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BPatG Beschluss vom 21.02.2022 – 14 W (pat) 21/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:210222B14Wpat21.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

21. Februar 2022

14 W (pat) 21/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 018 210

ECLI:DE:BPatG:2022:210222B14Wpat21.19.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2022 unter Mitwirkung der Richterin

Dipl. Chem. Univ. Dr. Münzberg als Vorsitzende, der Richter Dipl. Chem. Univ.

Dr. Wismeth und Dipl. Chem. Univ. Dr. Freudenreich sowie der Richterin kraft

Auftrags Fehlhammer beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent-

und

Markenamts vom 6. Mai 2015 aufgehoben.

2. Das Patent 10 2009 018 210 mit der Bezeichnung „Verfahren und

Vorrichtung zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls“ wird

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1-20 gemäß Hilfsantrag 1 vom 28. August 2013,

Beschreibung gemäß Patentschrift,

Zeichnungen, Fig. 1 und 2, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2015 hat die Patentabteilung 52

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent DE 10 2009 018 210 mit der

im Rubrum angegebenen Bezeichnung widerrufen.

Dem Beschluss

liegt neben der erteilten Anspruchsfassung die ebenfalls

20 Patentansprüche umfassende Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 zugrunde,

deren nebengeordnete Patentansprüche 1 und 11 den folgenden Wortlaut haben

(Änderungen zu den erteilten Patentansprüchen sind unterstrichen):

1. Verfahren zur Überwachung der Intensität eines, während seiner

Ausbreitung ein Plasma erzeugenden Elektronenstrahls, wobei zur

Erkennung von Änderungen der Intensität des Elektronenstrahles

eine direkt oder

indirekt vom Elektronenstrahl erzeugte

Elektronenstrahlung oder elektromagnetische Strahlung detektiert

und ausgewertet wird und wobei ein zur messtechnischen

Erfassung einer direkt oder indirekt vom Elektronenstrahl erzeugten

Elektronenstrahlung

oder

elektromagnetischen

Strahlung

ausgebildeter Detektor vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,

dass der Detektor durch die Wandung eines transparenten oder

durchscheinenden Packstoffes auf das Plasma schaut und dabei so

angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf das Plasma

gerichtet ist und eine Strahlungsemission des Plasmas überwacht.

11. Vorrichtung

zur

Überwachung

der

Intensität

eines

Elektronenstrahles, wobei der Elektronenstrahl während seiner

Ausbreitung ein Plasma erzeugt, wobei ein zur messtechnischen

Erfassung einer direkt oder

indirekt vom Elektronenstrahl

erzeugten

Elektronenstrahlung

oder

elektromagnetischen

Strahlung ausgebildeter Detektor vorgesehen ist, und wobei der

Detektor mit einer Auswertungseinrichtung zur Erkennung von

Änderungen der Intensität der vom Elektronenstrahl erzeugten

Elektronenstrahlung

oder

elektromagnetischen

Strahlung

verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Detektor so

angeordnet ist, dass er durch die Wandung eines transparenten

oder durchscheinenden Packstoffes auf das Plasma schaut und

dabei so angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf das

Plasma gerichtet ist und eine Strahlungsemission des Plasmas

überwacht.

Als Stand der Technik wurden von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin

u.a. die folgenden Druckschriften diskutiert:

E14

E16

E17

E20

E21

US 6 221 216 B1

KNEELAND, D.R. et al., Radiation Physics and Chemistry,

Vol. 55, 1999, S. 429-436

US 6 429 444 B1

US 4 652 763 A

ICKE, D., Advanced Electron Beams, Cold, Dry Sterilization of

PET Bottles for Aseptic Applications, PET Strategies Conference

2007, 30. November 2007, 38 S (auch als E34)

Der Widerruf des Patents durch die Patentabteilung wurde im Wesentlichen damit

begründet, dass die den Nachweis elektromagnetischer Strahlung betreffende

Variante des Patentanspruchs 1 dem Fachmann aus der Präsentation von D. Icke

(E21) aufgrund seines Fachwissens nahe gelegt sei. Auch für die weiteren

Ausgestaltungen des Patentanspruchs 1 nach den zulässigen Hilfsanträgen 1 bis

5 ergebe sich keine andere Bewertung.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der

Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015. Bereits die Feststellung der

Patentabteilung, E21 gehöre zum Stand der Technik, könne nicht mit

hinreichender Sicherheit getroffen werden. Zudem führe der Inhalt der E21 den

Fachmann nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents, was

sinngemäß auch für die Ausgestaltungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 gelte.

