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BPatG Beschluss vom 25.01.2022 – 28 W (pat) 548/19

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250122B28Wpat548.19.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 548/19 _______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 110 534.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richter Schödel und Hermann sowie der

Richterin kraft Auftrags Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:250122B28Wpat548.19.0

GRÜNDE§

I.

I, Scientist

Das Zeichen

ist am 17. Oktober 2017 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und

Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 16:

Abziehbilder; Zeitschriften;

Klasse 21:

Tassen und Becher;

Klasse 41:

Organisation und Durchführung von Konferenzen,

Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation und

Durchführung

von

Seminaren,

Workshops;

wissenschaftliche, wissenschaftspolitische und kulturelle

Veranstaltungen;

Audio-,

Video-

und

Multimediaproduktionen

sowie

Fotografieren;

Veröffentlichen

von Postern; Veröffentlichen

von

Magazinen; Veröffentlichung und Herausgabe von

Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und

sonstigen

Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form.

Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2017 110 534.0 geführt.

Mit Beschluss vom 16. November 2018 hat die Markenstelle für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung zurückgewiesen, da

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es dem Anmeldezeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz fehle. Zur Begründung hat die Markenstelle

ausgeführt, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich eine schlagwortartig

gebildete Wortzusammenstellung der Begriffe des englischen Grundwortschatzes

„I“ (für „ich“) und „Scientist" (für „Wissenschaftler/in“, „Forscher/in“, „Gelehrte/r“) sei

und von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne größeres Nachdenken

verstanden werde. Bei der angemeldeten Marke "I, Scientist“ handele es sich zwar

nicht um einen geläufigen Ausdruck der englischen Sprache. Jedoch sei bei der

Beurteilung der Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht allein auf den allgemeinen

Durchschnittsverbraucher abzustellen, sondern auch auf die Fachkreise des

akademischen Bereichs. Diesen inländischen Fachkreisen könne unterstellt

werden, dass sie grundsätzlich in der Lage seien, eindeutig beschreibende

Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen. Das Zeichen "I, Scientist“ weise

lediglich auf den thematischen Inhalt sowie auf die Erbringer bzw. Zielgruppe der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Sowohl die Verwendung des

Kommas als auch das Weglassen eines Verbs könne dabei die Schutzfähigkeit

nicht begründen, da der Sinngehalt mit den Schlagworten "Ich, Wissenschaftler"

für den angesprochenen Verkehr sofort und ohne

längeres Nachdenken

erkennbar sei und die grammatikalischen Abweichungen nicht schutzbegründend

wirkten. Der beschreibende Charakter der Einzelbestandteile werde vorliegend

auch nicht durch den Gesamtbegriff aufgehoben, weil dieser

in direkter

Übersetzung aus dem Englischen keine fantasievolle, von der Sachaussage

wegführende Bedeutung aufweise. So sei denkbar, dass die angebotenen Waren

der Klasse 16 "Abziehbilder; Zeitschriften" und die Dienstleistung der Klasse 41

„Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren“ Wissenschaftler

abbildeten bzw. mit „I, Scientist“ auf den thematischen Inhalt dieser Waren und

Dienstleistungen hinwiesen. Ebenfalls sei denkbar, dass unter dem Titel "I,

Scientist" Zeitschriften erschienen, die von Wissenschaftlern angeboten würden

oder die sich mit Themen rund um Wissenschaftler beschäftigten. Die Wortfolge „I,

Scientist“ könne diverse Themen im Zusammenhang mit Wissenschaftlern und

Wissenschaftlerinnen umfassen, so dass er auch für die Dienstleistungen der

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Klasse 41

“Veröffentlichen von Postern; Veröffentlichen von Magazinen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und

sonstigen Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form“ vom Verkehr als

beschreibend aufgefasst werde. Ferner entnehme der angesprochene Verkehr

hinsichtlich der weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen beim

Begegnen mit der angemeldeten Wortmarke lediglich einen Sachhinweis auf das

Thema bzw. den Schwerpunkt dieser Veranstaltungen und Wettbewerbe, nämlich

dass es sich rund um das Thema von Wissenschaftlern bzw. das Thema "Ich (bin

ein) Wissenschaftler

/ eine Wissenschaftlerin" handele bzw. diese von

Wissenschaftlern angeboten und erbracht würden und/oder auf die Zielgruppe der

Gelehrten zugeschnitten seien. In Verbindung mit den beanspruchten Waren der

Klassen 21 "Tassen und Becher" weise das angemeldete Zeichen „I, Scientist“ auf

die Veranstaltung selbst hin und werbe für diese. Der Verkehr sehe in den Waren

typische, begleitende Merchandisingartikel.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er vertritt die

Ansicht, dem Anmeldezeichen, das mit „Ich, Wissenschaftler“ ins Deutsche zu

übersetzen sei, mangele es an einem klaren Sinngehalt. Weder dürfe ein Verb,

z. B. „bin“, hinzugedacht, noch der Bestandteil „I“ weggelassen werden. Es habe

keinen beschreibenden Begriffsinhalt, da die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht

im Wissenschaftsbereich

lägen. Zudem könne die

angemeldete Wortfolge bei einer Internetrecherche nicht nachgewiesen werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 16.

