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BPatG Beschluss vom 12.10.2021 – 14 W (pat) 7/21

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:121021B14Wpat7.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 7/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Teilanmeldung 10 2007 063 987.4

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 12. Oktober 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg und des Richters

Dr. Jäger

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2021:121021B14Wpat7.21.0

Das aufgrund der Teilung durchzuführende

Anmeldeverfahren 10 2007 063 987.4 wird zur weiteren

Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt

verwiesen.

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 12. September 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit dem amtlichen

Aktenzeichen 10 2007 008 664.6 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Laufe

des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Februar 2021 unter Zahlung

der erforderlichen Gebühr und Vorlage entsprechender Anmeldeunterlagen

gegenüber dem DPMA die Teilung der Patentanmeldung erklärt. In der Folge hat

das DPMA die Teilungsakte mit dem Aktenzeichen 10 2007 063 987.4 angelegt

und diese dem Bundespatentgericht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2021 hat sich die Anmelderin mit einer Verweisung der

Teilanmeldung zur Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt

einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 39 PatG wirksame Teilanmeldung ist beim Bundespatentgericht

anhängig geworden,

für die erstmalige Prüfung der Teilanmeldung, die sich

gemäß § 39 Abs. 1 S. 3 PatG im Stadium nach gestelltem Prüfungsantrag

befindet, sind jedoch die Prüfungsstellen des DPMA zuständig, denen die

erforderlichen

Recherchemittel

zur

Verfügung

stehen,

um

den

Anmeldegegenstand anhand des Standes der Technik umfassend zu prüfen.

Durch die Verweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt wird außerdem

sichergestellt, dass der Anmelderin auch im Hinblick auf die Teilanmeldung zwei

Instanzen verbleiben. Die Anmelderin hat ihr Einverständnis zu der Verweisung

der Teilanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt erklärt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin

oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Münzberg

Jäger

wg. Urlaub an

Leistung der

Unterschrift

gehindert.

Maksymiw