Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 25.01.2022 – 28 W (pat) 548/19
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250122B28Wpat548.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 548/19 _______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 534.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richter Schödel und Hermann sowie der
Richterin kraft Auftrags Berner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:250122B28Wpat548.19.0
GRÜNDE§
I.
I, Scientist
Das Zeichen
ist am 17. Oktober 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen
Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und
Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16:
Abziehbilder; Zeitschriften;
Klasse 21:
Tassen und Becher;
Klasse 41:
Organisation und Durchführung von Konferenzen,
Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation und
Durchführung
von
Seminaren,
Workshops;
wissenschaftliche, wissenschaftspolitische und kulturelle
Veranstaltungen;
Audio-,
Video-
und
Multimediaproduktionen
sowie
Fotografieren;
Veröffentlichen
von Postern; Veröffentlichen
von
Magazinen; Veröffentlichung und Herausgabe von
Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und
sonstigen
Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form.
Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2017 110 534.0 geführt.
Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung zurückgewiesen, da
es dem Anmeldezeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz fehle. Zur Begründung hat die Markenstelle
ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich eine schlagwortartig
gebildete Wortzusammenstellung der Begriffe des englischen Grundwortschatzes
„I“ (für „ich“) und „Scientist" (für „Wissenschaftler/in“, „Forscher/in“, „Gelehrte/r“) sei
und von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne größeres Nachdenken
verstanden werde. Bei der angemeldeten Marke "I, Scientist“ handele es sich zwar
nicht um einen geläufigen Ausdruck der englischen Sprache. Jedoch sei bei der
Beurteilung der Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht allein auf den allgemeinen
Durchschnittsverbraucher abzustellen, sondern auch auf die Fachkreise des
akademischen Bereichs. Diesen inländischen Fachkreisen könne unterstellt
werden, dass sie grundsätzlich in der Lage seien, eindeutig beschreibende
Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Das Zeichen "I, Scientist“ weise
lediglich auf den thematischen Inhalt sowie auf die Erbringer bzw. Zielgruppe der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Sowohl die Verwendung des
Kommas als auch das Weglassen eines Verbs könne dabei die Schutzfähigkeit
nicht begründen, da der Sinngehalt mit den Schlagworten "Ich, Wissenschaftler"
für den angesprochenen Verkehr sofort und ohne
längeres Nachdenken
erkennbar sei und die grammatikalischen Abweichungen nicht schutzbegründend
wirkten. Der beschreibende Charakter der Einzelbestandteile werde vorliegend
auch nicht durch den Gesamtbegriff aufgehoben, weil dieser
in direkter
Übersetzung aus dem Englischen keine fantasievolle, von der Sachaussage
wegführende Bedeutung aufweise. So sei denkbar, dass die angebotenen Waren
der Klasse 16 "Abziehbilder; Zeitschriften" und die Dienstleistung der Klasse 41
„Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren“ Wissenschaftler
abbildeten bzw. mit „I, Scientist“ auf den thematischen Inhalt dieser Waren und
Dienstleistungen hinwiesen. Ebenfalls sei denkbar, dass unter dem Titel "I,
Scientist" Zeitschriften erschienen, die von Wissenschaftlern angeboten würden
oder die sich mit Themen rund um Wissenschaftler beschäftigten. Die Wortfolge „I,
Scientist“ könne diverse Themen im Zusammenhang mit Wissenschaftlern und
Wissenschaftlerinnen umfassen, so dass er auch für die Dienstleistungen der
Klasse 41
“Veröffentlichen von Postern; Veröffentlichen von Magazinen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und
sonstigen Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form“ vom Verkehr als
beschreibend aufgefasst werde. Ferner entnehme der angesprochene Verkehr
hinsichtlich der weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen beim
Begegnen mit der angemeldeten Wortmarke lediglich einen Sachhinweis auf das
Thema bzw. den Schwerpunkt dieser Veranstaltungen und Wettbewerbe, nämlich
dass es sich rund um das Thema von Wissenschaftlern bzw. das Thema "Ich (bin
ein) Wissenschaftler
/ eine Wissenschaftlerin" handele bzw. diese von
Wissenschaftlern angeboten und erbracht würden und/oder auf die Zielgruppe der
Gelehrten zugeschnitten seien. In Verbindung mit den beanspruchten Waren der
Klassen 21 "Tassen und Becher" weise das angemeldete Zeichen „I, Scientist“ auf
die Veranstaltung selbst hin und werbe für diese. Der Verkehr sehe in den Waren
typische, begleitende Merchandisingartikel.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er vertritt die
Ansicht, dem Anmeldezeichen, das mit „Ich, Wissenschaftler“ ins Deutsche zu
übersetzen sei, mangele es an einem klaren Sinngehalt. Weder dürfe ein Verb,
z. B. „bin“, hinzugedacht, noch der Bestandteil „I“ weggelassen werden. Es habe
keinen beschreibenden Begriffsinhalt, da die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht
im Wissenschaftsbereich
lägen. Zudem könne die
angemeldete Wortfolge bei einer Internetrecherche nicht nachgewiesen werden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 16.
