Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 16.11.2021 – 12 W (pat) 3/18

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:161121B12Wpat3.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 3/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 012 578

ECLI:DE:BPatG:2021:161121B12Wpat3.18.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 16. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer und den Richtern Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben und das Patent 10 2008 012 578

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Eingabe vom 14. April 2021,

Beschreibung

und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 5. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldete und am 4. Juli 2013 veröffentlichte Patent 10 2008 012 578 (veröffentlicht als Patentschrift DE 10 2008 012 578 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung

„Dentalofen“

hatten die Einsprechenden jeweils am 2. Oktober 2013 Einspruch erhoben.

Mit in der Anhörung am 26. Oktober 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2008 012 578

mangels erfinderischer Tätigkeit widerrufen.

Gegen diesen ihr am 22. November 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die

am 21. Dezember 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Beschwerde der Patentinhaberin.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2017 aufzuheben und das Patent 10 2008 012 578 mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Eingabe vom 14. April 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 stellen sinngemäß

den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Eingabe vom 14. April 2021 lautet mit diesseits hinzugefügter Gliederung (inhaltliche Änderungen ggü. der erteilten Fassung sind

entsprechend gekennzeichnet; rein redaktionelle Korrekturen offensichtlicher Fehler, wie „K/min“ statt – wie erteilt – „°K/min“ bzw. „dass“ statt „das“, sind bei der

Kennzeichnung nicht berücksichtigt):

M1

61. Verfahren, bei welchem eine Heizkammer (20)

M2 a

in einer ersten Aufheizperiode mit einer ersten Aufheizrate von mehr als

50 K/min, aufgeheizt wird,

b

die den Ofen auf mindestens 1000 °C aufheizt,

dadurch gekennzeichnet, dass die während der ersten Aufheizperiode

c

in der Heizkammer (20) erreichte Temperatur einer Vorsintertemperatur

entspricht,

M3 a

wobei sich an die erste Aufheizperiode eine Zwischenheizperiode anschließt, die mindestens 5 Minuten lang oder mindestens 10 Minuten

lang andauert,

b

c

deren Gradient oder Aufheizrate an das zu sinternde Material des Ofens

(10) angepasst ist und

wesentlich niedriger als die Aufheizrate der ersten Aufheizperiode ist,

M4 a

und dass sich hieran eine Endaufheizperiode (44) anschließt,

b

c

während welcher mit einer Aufheizrate von mehr als 20 K/min, insbesondere etwa 50 K/min aufgeheizt wird,

und dass während dieser die Ofentemperatur für mindestens 5 Minuten,

insbesondere für 25 Minuten oberhalb der Temperatur gegen Ende der

ersten Aufheizperiode gehalten wird,

M5

wobei sich an das Ende der Aufheizperiode eine Halteperiode anschließt,

während derer die Temperatur in der Brennkammer im Wesentlichen

konstant auf der Endtemperatur gegen Ende der Aufheizperiode oder

knapp darunter gehalten wird, und

M6

dass anschließend hieran eine Zwangskühlung des Ofens (10) vorgenommen wird.

Daran schließen sich die auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 an:

82. Verfahren nach Anspruch 6 oder 71, bei welchem dentales Zahnersatzmaterial trocken oder in Flüssigsinterung gesintert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Sintermaterial eine Oxidkeramik aufweist, die

insbesondere aus ZrO2, aus Al2O3 und Zusammensetzungen dieser besteht und insbesondere ein Dotierungshilfsmittel aufweist.

93. Verfahren nach einem der Ansprüche 61 bis oder 82, dadurch gekennzeichnet, dass beginnend mit dem Ablauf der Haltezeit (46) eine

Zwangskühlung des Ofens (10) vorgenommen wird, die zur Abkühlung

des Zahnersatzmaterials auf eine Entnahmetemperatur, insbesondere

von ca. 400 °C, in weniger als 60 Minuten, insbesondere 20 bis 60 Minuten, führt.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen:

D1_E1

D2_E1

D3_E1

DE 38 31 539 C3

DE 82 08 852 U1

DE 699 02 570 T2

D4_E1 (D4_E2) US 2002/0106611 A1

D5_E1

D6_E1

DE 38 41 902 C1

EP 0 337 897 A1

D7_E1 (D5_E2) Menezes, Romualdo R.; Souto, Pollyane M.; Kiminami, Ruth

H.G.A.: Microwave hybrid fast sintering of porcelain bodies. In:

