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BPatG Beschluss vom 28.10.2021 – 8 W (pat) 31/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:281021B8Wpat31.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 31/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 51 409

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28.

Oktober

2021

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Februar 2019 ist wirkungslos.

ECLI:DE:BPatG:2021:281021B8Wpat31.19.0

G r ü n d e

I .

Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 4. November 2003 angemeldete Patent 103 51 409 (Streitpatent), dessen Erteilung am 24. Oktober 2013 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Streitpatent mit Beschluss vom 14. Februar

2019 in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende am

10. Mai 2019 Beschwerde eingelegt.

Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. Juni 2021 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Der Senat hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die

Beschwerdeführerin hat dazu auch innerhalb der von ihr zunächst beantragten

Fristverlängerung nicht Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin hat sich

ebenfalls nicht geäußert.

II.

Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen

ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen.

Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens nicht geltend gemacht.

Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass

auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich

seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 134

ff.); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter -

durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363 f - „Radauswuchtmaschine“).

1. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung

von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rn. 135).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Zehendner

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Brunn

/Löb