Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 21.02.2022 – 14 W (pat) 21/19
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210222B14Wpat21.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
21. Februar 2022
…
14 W (pat) 21/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 018 210
ECLI:DE:BPatG:2022:210222B14Wpat21.19.0
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022 unter Mitwirkung der Richterin
Dipl. Chem. Univ. Dr. Münzberg als Vorsitzende, der Richter Dipl. Chem. Univ.
Dr. Wismeth und Dipl. Chem. Univ. Dr. Freudenreich sowie der Richterin kraft
Auftrags Fehlhammer beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent-
und
Markenamts vom 6. Mai 2015 aufgehoben.
2. Das Patent 10 2009 018 210 mit der Bezeichnung „Verfahren und
Vorrichtung zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls“ wird
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1-20 gemäß Hilfsantrag 1 vom 28. August 2013,
Beschreibung gemäß Patentschrift,
Zeichnungen, Fig. 1 und 2, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2015 hat die Patentabteilung 52
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent DE 10 2009 018 210 mit der
im Rubrum angegebenen Bezeichnung widerrufen.
Dem Beschluss
liegt neben der erteilten Anspruchsfassung die ebenfalls
20 Patentansprüche umfassende Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 zugrunde,
deren nebengeordnete Patentansprüche 1 und 11 den folgenden Wortlaut haben
(Änderungen zu den erteilten Patentansprüchen sind unterstrichen):
1. Verfahren zur Überwachung der Intensität eines, während seiner
Ausbreitung ein Plasma erzeugenden Elektronenstrahls, wobei zur
Erkennung von Änderungen der Intensität des Elektronenstrahles
eine direkt oder
indirekt vom Elektronenstrahl erzeugte
Elektronenstrahlung oder elektromagnetische Strahlung detektiert
und ausgewertet wird und wobei ein zur messtechnischen
Erfassung einer direkt oder indirekt vom Elektronenstrahl erzeugten
Elektronenstrahlung
oder
elektromagnetischen
Strahlung
ausgebildeter Detektor vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Detektor durch die Wandung eines transparenten oder
durchscheinenden Packstoffes auf das Plasma schaut und dabei so
angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf das Plasma
gerichtet ist und eine Strahlungsemission des Plasmas überwacht.
11. Vorrichtung
zur
Überwachung
der
Intensität
eines
Elektronenstrahles, wobei der Elektronenstrahl während seiner
Ausbreitung ein Plasma erzeugt, wobei ein zur messtechnischen
Erfassung einer direkt oder
indirekt vom Elektronenstrahl
erzeugten
Elektronenstrahlung
oder
elektromagnetischen
Strahlung ausgebildeter Detektor vorgesehen ist, und wobei der
Detektor mit einer Auswertungseinrichtung zur Erkennung von
Änderungen der Intensität der vom Elektronenstrahl erzeugten
Elektronenstrahlung
oder
elektromagnetischen
Strahlung
verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Detektor so
angeordnet ist, dass er durch die Wandung eines transparenten
oder durchscheinenden Packstoffes auf das Plasma schaut und
dabei so angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf das
Plasma gerichtet ist und eine Strahlungsemission des Plasmas
überwacht.
Als Stand der Technik wurden von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin
u.a. die folgenden Druckschriften diskutiert:
E14
E16
E17
E20
E21
US 6 221 216 B1
KNEELAND, D.R. et al., Radiation Physics and Chemistry,
Vol. 55, 1999, S. 429-436
US 6 429 444 B1
US 4 652 763 A
ICKE, D., Advanced Electron Beams, Cold, Dry Sterilization of
PET Bottles for Aseptic Applications, PET Strategies Conference
2007, 30. November 2007, 38 S (auch als E34)
Der Widerruf des Patents durch die Patentabteilung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die den Nachweis elektromagnetischer Strahlung betreffende
Variante des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus der Präsentation von D. Icke
(E21) aufgrund seines Fachwissens nahe gelegt sei. Auch für die weiteren
Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1 nach den zulässigen Hilfsanträgen 1 bis
5 ergebe sich keine andere Bewertung.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der
Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015. Bereits die Feststellung der
Patentabteilung, E21 gehöre zum Stand der Technik, könne nicht mit
hinreichender Sicherheit getroffen werden. Zudem führe der Inhalt der E21 den
Fachmann nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents, was
sinngemäß auch für die Ausgestaltungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 gelte.
