Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 22.02.2022 – 12 W (pat) 36/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:220222B12Wpat36.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 36/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 042 825
…
ECLI:DE:BPatG:2022:220222B12Wpat36.19.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rothe, sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing.
Univ. Richter und Dr.-Ing. Herbst beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu 1) und 2) wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 07.11.2018
aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen.
3. Der Antrag der Einsprechenden zu 1) und 2) auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag der Einsprechenden zu 1) und 2), der Patentinhaberin die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 10 2009 042 825, das am 24. September 2009 unter Inanspruchnahme der inneren Prioritäten mit den Aktenzeichen 10 2008 054 024.2 und
10 2009 029 724.3 vom 30. Oktober 2008 bzw. 22. Juni 2009 angemeldet und dessen Erteilung am 15. September 2016 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
auf Grund der Anhörung vom 7. November 2018 beschlossen, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden haben ihre Einsprüche auf folgende Dokumente und Entgegenhaltungen gestützt:
E1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
E8
E9
DE 198 31 158 A1
DE 199 51 577 A1
DE 10 2004 011 830 A1
DE 10 2008 005 138 A1
DE 10 2008 057 647 A1 (nachveröffentlicht, s. Priorität 30.10.2008)
DE 10 2008 057 648 A1 (nachveröffentlicht, s. Priorität 30.10.2008)
DE 198 31 160 A1
EP 1 744 074 A2
DE 196 54 894 A1
E9a DE 196 54 915 A1
E9b DE 196 09 553
E9c
DE 196 32 729.6
E10 WO 2008/098536 A2
E11
E12
E13
E14
EP 1 780 442 A2
EP 0 803 659 A1
EP 0 972 966 A2
JP H01-312245 A
E14a JP H01-312245 A (Übersetzung der E14)
E15
FR 1 032 572 A
E16 GB 1 023 912 A
E17
FR 1 049 924 A
E18 DE 100 05 544 A1
E19
EP 0 984 196 A1
E20 US 2 664 763 A
E21 US 2 535 958 A
E22 US 2 280 364 A
E23 US 2 393 305 A
E24 DE 198 31 158 A1 (= E1)
E25 US 2 348 941 A
E26 DE 10 2009 021 355 A1 (nachveröffentlicht)
E27 Dipl.-Ing. Bernd Peinemann: Drehzahladaptiver Tilger – eine Alternative
für die Schwingungsreduzierung?, ATZ Automobiltechnische Zeitschrift
103 (2001) 4, S. 290 – 296 [Anmerkung: Nicht in der DPMA-Akte auffindbar!)
Ergänzend hierzu haben die Einsprechende EII noch die
E28 US 3 559 502 A
E29 DE 101 13 376 A1
und die Einsprechende EI die
E30 DD 40 068
in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss die Gegenstände der Ansprüche 1
und 2 in der Fassung nach Hilfsantrag jeweils als neu und erfinderisch angesehen.
So könne der Fachmann keiner der Druckschriften E1 bis E27 das Merkmal des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, dass die am Außenumfang des Trägerteils angeordnete Berstschutzeinrichtung durch ein dort fest angebundenes Ringteil gebildet ist,
entnommen werden. Insbesondere ausgehend von der E11 fehle ihm jegliche Veranlassung, dieses Merkmal aus seinem Fachwissen heraus zu ergänzen. Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik ebenfalls gegeben, wozu im Beschluss der
Patentabteilung auf die fehlenden, ausgegraut dargestellten Merkmale in ihrem
Merkmalsvergleich verwiesen wird. Ausgehend von dem nächstliegenden Stand der
Technik nach der E8 bestehe für den Fachmann keine Veranlassung, den aufwändigen Pendelmassenaufbau der E25 auf die E8 zu übertragen, zumal hierfür in der
Vorrichtung nach E8 kein ausreichender Bauraum vorhanden sei.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden.
