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BPatG Beschluss vom 23.11.2021 – 9 W (pat) 33/18
9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:231121B9Wpat33.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 33/18 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2007 054 313
…
ECLI:DE:BPatG:2021:231121B9Wpat33.18.0
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie
die Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe§
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 5. November 2007 angemeldete Patent
DE 10 2007 054 313, dessen Erteilung am 4. August 2016 veröffentlicht wurde,
Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 widerrufen.
Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent des Beschwerdeverfahrens ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 ein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Einsprechende für die Vergangenheit aus dem
angegriffenen Patent in Anspruch genommen werde.
Als Reaktion auf ein Schreiben des Senats vom 7. Oktober 2021 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 erklärt, dass sie aus dem Streitpatent für die Vergangenheit keine Ansprüche gegenüber der Einsprechenden
geltend machen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der
Jahresgebühr gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen
ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen.
Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem
Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche
Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten
Patenten frei zu halten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR
2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener
Einspruch weiter zu verfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtschutzinteresse
daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung, GRUR 2012, 1071
Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtschutzinteresse darin begründet sein, dass
nach Erlöschen des Patents der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin
auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die
Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer
solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit
einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung
des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH
GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und
Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung
auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft
fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert
Kruppa
Dr. Baumgart
Sexlinger
Hol