Denn die Folien der E21 zeigten allenfalls, dass ein Plasma erzeugt werden
könne, verhielten sich aber nicht zu einer Überwachung der Intensität eines
Elektronenstrahls mittels Strahlungsemission des Plasmas. Bei den Lehren nach
den Druckschriften E14 und E16 möge zwar ein geringer Anteil Röntgenstrahlung
aus dem Plasma hervorgehen,
der
sich
aber
im Vergleich
zur
Röntgenbremsstrahlung als vernachlässigbar erschließe und insoweit keine
Überwachung der Strahlungsemission des Plasmas beschreibe oder anrege.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2022 hat die Patentinhaberin
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im
Umfang des Hilfsantrags 1 vom 28. August 2013 beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat beantragt,
die Beschwerde zurückweisen.
Soweit die Patentinhaberin argumentiere, dass die Erfindung nach den
unabhängigen Patentansprüchen die Überwachung einer zeitlichen Veränderung
des Plasmas bzw. der
Intensität des Elektronenstrahls betreffe, verlange
Patentanspruch 1 ein „Verfahren zur Überwachung der Intensität“, was die
Überwachungen der Änderung der
Intensität eines Elektronenstrahls
in
räumlicher, aber auch in zeitlicher Hinsicht einschließe. Nach dieser Auslegung
unterscheide sich der verteidigte Patentanspruch 1 von der Offenbarung der E21
allenfalls dadurch, dass diese eine Überwachung und Auswertung der
elektromagnetischen Strahlung, die vom durch den Elektronenstrahl gebildeten
Plasma ausgehe, nicht explizit offenbare. Allerdings gehe dieses Merkmal implizit
aus E21 hervor, da bereits die Betrachtung bzw. der direkte Vergleich der dort
gezeigten Folien 27 und 32 eine gedankliche Auswertung darstelle. Jedenfalls sei
das Verfahren nahe gelegt. Denn der Fachmann ziehe das blaue Leuchten des
Plasmas schon zur Gewährleistung der Sicherheit beim Betrieb derartiger
Vorrichtungen zur Überwachung räumlicher Änderungen der Intensität des
Elektronenstrahls heran und werte es aus. Schließlich seien die Gegenstände der
verteidigten Anspruchsfassung auch nicht patentfähig,
insbesondere nicht neu
gegenüber der Figur 4 der E14, wonach der dort gezeigte Detektor unweigerlich
auch die Röntgenstrahlung aus dem Plasma detektiere. Auch die in Figur 1 der
E16 gezeigte Vorrichtung nehme zumindest alle Merkmale des Anspruchs 11
vorweg. Denn nach beiden Lehren ändere sich die Intensität der Plasmastrahlung
mit der Änderung der Intensität der ursprünglichen Elektronenstrahlung.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt worden
und im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Der Beschwerde der Patentinhaberin ist im
zuletzt beantragten Umfang Erfolg beschieden, da sich die Gegenstände der
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 hinsichtlich des aufgezeigten Standes der
Technik als patentfähig erweisen.
1.
Nach dem Streitpatent betrifft die Erfindung ein Verfahren und eine
Vorrichtung zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls (vgl. B4-
Schrift,
[0001-0002]). Herkömmliche zur Erzeugung von Elektronenstrahlen
herangezogene Elektronenkanonen hätten Probleme wie die Abnahme der
Strahlungsintensität und/oder der Reichweite sowie den kurzzeitigen Ausfall der
Elektronenstrahlen (vgl. B4-Schrift, [0006-0007]), was ihre Anwendung zur
vollständigen Entkeimung der Oberfläche von Packstoffen erschwere (vgl. B4-
Schrift, [0008-0010]). Die in JP 2005024307 A beschriebene Lösung sehe eine
Messung der Intensität des Elektronenstrahls nach dem Durchstrahlen eines
Körpers vor, die in DE 35 90 146 C2 beschriebene Lösung eine Messung der
Sekundärstrahlen einer zuvor bestrahlten Materialprobe. Beide Lösungen ließen
keine Aussage darüber zu, ob Schwankungen der Intensität nicht auch durch den
Körper oder das Material hervorgerufen würden (vgl. B4-Schrift, [0011-0012]).