In ihrer Beschwerdebegründung führt die Einsprechende I aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die E11 neuheitsschädlich getroffen sei, wobei für den
Fachmann die fehlenden Merkmale der Fliehkraftpendeleinrichtung implizit offenbart und der Begriff „angebunden“ auch eine einstückige Ausführung umfasse. Ausgehend von der E8 gelange der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 2, wobei ihm die E29 einen Weg aufzeige, wie die Pendelmassen der E8 vorteilhaft herzustellen seien. Die Unteransprüche 3 und 4 könnten
ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen, wobei sie bezüglich des Anspruchs 4 noch auf die aus der E30 bekannte Anordnung von Anschlagpuffern hinweist. Ferner bemängelt die Einsprechende I eine ihrer Ansicht nach nicht angemessene Verfahrensführung in dem vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
durchgeführten Einspruchsverfahren. So fände sich im angegriffenen Beschluss
keine sinnvolle Begründung zu den zwei von ihr vorgebrachten eigenständigen Angriffen mit den Entgegenhaltungen E9b und E26 auf die erteilten Ansprüche 3
und 5, weshalb die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten sei. Darüber hinaus sei
der Patentinhaberin auch aufzuerlegen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten, da diese durch ihr Verhalten einen unnötigen Aufwand verursacht und die
Parteien unangemessen beansprucht habe.
Die Einsprechende II teilt die Auffassung der Einsprechenden I hinsichtlich der Neuheitsschädlichkeit der E11 gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1. Dabei
lese der Fachmann die fehlenden Merkmale einer Fliehkraftpendelvorrichtung quasi
mit, da diese für die Ausführung der Lehre selbstverständlich und nahezu unerlässlich seien; des Weiteren schließt sie sich der Ansicht an, dass der Begriff „angebunden“ auch eine einteilige Ausgestaltung wie bei der E11 umfasse. Ergänzend zur
Argumentation der Einsprechenden 1 zum Naheliegen des Anspruchs 2, den sie
bezüglich des Merkmals 2.7 als unzulässig erweitert ansieht, hebt sie die Relevanz
der E29 im Hinblick auf die spezielle Ausbildung der beiden äußeren Deckbleche
hervor, die aus Korrosionsschutzgründen beschichtet seien und sich damit von den
inneren, den Massekörper bildenden Platten, unterschieden. Hinsichtlich der Rückerstattung der Beschwerdegebühr und der Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens schließt sie sich dem Vorbringen der Einsprechenden I an.
Die Patentinhaberin hat sich zu den Auffassungen der beiden Einsprechenden und
auch ansonsten nicht zur Sache geäußert und mit Mitteilung vom 9. Februar 2022,
eingegangen am 11. Februar 2022, um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Einsprechende I und Beschwerdeführerin zu 1) hat den Antrag gestellt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 07.11. 2018 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen,
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,
3. der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Einsprechende II und Beschwerdeführerin zu 2) hat den Antrag gestellt,
1. den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 07.11. 2018 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen,
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen,
3. der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der geltende Anspruch 1 lautet in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und mit hinzugefügter Gliederung:
1.1
Drehmomentübertragungseinrichtung (1, 1a, 1b, 1c, 1d)
in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges mit einem Drehschwingungsdämpfer (5)
1.2
mit zwei aufeinander entgegen der Wirkung zumindest eines Energiespeichers (6, 6a, 7) begrenzt verdrehbar gelagerten Dämpferteilen (3, 4, 4a)
1.3
und einem Fliehkraftpendel (10, 10a, 10b, 10c) mit einem mit einem der
Dämpferteile (4) drehschlüssig verbundenen angeordneten Trägerteil (13, 13a, 13),
1.4
das mehrere über den Umfang verteilte und begrenzt zu dieser mittels
Wälzkörpern (30) gegenüber dem Trägerteil (13, 13a, 13b) verschwenkbare Pendelmassen (14, 14a, 14b) aufnimmt,
1.5
wobei die Pendelmassen (14, 14a 14b) zumindest nach radial außen gekapselt sind,
1.6
wobei das Trägerteil (13) aus einem mit einem Dämpferteil (4) verbundenen, die Pendelmassen (14) tragenden Flanschteil gebildet ist,
1.7
wobei eine Berstschutzeinrichtung (17) am Außenumfang des Trägerteils (13) angeordnet ist,
1.7.1
wobei die Berstschutzeinrichtung (17) durch ein am Außenumfang des
Trägerteils (13) fest angebundenes Ringteil (18) gebildet ist.