Journal of Materials Processing Technology 190 (2007), S. 223-

D8_E1

D9_E1

D10_E1

D11_E1

D12_E1

OV1_E1

229

US 5,905,937 A

US 2007/0023971 A1

US 2005/0261795 A1

US 6,025,065 A

DE 197 53 837 C2

DEKEMA Dental-Keramiköfen GmbH: AUSTROMAT 3001 Bedienungsanleitung, Version 01/2005. – Firmenschrift

OV2_E1

DEKEMA Dental-Keramiköfen GmbH: AUSTROMAT D 4 Bedienungsanleitung, Version 08/2005. – Firmenschrift

OV3_E1

DEKEMA Dental-Keramiköfen GmbH: AUSTROMAT 3001 pressi-dent Bedienungsanleitung, Version 01/2005. – Firmenschrift

A1_E1

DEKEMA: Technische Zeichnung der Brennkammerisolierung

des Austromat 3001/M, 14.11.1997. – Firmenschrift

A2_E1

RATH: Bestätigung der Firma RATH eines Auftrags zur Lieferung

von Brennkammerisolierungen für o.g. Brennofentyp, 2003 – Firmenschrift

A3_E1

RATH: Sicherheitsdatenblatt, Dokument-Nr: 0013, 14.01.2005 –

Firmenschrift

D1_E2

Agarwal, Gaurav; Speyer, Robert F.; Hackenberger, Wesley S.:

Microstructural development of ZnO using rate-controlled sintering dilatometer. In: Journal of Materials Research., Vol. 11, No. 3,

Mar 1996, S. 671-679

D2_E2

Ivoclar Vivadent AG: Programat P300 Operating Instructions,

Version: 2 vom März 2006. – Firmenschrift

D3_E2

DE 38 31 539 A1

D4_E2 (D4_E1) US 2002/0106611 A1

D5_E2 (D7_E1) Menezes, Romualdo R.; Souto, Pollyane M.; Kiminami, Ruth

H.G.A.: Microwave hybrid fast sintering of porcelain bodies. In:

Journal of Materials Processing Technology 190 (2007), S. 223-

229

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da sie zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents wie beantragt führt.

2) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein

Ingenieur mit einem FH-Abschluss als Bachelor/Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Werkstofftechnik anzusehen, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Wärmebehandlung gesinterter Dentalmaterialen verfügt.

3) Der von den Einsprechenden vorgebrachte Einwand der Nichterfüllung der Anforderungen des § 34 Abs. 3 Nr. 3 hinsichtlich mangelnder Klarheit greift nicht, da

er aus Sicht des Senats verständlich ist.

Folgende Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen im Rahmen ihrer Auslegung einer

Erläuterung:

Die im Merkmal M2c („die während der ersten Aufheizperiode in der Heizkammer

(20) erreichte Temperatur [entspricht] einer Vorsintertemperatur“) angeführte „Vorsintertemperatur“ beschränkt den Anspruchsgegenstand nicht auf einen konkreten

Wert, da das zur Definition dieses materialabhängigen Temperaturwerts zugehörige Material nicht Gegenstand des Anspruchs ist.

Soweit das Merkmal M3b bei der sich an die erste Aufheizperiode (M2a-c) anschließenden Zwischenheizperiode (M3a-c) einen an das zu sinternde Material

angepassten Gradienten oder eine entsprechende Aufheizrate für die Zwischenheizperiode fordert, beschränkt dieses Merkmal den Anspruchsgegenstand zwar

auf eine ansteigende Temperatur („Gradient“/ „Aufheizrate“) während der Zwischenheizperiode, jedoch nicht auf einen bestimmten, d.h. konkreten Wert.

Im Übrigen ergibt sich aus den unterschiedlichen Bezeichnungen („erste Aufheizperiode“, „Zwischenheizperiode“, „Endaufheizperiode“; vgl. auch PS, Abs.