Denn die Folien der E21 zeigten allenfalls, dass ein Plasma erzeugt werden

könne, verhielten sich aber nicht zu einer Überwachung der Intensität eines

Elektronenstrahls mittels Strahlungsemission des Plasmas. Bei den Lehren nach

den Druckschriften E14 und E16 möge zwar ein geringer Anteil Röntgenstrahlung

aus dem Plasma hervorgehen,

der

sich

aber

im Vergleich

zur

Röntgenbremsstrahlung als vernachlässigbar erschließe und insoweit keine

Überwachung der Strahlungsemission des Plasmas beschreibe oder anrege.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2022 hat die Patentinhaberin

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im

Umfang des Hilfsantrags 1 vom 28. August 2013 beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat beantragt,

die Beschwerde zurückweisen.

Soweit die Patentinhaberin argumentiere, dass die Erfindung nach den

unabhängigen Patentansprüchen die Überwachung einer zeitlichen Veränderung

des Plasmas bzw. der

Intensität des Elektronenstrahls betreffe, verlange

Patentanspruch 1 ein „Verfahren zur Überwachung der Intensität“, was die

Überwachungen der Änderung der

Intensität eines Elektronenstrahls

in

räumlicher, aber auch in zeitlicher Hinsicht einschließe. Nach dieser Auslegung

unterscheide sich der verteidigte Patentanspruch 1 von der Offenbarung der E21

allenfalls dadurch, dass diese eine Überwachung und Auswertung der

elektromagnetischen Strahlung, die vom durch den Elektronenstrahl gebildeten

Plasma ausgehe, nicht explizit offenbare. Allerdings gehe dieses Merkmal implizit

aus E21 hervor, da bereits die Betrachtung bzw. der direkte Vergleich der dort

gezeigten Folien 27 und 32 eine gedankliche Auswertung darstelle. Jedenfalls sei

das Verfahren nahe gelegt. Denn der Fachmann ziehe das blaue Leuchten des

Plasmas schon zur Gewährleistung der Sicherheit beim Betrieb derartiger

Vorrichtungen zur Überwachung räumlicher Änderungen der Intensität des

Elektronenstrahls heran und werte es aus. Schließlich seien die Gegenstände der

verteidigten Anspruchsfassung auch nicht patentfähig,

insbesondere nicht neu

gegenüber der Figur 4 der E14, wonach der dort gezeigte Detektor unweigerlich

auch die Röntgenstrahlung aus dem Plasma detektiere. Auch die in Figur 1 der

E16 gezeigte Vorrichtung nehme zumindest alle Merkmale des Anspruchs 11

vorweg. Denn nach beiden Lehren ändere sich die Intensität der Plasmastrahlung

mit der Änderung der Intensität der ursprünglichen Elektronenstrahlung.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt worden

und im Übrigen zulässig (§ 73 PatG). Der Beschwerde der Patentinhaberin ist im

zuletzt beantragten Umfang Erfolg beschieden, da sich die Gegenstände der

Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 hinsichtlich des aufgezeigten Standes der

Technik als patentfähig erweisen.

1.

Nach dem Streitpatent betrifft die Erfindung ein Verfahren und eine

Vorrichtung zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls (vgl. B4-

Schrift,

[0001-0002]). Herkömmliche zur Erzeugung von Elektronenstrahlen

herangezogene Elektronenkanonen hätten Probleme wie die Abnahme der

Strahlungsintensität und/oder der Reichweite sowie den kurzzeitigen Ausfall der

Elektronenstrahlen (vgl. B4-Schrift, [0006-0007]), was ihre Anwendung zur

vollständigen Entkeimung der Oberfläche von Packstoffen erschwere (vgl. B4-

Schrift, [0008-0010]). Die in JP 2005024307 A beschriebene Lösung sehe eine

Messung der Intensität des Elektronenstrahls nach dem Durchstrahlen eines

Körpers vor, die in DE 35 90 146 C2 beschriebene Lösung eine Messung der

Sekundärstrahlen einer zuvor bestrahlten Materialprobe. Beide Lösungen ließen

keine Aussage darüber zu, ob Schwankungen der Intensität nicht auch durch den

Körper oder das Material hervorgerufen würden (vgl. B4-Schrift, [0011-0012]).

