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BPatG Beschluss vom 28.10.2021 – 8 W (pat) 31/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:281021B8Wpat31.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 31/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 103 51 409
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28.
Oktober
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
14. Februar 2019 ist wirkungslos.
ECLI:DE:BPatG:2021:281021B8Wpat31.19.0
G r ü n d e
I .
Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 4. November 2003 angemeldete Patent 103 51 409 (Streitpatent), dessen Erteilung am 24. Oktober 2013 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Streitpatent mit Beschluss vom 14. Februar
2019 in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende am
10. Mai 2019 Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. Juni 2021 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die
Beschwerdeführerin hat dazu auch innerhalb der von ihr zunächst beantragten
Fristverlängerung nicht Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin hat sich
ebenfalls nicht geäußert.
II.
Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen
ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen.
Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens nicht geltend gemacht.
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass
auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich
seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 134
ff.); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter -
durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363 f - „Radauswuchtmaschine“).
1. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung
von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., Rn. 135).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Brunn
/Löb