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BPatG Beschluss vom 23.11.2021 – 9 W (pat) 33/18

9. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:231121B9Wpat33.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 33/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent DE 10 2007 054 313

ECLI:DE:BPatG:2021:231121B9Wpat33.18.0

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie

die Richter Kruppa, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.

Gründe§

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 5. November 2007 angemeldete Patent

DE 10 2007 054 313, dessen Erteilung am 4. August 2016 veröffentlicht wurde,

Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 widerrufen.

Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Das Streitpatent des Beschwerdeverfahrens ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. September 2021 ein Rechtsschutzinteresse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht. Es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass die Einsprechende für die Vergangenheit aus dem

angegriffenen Patent in Anspruch genommen werde.

Als Reaktion auf ein Schreiben des Senats vom 7. Oktober 2021 hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 erklärt, dass sie aus dem Streitpatent für die Vergangenheit keine Ansprüche gegenüber der Einsprechenden

geltend machen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der

Jahresgebühr gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen

ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen.

Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem

Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche

Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten

Patenten frei zu halten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR

2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener

Einspruch weiter zu verfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtschutzinteresse

daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung, GRUR 2012, 1071

Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtschutzinteresse darin begründet sein, dass

nach Erlöschen des Patents der Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin

auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Einsprechenden für die

Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtschutzbedürfnis mehr ersichtlich.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin einen solchen Verzicht erklärt. In einer

solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit

einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung

des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH

GRUR 2012, 1071 – Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.

Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und

Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung

auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft

fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sondensystem).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hubert

Kruppa

Dr. Baumgart

Sexlinger

Hol