Der geltende Anspruch 2 lautet in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und mit hinzugefügter Gliederung:
2.1
Drehmomentübertragungseinrichtung (1, 1a, 1b, 1c, 1d)
in einem Antriebsstrang eines Kraftfahrzeuges mit einem Drehschwingungsdämpfer (5)
2.2
mit zwei aufeinander entgegen der Wirkung zumindest eines Energiespeichers (6, 6a, 7) begrenzt verdrehbar gelagerten Dämpferteilen (3, 4, 4a)
2.3
und einem Fliehkraftpendel (10, 10a, 10b, 10c) mit einem mit einem der
Dämpferteile (4) drehschlüssig verbundenen angeordneten Trägerteil (13, 13a, 13),
2.4
das mehrere über den Umfang verteilte und begrenzt zu dieser mittels
Wälzkörpern (30) gegenüber dem Trägerteil (13, 13a, 13b) verschwenkbare Pendelmassen (14, 14a, 14b) aufnimmt,
2.5
wobei die Pendelmassen (14, 14a, 14b) zumindest nach radial außen gekapselt sind,
2.6
wobei die Pendelmassen (14a) aus einem Massekörper (26) und zwei diesen axial flankierenden Deckblechen (27) gebildet ist,
2.7
wobei Massekörper (26) und Deckbleche (27) miteinander vernietet sind.
Hierbei entsprechen die Merkmale 1.1 bis 1.5 des Anspruchs 1 den Merkmalen 2.1
bis 2.5 des Anspruchs 2. Auf die Ansprüche 1 und 2 sind jeweils die Ansprüche 3
und 4 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung rückbezogen. Zu deren Wortlaut sowie zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die jeweils form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig. In der
Sache führen die Beschwerden der Einsprechenden zum Erfolg, da das Patent in
der geltenden Fassung nicht patentfähig ist.
1. Zum Patentgegenstand
Das Streitpatent betrifft in der geltenden, d.h. im Einspruchsverfahren beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung eine Drehmomentübertragungsvorrichtung in einem
Antriebsstrang gemäß einem der Ansprüche 1 und 2 (siehe Abs. [0001] der geltenden Beschreibungsseite 2 der Streitpatentschrift, nachfolgende SPS genannt).
Nach Absatz [0002] seien Drehmomentübertragungseinrichtungen mit einem Drehschwingungsdämpfer in Form eines geteilten Schwungrades mit zwei gegeneinander begrenzt entgegen der Wirkung von Energiespeichern begrenzt verdrehbaren
Dämpferteilen wie Schwungmassen mit entsprechenden Beaufschlagungsbereichen für die Energiespeicher bekannt. Dies Drehmomentübertragungseinrichtungen würden durch Fliehkraftpendel ergänzt, bei denen bevorzugt das sekundäre
Dämpferteil ein Flanschteil aufweist, an dem über den Umfang verteilt mehrere Pendelmassen mittels Wälzkörper begrenzt verschwenkbar aufgenommen sind.
Ein derartig in die Drehmomentübertragungseinrichtung integriertes Fliehkraftpendel unterstütze den Drehschwingungsdämpfer bei der Dämpfung von eingetragenen Drehschwingungen, wobei die Auslegung des Fliehkraftpendels dabei so erfolgen könne, dass eine drehzahlabhängige Schwingungstilgung erreicht werden
könne (Abs. [0003]).
Gemäß Absatz [0004] neigten derartige Fliehkraftpendel über die Lebensdauer zu
einem sich verändernden Tilgungsverhalten, insbesondere, wenn infolge Korrosion
der Bauteile der Resonanzbereich geändert und verschlechtert werde. Weiterhin
könnten berstende Fliehkraftpendel die Umgebung des Fliehkraftpendels schädigen. Weiterhin könnten die Pendelmassen bei längeren Stillstandzeiten des Kraftfahrzeugs an dem Flanschteil korrodieren oder gegenüber diesen eine erhöhte Reibung ausbilden.
