Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Urteil vom 15.11.2021 – 1 Ni 10/21 (EP)
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:151121U1Ni10.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 Ni 10/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2021:151121U1Ni10.21EP.0
betreffend das europäische Patent 2 217 769
(DE 50 2008 011 164)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts ohne mündliche
Verhandlung am 15. November 2021 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den
Richter Heimen, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, die Richterin Dipl.-Ing.
Univ. Peters und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das Patent EP 2 217 769 wird mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
der Patentansprüche 1 bis 9 für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil
ist
hinsichtlich
der
Kosten
gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 300.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 217 769 (DE 50 2008 011 164).
Die europäische Patenanmeldung geht zurück auf die internationale Patentanmeldung PCT/EP2008/008964, die am 23. Oktober 2008 unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität DE 10 2007 051 122 vom 24. Oktober 2007
angemeldet worden ist. Die Patentschrift EP 2 217 769 B1 wurde in deutscher
Sprache am 1. Januar 2014 veröffentlicht und trägt die Bezeichnung „Nichtbrennbares Absorberelement für die Wärme- und/ oder Schalldämmung sowie
Verfahren zur Herstellung eines solchen Absorberelementes“.
In der erteilten
Fassung umfasste das Streitpatent
insgesamt 19 Patentansprüche. Mit
Entscheidung vom 13. Februar 2020 hat das Europäische Patentamt das Patent auf
Antrag der Patentinhaberin beschränkt. Die Anspruchsfassung des beschränkten
Streitpatents umfasst noch 18 Patentansprüche.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Streitpatents im
Umfang der Patentansprüche 1 bis 9.
Der geltende Anspruch 1 des Streitpatents in der beschränkten Fassung gemäß der
neuen europäischen Patentschrift nach dem Beschränkungsverfahren (B3-1)
EP 2 217 769 B3, die am 11. März 2020 veröffentlicht wurde, hat folgenden
Wortlaut:
„1. Absorberelement für die Wärme- und/oder Schalldämmung,
bestehend aus einem faserförmigen Dämmmaterial (3) und einem
flächig ausgebildeten Ummantelungsmaterial (2, 4), mit welchem
das faserförmige Dämmmaterial ummantelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das faserförmige Dämmmaterial ein Flächengewicht von 0,1 bis 6,0 kg/m² aufweist, und das flächig ausgebildete
Ummantelungsmaterial ein Flächengewicht von 0,01 bis 0,17 kg/m²
bei einem Brennwert pro Masse von 0 bis 48 MJ/kg und einem
Brennwert pro Fläche von 0 bis 4,0 MJ/m² aufweist, dass das
Absorberelement einen aus den Brennwerten des faserförmigen
Dämmmaterials und des flächig ausgebildeten Ummantelungsmaterials gebildeten Gesamtbrennwert PCS ≤
3,0 MJ/kg,
insbesondere ≤ 2,0 MJ/kg aufweist und dass die Rohdichte des
Dämmmaterials zwischen 12 und 60 kg/m³ liegt.“
Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie der nicht angegriffenen Patentansprüche 10 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 217 769 B3 (SPS) verwiesen.
Die Klägerin greift das beschränkte Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 9
an und macht mit ihrer Klage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit geltend. Sie stützt sich dabei u.a. auf
folgende Dokumente:
D1
D2
D3
D4
D5
D8
WO 01/09450 A1
GB 2 405 415 A
US 2004/0118511 A1
WO 2004/005022 A1
US 2004/0118506 A1
Ecophon Industry: Ecophon ®, Undertak och ljudabsorbenter
för industrilokaler, Hylinge, Schweden, 1996, Seite 16 –
Firmenschrift
D9
Ecophon Sverige, Preisliste für „Undertak och industrieakustik“
von April 1996
D10
Troitzsch,
Jürgen:
International Plastics Flammability
Handbook, 2nd edition, Principles – Regulations – Testing and
Approval, Hanser Publishers, 1990, Seiten 20, 22
D11
Ecophon Group: Ecophon ® Acoustic Ceilings, Handbook –
ceiling systems, 2003, Seiten 182-185, 284 – Firmenschrift
Die Klägerin begründet die Nichtigkeitsklage damit, dass der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber demjenigen der Firmenschrift
D8 sei. Auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 2 bis 9 seien aus dieser
bekannt oder zumindest unter Berücksichtigung des Wissens des Fachmanns
daraus nahegelegt.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 auf einen Widerspruch gegen die
Klage, die ihr am 3. Mai 2021 zugestellt worden ist, verzichtet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
das europäische Patent EP 2 217 769 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 9 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat erklärt, die Klage anzuerkennen.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen,
die Beklagte hat keinen Antrag hinsichtlich der Kosten gestellt.
Mit dem Beschluss vom 15. April 2021 hat der erkennende Senat den Streitwert
vorläufig auf 300.000,- Euro festgesetzt.
Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung, zum Streitwert und zu den Kosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beklagte
keinen Widerspruch eingelegt hat, § 82 Abs. 2 PatG. Dem fehlenden Widerspruch
steht es gleich, wenn die beklagte Partei ausdrücklich auf einen Widerspruch
verzichtet (vgl. Schulte, PatG, 10. Auflage, § 82, Rn. 6). Auf den Hinweis des
Senates haben die Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht
widersprochen.
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit im Umfang
der Patentansprüche 1 bis 9 nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138
Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 54, 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
Sie ist auch begründet. Das Streitpatent ist daher im tenorierten Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Erklärung der Beklagten, den Klageantrag anzuerkennen und damit das
Streitpatent im angegriffenen Umfang nicht mehr zu verteidigen, stellt nach
ständiger Rechtsprechung eine wirksame Begrenzung des Streitstoffs
im
Patentnichtigkeitsverfahren dar. Nachdem das Streitpatent im angegriffenen
Umfang nicht mehr verteidigt wird, ist es insoweit ohne weitere Sachprüfung für
teilnichtig zu erklären (st. Rspr.: vgl. BGH GRUR 2007, 404 – Carvedilol II; BGH
GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe; BPatG GRUR 2010, 137 – Oxaliplatin m.w.N.;
BPatG Urteil vom 19. April 2021 – 7 Ni 60/19 (EP); Schulte, PatG, 10. Auflage, § 81
Rn. 128).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 93 ZPO. Durch die
Erklärung innerhalb der Frist des § 82 Abs. 1 PatG, der Nichtigkeitsklage nicht zu
widersprechen, liegt ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vor. Dass die
beklagte Partei Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, wurde weder
vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m.
§ 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist hierfür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei
Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin etwa
entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Der Senat hat mit
Beschluss vom 15. April 2021 den Streitwert vorläufig auf 300.000,- Euro
festgesetzt. Die Parteien haben dem zugestimmt bzw. keine Einwände erhoben.
V. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Dr. Hock
Heimen
Dr. Geier
Peters
Sexlinger
Sp