Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 21.10.2021 – 8 W (pat) 28/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:211021B8Wpat28.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Oktober 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 051 349.0
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:211021B8Wpat28.19.0
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2010 051 349.0 mit der Bezeichnung „Verfahren zur
Herstellung von Kunststoff-Formteilen“ ist am 13. November 2010 angemeldet und
am 16. Mai 2012 offengelegt worden.
Im Prüfungsverfahren wurden u.a. die Druckschriften
D2
D6
DE 20 2007 012 787 U1
JP H10-296 794 A
ermittelt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit dem in der Anhörung vom 6. Februar 2019 verkündeten Beschluss
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand nach
Anspruch 1 in der geltenden, am 15. April 2014 eingereichten Fassung, gegenüber
der D6 nicht neu sei. Auch das hilfsweise verteidigte Verfahren nach Anspruch 1 sei
gegenüber diesem Stand der Technik nicht neu.
Gegen diesen am 26. Februar an sie versandten Beschluss richtet sich die am 21.
März 2019 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht das Verfahren nach
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag – ebenso wie das gemäß der Hilfsanträge – als
patentfähig an, da die Vorrichtung nach D6 keine Plattform enthalte, welche den
dort offenbarten jeweiligen Produktionselementen als zusätzliches Element
hinzugefügt werde. Aus diesem Grund sei das
jeweilige Verfahren der
Hauptansprüche aller Anträge sowohl als neu als auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend anzusehen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2019 aufzuheben
und das Patent 10 2010 051 349 mit den Patentansprüchen 1 bis 15 vom
15. April 2014 zu erteilen;
hilfsweise das Patent 10 2010 051 349 mit den Ansprüchen 1 bis 14
gemäß Hilfsantrag 1 vom 21.10.2021 zu erteilen;
hilfsweise das Patent 10 2010 051 349 mit den Ansprüchen 1 bis 12
gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. November 2016 zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung:
1.
Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Formteilen mittels einer aus
mehreren Produktionselementen zusammengesetzten Produktionszelle,
1.1
wobei Produktionselemente bereitgehalten und zu einer Produktionszelle
zusammengesetzt werden, und
1.1.1
wobei mit der zusammengesetzten Produktionszelle die Herstellung
der Kunststoff-Formteile erfolgt,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2
die Produktionselemente jeweils auf Plattformen bereitgehalten werden,
1.2.1
die über standardisierte Schnittstellen verfügen,
1.3
dass die für die Herstellung eines bestimmten Kunststoff-Formteils
geeigneten Produktionselemente ermittelt werden,
1.4
dass die mit diesen Produktionselementen ausgestatteten Plattformen
zusammengestellt und
1.4.1
mittels der standardisierten Schnittstellen untereinander verbunden
werden,
1.5
wobei die Produktionselemente zu wenigstens einer Produktionszelle
zusammengesetzt werden und
1.6
dass die Produktionszelle bzw. die Produktionszellen zum Herstellen der
Kunststoff-Formteile betrieben wird bzw. werden.
Der in der mündlichen Verhandlung neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Verfahren nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag ein zusätzliches Merkmal 1.7 und ein geändertes Merkmal 1.4.1‘ auf,
bei dem die Worte „mittels der standardisierten“ gestrichen sind und das sich damit
lediglich auf (allgemeine) „Schnittstellen“ bezieht:
…………(und)
1.4.1‘
mittels der standardisierten Schnittstellen untereinander verbunden
werden,
……………..
1.7
wobei eine höhere Anzahl von Produktionselementen bereitgehalten wird,
als für die Zusammensetzung zu einer Produktionszelle benötigt werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem im Einspruchsverfahren
verfolgten Hilfsantrag (Eingabe vom 7. November 2016) und weist gegenüber dem
Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zwei zusätzliche Merkmale 1.7 und
1.8 auf:
……………..
1.7
wobei eine höhere Anzahl von Produktionselementen bereitgehalten wird,
als für die Zusammensetzung zu einer Produktionszelle benötigt werden,
und
1.8
wobei mehrere verschiedene Produktionselemente bereitgehalten
werden, die zu unterschiedlichen Produktionszellen zusammengesetzt
werden können oder wobei mehrere gleiche Produktionselemente
bereitgehalten werden,
die
zu
gleichen
Produktionszellen
zusammengesetzt werden können.