Davon ausgehend bestehe die Aufgabe der Erfindung darin, ein Verfahren und
eine Vorrichtung derart anzugeben, dass eine zuverlässige und im Fall der
Vorrichtung schnelle Intensitätsüberwachung durchgeführt werden könne (vgl. B4-
Schrift, [0013] und [0017]).
2.
Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch ein Verfahren und eine Vorrichtung
nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 11, von denen Patentanspruch 1
nachfolgend mit Gliederungszeichen versehen ist.
1.1
Verfahren zur Überwachung der Intensität eines während
seiner Ausbreitung ein Plasma erzeugenden Elektronenstrahls,
1.2
wobei zur Erkennung von Änderungen der Intensität des
Elektronenstrahles
eine
direkt
oder
indirekt
vom
Elektronenstrahl
erzeugte
Elektronenstrahlung
oder
1.3
1.4
1.5
1.6
elektromagnetische Strahlung detektiert
und ausgewertet wird,
und wobei ein zur messtechnischen Erfassung einer direkt
oder
indirekt
vom
Elektronenstrahl
erzeugten
Elektronenstrahlung oder elektromagnetischen Strahlung
ausgebildeter Detektor vorgesehen ist,
wobei der Detektor durch die Wandung
eines transparenten oder durchscheinenden Packstoffes auf
das Plasma schaut
1.7
und dabei so angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf
das Plasma gerichtet ist und eine Strahlungsemission des
Plasmas überwacht.
Der Vorrichtungsanspruch 11 unterscheidet sich vom Verfahrensanspruch 1
lediglich darin, dass die dort genannten Verfahrensschritte
„detektiert“,
„ausgewertet“ und „vorgesehen ist“ als Vorrichtungsmerkmale gefasst sind.
Eine eigene Merkmalsgliederung des Vorrichtungsanspruchs ist somit nicht
angezeigt. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorrichtung dem Detektor erlauben
muss, durch nur optional in der Vorrichtung geführten Packstoff auf das Plasma zu
sehen.
3.
Der Fachmann, ein Diplom-Physiker (Master) mit mehrjähriger Erfahrung auf
dem Gebiet der Strahlungsmessung wird die auslegungsbedürftigen Merkmale der
nebengeordneten Patentansprüche wie folgt verstehen.
3.1. Das Verfahren zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls nach
Merkmal 1.1 betrifft einen Elektronenstrahl mit einer unteren Energiegrenze,
welche die Erzeugung eines Plasmas, also eines ionisierten Gases ermöglicht und
setzt damit auch das Vorhandensein ionisierbarer Gase voraus. Hinsichtlich der
Merkmale 1.1 bis 1.2 gibt das Verfahren nicht vor, ob die Überwachung der
Intensität des Elektronenstrahls über die Plasmastrahlung (Sekundärstrahlung
bzw.
