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BPatG Beschluss vom 18.01.2022 – 12 W (pat) 14/21
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:180122B12Wpat14.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 14/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(Verfahrenskostenhilfe)
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,
der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und der Richterin
Dipl.-Ing. Univ. Schenk
ECLI:DE:BPatG:2022:180122B12Wpat14.21.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluss der
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. August 2021 aufgehoben.
Dem Patentanmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
betreffend
die
Patentanmeldung
bewilligt.
G r ü n d e
I .
Die
Patentanmeldung
…
mit
der
Bezeichnung
„
“, als deren Erfinder der Anmelder angegeben
ist,
ist am 27. November 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit dem Anschreiben wurden zwei handgezeichnete Figuren, eine Fotografie, das Antragsformular
sowie die Erfinderbenennung eingereicht. Gleichzeitig wurde Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Am 1. Oktober 2020 reichte der Patentanmelder einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
Höhe von monatlich 432,00 bzw. 447,06 Euro ein. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 reichte er auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ein, in der keine weiteren Einkünfte und Vermögen aufgeführt sind.
Mit Bescheid vom 10. Juni 2021 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen müsse, um Verfahrenskostenhilfe zu bekommen. Davon könne nicht ausgegangen werden.
Anhand des Anschreibens und der zugehörigen Figuren könnten dem ersten Erfindungsgegenstand folgende technischen Merkmale zugeordnet werden:
Erfindungsgegenstand 1 (Farbmischer):
M1: Farbmischer mit
M2: einem Motor,
M3: einer Welle,
M4: einem Halter für die Spraydose (gemäß Figur vermutlich ein Korb), und
M5: einer Riemenscheibe mit Riemen;
M6: man muss „es“ (vermutlich den Motor) steuern können, und „es“ soll nur
langsam drehen;
M7: die Sachen (also vermutlich der Kasten, der Motor, die Welle und die
Riemenscheibe mit Riemen) sind nicht sichtbar in einem Gehäuse
untergebracht;
M8: das Gehäuse weist eine Tür auf; und
M9: die Tür weist eine Sicherung auf.
Außerdem könne „man an der Sicherung der Spraydose ebenfalls noch einen
Schalter anbauen das ginge mit einem Zugmechanismus.“ Dies sei aber in den Anmeldungsunterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann
erkenne, wie er es ausführen solle. In der Figur sei zwar eine „Sicherung“ schematisch eingezeichnet, der Fachmann könne noch vermuten, dass sie an der Spraydose angebracht sei. Ihre Funktionsweise sei aber nicht erkennbar, erst recht nicht
ihr Zusammenwirken mit einem Zugmechanismus oder dessen Aufbau. Eine „Tür
mit Sicherung damit man nichts falsch machen kann“ sei so wohl nicht umsetzbar
(leider; irgendetwas könne man nach üblicher Lebenserfahrung immer falsch machen). Dies werde nur hilfsweise so ausgelegt, dass ein Öffnen der Tür, und damit
ein Eingriff bei laufendem Motor, nicht möglich sein solle.
Erfindungsgegenstand 2 sei eine Soundbox mit folgenden Merkmalen:
N1: Soundbox,
N2: man kann einen Bildschirm aufstellen,
N3: mit einer Bassbox,
N4: mit einem Schubfach,
N5: „Lichter“
N6-V1: Einbau eines 2.1 Soundsystems
N6-V2: oder Einbau eines 5.1 Soundsystems
N6-V3: oder Einbau eines 7.1 Soundsystems
N7 Anschluss 220 Volt
N8 Maße 57 cm Breit x 28 cm Tief und 15,5 cm Hoch
Als Entgegenhaltungen wurden genannt:
Zum Farbmischer
D1
D2
US 4 497 581 A
Grote, K.-H-
und Feldhusen, J.: Dubbel. Taschenbuch
für den
Maschinenbau. 24. Aufl., Berlin Heidelberg 2014. S. F17, F18 und F20.
URL: https://link.springer.com/book/10.1007%2F978-3-642-38891-0
[Auszug, abgerufen am 08.06.2021]
D3
SPRAY PAINT CAN SHAKER.