Davon ausgehend bestehe die Aufgabe der Erfindung darin, ein Verfahren und

eine Vorrichtung derart anzugeben, dass eine zuverlässige und im Fall der

Vorrichtung schnelle Intensitätsüberwachung durchgeführt werden könne (vgl. B4-

Schrift, [0013] und [0017]).

2.

Die Lösung der Aufgabe erfolgt durch ein Verfahren und eine Vorrichtung

nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 11, von denen Patentanspruch 1

nachfolgend mit Gliederungszeichen versehen ist.

1.1

Verfahren zur Überwachung der Intensität eines während

seiner Ausbreitung ein Plasma erzeugenden Elektronenstrahls,

1.2

wobei zur Erkennung von Änderungen der Intensität des

Elektronenstrahles

eine

direkt

oder

indirekt

vom

Elektronenstrahl

erzeugte

Elektronenstrahlung

oder

1.3

1.4

1.5

1.6

elektromagnetische Strahlung detektiert

und ausgewertet wird,

und wobei ein zur messtechnischen Erfassung einer direkt

oder

indirekt

vom

Elektronenstrahl

erzeugten

Elektronenstrahlung oder elektromagnetischen Strahlung

ausgebildeter Detektor vorgesehen ist,

wobei der Detektor durch die Wandung

eines transparenten oder durchscheinenden Packstoffes auf

das Plasma schaut

1.7

und dabei so angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf

das Plasma gerichtet ist und eine Strahlungsemission des

Plasmas überwacht.

Der Vorrichtungsanspruch 11 unterscheidet sich vom Verfahrensanspruch 1

lediglich darin, dass die dort genannten Verfahrensschritte

„detektiert“,

„ausgewertet“ und „vorgesehen ist“ als Vorrichtungsmerkmale gefasst sind.

Eine eigene Merkmalsgliederung des Vorrichtungsanspruchs ist somit nicht

angezeigt. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorrichtung dem Detektor erlauben

muss, durch nur optional in der Vorrichtung geführten Packstoff auf das Plasma zu

sehen.

3.

Der Fachmann, ein Diplom-Physiker (Master) mit mehrjähriger Erfahrung auf

dem Gebiet der Strahlungsmessung wird die auslegungsbedürftigen Merkmale der

nebengeordneten Patentansprüche wie folgt verstehen.

3.1. Das Verfahren zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls nach

Merkmal 1.1 betrifft einen Elektronenstrahl mit einer unteren Energiegrenze,

welche die Erzeugung eines Plasmas, also eines ionisierten Gases ermöglicht und

setzt damit auch das Vorhandensein ionisierbarer Gase voraus. Hinsichtlich der

Merkmale 1.1 bis 1.2 gibt das Verfahren nicht vor, ob die Überwachung der

Intensität des Elektronenstrahls über die Plasmastrahlung (Sekundärstrahlung

bzw.

indirekt vom Elektronenstrahl erzeugte elektromagnetische Strahlung;

Merkmal 1.2) zeitlich und/oder räumlich erfolgt. Die Einsprechende macht insoweit