indirekt vom Elektronenstrahl erzeugte elektromagnetische Strahlung;
Merkmal 1.2) zeitlich und/oder räumlich erfolgt. Die Einsprechende macht insoweit
geltend, dass nach dem Anspruchswortlaut eine Änderung der Intensität von
einem ersten Ort zu einem zweiten Ort zu einer gegebenen Zeit überwacht
werden könne, insbesondere weil sich Patentanspruch 1 auf die Überwachung der
Intensität eines Elektronenstrahls während seiner Ausbreitung beziehe, die
Intensität in komplexer Weise sinke und einer Überwachung bedürfe. Nach dem
Anspruchswortlaut ist daher die Überwachung der Änderung der Intensität
(Merkmal 1.2) nicht zwingend an einen fixen Ort und unterschiedliche Zeiten
gebunden. Weiter
ist
der Anspruchswortlaut
nicht
auf
klassische
Elektronenröhren/kanonen beschränkt, da die Forderung, dass die durch die
Primärstrahlung erzeugte Sekundärstrahlung zur Messung der
Intensität
herangezogen wird, als Primärstrahlungsquelle Elektronenröhren ebenso wie die
darunter zu subsumierenden Röntgenröhren zulässt. Denn Röntgenstrahlung als
elektromagnetische Strahlung entsteht beim Abbremsen eines Elektronenstrahls,
sobald der Elektronenstrahl auf einen Gegenstand trifft oder gestoppt wird. Die
„Auswertung“ der elektromagnetischen Strahlung (Merkmal 1.3) betrifft nach der
Lehre des Streitpatents das Erkennen der bereits diskutierten Intensitätsänderung
(vgl. B4-Schrift, [0018]). Soweit die Einsprechende der Auffassung ist, dass auch
ein gedanklicher Akt dieses Merkmal erfüllt, lässt die Lehre des Streitpatents, die
die Auswertung durchwegs mit technischen Mitteln vornimmt, kein solches
Verständnis zu.
3.2. Die nach Merkmal 1.4 beanspruchte Strahlungsdetektion erfolgt, inklusive
der Detektion von Änderungen der Intensität, mit einem Detektor zur Erfassung
der gewünschten elektromagnetischen Strahlung, ohne einen speziellen
Ausschluss zu treffen. Die in den Patentansprüchen 6 bis 9 und 17 bis 20
beschriebenen Sensoren beschränken daher das Merkmal 1.4 nicht weiter.
3.3. Der Detektor „schaut“ nach den Merkmalen 1.5 und 1.6 durch die Wandung
eines transparenten und durchscheinenden Packstoffes auf das Plasma, ist also
auf das Plasma ausgerichtet, und vorteilhaft außerhalb des Elektronenstrahls mit
einem Abstand von 30 cm zu dessen Mittellinie angeordnet (vgl. B4-Schrift,
[0023], [0069], Fig. 2 Bz. 6-8). Die Merkmale 1.5 und 1.6 lassen einen gewissen
Widerspruch zu den Ausführungen der erfindungsgemäßen Leistung in den
Absätzen [0011-0012] der B4-Schrift erkennen, weil auch ein durchscheinender
Packstoff als solcher Schwankungen in der Signalintensität hervorrufen kann. Sie
schließen nicht einmal aus, dass zwischen Detektor und Packstoffwandung noch
weitere wandartige Einrichtungen vorhanden sein dürfen. Die Begriffe „transparent
oder durchscheinend“ sind in der B4-Schrift nicht weiter definiert und damit breit
auszulegen. Nach Absatz [0010] des Streitpatents kann es sich bei dem Packstoff
auch um aus Blech bestehende Dosen handeln, wonach die genannten
Eigenschaften nicht nur das mit dem Auge wahrnehmbare Erscheinungsbild
betreffen, sondern die mittels Detektor zu untersuchende Strahlung wie z.B.
Elektronenstrahlung dahingehend, dass der Packstoff
für diese Strahlung
zumindest teilweise durchlässig sein muss. Übereinstimmend damit beschreibt
Absatz [0073] der B4-Schrift den Packstoff dann auch als beliebig und für die aus
dem Plasma generierte Strahlung (teil)durchlässig.
3.4. Merkmal 1.7 nimmt die Merkmale 1.5 und 1.6 teilweise wieder auf, wonach
der Detektor so angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf das Plasma
gerichtet
ist
(statt
„schaut“) und fügt hinzu, dass der Detektor eine
Strahlungsemission des Plasmas überwacht. Diese wird folglich als alleiniges
Mittel für die Überwachung der Intensität des Elektronenstrahls herangezogen.
4.
