Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 20.10.2021 – 5 Ni 13/19 (EP)
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:201021U5Ni13.19EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Oktober 2021 …
In der Patentnichtigkeitssache
5 Ni 13/19 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:201021U5Ni13.19EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 973 297
(DE 603 38 312)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer,
Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 973 297 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche 1 und 16, denen sich die
erteilten Patentansprüche 2 bis 15 sowie 17 und 18 anschließen,
folgende Fassung erhalten:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 70%, die Beklagte
30%.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland
in englischer Verfahrenssprache erteilten
europäischen Patents EP 1 973 297 (Streitpatent), das am 27. Juni 2003
angemeldet wurde und die Priorität einer Europäischen Anmeldung vom 26.07.2002
(EP 02078076) in Anspruch nimmt. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 603 38 312.2 geführt und trägt die
Bezeichnung
„Secure
authenticated
distance measurement“
(„Sichere
authentifizierte Abstandsmessung“). Es umfasst 18 Patentansprüche, die alle mit
der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.
Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 16 haben nach der Streitpatentschrift
(EP 1 973 297 B1) folgenden Wortlaut:
In deutscher Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten die nebengeordneten
Patentansprüche:
Wegen der Unteransprüche 2 bis 15 sowie 17 und 18 wird auf die Streitpatentschrift
Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1 hat am 6. Juni 2019 Nichtigkeitsklage erhoben, der die Klägerin
zu 2 einen Tag später als weitere Klägerin mit Zustimmung der Klägerin zu 1
beigetreten ist. Beide Klägerinnen machen mangelnde Patentfähigkeit des
Gegenstands des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138
Abs. 1 lit. a EPÜ) geltend. Sie tragen zudem vor, das Streitpatent gehe in den
Ansprüchen 1 und 16 über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung (NK4)
hinaus und sei auch mangels deutlicher und vollständiger Offenbarung der Lehre
des Patentanspruchs 16 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Zur
fehlenden Patentfähigkeit stützen sich die Klägerinnen auf
folgende
Dokumente:
D1
High-bandwidth Digital Content Protection System, Revision 1.0,
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
17. Februar 2000
WO 97/39553 A1
WO 01/93434 A2
Brands, Stefan und Chaum, David: „Distance-Bounding
Protocols”, Eurocrypt (1993), S. 344 – 359, 1994
US 2002/0077984 A1
US 5 126 746 A
US 2003/065918 A1
Epstein, Michael A. und Pasieka, Michael S.: „Open Copy
Protection System - Philips Research Proposal to Broadcast
Protection Discussion Group“, Version 1.4, 7. Mai 2002 mit
weiteren Unterlagen D8a bis D8k
D9
Asokan, N., Debar, H., Steiner M. und Waidner, M.:
„Authenficating public terminals", Computer Networks 31 (1999),
S. 861-870
D10
US 5 995 624 A
NK11
Sutikno, S. et al.: „An Implementation of ElGamal Elliptic Curves
Cryptosystems“, 1998 IEEE, ohne weitere Quellenangabe
NK12
Auszug aus Jung, V., Warnecke H. (Hrsg.): „Handbuch für die
Telekommunikation“, ISBN 978-3-642-97703-9, Springer, 1998,
Inhaltsverzeichnis und Seite 3-126 (eine Seite)
NK13
Auszug aus Kaufman, Perlman, Speciner: „Network Security,
Private Communication in a Public World” ISBN 0-13-046019-2,
Second Edition, 2002 by Prentice Hall PTR, Inhaltsverzeichnis
und Seiten 48, 49, 268.
NK14
Auszug aus Krüger, Reschke (Hrsg) “Lehr- und Übungsbuch
Telematik“, Fachverlag Leipzig, 2000, Vorwort,
Inhaltsverzeichnis und Seiten 316 bis 321.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 1 973 297 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge I, II, VI bis VIII, vorgelegt als
Anlagen zum Schriftsatz vom 12. August 2021, bzw. der Hilfsanträge III, IV,
V und IX, überreicht mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021, in der Reihenfolge
ihrer Nummerierung.
Die Klägerinnen treten auch den Fassungen nach den Hilfsanträgen entgegen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag I lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach Hilfsantrag II lautet:
Hilfsantrag III in der Fassung der Anlage zum Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 ist
im Tenor hinsichtlich seiner tragenden Ansprüche 1 und 16 wiedergegeben.
Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge IV bis IX wird auf die Anlagen zu
den Schriftsätzen vom 12. August 2021 bzw. vom 18. Oktober 2021 Bezug
genommen.
Die Beklagte, die sich zum Beitritt der Klägerin zu 2 nicht geäußert hat, tritt im
Übrigen dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Sie führt weiter
aus, die von den Klägerinnen vorgebrachten Druckschriften nähmen die im
Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg noch legten sie
diese nahe. Jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen habe das
Streitpatent daher Bestand.
Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 28. Juni 2021 hat der Senat den
Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von
besonderer Bedeutung sind.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage ist zulässig, der Beitritt der Klägerin zu 2 jedenfalls sachdienlich. In der
Sache hat die Klage nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich der erteilten Fassung wie auch
der Fassungen nach den Hilfsanträgen I und II fehlt es an der Patentfähigkeit der
unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 - bzw. 15 in der Fassung des
Hilfsantrags II. In der Fassung nach Hilfsantrag III vom 18. Oktober 2021 hat das
Streitpatent jedoch Bestand, so dass die darüber hinaus gehende Klage
abzuweisen war.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Durchführung einer
authentifizierten Abstandsmessung zwischen zwei Kommunikationsvorrichtungen,
sowie ein Verfahren zur Bestimmung, ob geschützter Inhalt auf einer ersten
Kommunikationsvorrichtung
gespeichert
ist
und
einem
zweiten
Kommunikationsgerät Zugriff auf diesen Inhalt gewährt wird. Darüber hinaus betrifft
das Streitpatent
ein Kommunikationsgerät,
das
eine
authentifizierte
Abstandsmessung zu einem zweiten Kommunikationsgerät ausführen kann
(Streitpatentschrift, [0001]).
Die Streitpatentschrift geht davon aus, dass digitale Medien als Träger digitaler
Informationen beliebt sind und mit Datenträgern wie beschreibbaren Platten
(„recordable discs“) und Festkörperspeichern
(„solid state memory“) ein
beachtliches Wachstum für den Markt der Software- und Datenverteilung entstehe
(Streitpatentschrift, [0002]). Die substanziell bessere Qualität digitaler Formate
mache sie gegenüber analogen Formen anfälliger für unerlaubte Vervielfältigung,
da die Daten leichter und schneller zu kopieren sind, was grundsätzlich ohne
Qualitätsverlust beliebig oft geschehen kann
(„multi-generation copying“)
(Streitpatentschrift, [0003]). Dies führte zu zahlreichen Verfahren zum Kopierschutz
und zum digitalen Rechtemanagement („DRM systems“), die Technologien wie
Verschlüsselung, Wasserzeichen und Rechteverwaltung nutzen (Streitpatentschrift,
[0004]). Ein Weg zum Schutz digitaler Inhalte sei es auch, sicherzustellen, dass eine
Übertragung nur stattfinde, wenn das empfangende Gerät als konformes Gerät
identifiziert werde und der Nutzer auch die Berechtigung zur Übertragung habe
(Streitpatentschrift,
[0005]). Falls die Übertragung zulässig sei, erfolge diese
typischerweise in verschlüsselter Form, um sicherzustellen, dass der Inhalt nicht
unerlaubterweise abgefangen werde (Streitpatentschrift,
[0006]). Über einen
gesicherten, authentifizierten Kanal (SAC, „secure authenticated channel“) sei eine
Technologie verfügbar, die eine Geräteauthentifizierung und eine verschlüsselte
Übertragung erlaube, jedoch sei die Content-Branche („content industry“) uneinig in
Bezug auf die Verbreitung von Inhalten über passende Schnittstellen, wie z.B.