Das Streitpatent gibt in Absatz [0006] als die im vorliegenden Patent zu lösende
Aufgabe an, eine Drehmomentübertragungseinrichtung vorzuschlagen, deren Fliehkraftpendel sicher und über die Lebensdauer mit gleicher Qualität betrieben werden
kann.
Diese Aufgabe wird im Streitpatent durch zwei alternativ ausgestaltete Drehmomentübertragungseinrichtungen mit den Merkmalen der Ansprüche 1 oder 2 gelöst.
2. Als Fachmann wird ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit einem Abschluss als Diplomingenieur (FH) oder Master an einer Hochschule ohne Promotionsrecht angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und
Konstruktion von Torsionsschwingungsdämpfern in Fahrzeugantriebssträngen verfügt.
3. Ein solcher Fachmann wird den vorgenannten Merkmalen folgendes Verständnis
zugrunde legen:
Bei der Vorrichtung gemäß den Merkmalen 1.1/2.1 und 1.2/2.2 handelt es sich um
eine dem Fachmann hinlänglich aus dem Stand der Technik bekannte Ausgestaltung einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem aus zwei gegeneinander
begrenzt verdrehbaren Dämpferteilen bestehenden Drehschwingungsdämpfer. Des
Weiteren ist nach Merkmal 1.3/2.3 noch ein Fliehkraftpendel vorhanden, das ein
mit einem der beiden Dämpferteile drehfest verbundenes Trägerteil aufweist. Dieses Trägerteil nimmt gemäß Merkmal 1.4/2.4 mehrere über den Umfang verteilte
Pendelmassen auf, die gegenüber dem Trägerteil mittels Wälzlagern begrenzt verschwenkbar sind.
Gemäß Merkmal 1.5/2.5 sind die Pendelmassen zumindest nach radial außen gekapselt. Nach dem üblichen Verständnis bedeutet „gekapselt“ zwar eher, dass das
(ein-)gekapselte Teil vollständig von einer Hülle bzw. Kapsel umgeben ist – dieser
Sachverhalt wird im Streitpatent als „Vollkapselung“ bezeichnet. Für die anspruchsgemäße Kapselung ist es nach Merkmal 1.5/2.5 allerdings bereits ausreichend,
wenn diese die Pendelmassen lediglich nach radial außen abschirmt, so dass ein
Abschleudern von geborstenen Teilen nach radial außen verhindert und damit „ein
Berstschutz für die radial außen liegende Umgebung“ gebildet wird; darüber hinaus
ist hierdurch die Lagerung der Pendelmassen gegenüber (von radial außen) anfallenden Verschmutzungen und Kondenswasser geschützt (siehe Absatz [0008],
2. Hälfte i.V.m. Figuren 1 und 2). Bei der Kapselung der Pendelmassen, insb. zur
Bewerkstelligung eines Berstschutzes, handelt es sich um eine Ausgestaltung der
beanspruchten Drehmomentübertragungsvorrichtung bzw. deren Komponenten
Drehschwingungsdämpfer und Fliehkraftpendel, wobei der Begriff „gekapselt“ auch
eine unmittelbare Umhüllung impliziert; die Umgebungsperipherie der Drehmomentübertragungseinrichtung wie z.B. Kupplungsgehäuse, Motorraum etc., mag
zwar zweifellos als Berstschutzeinrichtung fungieren und die Pendelmassen zumindest mittelbar radial außen umgeben, stellt aber keine anspruchsgemäße Umsetzung des Merkmals 1.5 bzw. 2.5 im Rahmen der Ausgestaltung der Drehmomentübertragungseinrichtung dar; darüber hinaus wird bspw. durch die Kupplungsglocke auch nicht der weitere Aspekt der Kapselung, nämlich der unmittelbare
Schutz gegen Verschmutzung und Kondensatanfall von radial außen, erreicht.
