Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 12.11.2021 – 18 W (pat) 41/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:121121B18Wpat41.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 41/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2021
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 043 103
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. November 2021 durch die Vorsitzende
Richterin
Dipl.-Ing.
Wickborn
sowie
die
Richter
Kruppa,
Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
ECLI:DE:BPatG:2021:121121B18Wpat41.19.0
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 7. Februar 2019 aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Anmeldung 10 2007 043 103.3 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Kalibrierung von Farbmessgeräten in einer Druckmaschine“
erteilt und am 6. Juli 2017 veröffentlicht worden. Auf den dagegen eingelegten
Einspruch
der Einsprechenden
(sowie
einer weiteren
nicht
am
Beschwerdeverfahren beteiligten Einsprechenden) ist das Patent durch den in der
Anhörung vom 7. Februar 2019 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 27 des
Deutschen Patent-
und Markenamts gemäß Hilfsantrag 1
beschränkt
aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind im Einspruchsverfahren u. a. folgende
Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D1:
EP 1 470 918 A2,
D8: WO 2006 / 045620 A1 und
D11: WO 2005 / 108083 A1.
Die form- und fristgerecht eingegangene Beschwerde richtet sich gegen den
vorstehend genannten Beschluss der Patentabteilung 27 zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents.
Zur Begründung der Beschwerde macht die Einsprechende / Beschwerdeführerin
u. a. unzulässige Schutzbereichserweiterung und mangelnde Patentfähigkeit
geltend.
Die Einsprechende
/ Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2019
aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde
der Einsprechenden
zurückzuweisen, hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechtzuerhalten:
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Patentanspruch 1 lautet
in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung
(Hauptantrag) unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung wie folgt:
M1
„Verfahren
zur Farbmessung auf Bedruckstoffen
(14)
in
Druckmaschinen (1)
M2 mit wenigstens einem
farblich eher ungenau messenden
Farbmessgerät (7) und
M3
M4
einem farblich exakt messenden Farbmessgerät (8),
wobei das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) und das
farblich
exakt messende Farbmessgerät
(8)
über
eine
Kommunikationsverbindung (18) Daten austauschen,
M5
wobei mittels der Daten des
farblich exakt messenden
Farbmessgeräts
(8) eine Kalibrierung des
farblich ungenau
messenden Farbmessgeräts (7) vorgenommen wird,
M6
wobei das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) in der
Druckmaschine (1) angeordnet ist und die Bedruckstoffe (14)
permanent erfasst,
M7
und wobei das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) ein
Spektralfarbmesskopf ist und
M8
das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) eine RGB-Kamera
oder ein Scanner,
dadurch gekennzeichnet,
M9
dass das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) außerhalb der
Druckmaschine (1) angeordnet ist und Bedruckstoffe (14) außerhalb
der Druckmaschine (1) erfasst.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag wird auf die
Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, eingegangen in der
mündlichen Verhandlung, weist die Merkmale M1 bis M7 und M9 des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter
folgender Änderung des
Merkmals M8 (Änderung hervorgehoben):
M8*
„das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) eine RGB-
Kamera oder ein Scanner ist,“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1 wird auf die
Akte verwiesen.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 weist die Merkmale des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 auf unter Ergänzung folgender Merkmale:
M10 „dass bei jedem Druckauftrag eine Kalibrierung des farblich ungenau
messenden Farbmessgeräts (7) durch das farblich exakt messende
Farbmessgerät (8) durchgeführt wird und
M11 dass die zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte in einer
Datenbank im Rechner (15) abgespeichert werden.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 2 wird ebenfalls
auf die Akte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 27
hat in der Sache Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1
nach Hauptantrag (beschränkt aufrechterhaltene Fassung im Einspruchsverfahren)
sowie nach Hilfsantrag 1 bzw. nach Hilfsantrag 2 beruhen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Es kann dahingestellt
bleiben, ob Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit Merkmal M8 eine
Schutzbereichserweiterung aufweist. Die Frage der Neuheit der
jeweiligen
Anspruchsgegenstände kann ebenfalls dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom
18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische
Bandage).
1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2. Das Streitpatent betrifft gemäß Beschreibungseinleitung ein Verfahren zur
Farbmessung auf Bedruckstoffen in Druckmaschinen mit wenigstens einem
farblich eher ungenau messenden Farbmessgerät und einem farblich exakt
messenden Farbmessgerät (vgl. Patentschrift, Abs. 1).