November 2018 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Oktober 2020 ist der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für
schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „I, Scientist“ als Marke steht
das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese
Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen
unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];
BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. –
OUI). Da
allein
das
Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft
ein
Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis
zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428,
Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –
Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise
lediglich einen
im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,
Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270,
Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache
bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR
2014, 872, Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine
Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt
wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den
beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein
Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?;
a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind
keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH
GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE
EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];
GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der
Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rdnr. 17 – for you; Rdnr. 14 – Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall
zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat
oder
ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe
Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt
(BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 –
Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber
Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans,
Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen
Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder
weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein,
können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft
der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH
a. a. O. Rdnr. 56 – Audi/HABM
[Vorsprung durch Technik]). Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer
gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder
Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder
bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH
a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 –
for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My
World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren
Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich
als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – OUI).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete
Wortzeichen
nicht. Es
ist
zwar
kurz und prägnant, aber weder
interpretationsbedürftig, noch löst es einen Denkprozess aus. Die angesprochenen
inländischen Verkehrskreise haben sie vielmehr schon zum Anmeldezeitpunkt,
dem 17. Oktober 2017, ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und
ausschließlich entweder als werblich anpreisende Sachangabe oder als
bekenntnishafte Aussage, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis
aufgefasst.
b) Von den fraglichen Waren und Dienstleistungen werden in erster Linie die
breiten,
allgemeinen Verkehrskreise
der Verbraucher,
bezüglich
der
Dienstleistungen der Klasse 41 auch die Fachkreise des akademischen Bereichs
angesprochen.
c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den zwei englischsprachigen Begriffen „I“
und „Scientist“ zusammen, die durch ein Komma und ein Leerzeichen getrennt
sind. Die deutsche Übersetzung des ersten Zeichenbestandteils „I“ lautet „ich“
(vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „I“). Der zweite Zeichenbestandteil hat
im Deutschen die Bedeutung „Wissenschaftler/in, Forscher/in, Gelehrte/r“ (vgl.
unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „Scientist“). Die beiden Wörter sind den
angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich. Jedenfalls bei den
am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren
Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH
GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26
– Bostongurka) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind,
eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG
28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18 –
slumberzone). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise
dem Zeichen den Bedeutungsgehalt „Ich, Wissenschaftler/in“ entnehmen.
d) Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnimmt der
angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen „I, Scientist“ nur eine Sachangabe
oder ein formelhaftes Bekenntnis zur Wissenschaft.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Organisation und
Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation
und
Durchführung
von
Seminaren, Workshops;
wissenschaftliche,
wissenschaftspolitische und kulturelle Veranstaltungen“ wird der angesprochene
Verkehr in dem Zeichen eine beschreibende Angabe dahingehend sehen, dass es
das Motto der Veranstaltung angibt, und es damit als Themenangabe auffassen.
In diesem Sinne beschreibt „I, Scientist“ die Veranstaltungen dahingehend, dass
diese von oder für Wissenschaftler organisiert sind und deren Austausch
unabhängig von ihrer Fachrichtung, etwa zur Förderung wissenschaftlicher
Standards oder zur gemeinsamen Willensbildung gegenüber anderen
gesellschaftlichen Gruppen dienen. Insoweit hat das Zeichen nur einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BPatG GRUR-RR
2020, 203 Rdnr. 25 – Mir all sin Kölle; 32W (pat) 17/07 – Großeltern; 29W (pat)
544/12 – WoMenPower).
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Audio-, Video- und Multimediaproduktionen
sowie Fotografieren; Veröffentlichen von Postern; Veröffentlichen von Magazinen;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und
sonstigen Druckerzeugnissen, auch
in elektronischer Form“
ist das
Anmeldezeichen als schlagwortartiger Hinweis geeignet, dass der Anbieter oder
Erbringer dieser Dienstleistungen Wissenschaftler ist oder die einschlägigen
medienwissenschaftlichen Standards erfüllt.