Die
geltenden Patentansprüche 1 und 11 gehen
hinsichtlich der
Merkmale 1.1 bis 1.6 zulässig auf die Patentansprüche 1 und 12 vom Anmeldetag
unter Ergänzung der
in der Beschreibung aufgeführten Merkmale zur
Plasmabildung (vgl. Erstunterlagen, S. 4 Z. 12-13) und zur Anordnung des
Detektors (vgl. Erstunterlagen, S. 12 Z. 17-19) zurück. Auch Merkmal 1.7 ist
sowohl ursprünglich als auch im Streitpatent offenbart (vgl. Erstunterlagen, S. 12
Z. 17-27; B4-Schrift, [0072]). Da die Merkmale der erteilten Unteransprüche 2 bis
10 und 12 bis 20 gleichermaßen und in der angegebenen Reihenfolge in den
Unteransprüchen 2, 4 bis 11, 13 und 15 bis 22 vom Anmeldetag offenbart sind, ist
die geltende Anspruchsfassung zulässig.
Von der Einsprechenden geltend gemachte Klarheitsprobleme
in den
Oberbegriffen der geltenden Patentansprüche 1 und 11, wonach dort noch „direkt
oder indirekt“ erzeugte Strahlung aufgeführt sei, sich das Kennzeichen aber auf
eine indirekte Strahlungsemission, nämlich die des Plasmas beziehe, und wonach
die dort erwähnte erzeugte „Elektronenstrahlung“ neben der „elektromagnetischen
Strahlung“ zu streichen sei, da die Strahlungsemission des Plasmas nunmehr UV-
Strahlung oder sichtbare Strahlung sein solle, bleiben ohne Folge, da die
Oberbegriffe durch den kennzeichnenden Teil eingeschränkt werden, was weitere
Streichungen erübrigt. Auch die Einsprechende hatte keine Schwierigkeiten
darzulegen, was
aus
fachmännischer Sicht den Gegenstand dieser
Patentansprüche bildet.
5.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 11 sind neu jeweils
gegenüber den Druckschriften E14 oder E16. Sie sind auch neu gegenüber
Druckschrift E21, die nach dem Dafürhalten des Senats aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin aufgezeigten und plausiblen Anscheinsbeweise Stand der
Technik bildet, zumal nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen von einer
öffentlichen Zugänglichmachung der Vortragsfolien durch Weiterleitung der
entsprechenden
„Links“ zum Download ausgegangen werden kann. Die
Patentinhaberin
hat
diesen
Anscheinsbeweisen
nichts
Konkretes
entgegenzusetzen vermocht und zuletzt nur noch den fehlenden Nachweis von
Personen, die bei der Präsentation zugegen waren, bemängelt. Ein solcher
Nachweis ist aus Sicht des Senats weder geboten noch im Hinblick auf die
verstrichene Zeit mit angemessenem Aufwand zu realisieren.
5.1. US 6 221 216 B1 (E14) ist auf ein Verfahren zur Sterilisierung geöffneter
Behälter gerichtet, bei welchem ein Elektronenstrahl mit als moderat bezeichneter
Energie von 100-300 keV durch die Behälteröffnung in das Behälterinnere geleitet
wird (vgl. E14, Sp. 1 Z. 12-14, 42-43 und Sp. 2 Z. 5-9 und 47-49). Figur 2(A) der
E14 zufolge werden die auf einem Transportband (conveyor belt/chain)
befindlichen Behälter an der Luft an einem Vorhang (vgl. E14, Sp. 4 Z. 6-9 curtain
type beam) aus Elektronenstrahlen (electron beam window) vorbeigeführt. Es
kann dahinstehen, ob der in E14 mehrfach verwendete Ausdruck electron
illumination (vgl. E14, Abstract, Sp. 2 Z. 65-66, Sp. 3 Z. 54 und 60, Sp. 4 Z. 29, 42-
43 und 58-59, Sp. 7 Z. 13, Sp. 8 Z. 9-10) dem Fachmann bereits ein mit den
Elektronenstrahlen verbundenes Plasma vor Augen ruft, da Fig. 2(A) unmittelbar
deutlich macht, dass die Elektronenstrahlen durch die Luft geführt werden und
dies auch nach der Lehre des Streitpatents bei vergleichbaren Energien der
Elektronenstrahlen (vgl. B4-Schrift,
[0038] und [0043]; 130 KeV) mit einer
Plasmabildung verbunden ist.