Zur Überprüfung der Druckqualität von produzierten Bedruckstoffen sei es
üblich, diese mittels eines Farbmessgeräts zu erfassen. Dazu könnten die
Bedruckstoffe entweder innerhalb der Druckmaschine oder außerhalb der
Druckmaschine vermessen werden. Die ermittelten Messwerte könnten dann
mit den Messwerten einer Druckvorlage verglichen werden und so auf etwaige
Abweichungen überprüft werden. Diese Überprüfung könnten mittels eines
Rechners vorgenommen werden. Sollten die Abweichungen außerhalb einer
zulässigen Toleranz liegen, so müssten die Einstellungen der Druckmaschine
geändert werden, so dass die Abweichungen minimiert werden. Insbesondere
sei die Überprüfung der Farbwiedergabe wichtig, welche durch Farbmessgeräte
durchgeführt würden. Für die Farbmessung seien grundsätzlich zwei
Messverfahren bekannt, die farbmetrische Messung und die densitometrische
Messung. Für beide Verfahren sei es wichtig, dass das Farbmessgerät farblich
exakt misst, um Farbabweichungen exakt
feststellen zu können (vgl.
Patentschrift, Abs. 2).
Aus der EP 0 357 986 A2 sei eine Vorrichtung zur Farbmessung bekannt, welche
einen Dreifarben-Simultanmesskopf für eine densitometrische Messung und
einen weiteren Dreifarben-Simultanmesskopf für eine farbmetrische Messung
aufweise. Alternativ könne auch ein gemeinsamer Simultanmesskopf eingesetzt
werden, welcher sechs optoelektronische Wandler umfasse, deren
Strahlengängen
je drei Farbfilter für die densitometrische und für die
farbmetrische Messung
aufwiesen. Die unterschiedlich messenden
Farbmesssysteme dienten dabei ausschließlich der exakten
farblichen
Messung. Der Nachteil dieser farblich exakt messenden Systeme liege darin,
dass sie meist nur einzelne Punkte auf dem Bedruckstoff erfassen könnten und
dass
der Messvorgang
dementsprechend
lange
andauere. Bei
Farbmessgeräten außerhalb der Druckmaschine bedeute dies immerhin einen
erheblichen Zeitaufwand, während es bei Farbmessgeräten
in der
Druckmaschine eine komplette Erfassung des Druckbildes sogar unmöglich
mache, da die Bedruckstoffe
in der Druckmaschine sehr schnell am
Farbmessgerät vorbei transportiert würden und folglich nur eine kurze
Zeitspanne für die Farbmessung zur Verfügung stünden (vgl. Patentschrift,
Abs. 3).
3. Dem Streitpatent liegt gemäß Patentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren
zur Farbmessung auf Bedruckstoffen in einer Druckmaschine zu schaffen,
welches eine möglichst exakte Farberfassung des Druckbildes während des
Transports durch die Druckmaschine ermöglicht (vgl. Patentschrift, Abs. 5).
4. Als zuständiger Fachmann ist ein Druckingenieur mit Fachhochschul- oder
Bachelorabschluss anzusehen, welcher über einschlägige Berufserfahrung im
Bereich von Farbmessungen bei Druckmaschinen verfügt.
5. Das zur Lösung der Aufgabe beanspruchte Verfahren gemäß den jeweiligen der
Beschwerde zugrundeliegenden Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 versteht der Fachmann wie folgt:
Das Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen (14) in Druckmaschinen (1)
wird mit wenigstens einem farblich eher ungenau messenden Farbmessgerät (7)
und einem farblich exakt messenden Farbmessgerät (8) durchgeführt (vgl.
Merkmale M1 bis M3). Als farblich exakt messendes Gerät (8) ist ein
Spektralfarbmesskopf vorgesehen (vgl. Merkmal M7). Das farblich ungenau
messende Farbmessgerät (7) ist eine RGB-Kamera (vgl. Merkmal M8). Unter
einer RGB-Kamera versteht der Fachmann eine Kamera, die mit drei
Grundfarben (Rot Grün und Blau) und entsprechenden Kanälen im additiven
Farbraum arbeitet. Das farblich ungenau messende Farbmessgerät (7) und das
farblich exakt messende Farbmessgerät (8) tauschen Daten über eine
Kommunikationsverbindung (18) aus (vgl. Merkmal M4 und nachfolgend
wiedergegebenen Fig. 1 der Patentschrift).