In Anspruch 1 wird die Ausbildung der Berstschutzeinrichtung mit den Merkmalen 1.6 bis 1.7.1 in der Weise konkretisiert, dass das Trägerteil als Flanschteil ausgebildet ist (Merkmal 1.6) und durch ein am Außenumfang des Trägerteils fest angebundenes Ringteil eine Berstschutzeinrichtung gebildet ist (Merkmale 1.7, 1.7.1).
Die Formulierung, dass es sich jeweils um ein Trägerteil und ein Ringteil handelt,
wobei letzteres an ersteres fest angebunden sein soll, wird der Fachmann so verstehen, dass es sich um zwei separate Teile handelt (s.a. unterschiedliche Schraffur
des Trägerteils 13 und des Ringteils 18 in Figur 1), wobei strukturell betrachtet das
Trägerteil als Flansch (s.o. Merkmal 1.6) und das Ringteil entsprechend seiner Bezeichnung ringförmig ausgebildet ist. Diese beiden Teile sind in nicht näher beschriebener Weise fest miteinander verbunden (vgl. Abs. [0034]), so dass der Fachmann jegliches geeignete Verbindungsverfahren wie Schweißen, Aufschrumpfen
etc. in Betracht ziehen kann und es somit im Detail nicht auf die Art der Verbindung
ankommt.
In der alternativen Ausgestaltung nach Anspruch 2 werden die Pendelmassen
durch einen Massekörper gebildet, an den (beidseitig) zwei axial flankierende Deckbleche angenietet sind (Merkmale 2.6, 2.7). Hierdurch wird ein im Wesentlichen
dreiteiliger Aufbau beansprucht, wobei durch die Wortwahl für den Fachmann impliziert wird, dass der Massekörper den wesentlichen Teil des Gewichts des zusammengesetzten Körpers ausmacht, wogegen die Deckbleche in funktioneller Hinsicht
den Massekörper an den axialen Seiten abdecken, d.h. flankieren sollen; die Deckbleche sind allerdings hinsichtlich ihres Gewichts nicht beschränkt (s.a. Figuren 3
bis 5). Die Deckbleche können bei einer Vollkapselung des Fliehkraftpendels durch
das Anbringen von Abstandsstücken der axialen Positionierung innerhalb der
Flanschteile sowie als Anschlag (s. Abs. [0037] bis [0040]) dienen. Somit handelt es
sich um zwei, im Hinblick auf ihre Funktion unterschiedlich ausgestaltete Bestandteile der Pendelmasse (vgl. Figur 6).
4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist nicht patentfähig (§§ 1
bis 5 PatG).
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 mag zwar unter Zugrundelegung der
obigen Auslegung neu gegenüber dem Gegenstand der EP 1 780 442 A2 (E11)
sein, er beruht demgegenüber jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die E11 offenbart in Figur 1 eine Drehmomentübertragungseinrichtung in einem Antriebsstrang (eines Kraftfahrzeugs) mit einem Drehschwingungsdämpfer 1 (s. Titel,
Abs. [0001]), der zumindest eine Energiespeichereinheit 6 zwischen zwei begrenzt
verdrehbaren Dämpferteilen (Primärschwungmasse 2 und Sekundärschwungmasse 4) aufweist (Merkmale 1.1, 1.2). An der Sekundärschwungmasse 4 ist über
ein fest verbundenes Trägerteil eine Fliehkraftpendelvorrichtung 41 angeordnet
(Merkmal 1.3), wobei auf Grund fehlender Angaben keine eindeutigen Aussagen
über den Aufbau gemäß Merkmal 1.4, insbesondere der Lagerung von mehreren
über den Umfang verteilten Pendelmassen mittels Wälzkörpern, getroffen werden
können (fehlendes Merkmal 1.4). Die Pendelmassen (zumindest zwei sind gezeigt!)
des Fliehkraftpendels 41 sind offensichtlich durch die Querstege des Trägerteils radial nach außen gekapselt (Merkmal 1.5), wobei das Trägerteil selbst als Flansch,
der mit der Sekundärmasse 4 verbunden ist, ausgebildet ist (Merkmal 1.7). Durch
die T-förmigen Auskragungen des Trägerteils wird zwar zweifellos eine Berstschutzeinrichtung gebildet, jedoch nicht in anspruchsgemäßer Weise durch die Anbindung
eines (separaten) Ringteils (siehe diesbezügliche Auslegung), sondern durch eine
integrale Ausbildung in Verbindung mit dem flanschförmigen Trägerteil (fehlendes
Merkmal 1.7.1).