Zur Überwachung der Intensität des Elektronenstrahls offenbart E14 allerdings nur
einen Weg, nämlich das dort in Figur 3 gezeigte Abbremsen des Elektronenstrahls
mittels eines Fensters (window foil), z.B. aus Titanfolie (vgl. E14, Sp. 5 Z. 61-62),
wodurch elektromagnetische Röntgenstrahlung (x-radiation) erzeugt, durch einen
real time monitor detector erfasst und das Signal anschließend zum data
processing weitergegeben wird, um die erfassten Daten auswerten und auf die
ursprüngliche Dosis und damit Intensität zurückschließen zu können (vgl. E14,
Sp. 5 Z. 10-19 und Ansprüche 15 und 16; Merkmale 1.1-1.4). Ebenso zeigt Figur 3
der E14, dass der real time monitor detector unterhalb des container carriers
angeordnet
ist, auf welchem die Container transportiert werden. Da Plasma
entsteht, sobald der Elektronenstrahl das Austrittsfenster passiert hat und auf Luft
trifft, befindet sich das Plasma der Lehre der E14 nach auch im Inneren der
Container, bei denen es sich um Glascontainer oder Plastikcontainer handelt, also
um Packstoffe, die transparent oder durchscheinend sind (vgl. E14, Sp. 1, Z. 19
und 34-37). Der real time monitor detector ist demnach so angeordnet, dass er
durch die Wandung des Containers auf das Plasma schaut und die durch die
Wandung
tretenden Röntgenstrahlen misst (Merkmale 1.5 und 1.6). Was
Merkmal 1.7 anbelangt, kann E14 somit lediglich eine Intensitätsmessung des
Elektronenstrahls mittels der durch Abbbremsen gebildeten Röntgenstrahlung und
mittels darauf abgestimmter Dektektoren entnommen werden. Es findet sich keine
Offenbarung dahin, dass die in E14 ohnehin nicht genannte Plasmastrahlung
insoweit heranzuziehen sein könnte. Nach der in Figur 3 der E14 gezeigten
Ausgestaltung führt diese, sofern sie der Fachmann überhaupt mitversteht,
allenfalls zu einem Grundrauschen bei der Detektion, welches weder eine zeitlich
noch eine räumlich ausgerichtete Auswertung zu offenbaren vermag.
5.2. D.R. Kneeland (E16) befasst sich mit einem „Real Time Monitor" der Marke
Monitorad® zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls, genauer
gesagt von Röntgenstrahlung, die von einem Elektronenstrahl erzeugt wird. Die
Röntgenstrahlung wird analysiert und in Echtzeit dargestellt (vgl. E16, Abstract,
S. 432, li. Sp. Abs. 2 und Fig. 3). Nach Figur 1 der E16 erfolgt die Erfassung der
Röntgenstrahlung über einen x-ray detector
(Merkmale 1.1-1.4), der
in eine
Vorrichtung zur Sterilisation von verpackten Spritzen eingebaut ist (vgl. E16:
S. 431 re. Sp. Pkt. 3 Abs. 1 und Fig. 1 und 2), wonach transparente oder
durchscheinende Packstoffe sterilisiert werden. Die Detektoren sind so
angeordnet, dass sie in Richtung der Röntgenstrahlung schauen (vgl. E16, S. 431
li. Sp. Pkt. 2.2; … arranged to „see" the x-rays coming from the desired area of the
vacuum window …) bzw. dass sie das Austrittsfenster durch die Produktbahn
sehen
(a.a.O.
to view
the window
through
the product web).
Im
Behandlungsbereich (treatment zone) entsteht Plasma, da die Elektronen auf Luft
treffen (vgl. E16, S. 431 re. Sp. Abs. 2 le. Satz). Weil die Produkte auf der
Produktbahn durch den Behandlungsbereich transportiert werden und das Plasma
im Inneren der Produkte bzw. oberhalb der Produkte entsteht, ist der Detektor so
angeordnet, dass er durch die Wandung eines Packstoffes auf das Plasma schaut
(Merkmale 1.5-1.6). Wie im Fall der Druckschrift E14 offenbart E16 ausschließlich
eine Intensitätsmessung des Elektronenstrahls mittels der durch Abbbremsen
gebildeten Röntgenstrahlung und darauf abgestimmter Detektoren. Zwar spricht
E16 ausdrücklich von Plasma, jedoch führen die Figuren 1 und 2 der E16 den
Fachmann zu denselben Schlüssen wie E14, nämlich zu einem durch das Plasma
ggf. verursachten Grundrauschen bei der Detektion.
