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BPatG Beschluss vom 21.10.2021 – 8 W (pat) 28/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:211021B8Wpat28.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Oktober 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 051 349.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:211021B8Wpat28.19.0

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 10 2010 051 349.0 mit der Bezeichnung „Verfahren zur

Herstellung von Kunststoff-Formteilen“ ist am 13. November 2010 angemeldet und

am 16. Mai 2012 offengelegt worden.

Im Prüfungsverfahren wurden u.a. die Druckschriften

D2

D6

DE 20 2007 012 787 U1

JP H10-296 794 A

ermittelt.

Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit dem in der Anhörung vom 6. Februar 2019 verkündeten Beschluss

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand nach

Anspruch 1 in der geltenden, am 15. April 2014 eingereichten Fassung, gegenüber

der D6 nicht neu sei. Auch das hilfsweise verteidigte Verfahren nach Anspruch 1 sei

gegenüber diesem Stand der Technik nicht neu.

Gegen diesen am 26. Februar an sie versandten Beschluss richtet sich die am 21.

März 2019 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht das Verfahren nach

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag – ebenso wie das gemäß der Hilfsanträge – als

patentfähig an, da die Vorrichtung nach D6 keine Plattform enthalte, welche den

dort offenbarten jeweiligen Produktionselementen als zusätzliches Element

hinzugefügt werde. Aus diesem Grund sei das

jeweilige Verfahren der

Hauptansprüche aller Anträge sowohl als neu als auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend anzusehen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2019 aufzuheben

und das Patent 10 2010 051 349 mit den Patentansprüchen 1 bis 15 vom

15. April 2014 zu erteilen;

hilfsweise das Patent 10 2010 051 349 mit den Ansprüchen 1 bis 14

gemäß Hilfsantrag 1 vom 21.10.2021 zu erteilen;

hilfsweise das Patent 10 2010 051 349 mit den Ansprüchen 1 bis 12

gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. November 2016 zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in einer vom Senat

ergänzten Merkmalsgliederung:

1.

Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Formteilen mittels einer aus

mehreren Produktionselementen zusammengesetzten Produktionszelle,

1.1

wobei Produktionselemente bereitgehalten und zu einer Produktionszelle

zusammengesetzt werden, und

1.1.1

wobei mit der zusammengesetzten Produktionszelle die Herstellung

der Kunststoff-Formteile erfolgt,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.2

die Produktionselemente jeweils auf Plattformen bereitgehalten werden,

1.2.1

die über standardisierte Schnittstellen verfügen,

1.3

dass die für die Herstellung eines bestimmten Kunststoff-Formteils

geeigneten Produktionselemente ermittelt werden,

1.4

dass die mit diesen Produktionselementen ausgestatteten Plattformen

zusammengestellt und

1.4.1

mittels der standardisierten Schnittstellen untereinander verbunden

werden,

1.5

wobei die Produktionselemente zu wenigstens einer Produktionszelle

zusammengesetzt werden und

1.6

dass die Produktionszelle bzw. die Produktionszellen zum Herstellen der

Kunststoff-Formteile betrieben wird bzw. werden.

Der in der mündlichen Verhandlung neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal 1.7 und ein geändertes Merkmal 1.4.1‘ auf,

bei dem die Worte „mittels der standardisierten“ gestrichen sind und das sich damit

lediglich auf (allgemeine) „Schnittstellen“ bezieht:

…………(und)

1.4.1‘

mittels der standardisierten Schnittstellen untereinander verbunden

werden,

……………..

1.7

wobei eine höhere Anzahl von Produktionselementen bereitgehalten wird,

als für die Zusammensetzung zu einer Produktionszelle benötigt werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem im Einspruchsverfahren

verfolgten Hilfsantrag (Eingabe vom 7. November 2016) und weist gegenüber dem

Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zwei zusätzliche Merkmale 1.7 und

1.8 auf:

……………..