Hinsichtlich der Unteransprüche der Haupt- und Hilfsanträge sowie der weiteren
Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht begründet, denn der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach
Haupt- und Hilfsanträgen stellt jeweils keine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5
PatG dar.
1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder
Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung,
der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Fertigungs- oder Entwicklungsingenieur im Bereich von Kunststoff-Verarbeitungsmaschinen aufweist.
2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Formteilen,
wobei aus mehreren Produktionselementen eine oder mehrere Produktionszellen
zusammengesetzt werden sollen.
Die Patentanmeldung führt aus, dass zwar im Stand der Technik bereits
Spritzgießmaschinen bekannt sind, die einen modularen Aufbau aufweisen (Absatz
[0004] der DE 10 2010 051 349 A1). Diese Verarbeitungsmaschinen seien aber in
der Regel an ihrem Fertigungsstandort direkt auf den Boden gestellt, eventuell
erforderliche Peripheriegeräte würden
dann
neben
der Kunststoff-
Verarbeitungsmaschine aufgestellt ([0002]). Derartige fest installierte und fest
vorgegebene Produktionselemente bildeten zwar eine Produktionszelle, seien
jedoch wenig flexibel, auch sei eine Anpassung an erforderliche, häufige
Umrüstungen
insbesondere bei Kleinserienprodukten und entsprechende
kurzfristige Anforderungen nicht einfach ([0003]).
Die Anmeldung sieht es daher als Aufgabe an, ein Verfahren zur Herstellung von
Kunststoff-Formteilen anzugeben, das sich durch eine erhöhte Flexibilität
auszeichnet und das insbesondere für die Bearbeitung von Fertigungsaufträgen mit
geringen Losgrößen geeignet ist ([0005]).
A. Zum Hauptantrag
1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen 1 bis 1.6
des Verfahrens nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden.
Einige Merkmale bedürfen der Auslegung:
Eine als Fertigungseinheit bezeichnete Produktionszelle besteht gemäß der
Patentanmeldung aus mehreren – und somit zumindest aus zwei – Produktionselementen. Die Bereitstellung dieser auf Plattformen impliziert, dass die
Produktionselemente nicht lediglich „auf den Boden“ gestellt oder sonst in
irgendeiner Weise direkt miteinander verbunden werden. Die Plattform selbst, auf
der ein Produktionselement „bereitgehalten“ wird, kann allerdings in weitem Sinne
verstanden werden, da die Anmeldung die Ausgestaltung der Plattform nicht näher
beschreibt. Dies kann eine Platte, ein Rahmen oder ein Träger sein, der ein
Zusammenstellen
verschiedener Produktionselemente erlaubt und über
„standardisierte Schnittstellen“ verfügt. Gemäß Absatz [0011] sind jedenfalls die
Produktionselemente – als Synonym wird hier auch der Begriff Modul verwendet –
auf den jeweiligen Plattformen „befestigt“.
Sofern mehr als zwei Produktionselemente für eine Produktionszelle verwendet
werden, müssen diese auch alle auf einer (eigenen) Plattform bereitgehalten
werden. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 1.2 i.V.m. Merkmal 1.1.
Die Plattformen verfügen über Schnittstellen. Was unter standardisierten
Schnittstellen zu verstehen ist, wird in der Patentanmeldung nicht eindeutig
definiert. Üblicherweise
sind Schnittstellen
(Steck-) Verbindungsstellen
verschiedener Medien, wie insbesondere Wasser, Luft, Öl sowie Strom oder
sonstiger Medien, wie dies auch in Absatz [0011] explizit aufgeführt ist. Aus der
dortigen Formulierung , dass „mittels der standardisierten Schnittstellen…die
Plattformen und die auf ihnen befestigten Produktionselemente, die zusammen
auch als Modul bezeichnet werden können, miteinander verbunden werden…“
können, entnimmt der Fachmann, dass auch mechanische Schnittstellen jeglicher
Art zum Verbinden der Plattformen umfasst sind.