November 2018 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Oktober 2020 ist der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen nicht für

schutzfähig erachtet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist

zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „I, Scientist“ als Marke steht

das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen

als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese

Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen

unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198, Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat];

BGH GRUR 2018, 932, Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301, Rdnr. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934, Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der

Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228, Rdnr. 33 – Audi

AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. –

OUI). Da

allein

das

Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft

ein

Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis

zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

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Gesamtheit mit allen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es

einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428,

Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 –

Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376, Rdnr. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn

ihnen die angesprochenen Verkehrskreise

lediglich einen

im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674,

Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270,

Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache

bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR

2014, 872, Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft vor allem Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar

betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt

wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein

Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?;

a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke).

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An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind

keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH

GRUR Int. 2012, 914 Rdnr. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE

EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rdnr. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik];

GRUR 2004, 1027, Rdnr. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der

Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2015, 173 Rdnr. 17 – for you; Rdnr. 14 – Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 565 Rdnr. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall

zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat

oder

ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe

Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt

(BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 10 – My World; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 –

Willkommen im Leben; GRUR 2010, 935 Rdnr. 8 – Die Vision). Selbst wenn aber

Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans,

Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen

Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder

weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein,

können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft

der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen (EuGH

a. a. O. Rdnr. 56 – Audi/HABM

[Vorsprung durch Technik]). Dies kann

insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer

gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder

Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder

bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (EuGH

a. a. O. Rdnr. 57 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. Rdnr. 17 –

for you; GRUR 2013, 552 Rdnr. 9 – Deutschlands schönste Seiten; a. a. O. – My

World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren

Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich

als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rdnr. 23 – OUI).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete

Wortzeichen

nicht. Es

ist

zwar

kurz und prägnant, aber weder

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interpretationsbedürftig, noch löst es einen Denkprozess aus. Die angesprochenen

inländischen Verkehrskreise haben sie vielmehr schon zum Anmeldezeitpunkt,

dem 17. Oktober 2017, ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und

ausschließlich entweder als werblich anpreisende Sachangabe oder als

bekenntnishafte Aussage, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis

aufgefasst.

b) Von den fraglichen Waren und Dienstleistungen werden in erster Linie die

breiten,

allgemeinen Verkehrskreise

der Verbraucher,

bezüglich

der

Dienstleistungen der Klasse 41 auch die Fachkreise des akademischen Bereichs

angesprochen.

c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den zwei englischsprachigen Begriffen „I“

und „Scientist“ zusammen, die durch ein Komma und ein Leerzeichen getrennt

sind. Die deutsche Übersetzung des ersten Zeichenbestandteils „I“ lautet „ich“

(vgl. unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „I“). Der zweite Zeichenbestandteil hat

im Deutschen die Bedeutung „Wissenschaftler/in, Forscher/in, Gelehrte/r“ (vgl.

unter „www.dict.leo.org“, Suchbegriff: „Scientist“). Die beiden Wörter sind den

angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich. Jedenfalls bei den

am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren

Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH

GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rdnr. 26

– Bostongurka) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind,

eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG

slumberzone). In seiner Gesamtheit werden die angesprochenen Verkehrskreise

dem Zeichen den Bedeutungsgehalt „Ich, Wissenschaftler/in“ entnehmen.

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d) Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnimmt der

angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen „I, Scientist“ nur eine Sachangabe

oder ein formelhaftes Bekenntnis zur Wissenschaft.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Organisation und

Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation

und

Durchführung

von

Seminaren, Workshops;

wissenschaftliche,

wissenschaftspolitische und kulturelle Veranstaltungen“ wird der angesprochene

Verkehr in dem Zeichen eine beschreibende Angabe dahingehend sehen, dass es

das Motto der Veranstaltung angibt, und es damit als Themenangabe auffassen.

In diesem Sinne beschreibt „I, Scientist“ die Veranstaltungen dahingehend, dass

diese von oder für Wissenschaftler organisiert sind und deren Austausch

unabhängig von ihrer Fachrichtung, etwa zur Förderung wissenschaftlicher

Standards oder zur gemeinsamen Willensbildung gegenüber anderen

gesellschaftlichen Gruppen dienen. Insoweit hat das Zeichen nur einen im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BPatG GRUR-RR

2020, 203 Rdnr. 25 – Mir all sin Kölle; 32W (pat) 17/07 – Großeltern; 29W (pat)

544/12 – WoMenPower).