Ethernet (Streitpatentschrift, [0007]). Zudem sollte es einem berechtigten Nutzer
möglich sein, einen Nachbarn zu besuchen und etwa einen Film auf dessen Gerät
anzusehen. Typischerweise würde der „content owner“ dies nicht erlauben, aber es
könnte erlaubt werden, wenn gewährleistet wäre, dass sich der Berechtigte oder
eines seiner Geräte in der Nähe des benutzten Geräts befinde (Streitpatentschrift,
[0008]). Bei der Frage, ob Inhalte für ein weiteres Gerät zugänglich gemacht oder
kopiert werden dürfen, gebe es daher ein Interesse an einer authentifizierten
Abstandsmessung (Streitpatentschrift,
[0009]). Im Aufsatz „Distance bounding
protocols“ (vorgelegt von der Klägerin als Anlage D4) beschrieben Brands und
Chaum auf Laufzeitmessungen basierende Abstandsmessungen, wobei ein
Anforderungsbit („challenge“) und ein Antwortbit („response“) nach einem
verbindlichen Protokoll verwendet würden. Dies würde
jedoch keine
Kompatibilitätsprüfung für ein authentifiziertes Gerät erlauben und es sei auch nicht
effizient, wenn beide Geräte sich gegenseitig authentifizieren müssten
(Streitpatentschrift, [0010]).
2.
Es sei daher Aufgabe der Erfindung, eine Lösung für das Problem der
Durchführung einer sicheren Übertragung von Inhalten innerhalb einer begrenzten
Entfernung zu erhalten (Streitpatentschrift, [0011]).
3.
Bei dem einschlägigen Fachmann handelt es sich um einen Ingenieur der
Nachrichtentechnik (Universitätsdiplom bzw. Master) mit Erfahrung auf dem Gebiet
der sicheren Übertragung von Daten und Kenntnissen zur Abstandsmessung
zwischen Kommunikationsgeräten.
II.
Zur erteilten Fassung
1.
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe wird mit dem erteilten
Patentanspruch 1 ein Verfahren für eine sichere authentifizierte Abstandsmessung
beansprucht, dessen Merkmale sich folgendermaßen gliedern lassen:
M1.1
A method of determining whether protected content stored on a
first communication device are to be accessed by a second
communication device, the method comprising
M1.2
the step of performing a distance measurement between the first
and the second communication device and checking whether said
measured distance is within a predefined distance interval,
characterized in that
M1.3
the distance measurement is an authenticated distance
measurement and in that
M1.4
the first and the second communication device share a common
secret and said common secret is used for performing the
distance measurement and wherein
M1.5.1
- the first device authenticates the second device, and
M1.5.2
- the first device securely shares the common secret with the
second device according to a key management protocol.
Der nebengeordnete Patentanspruch 16 betrifft ein Kommunikationsgerät, dessen
Merkmale sich folgendermaßen gliedern lassen:
M16.1
A first communication device configured for determining whether
protected content stored on the first communication device are to
be accessed by a second communication device,
M16.2
the first device comprising means for performing a distance
measurement between the first and the second communication
device and checking whether said measured distance is within a
predefined distance interval,
characterized in that
M16.3
the distance measurement is an authenticated distance
measurement and that
M16.4
the first device comprises a memory storing a common secret
also stored on the second communication device, which common
secret is used for performing the distance measurement,
M16.5.1 the first device being configured for authenticating the second
device and
M16.5.2 then securely sharing the secret with the second device.
2.
Der Senat legt den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 16 folgendes
Verständnis zugrunde:
Mit Patentanspruch 16 wird ein Kommunikationsgerät beansprucht (Merkmal
M16.1). Gemäß Merkmal M16.1 ist das Kommunikationsgerät („first communication
device“) geeignet, per Konfiguration zu bestimmen, ob einem anderen (zweitem –
„second“) Kommunikationsgerät geschützter Inhalt („protected content“), der auf
dem ersten Gerät gespeichert ist, zugänglich gemacht wird.
Das Streitpatent beschreibt in einem Ausführungsbeispiel (vgl. Fig. 1 i.V.m. Abs.
[0034]), wonach ein Nutzer auf die gespeicherten Inhalte des ersten Geräts zugreift
und diese an andere Geräte (i.e. das zweite Kommunikationsgerät) versendet,
welche die Inhalte empfangen dürfen. In einem weiteren Ausführungsbeispiel (vgl.
Fig. 2 i.V.m. Abs. [0037] bis [0044]) fordert das zweite Kommunikationsgerät die auf
dem ersten Gerät gespeicherten
Inhalte hingegen explizit an
(vgl.
Streitpatentschrift, [0037], Sp. 6, Z. 32 ff.: „In the example the first device 201
comprises content which the second device 203 has requested.“). In der
Ausführungsform betreffend das Verfahren gemäß dem
rückbezogenen
Patentanspruch 10 wird beansprucht, dass ein Versenden der Daten durch das
erste Gerät in Abhängigkeit von einem detektierten „Access“ durch das zweite Gerät
erfolgen soll. Insofern versteht der Fachmann die Begrifflichkeit „to be accessed“
des Merkmals M16.1 dahingehend, dass bestimmt wird, ob dem zweiten Gerät ein
„Zugang(srecht) auf die gespeicherten Inhalte“ eingeräumt wird, wobei das zweite
Gerät die Inhalte direkt vom ersten Gerät anfordern oder vom ersten Gerät auch
ohne Anforderung gesendete Inhalte zumindest empfangen kann. Ein direkter
Zugriff des zweiten Geräts auf den Speicher des ersten Geräts ist damit nicht
notwendigerweise verbunden.
Gemäß Merkmal M16.2 verfügt das erste Gerät (dazu) über Mittel (Singular oder
Plural), das/die geeignet sein muss/müssen,
a) eine Abstandsmessung zwischen diesem und dem zweiten Gerät
auszuführen („performing a distance measurement“) und
b) zu prüfen („checking“), ob der gemessene Abstand („said measured
distance“) innerhalb eines vordefinierten Intervalls liegt.
Der Fachmann entnimmt dem Merkmal M16.2, dass das Ergebnis der
Abstandmessung („said measured distance“) die Grundlage für einen Vergleich mit
dem vordefinierten Intervall bildet.
Das Bestimmen des Abstands auf eine andere Art und Weise als durch Messung
fällt somit nicht unter den Wortlaut des Patentanspruchs. Das Bestimmen des
Abstands
resultiert bzw. basiert
also
auf
einem Messergebnis. Das
Kommunikationsgerät muss daher ein Mittel aufweisen, das ein Messergebnis
erzeugen kann und dieses mit dem vordefinierten Intervall vergleichen kann. Der
Wortlaut des Patentanspruchs 16 ist jedoch nicht explizit auf ein bestimmtes
Messverfahren beschränkt und umfasst daher auch eine (Um-) Laufzeitmessung
(„round trip time“) von gesendeten/empfangenen Signalen, um damit den Abstand
zwischen zwei Geräten zu bestimmen.
Insofern stellt eine (gemessene)
Signallaufzeit auch eine den Abstand repräsentierende Messgröße dar, wenn die
Laufzeitparameter bekannt sind. Der Wortlaut des Patentanspruchs 16 lässt
insofern auch einen Vergleich von zwei Zeiten zu, nämlich der gemessenen
Signallaufzeit mit einer maximalen Laufzeit, die die obere Intervallgrenze für den
Abstand repräsentiert. Eine Umrechnung der Zeiten in die Dimension einer Länge
verlangt der Anspruchswortlaut somit nicht.
Unter den Parteien wurde strittig diskutiert, ob ein Timeout unter den Wortlaut der
Abstandsbestimmung i. S. des Patentanspruchs 16 fällt. Der Senat ist überzeugt,
dass sich ein Mittel, das einen Timeout ausführt, unter das Merkmal 16.2 nicht
subsumieren lässt. Denn mit einem Timeout wird keine Abstandsmessung i.S. des
Streitpatents durchgeführt, da erstens kein Messergebnis vorliegt, das den
gemessenen Abstand repräsentieren könnte, und zweitens kein Vergleich des
Messergebnisses mit einem vorbestimmten Intervall vorliegt, das einen (maximal
zulässigen) Abstand repräsentieren könnte. Dem Fachmann ist bekannt, dass ein
Timeout in der Kommunikationstechnik die Zeitspanne betrifft, die ein Vorgang in
Anspruch nehmen darf, bevor er (ggf. mit einem Fehler) abgebrochen wird. Selbst
in der Ausführungsform gemäß Unteranspruch 18, wonach der Abstand mittels
Signallaufzeiten gemessen wird, erfordert die den Abstand repräsentierende
Zeitdifferenz der Zeiten t1 und t2, dass das zur Zeit t1 gesendete Signal (nach
Modifikation am zweiten Gerät) zur Zeit t2 am ersten Gerät wieder erfasst wird. Im
Gegensatz dazu würde das Eintreten eines Timeouts nur einen Abbruch des
Vorgangs ohne Durchführung einer (authentifizierten) Messung bedeuten und somit
folglich auch nicht die zweite Zeit t2 liefern.