5.3. Als mit „Cold, Dry Sterilization of PET Bottles for Aseptic Applications" betitelt
und auf 2007 datiert, betrifft E21 die Sterilisation von PET-Flaschen mittels
Elektronenstrahlen. Dazu wird Elektronenstrahlung in den Innenraum einer
Flasche gebracht (vgl. E21, Folie 25). Der mit optischen Fotos in den Folien 32
und 33 dokumentierte Vorgang zeigt in Folie 33 eine durchsichtige PET-Flasche
mit einer in den Innenraum ragenden Elektronenquelle. In Folie 32 ist dieser
Aufbau bei Dunkelheit gezeigt, wobei nur die bei eingeschalteter Elektronenquelle
erhältliche, blau schimmernde und einen Teil der Flasche ausfüllende
Plasmawolke zu erkennen ist. Diese Fotos machen eine Kamera notwendig,
welche
einen Detektor
für
die Darstellung
der
aufgenommenen
Strahlungsintensität bildet. Damit sind den Fotos zwar wesentliche Merkmale des
geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen, nämlich ein Elektronenstrahl, der
während seiner Ausbreitung ein Plasma erzeugt, eine Kamera, die keinen Teil der
Vorrichtung nach Patentanspruch 11 darstellt, aber einem Detektor
im
patentgemäßen Sinn entspricht, mit dem eine indirekt vom Elektronenstrahl
erzeugte
elektromagnetische Strahlung
(das
blaue Plasmaleuchten)
messtechnisch erfasst wird, wobei der Detektor durch die Wandung eines
transparenten Packstoffes
(PET-Flasche) schaut
(Merkmale 1.4-1.6). Der
Vergleich der Folien 32 und 33 lässt mangels Abdunkelung aber bereits offen, ob
in Folie 33 die Elektronenkanone in Betrieb ist oder nicht. Somit mag mit der
Erstellung einer photographischen Einzelaufnahme noch die Detektion gemäß
Merkmal 1.2 offenbart sein, nicht jedoch die Überwachung und Auswertung der
Intensitätsänderung der Elektronenstrahlung mittels Plasmastrahlung nach den
Merkmalen 1.1, 1.3 und 1.7.
6. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 11 erweisen sich gleichermaßen als erfinderisch gegenüber den Lehren der Druckschriften E14, E16 und E21. Die genannten Druckschriften liegen zwar sämtlich auf dem Gebiet der Sterilisierung von Behältern mittels Elektronenstrahlen, können aber für sich oder in Kombination miteinander den Fachmann nicht zu der erfindungsgemäßen Lösung führen.
6.1. Wie ausgeführt wurde, zeigen die vergleichbaren Lehren der E14 oder E16 dem Fachmann nur einen und jeweils denselben Weg, die Intensität der ursprünglich eingesetzten Elektronenstrahlung zu bestimmen. Dieser Weg erfolgt durch den Einsatz von Detektoren zur Bestimmung von Röntgenstrahlung und vermag nicht in die Richtung der Auswertung von Plasmastrahlung, ob zeitlich oder räumlich, zu weisen, auch wenn es in den Vorrichtungen der E14 oder E16
zur Ausbildung von Plasma kommt. Es findet sich in beiden Druckschriften kein diesbezüglicher Hinweis.
Was die Präsentation E21 anbelangt, meint die Einsprechende, dass die dort
gezeigte Folie 32 den Fachmann nahe liegend dazu veranlassen würde, mehrere
zeitlich versetzte Photographien anzufertigen, um auf diese Weise auf die zeitliche
Änderung der Intensität der Elektronenstrahlung zurückschließen zu können.