Die fehlenden Merkmale 1.4 und 1.7.1 können allerdings keine erfinderische Tätigkeit begründen, da es sich hierbei lediglich um bekannte, fachmännische Ausgestaltungen handelt, die zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehören und deren Nutzung sich im vorliegenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. BGH GRUR 647 – Farbversorgungssystem).
So lehrt die E11 dem Fachmann, an dem Flansch eines T-förmig ausgebildeten
Trägerteils ein Fliehkraftpendel vorzusehen, ohne jedoch konkrete Details zu dessen baulicher Ausgestaltung zu geben (s. Sp 4, Z. 55 bis 57). Da dem Fachmann
allerdings die Ausgestaltung von derartig angeordneten Fliehkraftpendeln in seinem
Fachgebiet einschlägig bekannt ist, stellt die bauliche Umsetzung an dem Flansch
des vorzusehenden Fliehkraftpendels lediglich eine fachmännische Maßnahme dar.
Zum Beleg des diesbezüglichen Fachwissens wird beispielsweise auf die E4 (Fig. 1,
2, Bez. 4, 11, 12, 16), E7 (Fig. 2, Bez. 2, 3, 6), E8 (Fig. 4,5, Bez. 2, 11, 21, 25), E10
(Fig. 1, 2, Bez. 2, 11, 12, 16), E12 (Fig. 1, 3, 5, Bez. 1, 2, 5) und E13 (Fig. 1,
Bez. 3, 5, Abs. 17) verwiesen, die jeweils an einem mittigen Flansch mehrere über
dessen Umfang verteilte, wälzgelagerte Pendelmassen-Paare zeigen (Merkmal 1.4).
Des Weiteren ist für den Fachmann offensichtlich, dass der oberhalb der Pendelmassen an dem Trägerflansch angeordnete Quersteg der Abschirmung der Pendelmassen nach radial außen im Sinne einer Berstschutzeinrichtung dient. Der
Quersteg ist zwar bei der E11 integral mit dem Flansch als Gussteil ausgeführt,
jedoch ist dem Fachmann als alternatives Herstellverfahren bekannt, solche Bauteile auch als Schweißkonstruktion herzustellen. Dies ist im vorliegenden Fall auf
einfache Weise möglich und bietet sich aus konstruktiver Sicht hierbei bereits deshalb in vorteilhafter Weise an, da nur ein Kreisring an den Flansch angeschweißt
werden muss. Die Auswahl bzw. die Entscheidung hierüber ist lediglich eine Frage
der Stückzahlen, wobei bei kleinen Stückzahlen üblicherweise Schweißkonstruktionen bevorzugt werden, um die höheren Werkzeugkosten von Gussteilen zu vermeiden. Zudem wird im Streitpatent auch kein besonderer Aspekt der Art der Verbindung erwähnt.
Damit gelangt der Fachmann ausgehend von E11 in Verbindung mit seinem Fachwissen in naheliegender Weise zum Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
5. Der Gegenstand des als zulässig erachteten geltenden Anspruchs 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.1 Der geltende Anspruch 2 ist nicht unzulässig erweitert.
Der geltende Anspruch 2 entspricht dem erteilten Anspruch 5, wobei dessen Merkmale 2.1 bis 2.5 sowie 2.6 auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 14
beruhen. Die Verbindung der Deckbleche mit dem Massekörper durch Vernieten
entsprechend dem Merkmal 2.7 ist als Einzelmaßnahme in den Absätzen [0037]
OS, letzter Satz, und [0038] OS, 4. Satz, beschrieben und in den Figuren 5, 6,
Bez. 26, 27 und 38 gezeigt. Dabei wird in der Vernietung lediglich eine mögliche
und vorliegend zweckmäßige Maßnahme zur festen Verbindung der Deckbleche mit
dem Massekörper gesehen; ein darüber hinausgehender, funktionell untrennbarer
Zusammenhang mit anderen Merkmalen, insb. der weiteren alternativen Funktionaltäten der Deckbleche, kann nicht erkannt werden. Hierbei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Patentinhaber nicht gezwungen ist, alle Merkmale eines
Ausführungsbeispiels zur Beschränkung in den Anspruch aufzunehmen (vgl. BGH
GRUR 2008, 60 – Sammelhefter II, insb. Leitsatz a) i.V.m. Abs. 30).
5.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 2 wird ausgehend von der
EP 1 744 074 A2 (E8) in Kombination mit der DE 101 13 376 A1 (E29) nahegelegt.
Die E8 zeigt in der Figur 12 und beschreibt im Anspruch 1 sowie in den Absätzen [0030] und [0031] eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einem Drehschwingungsdämpfer 107 und einem Fliehkraftpendel 133 entsprechend den Merkmalen 2.1 bis 2.5. Dabei ist dem Fachmann aus der E29 bekannt, die Trägheitsmassen von Fliehkraftpendeln aus gebündelten, insb. miteinander vernieteten
Blechpaketen auszubilden, „um den Herstellungsaufwand für Bauteile von Schwingungstilgern zu senken“ (s. Abs. [0004]). Daraus ergibt sich für den Fachmann die
Veranlassung, im Hinblick auf eine Kostenreduzierung die E29 in Betracht zu ziehen. Dabei wird in E29 ausdrücklich auch dazu angeregt, die äußeren Platten hinsichtlich eines Korrosionsschutzes mit einer Beschichtung zu versehen
(s. Abs. [0011], Anspruch 5), was der Fachmann bei den vorliegenden Randbedingungen ebenfalls als zweckmäßig ansehen wird. Damit gelangt er in naheliegender
Weise zu einem Gegenstand, der auch die Merkmale 2.6 und 2.7 aufweist, wobei
die äußeren, beschichteten Platten den anspruchsgemäßen Deckblechen und das
innere Plattenpaket dem Massekörper entsprechen.
Detailliertere Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchs 2 erübrigen sich, da das Patent bereits auf Grund der mangelnden Patentfähigkeit des
Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit zu widerrufen ist (vgl. BGH GRUR 1997,
120 – Elektrisches Speicherheizgerät)
III.
Die Anträge der Einsprechenden I und II auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
werden zurückgewiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nach § 73 (3) 2 PatG und
§ 80 (3) PatG angeordnet werden, wenn die Einbehaltung der Gebühr auf Grund
besonderer Umstände nicht der Billigkeit entspricht (s. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Aufl., § 73 Rdn 136). Besondere Umstände bzw. Gründe können beispielsweise Mängel in der Begründung oder ein Übergehen erheblichen Vorbringens darstellen (s Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Aufl., § 73 Rdn 148 f.).
Beide Umstände liegen hier allerdings nicht vor. So hat die Patentabteilung in ihrem
Beschluss die von der Einsprechenden I angeführten eigenständigen Angriffe
durchaus berücksichtigt, auch wenn dies zum Teil nur mittelbar erfolgt ist. So führt
sie bezüglich der Neuheit des Anspruchs 1 (erteilter Anspruch 3) aus, dass in keiner
der Entgegenhaltungen, also auch nicht bei der E9b, das Merkmal 1.7 offenbart sei
(s. Kap. C.2.1.1 des angegriffenen Beschlusses); ferner gehe aus keiner der genannten Schriften ein Hinweis oder eine Anregung auf eine derartige Ausgestaltung
hervor. Hierbei verweist sie im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit ausdrücklich
auf die von der Einsprechenden I (dort als E II bezeichnet) angeführte E9b, welche
die Patentabteilung allerdings vom Anspruchsgegenstand als weiter wegführend
ansieht (s. S. 11, 1. Absatz, des angegriffenen Beschlusses i.V.m. vorhergehenden
Absatz). Bezüglich der von der Einsprechenden I als dem Anspruch 2 (erteilter Anspruch 5) neuheitsschädlich entgegenstehenden E26 ist dem angefochtenen Beschluss unter C.2.2.3 entnehmbar, dass diese als nachveröffentlichte Schrift nicht
für die erfinderische Tätigkeit herangezogen werden kann; bezüglich der Neuheit
des Gegenstand des Anspruchs 2 wird im angegriffenen Beschluss auf den in Tabellenform dargestellten Merkmalsvergleich verwiesen, in dem bei der E26 die
Merkmale 2.5 bis 2.7 ausgegraut, d.h. als nicht vorhanden, dargestellt sind. Der Beschluss mag zwar in dieser Hinsicht aus Sicht der Einsprechenden I unbefriedigend
sein, da detaillierte Angaben fehlen, warum diese Merkmale bei der E26 nicht vorhanden sind bzw. die Patentabteilung diese bei der E26 nicht verwirklicht sieht. Dies
stellt jedoch keinen schwerwiegenden Mangel der Begründung dar, da die tragenden Erwägungen im Beschluss trotzdem erkennbar sind (s. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Aufl., § 73 Rdn 148).
Jedenfalls rechtfertigt die unterschiedliche Beurteilung der Relevanz der entgegengehaltenen Druckschriften sowie der darin offenbarten Merkmale nicht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
IV.
Die Anträge der beiden Einsprechenden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Patentinhaberin aufzuerlegen, sind zwar gemäß § 80 (1) PatG zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG gilt im Regelfall der Grundsatz der eigenen Kostentragung, d.h. jeder Beteiligter trägt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst. Ein Abweichen von diesem Grundsatz der Kostenauferlegung bedarf gemäß § 80 (1) PatG besonderer, über den normalen Verfahrensgang hinausgehender Umstände, wie sie sich aus einem erheblichen Verstoß eines
Verfahrensbeteiligten gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht ergeben
können (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Aufl., § 80 Rdn. 9). Nur wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare Störungen des
Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss diese billigerweise tragen
(vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Aufl., § 80 Rdn. 13).
Derartige Gesichtspunkte sind im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich. So
hat sich die Patentinhaberin zwar im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht sachlich geäußert und auch keine Hilfsanträge als Reaktion auf den Ladungszusatz des
Senats gestellt. Dieses Verhalten bringt jedoch lediglich ihr fehlendes Interesse an
einer (beschränkten) Verteidigung ihres Patents zum Ausdruck, was in ihrem eigenen Ermessen liegt und ihr selbstverständlich nicht zur Last gelegt werden kann.
Des Weiteren hat sie auch keine mündliche Verhandlung beantragt, sondern vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 09.02.2022, d.h. zwei Wochen und damit in angemessener Zeit vor dem Verhandlungstermin, um eine Entscheidung nach Aktenlage
gebeten und damit indirekt auch ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Die Tatsachen, dass sie dann auch tatsächlich nicht
zur Verhandlung erschienen ist und auch kurzfristig keine weiteren Anträge gestellt
hat, zeigen zudem, dass ihr Verhalten weder verfahrenstaktisch bedingt war noch
Störungen im Verfahrensablauf verursacht hat. Damit sind ihr auch in dieser Hinsicht keine Verstöße mangelnder Sorgfaltspflicht vorzuwerfen (s.a. Schulte/
Püschel, Patentgesetz, 11. Aufl., § 80 Rdn. 16, Punkt 7. und 8.)
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung, die von den beiden Einsprechenden hilfsweise beantragt worden war, ist vom Senat zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs vor der endgültigen Entscheidung in der Sache jedenfalls als sachdienlich
angesehen worden, zumal auch in den Erwiderungen der beiden Einsprechenden
auf den Ladungszusatz des Senats davon abweichende Auffassungen angeführt
worden sind.
Der Patentinhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, entspricht somit nicht der Billigkeit, da dieser keine (gravierenden) Verstöße der
Sorgfaltspflicht anzulasten sind.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Richter
Dr. Herbst
Wei