Gemäß Merkmal M16.3
ist die Abstandsmessung eine authentifizierte
Abstandsmessung. Eine allgemeingültige Definition, was unter einer
authentifizierten Abstandsmessung („authenticated distance measurement“) zu
verstehen
ist,
findet sich
in der Streitpatentschrift nicht. Aufgrund des
schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien auf den gerichtlichen Hinweis des Senats
vom 28. Juni 2021, präzisiert der Senat die Auslegung des Merkmals M16.3
dahingehend, dass als Voraussetzung für eine authentifizierte Abstandsmessung
zunächst die Authentifizierung des zweiten Geräts erfolgen muss und dann das
geteilte gemeinsame Geheimnis für die Abstandsmessung verwendet wird (vgl.
auch Merkmal M16.4).
Insofern
ist die authentifizierte Abstandsmessung
dahingehend zu verstehen, dass die Abstandmessung das geteilte Geheimnis nach
einer Authentifizierung des zweiten Geräts verwendet. Der Senat teilt die
Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Authentifizierung und der
Abstandsmessung um zwei unterschiedliche Schritte handele (vgl. Schriftsatz der
Beklagten vom 20. September 2021, S. 2, vorletzter Absatz), teilt der Senat diese
Auffassung. Soweit die Beklagte dem Anspruchswortlaut gemäß Vortrag in der
mündlichen Verhandlung nun ein dreischrittiges Verfahren dahingehend entnehmen
will, dass erst die Authentifizierung, danach das Teilen des Geheimnisses erfolgen
soll und erst als drittes mit der Abstandsmessung begonnen werden soll, greift diese
Trennung nicht durch. Denn der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 16 fordert
lediglich, dass das geteilte Geheimnis für die Abstandsmessung verwendet wird,
nicht dass diese erst nach dem Teilen des Geheimnisses begonnen wird.
Gemäß Merkmal M16.4 weist das Kommunikationsgerät einen Speicher auf, in dem
das bereits o.g. gemeinsame Geheimnis („common secret“) gespeichert ist. Das
gemeinsame Geheimnis als solches ist nicht spezifiziert, es muss lediglich auf
beiden Geräten gespeichert sein („also stored on the second communication
device“). Insofern sind weitere Spezifika betreffend das gemeinsame Geheimnis
nicht beansprucht. Es kommt lediglich darauf an, dass nur die beiden Geräte das
gemeinsame Geheimnis kennen bzw. zusammensetzen können
(z.B.
private/public-Paar) und dass es sicher geteilt wird (Zusammenschau mit Merkmal
M16.5.2). Dem Streitpatent entnimmt der Fachmann, (vgl. Figur 2 Bezugszeichen
207 i.V.m. Absatz [0037]), dass es sich bei dem sicher geteilten Geheimnis um eine
Zufallszahl handeln könne (dort: „transmitting a random generated bit word“).
Gemäß Merkmal M16.5.1 ist das erste Gerät lediglich konfiguriert, um das zweite
Gerät zunächst zu authentifizieren und dann gemäß Merkmal M16.5.2 das
Geheimnis mit dem zweiten Gerät zu
teilen. Somit
ist
das erste
Kommunikationsgerät geeignet, erst zu authentifizieren, bevor das Geheimnis
geteilt wird. Im Ausführungsbeispiel zu Fig. 2 i.V.m. Abs. [0034] bis [0041] ist dieser
Ablauf beschrieben.
Das Authentifizieren gemäß Merkmal M16.5.1 ist gemäß Anspruchswortlaut nicht
näher bestimmt, insofern auch nicht beschränkt und umfasst jede dem Fachmann
bekannte Ausführungsform der Authentifizierung.
Für den Patentanspruch 1 gilt das zum korrespondierenden Vorrichtungsanspruch
16 Ausgeführte entsprechend, wobei gemäß den Verfahrensschritten M1.5.1 und
M1.5.2 die Reihenfolge hinsichtlich der Authentifizierung und des Austauschs des
Geheimnisses offenbleibt und der Austausch des Geheimnisses mittels eines
Schlüsselmanagementprotokolls
(„key management protocol“) erfolgt. Dem
Fachmann bleibt überlassen, welche Protokolle für Authentifizierung und Teilen
verwendet werden sollen. Gemäß Beschreibung kann er bspw. bekannte Protokolle
gemäß ISO 9798 und ISO 11770 verwenden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0041]).
3.
Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß Art. 138 Abs. 1
Buchst. c EPÜ liegt nicht vor.
Soweit die Klägerin zu 1 schriftsätzlich vorgetragen hat, ursprünglich sei lediglich
„data“, jedoch nicht der „protected content“ gemäß den Merkmalen M1.1 bzw. M16.1
beansprucht worden und der Begriff „protected content“ tauche nur am Ende der
ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0043] der NK4 auf (vgl. Nichtigkeitsklage,
S. 14), widerspricht die Beklagte (vgl. Widerspruchsbegründung, S. 13) und
benennt weitere Fundstellen
in der ursprünglichen Offenbarung NK4, die
Kopierschutz und geschützte Inhalte betreffen. Insbesondere nennt sie in der NK4
die Absätze [0004] bis [0006] der Beschreibungseinleitung, die Aufgabenstellung
(NK4, Abs. [0011]) und die Beschreibung zu Figur 1 (Abs. [0031]).
In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ist nach Auffassung des Senats
ausgeführt, dass die vom ersten zum zweiten Kommunikationsgerät übertragenen
Daten einen geschützten
Inhalt betreffen. Darüber hinaus
ist der
streitpatentgemäße
geschützte
Inhalt
(„protected content“) dahingehend
spezifiziert, dass er auf dem ersten Gerät gespeichert sein muss und dass dem
authentifizierten zweiten Gerät, welches sich innerhalb eines vordefinierten
räumlichen Abstands befindet, ein Zugangsrecht auf den Inhalt eingeräumt wird
(siehe die Ausführungen zur Auslegung der Merkmale M1.1 bzw. M16.1 oben).
Diese technische Lehre entnimmt der Fachmann ebenfalls unmittelbar und
eindeutig der ursprünglichen Anmeldung (vgl.NK4, Abs. [0004]: „… copy protection
and DRM systems…“, [0011]: „It is an object of the invention to obtain a solution to
the problem of performing a secure transfer of content within a limited distance.“ und
[0031]: „…authenticated distance measurement is being used for content
protection.“).
b.
Die Klägerin zu 1 hat auch schriftsätzlich vorgetragen, dass ursprünglich eine
strikte Reihenfolge offenbart sei, wonach zunächst die Authentifizierung
durchgeführt und gegebenenfalls im Anschluss daran das Geheimnis geteilt werde
(vgl. Nichtigkeitsklage, S. 15), worauf der Wortlaut gemäß Merkmal M1.5 des
Patentanspruchs 1 nicht beschränkt sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass
es auf die Reihenfolge nicht ankäme (vgl. Widerspruchsbegründung, S. 14). Der
Senat teilt diese Auffassung. Gemäß den Verfahrensschritten M1.5.1 und M1.5.2
bleibt die Reihenfolge hinsichtlich der Authentifizierung und des Austauschs des
Geheimnisses
offen. Gemäß
obiger Auslegung
zur
authentifizierten
Abstandsmessung (siehe Auslegung der Merkmale M1.3 bzw. M16.3 oben) kommt
es lediglich insoweit auf die Reihenfolge an, dass die Authentifizierung vor der
Abstandsmessung erfolgt und das geteilte Geheimnis für die Abstandsmessung
verwendet wird. Darüber geht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht
hinaus.