Ebenso veranlasse die Betrachtung der Simulationen in Folie 27 und 28 in E21
den Fachmann i.V.m. der Folie 32 dazu, gerade in Hinblick auf die Sicherheit beim
Einsatz hochenergetischer Elektronenstrahlung auch die räumliche Ausdehnung
der Plasmawolke in den Blick zu nehmen und z.B. über Pixelauswertung zu
verfolgen.
Soweit E21 überhaupt eine zeitliche oder räumliche Inaugenscheinnahme der
Plasmawolke mit Rückschlüssen auf die
Intensität der eingesetzten
Elektronenstrahlung vermitteln könnte, erkennt der Fachmann, dass ihn die
optische Auswertung weder zeitlich noch räumlich zu brauchbaren Ergebnissen
bei den in Betrachtung stehenden, sich im Mikro- bis Millisekundenbereich
abspielenden Vorgängen
führen würde (vgl. B4-Schrift,
[0007]).
Insoweit
offenbaren
die
in
diesem
Zusammenhang
zu
berücksichtigenden
Druckschriften E14 und E16 ausschließlich den nachweislich erfolgreichen Weg
der Detektion mittels Bremsstrahlung. Eine Auswertung der Strahlungsemission
des Plasmas wird somit weder in einer der Druckschriften angeregt noch führt die
beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften zu Verfahren und Vorrichtung
nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 11.
6.2. Ebenso stellen die weiteren im Verfahren vorgelegten und von den Parteien
nicht weiter diskutierten Druckschriften die Patentfähigkeit der geltenden
Gegenstände nicht in Frage.
Nach der Lehre der US 4 652 763 A (E20) werden, anders als in E14 und E16, die
Packstoffe von außen mittels Elektronenstrahlung sterilisiert. Dabei sind die
Detektoren (TLDs) im Inneren der Packstoffe angeordnet (vgl. E20, Fig. 6 und
Sp. 6 Z. 41-63). Gemäß Figur 6 der E20 befinden sich Elektronenstrahlen und
Plasma oberhalb und auch neben der Flaschenmündung, auf welche die TLDs
gerade nicht schauen. Nach US 6 429 444 B1 (E17) erfolgt das Überwachen der
Intensität eines Elektronenstrahls (vgl. E17, Abstract und Fig. 1) dadurch, dass
Detektoranordnungen 40a,b,c die Elektronenstrahlung direkt nach Verlassen der
Erzeugungsquelle und nach Durchdringen eines Gegenstands 30 bzw. auch nach
Durchdringen eines weiteren Gegenstands 30 erfassen. Mittels eines perimeter
adjustment processor 58 werden ermittelte Daten ausgewertet und bei
Abweichung von einem Sollwert die Elektronenintensität anpasst (vgl. E17, Sp. 3
Z. 56-67; 1.1-1.4). Bei den Teilen 30 handelt es sich um Packstoffe (vgl. E17,
Sp. 3 Z. 20-22; packages). Die Merkmale 1.5 bis 1.7 sind in E17 oder E20 weder
angesprochen noch verwirklicht, da auch in E17 die einzelnen Detektoren 42 der
Anordnung 40 zwar in Richtung des Elektronenstrahls und damit des Plasmas
ausgerichtet sind, aber senkrecht zur Strahlungsebene stehen und nicht durch die
Packungswandung auf das Plasma schauen.
Noch weiter entfernt sind die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften,
deren Offenbarung über die der oben diskutierten Druckschriften nicht hinausgeht.
Sie befassen sich mit Fachwissen zum Detektoraufbau oder untermauern E21 als
Stand der Technik.
In Summe ergab sich aus dem vorgelegten Stand der Technik kein Anhaltspunkt,
die Intensität eines Elektronenstrahls über die Strahlungsemission des Plasmas
mittels Detektor zu überwachen.
7.
Die
geltenden
Unteransprüche
haben
als
insoweit
bevorzugte
Ausgestaltungen zusammen mit den Patentansprüchen 1 und 11 Bestand.
II.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten –
vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen,
insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da
der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bzw. seit 1. Januar 2022 in elektronischer Fassung durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
Münzberg
Wismeth
Freudenreich
Fehlhammer