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Audio-, Video- und Multimediaproduktionen

sowie Fotografieren; Veröffentlichen von Postern; Veröffentlichen von Magazinen;

Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und

sonstigen Druckerzeugnissen, auch

in elektronischer Form“

ist das

Anmeldezeichen als schlagwortartiger Hinweis geeignet, dass der Anbieter oder

Erbringer dieser Dienstleistungen Wissenschaftler ist oder die einschlägigen

medienwissenschaftlichen Standards erfüllt.

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Für die in Klasse 16 beanspruchten „Zeitschriften“ eignet sich das Zeichen als

schlagwortartige

Inhaltsangabe. Der angesprochene Verkehr wird es als

dahingehende Sachangabe auffassen, dass sich die so gekennzeichneten

Druckwerke

inhaltlich mit der

(Auto-)Biographie eines oder mehrerer

Wissenschaftler befassen oder Erfahrungsberichte von Wissenschaftlern aus ihrer

beruflichen Tätigkeit enthalten (vgl. BPatG 29 W (pat) 535/15 – Safe@Work). Wird

das Anmeldezeichen auf den beanspruchten

„Abziehbildern“ angebracht,

entnimmt der angesprochene Verkehr ihm nur das formelhafte Bekenntnis, dass

sich der Verwender dieses Abziehbilds zum Berufsstand der Wissenschaftler

zugehörig fühlt.

Hinsichtich der Waren der Klasse 16 “Tassen und Becher” wird der Verkehr das

Anmeldezeichen nicht als Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren

auffassen, weil es sich um übliche Merchandisingartikel, also zum Zwecke der

Verkaufsförderung anderer Produkte und Dienstleistungen hergestellte Waren,

handeln kann. Merchandisingartikel werden regelmäßig als Begleit- oder

Zusatzprodukte zu anderen Waren und Dienstleistungen vertrieben und kommen

als Werbemittel mit dem Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit

in der

Öffentlichkeit für ein bestimmtes Thema, ein Projekt oder eine Veranstaltung oder

Organisation

zum Einsatz. Tragen

typische Merchandisingartikel den

angemeldeten Schriftzug – egal an welcher Stelle –, werden regelmäßig weder

der Fachverkehr, noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame

Endverbraucher dieser Waren annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf

den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. BPatG 30 W (pat) 511/17 – reggae

jam; GRUR-RR 2020, 203 Rn. 27 – Mir all sin Kölle; Ströbele

in

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 287 mwN). Bei

Tassen und Bechern handelt es sich um typische Merchandisingprodukte, die im

Rahmen von Kongressen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen häufig

sogar gratis an die Teilnehmer als Werbemittel bzw. Erinnerungsstücke verteilt

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werden. Insofern stellt das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug

zu den beanspruchten Waren der Klasse 16 her.

e) Auch die Schreibweise der angemeldeten Wortfolge in ihrer Gesamtheit mit

dem zwischen den zwei Wörtern gesetzten Komma und dem Leerzeichen vermag

deren Schutzfähigkeit nicht zu begründen. Zwar wird dadurch

kein

grammatikalisch korrekter Satz der englischen Sprache gebildet. Hierdurch soll

jedoch allein die Aufmerksamkeit des Publikums gewonnen werden. Die

Durchschnittsverbraucher sind daran gewöhnt, in der Werbung mit immer neuen

und auch grammatikalisch nicht immer korrekten Begriffen und Satzbildungen

konfrontiert zu werden, durch die lediglich sachbezogene Informationen in

einprägsamer oder die Aufmerksamkeit steigernder Form vermittelt werden soll

(BPatG 25 W (pat) 523/17 – Der Limo; 28 W (pat) 13/15 – une amour de fromage).

Durch den Zeichenbeginn „I“ im Sinn von „ich“ soll sich der Betrachter

angesprochen fühlen und sich mit dem zweiten Zeichenbestandteil „Scientist“ und

in der Folge mit dem Verwender des Zeichens identifizieren.

Ob es sich bei dem Zeichen um eine Neuschöpfung handelt, ist ohne Belang.

Denn die Neuheit einer Zeichenbildung

ist weder eine unabdingbare

Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit, noch begründet sie für sich

gesehen eine hinreichende Unterscheidungskraft. Daher ist für die Annahme des

Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch kein lexikalischer oder

sonstiger Hinweis erforderlich, dass das Zeichen bereits im Verkehr geläufig ist

oder verwendet wird. Dementsprechend ist auch unerheblich, ob die Bezeichnung

im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist oder nicht (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 173 f.; BPatG 24 W (pat) 532/14

Futuring).

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2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen an jeglicher Unterscheidungskraft

mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein

schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit

entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt

war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der

Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter

im Verfahren nicht nach Vorschrift des

Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des

Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung

ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit

des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Schödel

Hermann

Berner

sch