4.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit
Soweit mit der Klageschrift auch der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ geltend gemacht wurde und
die Klägerin zu 1 dazu ausgeführt hat, dass der in der Beschreibung, Abs. [0038]
und [0039] angegebene Algorithmus lückenhaft sei, da einzelne Variablen nicht
definiert seien (vgl. Replik, S. 11 ff.), greift dies nicht durch. Denn auf den konkreten
Algorithmus kommt es nicht an, da der Fachmann einen geeigneten Algorithmus mit
den offenbarten Informationen implementieren kann. Die Streitpatentschrift verweist
auf ISO 9798 und ISO 11770 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0041]). Im Übrigen
wurde die Auffassung des Senats mit dem gerichtlichen Hinweis vom 28. Juni 2021
mitgeteilt und von den Klägerinnen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen
Verhandlung kommentiert.
5.
Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 ist in sämtlichen Merkmalen aus der D8
bekannt und mithin gegenüber der Druckschrift D8 nicht neu (Art. 54 EPÜ). Gleiches
gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Die Druckschrift D8 ist eine Vorlage (Proposal) der Fa. Philips Research an die
Broadcast Protection Discussion Group (BPDG) für eine Technologie, um digitale
Ausgänge bzw. Ausgangsdaten zu schützen („digital output protection technology“).
Die Druckschrift D8 ist Stand der Technik. Die Klägerin hat darlegen können, dass
die D8 vor dem Prioritätstag des Streitpatents öffentlich zugänglich war (vgl.
Anlagen D8a bis D8g der Replik vom 13. November 2020).
Das gemäß Druckschrift D8 vorgestellte Open Copy Protection System (OCPS) soll
digitalen Inhalt u.a. vor dem Angriffsszenario eines geklonten Geräts schützen (vgl.
D8, S. 5, vorletzter Abs.). Die Lehre der D8 sieht vor, das OCPS (octopus)-Protokoll
vor dem Übertragen geschützter Daten von einem Gerät (Quelle – „source“) zu
einem zweiten Gerät (Senke – „sink“) auszuführen. Das Octopus-Protokoll sieht fünf
Phasen vor, wobei vor allem die erste und teilweise die zweite Phase den
streitpatentgemäß beanspruchten Gegenstand betreffen. In der ersten Phase des
Octopus-Protokolls authentifizieren sich die beiden Geräte (Quelle und Senke)
gegenseitig, wobei Zufallszahlen und Schlüssel ausgetauscht werden (vgl. D8,
S. 6 - 9 mit Fig. 1 auf S. 8). Mittels Laufzeitmessung des kryptographisch
verarbeiteten Parameters Rsource von der Quelle zur Senke und nach
kryptographischer Verarbeitung zurück zur Quelle sowie anschließendem Abgleich
gegen einen maximalen Schwellwert von 1 ms wird bestimmt, ob die Übertragung
im zulässigen Nahbereich stattfindet (D8, S. 9, 5. Abs.:
„forbids non-local
transmission“). Erst nach erfolgter Messung und Überprüfung, ob sich die Senke
innerhalb eines Nahbereichs (und weiterer Schritte) befindet, wird ihr Zugriff auf die
Daten der Quelle gewährt (vgl. D8, S. 6 - 9 mit Fig. 1 auf S. 8).
Im Einzelnen entnimmt der Fachmann aus der Druckschrift D8 folgende Merkmale:
M16.1 A first communication device configured for determining whether protected
content stored on the first communication device are to be accessed by a
second communication device,
Gemäß D8 gibt es ein Quellgerät („source device“), das Inhalt sendet und
dem ersten Kommunikationsgerät i. S. des Streitpatents entspricht. Das
Senke-Gerät („sink device“) empfängt Inhalt über die OPCS-Verbindung
und entspricht dem zweiten Kommunikationsgerät i. S. des Streitpatents
(vgl. D8, S. 6, Abschnitt 1.3).
M16.2 the first device comprising means for performing a distance measurement
between the first and the second communication device and checking
whether said measured distance is within a predefined distance interval,
D8, Seite 9, 5. Absatz offenbart, dass die (Um-)Laufzeit („round trip time“)
der Zufallszahl Rsource von der Quelle zur Senke und zurück gemessen
sowie mit einem Schwellwert von 1 ms verglichen wird („At this point the
time needed for Rsource to make the round trip is measured against an
accepted maximum
threshold of 1 milliseconds.“, Unterstreichung
hinzugefügt). Es handelt sich um eine Abstandsmessung i.S. des
Streitpatents, denn erstens wird gemessen und zweites wird, falls die
Umlaufzeit zu groß ist, die Übertragung als nicht lokal („OCCI forbids nonlocal transmission“) betrachtet. Insofern repräsentiert die Signallaufzeit
einen gemessenen Abstand, und der Schwellwert ein vordefiniertes
Intervall. Es wird also gemessen und geprüft, ob die Senke innerhalb eines
vorbestimmten Abstands zur Quelle positioniert ist.
M16.3 the distance measurement is an authenticated distance measurement and
that
Gemäß D8 wird die Senke authentifiziert (siehe Ausführungen zu Merkmal
M16.5.1; vgl. D8, S. 7, Abschnitt 1.4.4 i.V.m. Fig. 1 auf S. 9; dort:
„authentication phase“). Darüber hinaus wird das gemeinsame Geheimnis,
d.h. die Zufallszahl Rsource, für die Abstandsmessung verwendet (siehe
Ausführungen zu Merkmal M16.2 und M16.4; vgl. D8, S. 9, 4. Abs.). Aus
beiden Gründen ist die Abstandsmessung gemäß D8 eine authentifizierte
Abstandsmessung i.S. des Streitpatents (siehe auch obige Ausführungen
zur Auslegung).
M16.4 the first device comprises a memory storing a common secret also stored
on the second communication device, which common secret is used for
performing the distance measurement,
Gemäß der Lehre der D8 werden Zufallszahlen und Schlüsselmaterial
(„random numbers and key material“) zwischen Quelle und Senke
ausgetauscht (vgl. D8, S. 7, Abschnitt 1.4.4). Somit ist für den Fachmann
klar, dass das Schlüsselmaterial der D8 auch auf beiden Geräten
gespeichert ist und insbesondere die Quelle (entsprechend dem ersten
Kommunikationsgerät i.S. des Streitpatents) einen Speicher aufweisen
muss. Gemäß D8 wird Rsource von der Quelle mit dem Schlüssel KPubSink
der Senke verschlüsselt und nachdem es als (cid:1792)(cid:3561) (cid:1793)(cid:1815)(cid:1821)(cid:1818)(cid:1803)(cid:1805) von der Senke verschlüsselt mit dem Schlüssel KPubSource zurückgesendet wurde von der
Quelle wieder entschlüsselt (vgl. D8, S. 8 Fig. 1, Ausschnitt):
Darüber hinaus wird geprüft, ob Rsource und (cid:1792)(cid:3561) (cid:1793)(cid:1815)(cid:1821)(cid:1818)(cid:1803)(cid:1805) identisch sind, was dem unter den Wortlaut des Anspruchs fallenden Ausführungsbeispiel
gemäß Streitpatentschrift, Absatz [0045], entspricht. Rsource entspricht
i.V.m den Ver- und Entschlüsselungsvorgängen einem gemeinsamen
Geheimnis i.S. des Streitpatents. Es wird auch zur Abstandsmessung
verwendet (vgl. D8, S. 9, 5. Absatz; siehe Ausführungen zu Merkmal
M16.2)
M16.5.1 the first device being configured for authenticating the second device and
Gemäß D8 authentifizieren sich beide Geräte gegenseitig (vgl. D8, S. 7,
Abschnitt 1.4.4: „The first phase is the authentication phase where the
source and sink devices authenticate each other.“). Somit wird
insbesondere auch die Senke durch die Quelle authentifiziert, was i.S. des
Streitpatents dem Authentifizieren des zweiten Geräts durch das erste
Gerät entspricht.
M16.5.2 then securely sharing the secret with the second device.
Gemäß der Lehre der D8 werden in einem zweiten Schritt des OCPS-
Protokolls nach der Authentifizierungsphase Zufallszahlen und Schlüssel
erzeugt, verschlüsselt und ausgetauscht (vgl. D8, S. 7, Abschnitt 1.4.4:
„The second phase is the key exchange phase where random numbers
and key material are created, encrypted and exchanged.“). Der
verschlüsselte Austausch von Zufallszahlen und Schlüsseln gemäß D8
entspricht dem sicheren Teilen des Geheimnisses i.S. des Streitpatents.