In: Youtube. 06.05.2012. URL:
https://www.youtube.
com/watch?v=iyq2gmMxxAs
[abgerufen
am
08.06.2021]
Zur Soundbox
D4
SOUNDCONCEPT, Maja Möbel. Stand 09.2020 (vgl. Angabe auf der
letzten Seite). URL: https://www.maja-moebel.de/Produktfolder/MAJA-
Moebel-Selection-SOUNDCONCEPT.pdf [abgerufen am 08.06.2021]
D5
Turn On. Das Saturn Magazin: 2.1, 5.1 oder 7.1? So wählst Du das richtige
Soundsystem aus. Stand 25.11.2020. URL: https://www.turn-on.de/tech/
ratgeber/2-5-oder-7-1-so-waehlst-du-das-richtige-lautsprechersystem -27676, archiviert in http://www.archive.org am 25.11.2020 [abgerufen
am 09.06.2021] (mit zusätzlichem Screenshot der Kalenderübersicht zur
Demonstration der Hinterlegung in http://www.archi ve.org)
D6
SOUNDBOX 2.1 – Der Umbau im Rohbau mit Soundcheck. In: Youtube.
31.05.2020. URL: https://www.youtube.com/watch?v=XIdUgw6lGvk [abgerufen am 08.06.2021]
D7
DE 20 2013 010 507 U1
Mit Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. August 2021, zugestellt am 23. August 2021, hat die Patentabteilung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zurückgewiesen, da keine Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Der erste Erfindungsgegenstand weise keine Merkmale auf, die sich dem Fachmann nicht in naheliegender Weise aus einer der Druckschriften D1 oder D3, jeweils unter Berücksichtigung seines Fachwissens bzw. seiner fachüblichen Vorgehensweise gemäß
D2, ergeben. Auch der zweite Erfindungsgegenstand weise keine Merkmale auf, die
sich dem Fachmann nicht in naheliegender Weise aus einer der Druckschriften D4
oder D7, jeweils unter zusätzlicher Berücksichtigung der Druckschrift D5 sowie seiner fachüblichen Vorgehensweise, ergeben.
Mit Schreiben vom 27. August 2021, eingegangen am 31. August 2021, wendet
sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss. Am Ende seines Schreibens
steht zwar der Name des Beschwerdeführers, jedoch wurde das Schreiben nicht
handschriftlich unterzeichnet.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. August 2021 aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren
zu bewilligen.
Es gebe bisher keine Soundbox mit Schublade und integriertem Subwoofer. Der
Farbmischer könne in einem Gehäuse gut die Farbe mischen. Was in YouTube gezeigt werde, sei nur ein Drehen in Längsrichtung und überhaupt nicht richtig. Diese
Gegenstände könne man bisher nicht kaufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 73 PatG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG
zulässig.
Die Eingabe vom 23. August 2021 ist als Beschwerde auszulegen, da der Patentanmelder deutlich macht, dass er sich gegen den Beschluss wendet, ihn für falsch
hält und eine Erfolgsaussicht sieht.
Die Beschwerde ist auch zulässig eingelegt. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 73
PatG schriftlich einzulegen, was grundsätzlich eine Unterschrift erfordert (Schulte,
Patentgesetz, 10. Aufl. Einleitung Rdnr. 369). Allerdings kann das Fehlen der Unterschrift unschädlich sein, wenn aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr für Urheberschaft und Rechtsverkehrswillen besteht, so dass
keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen
des Absenders dem Adressaten zugeleitet wurde (Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl.
Einleitung Rdnr. 384). Die Nennung von Daten, die idR allein dem Beteiligten
bekannt sind, wie persönliche Daten des Beteiligten oder Aktenzeichen und Datum
der Entscheidung können solche Anhaltspunkte sein (Schulte, Patentgesetz,
10. Aufl. Einleitung Rdnr. 384). Ein solcher Fall liegt hier vor, da das Schreiben nicht
nur Datum und Aktenzeichen der angegriffenen Entscheidung sowie Adresse des
Anmelders enthält, sondern noch die Schilderung von Umständen, wie er zu seiner
Erfindung kam. Am Ende des Schreibens hat er auch noch seinen Namen
daruntergesetzt, nur nicht handschriftlich.
Die Beschwerde hat auch Erfolg.
Die Patentabteilung hätte den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren nicht zurückweisen dürfen.