In welchem Verhältnis die
jeweiligen Produktionselemente zu potentiellen
Maschinenelementen stehen und ob diese – wie beispielsweise bei einer
Einspritzeinheit oder einer Formschließeinheit – bereits eine Basisplatte oder
Grundplatte aufweisen, ist in Anspruch 1 oder in der Beschreibung nicht näher
definiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den
Fachmann aus der Formulierung in Absatz [0010] „Plattformen und die auf ihnen
befestigten Produktionselemente“ nicht, dass die Plattform zwingend von dem
Maschinenelement zu unterscheiden ist und ein zusätzliches Element darstellt.
Vielmehr lassen der Wortlaut des Anspruchs 1 und der aus dem Wortlaut mit Hilfe
der gesamten Unterlagen ermittelte Wortsinn offen, ob es sich bei den Plattformen
um feste Bestandteile der jeweiligen Maschinenelemente oder um zusätzliche
Elemente handelt. Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass beide
Ausführungsformen hinsichtlich ihrer Funktionalität vergleichbar sind und auch in
gleicher Weise zu einer erhöhten Flexibilität führen. Somit umfasst der Anspruch 1
gemäß Hauptantrag auch Verfahren, bei denen die Plattform Teil des jeweiligen
Maschinenelements ist, das mit der entsprechend anderen Plattform eines weiteren
Maschinenelementes verbunden wird.
2. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Es ist
nicht neu (§ 3 PatG), da alle Merkmale aus der Entgegenhaltung D6 bereits bekannt
sind.
Die Druckschrift D6 (JP H10-296 794 A bzw. dazugehörige, seitens der
Prüfungsstelle
ins Verfahren eingeführte englische Maschinenübersetzung)
offenbart eine Vorrichtung sowie damit auch gleichermaßen ein Verfahren zur
Herstellung von Kunststoff-Formteilen, bei der mehrere Produktionselemente eine
Produktionszelle bilden. Dies ergibt sich bereits aus Absatz [0001] der englischen
Maschinenübersetzung i.V.m. der Figur 1 („…one injection device rotate to three
mold clamp devices…“). Die
in dem Ausführungsbeispiel gezeigten drei
Formschließeinrichtungen werden
dabei
bereitgehalten,
um mit
der
Einspritzeinrichtung einzeln oder in Kombination als Produktionszelle zusammengesetzt und selbstverständlich auch zur Produktion von Kunststoffteilen betrieben
zu werden (Merkmale 1. bzw. 1.1.1 sowie 1.6 und 1.1). Ausdrücklich ist an gleicher
Stelle formuliert, dass mit dieser Vorrichtung auch ein Verfahren zur Herstellung von
Kunststoffteilen einhergeht („…enables an injection of material resin for every mold
clamp device“).
Die jeweiligen Produktionselemente der Einspritzeinrichtung und der Formschließeinrichtungen sind jeweils auf Plattformen angeordnet bzw. befestigt („…injection
device… on the bed…“, „…it arranges three mold clamp devices radiately with a
bed…“, Patentanspruch, sowie Figuren; Merkmal 1.2). Die Plattformen (beds) sind
darüber hinaus in Bezug auf ihre Verbindung (mechanische Schnittstellen)
bevorzugt standardisiert („…it is an integral-type bed, a bed is divided and
manufactured for every injection and mold clamp device, and… trying to unify it…“,
Absatz [0002]; „Since all connection between the beds is performed by the bolt…“,
[0013]; Merkmal 1.2.1). Offensichtlich werden die entsprechend geeigneten
Produktionselemente für die Herstellung eines jeweils bestimmten Kunststoffteils
bereitgehalten, ermittelt und demgemäß zusammengestellt (Merkmale 1.3 bis
1.4.1). Die als mechanische Schnittstellen aufzufassenden standardisierten
Verbindungen der Plattformen der Formschließeinrichtungen sind gemäß dem
Ausführungsbeispiel radial an die Plattform der Einspritzeinrichtung gemäß den
Figuren 2 bis 5 angebunden, wobei eine Zusammenstellung gemäß der Figur 1 als
Produktionszelle aufzufassen ist (Merkmal 1.5). Zudem sind auch jeweils einzelne
oder
zwei
dieser
Formschließeinrichtungen
in Kombination mit der
Einspritzeinrichtung ebenfalls als Produktionszellen anzusehen.