0017 und 0018) in Verbindung mit den geforderten Aufheizraten bei der

- „ersten Aufheizperiode“ (M2a-c) von mehr als 50 K/min (M2a),

- „Zwischenheizperiode“ (M3a-c) mit wesentlich niedrigerer Aufheizrate als die

Aufheizrate der ersten Aufheizperiode (M3c) und der

- „Endaufheizperiode“ (M4a-c) mit mehr als 20 K/min (M4b),

dass die unterschiedlichen Heizperioden auch im Gradienten voneinander unterscheidbar sein müssen. Eine durchgehende Heizperiode mit z. B. bei 30 K/min liegendem Heizgradienten kann somit nicht gleichzeitig sowohl Zwischenheizperiode

wie auch Endaufheizperiode darstellen, obwohl ihre Aufheizrate mit 30 K/min sowohl wesentlich niedriger als die Aufheizrate der ersten Heizperiode wäre (M3c)

wie auch die für die Endaufheizperiode geforderte Rate von mehr als 20 K/min erfüllen würde.

Das Merkmal „wesentlich niedriger“ (M3c) beschränkt aufgrund des Adjektiv „wesentlich“ lediglich nur insoweit, als dass die Aufheizrate der Zwischenheizperiode

deutlich geringer als die Aufheizrate der ersten Aufheizperiode sein muss. Als Anhaltswert für „wesentlich“ wird in der PS, Abs. 0038, eine um etwa eine Zehnerpotenz als die Erstaufheizrate geringere Zwischenaufheizrate angegeben.

Auch die in Merkmal M5 angegebene „Halteperiode“ beschränkt den Anspruchsgegenstand bezüglich der Dauer, wie lange diese Periode dauert, nicht. Dass die

Temperatur in der Halteperiode als Alternative „knapp“ unter der Endtemperatur

gegen Ende der Aufheizperiode gehalten werden muss, bedeutet im Verständnis

des unvoreingenommenen Fachmanns, dass die Temperatur in der Halteperiode

bei ganzzahliger Messung in [°C] allenfalls nur einstellig von der Endtemperatur

gegen Ende der Aufheizperiode abweichen darf (vgl. dazu PS Abs. 0032 Z. 6 mit

dortiger Benutzung des Adjektivs „knapp“: „68%, also insofern knapp 70% [der

Brennzyklusdauer]“).

Das Merkmal M6 mit dortiger Zwangskühlung beschränkt den Anspruchsgegenstand insofern, als der Fachmann hierunter keine passive Kühlung durch Wärmeleitung, -konvektion oder -strahlung versteht, sondern eine aktive Kühlung, z. B.

durch einen Lüfter (vgl. PS, Abs. 0027: „Zusätzlich zur Konvektionskühlung kann

auch eine aktive Kühlung über ein Gebläse eingesetzt werden, um insofern jedenfalls die erwünschte Abkühlrate zu erreichen.“).

4) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist zulässig und auch patentfähig.

a) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist zulässig.

Die Merkmale M1, M2a/b, M3a/b, M4a-c und M6 entsprechen den Merkmalen des

ursprünglichen Anspruchs 11 (vgl. Offenlegungsschrift – OS – DE 10 2008 012

578 A1).

Gegenüber der ursprünglichen Fassung hinzugekommen sind die Merkmale M2c,

M3c und M5.

Dabei präzisiert das Merkmal M2c die in den Merkmalen M2a/b aufgeführte Aufheiztemperatur von 1000 °C während einer ersten Aufheizrate dahingehend, „dass

die während der ersten Aufheizperiode in der Heizkammer (20) erreichte Temperatur einer Vorsintertemperatur entspricht.“ Dies geht hervor aus den Anmeldungsunterlagen, siehe hierzu die Offenlegungsschrift OS, Abs. 0013 Z. 1-3 („Erfindungsgemäß ist es vorgesehen, einen Dentalofen mit einer Brennkammer mit einer ausgesprochen hohen ersten Aufheizrate aufzuheizen, bis eine Temperatur

erreicht ist, die einer Vorsintertemperatur entspricht.“) in Verbindung mit den entsprechenden Angaben zum Ausführungsbeispiel in der OS, Abs. 0056 Z. 2-4

(„Nach Schließen der Ofenhaube 12 wird das Heizelement 22 mit max. Leistung

eingeschaltet, so dass die Brennkammer 20 ausgesprochen rasch auf beispielsweise 1200°C erwärmt wird. Diese Temperatur kann im Wesentlichen der Vorsintertemperatur entsprechen“).

