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BPatG Beschluss vom 12.10.2021 – 14 W (pat) 7/21
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:121021B14Wpat7.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 7/21 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Teilanmeldung 10 2007 063 987.4
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 12. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters
Dr. Jäger
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2021:121021B14Wpat7.21.0
Das aufgrund der Teilung durchzuführende
Anmeldeverfahren 10 2007 063 987.4 wird zur weiteren
Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt
verwiesen.
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit dem amtlichen
Aktenzeichen 10 2007 008 664.6 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Laufe
des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 unter Zahlung
der erforderlichen Gebühr und Vorlage entsprechender Anmeldeunterlagen
gegenüber dem DPMA die Teilung der Patentanmeldung erklärt. In der Folge hat
das DPMA die Teilungsakte mit dem Aktenzeichen 10 2007 063 987.4 angelegt
und diese dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 hat sich die Anmelderin mit einer Verweisung der
Teilanmeldung zur Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt
einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 39 PatG wirksame Teilanmeldung ist beim Bundespatentgericht
anhängig geworden,
für die erstmalige Prüfung der Teilanmeldung, die sich
gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 PatG im Stadium nach gestelltem Prüfungsantrag
befindet, sind jedoch die Prüfungsstellen des DPMA zuständig, denen die
erforderlichen
Recherchemittel
zur
Verfügung
stehen,
um
den
Anmeldegegenstand anhand des Standes der Technik umfassend zu prüfen.
Durch die Verweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt wird außerdem
sichergestellt, dass der Anmelderin auch im Hinblick auf die Teilanmeldung zwei
Instanzen verbleiben. Die Anmelderin hat ihr Einverständnis zu der Verweisung
der Teilanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt erklärt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Maksymiw
Schell
Münzberg
Jäger
wg. Urlaub an
Leistung der
Unterschrift
gehindert.
Maksymiw