Damit sind alle Merkmale des Gegenstands gemäß geltendem Anspruch 1 aus der
D6 bekannt.
Daneben – worauf es im Ergebnis aber nicht mehr ankommt – ist der Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auch gegenüber der Offenbarung der D2 nicht
patentfähig.
Die Anmelderin konnte den Senat von ihrer Sichtweise, die jeweiligen „Plattformen“
müssten als zusätzliche Elemente gegenüber den Produktionselementen der
Ausführungsbeispiele der D6 sowie der D2 hinzugefügt werden, auch durch die in
der mündlichen Verhandlung überreichten, modifizierten Zeichnungen der Figuren
3 (der D6) sowie 1 (der D2) nicht überzeugen. Denn bezogen auf die
Produktionselemente der D6 sind in dem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren
sowohl der Tisch der Einspritzeinrichtung (bed 2) als auch die „Rahmenplattformen“
der drei Formschließeinrichtungen (bed 7, 8, 9) jeweils als Bett bezeichnet und
stellen somit „Plattformen“ der jeweiligen Einspritz- bzw. Formschließeinrichtungen
im Sinne des Patentanspruchs 1 dar. Die D2 verfügt mit dem Formschlussbett (6)
und dem Aggregatunterbau (12) über entsprechende Plattformen im Sinne des
Patentgegenstandes. Eine andere Sichtweise entnimmt der Fachmann weder dem
Patentanspruch noch der Beschreibung der Patentanmeldung.
B. Zu den Hilfsanträgen
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst den
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2. Nachdem
letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen, nicht neu
ist, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.
Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem
Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 das weiter beschränkende
Merkmal 1.8 sowie das – gegenüber Merkmal 1.4.1‘ – wieder enger gefasste
Merkmal 1.4.1 auf. Gegenüber dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag sind die beiden Merkmale 1.7 und 1.8 beschränkend hinzugekommen.
2. Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht neu, da
auch die beiden Merkmale 1.7 und 1.8 aus der Druckschrift D6 bekannt sind.
Gemäß der allgemeinen Beschreibung
in Absatz
[0001] sowie dem
Ausführungsbeispiel der D6 umfasst die dort offenbarte Produktionszelle neben
einer Einspritzeinrichtung (injection device 1) auch drei Formschließeinrichtungen
(mold clamp devices 4 – 6). Da eine potentielle Produktionszelle beim Spritzgießen
bereits aus einer Einspritz- und einer Formschließeinrichtung bestehen kann, liegt
bei der Vorrichtung der D6 somit eine höhere Anzahl von Produktionselementen
vor, als für die Zusammensetzung zu einer Produktionszelle benötigt werden
(Merkmal 1.7). Dabei ist zudem offenbart, dass die Formschließeinrichtungen, die
an einen derartigen Rund- bzw. Drehtisch (turntable 3) montiert sind, nicht auf die
Zahl drei beschränkt sind („…two or more mold clamp devices…“, [0002]).
Das Merkmal 1.8 ist aus den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 14
und 15 in Form einer „oder-Verbindung“ zusammengesetzt, so dass bereits eine der
beiden dort formulierten Lösungsvarianten das Merkmal erfüllt. Gemäß der D6
können mehrere Formschließeinrichtungen mit der Einspritzeinrichtung verbunden
werden, wobei zumindest die Schließeinheit 5 gemäß der Figur 1 sich bereits
wesentlich (optisch) von den Formschließeinheiten 4 und 6 unterscheidet. Die
insgesamt vier Produktionselemente können somit zu mehreren zwei- bis
vierteiligen (unterschiedlichen) Produktionszellen zusammengesetzt werden.
Hinsichtlich der weiteren Merkmale 1. bis 1.6 wird auf die vorstehenden
Ausführungen unter II. A. 2. verwiesen.
Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Maierbacher