Detailliert wird in D8, S. 9, 3. Abs., 2. und 3. Satz beschrieben, dass das
Schlüsselmaterial verschlüsselt zur Senke gesendet wird (dort: „The
source device generates a 64 bit random number, Rsource, 128 bits of true
random key material, KRandSource, and the OCCI bits encrypts all values
using
the
public
key
of
the
sink
device
creating
E{KPubSink}(Rsource,KRandSource,OCCI). This encrypted value is sent to the
sink device, … “. ).
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass gemäß D8 das Teilen des Geheimnisses
nicht vor der Abstandsmessung erfolgen würde, sondern ein Teil der
Abstandsmessung sei, ändert das nichts an der Beurteilung des Senats. Denn der
Anspruchswortlaut
verlangt
lediglich, dass das Geheimnis
bei der
Abstandsmessung verwendet wird, und eben nicht, dass die Abstandsmessung erst
nach dem Teilen des Geheimnisses begonnen wird (siehe auch Ziff. I. 2 zur
Auslegung).
Auch dem Vortrag der Beklagten, wonach jedes Gerät das Geheimnis bekommen
könnte, wenn das Teilen des Geheimnisses während der Abstandsmessung
erfolge, und damit die Wirkung der Erfindung verfehlt würde, folgt der Senat nicht.
Denn, wie die Klägerin zu 1 vorgetragen hat, kennt nur das zuvor authentifizierte
Senke-Gerät („sink device“) der D8 den privaten Teil des Schlüsselpaars, mit dem
das Geheimnis RSource entschlüsselt werden kann. Im Übrigen stellt damit auch die
Abstandsmessung gemäß D8 sicher, dass nur das „richtige Gerät“ die Zufallszahl Rsource als (cid:1792)(cid:3561) (cid:1793)(cid:1815)(cid:1821)(cid:1818)(cid:1803)(cid:1805) zurücksenden kann und insofern auch die Wirkung der beanspruchten Erfindung eintritt.
III.
Zur Fassung nach dem Hilfsantrag I
Die Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung nach Hilfsantrag I eignen sich nicht
zur Selbstbeschränkung des Patents, da der Gegenstand des Patentanspruchs 16
nicht neu ist. Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1.
In der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I wurde das Merkmal
M1.5.2 der erteilten Fassung durch das Merkmal M1.5.2H1 ersetzt, wobei dem
Merkmalswortlaut ein „then“ vorangestellt wurde. Darüber hinaus wurde nach dem
Merkmal M1.5.2H1 das Merkmal M1.5.3H1 hinzugefügt (Merkmalsgliederung und
Unterstreichung diesseits hinzugefügt):
M1.5.2H1
then the first device securely shares the common secret with the
second device according to a key management protocol,
M1.5.3H1 and wherein the common secret is shared before performing the
distance measurement.
In der Fassung des Vorrichtungsanspruchs 16 gemäß Hilfsantrag I wurde
gegenüber der erteilten Fassung das Merkmal M16.5.3H1
hinzugefügt
(Merkmalsgliederung und Unterstreichung diesseits hinzugefügt):
M16.5.3H1 before performing the distance measurement.
Gemäß Merkmal M1.5.2H1 wird das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der
Fassung gemäß Hilfsantrag I dahingehend konkretisiert, dass das Teilen des
gemeinsamen Geheimnisses zeitlich nach dem Authentifizieren des zweiten Geräts
erfolgt, also erst das zweite Gerät authentifiziert wird und dann das Geheimnis
geteilt wird.
In der erteilten Fassung war diese Reihenfolge zwar
im
Vorrichtungsanspruch, jedoch nicht im Verfahrensanspruch festgelegt.
Hinsichtlich der Patentfähigkeit gelten die Ausführungen zur erteilten Fassung
entsprechend für die Fassung gemäß Hilfsantrag I. Denn hinsichtlich der
Reihenfolge (Merkmale M1.5.2H1 und M1.5.3H1 bzw. M16.5.3H1)
lehrt die
Druckschrift D8, dass das Geheimnis Rsource geteilt wird, bevor die Umlaufzeit
gemessen wird. Denn für die Laufzeitmessung muss RSource nach dem Teilen noch vom Sink-Gerät als Wert R(cid:3561)(cid:2903)(cid:2925)(cid:2931)(cid:2928)(cid:2913)(cid:2915) verschlüsselt an das Source-Gerät zurückgesendet werden, wobei die eigentliche Round-Trip-Zeitmessung sowie die Validierung/der
Check des gewünschten Sink-Geräts bei der Abstandsmessung im Source-Gerät
nach Empfang der Antwort vom Sink-Gerät durchgeführt wird. Das Messergebnis liegt daher erst nach Empfang und Entschlüsselung des Werts R(cid:3561) (cid:2903)(cid:2925)(cid:2931)(cid:2928)(cid:2913)(cid:2915) am Source- Gerät der D8 vor (vgl. D8, S.9, 4. und 5. Abs.; dort: „This encrypted value is sent to
the source device, which decrypts the value using KPrvSource and retrieving RSink,
RSource and KRandSink. At this point the time needed for RSource to make the round trip is measured“; Unterstreichung diesseits hinzugefügt). Der Wert R(cid:3561)(cid:2903)(cid:2925)(cid:2931)(cid:2928)(cid:2913)(cid:2915) wird sodann dort mit dem ursprünglichen Wert RSource zwecks Validierung/Check des korrekten
Sink-Geräts verglichen (vgl. D8, S. 9, 6. Abs.; dort: „The source then compares the
received RSource with the random number just sent.“). Somit sind auch die gemäß
Hilfsantrag I hinzugefügten Merkmale aus der D8 bekannt.
IV.
Zur Fassung nach dem Hilfsantrag II
Die Patentansprüche 1 und 15 in der Fassung nach Hilfsantrag II eignen sich nicht
zur Selbstbeschränkung des Patents, da der Gegenstand des Patentanspruchs 15
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Gleiches gilt für den Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
In der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II wurde das Merkmal
M1.5.3H1 der Fassung gemäß Hilfsantrag I durch das Merkmal M1.5.3H2 ersetzt und
daran anschließend das Merkmal M1.6H2 hinzugefügt (Merkmalsgliederung und
Unterstreichung diesseits hinzugefügt):
M1.5.2H1
then the first device securely shares the common secret with the
second device according to a key management protocol,
M1.5.3H2 wherein the common secret has been shared before performing
the distance measurement,
M1.6H2
the sharing being performed by the steps of
- performing the authentication of the second device by the first
device, by checking whether the second device is compliant with
a set of predefined compliance rules, and
- if the second device is compliant, sharing the common secret by
transmitting said secret to the second device.
In der Fassung des Vorrichtungsanspruchs 15 gemäß Hilfsantrag II wurde das
Merkmal M16.5.3H2 gegenüber dem Merkmal M16.5.3H1 der Fassung des
Patentanspruchs 16 gemäß Hilfsantrag I geändert und daran anschließend das
Merkmal M16.5.3H2 hinzugefügt
(Merkmalsgliederung und Unterstreichung
diesseits hinzugefügt):
M16.5.3H2 wherein the first device is configured to share the common secret
before performing the distance measurement,
M16.6H2
the sharing being performed by the steps of
- performing the authentication of the second device by the first
device, by checking whether the second device is compliant with
a set of predefined compliance rules, and
- if the second device is compliant, sharing the common secret by
transmitting said secret to the second device.
Mit dem geänderten Merkmal M1.5.3H2 bzw. M16.5.3H2 wird beansprucht, dass das
Teilen des Geheimnisses vor dem Durchführen der Abstandsmessung erfolgen soll
bzw. das Kommunikationsgerät geeignet sein soll, jenes vor der Durchführung der
Messung zu teilen. Dies ist auch Gegenstand der Patentansprüche in der Fassung
nach Hilfsantrag I. Insofern gelten die Ausführungen zur mangenden Neuheit
entsprechend.