geltend, dass nach dem Anspruchswortlaut eine Änderung der Intensität von

einem ersten Ort zu einem zweiten Ort zu einer gegebenen Zeit überwacht

werden könne, insbesondere weil sich Patentanspruch 1 auf die Überwachung der

Intensität eines Elektronenstrahls während seiner Ausbreitung beziehe, die

Intensität in komplexer Weise sinke und einer Überwachung bedürfe. Nach dem

Anspruchswortlaut ist daher die Überwachung der Änderung der Intensität

(Merkmal 1.2) nicht zwingend an einen fixen Ort und unterschiedliche Zeiten

gebunden. Weiter

ist

der Anspruchswortlaut

nicht

auf

klassische

Elektronenröhren/kanonen beschränkt, da die Forderung, dass die durch die

Primärstrahlung erzeugte Sekundärstrahlung zur Messung der

Intensität

herangezogen wird, als Primärstrahlungsquelle Elektronenröhren ebenso wie die

darunter zu subsumierenden Röntgenröhren zulässt. Denn Röntgenstrahlung als

elektromagnetische Strahlung entsteht beim Abbremsen eines Elektronenstrahls,

sobald der Elektronenstrahl auf einen Gegenstand trifft oder gestoppt wird. Die

„Auswertung“ der elektromagnetischen Strahlung (Merkmal 1.3) betrifft nach der

Lehre des Streitpatents das Erkennen der bereits diskutierten Intensitätsänderung

(vgl. B4-Schrift, [0018]). Soweit die Einsprechende der Auffassung ist, dass auch

ein gedanklicher Akt dieses Merkmal erfüllt, lässt die Lehre des Streitpatents, die

die Auswertung durchwegs mit technischen Mitteln vornimmt, kein solches

Verständnis zu.

3.2. Die nach Merkmal 1.4 beanspruchte Strahlungsdetektion erfolgt, inklusive

der Detektion von Änderungen der Intensität, mit einem Detektor zur Erfassung

der gewünschten elektromagnetischen Strahlung, ohne einen speziellen

Ausschluss zu treffen. Die in den Patentansprüchen 6 bis 9 und 17 bis 20

beschriebenen Sensoren beschränken daher das Merkmal 1.4 nicht weiter.

3.3. Der Detektor „schaut“ nach den Merkmalen 1.5 und 1.6 durch die Wandung

eines transparenten und durchscheinenden Packstoffes auf das Plasma, ist also

auf das Plasma ausgerichtet, und vorteilhaft außerhalb des Elektronenstrahls mit

einem Abstand von 30 cm zu dessen Mittellinie angeordnet (vgl. B4-Schrift,

[0023], [0069], Fig. 2 Bz. 6-8). Die Merkmale 1.5 und 1.6 lassen einen gewissen

Widerspruch zu den Ausführungen der erfindungsgemäßen Leistung in den

Absätzen [0011-0012] der B4-Schrift erkennen, weil auch ein durchscheinender

Packstoff als solcher Schwankungen in der Signalintensität hervorrufen kann. Sie

schließen nicht einmal aus, dass zwischen Detektor und Packstoffwandung noch

weitere wandartige Einrichtungen vorhanden sein dürfen. Die Begriffe „transparent

oder durchscheinend“ sind in der B4-Schrift nicht weiter definiert und damit breit

auszulegen. Nach Absatz [0010] des Streitpatents kann es sich bei dem Packstoff

auch um aus Blech bestehende Dosen handeln, wonach die genannten

Eigenschaften nicht nur das mit dem Auge wahrnehmbare Erscheinungsbild

betreffen, sondern die mittels Detektor zu untersuchende Strahlung wie z.B.

Elektronenstrahlung dahingehend, dass der Packstoff

für diese Strahlung

zumindest teilweise durchlässig sein muss. Übereinstimmend damit beschreibt

Absatz [0073] der B4-Schrift den Packstoff dann auch als beliebig und für die aus

dem Plasma generierte Strahlung (teil)durchlässig.

3.4. Merkmal 1.7 nimmt die Merkmale 1.5 und 1.6 teilweise wieder auf, wonach

der Detektor so angeordnet ist, dass er durch die Wandung auf das Plasma

gerichtet

ist

(statt

„schaut“) und fügt hinzu, dass der Detektor eine

Strahlungsemission des Plasmas überwacht. Diese wird folglich als alleiniges

Mittel für die Überwachung der Intensität des Elektronenstrahls herangezogen.

4.