Im Erteilungsverfahren kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der ZPO Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Der Patentanmelder ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten für das Eintragungsverfahren aufzubringen. Dies
ergibt sich daraus, dass er außer den Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts keine Einnahmen hat und auch kein Vermögen vorhanden ist.
Auch besteht hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Eine Patenterteilung ist nicht möglich, wenn der Gegenstand der Erfindung nicht
Maßgebend ist, ob die Gesamtschau der vorhandenen Tatsachen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg ergibt. Ist die Erfolgsaussicht nur eine
entfernte, darf Verfahrenskostenhilfe verweigert werden (Busse/ Keukenschrijver,
PatG, 8. Aufl. § 130 Rdnr. 42). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Bejahung einer erfinderischen Tätigkeit liegt vor, wenn die eingereichten Unterlagen so
viele technische Merkmale einer möglichen Erfindung enthalten, dass die Ermittlung
eines schutzfähigen Gegenstands nicht ausgeschlossen erscheint (Busse/
Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 130 Rdnr. 42). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Erfolgsaussicht sind die Unterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung
(Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl. § 130 Rdnr. 43).
Die Patentanmeldung ist zwar in der vorliegenden Fassung schon wegen
Uneinheitlichkeit nicht patentierbar. Dieser Mangel kann allerdings behoben
werden, wenn sich der Anmelder zum Beispiel auf den Patentgegenstand eines
Farbmischers beschränkt. Da der Mangel behebbar ist, steht dieser Mangel einer
Erfolgsaussicht nicht entgegen.
Hinsichtlich des Farbmischers besteht eine hinreichende Aussicht auf Erteilung
eines Patents.
Aus der einzigen Beschreibungsseite wird im 1. Absatz zum „„Farbmischer mit
Drehmotor“ beschrieben, dass als Sicherung der Vorrichtung zum einen eine Tür
mit Sicherung vorgesehen ist, damit die Vorrichtung erst in Betrieb genommen wird,
wenn die Tür geschlossen ist „damit man nichts falsch machen kann“, „erst, wenn
man die Tür schließt kann es losgehen“. Darüber hinaus wird zusätzlich
beansprucht, dass „man an der Sicherung der Spraydose ebenfalls noch ein
Schalter anbauen“ kann, dies soll mit einem Zugmechanismus geschehen. Auch
wenn dieser Sicherungsmechanismus nicht mit allen Einzelheiten beschrieben ist,
kann der Fachmann mit den in der Anmeldung angegeben Hinweisen einen solchen
bauen.
Ein Farbmischer mit einem solchen Sicherungsmechanismus geht aus dem
vorliegenden Stand der Technik nicht hervor und erscheint auch nicht nahegelegt.
Aus der D1 ist zwar bekannt, dass die Vorrichtung „paint shaker“ einen Deckel
„top 18“ aufweist, jedoch ist an dem Deckel „top 18“ keine Sicherungsvorrichtung
bekannt, die ein Starten der Vorrichtung erst nach Schließen des Deckels bedingt.
Aus der D2 sind zwar allgemein die Prinzipien der Sicherheitstechnik nach
DIN 31000 beschrieben, jedoch ist die technische Umsetzung dieser Prinzipien
nicht offenbart.
Ferner ist zwar in der D3 ein „Farbmischer mit Drehmotor“ beschrieben, dieser weist
aber weder ein Gehäuse, noch eine Sicherheitsvorrichtung auf, die gewährleistet,
dass die Vorrichtung erst startet, wenn die Tür geschlossen ist.
Im Beschwerdeverfahren ist noch die D8 (US 2008/0068924 A1) ermittelt worden.
In Absatz [0078] und Figur 1 ist offenbart, dass die Mischvorrichtung „mixer 30“ eine
Tür „enclosure 32“ mit einer Sicherheitsvorrichtung aufweist „enclosure may have a
conventional interlock to prevent operation of the
mixer“.
Hingegen ist nicht offenbart, dass als zusätzliche Sicherung an der Spraydose
ebenfalls noch ein Schalter mit einem Zugmechanismus angeordnet ist, der eine
weitere Sicherungsmaßnahme darstellt. Dieses Merkmal ist aus dem vorliegenden
Stand der Technik weder bekannt, noch liegt es nahe, so dass eine hinreichende
Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.
III.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 135 Abs. 3
Satz 1 PatG).
Rothe
Bayer
Richter
Schenk