Für die in Klasse 16 beanspruchten „Zeitschriften“ eignet sich das Zeichen als
schlagwortartige
Inhaltsangabe. Der angesprochene Verkehr wird es als
dahingehende Sachangabe auffassen, dass sich die so gekennzeichneten
Druckwerke
inhaltlich mit der
(Auto-)Biographie eines oder mehrerer
Wissenschaftler befassen oder Erfahrungsberichte von Wissenschaftlern aus ihrer
beruflichen Tätigkeit enthalten (vgl. BPatG 29 W (pat) 535/15 – Safe@Work). Wird
das Anmeldezeichen auf den beanspruchten
„Abziehbildern“ angebracht,
entnimmt der angesprochene Verkehr ihm nur das formelhafte Bekenntnis, dass
sich der Verwender dieses Abziehbilds zum Berufsstand der Wissenschaftler
zugehörig fühlt.
Hinsichtich der Waren der Klasse 16 “Tassen und Becher” wird der Verkehr das
Anmeldezeichen nicht als Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren
auffassen, weil es sich um übliche Merchandisingartikel, also zum Zwecke der
Verkaufsförderung anderer Produkte und Dienstleistungen hergestellte Waren,
handeln kann. Merchandisingartikel werden regelmäßig als Begleit- oder
Zusatzprodukte zu anderen Waren und Dienstleistungen vertrieben und kommen
als Werbemittel mit dem Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit
in der
Öffentlichkeit für ein bestimmtes Thema, ein Projekt oder eine Veranstaltung oder
Organisation
zum Einsatz. Tragen
typische Merchandisingartikel den
angemeldeten Schriftzug – egal an welcher Stelle –, werden regelmäßig weder
der Fachverkehr, noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame
Endverbraucher dieser Waren annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf
den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. BPatG 30 W (pat) 511/17 – reggae
jam; GRUR-RR 2020, 203 Rn. 27 – Mir all sin Kölle; Ströbele
in
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 287 mwN). Bei
Tassen und Bechern handelt es sich um typische Merchandisingprodukte, die im
Rahmen von Kongressen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen häufig
sogar gratis an die Teilnehmer als Werbemittel bzw. Erinnerungsstücke verteilt
werden. Insofern stellt das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug
zu den beanspruchten Waren der Klasse 16 her.
e) Auch die Schreibweise der angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit mit
dem zwischen den zwei Wörtern gesetzten Komma und dem Leerzeichen vermag
deren Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Zwar wird dadurch
kein
grammatikalisch korrekter Satz der englischen Sprache gebildet. Hierdurch soll
jedoch allein die Aufmerksamkeit des Publikums gewonnen werden. Die
Durchschnittsverbraucher sind daran gewöhnt, in der Werbung mit immer neuen
und auch grammatikalisch nicht immer korrekten Begriffen und Satzbildungen
konfrontiert zu werden, durch die lediglich sachbezogene Informationen in
einprägsamer oder die Aufmerksamkeit steigernder Form vermittelt werden soll
(BPatG 25 W (pat) 523/17 – Der Limo; 28 W (pat) 13/15 – une amour de fromage).
Durch den Zeichenbeginn „I“ im Sinn von „ich“ soll sich der Betrachter
angesprochen fühlen und sich mit dem zweiten Zeichenbestandteil „Scientist“ und
in der Folge mit dem Verwender des Zeichens identifizieren.
Ob es sich bei dem Zeichen um eine Neuschöpfung handelt, ist ohne Belang.
Denn die Neuheit einer Zeichenbildung
ist weder eine unabdingbare
Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit, noch begründet sie für sich
gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft. Daher ist für die Annahme des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch kein lexikalischer oder
sonstiger Hinweis erforderlich, dass das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist
oder verwendet wird. Dementsprechend ist auch unerheblich, ob die Bezeichnung
im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist oder nicht (vgl. Ströbele in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 173 f.; BPatG 24 W (pat) 532/14 –
Futuring).
2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen an jeglicher Unterscheidungskraft
mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein
schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit
entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter
im Verfahren nicht nach Vorschrift des
Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des
Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Schödel
Hermann
Berner
sch