1.7

wobei eine höhere Anzahl von Produktionselementen bereitgehalten wird,

als für die Zusammensetzung zu einer Produktionszelle benötigt werden,

und

1.8

wobei mehrere verschiedene Produktionselemente bereitgehalten

werden, die zu unterschiedlichen Produktionszellen zusammengesetzt

werden können oder wobei mehrere gleiche Produktionselemente

bereitgehalten werden,

die

zu

gleichen

Produktionszellen

zusammengesetzt werden können.

Hinsichtlich der Unteransprüche der Haupt- und Hilfsanträge sowie der weiteren

Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht begründet, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach

Haupt- und Hilfsanträgen stellt jeweils keine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5

PatG dar.

1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder

Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung,

der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Fertigungs- oder Entwicklungsingenieur im Bereich von Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen aufweist.

2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Formteilen,

wobei aus mehreren Produktionselementen eine oder mehrere Produktionszellen

zusammengesetzt werden sollen.

Die Patentanmeldung führt aus, dass zwar im Stand der Technik bereits

Spritzgießmaschinen bekannt sind, die einen modularen Aufbau aufweisen (Absatz

[0004] der DE 10 2010 051 349 A1). Diese Verarbeitungsmaschinen seien aber in

der Regel an ihrem Fertigungsstandort direkt auf den Boden gestellt, eventuell

erforderliche Peripheriegeräte würden

dann

neben

der Kunststoff-

Verarbeitungsmaschine aufgestellt ([0002]). Derartige fest installierte und fest

vorgegebene Produktionselemente bildeten zwar eine Produktionszelle, seien

jedoch wenig flexibel, auch sei eine Anpassung an erforderliche, häufige

Umrüstungen

insbesondere bei Kleinserienprodukten und entsprechende

kurzfristige Anforderungen nicht einfach ([0003]).

Die Anmeldung sieht es daher als Aufgabe an, ein Verfahren zur Herstellung von

Kunststoff-Formteilen anzugeben, das sich durch eine erhöhte Flexibilität

auszeichnet und das insbesondere für die Bearbeitung von Fertigungsaufträgen mit

geringen Losgrößen geeignet ist ([0005]).

A. Zum Hauptantrag

1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen 1 bis 1.6

des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden.

Einige Merkmale bedürfen der Auslegung:

Eine als Fertigungseinheit bezeichnete Produktionszelle besteht gemäß der

Patentanmeldung aus mehreren – und somit zumindest aus zwei – Produktionselementen. Die Bereitstellung dieser auf Plattformen impliziert, dass die

Produktionselemente nicht lediglich „auf den Boden“ gestellt oder sonst in

irgendeiner Weise direkt miteinander verbunden werden. Die Plattform selbst, auf

der ein Produktionselement „bereitgehalten“ wird, kann allerdings in weitem Sinne

verstanden werden, da die Anmeldung die Ausgestaltung der Plattform nicht näher

beschreibt. Dies kann eine Platte, ein Rahmen oder ein Träger sein, der ein

Zusammenstellen

verschiedener Produktionselemente erlaubt und über

„standardisierte Schnittstellen“ verfügt. Gemäß Absatz [0011] sind jedenfalls die

Produktionselemente – als Synonym wird hier auch der Begriff Modul verwendet –

auf den jeweiligen Plattformen „befestigt“.

Sofern mehr als zwei Produktionselemente für eine Produktionszelle verwendet

werden, müssen diese auch alle auf einer (eigenen) Plattform bereitgehalten

werden. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 1.2 i.V.m. Merkmal 1.1.

Die Plattformen verfügen über Schnittstellen. Was unter standardisierten

Schnittstellen zu verstehen ist, wird in der Patentanmeldung nicht eindeutig

definiert. Üblicherweise

sind Schnittstellen

(Steck-) Verbindungsstellen

verschiedener Medien, wie insbesondere Wasser, Luft, Öl sowie Strom oder

sonstiger Medien, wie dies auch in Absatz [0011] explizit aufgeführt ist. Aus der

dortigen Formulierung , dass „mittels der standardisierten Schnittstellen…die

Plattformen und die auf ihnen befestigten Produktionselemente, die zusammen

auch als Modul bezeichnet werden können, miteinander verbunden werden…“

können, entnimmt der Fachmann, dass auch mechanische Schnittstellen jeglicher

Art zum Verbinden der Plattformen umfasst sind.