Mittels der Daten des farblich exakt messenden Farbmessgeräts (8) wird eine
Kalibrierung des
farblich ungenau messenden Farbmessgeräts
(7)
vorgenommen (vgl. Merkmal M5). Für den Fachmann bedeutet dies, dass eine
Abweichung der Farbmesswerte des ungenau messenden Farbmessgerätes
von den genaueren Messwerten des exakt messenden Farbmessgerätes in
Bezug auf den Bedruckstoff bzw. das Druckergebnis festgestellt wird, wobei eine
Einstellung des ungenaueren Farbmessgeräts aufgrund der festgestellten
Abweichung
vorgenommen wird. Das
farblich ungenau messende
Farbmessgerät (7) in Form einer RGB-Kamera oder eines Scanners ist in der
Druckmaschine (1) angeordnet und erfasst die Bedruckstoffe (14) permanent
(vgl. Merkmal M6 i. V. m. Merkmal M8 bzw. M8*). Ein Scanner ist dabei als
allgemeinere optische Abtastvorrichtung anzusehen.
Gemäß kennzeichnendem Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
bzw. Hilfsantrag 1 ist das farblich exakt messende Farbmessgerät (8) außerhalb
der Druckmaschine (1) angeordnet und erfasst Bedruckstoffe (14) außerhalb der
Druckmaschine (vgl. Merkmal M9).
Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
zusätzlich vorgesehen, dass bei jedem Druckauftrag eine Kalibrierung des
farblich ungenau messenden Farbmessgeräts (7) durch das farblich exakt
messende Farbmessgerät (8) durchgeführt wird (vgl. Merkmal M10). Die zur
Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte werden in einer Datenbank im
Rechner (15) abgespeichert
(vgl. Merkmal M11). Unter der genannten
Datenbank versteht der Fachmann vorliegend ein System zur elektronischen
Speicherung, Verwaltung und Bereitstellung der zur Kalibrierung notwendigen
Korrekturdaten (vgl. Patentschrift, Abs. 10 und 11).
6. Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw.
Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 sind durch den Stand der Technik nahegelegt
und somit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG).
a) Aus Druckschrift D8 ist ein Verfahren zur Farbmessung (präzisere
Farbmessung) mittels einer Bildmesseinheit
auf Bedruckstoffen
in
Druckmaschinen bekannt (vgl. S. 1, Z. 1-4, und S. 15, Z. 1-5 und Z. 17-21, sowie
S. 16, Z. 13-15 / Merkmal M1). Die Farbmessung wird mit einem farblich eher
ungenau messenden Farbmessgerät (Bildmesseinrichtung / Messeinrichtung
MD) und einem farblich exakt messenden Farbmessgerät
in Form eines
Spektralfarbkopfes
(spektraler Messkopf
/ Spektralmesskopf
/
Referenzmesseinrichtung) durchgeführt (vgl. S. 5 Abs.2 und 3, S. 10, Z. 18-19
sowie Z. 21-24 / Merkmale M2 und M3).
Das
farblich ungenau messende Farbmessgerät
(Bildmesseinrichtung /
Messeinrichtung MD) und das farblich exakt messende Farbmessgerät
(spektraler Messkopf
/ Spektralmesskopf 300) tauschen Daten über eine
Kommunikationsverbindung
im Zusammenhang mit
einer Kalibrierung
(farbmetrische Kalibration) und einem Rechner (Rechner C) aus (vgl. S. 2, Z. 9-
15, S. 15, Z. 16-21, und S. 16, Z. 9-11 und Z. 13-15 / Merkmal M4). Die Daten
des farblich exakt messenden Farbmessgeräts dienen dabei zum Kalibrieren
(Kalibrierung)
des
farblich
ungenau messenden
Farbmessgeräts
(Messeinrichtung MD) im Rahmen eines Weißabgleichs (vgl. S. 7, Z. 27-32,
i. V. m. S. 2, Z. 9-15 und Z. 25-28 / Merkmal M5). In einer beschriebenen
Konfiguration des Systems ist das farblich ungenau messende Farbmessgerät
(Bildmesseinrichtung)
in der Druckmaschine angeordnet, wobei
die
Bedruckstoffe direkt während des Druckprozesses und damit offensichtlich auch
permanent während des Druckprozesses erfasst werden (vgl. S. 16, Z. 13-20 /
Merkmal M6). Als farblich exakt messendes Gerät wird der bereits im
Zusammenhang mit Merkmal M3 genannte Spektralfarbmesskopf (spektraler
Messkopf / Spektralmesskopf 300) eingesetzt (vgl. a. a. O. und insbesondere
S. 10, Z. 18-19 sowie Z. 21-24 / Merkmal M7). Das farblich exakt messendes
Farbmessgerät (spektraler Messkopf / Spektralmesskopf 300) ist dabei in einem
Messwagen (MC) außerhalb der Druckmaschine angeordnet und erfasst somit
Bedruckstoffe außerhalb der Druckmaschine (vgl. S. 15, Z. 16-17
/
Merkmal M9).