Mit dem hinzugefügten Merkmal M1.6H2 bzw. M16.6H2 wird der Anspruchswortlaut
in
zwei Teilmerkmalen
dahingehend
konkretisiert, dass erstens die
Authentifizierung des zweiten Geräts eine Konformitätsprüfung („checking …
compliance
rules“) beinhaltet bzw. das erste Gerät geeignet
ist, eine
Konformitätsprüfung des zweiten Geräts vorzunehmen, und zweitens das
Geheimnis an das zweite Gerät übertragen wird bzw. das erste Gerät zur
Übertragung des Geheimnisses an das zweite Gerät geeignet
ist. Zur
Konformitätsprüfung („compliant with a set of predefined compliance rules“) wird in
der Streitpatentschrift, Absatz [0023] ausgeführt, dass geprüft wird, ob das zweite
Gerät eine erwartete Identität hat, um sicherzustellen, dass das zweite Gerät das
Gerät ist, welches es sein sollte. Dies erfolgt durch Überprüfen eines Zertifikats, das
im zweiten Kommunikationsgerät gespeichert ist. Insofern versteht der Fachmann,
dass das Zertifikat für die Identitätsprüfung zu den „compliance rules“ gehört.
Das zweite Teilmerkmal entnimmt der Fachmann explizit der Druckschrift D8. Denn
gemäß D8 wird das Geheimnis RSource vom ersten Gerät („source device“) an das
zweite Gerät („sink device“) in verschlüsselter Form übertragen (vgl. D8, S. 8, Fig. 1,
dritter Pfeil von oben i.V.m. D8, S. 9, 3. Abs.: „This encryptcd value is sent to the
sink device, which decrypts the value using KPrvSink thus receiving RSource, …“).
Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 15 von der Lehre
der D8 lediglich durch das erste Teilmerkmal des Merkmals M16.6H2. Jedoch
werden gemäß D8 mit der Authentifizierung auch Zertifikate ausgetauscht (vgl. D8,
Fig. 1, „Authentication Phase“), die zur Bestätigung der Identität der Geräte geeignet
sind. Gemäß der Schlüsselverwaltung („key management“) der D8 wird zumindest
während der Authentifizierungsphase geprüft, ob bspw. geklonte Geräte
kompromittierte Schlüssel verwenden, wobei ein Medienzugriff dieser Geräte
mittels kompromittierter Schlüssel durch das Versenden von Widerrufs-Mitteilungen
(„revocation notice“) durch eine Vertrauensbehörde (TA, „trust authority“)
unterbunden werden kann (vgl. D8, Fig. 3 und Kapitel 2, 8, 13).
Auch wenn die Prüfung der Identität eines Geräts nicht explizit in D8 genannt ist,
liegt es für den Fachmann nahe, diese Zertifikate für die Prüfung der Identität zu
nutzen. Eine erfinderische Tätigkeit kann der Senat darin nicht erkennen.
Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1.
V.
Zur Fassung nach dem Hilfsantrag III
Der Senat konnte nicht feststellen, dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 16
in der Fassung gemäß Hilfsantrag III vor dem Hintergrund des geltend gemachten
Standes der Technik die Neuheit fehlt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 16
erweist sich entgegen dem Vortrag der Klägerinnen auch als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 in der
Fassung nach Hilfsantrag III. Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 15
und 17 bis 18 werden von der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 bzw. 16 getragen.
Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II, § 6 (1) Nr. 1 IntPatÜG
i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) liegt daher nicht vor.
In der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag III wurde das Merkmal
M1.5.2 der erteilten Fassung durch das Merkmal M1.5.2H1 ersetzt und daran
anschließend das Merkmal M1.7H3 hinzugefügt:
M1.5.2H1
then the first device securely shares the common secret with the
second device according to a key management protocol,
M1.7H3
and wherein the first device generates a secure authenticated
channel using the shared secret, if the measured distance is
within the predefined distance interval, and transmits the
protected content to the second device via the secure
authenticated channel.
In der Fassung des Patentanspruchs 16 gemäß Hilfsantrag III wurde am Ende des
Patentanspruchs in der erteilten Fassung das Merkmal M16.7H3 hinzugefügt:
M16.7H3 and the first device being configured to generate a secure
authenticated channel using the shared secret if the measured
distance is within the predetermined distance interval and
transmits the protected content to the second device via the
secure authenticated channel.
Merkmal M16.7H3 versteht der Fachmann dahingehend, dass ein sicherer
authentifizierter Kanal („secure authenticated channel“) aufgebaut wird, um die
geschützten Daten vom ersten Gerät zum zweiten Gerät zu übertragen, wenn
(nachdem) der gemessene Abstand zum zweiten Gerät
innerhalb des
vorbestimmten Bereichs liegt, und dass dafür dasselbe geteilte Geheimnis
verwendet wird, das auch für die Abstandsmessung verwendet wurde. Analoges gilt
für das Merkmal M1.7H3.
1.
Der Patentanspruch 16 ist zulässig. Gleiches gilt für den Patentanspruch 1.
Aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen (Offenlegungsschrift, NK4,
Abs. [0041]) geht hervor, dass nach der Abstandsmessung Daten gesendet werden
können. Der Fachmann liest dabei mit, dass die Abstandsmessung zunächst
erfolgreich gewesen sein muss, d.h. der gemessene Abstand innerhalb des
vordefinierten Intervalls liegt. Dass das geteilte Geheimnis verwendet werden kann,
um einen SAC aufzubauen, wird ursprünglich offenbart in NK4, Absatz [0022] (dort:
„Further, the shared secret can afterwards be used for generating a SAC channel
between the two devices.“).
Soweit die Klägerin zu 1 die Auffassung vertritt, ursprünglich sei nicht offenbart,
dass das gemeinsame Geheimnis für den Aufbau des SAC benutzt werde (vgl.
Schriftsatz der Klägerin v. 20.09.2021, S. 19 ff.), folgt der Senat dieser Auffassung
nicht. Denn aus dem Kontext der NK4, Absätze [0021] und [0022] geht hervor, dass
das gemeinsame Geheimnis vor der Abstandsmessung geteilt wird und auch für die
Abstandsmessung verwendet wird (dort: „the common secret has been shared
before performing the distance measurement,“). Dem Fachmann ist klar, dass es
sich hierbei um dasselbe Geheimnis wie für den Aufbau des sicheren
authentifizierten Kanals (SAC) handelt (dort: „the shared secret can afterwards be
used for generating a SAC channel between the two devices“).
2.
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 16 bzw. 1 gilt als neu
gegenüber dem Stand der Technik.
a.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 unterscheidet sich von der Lehre
gemäß Druckschrift D8 dadurch, dass das Proposal D8 nicht offenbart, das für die
Abstandsmessung verwendete gemeinsame Geheimnis RSource ebenfalls für den
Aufbau eines sicheren authentifizierten Kanals zu verwenden. Zwar kennt auch die
Lehre gemäß D8 einen solchen sicheren Kanal („secure authenticated channel“,
SAC), jedoch wird für diesen der Hashwert H der Parameterkombination
H(KRandSource, KRandSink, C, KPubSource und KPubSink)
verwendet, um einen
Sitzungsschlüssel („session key“; KSession) zu erzeugen, mit dem der Inhalt dann
verschlüsselt übertragen wird (vgl. D8, Fig. 1 auf S. 8 und S. 9 vorletzter und letzter
Absatz). Die zur Abstandsmessung gemäß D8 geheim übertragene Zufallszahl
RSource wird in der D8 somit für den Aufbau des sicheren Übertragungskanals nicht
verwendet.
Somit gilt der Gegenstand des Patentanspruchs 16 als neu gegenüber der D8.
Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass auch die Zufallszahl KRandSource ein
geteiltes Geheimnis sei, da beim Schritt des Schlüsselaustauschs („key exchange
phase“) gemäß D8, Fig. 1 auch KRandSource zusammen mit dem Schlüssel KPubSource
geheim übertragen werde, führt das nach Überzeugung des Senats nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag III, da die
Zufallszahl KRandSource in der D8 nicht für die Abstandsmessung verwendet wird.
Denn KRandSource wird vom Quellen-Gerät nur zum Senke-Gerät hinwärts übertragen,
aber nicht mehr zurück, wobei die Abstandsmessung erst nach Empfang der
Rücknachricht im Quellen-Gerät durchgeführt wird.