Die

geltenden Patentansprüche 1 und 11 gehen

hinsichtlich der

Merkmale 1.1 bis 1.6 zulässig auf die Patentansprüche 1 und 12 vom Anmeldetag

unter Ergänzung der

in der Beschreibung aufgeführten Merkmale zur

Plasmabildung (vgl. Erstunterlagen, S. 4 Z. 12-13) und zur Anordnung des

Detektors (vgl. Erstunterlagen, S. 12 Z. 17-19) zurück. Auch Merkmal 1.7 ist

sowohl ursprünglich als auch im Streitpatent offenbart (vgl. Erstunterlagen, S. 12

Z. 17-27; B4-Schrift, [0072]). Da die Merkmale der erteilten Unteransprüche 2 bis

10 und 12 bis 20 gleichermaßen und in der angegebenen Reihenfolge in den

Unteransprüchen 2, 4 bis 11, 13 und 15 bis 22 vom Anmeldetag offenbart sind, ist

die geltende Anspruchsfassung zulässig.

Von der Einsprechenden geltend gemachte Klarheitsprobleme

in den

Oberbegriffen der geltenden Patentansprüche 1 und 11, wonach dort noch „direkt

oder indirekt“ erzeugte Strahlung aufgeführt sei, sich das Kennzeichen aber auf

eine indirekte Strahlungsemission, nämlich die des Plasmas beziehe, und wonach

die dort erwähnte erzeugte „Elektronenstrahlung“ neben der „elektromagnetischen

Strahlung“ zu streichen sei, da die Strahlungsemission des Plasmas nunmehr UV-

Strahlung oder sichtbare Strahlung sein solle, bleiben ohne Folge, da die

Oberbegriffe durch den kennzeichnenden Teil eingeschränkt werden, was weitere

Streichungen erübrigt. Auch die Einsprechende hatte keine Schwierigkeiten

darzulegen, was

aus

fachmännischer Sicht den Gegenstand dieser

Patentansprüche bildet.

5.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 11 sind neu jeweils

gegenüber den Druckschriften E14 oder E16. Sie sind auch neu gegenüber

Druckschrift E21, die nach dem Dafürhalten des Senats aufgrund der von der

Beschwerdegegnerin aufgezeigten und plausiblen Anscheinsbeweise Stand der

Technik bildet, zumal nach Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen von einer

öffentlichen Zugänglichmachung der Vortragsfolien durch Weiterleitung der

entsprechenden

„Links“ zum Download ausgegangen werden kann. Die

Patentinhaberin

hat

diesen

Anscheinsbeweisen

nichts

Konkretes

entgegenzusetzen vermocht und zuletzt nur noch den fehlenden Nachweis von

Personen, die bei der Präsentation zugegen waren, bemängelt. Ein solcher

Nachweis ist aus Sicht des Senats weder geboten noch im Hinblick auf die

verstrichene Zeit mit angemessenem Aufwand zu realisieren.

5.1. US 6 221 216 B1 (E14) ist auf ein Verfahren zur Sterilisierung geöffneter

Behälter gerichtet, bei welchem ein Elektronenstrahl mit als moderat bezeichneter

Energie von 100-300 keV durch die Behälteröffnung in das Behälterinnere geleitet

wird (vgl. E14, Sp. 1 Z. 12-14, 42-43 und Sp. 2 Z. 5-9 und 47-49). Figur 2(A) der

E14 zufolge werden die auf einem Transportband (conveyor belt/chain)

befindlichen Behälter an der Luft an einem Vorhang (vgl. E14, Sp. 4 Z. 6-9 curtain

type beam) aus Elektronenstrahlen (electron beam window) vorbeigeführt. Es

kann dahinstehen, ob der in E14 mehrfach verwendete Ausdruck electron

illumination (vgl. E14, Abstract, Sp. 2 Z. 65-66, Sp. 3 Z. 54 und 60, Sp. 4 Z. 29, 42-

43 und 58-59, Sp. 7 Z. 13, Sp. 8 Z. 9-10) dem Fachmann bereits ein mit den

Elektronenstrahlen verbundenes Plasma vor Augen ruft, da Fig. 2(A) unmittelbar

deutlich macht, dass die Elektronenstrahlen durch die Luft geführt werden und

dies auch nach der Lehre des Streitpatents bei vergleichbaren Energien der

Elektronenstrahlen (vgl. B4-Schrift,

[0038] und [0043]; 130 KeV) mit einer

Plasmabildung verbunden ist.