Dass es sich bei der farblich ungenau messenden Farbmesseinrichtung
(Bildmesseinrichtung / Messeinrichtung MD) um eine RGB-Kamera bzw. einen
Scanner handelt, wird in Druckschrift D8 nicht explizit aufgeführt
(vgl.
Merkmal M8). Den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung ist dabei insofern zuzustimmen, dass in Druckschrift D8 lediglich
die Kalibrierung einer Farbmesseinrichtung genannt wird. Es wird in
Druckschrift D8 jedoch in der Beschreibungseinleitung auf die Erfassung von
Bildmesswerten mittels Kameratechnik
(bekannte Möglichkeit
ist die
Kameramesstechnik) hingewiesen (vgl. S. 1, Z. 16-27). Zudem wird bereits
darauf hingewiesen, dass Bildmesswerte typischerweise als RGB-Werte
vorliegen (vgl. S. 2, Z. 17-19). Für den Fachmann liegt es daher entgegen der
Auffassung der Patentinhaberin nahe – entsprechend den vorgenannten
Hinweisen – eine Bildmesseinrichtung in Form einer RGB-Kamera als farblich
ungenau messendes Farbmessgerät gemäß Merkmal M8 in der angegebenen
Merkmalsalternative mit einer RGB-Kamera einzusetzen. Die Angabe in
Druckschritt D8, dass auch mehr (14-16) Farbkanäle zur Farbmessung
vorhanden sein können (S. 15, Z. 1-12), steht dem nicht entgegen.
Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9 für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift D8 und beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
b) Es kann daher dahinstehen, ob Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
(beschränkt aufrechterhaltene Fassung
im Einspruchsverfahren) eine
unzulässige Schutzbereichserweiterung gemäß § 22 Abs. 1 PatG (vgl. BGH
Beschluss v. 23. Januar 1990, X ZB 9/89; BGH GRUR 90, 432 – Spleißkammer)
aufweist.
c) In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist im Unterschied zu dem
vorstehend abgehandelten Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur noch eine
RGB-Kamera als ungenau messendes Farbmessgerät aufgeführt (Merkmal M8*
ohne Scanner). Wie vorstehend in Bezug auf den Hauptantrag ausgeführt, wird
in Druckschrift D8 auf die Erfassung von Bildmesswerten mittels Kameratechnik
(bekannte Möglichkeit ist die Kameramesstechnik) hingewiesen (vgl. S. 1, Z. 16-
27). Zudem wird bereits darauf hingewiesen, dass Bildmesswerte
typischerweise als RGB-Werte vorliegen (vgl. S. 2, Z. 17-19). Für den Fachmann
liegt es damit in gleicher Weise wie bei Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
nahe, eine Bildmesseinrichtung in Form einer RGB-Kamera als farblich ungenau
messendes Farbmessgerät gemäß Merkmal M8* einzusetzen. Bezüglich der
weiteren Merkmale M1 bis M7 und M9 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag
1 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher
Weise gelten.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, in dem in
Merkmal M8* nur noch eine RGB-Kamera genannt ist (ohne Scanner als
Merkmalsalternative), ergibt sich ebenfalls für den Fachmann in naheliegender
Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D8.
d) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1 neu ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß
Druckschrift D1.
e) Auch die zusätzlichen Merkmale M10 und M11 des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 bezüglich einer Kalibrierung bei jedem Druckauftrag (vgl. Merkmal
M10) und einer Abspeicherung der zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte
in einer Datenbank (vgl. Merkmal M11) können keine erfinderische Tätigkeit
gegenüber dem Stand der Technik begründen.