Das Merkmal M3c wiederum präzisiert die in den Merkmalen M3a/b angegebene

Zwischenheizperiode mit der Angabe, dass dabei deren „[Gradient oder Aufheizrate] wesentlich niedriger als die Aufheizrate der ersten Aufheizperiode ist“.

Dies ist ursprünglich offenbart in der OS, Abs. 0037 („In einer weiteren bevorzugten Ausgestaltung ist es vorgesehen, dass die Zwischenaufheizrate um etwa eine

Zehnerpotenz, insbesondere um den Faktor 10 bis 50, geringer als die Erstaufheizrate ist.“) in Verbindung mit der entsprechenden Beschreibung des Ausführungsbeispiels, s. Abs. 0056, Z. 4-6 („Anschließend hieran wird während einer

Zwischenheizperiode die Temperatur mit einem geringen Temperaturgradienten

erhöht, bis eine Temperatur von etwa 100°C unter der Endtemperatur erreicht

ist.“).

Das Merkmal M5 gibt an, dass sich – nach einer ersten Aufheizperiode (M2a-c),

einer Zwischenheizperiode (M3a-c) und einer Endaufheizperiode (M4a-b) – „an

das Ende der Aufheizperiode eine Halteperiode anschließt, während derer die

Temperatur in der Brennkammer im Wesentlichen konstant auf der Endtemperatur

gegen Ende der Aufheizperiode oder knapp darunter gehalten wird“. Dies geht ursprünglich hervor aus der OS, Abs. 0020 („Erfindungsgemäß besonders günstig

ist es, wenn sich an das Ende der Aufheizperiode eine Halteperiode anschließt,

während derer die Temperatur in der Brennkammer im Wesentlichen auf der Endtemperatur gegen Ende der Aufheizperiode oder knapp darunter gehalten wird.“).

Der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden 1, das Merkmal „konstant“ sei

nicht in Kombination mit Halteperioden beliebiger Länge offenbart, greift hingegen

nicht.

Denn auch Abs. 0020 geht nicht auf die Länge der Halteperiode ein. Dass die

Temperatur dabei konstant bleibt, ergibt sich aus der ursprünglichen Formulierung, dass dabei die Temperatur „gehalten“ wird.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist damit ursprünglich offenbart und gegenüber

der erteilten Fassung des unabhängigen Nebenanspruchs 6 (siehe PS) durch das

Merkmal M5 weiter beschränkt. Somit liegt auch keine Schutzbereichserweiterung

vor. Der Anspruch 1 wie beantragt ist damit zulässig.

Der Gegenstand des auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 2 ist ursprünglich offenbart im gleichlautenden Anspruch 13 (s. OS) , der auf Anspruch 11

rückbezogen war.

Der Gegenstand des Unteranspruchs 3 ist ursprünglich offenbart im ebenfalls

gleichlautenden Anspruch 14, der jeweils alternativ auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogen war (s. OS).

Der diesbezügliche Einwand der Einsprechenden 2 und 3 greift nicht, bei den Ansprüchen 2 und 3 läge eine Schutzbereichserweiterung (§ 22 PatG) vor, da es in

den Unteransprüchen wie beantragt nun hieße „… und insbesondere ein Dotierungsmittel aufweist“ bzw. „… auf eine Entnahmetemperatur, insbesondere von

ca. 400 °C“, womit die dem „insbesondere“ nachfolgenden Angaben gegenüber

der erteilten Fassung nur optional wären.

Vielmehr ist der Schutzbereich vorliegend aber durch den Anspruch 1 definiert,

dessen Schutzbereich, obwohl größer als der der Unteransprüche 2 und 3, bereits

keine Schutzbereichserweiterung gegenüber der erteilten Fassung aufweist. Da

die Unteransprüche 2 und 3 den Hauptanspruch mit ihren Merkmalsangaben, die

– wie o. a. – ursprünglich offenbart sind, noch weiter beschränken, kann rein denkgesetzlich keine Schutzbereichserweiterung vorliegen.

b) Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

aa) Die von den Einsprechenden 2 und 3 hinsichtlich mangelnder erfinderischer

Tätigkeit als Ausgangspunkt für den Fachmann vorgebrachte Entgegenhaltung

D7_E1 (D5_E2) kann, auch in Verbindung mit der D9_E1 oder D8_E1, die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht in Frage stellen.

D7_E1 (D5_E2) - Fig. 2

Von den Einsprechenden 2 und 3 unbestritten fehlt der D7_E1 (D5_E2) zumindest

das Merkmal M3, demnach sich an die erste Aufheizperiode (Fig. 2 Minute 0 bis

ca. 12 bei dann ca. 1000 °C) eine Zwischenheizperiode anschließt, die mindestens 5 Minuten lang oder mindestens 10 Minuten lang andauert, deren Gradient

oder Aufheizrate an das zu sinternde Material des Ofens angepasst ist und wesentlich niedriger als die Aufheizrate der ersten Aufheizperiode ist, wenn man, wie

auch die Einsprechenden 2 und 3, die Aufheizrate zwischen Minute 12 und 18 als

Endaufheizperiode im Sinne des Merkmals M4 betrachtet.

Die Einsprechenden 2 und 3 weisen aber darauf hin, dass der Fachmann eine

Zwischenheizperiode routinemäßig erwogen hätte, zumal ihm Sinterkurven mit

Zwischenheizschritten auch aus z. B. der D9_E1 bekannt (dort Fig. 13 mit Beschreibung in Absatz 0015) seien.

Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Denn es ist weder aus dem Vortrag

der Einsprechenden 2 und 3 noch im Übrigen ein Anlass zu erkennen, warum der

Fachmann überhaupt die D9_E1 zur Weiterbildung des offenbar funktionierenden

Standes der Technik wie nach D7_E1 (D5_E2) berücksichtigt hätte. Eine Anregung dazu findet sich in keiner der beiden Druckschriften. Auch ist eine beliebige

Austauschbarkeit von Zwischenheizperioden, Endaufheizperioden und Haltezeiten

ebenfalls nicht erkennbar.

Gleiches gilt für das das Vorbringen der Einsprechenden 2 und 3, demnach der

von der D7_E1 (D5_E2) ausgehende Fachmann eine Zwischenheizperiode in der

D8_E1 vorfände.

D8_E1-Fig. 1

Hier verweist sie darauf, dass sich zwischen zwei unterschiedlichen Heizraten

„eine Zwischenheizperiode [befände], die eine Heizrate wesentlich kleiner als der

ersten Heizrate aufweist (nämlich 0 K/min).“

Unabhängig davon, ob der von D7_E1 (D5_E2) ausgehende Fachmann überhaupt

einen Anlass gehabt hätte, dabei auch die D8_E1 zu berücksichtigen, ergäbe sich

daraus kein Gegenstand wie nach Anspruch 1. Zwar mag, wie vorgebracht, während der in der Zeit zwischen Stunde 2 und 3 der in D8-Fig. 1 dargestellten Haltezeit Energie zugeführt werden müssen, damit sich die Heizkammer nicht abkühlt.

Allerdings entspricht diese Haltezeit der D8_E1 nicht einer wie im Merkmal M3a-c

angegebenen Zwischenheizperiode, zu der ausdrücklich „Gradient oder Aufheizrate“ und gerade keine gleichbleibende Temperatur gefordert ist. Selbst wenn

der Fachmann somit zwischen den beiden sich in Minute 12 treffenden Heizkurven

der D7_E1 (D5_E2) eine Haltezeit mit „0 K/min“ wie in D8_E1 vorsehen würde,

ergäbe sich damit trotzdem nicht ein Verfahren mit dem Merkmal M3.

bb) Der von der Einsprechenden 1 vorgebrachten Entgegenhaltung D9_E1 (s.

Abs. 0015 i.V.m. Fig. 13) fehlt zumindest das Merkmal M5 (nach Aufheizperiode

Halteperiode mit einer Temperatur im Wesentlichen konstant auf der Endtemperatur gegen Ende der Aufheizperiode oder knapp darunter).