In welchem Verhältnis die

jeweiligen Produktionselemente zu potentiellen

Maschinenelementen stehen und ob diese – wie beispielsweise bei einer

Einspritzeinheit oder einer Formschließeinheit – bereits eine Basisplatte oder

Grundplatte aufweisen, ist in Anspruch 1 oder in der Beschreibung nicht näher

definiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den

Fachmann aus der Formulierung in Absatz [0010] „Plattformen und die auf ihnen

befestigten Produktionselemente“ nicht, dass die Plattform zwingend von dem

Maschinenelement zu unterscheiden ist und ein zusätzliches Element darstellt.

Vielmehr lassen der Wortlaut des Anspruchs 1 und der aus dem Wortlaut mit Hilfe

der gesamten Unterlagen ermittelte Wortsinn offen, ob es sich bei den Plattformen

um feste Bestandteile der jeweiligen Maschinenelemente oder um zusätzliche

Elemente handelt. Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass beide

Ausführungsformen hinsichtlich ihrer Funktionalität vergleichbar sind und auch in

gleicher Weise zu einer erhöhten Flexibilität führen. Somit umfasst der Anspruch 1

gemäß Hauptantrag auch Verfahren, bei denen die Plattform Teil des jeweiligen

Maschinenelements ist, das mit der entsprechend anderen Plattform eines weiteren

Maschinenelementes verbunden wird.

2. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Es ist

nicht neu (§ 3 PatG), da alle Merkmale aus der Entgegenhaltung D6 bereits bekannt

sind.

Die Druckschrift D6 (JP H10-296 794 A bzw. dazugehörige, seitens der

Prüfungsstelle

ins Verfahren eingeführte englische Maschinenübersetzung)

offenbart eine Vorrichtung sowie damit auch gleichermaßen ein Verfahren zur

Herstellung von Kunststoff-Formteilen, bei der mehrere Produktionselemente eine

Produktionszelle bilden. Dies ergibt sich bereits aus Absatz [0001] der englischen

Maschinenübersetzung i.V.m. der Figur 1 („…one injection device rotate to three

mold clamp devices…“). Die

in dem Ausführungsbeispiel gezeigten drei

Formschließeinrichtungen werden

dabei

bereitgehalten,

um mit

der

Einspritzeinrichtung einzeln oder in Kombination als Produktionszelle zusammengesetzt und selbstverständlich auch zur Produktion von Kunststoffteilen betrieben

zu werden (Merkmale 1. bzw. 1.1.1 sowie 1.6 und 1.1). Ausdrücklich ist an gleicher

Stelle formuliert, dass mit dieser Vorrichtung auch ein Verfahren zur Herstellung von

Kunststoffteilen einhergeht („…enables an injection of material resin for every mold

clamp device“).

Die jeweiligen Produktionselemente der Einspritzeinrichtung und der Formschließeinrichtungen sind jeweils auf Plattformen angeordnet bzw. befestigt („…injection

device… on the bed…“, „…it arranges three mold clamp devices radiately with a

bed…“, Patentanspruch, sowie Figuren; Merkmal 1.2). Die Plattformen (beds) sind

darüber hinaus in Bezug auf ihre Verbindung (mechanische Schnittstellen)

bevorzugt standardisiert („…it is an integral-type bed, a bed is divided and

manufactured for every injection and mold clamp device, and… trying to unify it…“,

Absatz [0002]; „Since all connection between the beds is performed by the bolt…“,

[0013]; Merkmal 1.2.1). Offensichtlich werden die entsprechend geeigneten

Produktionselemente für die Herstellung eines jeweils bestimmten Kunststoffteils

bereitgehalten, ermittelt und demgemäß zusammengestellt (Merkmale 1.3 bis

1.4.1). Die als mechanische Schnittstellen aufzufassenden standardisierten

Verbindungen der Plattformen der Formschließeinrichtungen sind gemäß dem

Ausführungsbeispiel radial an die Plattform der Einspritzeinrichtung gemäß den

Figuren 2 bis 5 angebunden, wobei eine Zusammenstellung gemäß der Figur 1 als

Produktionszelle aufzufassen ist (Merkmal 1.5). Zudem sind auch jeweils einzelne

oder

zwei

dieser

Formschließeinrichtungen

in Kombination mit der

Einspritzeinrichtung ebenfalls als Produktionszellen anzusehen.