Soweit die Klägerinnen weiterhin vorgetragen haben, dass der Fachmann die
Zufallszahlen und Schlüssel, die am Quellen-Gerät („source device“) erzeugt
wurden, zusammengenommen als gemeinsames, geteiltes Geheimnis betrachten
würde, und es gemäß Anspruchswortlaut lediglich erforderlich sei, einen ersten Teil
eines Geheimnisses für die Abstandsmessung und einen anderen, zweiten Teil für
den Aufbau des sicheren authentifizierten Kanals SAC zu verwenden, greift diese
Betrachtungsweise
ebenfalls
nicht
durch. Denn
selbst
bei
dieser
Betrachtungsweise, die der Fachmann allenfalls rückschauend in Kenntnis des
Anspruchswortlauts angestellt hätte, handelt es sich bei der zur Abstandsmessung
verwendeten Zufallszahl RSource um ein anderes Geheimnis als den Schlüssel
KRandSource, der zur Generierung des Sitzungsschlüssels bzw. letztendlich zum
Aufbau des Übertagungskanals SAC verwendet wird.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag III
ist auch neu gegenüber den übrigen Druckschriften D1 bis D7 und D9 bis D10.
Soweit die Klägerinnen bereits schriftsätzlich ihrer Argumentation hinsichtlich
mangender Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 16 in der erteilten
Fassung gegenüber jeder der Druckschriften D1, D2 und D10 die Auslegung
zugrunde legen, dass ein Timeout eine Abstandsmessung sei, was der Senat
verneint (siehe oben, Ziff. II.2), vermag der Fachmann diesen Druckschriften jeweils
nicht die Merkmale M16.2 und M16.3 in Gänze und das Merkmal M16.4 allenfalls
teilweise entnehmen. Entsprechendes gilt für die Merkmale M1.2, M1.3 und M1.4.
Dies gilt ebenso für die entsprechenden Merkmale der nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 16 in der Fassung gemäß Hilfsantrag III.
Darüber hinaus offenbart die Lehre der D1 nicht das Merkmal M16.5.2 (bzw.
M1.5.2H1), wonach das Teilen des Geheimnisses nach der Authentifizierung des
zweiten Geräts erfolgt. Denn das Teilen des Geheimnisses Km/Km‘ erfolgt gemäß
D1 während der Authentifizierung (vgl. D1, Fig. 2-1 bis 2-3; dort: „First/Second/Third
Part of Authentication Protocol“).
Die Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach
Hilfsantrag III gegenüber den weiteren Druckschriften D2 bis D7 und D9 wurde
seitens der Klägerinnen nicht infrage gestellt. Gleiches gilt für den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag III.
c.
Soweit die Klägerinnen die Beweismittel NK11 bis NK14 vorgelegt haben,
ändert sich dadurch an dem Verständnis des Fachmanns hinsichtlich der
druckschriftlich genannten Entgegenhaltungen D1 bis D10 nichts.
3.
Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 16 bzw. 1 in der Fassung
nach Hilfsantrag III beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem
Fachmann ausgehend von jeweils einer der Druckschriften D1 bis D10 nicht
nahegelegen hatte.
a.
Soweit sich der schriftsätzliche Vortrag der Klägerinnen zum Hilfsantrag III
hinsichtlich der D1 und D8 in einer Neuheitsbetrachtung erschöpfte (vgl. Schriftsatz
der Klägerin zu 1 vom 20. September 2021, S. 20 - 26), stellt der Senat in der
Einführung der mündlichen Verhandlung eine ggf. mögliche Kombination der beiden
o.g. Druckschriften hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit zur Diskussion. Eine
durchgreifende Argumentation, welche Veranlassung der Fachmann gehabt haben
könnte, die beiden o.g. Druckschriften in der Weise zu kombinieren, dass ihm der
hier in Rede stehende beanspruchte Gegenstand nahegelegen haben könnte,
konnte der Vortrag der Klägerinnen nicht überzeugend darlegen. Selbst die
mosaikartige Zusammenschau der Druckschriften D1 und D8 führt nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 16, da weder D1 noch D8 lehren, das für die
Abstandsmessung verwendete geteilte Geheimnis auch noch für den Aufbau des
SAC-Kanals zu verwenden. Denn die Lehre der D8 verwendet
für die
Abstandsmessung die Zufallszahl RSource und für den Aufbau des SAC-Kanals den
SessionKey Ksession basierend auf KRandSource. Die D1 hingegen offenbart überhaupt
keine Abstandsmessung, die ein geteiltes Geheimnis verwenden könnte.
Selbst wenn der Fachmann die Lehre des HDCP-Standards zum Anmeldetag
gemäß der D1 um eine Abstandsmessung hätte ergänzen wollen, wäre er mit der
Anwendung der Abstandsmessung aus D8 noch nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 16 gelangt. Der Fachmann hätte dann noch zusätzlich die Lehre
der D8 dahingehend verändern müssen, dass er das in der D8 für die
Abstandsmessung verwendete Geheimnis RSource durch das gemeinsame
Geheimnis Km/Km‘ der D1 ersetzt hätte, das dann für den Aufbau des SAC-Kanals
verwendet werden könnte. Die Schlüssel Km/Km‘ sind für eine Abstandsmessung
jedoch nicht geeignet, da sie gemäß D1 überhaupt nicht übertragen werden.
Alternativ hätte der Fachmann, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 16 zu
gelangen, statt RSource den Schlüssel KRandSource gemäß der D8
für die
Abstandsmessung verwenden müssen. Dies hätte der Fachmann jedoch nicht
vorgesehen. Denn wie die Beklagte zu Recht vorgetragen hat, würde der Fachmann
den Schlüssel KRandSource schon deshalb nicht für die Abstandsmessung verwenden,
weil der Schlüssel zur Laufzeitmessung dann von der Quelle zur Senke und zurück
hätte übertragen werden müssen, so wie es die D8 für die Abstandsmessung mittels
RSource lehrt. Denn wie die Beklagte ebenfalls zu Recht vorträgt, sei jedes unnötige
Hin- und Hersenden eines Schlüssels bei einem kryptographischen Verfahren
gefährlich, da dies Einfallstore für potenzielle Angreifer bieten würde. Auch aus
diesem Grunde hätte der Fachmann diesen Weg sicherlich nicht beschritten.
Darüber hinaus hätte der Fachmann auch das asymmetrische Schlüsselprotokoll
der D8 durch ein symmetrisches Verfahren – wie in der D1 gelehrt - ersetzen
müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1, wonach der Fachmann sich
in der Kryptografie gleich einem Baukasten bedienen würde und im Bewusstsein
der Vor - und Nachteile, eine Modifikation der D8 falls nötig vornehmen würde, hatte
er nach Überzeugung des Senats keinerlei Veranlassung das asymmetrische
Verfahren der D8 zu verlassen und stattdessen ein symmetrisches
Schlüsselprotokoll gemäß der D1 anzuwenden.
Auch andersherum hatte der Fachmann keine Veranlassung, ausgehend von der
D8 die Lehre der D1 heranzuziehen, denn auch die D1 lehrt nicht das der D8
fehlende Merkmal M16.7 (bzw. M1.7). Vielmehr fehlt der D1 sogar das weitere
Merkmal M16.5.2 (bzw. M1.5.2H1), wonach das Teilen des Geheimnisses nach der
Authentifizierung des zweiten Geräts erfolgt. Denn anders als beim
streitpatentgemäßen Gegenstand erfolgt das Teilen des Geheimnisses Km/Km‘
gemäß D1 bereits während der Authentifizierung (vgl. D1, Fig. 2-1 bis 2-3, die nur
den Authentifizierungsvorgang beschreiben).
Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass die Druckschriften D1 und D8
denselben HDCP-Standard beträfen und der Fachmann daher bei der
Weiterentwicklung alles in Betracht ziehen würde und grundsätzlich nach der besten
Lösung für den Markt suchen würde, wobei er auch die in der D8 als Schwellwert
genannte Zeit von 1 ms als zu kurz für eine Abstandsmessung mittels eines
rechenintensiven asymmetrischen Verfahrens erkennen und daher weiterhin das
symmetrische Protokoll der D1 verwenden würde, teilt der Senat diese Auffassung
nicht. Denn gemäß D8 wird der Abstand mittels des geteilten Geheimnisses RSource
gemessen (vgl. D8, S. 9, 5. Abs.) und der Fachmann hatte keine Veranlassung
davon abzuweichen. Wenn sich der Vergleichswert von 1 ms
für die
Laufzeitmessung bei einer Implementierung als zu klein herausstellen sollte, würde
der Fachmann als naheliegendste und einfachste Lösung zuerst einmal den
Vergleichswert erhöhen, jedoch sicherlich nicht das asymmetrische Verfahren der
D8 durch das symmetrische Verfahren der D1 ersetzen.
b.