D9_E1 – Fig. 13 mit zugehöriger Beschreibung Abs. 0015

Die Einsprechende 1 weist hier hinsichtlich der im Merkmal M5 geforderten Halteperiode darauf hin, dass bei der D9_E1 die Temperatur nur alle zwei Minuten gemessen worden wäre, die dortige Steuerung dagegen manuell in Reaktion auf die

gemessenen Temperaturen erfolgt wäre. Wenn dort also während des Sinterverfahrens gemäß D9_E1 eine bestimmte Endtemperatur eingestellt wurde, sei davon auszugehen, dass diese Endtemperatur zu einem gewissen Zeitpunkt erreicht

und für eine – wenn auch kurze – Zeitdauer gehalten worden sei. Auch eine solche kurze Zeitdauer fiele – nach Auffassung der Einsprechenden – unter eine anspruchsgemäße Haltedauer.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn der Fachmann erwartet aufgrund der

Angaben im Anspruch und unter Berücksichtigung der Beschreibung, dass die im

Anspruch angegebenen Zeiten jeweils stets mehrere Minuten umfassen.

Selbst wenn das Merkmal so weit ausgelegt werden würde, wie von der Einsprechenden 1 angegeben, fehlt es der D9_E1 am Merkmal M4c. Denn eine „mindestens 5 Minuten“ dauernde Endaufheizperiode (vor der Abkühlphase) ist in der

D9_E1 ebenfalls nicht ersichtlich. Diese dauert dort nur 4 Minuten.

Soweit die Einsprechende 1 pauschal auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Vortrag und insofern auf die Entgegenhaltungen D1_E1 abstellt, fehlt es der dort vorgebrachten D1_E1-Fig. 8 i.V.m. der zugehörigen Beschreibung (S. 13 Z. 7-17) zumindest an den Merkmalen M2 und M4, da die in den Merkmalen geforderten Aufheizraten (D1_E1: Pos. 10) von mehr als 50 K/min bzw. 20 K/min in der D1_E1

fehlen. Stattdessen betragen diese dort lediglich 4 K/min (“4 °C/min”). Auch wird

die geforderte Temperatur von 1000 °C nicht erreicht, sondern lediglich 700 °C.

Auch Merkmal M3 fehlt in der D1_E1, da die Zwischenheizperiode 23 nach der

ersten Aufheizperiode keinen Gradienten aufweist. Auch wenn dieser anspruchsgemäß niedriger sein muss als während der Aufheizperiode, zeigt die D1_E1 hier

lediglich eine Haltezeit 23, die aber mit ersichtlichen 0 K/min gerade keinen anspruchsgemäßen „Gradienten“ aufweist.

D1_E1-Fig. 8

cc) Soweit die Einsprechenden 2 und 3 im Einspruchsverfahren den Gegenstand

nach Anspruch 1 für einen von der Lehre der D1_E2 (Fig. 3 i.V.m. S. 675) ausgehenden Fachmann i.V.m. dessen Fachwissen als nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend ansieht, trifft auch dies nicht.

D1_E2-Fig. 3 mit zugehöriger Bildbeschreibung

(Temperaturkurve diesseits rot markiert)

So geht aus der herangezogenen Temperaturkurve entsprechend D1_E2-Fig. 3

(siehe oben, diesseits markierte Kurve) keine dem Merkmal M2 entsprechende

erste Aufheizperiode hervor, bei der der Ofen auf mindestens 1000 °C aufgeheizt

wird. Bei der D1_E2-Fig. 3 ist hierfür lediglich eine Temperatur von 800 °C zu entnehmen.

Auch fehlt eine Halteperiode entsprechend dem Merkmal M5, während der die

Temperatur in der Brennkammer gegen Ende der Aufheizperiode oder knapp darunter gehalten wird. Denn in der D1_E2 findet am Ende der Heizperiode erst eine

Abkühlung um 200 °C und gerade eben keine Halteperiode am Ende der Aufheizperiode statt.

Woher daher der von der D1_E2 ausgehende Fachmann eine Anregung für einen

Gegenstand mit auch den anspruchsgemäßen Merkmalen M2 und M5 erhalten

soll, erschließt sich nicht.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und haben

im (schriftlichen) Vortrag der Verfahrensbeteiligten keine Rolle mehr gespielt.

Somit wird das Verfahren nach Anspruch 1 nicht durch den entgegengehaltenen

Stand der Technik, auch nicht mit Fachwissen, nahegelegt und ist damit patentfähig.

c) Die mittelbar oder unmittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 werden vom Hauptanspruch (Anspruch 1) des vorliegenden Antrags getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim

Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Bayer

Richter

Ausfelder