Damit sind alle Merkmale des Gegenstands gemäß geltendem Anspruch 1 aus der

D6 bekannt.

Daneben – worauf es im Ergebnis aber nicht mehr ankommt – ist der Gegenstand

des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch gegenüber der Offenbarung der D2 nicht

patentfähig.

Die Anmelderin konnte den Senat von ihrer Sichtweise, die jeweiligen „Plattformen“

müssten als zusätzliche Elemente gegenüber den Produktionselementen der

Ausführungsbeispiele der D6 sowie der D2 hinzugefügt werden, auch durch die in

der mündlichen Verhandlung überreichten, modifizierten Zeichnungen der Figuren

3 (der D6) sowie 1 (der D2) nicht überzeugen. Denn bezogen auf die

Produktionselemente der D6 sind in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren

sowohl der Tisch der Einspritzeinrichtung (bed 2) als auch die „Rahmenplattformen“

der drei Formschließeinrichtungen (bed 7, 8, 9) jeweils als Bett bezeichnet und

stellen somit „Plattformen“ der jeweiligen Einspritz- bzw. Formschließeinrichtungen

im Sinne des Patentanspruchs 1 dar. Die D2 verfügt mit dem Formschlussbett (6)

und dem Aggregatunterbau (12) über entsprechende Plattformen im Sinne des

Patentgegenstandes. Eine andere Sichtweise entnimmt der Fachmann weder dem

Patentanspruch noch der Beschreibung der Patentanmeldung.

B. Zu den Hilfsanträgen

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst den

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem

letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen, nicht neu

ist, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.

Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem

Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das weiter beschränkende

Merkmal 1.8 sowie das – gegenüber Merkmal 1.4.1‘ – wieder enger gefasste

Merkmal 1.4.1 auf. Gegenüber dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag sind die beiden Merkmale 1.7 und 1.8 beschränkend hinzugekommen.

2. Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu, da

auch die beiden Merkmale 1.7 und 1.8 aus der Druckschrift D6 bekannt sind.

Gemäß der allgemeinen Beschreibung

in Absatz

[0001] sowie dem

Ausführungsbeispiel der D6 umfasst die dort offenbarte Produktionszelle neben

einer Einspritzeinrichtung (injection device 1) auch drei Formschließeinrichtungen

(mold clamp devices 4 – 6). Da eine potentielle Produktionszelle beim Spritzgießen

bereits aus einer Einspritz- und einer Formschließeinrichtung bestehen kann, liegt

bei der Vorrichtung der D6 somit eine höhere Anzahl von Produktionselementen

vor, als für die Zusammensetzung zu einer Produktionszelle benötigt werden

(Merkmal 1.7). Dabei ist zudem offenbart, dass die Formschließeinrichtungen, die

an einen derartigen Rund- bzw. Drehtisch (turntable 3) montiert sind, nicht auf die

Zahl drei beschränkt sind („…two or more mold clamp devices…“, [0002]).

Das Merkmal 1.8 ist aus den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 14

und 15 in Form einer „oder-Verbindung“ zusammengesetzt, so dass bereits eine der

beiden dort formulierten Lösungsvarianten das Merkmal erfüllt. Gemäß der D6

können mehrere Formschließeinrichtungen mit der Einspritzeinrichtung verbunden

werden, wobei zumindest die Schließeinheit 5 gemäß der Figur 1 sich bereits

wesentlich (optisch) von den Formschließeinheiten 4 und 6 unterscheidet. Die

insgesamt vier Produktionselemente können somit zu mehreren zwei- bis

vierteiligen (unterschiedlichen) Produktionszellen zusammengesetzt werden.

Hinsichtlich der weiteren Merkmale 1. bis 1.6 wird auf die vorstehenden

Ausführungen unter II. A. 2. verwiesen.

Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Maierbacher