Soweit die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die
Druckschrift D8 allein würde dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs
16 nahelegen, da die Druckschrift D8 die Parameter RSource und KRandSource lehre, die
der Fachmann ohne weiteres als einen einzigen Parameter zusammenfassen
würde, da er durch diese Maßnahme den Parameter RSource einsparen könne, kann
der Senat dieser Auffassung nicht beitreten. Denn RSource ist eine 64-bit Zufallszahl
(vgl. D8, S. 9, 3. Abs.: „64 bit random number“) und KRandSource ist ein durch spezielle
Hardware erzeugter 128-bit Schlüssel (vgl. D8, S. 9, 3. Abs.: „128 bits true random
key material“; Unterstreichung hinzugefügt). Sie haben somit unterschiedliche
Qualitäten und sind daher weder austauschbar noch zuammenfassbar. Darüber
hinaus würde der Fachmann einen kryptographischen Schlüssel auch nicht
unnötigerweise hin- und wieder zurückübertragen, wenn er auch eine einfachere
Zufallszahl – wie bspw. RSource – für diesen Zweck zur Verfügung hat.
Gleiches gilt für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß
Hilfsantrag III.
c.
Soweit die Klägerin zu 1 schriftsätzlich (vgl. Schriftsatz von 20. September
2021, S. 27 bis S. 31 oben; dazu nahezu wortgleich in der Nichtigkeitsklage vom 6.
Juni 2019, S. 38, Ziff.
IV. 1. bis S. 42, 2. Abs) vorgetragen hat, dass die
Zusammenschau der Druckschriften D4 und D5 dem Fachmann den Gegenstand
des Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag III nahelegen würde, teilt
der Senat diese Auffassung nicht.
Die Druckschrift „Distance-Bounding Protocols“ von S. Brands und D. Chaum (D4)
wurde in der Streitpatentschrift zutreffend gewürdigt (vgl. dort, Abs. [0010]). Die D4
offenbart ein Protokoll, das bspw. bei der Zutrittskontrolle zu einem Gebäude
genutzt werden kann, um zu bestimmen, ob sich eine zu authentifizierende
Partei/Person
in räumlicher Nähe zum Eingang befindet. Dazu wird die
Signallaufzeit zwischen dem Zugangskontrollrechner des Gebäudes und (dem
Gerät) der Person, die Zugang wünscht, verwendet, um den Abstand zu messen,
den die Person höchstens vom Eingang des Gebäudes entfernt sein darf. Dieser
wird dann mit einer zulässigen Abstandsobergrenze verglichen. Die
Laufzeitmessung erfolgt, indem auf ein (einziges) gesendetes Bit unmittelbar mit
einem (einzigen) Bit geantwortet wird. Dies wird sequenziell für die Bits jeweils eines
Bitmusters α und β (Zufallszahlen) auf beiden Seiten wiederholt. Die für die
Abstandmessung verwendeten Signale basieren auf geheimen Schlüsseln (vgl. D4,
Abstract i. V. m. D4, Abschnitt 2.3 und 2.4). Ein Zugriff auf geschützte Inhalte, die
auf einem der beteiligten Geräte gespeichert sein könnten, wird in der D4 hingegen
nicht angesprochen. Der Fachmann entnimmt der D4 also das Merkmal M16.1 nur
teilweise sowie die Merkmale M16.5.1, M16.5.2 und M16.7H3 gar nicht.
Die Lehre der US 2002/0077984 A1 (D5) betrifft das Teilen von digitalen
Medieninhalten („protected digital media“) zwischen Wiedergabegeräten (vgl. D5,
Abs. [0001]). Das System gemäß D5 erlaubt Verbrauchern („consumer“), Zugriff auf
Kopien digitaler Medien an verschiedenen Orten zu erhalten, ohne die
Nutzungsbedingungen zu verletzen (vgl. D5, Abs. [0019]). Das System gemäß
Druckschrift D5 verfügt über Mittel, die Nutzungsrechte für die Wiedergabe an
unterschiedliche Geräte zu übertragen (vgl. D5, Abs. [0019], letzter Satz). Gemäß
der Lehre der D5 wird ein sicherer und authentifizierter Kanal über die
Kommunikationsinfrastruktur bereitgestellt (vgl. D5, Abs. [0022]: „A secure and
authenticated channel over such communication infrastructures can be used to
transfer digital media and or its associated rights.“). Insbesondere sieht eine
Ausführungsform vor, einen SAC („secure authenticated channel“) zu etablieren
(vgl. D5, Abs. [0033]: „In one embodiment, each connection to other system
components (whether a permanent or temporary connection) is established with a
secure authenticated channel (SAC). Generally, a SAC is a mechanism for
communicating digital data between two system components over a connection
("channel") that is secure by virtue of the encrypted or otherwise encoded digital
data. In addition, each component can verify or authenticate the identity of other
components included in the system. “).
Eine Abstandsmessung, insbesondere eine authentifizierte Abstandsmessung,
gemäß den Merkmalen M16.2, M16.3 und M16.4 entnimmt der Fachmann der D5
allerdings überhaupt nicht.
Soweit die Klägerin zu 1 schriftsätzlich vorgetragen hat, die D4 liefere dem
Fachmann bereits den Anlass, die Lehre der D4 um eine Geräte-Authentifizierung
zu erweitern (vgl. Schriftsatz vom 20. Sept. 2021, S. 27, 2. Abs.) und dazu Kapitel
5 der D4 zitiert, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn die D4 adressiert das
Problem, dass ein weit entfernter Teilnehmer mit einem nahen Teilnehmer
kooperiere („The techniques presented do not prevent frauds in which a distant party
with access to the secret keys is cooperating with a party close by (without
conveying the secret keys).“, vgl. D4, S. 358, 2. Abs.). Einen Hinweis bzw. eine
Notwendigkeit, eine Authentifizierung vorzusehen, entnimmt der Fachmann daraus
nicht. Vielmehr erkennt er, dass an Lösungsansätzen zu o.g. Problem noch
gearbeitet werde (ebenda: „We are currently working on some ideas preventing
such frauds using distance bounding.“).
Insbesondere erlaubt die D5 keine Kombination mit einer Abstandsmessung, da
gemäß D5 ein sicherer authentifizierter Kanal über beliebige Entfernungen (z.B.
innerhalb eines Büros, über das Internet, Telefonnetze) aufgebaut wird und keine
geographische Beschränkung vorgesehen ist (vgl. D5, Abs. [0022]: „The system
can be deployed in a home, office, or any location where a consumer might be
interested in using digital media. Alternatively, the system can span across several
different locations such as both the home and office, or multiple homes.“ … ebenda:
„Generally stated, the system is not constrained by geographic limitations given
access to conventional communication infrastructures such as the Internet,
telephone lines and cable systems. A secure and authenticated channel over such
communication infra structures can be used to transfer digital media and or its
associated rights.“).
Somit stehen beide Druckschriften mit ihren jeweiligen Lehren offensichtlich
nebeneinander und ausgehend von der einen gibt es keinen Anlass für den
Fachmann dies mit der Lehre der jeweils anderen zu kombinieren.
d.
Zu den übrigen Druckschriften D2, D3, D6, D7 und D9 haben die Klägerinnen
hinsichtlich des Hilfsantrags III nicht vorgetragen. Auch der Senat kann nicht
erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand des
Patentanspruchs 16 in der Fassung nach Hilfsantrag III hätten führen können. Denn
diese Druckschriften weisen nicht einmal sämtliche Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 16 auf. Im Übrigen gehört die am 3. April 2003 und damit nach
dem Zeitrang bzw. Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlichte, auch nicht
neuheitsschädliche D7 nicht einmal zum Stand der Technik.
4.
Mit den Patentansprüchen 1 und 16 haben auch die auf diese rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 18 Bestand, da sie jeweils vorteilhafte
Weiterbildungen des sie tragenden nebengeordneten Anspruchs beschreiben.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1,
100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG gegeben.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung (§ 110 Abs. 3 PatG).
Die Berufung wird nach § 110 Abs. 2 PatG durch Einreichung der Berufungsschrift
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe eingelegt.
Voit
Martens
Albertshofer
Bieringer
Dr. Ball