie die Wirkung des Luftkanals 25
unterstützen. Sind an der Socke A Luftkanäle 25 vorgesehen, besteht die
Möglichkeit, die Polster 3 über den Bereich des Knöchels zu erweitern. Dies gilt
insbesondere für die den Rand des Luftkanals 25 bildenden Polster 3.“
Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ableiten, dass die
Polster unterschiedlich lang sind, oder dass drei Polster im Bereich des Knöchels
vorgesehen sind, wovon die äußeren gleich lang und das mittlere Polster länger als
die äußeren ist, oder dass die drei Polster gleich lang sind und über den Bereich
des Knöchels hinaus verlängert sind.
Vielmehr handelt es sich um Weiterbildungen einer Socke mit drei Polstern
unterschiedlicher Länge, die einen Luftkanal aufweisen kann. Insbesondere sind
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die drei über den Bereich des Knöchels
hinaus erweiterten Polster 3 gleich lang sein sollen. Daher gelten die unter Abschnitt
2.a) bezüglich der unterschiedlichen Länge der Polster getroffenen Feststellungen
auch für die Merkmale 1.2Hi2 und 1.2.1Hi2.
Das Merkmal 1.6Hi3, dass drei Klimakanäle (26) im Auftrittsbereich (13) der Socke
angeordnet sind, welche die beiden Klimakanäle (25) an der Beininnen- und der
Beinaußenseite (hier sind - wie auch die Klägerin erkannt hat - offensichtlich die
beidseitig verlaufenden Luftkanäle (25) aus Merkmal 1.5Hi2 gemeint) der Socke
verbinden, ist der ursprünglichen Patentanmeldung, Seite 6, Zeilen 18 bis 32 und
der Streitpatentschrift, Abs. [0020], [0021] zu entnehmen. Das Merkmal 1.6Hi3
spezifiziert den mindestens einen Klimakanal (26) in einem Auftrittsbereich (13)
gemäß Merkmal 1.5Hi2 dahingehend, dass genau drei Klimakanäle (26) im
Auftrittsbereich (13) vorhanden sind.
c)
Das Merkmal 1.5Hi2 geht auf den ursprünglichen Patentanspruch 6 bzw.
erteilten Patentanspruch 3 sowie auf die Beschreibung in der ursprünglichen
Patentanmeldung Seite 6, Zeile 26 bis 32 bzw. Streitpatentschrift, Abs. [0021]
zurück.
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in der Fassung der Hilfsanträge
2 und 3 nicht neu und daher nicht patentfähig.
In den Abbildungen auf den Seiten 17 und 26 der NK14 sind im Bereich des
Knöchels drei an der Beinaußenseite angeordnete Polster (AirFlow Ankle Pads™)
dargestellt, von denen das mittlere Polster länger ist als die äußeren Polster. Die
Polster erstrecken sich auch über den Bereich des Knöchels hinaus und sind
demnach anspruchsgemäß über den Bereich des Knöchels erweitert. Somit
offenbart die Druckschrift NK14 auch die Merkmale 1.2Hi2 und 1.2.1Hi2.
Die Socke gemäß NK14 weist auf der Beininnenseite einen Luftkanal
(AirConditioning Channel®) mit drei darin angeordneten Polstern (AirFlow Ankle
Pads™) auf, wie sich aus den Abbildungen auf den Seiten 20 und 26 sowie der
Beschreibung auf Seite 35 ergibt. Dieser Luftkanal entspricht der Variante 1 des
Streitpatents. Die drei Polster verlaufen mindestens teilweise in dem Luftkanal auf
der Beininnenseite. Zudem bilden die beiden äußeren Polster selbst mit ihren
Rändern abschnittsweise die Ränder des Luftkanals.
Die an der Beinaußenseite im Bereich des Knöchels angeordneten drei Polster
(AirFlow Ankle Pads™) unterstützen gemäß Seite 17 den Austausch von Luft durch
den Luftkanal auf der Beininnenseite über einen Klimakanal (Traverse AirFlow
Channel System™). Auf Grund ihrer Erhebung bilden die beiden äußeren Polster
die Ränder eines Luftkanals zwischen dem Knöchel und einem Schuh auf der
Beinaußenseite, während das mittlere Polster in diesem Luftkanal angeordnet ist
und damit in diesem verläuft. Dieser so gebildete Luftkanal entspricht dem
Luft(austausch)kanal der Variante 2 des Streitpatents.
Die NK14 offenbart somit einen Luftkanal auf der Beininnenseite, in dem drei Polster
mindestens teilweise verlaufen, die aber auch dessen Rand abschnittsweise bilden
und einen durch
drei Polster
auf der Beinaußenseite gebildeten
Luft(austausch)kanal, dessen Rand die beiden äußeren Polster abschnittweise
bilden.
Damit wäre durch die NK14 auch das vom Senat als unzulässig erachtete Merkmal
1.4Hi2 vorweggenommen, dass die drei Polster (3) mindestens teilweise in auf der
Beininnen- und Beinaussenseite der Socke angeordneten Luftkanälen (25)
verlaufen, wenn dieses Merkmal
in Übereinstimmung mit der ursprünglichen
Patentanmeldung, Seite 5, Zeilen 26 bis 29 bzw. Abs. [0018] der Streitpatentschrift
derart ausgelegt werden würde, dass die beiden äußeren Polster 3 abschnittsweise
den Rand des Luftkanals 25 bilden und das mittlere Polster 3 in dem Luftkanal 25
angeordnet ist.
Gemäß NK14, Seiten 17 und 21 ist in Übereinstimmung mit Merkmal 1.5Hi2 im
Auftrittsbereich mindestens ein Klimakanal (Traverse AirFlow Channel System™)
vorgesehen, welcher sich zwischen den beidseitig verlaufenden Luftkanälen, also
dem Luftkanal (AirConditioning Channel®) auf der Beininnenseite und dem von den
äußeren Polstern (AirFlow Ankle Pads™) gebildeten Luft(austausch)kanal auf der
Beinaußenseite, erstreckt. Die auf Seite 21 dargestellten drei Pfeile zeigen eine
Luftströmung aus dem Auftrittsbereich in Richtung des Knöchels auf der
Beinaußenseite und damit in Richtung des von den äußeren Polstern (AirFlow Ankle
Pads™) gebildeten Luft(austausch)kanals.
NK14, Seite 21
Bei der gebotenen Auslegung des Begriffs verbinden im Sinne von strömungstechnisch verbinden offenbart die Druckschrift NK14 auch das Merkmal 1.6Hi3. So
zeigt die NK14 auf den Seiten 17 und 21 drei im Auftrittsbereich der Socke
angeordnete Klimakanäle (Traverse AirFlow Channel System™), die die beiden
Klimakanäle (hier sind die Luftkanäle gemeint) an der Beininnen- und der
Beinaußenseite der Socke, nämlich den Luftkanal (AirConditioning Channel®) auf
der Beininnenseite und den von den äußeren Polstern (AirFlow Ankle Pads™)
gebildeten Luft(austausch)kanal auf der Beinaußenseite, strömungstechnisch
verbinden.
4.
Damit ist das Streitpatent in seiner erteilten Fassung und in den Fassungen
der Hilfsanträge 1 bis 3, dessen jeweilige Unteransprüche die Beklagte nicht
gesondert verteidigt hat, insgesamt für nichtig zu erklären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99
Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
IV.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe
eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Püschel
Dr. Schwenke
Gruber
Dr. Deibele