Zur Überwachung der Intensität des Elektronenstrahls offenbart E14 allerdings nur

einen Weg, nämlich das dort in Figur 3 gezeigte Abbremsen des Elektronenstrahls

mittels eines Fensters (window foil), z.B. aus Titanfolie (vgl. E14, Sp. 5 Z. 61-62),

wodurch elektromagnetische Röntgenstrahlung (x-radiation) erzeugt, durch einen

real time monitor detector erfasst und das Signal anschließend zum data

processing weitergegeben wird, um die erfassten Daten auswerten und auf die

ursprüngliche Dosis und damit Intensität zurückschließen zu können (vgl. E14,

Sp. 5 Z. 10-19 und Ansprüche 15 und 16; Merkmale 1.1-1.4). Ebenso zeigt Figur 3

der E14, dass der real time monitor detector unterhalb des container carriers

angeordnet

ist, auf welchem die Container transportiert werden. Da Plasma

entsteht, sobald der Elektronenstrahl das Austrittsfenster passiert hat und auf Luft

trifft, befindet sich das Plasma der Lehre der E14 nach auch im Inneren der

Container, bei denen es sich um Glascontainer oder Plastikcontainer handelt, also

um Packstoffe, die transparent oder durchscheinend sind (vgl. E14, Sp. 1, Z. 19

und 34-37). Der real time monitor detector ist demnach so angeordnet, dass er

durch die Wandung des Containers auf das Plasma schaut und die durch die

Wandung

tretenden Röntgenstrahlen misst (Merkmale 1.5 und 1.6). Was

Merkmal 1.7 anbelangt, kann E14 somit lediglich eine Intensitätsmessung des

Elektronenstrahls mittels der durch Abbbremsen gebildeten Röntgenstrahlung und

mittels darauf abgestimmter Dektektoren entnommen werden. Es findet sich keine

Offenbarung dahin, dass die in E14 ohnehin nicht genannte Plasmastrahlung

insoweit heranzuziehen sein könnte. Nach der in Figur 3 der E14 gezeigten

Ausgestaltung führt diese, sofern sie der Fachmann überhaupt mitversteht,

allenfalls zu einem Grundrauschen bei der Detektion, welches weder eine zeitlich

noch eine räumlich ausgerichtete Auswertung zu offenbaren vermag.

5.2. D.R. Kneeland (E16) befasst sich mit einem „Real Time Monitor" der Marke

Monitorad® zur Überwachung der Intensität eines Elektronenstrahls, genauer

gesagt von Röntgenstrahlung, die von einem Elektronenstrahl erzeugt wird. Die

Röntgenstrahlung wird analysiert und in Echtzeit dargestellt (vgl. E16, Abstract,

S. 432, li. Sp. Abs. 2 und Fig. 3). Nach Figur 1 der E16 erfolgt die Erfassung der

Röntgenstrahlung über einen x-ray detector

(Merkmale 1.1-1.4), der

in eine

Vorrichtung zur Sterilisation von verpackten Spritzen eingebaut ist (vgl. E16:

S. 431 re. Sp. Pkt. 3 Abs. 1 und Fig. 1 und 2), wonach transparente oder

durchscheinende Packstoffe sterilisiert werden. Die Detektoren sind so

angeordnet, dass sie in Richtung der Röntgenstrahlung schauen (vgl. E16, S. 431

li. Sp. Pkt. 2.2; … arranged to „see" the x-rays coming from the desired area of the

vacuum window …) bzw. dass sie das Austrittsfenster durch die Produktbahn

sehen

(a.a.O.

to view

the window

through

the product web).

Im

Behandlungsbereich (treatment zone) entsteht Plasma, da die Elektronen auf Luft

treffen (vgl. E16, S. 431 re. Sp. Abs. 2 le. Satz). Weil die Produkte auf der

Produktbahn durch den Behandlungsbereich transportiert werden und das Plasma

im Inneren der Produkte bzw. oberhalb der Produkte entsteht, ist der Detektor so

angeordnet, dass er durch die Wandung eines Packstoffes auf das Plasma schaut

(Merkmale 1.5-1.6). Wie im Fall der Druckschrift E14 offenbart E16 ausschließlich

eine Intensitätsmessung des Elektronenstrahls mittels der durch Abbbremsen

gebildeten Röntgenstrahlung und darauf abgestimmter Detektoren. Zwar spricht

E16 ausdrücklich von Plasma, jedoch führen die Figuren 1 und 2 der E16 den

Fachmann zu denselben Schlüssen wie E14, nämlich zu einem durch das Plasma

ggf. verursachten Grundrauschen bei der Detektion.

5.3. Als mit „Cold, Dry Sterilization of PET Bottles for Aseptic Applications" betitelt

und auf 2007 datiert, betrifft E21 die Sterilisation von PET-Flaschen mittels

Elektronenstrahlen. Dazu wird Elektronenstrahlung in den Innenraum einer

Flasche gebracht (vgl. E21, Folie 25). Der mit optischen Fotos in den Folien 32

und 33 dokumentierte Vorgang zeigt in Folie 33 eine durchsichtige PET-Flasche

mit einer in den Innenraum ragenden Elektronenquelle. In Folie 32 ist dieser

Aufbau bei Dunkelheit gezeigt, wobei nur die bei eingeschalteter Elektronenquelle

erhältliche, blau schimmernde und einen Teil der Flasche ausfüllende

Plasmawolke zu erkennen ist. Diese Fotos machen eine Kamera notwendig,

welche

einen Detektor

für

die Darstellung

der

aufgenommenen

Strahlungsintensität bildet. Damit sind den Fotos zwar wesentliche Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1 zu entnehmen, nämlich ein Elektronenstrahl, der

während seiner Ausbreitung ein Plasma erzeugt, eine Kamera, die keinen Teil der

Vorrichtung nach Patentanspruch 11 darstellt, aber einem Detektor

im

patentgemäßen Sinn entspricht, mit dem eine indirekt vom Elektronenstrahl

erzeugte

elektromagnetische Strahlung

(das

blaue Plasmaleuchten)

messtechnisch erfasst wird, wobei der Detektor durch die Wandung eines

transparenten Packstoffes

(PET-Flasche) schaut

(Merkmale 1.4-1.6). Der

Vergleich der Folien 32 und 33 lässt mangels Abdunkelung aber bereits offen, ob

in Folie 33 die Elektronenkanone in Betrieb ist oder nicht. Somit mag mit der

Erstellung einer photographischen Einzelaufnahme noch die Detektion gemäß

Merkmal 1.2 offenbart sein, nicht jedoch die Überwachung und Auswertung der

Intensitätsänderung der Elektronenstrahlung mittels Plasmastrahlung nach den

Merkmalen 1.1, 1.3 und 1.7.

6. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 11 erweisen sich gleichermaßen als erfinderisch gegenüber den Lehren der Druckschriften E14, E16 und E21. Die genannten Druckschriften liegen zwar sämtlich auf dem Gebiet der Sterilisierung von Behältern mittels Elektronenstrahlen, können aber für sich oder in Kombination miteinander den Fachmann nicht zu der erfindungsgemäßen Lösung führen.

6.1. Wie ausgeführt wurde, zeigen die vergleichbaren Lehren der E14 oder E16 dem Fachmann nur einen und jeweils denselben Weg, die Intensität der ursprünglich eingesetzten Elektronenstrahlung zu bestimmen. Dieser Weg erfolgt durch den Einsatz von Detektoren zur Bestimmung von Röntgenstrahlung und vermag nicht in die Richtung der Auswertung von Plasmastrahlung, ob zeitlich oder räumlich, zu weisen, auch wenn es in den Vorrichtungen der E14 oder E16

zur Ausbildung von Plasma kommt. Es findet sich in beiden Druckschriften kein diesbezüglicher Hinweis.

Was die Präsentation E21 anbelangt, meint die Einsprechende, dass die dort

gezeigte Folie 32 den Fachmann nahe liegend dazu veranlassen würde, mehrere

zeitlich versetzte Photographien anzufertigen, um auf diese Weise auf die zeitliche

Änderung der Intensität der Elektronenstrahlung zurückschließen zu können.

Ebenso veranlasse die Betrachtung der Simulationen in Folie 27 und 28 in E21

den Fachmann i.V.m. der Folie 32 dazu, gerade in Hinblick auf die Sicherheit beim

Einsatz hochenergetischer Elektronenstrahlung auch die räumliche Ausdehnung

der Plasmawolke in den Blick zu nehmen und z.B. über Pixelauswertung zu

verfolgen.

Soweit E21 überhaupt eine zeitliche oder räumliche Inaugenscheinnahme der

Plasmawolke mit Rückschlüssen auf die

Intensität der eingesetzten

Elektronenstrahlung vermitteln könnte, erkennt der Fachmann, dass ihn die

optische Auswertung weder zeitlich noch räumlich zu brauchbaren Ergebnissen

bei den in Betrachtung stehenden, sich im Mikro- bis Millisekundenbereich

abspielenden Vorgängen

führen würde (vgl. B4-Schrift,

[0007]).

Insoweit

offenbaren

die

in

diesem

Zusammenhang

zu

berücksichtigenden

Druckschriften E14 und E16 ausschließlich den nachweislich erfolgreichen Weg

der Detektion mittels Bremsstrahlung. Eine Auswertung der Strahlungsemission

des Plasmas wird somit weder in einer der Druckschriften angeregt noch führt die

beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften zu Verfahren und Vorrichtung

nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 11.

6.2. Ebenso stellen die weiteren im Verfahren vorgelegten und von den Parteien

nicht weiter diskutierten Druckschriften die Patentfähigkeit der geltenden

Gegenstände nicht in Frage.

Nach der Lehre der US 4 652 763 A (E20) werden, anders als in E14 und E16, die

Packstoffe von außen mittels Elektronenstrahlung sterilisiert. Dabei sind die

Detektoren (TLDs) im Inneren der Packstoffe angeordnet (vgl. E20, Fig. 6 und

Sp. 6 Z. 41-63). Gemäß Figur 6 der E20 befinden sich Elektronenstrahlen und

Plasma oberhalb und auch neben der Flaschenmündung, auf welche die TLDs

gerade nicht schauen. Nach US 6 429 444 B1 (E17) erfolgt das Überwachen der

Intensität eines Elektronenstrahls (vgl. E17, Abstract und Fig. 1) dadurch, dass

Detektoranordnungen 40a,b,c die Elektronenstrahlung direkt nach Verlassen der

Erzeugungsquelle und nach Durchdringen eines Gegenstands 30 bzw. auch nach

Durchdringen eines weiteren Gegenstands 30 erfassen. Mittels eines perimeter

adjustment processor 58 werden ermittelte Daten ausgewertet und bei

Abweichung von einem Sollwert die Elektronenintensität anpasst (vgl. E17, Sp. 3

Z. 56-67; 1.1-1.4). Bei den Teilen 30 handelt es sich um Packstoffe (vgl. E17,

Sp. 3 Z. 20-22; packages). Die Merkmale 1.5 bis 1.7 sind in E17 oder E20 weder

angesprochen noch verwirklicht, da auch in E17 die einzelnen Detektoren 42 der

Anordnung 40 zwar in Richtung des Elektronenstrahls und damit des Plasmas

ausgerichtet sind, aber senkrecht zur Strahlungsebene stehen und nicht durch die

Packungswandung auf das Plasma schauen.

Noch weiter entfernt sind die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften,

deren Offenbarung über die der oben diskutierten Druckschriften nicht hinausgeht.

Sie befassen sich mit Fachwissen zum Detektoraufbau oder untermauern E21 als

Stand der Technik.

In Summe ergab sich aus dem vorgelegten Stand der Technik kein Anhaltspunkt,

die Intensität eines Elektronenstrahls über die Strahlungsemission des Plasmas

mittels Detektor zu überwachen.

7.

Die

geltenden

Unteransprüche

haben

als

insoweit

bevorzugte

Ausgestaltungen zusammen mit den Patentansprüchen 1 und 11 Bestand.

II.

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten –

vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen,

insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da

der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bzw. seit 1. Januar 2022 in elektronischer Fassung durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.

Münzberg

Wismeth

Freudenreich

Fehlhammer