Wie vorstehend in Abschnitt II.6.a in Bezug auf Merkmal M5 ausgeführt, ist aus
Druckschrift D8 bereits bekannt, eine Kalibrierung des farblich ungenau
messenden Farbmessgeräts durch das farblich exakt messende Farbmessgerät
durchzuführen (vgl. a. a. O.). Des Weiteren lehrt Druckschrift D8, dass die
Verwendung von Bildmesswerten im Zusammenhang mit einer farbmetrischen
Kalibrierung
alleine nicht ausreichend
ist
für
die Anwendung
der
Bildmesstechnik im Druckumfeld, wobei die Messleistungsfähigkeit des Systems
auch durch Prozessparameter des Druckverfahrens und Abhängigkeiten in
Funktion des Druckmediums beeinflusst wird (vgl. S. 2, Z. 9-12 i. V. m. Z. 25-
28). Darüber hinaus wird in Druckschrift D8 darauf hingewiesen, dass
typischerweise bei jedem Messlauf des ungenau messenden Farbmessgerätes
(vgl. Messeinrichtung MD) eine Kalibrierung in Form eines Weißabgleichs
durchgeführt wird (vgl. S. 7, Z. 26-29, sowie S. 16, Z. 13-15). Der Fachmann,
welcher bestrebt ist, gute Druckergebnisse in Abhängigkeit vom jeweiligen
Druckumfeld zu erzielen, wird diese Hinweise aufgreifen und die Kalibrierung
gemäß Merkmal M5 ebenfalls bei jedem Druckauftrag eine Kalibrierung des
farblich ungenau messenden Farbmessgerätes durch das farblich exakt
messende Farbmessgerät durchführen (Merkmal M10). Dabei werden
üblicherweise die zur Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte bzw. Parameter
(Korrekturparameter 104) zusammen mit den Messdaten in dem vorstehend
genannten Rechner (Rechner 20) abgespeichert, damit eine Umrechnung der
Bildmesswerte und eine Korrektur im Rahmen eines Modells (Korrekturmodell
105) erfolgen kann (vgl. a. a. O. und S. 16, Z. 9-11, S. 18, Z. 9-10, sowie Fig. 5
und S. 18, Z. 30, bis S.19, Z. 9, i. V. m. S. 8, Z. 1-8).
Eine Datenbank wird nicht explizit genannt. Der Fachmann erkennt hier jedoch
ein System zur elektronischen Speicherung und Bereitstellung der zur
Kalibrierung notwendigen Korrekturwerte, wie es dem Fachmann auch aus
Druckschrift D11 im konkreten Zusammenhang mit einer Datenbank
(Korrekturdatenbank 41) in Verbindung mit der Messanordnung bei einer
Druckeinrichtung bekannt ist (vgl. Titel, Abstract und S. 23, Z. 3-18). Es liegt
damit für den Fachmann zumindest nahe, bei dem aus Druckschrift D8
bekannten Verfahren zur Farbmessung auf Bedruckstoffen die zur Kalibrierung
notwendigen Korrekturwerte nach Vorbild der Druckschrift D11 konkret in einer
dazu eingerichteten Datenbank auf dem zugehörigen Rechner abzuspeichern
(Merkmal M11). Zu den Merkmalen M1 bis M9 wird auf die Ausführungen in
Abschnitt II.6.c verwiesen, die für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 in gleicher Weise gelten.
Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 mit
sämtlichen Merkmalen M1 bis M11 für den Fachmann in naheliegender Weise
aus der Kenntnis des Stands der Technik gemäß den Druckschriften D8 und
D11. Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht
somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie den
jeweiligen nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1 bzw.
Hilfsantrag 2 sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt
rückbezogenen
jeweiligen Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH,
Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Amtlicher Leitsatz
und Abschnitt III. 3. a) cc) – Informationsübermittlungsverfahren II).
8. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und
Hilfsantrag 2 nicht schutzfähig sind, war das Patent entsprechend der
Beschwerde der Einsprechenden zu widerrufen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer